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Newsletter vom 11.11.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 45. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. OLG Düsseldorf: Deutsche Telekom darf Kunden, die wechseln wollen, anrufen _____________________________________________________________ Die Deutsche Telekom AG darf Kunden, die zu einem anderen Anbieter wechseln wollen, anrufen, um sich rückzuversichern, dass die Anträge tatsächlich von dem jeweiligen Anschlussinhaber stammen, so das OLG Düsseldorf (Urt. v. 31.01.2008 - Az.: I-20 U 151/07). Die Parteien waren Mitbewerber aus der Telekommunikations-Branche. Die Beklagte war die Deutsche Telekom AG (DTAG). Sie hatte Kunden, die zu einem anderen Anbieter, dem Kläger, wechseln wollten, angerufen und sich rückversichert, dass die Anträge auch wirklich vom jeweiligen Telefonanschluss-Inhaber stammten. Der Mitbewerber sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und klagte. Die Düsseldorfer Richter stuften das Handeln der DTAG als rechtmäßig ein. Es müsse einem Unternehmen erlaubt sein, einen wechselnden Kunden anzurufen, um sich bestätigen zu lassen, dass der Wechsel auch tatsächlich gewollt werde. In diesen Telefonaten dürfe es jedoch nur um die Kündigung des Vertrages und den geplanten Wechsel gehen. Andere Produkte oder gar eine Aufforderung zum Rückwechsel hingegen dürften nicht erfolgen. Damit die DTAG nachweisen konnte, dass in dem besagten Telefonat sich auch tatsächlich an diese Vorgaben gehalten wurde, ließ das OLG Düsseldorf einen heimlich aufgenommenen Telefonmitschnitt zwischen Kunden und dem DTAG-Mitarbeiter zu. Im Rahmen einer Abwägung sei dieses Beweismittel zulässig, denn es würde im vorliegenden Fall nicht als Angriffs-, sondern als bloßes Verteidigungsmittel genutzt. Die Beklagte wolle mit Hilfe des Telefonmitschnitts nur der drohenden Verurteilung aufgrund einer unrichtigen Zeugenaussage entgehen. Siehe hierzu auch die Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 05.06.2009 - Az.: 6 U 1/09), wonach einem Telefon-Anbieter nicht erlaubt ist, seine Ex-Kunden ohne Einwilligung telefonisch anzurufen und zur Rückgängigmachung der Kündigung zu bewegen. Anders sieht dies das LG Bonn (Urt. v. 15.09.2009 - Az.: 11 O 55/09). Danach ist ein Telefonanbieter berechtigt, Kunden, die zu einem anderen Anbieter wechseln wollen, telefonisch zu kontaktieren, solange diese nicht widersprechen. Siehe dazu auch die Anmerkung von RA Dr. Bahr. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Frankfurt a.M.: Online-Werbung mit Garantiezusage verbindlich _____________________________________________________________ Die Regelungen für Garantiezusagen finden bereits dann Anwendung, wenn für diese Erklärung im Internet Werbung gemacht wird, so das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 08.07.2009 - Az.: 4 U 85/08). Die Frankfurter Richter stimmen damit mit der Ansicht des OLG Hamm (Urt. v. 13.08.2009 - Az.: 4 U 71/09; Urt. v. 16.12.2008 - Az.: 4 U 173/08) überein, das die Bestimmungen des § 477 BGB auch für Fälle der Werbung Anwendung finden lassen will. Danach reicht es nicht aus, pauschal mit einer Garantie-Zusage in der Öffentlichkeit zu werben, sondern es bedarf auch der Darlegung eines gewissen Mindestinhalts. Das OLG Hamburg (Beschl. v. 09.07.2009 - Az.: 3 U 23/09) ist hingegen der genau entgegengesetzten Ansicht und hält eine solch pauschale Public Relation für zulässig. