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Newsletter vom 12.04.2023 |
Betreff: Rechts-Newsletter 15. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BVerwG: Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Bundesjustizministerium in einem Ermittlungsverfahren _____________________________________________________________ Das Bundesministerium der Justiz muss keinen Informationszugang zu Unterlagen gewähren, die ein beim Generalbundesanwalt geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung der Informationsfreiheit, beantragte beim früheren Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Informationszugang zu einer Weisung des Bundesministeriums an den Generalbundesanwalt, zu dem gesamten Schriftverkehr in diesem Ermittlungsverfahren sowie zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Generalbundesanwalt hierzu gefertigten Gutachten. Das Bundesjustizministerium lehnte den Antrag unter Berufung auf vorrangige Regelungen der Strafprozessordnung über den Zugang zu amtlichen Informationen ab. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Bundes bezieht. Demgegenüber gehören die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz als Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Das Bundesjustizministerium ist insoweit selbst als Organ der Rechtspflege tätig. Sämtliche begehrten Unterlagen zu den Ermittlungen und strafrechtlichen Bewertungen des zur Strafanzeige gebrachten Handelns bilden nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts den Kern der strafrechtlichen Ermittlungen. BVerwG 10 C 6.21 - Urteil vom 29. März 2023
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 29.03.2023
Die Klägerin, eine Journalistin, begehrt vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz und das Bundesarchivgesetz Zugang zu sämtlichen amtlichen Unterlagen des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl, die beim Bundeskanzleramt oder bei der Witwe Helmut Kohls vorhanden seien. Hilfsweise begehrt sie Zugang zu derartigen Unterlagen aus dem Zeitraum 1982 bis Juni 1987, höchst hilfsweise zu derartigen Unterlagen zu den Themen deutsch-südamerikanische Beziehungen, Südamerika, Chile, Argentinien und Paraguay. Das Bundeskanzleramt gewährte Einsicht in insgesamt 45 bei ihm vorhandene Unterlagen und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Die hierauf erhobene Klage auf Zugang zu sämtlichen begehrten Unterlagen wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die nicht thematisch eingegrenzten Anträge seien nicht hinreichend bestimmt, weil sie nicht sinnvoll bearbeitet werden könnten. Hinsichtlich der Unterlagen zu Südamerika sei der Anspruch nach erfolgter Stichwortsuche in sämtlichen Registraturen vollständig erfüllt. Die Beklagte habe hinreichend dargelegt, dass eine händische Suche unzumutbar sei, weil dies die Durchsicht von über 9000 Aktenbänden voraussetze. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wiederbeschaffung weiterer Unterlagen, falls sich solche - was ungeklärt geblieben ist - im Besitz der Witwe Helmut Kohls befinden sollten. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zwar steht die Annahme, die Anträge der Klägerin seien zu unbestimmt, nicht mit Bundesrecht in Einklang. Ein Informationszugangsantrag muss erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Das war hier der Fall. Insoweit erweist sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aber aus anderen Gründen als richtig. Eine Behörde darf die Suche nach Informationen in einem äußerst umfangreichen Aktenbestand ausnahmsweise verweigern, wenn mit ihr ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Dies ist zu bejahen, wenn die informationspflichtige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer vorrangigen Sachaufgaben erheblich behindert würde. So liegt es, wenn Akten im Umfang mehrerer tausend Bände oder der gesamte über mehrere Jahre entstandene Aktenbestand händisch durchsucht werden müssten. Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch auf Wiederbeschaffung bei der Behörde im Antragszeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen abgelehnt. Das Informationsfreiheitsgesetz und das Bundesarchivgesetz gewähren lediglich einen Anspruch auf Zugang zu Unterlagen, die bei Antragstellung bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. BVerwG 10 C 2.22 - Urteil vom 29. März 2023
