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Newsletter vom 11.11.2015 |
Betreff: Rechts-Newsletter 45. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Zahnarzt-Angebote auf Groupon grundsätzlich zulässig _____________________________________________________________ Der BGH (Urt. v. 21.05.2015 - Az.: I ZR 183/13) hat entschieden, dass Zahnarzt-Angebote auf der Internet-Plattform Groupon grundsätzlich zulässig sind. Entscheidend sei, so die höchsten deutschen Zivilrichter, ob das Geschäftsmodell von Groupon die Gefahr begründe, dass ein vertraglich mit ihr verbundener Zahnarzt sich bei der Behandlung eines Gutscheininhabers nicht am Patientenwohl orientiere, sondern an seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen. Eine solche Gefahr sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Denn die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Groupon und dem jeweiligen Zahnarzt seien so formuliert, dass den Mediziner keine Nachteile treffen würden, wenn er die Behandlung eines Gutscheininhabers ablehne.
Daher sei das Geschäftsmodell grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klägerin im Verfahren I ZR 91/11 ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Möbeln nach Entwürfen von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe. Die Beklagte ist eine in Italien ansässige Gesellschaft, die europaweit Designmöbel im Direktvertrieb vermarktet. Sie wirbt auf ihrer in deutscher Sprache abrufbaren Internetseite und in Deutschland erscheinenden Tageszeitungen, Zeitschriften und Werbeprospekten für den Kauf ihrer Möbel mit dem Hinweis: Sie erwerben Ihre Möbel bereits in Italien, bezahlen aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition (wird auf Wunsch von uns vermittelt). Zu den Möbeln gehören auch Nachbildungen der von Marcel Breuer entworfenen Möbel. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit ihrer Werbung das Recht des Urhebers nach § 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG*, Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin im Verfahren I ZR 76/11 ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Leuchten nach Entwürfen von Prof. Wilhelm Wagenfeld. Sie produziert und vertreibt die sogenannte Wagenfeld-Leuchte. Bei der Beklagten handelt es sich um das auch im Verfahren I ZR 91/11 beklagte Unternehmen. Sie bringt Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte auf den Markt. Sie wirbt deutschsprachig im Internet und in Printmedien unter wörtlicher oder bildlicher Bezugnahme auf die Wagenfeld-Leuchte mit der Möglichkeit des Bezugs einer derartigen Leuchte in Italien. Die Werbung enthält den Hinweis, dass deutsche Kunden die Leuchte unmittelbar oder zu Händen eines Spediteurs zur Mitnahme nach Deutschland übereignet erhalten können. Die Klägerin ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten greife in das Recht des Urhebers zum öffentlichen Anbieten im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG ein. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte im Verfahren I ZR 88/13 betreibt im Internet einen Tonträgerhandel. Am 30. November 2011 war auf der Internetverkaufsseite der Beklagten die DVD "Al Di Meola - In Tokio (Live)" eingestellt. Die auf der DVD befindliche Aufnahme war vom aufführenden Künstler Al Di Meola nicht autorisiert worden (sog. Schwarzpressung). Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, mahnte die Beklagte im Auftrag des Künstlers ab. Sie ist der Ansicht, das Anbieten der DVD verletze das Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers aus § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG**. Die Beklagte entfernte zwar das Angebot von ihrer Internetseite und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab; sie weigerte sich jedoch, die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Bundesgerichtshof hat die Revision in allen drei Verfahren zurückgewiesen. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht des Urhebers um nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmungen der § 17 Abs. 1 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sei dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten könne, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen sei, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt sei, zu dessen Erwerb anrege. Entsprechendes gilt für den Inhaber des ausschließlichen Rechts des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2006/115/EG****), den Bild- oder Tonträger, auf den die Darbietung des ausübenden Künstlers aufgenommen worden ist, zu verbreiten. Danach verletzt die beanstandete Werbung in den Verfahren I ZR 91/11 und I ZR 76/11 das ausschließliche Recht zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der in Deutschland als Werke der angewandten Kunst geschützten Modelle der Möbel von Marcel Breuer, Ludwig Mies van der Rohe und der Wagenfeld-Leuchte. Bei der Werbung handelt es sich um eine gezielte Werbung in Bezug auf Vervielfältigungsstücke der Möbelmodelle und des Leuchtenmodells, die die Verbraucher in Deutschland zu deren Erwerb anregt. Sie kann daher auch dann verboten werden, wenn es aufgrund dieser Werbung nicht zu einem Erwerb solcher Möbel durch Käufer aus der Union gekommen sein sollte. Desgleichen stellt im Verfahren I ZR 88/13 das Einstellen der DVD auf einer Internetverkaufsplattform, durch das zum Erwerb des Vervielfältigungsstücks eines Bildtonträgers aufgefordert wird, auf den die Darbietung des ausübenden Künstlers Al Di Meola aufgenommen worden ist, ein das Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers verletzendes Angebot an die Öffentlichkeit dar. Urteile vom 5. November 2015 – I ZR 91/11, I ZR 76/11, I ZR 88/13 BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11 - Marcel-Breuer-Möbel II und
I ZR 76/11 und
I ZR 88/13 **§ 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG ***Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG ****Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2006/115/EG
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 05.11.2015
Die Klägerin begehrte die Eintragung des Wortes "Hamsterkarte" u.a. für den Bereich Kundenkarten für Bonus- und Prämienprogramme. Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte dies an. Die hiergegen eingereichte Klage wies das BPatG nun als unbegründet zurück. Dem Begriff fehle jede Unterscheidungskraft. Der dem Wortbestandteil "Hamster-" in der angemeldeten Wortkombination innewohnende Sinngehalt beruhe auf dem Verb "hamstern". Wortverbindungen, die wie vorliegend aus Verb und Substantiv gebildet sind, griffen regelmäßig nicht die Infinitivform eines Verbs, sondern dessen Wortstamm auf (vgl. etwa Fahrkarte, Sammelkarte und Hamsterware, Hamsterkauf, Hamsterfahrt). Das Markenamt habe den Gehalt des Verbs "hamstern" in der Bedeutung "anhäufen, ansammeln, erwerben" lexikalisch belegt. Es umfasse auch sinngemäße Redewendungen wie "zumindest einen Punkt hamstern" oder "so viele Erfolge wie möglich hamstern". Der Ausdruck werde regelmäßig wertfrei oder sogar wohlwollend im Sinn geschäftstüchtigen oder instinktiv zweckmäßigen Verhaltens gebraucht. Somit werde Verbraucher den Begriff so verstehen, dass die Karte dazu bestimmt sei, dem "Hamstern" oder "Sammeln" zu dienen.
Daher komme des Wort keine Unterscheidungskraft zu, so dass eine Markeneintragung nicht möglich.