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Hamm: Lieferfristen bei eBay-Angebot muss Endfrist enthalten _____________________________________________________________ Zum Dauerbrenner "Angabe von Lieferfristen" gibt es eine neue Entscheidung des OLG Bremen (Beschl. v. 08.09.2009 - Az.: 2 W 55/09). Die Angabe "In der Regel betrage die Lieferfrist ... Tage" ist zu unbestimmt und somit rechtswidrig. Der verklagte eBay-Händler hatte in seinem Angebot den Satz stehen: "Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand." Die Hamburger Richter sahen dies als wettbewerbswidrig an. Die Zeitangabe sei zu ungenau und zu unbestimmt. Es sei nicht ersichtlich, was "in der Regel" bedeute. Es fehle daher die erforderliche Lieferfrist, was einen Rechtsverstoß darstelle. Ähnlich hatte bereits das KG Berlin (Urt. v. 03.04.2007 - Az.: 5 W 73/07) Mitte 2007 entschieden, das die Umschreibung "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 - 2 Tage nach Zahlungseingang" ebenfalls als rechtswidrig einstufte. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OVG Koblenz: Erlaubtes Pokerturnier bei 15,- EUR Teilnahmebeitrag _____________________________________________________________ Das OVG Koblenz (Urt. v. 15.09.2009 - Az.: 6 A 10199/09) hat entschieden, dass Pokter-Turniere unter gewissen Umständen erlaubt sind. Es handelt sich nämlich bei Pokerturnieren dann nicht um verbotenes Glücksspiel, wenn der Veranstalter einen vom Spielerfolg unabhängigen Kostenbeitrag von 15,- EUR pro Teilnehmer erhebt, um die Durchführung des Spiels zu ermöglichen. In jedem Fall ist die Möglichkeit des re-buy unzulässig und der Wert des Sachpreises darf 60,- EUR nicht übersteigen. Die Pokervariante "Texas Hold'em" ist zufallsabhängig und daher als Glücksspiel einzustufen, so das OVG Lüneburg (Beschl. v. 10.08.2009 - Az.: 11 ME 67/09). Das AG Hamburg (Urt. v. 07.01.2009 - Az.: 213 Ds / 3301 Js 288/07) hingegen hat entschieden, dass die Veranstaltung von Poker-Turnieren nicht strafbar ist. Siehe dazu auch das Interview des Berliner Rundfunk mit RA Dr. Bahr zum Thema "Strafbarkeit bei Poker-Turnieren" zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OVG Münster: Videoaufnahmen in Uni-Blbliothek nur anlassbezogen erlaubt _____________________________________________________________ Das OVG Münster (Urt. v. 08.05.2009 - Az.: 16 A 3375/07) hatte darüber zu entscheiden, ob die die Videoüberwachung in einer Universitätsbibliothek rechtlich zulässig ist oder nicht. Die Kommunalwissenschaftliche Bibliothek der Universität Münster verfügte über zwei Räume, die von der Bibliotheksmitarbeiterin am Eingang nicht eingesehen werden konnten. Aufgrund zahlreicher aufgetretener Fälle von Diebstahl und Beschädigungen installierte die Universität vier Videokameras, deren Aufnahmen im Wechsel auf einen Monitor bei der Bibliotheksmitarbeiterin übertragen wurden. Auf die Videoüberwachung wurde hingewiesen. Außerdem wurden sämtliche Aufnahmen bis zu einem bestimmten Speichervolumen für eventuell notwendige spätere Beweissicherung gespeichert und bei Erreichen des Speichervolumens jeweils mit neuen Aufnahmen überspielt. Zwei Studenten ließen sich dies nicht gefallen und klagten gegen die Videoüberwachung. Und bekamen vor dem OVG Münster teilweise Recht. Die Richter unterschieden dabei zwischen der Videokontrolle an sich auf der einen Seite und der Speicherung der Daten auf der anderen Seite. Die Überwachung stuften die Juristen als rechtmäßig ein. Zwar werde in das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt durch ein überwiegendes öffentliches Interesse, nämlich, um Straftaten zu vermeiden. Anders hingegen bewerteten das OVG Münster die Speicherung der Daten. Eine solche Aufbewahrung ohne sachlichen Grund sei unverhältnismäßig. Nur wenn ein konkreter Anlass (z.B. Vorliegen einer Straftat) bestünde, sei eine Archivierung erlaubt. Insbesondere werde durch die Speicherung keine höhere Abschreckungswirkung erzielt, vielmehr sei eine reine Videoüberwachung ausreichend. Denn es sei davon auszugehen, dass sich angehende Juristen bereits durch die Möglichkeit, dass sie