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 29.03.2023
Zu diesem Zweck sieht § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) unter anderem vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Register aufzunehmen sind. Hiergegen wandte sich der Geschäftsführer einer GmbH, der um seine Sicherheit fürchtete: Da er beruflich mit Sprengstoff umgehe, sah er die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden. Der für Gesellschaftsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle entschied mit Beschluss vom 24. Februar 2023, dass der Geschäftsführer die Veröffentlichung dieser Daten hinnehmen muss (Az.: 9 W 16/23). Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register sind für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können. Auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten bestehen deshalb nicht. Der Senat hat offen gelassen, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht käme und wie, insbesondere in welchem Verfahren, dies zu bewerkstelligen wäre. Im vorliegenden Verfahren hatte der Geschäftsführer eine solche Gefährdung nicht näher konkretisiert. Zudem ist in dem Register ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben. Gegen den Beschluss des Senats ist Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az.: II ZB 7/23)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle v. 16.03.2023
Die Antragstellerin verfügt über ein Facebook-Konto. Facebook sperrte und deaktivierte dieses Konto, da die Standards der Facebook-Gemeinschaft nicht eingehalten worden seien. Die Antragstellerin, die behauptete, ihr Konto sei „gehackt“ worden, beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung. Facebook sollte verpflichtet werden, das Konto wiederherzustellen und ihr die Nutzung wieder zu ermöglichen. Jedenfalls sollte Facebook verboten werden, das Konto unwiederbringlich zu löschen. Das Landgericht hatte Facebook untersagt, das Konto unwiederbringlich zu löschen und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt die Antragstellerin weiterhin die Wiederherstellung des Kontos und die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit. Hiermit hatte sie auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin habe keine hinreichenden Gründe für die besondere Dringlichkeit ihres Anliegens dargetan. Durch das bereits vom Landgericht veranlasste Verbot der Kontolöschung sei die Antragstellerin hinreichend gegen den Verlust der von ihr benötigten und über ihr Konto abrufbaren Daten gesichert. „Dass die Antragstellerin bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, in dem die Aufhebung der Kontosperre unter Deaktivierung begehrt werden kann, auf die aktive (und wohl auch passive) Nutzung des Facebook-Kontos verzichten müsste, wäre von ihr hinzunehmen“, führte das OLG weiter aus. Anders als in einer von ihr herangezogenen Entscheidung eines anderen OLG ginge es hier auch nicht um den Verlust einer fünfstelligen Zahl von Followern. Die Antragstellerin berufe sich vielmehr ausschließlich auf ihre private Kontaktpflege und die damit einhergehende Kommunikation. Es sei fernliegend, dass die Antragstellerin diese Kontakte nicht über andere soziale Medien bedienen könne. Zudem stünde hier weiterhin im Raum, dass das Facebook-Konto von Dritten unberechtigt genutzt worden sei. Es sei nicht dargelegt, dass eine weitergehende derartige Nutzung im Fall der Aktivierung des Kontos im Eilverfahren verhindert werde. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.3.2023, Az. 17 W 8/23
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 05.04.2023
Die Beklagte warb online für ihren Waren und gab einen Preis von 3,99 EUR an. Sie fügte dabei einen durchgestrichenen Preis von "4,99 EUR (20,04% gespart" hinzu. Dies hielt die Klägerin für nicht ausreichend, da der neue § 11 PAngVO weitergehende Informationspflichten begründe.
