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Balema ist eine deutsche Gesellschaft, die auf Essig aus badischen Weinen basierende Produkte erzeugt und vermarktet. Auf den Etiketten dieser Produkte befinden sich die Begriffe "Balsamico" und "Deutscher balsamicoc" in der Aufschrift "theo der essigbrauer, Holzfassreifung, Deutscher balsamico traditionell, naturtrüb aus badischen Weinen" bzw. "1. Deutsches Essig-Brauhaus, Premium, 1868, Balsamico, Rezeptur No. 3".
Das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, ein Konsortium, dem Erzeuger von Erzeugnissen mit der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)" angehören, hatte von Balema verlangt, die Verwendung des Begriffs "balsamico" zu unterlassen. Daraufhin erhob Balema bei den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung, dass sie diesen Begriff für ihre Produkte verwenden darf.
Der mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) möchte vom Gerichtshof wissen, ob der durch die Verordnung über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gewährte Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" nur die Gesamtbezeichnung, d. h. "Aceto Balsamico di Modena", betrifft oder sich auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Bestandteile, d. h. "aceto", "balsamico" und "aceto balsamico", erstreckt.
Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass sich der Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe erstreckt.
Der Gerichtshof führt aus, dass die Eintragung der in Rede stehenden g.g.A. und der sich aus ihr ergebende Schutz die Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" als Ganzes betreffen, weil diese Bezeichnung sowohl auf dem nationalen Markt als auch im Ausland ein unzweifelhaftes Ansehen genießt. Dagegen können die nicht geografischen Begriffe dieser g.g.A., nämlich "aceto" und "balsamico", sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen nicht in den Genuss dieses Schutzes kommen, insbesondere weil der Begriff "aceto" ein üblicher Begriff ist und der Begriff "balsamico" ein Adjektiv ist, das üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet wird.
Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass die Begriffe "aceto" und "balsamico" in den eingetragenen g.U. "Aceto balsamico tradizionale di Modena" und "Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia" erscheinen, ohne dass ihre Verwendung den Schutz der in Rede stehenden g.g.A. beeinträchtigt.
Urteil in der Rechtssache C-432/18
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 04.12.2019
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin, Netflix, dass sie die Serie "Skylines" nicht auf ihrer Internetseite "netflix.de" verbreitet. Der Antragsteller ist Rapper, Produzent und Inhaber des Musik-Labels "Skyline Records" sowie der gleichnamigen Firma. Als Künstler führt er den Namen "Cousin JMF".
Netflix startete Ende September 2019 mit sechs Folgen einer ersten Staffel der Serie "Skylines". Sie spielt in Frankfurt am Main und erzählt die Geschichte eines Musik-Labels namens "Skyline Records". Protagonisten sind der talentierte Hip-Hop-Musiker und Produzent "Jinn", der von einem berühmten Label namens "Skyline Records" entdeckt und von dessen Chef "Kalifa" unter Vertrag genommen wird.
Die Serie war seit Oktober 2018 im Internet und anderen Medien beworben worden. Drehbeginn war der 20.11.2018.
Das Landgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verbreitung der Serie zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Verbreitung der Serie sei durch die Kunstfreiheit der Antragsgegnerin geschützt, stellt das OLG fest. Das Verbreitungsinteresse wiege schwerer als das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und sein Unternehmerpersönlichkeitsrecht hinsichtlich des Unternehmens "Skyline Records". Die künstlerische Gestaltung der Lebensläufe der Protagonisten und der Geschäftstätigkeit der Firma seien in einer Weise verselbstständigt und in der Darstellung ausreichend künstlerisch transzendiert worden, "dass das Individuelle, Persönlich-Intime zu Gunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der Figuren und der Firma genügend objektiviert erscheint".
Entgegen der Ansicht des Antragstellers führten die Anknüpfungspunkte der Serie an seinen Werdegang nicht zu einer Verdichtung, wonach "Kunstbild und Urbild der Figuren nicht mehr voneinander unterscheidbar wären". Zwar bestünden offensichtlich Übereinstimmungen zwischen dem Werdegang des Antragstellers und den der Serienprotagonisten.