am Monitor bei der Begehung von Straftaten beobachtet werden könnten, von Diebstählen und Buchbeschädigungen abhalten ließen: "Es ist zu erwarten, dass sich ein nennenswerter Anteil potenzieller Täter durch diese Möglichkeit von der Begehrung von Diebstählen und Sachbeschädigungen abhalten lässt. Das Strafverfahren im Fall einer Entdeckung wäre für die Täter zumeist mit erheblichen Konsequenzen verbunden. Angesichts der in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts angebotenen Literatur ist davon auszugehen, dass der weit überwiegende Teil der Täter in juristischen Berufen beschäftigt ist oder künftig beschäftigt sein möchte. Nun ja... zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OVG Münster: Internet-Glücksspiel kann in NRW verboten werden _____________________________________________________________ Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 entschieden, dass das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet in Nordrhein-Westfalen verboten werden kann. Die in Gibraltar ansässige Antragstellerin, nach eigenen Angaben weltweit größter Veranstalter von Sportwetten, bietet neben solchen Wetten weitere Glücksspiele, u. a. Casinospiele, im Internet an. Die Bezirksregierung Düsseldorf (Antragsgegnerin) als insoweit für Nordrhein-Westfalen allein zuständige Behörde untersagte der Antragstellerin, im Internet öffentliches Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags zu veranstalten. Gegen dieses sofort vollziehbare Verbot erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage und beantragte zugleich, die Vollziehung des Verbots vorläufig auszusetzen. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Düsseldorf nur insoweit statt, als sich das Verbot auf Gebiete außerhalb Nordrhein-Westfalens erstrecke. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss zu Lasten der Antragstellerin entschieden hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei verständiger Würdigung des Verbots werde der Antragstellerin die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels nur insoweit untersagt, als das Angebot in Nordrhein-Westfalen abrufbar sei und damit von Nordrhein-Westfalen aus eine Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht werde. Dieses Verbot sei nach dem Glücksspielstaatsvertrag gerechtfertigt; der Glücksspielstaatsvertrag sei seinerseits mit dem Grundgesetz und mit dem Europarecht vereinbar. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag könne die zuständige Behörde u. a. die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Antragstellerin veranstalte in Nordrhein-Westfalen per Internet Glücksspiele, weil dort die Möglichkeit zur Teilnahme geboten werde. Das Veranstalten von Glücksspielen im Internet sei verboten und damit unerlaubt. Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Verbot stelle zwar einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit dar. Dieser sei aber gerechtfertigt. Er diene dem legitimen Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen, und sei verhältnismäßig. Das Verbot beschränke zwar zugleich auch den europarechtlich geschützten freien Dienstleistungsverkehr. Diese Beschränkung sei aber, wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe, gerechtfertigt, weil sie den zuvor genannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses diene und nicht unverhältnismäßig sei. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 13 B 736/09 Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 02.11.