Die Parteien stritten u.a. über nachfolgende AGB-Klausel: "Es ist Ihnen untersagt, das Recht zur Nutzung Ihres Benutzerkontos an Dritte zu veräußern oder Dritten entgeltlich zur Ausübung zu überlassen oder Ihr Benutzerkonto In sonstiger Weise auf einen Dritten zu übertragen. Ebenso wenig ist es Ihnen gestattet, Ihr Nutzungsrecht an Dritte zu veräußern oder Dritten entgeltlich zur Ausübung zu überlassen oder gegebenenfalls Abonnements an Dritte zu veräußern oder Dritten entgeltlich zur Ausübung zu überlassen, wenn und soweit dies Ihnen nicht ausdrücklich durch die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung (einschließlich etwaiger Abonnementbedingungen oder Nutzungsrichtlinien) gestattet Ist." Die Klägerin sah darin eine Verletzung des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes. Erstinstanzlich hatte bereits das LG Berlin (Urt. v. 21.01.2014 - Az.: 15 O 56/13) jedoch das Verhalten von Valve als zulässig eingestuft. Das Gericht berief sich dabei u.a. auf die "Half Life 2"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 11.02.2010 - Az.: I ZR 178/08): "Soweit die von der Beklagten in Verkehr gebrachte DVD-Rom ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm verkörpert, stehen der Weiterveräußerung dieses Programms urheberrechtliche Befugnisse der Beklagten nicht entgegen; die Beklagte macht solche auch nicht geltend. Die Weiterveräußerung der in Verkehr gebrachten DVD-Rom durch den Ersterwerber ist rechtlich und tatsächlich möglich. Jeder weitere Erwerber kann das auf der DVD-Rom enthaltene Computerprogramm auch in der Weise nutzen, dass er es auf einem PC installieren kann. Und weiter: "Die beanstandete Klausel ist auch nicht deshalb unangemessen, weil sie wesentliche Pflichten oder Rechte, die sich aus der Natur des mit der Beklagten unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmung geschlossenen Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ungeachtet seiner rechtlichen Einordnung ist Zweck des in Rede stehenden Vertragsverhältnisses, dem Vertragspartner der Beklagten die Teilnahme an dem von ihr über ihre Server angebotenen Spiel zu ermöglichen. Das in der beanstandeten Klausel enthaltene Verbot, die Rechte aus diesem Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen, gefährdet diesen Vertragszweck nicht. Das KG Berlin hat nun aktuell die Berufung gegen die Entscheidung des LG Berlin als unbegründet verworfen, da das Rechtsmittel offensichtlich keinen Erfolg hat.
Inhaltlich ging es um einen Wettbewerbsverstoß. Die Beklagte verpflichtete sich, es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis „TÜV-Sondereintragung“ oder einer inhaltsgleichen Bezeichnung zu werben, soweit diese Leistung nicht zulässigerweise angeboten wird.“ Die beanstandete Werbung war über den Google Cache weiterhin auffindbar, so dass das Gericht einen Verstoß bejahte. Die Unterlassungsverpflichtung umfasse auch die Pflicht des Schuldners, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des streitgegenständlichen Eintrages hinzuwirken, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die Entfernung aus dem Cache erstrecke. Zwar habe ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er sei jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten habe. Insoweit könne sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt sei.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Siehe zu dieser Problematik generell unseren Grundlagen-Aufsatz "Der Google Cache & Strafbewehrte Unterlassungserklärungen".
Der Kläger aus Dortmund erwarb im Mai 2011 beim beklagten Autohaus in Holzwickede einen Porsche 911 Turbo S Cabriolet zum Preis von ca. 176.500 Euro mit einem lt. Ausstattungskatalog 67 l Kraftstoff fassenden Tank. Kurze Zeit nach der Fahrzeugübergabe bemängelte der Kläger, dass der Bordcomputer nach einem Verbrauch von 59 l Kraftstoff eine Restreichweite von 0 km anzeige, so dass er das im Katalog angegebene Tankvolumen von 67 l nicht nutzen könne. Der Kläger hat gemeint, die Konstruktion des Kraftstofftanks einschließlich der Messung des Tankinhalts und die Ermittlung der Restreichweite seien mangelhaft und hat von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt. Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Nach Anhörung einer Sachverständigen hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm keinen Sachmangel beim verkauften Porsche feststellen können. Ihm fehle kein technischer Standard, die ein Käufer bei Fahrzeugen dieser Klasse erwarten dürfe. Die Konstruktion der Tankanlage entspreche dem Stand der Technik. Es stelle keinen Mangel dar, dass das im Ausstattungskatalog angegebene Tankvolumen von 67 l nicht vollständig für den Fahrbetrieb genutzt werden könne. Diese Angabe sei nicht mit der Menge des verfahrbaren Kraftstoffs gleichzusetzen. Zum Schutz des Motors vor schädlichen Schwebteilchen im Kraftstoff sei es nicht zu beanstanden, wenn - wie von der Sachverständigen beim Porsche festgestellt - eine Restmenge von ca. 3,3 l Kraftstoff von der Kraftstoffpumpe im Pumpensumpf des Tanks nicht zu erreichen sei. Die Restreichweitenanzeige des klägerischen Fahrzeugs weise ebenfalls keinen Mangel auf. Neben der Restmenge im Pumpensumpf lasse diese zwar eine weitere Kraftstoffrestmenge von bis zu 3,1 l Kraftstoff unberücksichtigt. Auch diese herstellerseits gewollte Computereinstellung diene dem Schutz des Motors. Sie solle verhindern, dass der Tank soweit leer gefahren werde, dass die Kraftstoffpumpen - etwa bei extremen Kurvenfahren – Luft ansaugen könnten, was ebenfalls zu Motorschäden führen könne. Wenn der Bordcomputer mithin nur die Restreichweite anzeige, die gefahrlos zurückgelegt werden könne, sei dies kein Mangel, ebenso nicht der Umstand, dass der Porsche unter bestimmten Fahrbedingungen noch eine gewisse Strecke weitergefahren werden könne, obwohl der Computer bereits 0 km als Restreichweite anzeige. Rechtskräftiges Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.06.2015 (28 U 165/13)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 04.11.2015
Der Beklagten war bereits in einem Vorverfahren verboten worden, ein pauschales Rücklastschrift-Entgelt von 10,- EUR zu nehmen (OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26.03.2014 - Az.: 2 U 7/12). Seit dieser damaligen Entscheidung wies die Beklagte weder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in Preislisten darauf hin, dass der Kunde im Falle einer nicht eingelösten Lastschrift ein Entgelt zu entrichten hatte. Auf den entsprechenden Rechnungen der Kunden tauchten jedoch Beträge in Höhe von 7,45 EUR auf, die unter der Rubrik "Sonstige Beträge" mit der Bemerkung "Rücklastschrift, vom Kunden zu vertreten" versehen waren. Das Gericht wertete dies als rechtswidrige Umgehungshandlung.
Die Beklagte versuche durch die aktuelle Handhabung das zuvor gerichtlich ausgesprochene Verbot zu umgehen. Eine solche Vorgehensweise sei rechtswidrig.
Die verklagte Fluggesellschaft informierte ihre Kunden in einem Info-Blatt wie folgt: "Rückerstattung des Flugscheinpreises binnen 7 Tagen oder.." und "Große Verspätungen Das Gericht stufte dies als unzureichende Belehrung über die Fluggastrechte ein. Aufgrund gesetzlicher Vorschrift sei die Fluggesellschaft verpflichtet, ihre Kunden über ihre Rechte zu informieren. Mit dem aktuellen Info-Blatt komme sie dieser Pflicht aktuell nicht nach. Die Belehrungen seien nicht vollständig und zudem auch nicht ausreichend transparent.
Ein Unternehmen komme seiner gesetzlichen Verpflichtung jedoch nur dann nach, wenn es in ausreichend klarer Form seine Passagiere benachrichtige. Dies sei hier nicht der Fall, so dass ein Wettbewerbsverstoß gegeben sei.
Die Beklagte veräußerte auf der Berliner Messe "Grünen Woche" in der Messehalle 11.1 ("Haustechnik") Staubsauger, belehrte jedoch nicht die Verbraucher über das Widerufsrecht. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Das Gericht verneinte einen Anspruch. Denn die Beklagte hätte nur dann über das Widerufsrecht informieren müssen, wenn der Kauf außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt war (§ 312 d BGB). Bei dem Messestand handle es sich jedoch um einen beweglichen Geschäftsraum, mit der Konsequenz, dass die verbraucherschützenden Vorschriften zum Widerrufsrecht keine Anwendung finden würden (§ 312 b Abs. 2 BGB).
Nach der Gesetzesbegründung seien, so das Gericht, auch Marktstände sowie Stände auf Messen und Ausstellungen als Geschäftsräume anzusehen, wenn der Unternehmer sein Gewerbe dort für gewöhnlich ausübe.
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