Diese seien jedoch nicht von solchem Gewicht, dass "für den Durchschnittsbetrachter der Unterschied zwischen Fiktion und Wirklichkeit aufgehoben und auf diese Weise die Eigenschaften der dargestellten Person gerade dem Antragsteller oder des Unternehmens zugeschrieben werden", begründet das OLG weiter. Es lägen vielmehr zu wenige konkrete Übereinstimmungen der Lebensläufe vor. Über wenige, in Künstlerkarrieren typischerweise vorkommende Umstände hinaus bestünden keine wesentlichen Übereinstimmungen mit der Biografie des Antragstellers.
Auch die in der Serie benutzte Musik enthalte keine den Antragsteller besonders kennzeichnende Ähnlichkeit. Soweit das äußere Erscheinungsbild des jungen Protagonisten "Jinn" in Kopf und an Gesichtszügen gewisse Ähnlichkeit mit dem vom Antragsteller vorgelegten ihn zeigenden Foto habe, sei dies nicht so markant, dass hierdurch der Zuschauer eindeutig den Antragsteller identifiziere. Trotz der Namensübereinstimmung mit dem Plattenlabel des Antragstellers nehme der Zuschauer keine Übertragung der geschilderten Gegebenheiten und Eigenschaften von Protagonisten und deren Geschäftsgebaren auf.
Es werde auch nicht die Vermutung der Fiktionalität aufgehoben. Die Handlungsweisen seien vielmehr "in so hohem Maß von Gewaltexzessen, extremer Brutalität und schwerwiegenden Verbrechen und kriminellen Handlungen" geprägt, dass der durchschnittliche Zuschauer hierin eine in Filmwerken dieses Genres üblicherweise vorkommende filmische Übertreibung und Überzeichnung erkennt, mit der ausschließlich fiktionale Spannung erzeugt und das Interesse geweckt werden soll". Es bleibe dem Zuschauer aufgrund der gewählten filmischen Mittel jederzeit bewusst, dass hiermit nicht der Werdegang und die Geschäftspraktiken einer in Frankfurt ansässigen Plattenfirma gleichen Namens nacherzählt werden.
Der Antragsteller könne auch nicht Unterlassung wegen Verletzung seines Rechts an dem Unternehmenskennzeichen "Skyline Records" verlangen. Dem Begriff komme zwar Unternehmenskennzeichenschutz und Titelschutz nach dem Markengesetz zu. Es fehle jedoch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung an für eine Eilregelung erforderlichen Dringlichkeit. Der Antragsteller habe vielmehr schon bereits über ein Jahr vor diesem Antrag Kenntnis von der Verwendung dieser Kennzeichen gehabt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.11.2019, Az. 16 W 56/19
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 04.12.2019
Renate Künast war im Jahr 1986 Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses. Im Rahmen einer Rede einer anderen Abgeordneten bei einer Debatte über Gewalt gegen Kinder in Familien tätigte Frau Künast einen Zwischenruf auf eine Zwischenfrage eines CDU-Abgeordneten. Er hatte die andere Abgeordnete gefragt, wie jene zu einem Antrag der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufzuheben. Laut Protokoll der Debatte lautete der Zwischenruf Renate Künasts: "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist.
Im März 2019 veröffentlichte der Beklagte des gestern entschiedenen Verfahrens auf Facebook einen Beitrag mit einem Bild von Renate Künast. Daneben war als Text eingefügt: "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt". Unter diesem Beitrag wurden viele Kommentare mit herabsetzendem Inhalt abgegeben.
Auf einen Eilantrag von Renate Künast hin erließ das Landgericht Frankfurt am Main am 15. Mai 2019 einen Beschluss. Darin wurde es dem Beklagten untersagt, durch den genannten Facebookeintrag den Eindruck zu erwecken, Frau MdB Künast habe die darin zitierte Äußerung getätigt. Gegen diesen Beschluss legte der Beklagte Widerspruch ein. Mit dem gestrigen Urteil hat die Pressekammer des Landgerichts ihren Beschluss vom 15. Mai 2019 bestätigt und damit den Widerspruch des Beklagten zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, bei dem Zitat handele es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung. Der Durchschnittsbetrachter verstehe die neben dem Bildnis von Frau Künast abgebildete Aussage im Gesamtkontext so, als habe sie das erklärt. Dieser vom Beklagten hervorgerufene Eindruck sei aber falsch, denn Frau Künast habe tatsächlich nicht gesagt "…ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt." Das Unterschieben dieses falschen Zitats verletze Frau Künast in ihrem Persönlichkeitsrecht.