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Bamberg: Auskunft über Telekommunikation-Verkehrsdaten bei Verdacht einer Verleumdungsserie _____________________________________________________________ Die Deutsche Telekom AG (DTAG) ist zur Auskunft über Telekommunikations-Verkehrsdaten verpflichtet, wenn wegen einer Katalog-Straftat nach § 100 a Abs.2 StPO ermittelt wird, so das LG Bamberg (Beschl .v. 14.07.2008 - Az.: 2 Qs 86/2008). Die Staatsanwaltschaft forderte den bekannten Netzbetreiber auf, die nach dem TKG gespeicherten Verkehrsdaten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das eine Beleidigung zum Gegenstand hatte, herauszugeben. Die DTAG weigerte sich, da eine einfache Beleidigung keine Katalog-Straftat nach § 100 a Abs.2 StPO sei. Die Bamberger Richter teilten diese Ansicht nicht, sondern verurteilten die DTAG zur Auskunft. Denn es handle sich nicht um eine einfache Beleidigung, sondern vielmehr um eine Verleumdungsserie, die möglicherweise weitreichende wirtschaftliche Folgen für die Geschädigte haben könne. Eine solche Straftat falle unter die StPO-Norm. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Berlin: Internet-Berichterstattung über Anwalt nur eingeschränkt zulässig _____________________________________________________________ Für eine Internet-Berichterstattung über das Gerichtsverfahrens eines - bekannten oder unbekannten - Anwalts in eigener Sache besteht kein öffentliches Interesse, wenn der Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung eine bloße Lappalie ist, so das LG Berlin (Urt. v. 08.09.2009 - Az.: 27 O 433/09). Ein im Presserecht tätiger Anwalt klagte gegen einen Online-Artikel, in dem über ein Gerichtsverfahren des Klägers in eigener Sache berichtet wurde. Dabei monierte er insbesondere die Publizierung eines Fotos und die folgende Text-Passage: "... selbst erwirkte vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung, um ein Zitat aus einer von ihm an die ...-Redaktion verschickten e-mail verbieten zu lassen; dabei ging es nicht um einen Mandanten und dessen Schutz, sondern lediglich darum, dass ... die Wiedergabe eines Fotos seines Kompagnons von der Kanzlei-Webseite nicht genehmigte." Die Berliner Richter gaben dem Anwalt Recht. Die Beklagten hätten nicht in dieser Weise über das Verfahren berichten dürfen. Auch wenn die Gerichtsverhandlung öffentlich stattgefunden habe, rechtfertige dies nicht diese Form der Publikation. Es gebe weder einen sachlichen Grund für eine öffentliche Berichterstattung noch sei das Thema von breitem Interesse. Im Gegenteil, es handle sich vielmehr um eine bloße Lappalie. Daher überwiege das Recht des Anwalts auf Anonymität. Die Frage nach der Namensnennung im Internet ist eine sehr umstrittene, kontrovers diskutierte Frage. Erst vor kurzem entschied das KG Berlin (Beschl. v. 20.2.2009 - Az.: 9 W 39/09), dass ein Rechtsanwalt, der in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung auftritt, grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterlassung der Nennung seines Namens in einem Internet-Bericht hat. Differenzierter hingegen das OLG Hamburg (Beschl. v. 09.07.2007 - Az.: 7 W 56/07), das die Frage im Rahmen einer konkreten Interessensabwägungbwägung feststellt ist. Ähnlich auch OLG Hamm (Urt. v. 11.12.2007 - Az.: 4 U 132/07). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Berlin: Online-Forum darf nicht unwahre Behauptungen über Personen-Suchmaschine "Yasni.de" verbreiten _____________________________________________________________ In einem Internet-Forum dürfen in Bezug auf die Internet-Personen-Suchmaschine "Yasni.de" keine unwahren Tatsachenbehauptungen geäußert werden, so das LG Berlin (Urt. v. 30.06.2009 - Az.: 27 O 69/09). Klägerin war die Betreiberin der Personensuchmaschine "Yasni.de", Beklagter ein Suchmaschinen-Optimierer, der mehrere Internet-Foren betrieb. In einem der Foren fand sich ein Artikel mit der Überschrift: "Yasni.de - die Schmuddel-Suchmaschine?". Als Anlage waren mehrere Textpassagen eingefügt, die auch Verlinkungen zu privaten Nutzerprofilen