Diese Ansicht teilte das OLG Hamburg nicht und lehnte den geltend gemachten Anspruch ab:
"Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass ein ausdrücklicher Hinweis, dass es sich bei dem Referenzpreis um den niedrigsten, innerhalb der letzten 30 Tage geforderten Preis handelt, nach Wortlaut und Zweck des § 11 PAngV nicht erforderlich ist. Die bloße Angabe des (niedrigsten) Referenzpreises genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 11 PAngV (...). Im Rahmen der Rechtsmittelinstanz hatte der Kläger zudem erstmalig angegriffen, dass es sich bei dem genannten Preis nicht um den realen Preis der letzten 30 Tage handle. Auch dieses Begehren lehnten die Richter ab: "Soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren seinen Unterlassungsanspruch auch darauf stützt, dass „mit Nichtwissen bestritten [werde], dass die streitbefangenen Streichpreise die niedrigsten Preise in den letzten 30 Tagen vor der Preissenkung waren“, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Berlin: Zwei parallele Online-Bestellungen erfordern auch zwei getrennte Bestellbuttons _____________________________________________________________ Schließt ein Verbraucher in einer Bestellung parallel zwei unterschiedliche Verträge (hier: Buchung einer Flugreise + Prime-Mitgliedschaft), dann erfordert dies auch zwei getrennte Bestellbuttons (LG Berlin, Urt. v. 23.03.2023 - Az.: 67 S 9/23). Die Klägerin hatte bei dem Online-Portal eine Flugbuchung vorgenommen und war zudem parallel auch eine Prime-Mitgliedschaft eingegangen. Für die Flugreise war der Bestellbutton "Jetzt kaufen" betitelt, bei der Prime-Mitgliedschaft hingegen hieß es lediglich "weiter mit Prime kostenlos".
Dies genüge nicht den gesetzlichen Informationspflichten nach § 312j Abs. 3 BGB. Anforderungen, sodass kein wirksamer Vertragsschluss über die Prime-Mitgliedschaft zustande gekommen sei:
"Die von der Beklagten verwandten Schaltflächen sind lediglich mit den Aufschriften „Weiter“ und „weiter mit Prime kostenlos“ beschriftet.
Die Beklagte vertrieb kostenpflichtige Einträge in einem Branchenbuch. Ein Mitarbeiter der Beklagten rief bei dem Kläger, einem Anwalt, an und warb für die Produkte. Eine Einwilligung für den Werbeanruf besaß die Beklagte nicht. Daraufhin machte der Kläger einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Zu Unrecht, wie nun das LG Kleve entschied.
Dem klägerischen Anwalt stehe kein Anspruch zu:
"Ob eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung durch den Kläger erteilt wurde, kann dahinstehen, denn jedenfalls liegt eine mutmaßliche Einwilligung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 UWG vor, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - der die Kammer folgt - einen Eingriff im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ausschließt. Und weiter: "Der Beklagte bzw. dessen Mitarbeiterin hat den Kläger am 11.07.2019 angerufen, um ihm einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag in einem Anwaltsportal anzubieten. Und weiter: "Auch liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht vor. (...)
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die meisten anderen Gerichte in Deutschland vertreten hier klar eine andere Ansicht und sind der Auffassung, dass ein Rechtsverstoß vorliegt.
Am 1. Februar 2022 ist das Niedersächsische Spielhallengesetz in Kraft getreten. Es sieht nach einer Übergangsregelung ab 1. April 2023 grundsätzlich eine neue Zertifizierungspflicht für Spielhallenbetreiber vor, die in Zukunft u.a. nachweisen müssen, dass keine Personen mehr unter 21 Jahren Zutritt zu den Spielhallen erhalten und zudem für jede Verbundspielhalle eine eigene Aufsichtsperson pro Spielhalle zur Verfügung steht (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 5 NSpielhG). Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat in einem Erlass vom 2. Februar 2023 die Übergangsfrist für die Zertifizierung von Spielhallen in Niedersachsen bis zum 30. September 2023 verlängert (vgl. § 18 Abs. 2 NSpielhG). Des Weiteren wird in dem Erlass ausgeführt, dass alle Spielhallen verpflichtet seien, die Vorgaben des § 5 NSpielhG bereits ab dem 1. April 2023 zu erfüllen. Hiergegen haben sich mehrere Spielhallenbetreiber an das Verwaltungsgericht gewandt. Sie sind der Ansicht, dass diese Regelungen nicht für sog. „Alt-Erlaubnisse“, d.h. die, die vor 1. Februar 2022 erteilt worden sind, gelten. Die Betreiber, die bereits nach diesem Datum eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erhalten haben, meinen, dass sie aufgrund der Verlängerung der Übergangsfrist für die Zertifizierung bis zum 30. September 2023 nicht bereits ab dem 1. April 2023 an die beiden o.g. Neuregelungen (Zutritt ab 21 Jahren und eine Aufsichtsperson je Spielhalle) gebunden seien. Eine unmittelbare Pflicht bestehe nicht. Dem Vorbringen folgte die Kammer. Aus dem Gesetz ergebe sich weder aus dem Wortlaut, der Begründung noch aus dem Sinn und Zweck eine Anwendung der Neuregelungen auf alle Spielhallen bereits ab dem 1. April 2023. Vielmehr habe der Niedersächsische Gesetzgeber die Betreiber mit sog. „Alt-Erlaubnissen“ erst nach Ablauf ihrer Gültigkeit in den Kreis der Verpflichteten mitaufgenommen. Die Betreiber mit Erlaubnissen ab dem 1. Februar 2022 seien - nach Verlängerung der Zertifizierungsvorlagefrist bis zum 30. September 2023 - auch erst nach Ablauf dieser Frist mittelbar über die Zertifizierung verpflichtet, die Voraussetzungen des § 5 NSpielhG zu erfüllen. Die Beschlüsse (u.a. 1 B 12/23) sind noch nicht rechtskräftig. Sie können zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Osnabrück v. 29.03.2023
§ 312j Abs.3 BGB schreibt vor, dass bei Waren und Dienstleistungen, die ein Verbraucher online auf einer Webseite bestellt, er u.a. einen Bestell-Button mit entsprechendem Hinweis (z.B. "zahlungspflichtig bestellen") angezeigt bekommt. Das AG Köln hatte nun zu beurteilen, ob diese Pflicht auch für den E-Mail-Bereich gilt. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Flugreise gebucht. Einige Zeit später erhielt eine standardisierte E-Mail der Beklagten, worin eine Flugzeiten-Änderung mitgeteilt wurde. Die Beklagte teilte mit, es bestünden drei Optionen für den Kläger: Er könne die geänderte Buchung akzeptieren, die Reise auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder eine Erstattung anfordern.
Bei der Erstattungs-Option hieß es wörtlich:
"Wenn Ihr Flug gestrichen wurde oder der geänderte Reiseplan um mehr als zwei Stunden von der ursprünglichen Abflugs- oder Ankunftszeit abweicht, haben Sie das Recht auf eine Erstattung des Ticketpreises . Bitte wählen Sie diese Option aus, wenn Sie die gesamte Reise stornieren und eine Erstattung Ihres Ticketpreises anfordern möchten." Die Optionen wurden in der E-Mail zudem als blau unterlegte Buttons angezeigt, denen der jeweilige Erklärungstext vorangestellt war. Der Button, welcher der Option 3 zugeordnet war, enthielt den Text: "Ich möchte eine Erstattung anfordern". Der Kläger klickte diese Option an. Weitere Benachrichtigungen der Beklagten erfolgten nicht. Insbesondere erfolgte weder eine Warnung, dass der Beförderungsvertrag gekündigt werden würde, noch erfolgte im Nachgang eine Bestätigung, dass die Buchung bei der Beklagten nun storniert sei.
Das AG Köln stellte fest, dass die Beklagte durch diese Verhaltensweise nicht ihren gesetzlichen Informationspflichten aus § 312j Abs.3 BGB nachgekommen sei:
"Gemäß § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus § 312j Abs. 3 S. 1 BGB nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. (...) Und weiter: "Die analoge Anwendung des § 312j Abs. 3 BGB auf den Fall, in dem die Möglichkeit der Vertragsbeendigung durch standardisierte E-Mails an den Verbraucher herangetragen wird, ist auch geboten, da eine vergleichbare Interessenlage besteht. Hätte der Gesetzgeber das bestehende Schutzbedürfnis erkannt, hätte er die Regelung des § 312j Abs. 3 BGB auf die Vertragsbeendigung ausgeweitet. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. Seminar mit RA Dr. Bahr "Update 2023: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG " am 16.05.2023 _____________________________________________________________ Am 16.05.2023 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Update 2023: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 16.05.2023 Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr |