anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 2. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Der Schwerpunkt dieser Ausgabe liegt diesmal auf dem Bereich des Glücksspiel-Rechts. Daneben sind die Entscheidungen des LG Berlin (Streitwert bei unverlangter E-Mail-Zusendung) und des LG Hamburg (Admin-C-Haftung für Domain-Inhalte) hervorzuheben.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BVerfG: Glücksspiel-Beschluss des OVG NRW verfassungswidrig
2. VGH München: Sportwetten durch privaten Anbieter rechtswidrig
3. OVG Sachsen: Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig
4. OVG Sachsen - Teil II: Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig
5. OLG Celle: Keine Wettbewerbswidrigkeit bei Nicht-Verfügbarkeit
6. LG Berlin: Streitwert bei unverlangter E-Mail-Zusendung
7. VG Köln: Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen + Internetauftritt
8. LG Hamburg: Admin-C-Haftung auch für Domain-Inhalte
9. Änderungen bei Google AdWords
10. DDV: Positionspapier zum Einsatz automatischer Anrufmaschinen
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1. BVerfG: Glücksspiel-Beschluss des OVG NRW verfassungswidrig
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Das OVG NRW (Beschl. v. 30.09.2004 - Az.: 4 B 1961/04) hatte entschieden, dass die sofortige Vollziehung der Untersagung der Sportwetten-Vermittlung an einen österreichischen Veranstalter mit dortiger Lizenz rechtmäßig ist.
Hiergegen legte der Betroffene erfolgreich Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG (Besch. v. 15.12.2004 - Az.: 1 BvR 2495/04 = http://snipurl.com/bxx7) erklärte nun diese Entscheidung für verfassungswidrig.
Dabei äußern sich die höchsten deutschen Richter jedoch nicht zur inhaltlichen Problematik zur Vermittlung von Sportwetten, sondern stellen ausschließlich auf formale Punkte ab.
"Das OVG hat (...) nicht überzeugend begründet, weshalb ihm eine Bewertung des Verhaltens der staatlichen Wettanbieter im Eilverfahren nicht möglich sein soll.
Trotz eines Ansatzes zur Bewertung anhand eines vermeintlichen Attraktivitätsgefälles zu Lasten der staatlichen Wettanbieter sieht sich das OVG nicht in der Lage, auf der Grundlage des umfangreichen Tatsachenvortrags, der (...) im Wesentlichen unbestritten ist, zu einer Prognose über die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Beschwerdeführers zu kommen.
Die hierfür angegebenen Gründe bieten für diese Versagung effektiven Rechtsschutzes keine verfassungsrechtlich ausreichende Erklärung. Bei dem Hinweis des OVG auf eine "unter Umständen" notwendige "Hilfe von Sachverständigen" bleibt zum einen offen, über welche Frage das Gericht durch die Einholung von Sachverständigengutachten Beweis erheben will, da es sich wohl fast durchweg um Rechtsfragen handeln dürfte. Zum anderen bleibt unklar, weshalb eine gegebenenfalls notwendige Beweisaufnahme in einem Eilverfahren, das bereits eine erhebliche Dauer in Anspruch nimmt, zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verzögerung führen soll.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Antragsgegnerin, die nach wie vor den Widerspruch nicht zu bearbeiten scheint, sind erkennbar vielmehr an einer fundierten Entscheidung interessiert."
Und weiter:
"Nicht verständlich ist ferner der Hinweis des OVG, auch aus dem jüngsten Schriftsatz des Beschwerdeführers ergebe sich weiterer Aufklärungsbedarf.
Die Berücksichtigung der in diesem Schriftsatz genannten Entscheidung des EuGH verlangt vielmehr eine rechtliche Bewertung anhand der Gesetzesmaterialen. Die Interessenabwägung des OVG enthält nach wie vor nur einen geringen konkreten Bezug zum Geschäftsgebaren des Beschwerdeführers."
Dies ist schon die 2. Entscheidung des BVerfG, die ein Glücksspiel-Beschluss des OVG NRW aufhebt. Erst vor kurzem hatte das BVerfG (Beschl. v. 26.08.2004 - Az.: 1 BvR 1446/04 = http://snipurl.com/2og7) eine nahezu identische Entscheidung getroffen.
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2. VGH München: Sportwetten durch privaten Anbieter rechtswidrig
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Erst vor kurzem hat das OVG Sachsen das Anbieten von Sportwetten durch private Anbieter für zulässig erklärt, vgl. Punkt 3. dieses Newsletters.