und bestimmte Webseiten enthielten. Darüber hinaus waren Texte mit den Überschriften "Porno auf Yasni.de" und "Datenklau bei Yasni.de" zu finden. Die Klägerin sah sich durch die Äußerungen in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Diese Ansicht teilten die Berliner Richter und verurteilten den Beklagten zur Unterlassung. Die Juristen aus der Hauptstadt stuften die Äußerungen als unwahre Tatsachenbehauptungen ein. Der Ausdruck "Schmuddel-Suchmaschine" sei zwar auf den ersten Blick ein Werturteil. Da die Bezeichnung aber in eine rhetorische Frage gekleidet sei, die der Beklagte sofort selbst beantworte, handle es sich in Wahrheit um eine Tatsachenbehauptung. Durch das Verlinken zu Webseiten mit pornografischem Inhalt entstehe beim User der falsche Eindruck, dass es sich bei "Yasni.de" um eine Suchmaschine handle, die speziell auf anstößigen Inhalt ausgerichtet sei. Auch im Zusammenhang mit dem Stichwort "Datenklau", werde der Eindruck erweckt, dass die Klägerin sich unlauterer oder strafbarer Methoden beim Betrieb ihrer Internetseite bediene. Da für derartige Verdächtigungen und Verlinkungen seitens des Beklagten keine Beweise dargelegt worden seien, handle es sich um unwahre und somit rechtswidrige Tatsachenbehauptungen. Der Klägerin stehe daher ein Unterlassungsanspruch zu. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Kiel: Zur Übertragung von Rechten im Urheberrecht _____________________________________________________________ Das LG Kiel (Urt. v. 23.07.2009 - Az.: 4 O 145/08) hat noch einmal bestätigt, dass eine im Rahmen eines Insolvenzvergleichs übernommene Übertragung von Nutzungsrechten den Erwerber in die gleiche rechtliche Position bringt wie der Veräußerer diese innehatte. Herkömmlicherweise bedarf die Übertragung von Nutzungsrechten der Zustimmung des Urhebers (§ 34 Abs.1 UrhG). Hiervon machten die Richter aber keinen Gebrauch, sondern beriefen sich vielmehr auf eine Ausnahmevorschrift. Wird nämlich eine Gesamtveräußerung eines Betriebes vorgenommen, so ist eine solche Zustimmung durch den Urheber nicht erforderlich (§ 34 Abs.3 UrhG). Einen solchen Fall nahmen die Richter hier an. Da der Vergleich im Rahmen der Insolvenz geschlossen wurde, gingen die Juristen von einer Gesamtübertragung aus. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Köln: Beschränkung von Glücksspiel-Werbung durch IP-Lokalisation _____________________________________________________________ Das LG Köln (Beschl. v. 08.10.2009 - Az.: 31 O 605/04 SH II) ist der Ansicht, dass ein Webseiten-Betreiber verpflichtet werden kann mittels Geolokalisation einzelne Besucher seiner Homepage von der Nutzung auszusperren. Dem Schuldner war es in der Vergangenheit gerichtlich verboten worden, online ohne behördliche Erlaubnis Glücksspiele zu betreiben, wenn die Personen aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen stammten. Der Betreiber stellte daraufhin einen Disclaimer auf seine Seite, dass keine Teilnehmer aus NRW mitspielen durften. Dies sahen die Kölner Richter als nicht ausreichend an. Die Schuldnerin könne sich nicht darauf berufen, dass sie das Urteil für falsch halte und daher zuwider handle. Im Übrigen befinde sich der Disclaimer an einer versteckten Stelle auf einer der untergeordneten Internetseiten anstatt auf der Startseite. Die Erzwingung sei auch nicht auf ein objektiv unmögliches Verhalten gerichtet. Innerhalb der Bundesrepublik abgegebene Wett- und Glücksspielangebote ließen sich anhand der IP-Adresse lokalisieren. Datenschutzrechtliche Probleme entstünden dabei nicht, da die IP-Adressen keine personenbezogenen Daten enthielten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG München: Nintendo DS-Karten sind technische Schutzmaßnahmen nach dem Urheberrechtsgesetz _____________________________________________________________ Das LG München (Urt. v. 14.10.2009 - Az.: 21 O 22196/08) hat entschieden, dass eine Nintendo DS-Karten eine technische Schutzmaßnahme iSv. § 95 a UrhG ist. Die Klägerin, Produzentin der Spielekonsole Nintendo, warf der Beklagten, einem Online-Shop, vor, Raubkopien-Adapter zu vertreiben. Die Adapter waren den originalen Nintendo DS-Karten in weiten Teilen nachgebildet und ließen sich für eine Vielzahl von Spielen nutzen. Die Münchener Richter sahen darin eine Verletzung des § 95 a UrhG. Denn bei der speziellen Formatierung der Nintendo DS-Karten handle es sich um wirksame technische Schutzmaßnahmen im Sinne dieser Norm. Der Schutz diene den Werken und Leistungen der Rechtsinhaber. Der Begriff "technische Maßnahme" sei dabei weit zu verstehen und umfasse sämtliche Maßnamen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt seien, Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Rendsburg: Verstoß gegen Unterlassungsgebot wegen Spam-E-Mails rechtfertigt 5.000,- EUR Ordnungsgeld _____________________________________________________________ Ein mehrmaliger Verstoß gegen ein gerichtliches Unterlassungsverbot wegen E-Mail-Spam kostet 5.000,- EUR Ordnungsgeld, so das AG Rendsburg (Beschl. v. 16.10.2009 - Az.: 3 C 218/07). Der Schuldnerin, einem Mobilfunk-Unternehmen, war gerichtlich verboten worden, die Daten des Gläubigers zu Zwecken der unerlaubten E-Mail-Werbung zu nutzen. In der Vergangenheit wurde bereits einmal gegen die gerichtliche Auflage verstoßen, so dass Gericht ein Ordnungsgeld von 300,- EUR verhängte. Nun verletzte die Firma erneut das Verbot. Dieses Mal verhängte der Amtsrichter ein deutlich höheres Ordnungsgeld, nämlich 5.000,- EUR. Dem Unternehmen müsse deutlich gemacht werden, dass es sich an das gerichtliche Verbot zu halten habe. Nur die Verurteilung zu einem spürbar höheren Betrag animiere den Mobilfunk-Anbieters nachdrücklich, sich umgehend und sofort an die Unterlassung zu halten. Für den Fall eines weiteren Verstoßes kündigte das Gericht bereits jetzt an, dass das Ordnungsgeld um ein Vielfaches höher liegen würde als die aktuelle Summe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. In eigener Sache: Rechtsanwalt (m/w) ab sofort gesucht _____________________________________________________________ Wir, die Kanzlei Dr. Bahr, suchen ab sofort einen Rechtsanwalt (m/w) in Vollzeit. Wo unsere Schwerpunkte liegen wissen Sie ja, da Sie diesen Newsletter abonniert haben ;-) Richten Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung bitte per E-Mail an: info@Dr-Bahr.com zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting Spezial: Jonas. Nur Jonas. Und Sam. Heutige Folge: Comeback _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema Law-Podcasting Spezial: Jonas. Nur Jonas. Und Sam. Heutige Folge: Comeback Inhalt: Auf vielfachen Wunsch hier das von uns produzierte Hörspiel "Jonas. Nur Jonas. Und Sam." Heutige Folge: "Comeback" . Die Abenteuer von Jonas, dem letzten Detektiv aus Babylon, und seinem vorlauten Computer Sam. "Comeback" ist einer von zwei Teilen, die Fortsetzung und der Abschluss der bekannten Science-Fiction-Hörspiel-Serie "Der letzte Detektiv", eine der erfolgreichsten Hörspielserien des Bayerischen Rundfunks. Die beiden neuen Folgen wurden von uns, der Kanzlei Dr. Bahr, produziert. In den Hauptrollen agieren die renommierten Sprecher Bodo Primus, Peer Augustinski, Karin Anselm, Uwe Friedrichsen, Henning Venske u.a. Länge: 60 Minuten, MP3 192 kbit Stereo. Wer mehr zu den Hintergründen und der Neuauflage durch unsere Kanzlei wissen will, es gibt es eigenes Internet-Portal mit Bildern, Texten und einem Making Of-Video dazu: http://www.Jonas-nur-Jonas-und-Sam.de Wir wünschen gute Unterhaltung! zurück zur Übersicht |