Hinzu komme, dass der Beklagte den seinerzeit vor dem Berliner Abgeordnetenhaus getätigten Zwischenruf Renate Künasts außerhalb des Kontexts wiedergebe. Bei einem durchschnittlichen Leser entstehe dadurch der Eindruck, dass es sich noch um eine aktuelle Äußerung von Frau Künast handele. Dass der Zwischenruf im Rahmen der politischen Debatte aber bereits über 30 Jahre zurückliegt, offenbarte der Beklagte nicht.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main 5. Dezember 2019 (Az.: 2-03 O 194/19) ist nicht rechtskräftig. Dagegen kann binnen eines Monats Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 06.12.2019
Die Kläger beschwerten sich über behauptete Datenrechtsverstöße des Jobcenters und verlangte Auskunft. Als das Jobcenter sich weigerte, wandte sich der Kläger an die verklagte Datenschutzbehörde. Es kam zu einer umfangreichen Korrespondenz.
Am Ende erhielt der Kläger seine Auskunft vom Jobcenter. Nach dessen Ansicht waren diese Informationen jedoch unvollständig. Darauf meldete er sich wieder bei der Datenschutzbehörde. Diese wies ihn erneut auf den Umstand hin, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO beim Jobcenter zu erfolgen habe.
Daraufhin verlangte der Kläger von der Datenschutzbehörde selbst aktiv zu werden und gegen das Jobcenter vorzugehen. Als das Amt dies ablehnte, erhob er Klage.
Das SG Frankfurt (Oder) lehnte den Anspruch bereits als unzulässig ab.
Es gebe keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers.
Weder im Sozialrecht noch in der DSGVO sei ein solches subjektives Rechts statuiert.
Zwar bestünde nach Art 78 Abs.2 DSGVO ein Klagerecht dem Grunde nach. Dies sei jedoch nur dann gegeben, wenn die Behörde länger als drei Monate untätig geblieben sei mit der Mitteilung über das Ergebnis einer Beschwerde. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht Klagegegenstand.
Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO habe jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde sei jedoch aufgrund dieser Vorschrift lediglich verpflichtet, sich mit einer Beschwerde zu befassen, soweit sie nicht offensichtlich unbegründet sei. Eine weitergehende Verpflichtung bestünde grundsätzlich nicht. In der Rechtsprechung werde daher das Beschwerderecht nach Art 77 DSGVO als Petitionsrecht verstanden.
Auf bestimmte Handlungen der datenschutzrechtlichen Behörde bestünde hingegen kein Anspruch.
Auf dem Portal opodo.de bewarb das Unternehmen unterschiedliche Hotels. Dabei listete es die Angebote nach unterschiedlichen Rubriken auf. U.a. hieß es dort:
Da die Beklagte sich vor Gericht nicht verteidigte, erging ein sogenanntes Versäumnisurteil. Bereits deswegen verlor Opodo.de.
Gleichwohl ließ sich das Gericht nicht nehmen, einige Ausführungen zur Rechtslage zu machen.
Danach seien die verwendeten Rubriken erklärungsbedürftig:
Wie die Auflistung in den im Tenor zu Ziffer 1 benannten Auflistungsrubriken erfolgt, mithin, nach welchem Algorithmus oder welcher wie gestalteten Mischbeurteilung die Ranglisten unter den Rubriken „Bewertung und Preis“ und „Sternebewertung und Preis“ erstellt werden, ist hingegen unklar.
Mangels jeglicher objektiver Beurteilungsgesichtspunkte für die Erstellung einer Rangliste gänzlich intransparent ist auch die Rubrik „Unsere Top-Tipps“."
Mit ihr verlasse Jameda die zulässige Rolle des "neutralen Informationsmittlers" und gewähre den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise einen "verdeckten Vorteil". Die Kammer beanstandete, dass Jameda auf den Profilen der Basiskunden sogenannte "Expertenratgeber-Artikel" zahlender Konkurrenten unter Verlinkung des jeweiligen Profils veröffentlicht, während zumindest auf den Profilen von Platin-Kunden keine Artikel anderer Ärzte angezeigt werden.
Diese Fachartikel seien inhaltlich geeignet, das Interesse eines potentiellen Patienten von den Basiskunden weg, hin zu den Verfassern der Fachartikel, die zahlenden Kunden von Jameda sind, zu lenken. Denn der Umstand, dass sie als "Experten" einen Artikel veröffentlicht haben, erwecke den Anschein besonderer Kompetenz im Vergleich zu den Basiskunden.