Nun hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 21.12.2004 - Az.: 24 CS 04.1101) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutz das genaue Gegenteil entschieden und das Anbieten von Sportwetten durch private Anbieter für rechtswidrig erklärt. Als Verbotsnorm wendet hier der VGH München § 284 StGB an.
"Der Senat geht weiter davon aus, dass § 284 StGB mit Normen des Grundgesetzes sowie des Europäischen Gemeinschaftsrechts vereinbar ist.
Der Erlaubnisvorbehalt ist durch überwiegende Allgemeininteressen wie Regulierung der Nachfrage nach Glücksspielen, staatlicher Kontrolle eines ordnungsgemäßen Spielablaufs und Unterbindung der Ausnützung des natürlichen Spieltriebs für private oder gewerbliche Gemeinzwecke gerechtfertigt.
Dies gilt sowohl für die Vereinbarkeit mit Art. 12 GG (...) wie auch mit Art. 46 und Art. 48 EGV.
Hinsichtlich der grundsätzlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB mit Gemeinschaftsrecht hat sich auch durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 in der Sache „Gambelli" (NVwZ 2004, 87) nichts geändert (...).
Die Ungültigkeit der Strafnorm kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Staatliche Lotterieverwaltung (in zulässiger Weise) Oddset-Wetten veranstaltet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. März 2001 ausgeführt, dass der Ausschluss Privater vom Veranstalten und Vermitteln von Oddset-Wetten ais mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar einzustufen ist und dass aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls Private diese Beschränkungen hinzunehmen haben (BVerwGE 114, 92/99 ff.).
Auch der am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (...) sieht damit in zulässiger Weise eine Ausschluss Privater von der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen vor."
Mit der Entscheidung des VGH München liegt eine weitere oberinstanzgerichtliche Verwaltungsentscheidung zu der Problematik vor. Die Gerichte urteilen dabei unterschiedlich. Während das OVG NRW und VGH München die Zulässigkeit von Sportwetten durch Private verneinen, bejahen der VGH Kassel und das OVG Sachsen dies. Auf unterinstanzgerichtlicher Ebene ist die Rechtsprechung noch stärker zerstrittener.
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3. OVG Sachsen: Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig
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Das OVG Sachsen (Beschl. v. 22.12.2004 - Az.: 3 BS 405/03) hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass das Anbieten von Sportwetten durch einen privaten Anbieter rechtlich zulässig ist.
Der Entscheidung lag die typische Konstellation zugrunde: Die städtische Behörde hatte es einem Gewerbetreibenden verboten, für einen österreichischen Anbieter von Sportwetten in Deutschland zu werben. Das Verbot wurde für sofort vollziehbar erklärt.
In der 1. Instanz vor dem VG Dresden scheiterte der Gewerbetreibende mit seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines eingelegten Rechstmittels wiederherzustellen. Im Beschwerdeverfahren vor dem OVG Sachsen bekam er nun aber Recht:
"Der Bescheid der Antragsgegnerin (...) in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden (...) gefunden hat, ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht offensichtlich rechtmäßig. (...)
Der Senat hält es (...) nicht für unwahrscheinlich, dass die Verfügung der Antragsgegnerin auf einer gemeinschaftsrechtswidrigen Rechtsgrundlage ergangen ist. Denn für die Fa. B (...), die (...) über eine österreichische Konzession für die Veranstaltung von Sportwelten zu festen Gewinnquoten (Oddset-Sportwetten) verfügt (...), könnte die an die Antragstellerin gerichtete Verfügung einen mittelbaren Eingriff in deren Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 und 50 EG i.V.m. Art. 55, 48 EG darstellen, der möglicherweise auch nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 46 Abs. 1 EG) oder zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig wäre, so dass im Ergebnis ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nicht ausgeschlossen werden kann."
Und weiter:
"Offen ist nach Ansicht des Senats ferner, ob ein Verstoß gegen die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 SächsVerf vorliegt. Die in dieser Situation vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Schließung des Gewerbebetriebs hinter dem privaten Interesse der Antragstellerin, diesen bis mindestens vier Monate nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils (...) weiterführen zu dürfen, zurückzustehen hat. (...)
Der Senat geht zwar davon aus, dass grundsätzlich eine Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigung im Bereich der Lotterien und Wetten gerechtfertigt sein kann (...), wobei die vorgenommenen Beschränkungen dann allerdings tatsächlich dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, dienen müssen und die Finanzierung von sozialen Aktivitäten aus den Einnahmen der genehmigten Spiele nur eine erfreuliche Nebenfolge, aber nicht der eigentliche Grund der Beschränkung sein darf (...)
