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Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung der Informationsfreiheit, beantragte beim früheren Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Informationszugang zu einer Weisung des Bundesministeriums an den Generalbundesanwalt, zu dem gesamten Schriftverkehr in diesem Ermittlungsverfahren sowie zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Generalbundesanwalt hierzu gefertigten Gutachten.
Das Bundesjustizministerium lehnte den Antrag unter Berufung auf vorrangige Regelungen der Strafprozessordnung über den Zugang zu amtlichen Informationen ab. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Bundes bezieht.
Demgegenüber gehören die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz als Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Das Bundesjustizministerium ist insoweit selbst als Organ der Rechtspflege tätig.
Sämtliche begehrten Unterlagen zu den Ermittlungen und strafrechtlichen Bewertungen des zur Strafanzeige gebrachten Handelns bilden nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts den Kern der strafrechtlichen Ermittlungen.
BVerwG 10 C 6.21 - Urteil vom 29. März 2023
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 29.03.2023
Die Klägerin, eine Journalistin, begehrt vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz und das Bundesarchivgesetz Zugang zu sämtlichen amtlichen Unterlagen des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl, die beim Bundeskanzleramt oder bei der Witwe Helmut Kohls vorhanden seien.
Hilfsweise begehrt sie Zugang zu derartigen Unterlagen aus dem Zeitraum 1982 bis Juni 1987, höchst hilfsweise zu derartigen Unterlagen zu den Themen deutsch-südamerikanische Beziehungen, Südamerika, Chile, Argentinien und Paraguay. Das Bundeskanzleramt gewährte Einsicht in insgesamt 45 bei ihm vorhandene Unterlagen und lehnte den Antrag im Übrigen ab.
Die hierauf erhobene Klage auf Zugang zu sämtlichen begehrten Unterlagen wies das Verwaltungsgericht ab.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die nicht thematisch eingegrenzten Anträge seien nicht hinreichend bestimmt, weil sie nicht sinnvoll bearbeitet werden könnten. Hinsichtlich der Unterlagen zu Südamerika sei der Anspruch nach erfolgter Stichwortsuche in sämtlichen Registraturen vollständig erfüllt. Die Beklagte habe hinreichend dargelegt, dass eine händische Suche unzumutbar sei, weil dies die Durchsicht von über 9000 Aktenbänden voraussetze.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wiederbeschaffung weiterer Unterlagen, falls sich solche - was ungeklärt geblieben ist - im Besitz der Witwe Helmut Kohls befinden sollten.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zwar steht die Annahme, die Anträge der Klägerin seien zu unbestimmt, nicht mit Bundesrecht in Einklang. Ein Informationszugangsantrag muss erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist.
Das war hier der Fall. Insoweit erweist sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aber aus anderen Gründen als richtig. Eine Behörde darf die Suche nach Informationen in einem äußerst umfangreichen Aktenbestand ausnahmsweise verweigern, wenn mit ihr ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Dies ist zu bejahen, wenn die informationspflichtige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer vorrangigen Sachaufgaben erheblich behindert würde.
So liegt es, wenn Akten im Umfang mehrerer tausend Bände oder der gesamte über mehrere Jahre entstandene Aktenbestand händisch durchsucht werden müssten. Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch auf Wiederbeschaffung bei der Behörde im Antragszeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen abgelehnt. Das Informationsfreiheitsgesetz und das Bundesarchivgesetz gewähren lediglich einen Anspruch auf Zugang zu Unterlagen, die bei Antragstellung bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind.
BVerwG 10 C 2.22 - Urteil vom 29. März 2023
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 29.03.2023
Zu diesem Zweck sieht § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) unter anderem vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Register aufzunehmen sind.
Hiergegen wandte sich der Geschäftsführer einer GmbH, der um seine Sicherheit fürchtete: Da er beruflich mit Sprengstoff umgehe, sah er die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden.
Der für Gesellschaftsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle entschied mit Beschluss vom 24. Februar 2023, dass der Geschäftsführer die Veröffentlichung dieser Daten hinnehmen muss (Az.: 9 W 16/23).
Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register sind für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können. Auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten bestehen deshalb nicht.
Der Senat hat offen gelassen, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht käme und wie, insbesondere in welchem Verfahren, dies zu bewerkstelligen wäre. Im vorliegenden Verfahren hatte der Geschäftsführer eine solche Gefährdung nicht näher konkretisiert. Zudem ist in dem Register ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben.
Gegen den Beschluss des Senats ist Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az.: II ZB 7/23)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle v. 16.03.2023
Die Antragstellerin verfügt über ein Facebook-Konto. Facebook sperrte und deaktivierte dieses Konto, da die Standards der Facebook-Gemeinschaft nicht eingehalten worden seien. Die Antragstellerin, die behauptete, ihr Konto sei „gehackt“ worden, beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung. Facebook sollte verpflichtet werden, das Konto wiederherzustellen und ihr die Nutzung wieder zu ermöglichen. Jedenfalls sollte Facebook verboten werden, das Konto unwiederbringlich zu löschen. Das Landgericht hatte Facebook untersagt, das Konto unwiederbringlich zu löschen und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen.
Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt die Antragstellerin weiterhin die Wiederherstellung des Kontos und die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit. Hiermit hatte sie auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Antragstellerin habe keine hinreichenden Gründe für die besondere Dringlichkeit ihres Anliegens dargetan. Durch das bereits vom Landgericht veranlasste Verbot der Kontolöschung sei die Antragstellerin hinreichend gegen den Verlust der von ihr benötigten und über ihr Konto abrufbaren Daten gesichert.
„Dass die Antragstellerin bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, in dem die Aufhebung der Kontosperre unter Deaktivierung begehrt werden kann, auf die aktive (und wohl auch passive) Nutzung des Facebook-Kontos verzichten müsste, wäre von ihr hinzunehmen“, führte das OLG weiter aus.
Anders als in einer von ihr herangezogenen Entscheidung eines anderen OLG ginge es hier auch nicht um den Verlust einer fünfstelligen Zahl von Followern.
Die Antragstellerin berufe sich vielmehr ausschließlich auf ihre private Kontaktpflege und die damit einhergehende Kommunikation. Es sei fernliegend, dass die Antragstellerin diese Kontakte nicht über andere soziale Medien bedienen könne. Zudem stünde hier weiterhin im Raum, dass das Facebook-Konto von Dritten unberechtigt genutzt worden sei. Es sei nicht dargelegt, dass eine weitergehende derartige Nutzung im Fall der Aktivierung des Kontos im Eilverfahren verhindert werde.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.3.2023, Az. 17 W 8/23
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 05.04.2023
Die Beklagte warb online für ihren Waren und gab einen Preis von 3,99 EUR an. Sie fügte dabei einen durchgestrichenen Preis von "4,99 EUR (20,04% gespart" hinzu.
Dies hielt die Klägerin für nicht ausreichend, da der neue § 11 PAngVO weitergehende Informationspflichten begründe.
Diese Ansicht teilte das OLG Hamburg nicht und lehnte den geltend gemachten Anspruch ab:
Zweck des § 11 PAngV ist die Verbesserung der Verbraucherinformation in den Fällen, in denen eine Preisermäßigung zu Werbezwecken genutzt wird; insbesondere Abs. 1 soll verhindern, dass bei der Werbung mit Preisermäßigungen Grundpreise angegeben werden, die so zuvor nicht verlangt oder kurzzeitig zuvor angehoben wurden.
Die Vorschrift bildet das preisangaberechtliche Instrument zur Bekämpfung von Mondpreisen und steht komplementär neben § 5 UWG (...).
Der Wortlaut von § 11 PAngV macht keine Vorgaben, wie der Referenzpreis angegeben werden soll. Auch die Gesetzesbegründung sieht eine solche zusätzliche Pflicht ausdrücklich nur vor, wenn durch weitere Angaben (z. B. weitere Preise) bei der Preisauszeichnung unklar wird, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen Referenzpreis handelt (...)"
In dem hier einseitig geführten Verfahren, bei dem insbesondere auch die Abmahnung zu diesem Punkt schweigt, ist ein „Bestreiten mit Nichtwissen“ prozessual ohne Folgen, da der Gegner sich hierzu noch gar nicht erklären konnte, unabhängig von der Frage, ob auch in einem zweiseitigen Verfahren ein solches - offenbar ins Blaue hinein erfolgte - Bestreiten prozessuale Konsequenzen hätte (vgl. § 138 Abs. 2 bis 4 ZPO).
Jedenfalls bis zur Beschwerdebegründung war Kern des Angriffs (...), dass die Antragsgegnerin nicht angebe, um was es sich bei dem Streichpreis handelt.
Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der durchgestrichene Preis nicht der niedrigste der letzten 30 Tage ist. Damit werden dem Antragsteller auch keine unüberwindbaren Hürden oder umfassende Marktbeobachtungspflichten auferlegt.
Denn er kann ohne weiteres zu den ihm verdächtig erscheinenden Referenzpreisen recherchieren (Waybackmaschine, Preisvergleichsportale, Recherche zu marktüblichen Preisen u. s. w.) und den Werbenden bspw. in einer Abmahnung auffordern, zu dem ungewöhnlich Referenzpreis Stellung zu nehmen. Darüber hinaus ist die Änderung des zur Begründung des Unterlassungsanspruch vorgetragenen Tatsachenvorbringens erstmals im Beschwerdeverfahren dringlichkeitsschädlich."
Die Klägerin hatte bei dem Online-Portal eine Flugbuchung vorgenommen und war zudem parallel auch eine Prime-Mitgliedschaft eingegangen. Für die Flugreise war der Bestellbutton "Jetzt kaufen" betitelt, bei der Prime-Mitgliedschaft hingegen hieß es lediglich "weiter mit Prime kostenlos".
Dies genüge nicht den gesetzlichen Informationspflichten nach § 312j Abs. 3 BGB. Anforderungen, sodass kein wirksamer Vertragsschluss über die Prime-Mitgliedschaft zustande gekommen sei:
Zwar verwendet die Beklagte zur Beendigung des die Flugbuchung betreffenden Buchungsvorgangs auch die Schaltfläche „jetzt kaufen“. Ob diese den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB für die Flugbuchung selbst gerecht wird, kann dahinstehen (...).
Denn in den Fällen, in denen der Unternehmer wie hier auf elektronischem Wege gleichzeitig mehrere Verträge mit dem Verbraucher abschließt, muss er seinen Hinweispflichten nach § 312j Abs. 3 BGB für jedes Vertragsverhältnis gesondert gerecht werden.
Diesen Anforderungen hätte die Beklagte nur genügt, wenn sie für den Abschluss der „Prime-Mitgliedschaft“ eine gesonderte zweite und den Anforderungen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB entsprechende Schaltfläche vorgesehen hätte.
An einer solchen aber fehlte es für das von der Beklagten neben der Flugbuchung begründete weitere Vertragsverhältnis über eine mit 74,99 EUR jährlich zu vergütende „Prime-Mitgliedschaft“. Soweit der Fließtext des Buchungsvorgangs weitere Angaben enthält, reichen diese für die Einhaltung der aus § 312j Abs. 3 BGB erwachsenden Pflichten des Unternehmers bereits grundsätzlich nicht aus (...)."
Die Beklagte vertrieb kostenpflichtige Einträge in einem Branchenbuch. Ein Mitarbeiter der Beklagten rief bei dem Kläger, einem Anwalt, an und warb für die Produkte. Eine Einwilligung für den Werbeanruf besaß die Beklagte nicht.
Daraufhin machte der Kläger einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Zu Unrecht, wie nun das LG Kleve entschied.
Dem klägerischen Anwalt stehe kein Anspruch zu:
Gewerbetreibende und Geschäftsleute stehen erfahrungsgemäß den Werbeanrufen ihnen unbekannter Dritter aufgeschlossener gegenüber als private Telefonanschlussinhaber. Auch wenn sie den Telefonanschluss vorwiegend im eigenen Interesse unterhalten, rechnen sie doch im Allgemeinen mit Anrufen potentieller Geschäftspartner sowie solcher Personen, die im eigenen geschäftlichen Interesse mit ihnen in Verbindung treten möchten.
Das rechtfertigt es, nicht durchweg eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung zu fordern, sondern es ausreichen zu lassen, dass der Anrufer auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen an einem Werbeanruf vermuten durfte. Maßgebend ist, ob nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Anzurufende den Anruf erwartet oder ihm jedenfalls positiv gegenübersteht (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.1991, Az. I ZR 133/89, m.w.N.)."
Der Kläger ist dabei nicht in seiner Eigenschaft als Verbraucher angerufen worden, sondern in seiner beruflichen Eigenschaft als Rechtsanwalt.
Daher bedurfte es keiner ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung des Klägers in den Werbeanruf, ausreichend war vielmehr eine mutmaßliche Einwilligung.
Der Werbeanruf des Beklagten stand in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt. Der Beklagte konnte aufgrund dieser Tätigkeit des Klägers davon ausgehen, dass der Kläger dem Anruf positiv gegenübersteht. Denn das Interesse, Werbemöglichkeiten für die eigene berufliche Tätigkeit kennenzulernen, liegt bei jedem Gewerbetreibenden vor.
Insbesondere Rechtsanwälte nutzen Werbemöglichkeiten, wie beispielsweise Zeitungsannoncen, um auf ihre Tätigkeit aufmerksam zu machen. Es handelt sich auch bei kostenpflichtigen Einträgen in beispielsweise ein Anwaltsportal um eine von Rechtsanwälten häufig genutzte werbliche Eintragung.
Das geringe Maß an Belästigung durch eine solche Werbemaßnahme rechtfertigt die Annahme, der anzurufende Gewerbetreibende sei mit einem solchen Werbeanruf einverstanden (vgl. auch BGH, Urt. v. 05.02.2004, Az. I ZR 87/02). Hinzu kommt, dass in der Anwaltschaft einerseits eine nicht geringe Konkurrenz vorherrscht, andererseits die Werbemöglichkeiten etwa mit Blick auf § 43b BRAO begrenzt sind; hier kommt branchenspezifischen Platzierungen eine besondere Bedeutung zu."
Der streitgegenständliche Telefonanruf bei dem Kläger erfolgte nicht in dem Bereich seiner Privatsphäre, sondern im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit als Rechtsanwalt, so dass der Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits nicht eröffnet ist. Im Rahmen dieser Tätigkeit musste der Kläger stets mit Anrufen rechnen, so dass seine Argumentation, er habe möglichst ungestört arbeiten wollen, nicht überzeugt.
Selbst wenn man dies anders sähe, wäre zu berücksichtigen, dass ein einmaliger Anruf bei einem Rechtsanwalt zur Geschäftszeit allenfalls einen nur geringfügigen Eingriff in dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen würde und eine Abwägung mit dem widerstreitenden Grundrecht des Werbetreibenden aus Art. 12 Abs. 1 GG ergäbe, dass dieser Eingriff nicht rechtswidrig ist. Der Anruf bei dem Kläger diente einem geschäftlichen Zweck, nämlich der Unterbreitung eines Angebotes, mithilfe eines kostenpflichtigen Branchenbucheintrages zu werben."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die meisten anderen Gerichte in Deutschland vertreten hier klar eine andere Ansicht und sind der Auffassung, dass ein Rechtsverstoß vorliegt.
Am 1. Februar 2022 ist das Niedersächsische Spielhallengesetz in Kraft getreten. Es sieht nach einer Übergangsregelung ab 1. April 2023 grundsätzlich eine neue Zertifizierungspflicht für Spielhallenbetreiber vor, die in Zukunft u.a. nachweisen müssen, dass keine Personen mehr unter 21 Jahren Zutritt zu den Spielhallen erhalten und zudem für jede Verbundspielhalle eine eigene Aufsichtsperson pro Spielhalle zur Verfügung steht (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 5 NSpielhG).
Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat in einem Erlass vom 2. Februar 2023 die Übergangsfrist für die Zertifizierung von Spielhallen in Niedersachsen bis zum 30. September 2023 verlängert (vgl. § 18 Abs. 2 NSpielhG). Des Weiteren wird in dem Erlass ausgeführt, dass alle Spielhallen verpflichtet seien, die Vorgaben des § 5 NSpielhG bereits ab dem 1. April 2023 zu erfüllen.
Hiergegen haben sich mehrere Spielhallenbetreiber an das Verwaltungsgericht gewandt. Sie sind der Ansicht, dass diese Regelungen nicht für sog. „Alt-Erlaubnisse“, d.h. die, die vor 1. Februar 2022 erteilt worden sind, gelten. Die Betreiber, die bereits nach diesem Datum eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erhalten haben, meinen, dass sie aufgrund der Verlängerung der Übergangsfrist für die Zertifizierung bis zum 30. September 2023 nicht bereits ab dem 1. April 2023 an die beiden o.g. Neuregelungen (Zutritt ab 21 Jahren und eine Aufsichtsperson je Spielhalle) gebunden seien. Eine unmittelbare Pflicht bestehe nicht.
Dem Vorbringen folgte die Kammer. Aus dem Gesetz ergebe sich weder aus dem Wortlaut, der Begründung noch aus dem Sinn und Zweck eine Anwendung der Neuregelungen auf alle Spielhallen bereits ab dem 1. April 2023.
Vielmehr habe der Niedersächsische Gesetzgeber die Betreiber mit sog. „Alt-Erlaubnissen“ erst nach Ablauf ihrer Gültigkeit in den Kreis der Verpflichteten mitaufgenommen. Die Betreiber mit Erlaubnissen ab dem 1. Februar 2022 seien - nach Verlängerung der Zertifizierungsvorlagefrist bis zum 30. September 2023 - auch erst nach Ablauf dieser Frist mittelbar über die Zertifizierung verpflichtet, die Voraussetzungen des § 5 NSpielhG zu erfüllen.
Die Beschlüsse (u.a. 1 B 12/23) sind noch nicht rechtskräftig. Sie können zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Osnabrück v. 29.03.2023
§ 312j Abs.3 BGB schreibt vor, dass bei Waren und Dienstleistungen, die ein Verbraucher online auf einer Webseite bestellt, er u.a. einen Bestell-Button mit entsprechendem Hinweis (z.B. "zahlungspflichtig bestellen") angezeigt bekommt.
Das AG Köln hatte nun zu beurteilen, ob diese Pflicht auch für den E-Mail-Bereich gilt.
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Flugreise gebucht. Einige Zeit später erhielt eine standardisierte E-Mail der Beklagten, worin eine Flugzeiten-Änderung mitgeteilt wurde. Die Beklagte teilte mit, es bestünden drei Optionen für den Kläger: Er könne die geänderte Buchung akzeptieren, die Reise auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder eine Erstattung anfordern.
Bei der Erstattungs-Option hieß es wörtlich:
Das AG Köln stellte fest, dass die Beklagte durch diese Verhaltensweise nicht ihren gesetzlichen Informationspflichten aus § 312j Abs.3 BGB nachgekommen sei:
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. § 312j Abs. 3 BGB ist auf standardisierte E-Mails, in denen der Unternehmer dem Verbraucher die Vertragsbeendigung per Auswahl-Button ermöglicht, analog anwendbar."
Schon systematisch liegt eine Gleichbehandlung des Vertragsschlusses und der Vertragsbeendigung nahe. Denn die Vertragsbeendigung steht dem Vertragsabschluss vom rechtlichen Gewicht her gleich, stellt doch die Kündigung den einseitigen actus contrarius zur konsensualen Begründung der Vertragsbeziehung dar.
Die Gefahren des Vertragsabschlusses über eine Online-Schaltfläche sind ferner vergleichbar mit denen, die für den Verbraucher bei der Vertragsbeendigung über eine in einer standardisierten E-Mail enthaltenen Schaltfläche bestehen.
Sowohl für den Vertragsabschluss als auch für die Vertragsbeendigung ist es zum Schutz des Verbrauchers unerlässlich, bestimmte Informationspflichten sowie einfach verständliche, auf finanzielle Folgen hinweisende Schaltflächen vorzugeben. Denn der Gedanke des § 312j Abs. 3 BGB, die Kostentransparenz im Internet zu verbessern und es zu erschweren, Kunden durch die Verschleierung der Entgeltpflichtigkeit eines Angebots sowie durch unklare Preisangaben in Kostenfallen zu locken (...), lässt sich auf die Konstellation der Vertragsbeendigung, die mit nicht erstattungsfähigen Vorleistungen des Verbrauchers verbunden ist, übertragen. Denn in beiden Fällen kann es das Ziel des Unternehmers sein, durch intransparente Gestaltung bestimmte Kosten auf den Verbraucher abzuwälzen."
- same procedure as every year"
Wie gewohnt gibt es auch 2023 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG.
Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen.
Referenten:
Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Datum: 16.05.2023
Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr
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Newsletter
vom 12.04.2023
Betreff:
Rechts-Newsletter 15. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr
1. BVerwG: Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Bundesjustizministerium in einem Ermittlungsverfahren
2. BVerwG: Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen Helmut Kohls
3. OLG Celle: Geschäftsführer muss hinnehmen, dass persönliche Daten im Handelsregister einsehbar sind
4. OLG Frankfurt a.M.: Kein Anspruch auf Facebook-Kontofreischaltung im Eilverfahren
5. OLG Hamburg: Keine Pflicht zur Konkretisierung von Streichpreisen, einfache Angabe reicht aus
6. LG Berlin: Zwei parallele Online-Bestellungen erfordern auch zwei getrennte Bestellbuttons
7. LG Kleve: Einmaliger Werbeanruf bei Unternehmer bei mutmaßlicher Einwilligung nicht rechtswidrig
8. VG Osnabrück: Eilanträge mehrerer Spielhallen gegen Niedersächsische Spielhallengesetz erfolgreich
9. AG Köln: Pflicht zum Bestell-Button gilt auch für Angebote per E-Mail
10. Seminar mit RA Dr. Bahr "Update 2023: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG " am 16.05.2023
Die einzelnen News:
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1. BVerwG: Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Bundesjustizministerium in einem Ermittlungsverfahren
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Das Bundesministerium der Justiz muss keinen Informationszugang zu Unterlagen gewähren, die ein beim Generalbundesanwalt geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
OVG Berlin-Brandenburg, OVG 12 B 16.19 - Urteil vom 23. Juni 2021 -
VG Berlin, VG 2 K 124.18 - Urteil vom 24. Oktober 2019 -
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2. BVerwG: Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen Helmut Kohls
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz einen Anspruch auf die Wiederbeschaffung bei einer Behörde im Antragszeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen gewähren. Zudem darf die Suche nach begehrten Informationen in äußerst umfangreichen Aktenbeständen ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie die Wahrnehmung vorrangiger Sachaufgaben erheblich behindern würde.
OVG Berlin-Brandenburg, OVG 12 B 17/20 - Urteil vom 03. Juni 2022 -
VG Berlin, VG 2 K 218.17 - Urteil vom 26. Mai 2020 -
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3. OLG Celle: Geschäftsführer muss hinnehmen, dass persönliche Daten im Handelsregister einsehbar sind
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Das Handelsregister soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-) Gesellschaft zu informieren: Wo ist ihr Sitz? Wer sind ihre Gesellschafter? Wie hoch ist ihr Stammkapital? Wer vertritt sie?
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4. OLG Frankfurt a.M.: Kein Anspruch auf Facebook-Kontofreischaltung im Eilverfahren
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Wurde ein privat genutztes Facebook-Konto aus Sicherheitsgründen gesperrt, hat der Nutzer im Eilverfahren keinen Anspruch auf Freischaltung, wenn Facebook bereits die unwiederbringliche Kontolöschung untersagt wurde. Dass der Nutzer vorübergehend bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptverfahrens seine privaten Kontakte über Facebook nicht pflegen kann, ist hinzunehmen. Das Oberlandesgericht am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde einer Facebook-Nutzerin zurückgewiesen.
(vorausgehend Landgericht Hanau, Beschluss vom 28.2.2023, Az. 9 O 213/23)
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5. OLG Hamburg: Keine Pflicht zur Konkretisierung von Streichpreisen, einfache Angabe reicht aus
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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 12.12.2022 - Az.: 3 W 38/22) hat klargestellt, dass die bloße Angabe von Streichpreisen ausreichend ist. Eine weitergehende Aufklärungspflicht (z.B. über den Zeitpunkt des Streichpreises) besteht nicht.
"Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass ein ausdrücklicher Hinweis, dass es sich bei dem Referenzpreis um den niedrigsten, innerhalb der letzten 30 Tage geforderten Preis handelt, nach Wortlaut und Zweck des § 11 PAngV nicht erforderlich ist. Die bloße Angabe des (niedrigsten) Referenzpreises genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 11 PAngV (...).
Im Rahmen der Rechtsmittelinstanz hatte der Kläger zudem erstmalig angegriffen, dass es sich bei dem genannten Preis nicht um den realen Preis der letzten 30 Tage handle. Auch dieses Begehren lehnten die Richter ab:
"Soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren seinen Unterlassungsanspruch auch darauf stützt, dass „mit Nichtwissen bestritten [werde], dass die streitbefangenen Streichpreise die niedrigsten Preise in den letzten 30 Tagen vor der Preissenkung waren“, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg.
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6. LG Berlin: Zwei parallele Online-Bestellungen erfordern auch zwei getrennte Bestellbuttons
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Schließt ein Verbraucher in einer Bestellung parallel zwei unterschiedliche Verträge (hier: Buchung einer Flugreise + Prime-Mitgliedschaft), dann erfordert dies auch zwei getrennte Bestellbuttons (LG Berlin, Urt. v. 23.03.2023 - Az.: 67 S 9/23).