Die Kammer betonte im Ausgangspunkt, dass das von Jameda betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt, solange Jameda seine Stellung als "neutraler Informationsmittler" wahrt und seinen zahlenden Kunden keine "verdeckten Vor-teile" gegenüber den nicht zahlenden Basiskunden verschafft.
Eine Gewährung "verdeckter Vorteile" sei jedoch dann gegeben, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als "Werbeplattform" für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei.
Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen (potentiellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden. ;
Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat die Kammer dagegen nicht beanstandet. Insoweit hat die Kammer die Klagen der drei Kläger abgewiesen.
Die Urteile (25 O 13978/18, 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18) sind nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 06.12.2019
Das LAG München hat heute entschieden, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten - dem Betreiber einer Internetplattform - kein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte führt u.a. für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durch. Diese Aufträge werden dann über eine sog. „Crowd“ vergeben.
Der Abschluss der streitgegenständlichen Basisvereinbarung berechtigt dazu, über eine App die auf einer Internetplattform angebotenen Aufträge, die in einem selbst gewählten Radius von bis zu 50 km angezeigt werden, zu übernehmen. Bei erfolgter Übernahme ist ein Auftrag regelmäßig innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abzuarbeiten. Im vorliegenden Fall bestand weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber Aufträge anzubieten.
Ein Arbeitsvertrag liegt nach der gesetzlichen Definition nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht. Dies drückt sich im Allgemeinen darin aus, dass der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung beachten muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages.
Die Basisvereinbarung erfüllt die Voraussetzungen schon deswegen nicht, weil sie keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen enthält. Der Umstand, dass der Kläger tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge verdient hat und sich aus verschiedenen Gründen unter Druck gesehen hat, auch in Zukunft Aufträge anzunehmen, führt nach der bestehenden Gesetzeslage nicht dazu, dass der Kläger die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer beanspruchen kann. Die Basisvereinbarung konnte deshalb als bloßer Rahmenvertrag auch per E-Mail wirksam gekündigt werden.
Das Landesarbeitsgericht hat nicht entschieden, ob jeweils durch das Anklicken eines Auftrags ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde. Dies war für die Entscheidung nicht relevant, weil die Unwirksamkeit einer Befristung nur innerhalb einer Frist von 3 Wochen im Klagewege geltend gemacht werden kann, was vorliegend nicht der Fall war.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LAG München v. 04.12.2019
Der Landesbeauftragte hatte der AfD im September das Betreiben eines Internetportals teilweise untersagt, auf dem die AfD insbesondere Schüler und Eltern aufgefordert hatte, Verstöße gegen das an öffentlichen Schulen geltende staatliche Neutralitätsgebot zu melden. Benutzer des Portals sollten unter Angabe ihres Namens, der betroffenen Schule und des Schulfachs Vorfälle melden, bei denen sich Lehrer pauschal abwertend gegenüber der AfD oder ihren Positionen äußerten.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts begründete ihre Entscheidung (Az. 1 B 1568/19 SN) vor allem mit den Erfolgsaussichten der in der Hauptsache gegen das Verbot erhobenen Klage. Die AfD habe mit dem Portal in der von dem Verbot betroffenen Form personenbezogene Daten erhoben und diese Erhebung stehe im Widerspruch zu Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Verarbeitung personenbezogener Daten untersagt, aus denen politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen. Eine Ausnahme hiervon sei nicht begründet. Der gemäß Art. 51, 55 DS-GVO in Verbindung mit § 40 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz M-V als Aufsichtsbehörde sachlich zuständige Landesbeauftragte habe hiernach gestützt auf Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO i. V. m. Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DS-GVO das Verbot erlassen können.
Dies sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt, insbesondere sei das Verbot angemessen. Der mit Art. 9 DS-GVO bezweckte Schutz der besonders sensiblen Daten der betroffenen Lehrer sei als ein im besonderen Maße schützenswertes Gut anzusehen und dessen Verletzung durch ein Weiterbetreiben des Portals auch wahrscheinlich gewesen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Schwerin v. 02.12.2019
Der BfDi beanstandet, dass Anrufer bei der Kundenbetreuung des Unternehmens bereits die Nennung von Namen und Geburtsdatum weitergehende Informationen zu personenbezogenen Kundendaten erhalten konnten. Die Behörde sieht darin einen Verstoß gegen die Sicherheit der Datenverarbeitung (Art. 32 DSGVO).
Hinsichtlich der Höhe des Bußgeldes führt der BfDI aus:
Ungeachtet dieser Maßnahmen war die Verhängung einer Geldbuße geboten. So war unter anderem der Verstoß nicht nur auf einen geringen Teil der Kunden begrenzt, sondern stellte ein Risiko für den gesamten Kundenbestand dar. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße blieb der BfDI aufgrund des während des gesamten Verfahrens kooperativen Verhaltens von 1&1 Telecom GmbH im unteren Bereich des möglichen Bußgeldrahmens."
Grund der Beanstandung ist laut der Behörde:
Der Landesbeauftragte Prof. Kugelmann wird mit den Worten zitiert:
Mir kommt es darauf an, dass mit Blick auf die besondere Sensibilität der Daten beim Gesundheitsdatenschutz substanzielle Fortschritte erzielt werden. Daher hoffe ich, dass die Geldbuße auch als Signal gewertet wird, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden auf dem Feld des Umgangs mit Daten im Gesundheitswesen besondere Wachsamkeit an den Tag legen.“
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vom 11.12.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 50. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 50. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Bezeichnung "Balsamico" für deutsche Produkte erlaubt
2. OLG Frankfurt a.M.: Netflix-Serie "Skylines" verstößt nicht gegen Persönlichkeitsrechte
3. LG Frankfurt a.M.: Renate Künast kann Untersagung eines Falschzitats bei Facebook verlangen
4. SG Frankfurt (Oder): Kein Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf bestimmte Handlungeng
5. LG Hamburg: Online-Portale für Hotelbuchungen müssen Kriterien für Trefferliste ausreichend transparent für den User darstellenn
6. LG München I: Jameda-Werbung von Basiskunden für Premiumkunden unzulässig
7. LAG München: Crowdworker sind arbeitsrechtlich keine Angestellten
8. VG Schwerin: Eilantrag gegen Verbot des AfD-Internetportals "Neutrale Schule" erfolglos
9. Bundesbeauftragter Datenschutz: 9,5 Mio. DSGVO-Bußgeld wegen 1&1
10. Datenschutzbeauftragter Rheinland-Pfalz: Mehr als 100.000,- EUR DSGVO-Bußgeld gegen Krankenhaus
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Bezeichnung "Balsamico" für deutsche Produkte erlaubt
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Die Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)" (Balsamessig aus Modena, Italien) ist seit 2009 im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) eingetragen.
Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena / Balema GmbH
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2. OLG Frankfurt a.M.: Netflix-Serie "Skylines" verstößt nicht gegen Persönlichkeitsrechte
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Die Verbreitung der Serie "Skylines" ist durch die Kunstfreiheit geschützt. Sie verletzt weder das Persönlichkeitsrecht noch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Antragstellers. Die künstlerische Gestaltung der Lebensläufe der Protagonisten und der Geschäftstätigkeit der Firma sind verselbständigt und ausreichend künstlerisch transzendiert worden, so dass Kunstbild und Urbild unterscheidbar bleiben, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit heute veröffentlichtem Beschluss.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.10.2019, Az. 2-03 O 429/19)
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3. LG Frankfurt a.M.: Renate Künast kann Untersagung eines Falschzitats bei Facebook verlangen
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Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat gestern entschieden, dass nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, die Bundestagsabgeordnete Renate Künast, Bündnis 90/Die Grünen, habe geäußert: "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt". Dieses Zitat ist falsch.
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4. SG Frankfurt (Oder): Kein Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf bestimmte Handlungen
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Ein Verbraucher hat keinen Anspruch gegen deutsche Datenschutzbehörden, dass diese gegen Dritte, die im Verdacht der rechtswidrigen Datenverarbeitung stehen, bestimmte Handlungen vornehmen (SG Frankfurt(Oder), Urt. v. 08.05.2019 - Az.: S 49 SF 8/19).
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5. LG Hamburg: Online-Portale für Hotelbuchungen müssen Kriterien für Trefferliste ausreichend transparent für den User darstellen
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Online-Portale für Hotelbuchungen (hier: die Webseite opodo.de) müssen die Kriterien für die dargestellten Trefferlisten ausreichend transparent für den User darstellen (LG Hamburg, Urt. v. 07.11.2019 - Az.: 327 0 234/19).
"Unsere Top-Tipps",
"Bewertung und Preis"
und
"Sternebewertung und Preis".
Nähere Informationen zu den Kriterien dieser Auswahl erhielt der User nicht.
"Der Durchschnittsverbraucher nimmt die aus Anlage K 3 ersichtlichen Listen in Bezug auf sämtliche wählbaren Auflistungsrubriken als Ranglisten wahr, unter anderem, da sie in den aus sich heraus verständlichen Auflistungsrubriken „Preis (niedrigster zuerst)“ und „Sterne“ fraglos solche sind.
Da die Beklagte keine näheren Angaben zur Selektion mache, enthalte sie den Verbrauchern wichtige Informationen vor. Hierbei handle es sich um einen Wettbewerbsverstoß.
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6. LG München I: Jameda-Werbung von Basiskunden für Premiumkunden unzulässig
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Drei Ärzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal Jameda auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt. Die 25. Zivilkammer des Landgerichts München I hat entschieden, dass die Ausgestaltung des Ärztebewertungsportals teilweise unzulässig ist.
Rechtlich hat die Kammer den Anspruch der Kläger auf Löschung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils bzw. auf Unterlassung der konkreten Verletzungsformen jeweils auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt. Sie hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Bewertungsplattform sich nicht auf das sog. Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen kann, da Jameda keine Datenverarbeitung zu "journalistischen Zwecken" vornehme.
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7. LAG München: Crowdworker sind arbeitsrechtlich keine Angestellten
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Eine Vereinbarung eines sog. Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis (LAG München, 8 Sa 146/19 vom 04.12.2019)
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8. VG Schwerin: Eilantrag gegen Verbot des AfD-Internetportals "Neutrale Schule" erfolglos
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Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom heutigen Tage einen Eilantrag abgelehnt, mit dem der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) gegen eine Verfügung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorgegangen war.
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9. Bundesbeauftragter Datenschutz: 9,5 Mio. DSGVO-Bußgeld wegen 1&1
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Wie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in einer Pressemitteilung erklärt, hat er gegen den Telekommunikations-Anbieter 1&1 Telecom GmbH ein DSGVO-Bußgeld iHv. 9,5 Mio. EUR verhängt.
"Nachdem der BfDI den unzureichenden Datenschutz bemängelt hatte, zeigte sich 1&1 Telecom GmbH einsichtig und äußerst kooperativ. In einem ersten Schritt wurde zunächst der Authentifizierungsprozess durch die Abfrage zusätzlicher Angaben stärker abgesichert. In einem weiteren Schritt wird bei der 1&1 Telecom GmbH derzeit und nach Absprache mit dem BfDI ein neues, technisch und datenschutzrechtlich deutlich verbessertes Authentifizierungsverfahren eingeführt.
In einer Pressemitteilung hat die 1&1 Telecom GmbH angekündigt, den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren zu wollen, sondern sich rechtlich dagegen zu wehren.
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10. Datenschutzbeauftragter Rheinland-Pfalz: Mehr als 100.000,- EUR DSGVO-Bußgeld gegen Krankenhaus
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Wie der Landesbeauftragte für Datenschutz Rheinland-Pfalz in einer Pressemitteilung erklärt, hat gegen ein Krankenhaus ein DSGVO-Bußgeld iHv. 105.000,- EUR verhängt.
"Die bestandskräftige Geldbuße beruht auf mehreren Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit einer Patientenverwechslung bei der Aufnahme des Patienten. Diese hatte eine falsche Rechnungsstellung zur Folge und offenbarte strukturelle technische und organisatorische Defizite des Krankenhauses beim Patientenmanagement. "
Konkretere Angaben zu den tatsächlichen Handlungen oder gegen welche Normen genau verstoßen wurde, lassen sich der Erklärung nicht entnehmen. Insofern fällt eine rechtliche Bewertung der Angelegenheit (derzeit) schwer.
"Vorrangiges Ziel der Abhilfe- und Sanktionsmaßnahmen ist es, bestehende Defizite abzustellen und den Datenschutz zu verbessern. Geldbußen sind hierbei ein Instrument unter mehreren. Neben ihrer Sanktionswirkung enthalten sie immer auch ein präventives Element, indem deutlich wird, dass Missständen konsequent nachgegangen wird.