"Die von der Beklagten verwandten Schaltflächen sind lediglich mit den Aufschriften „Weiter“ und „weiter mit Prime kostenlos“ beschriftet.
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7. LG Kleve: Einmaliger Werbeanruf bei Unternehmer bei mutmaßlicher Einwilligung nicht rechtswidrig
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Ein einmaliger Werbeanruf bei einem Unternehmer, der durch eine mutmaßliche Einwilligung abgedeckt sein kann, soll nach Ansicht des LG Kleve nicht rechtswidrig sein (LG Kleve, Urt. v. 28.09.2022 - Az.: 6 S 81/20).
"Ob eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung durch den Kläger erteilt wurde, kann dahinstehen, denn jedenfalls liegt eine mutmaßliche Einwilligung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 UWG vor, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - der die Kammer folgt - einen Eingriff im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ausschließt.
Und weiter:
"Der Beklagte bzw. dessen Mitarbeiterin hat den Kläger am 11.07.2019 angerufen, um ihm einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag in einem Anwaltsportal anzubieten.
Und weiter:
"Auch liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht vor. (...)
Anders als die gerichtliche Entscheidung behauptet, folgt sie nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sondern vertritt vielmehr eine absolute Mindermeinung.
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8. VG Osnabrück: Eilanträge mehrerer Spielhallen gegen Niedersächsische Spielhallengesetz erfolgreich
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Mit Beschlüssen von gestern und heute hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück mehreren Eilanträgen von verschiedenen Spielhallenbetreibern stattgegeben, die sich gegen eine Verschlechterung ihrer Rechte durch das Niedersächsische Spielhallengesetz (NSpielhG) ab dem 1. April 2023 gewehrt hatten. Antragsgegner waren jeweils der Landkreis Osnabrück, der Landkreis Emsland, der Landkreis Grafschaft Bentheim, die Stadt Osnabrück sowie die Stadt Meppen.
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9. AG Köln: Pflicht zum Bestell-Button gilt auch für Angebote per E-Mail
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Wird ein Angebot im Rahmen einer E-Mail einem Verbraucher unterbreitet (hier: Vertragsänderung), so gilt die gesetzliche Bestell-Button-Pflicht nach § 312j Abs.3 BGB auch für den E-Mail-Verkehr (AG Köln, Urt. v. 13.02.2023 - Az.: 133 C 189/22).
"Wenn Ihr Flug gestrichen wurde oder der geänderte Reiseplan um mehr als zwei Stunden von der ursprünglichen Abflugs- oder Ankunftszeit abweicht, haben Sie das Recht auf eine Erstattung des Ticketpreises . Bitte wählen Sie diese Option aus, wenn Sie die gesamte Reise stornieren und eine Erstattung Ihres Ticketpreises anfordern möchten."
Die Optionen wurden in der E-Mail zudem als blau unterlegte Buttons angezeigt, denen der jeweilige Erklärungstext vorangestellt war. Der Button, welcher der Option 3 zugeordnet war, enthielt den Text:
"Ich möchte eine Erstattung anfordern".
Der Kläger klickte diese Option an. Weitere Benachrichtigungen der Beklagten erfolgten nicht. Insbesondere erfolgte weder eine Warnung, dass der Beförderungsvertrag gekündigt werden würde, noch erfolgte im Nachgang eine Bestätigung, dass die Buchung bei der Beklagten nun storniert sei.
"Gemäß § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus § 312j Abs. 3 S. 1 BGB nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. (...)
Und weiter:
"Die analoge Anwendung des § 312j Abs. 3 BGB auf den Fall, in dem die Möglichkeit der Vertragsbeendigung durch standardisierte E-Mails an den Verbraucher herangetragen wird, ist auch geboten, da eine vergleichbare Interessenlage besteht. Hätte der Gesetzgeber das bestehende Schutzbedürfnis erkannt, hätte er die Regelung des § 312j Abs. 3 BGB auf die Vertragsbeendigung ausgeweitet.
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10. Seminar mit RA Dr. Bahr "Update 2023: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG " am 16.05.2023
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Am 16.05.2023 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema"Update 2023: Werbeeinwilligungen nach DSGVO
und UWG
Auch dieses Jahr – dem 4. Jahr in Folge - sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie!
Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht?
Die Veranstaltung ist – wie in den Vorjahren – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2023 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks.
Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen.
Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr
Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten:
RA Dr. Bahr ist seit mehr als 20 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts.
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.