Im Hinblick auf die vorliegend streitgegenständlichen Oddset-Sportwetten hat der EuGH zuletzt ausgeführt, dass der Staat jedenfalls dann, wenn seine Behörden die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, sich für Beschränkungen nicht darauf berufen können, dass die öffentliche Sozialordnung eine Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel erfordere (...).
Die Antragstellerin hat in (...) ausreichender Weise glaubhaft gemacht, dass die von der Fa. B (...) angebotenen Oddset-Wetten, deren Vermittlung die Antragstellerin begehrt, sich nicht grundlegend von den Wetten unterscheiden, die die staatliche Lotteriegesellschaft anbietet. Der Senat geht ferner davon aus, dass von einer beabsichtigten der durch die Oddset-Wetten bestehenden Gefahren für die Bürger durch die staatliche Monopolisierung jedenfalls dann keine Rede mehr sein kann, wenn diese - wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist - von den staatlichen Lotteriegesellschaften in den Medien beworben werden."
Mit der Entscheidung des OVG Sachsen liegt eine weitere oberinstanzgerichtliche Verwaltungsentscheidung zu der Problematik vor. Die Gerichte urteilen dabei unterschiedlich. Während das OVG NRW und VGH München die Zulässigkeit von Sportwetten durch Private verneinen, bejahen der VGH Kassel und das OVG Sachsen dies. Auf unterinstanzgerichtlicher Ebene ist die Rechtsprechung noch stärker zerstrittener.
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4. OVG Sachsen - Teil II: Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig
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Erst vor kurzem hat das OVG Sachen das Anbieten von Sportwetten durch Private für rechtlich zulässig erklärt, vgl. dazu Punkt 4. dieses Newsletters.
Nun hat das OVG Sachsen (Beschl. v. 22.12.2004 - Az.: 3 BS 28/04) in einem identischen Sachverhalt diese Rechtsprechung bestätigt.
"Der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin (...) hat (...)Aussicht auf Erfolg. Nach Auffassung des Senats spricht bereits viel dafür, dass die Strafbarkeit des von der Antragstellerin im Wege der Geschäftsbesorgung geführten Wettannahmebetriebs deshalb entfällt, weil ihr die Gewerbeerlaubnis zugute kommt, die Herrn (...) durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte erteilt wurde.
Der Senat hält es darüber hinaus für möglich, dass die Verfügung der Antragsgegnerin auf einer gemeinschaftsrechtswidrigen Rechtsgrundlage ergangen ist. Offen ist nach Ansicht des Senats ferner, ob ein Verstoß gegen die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf vorliegt.
Die in dieser Situation vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Schließung des Gewerbebetriebs hinter dem privaten Interesse der Antragstellerin (...)."
Neben den schon in der vorherigen Entscheidung besprochenen rechtlichen Gesichtspunkten tritt bei dem vorliegenden Beschluss ein weiterer, diesmal neuer hinzu. Das OVG Sachsen äußerte sich zu dem Problem, ob die Vermittlung von Sportwetten als Veranstalten iSd. § 284 Abs.1 StGB zu verstehen ist:
"Im Hinblick auf das im Strafrecht geltende Analogieverbot kann die Vermittlung - entgegen einer der in der angegriffenen Verfügung gegebenen Begründungen - wohl nicht als Veranstaltung i.S. der Norm verstanden werden (...).
Eine strafbare Teilnahme der Antragstellerin als Vermittlerin des unerlaubten Glücksspiels kommt von vorneherein nicht in Betracht, wenn der Veranstalter über eine entsprechende Gewerbeerlaubnis verfügt, da es dann an dem Tatbestandsmerkmal „ohne behördliche Erlaubnis" fehlt. Ebensowenig kann der Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts gefolgt werden, die Tätigkeit des Wettannahmebetriebs bzw. der Vermittlung sei als „Bereitstellen von Betriebseinrichtungen hierzu" unter den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB zu subsumieren.
Bereits die Formulierung „hierzu" erhellt, dass sich das Bereitstellen auf die tatbestandsmäßigen Handlungen des Veranstaltens oder Haltens ohne behördliche Erlaubnis bezieht. Mit der Tatbestandsvariante des Bereitstellens wird eine bestimmte Art der Vorbereitung wie die Täterschaft unter Strafe gestellt (...). Ist letztere wegen einer behördlichen Erlaubnis ausgeschlossen, so gilt dasselbe für die Vorbereitung."
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5. OLG Celle: Keine Wettbewerbswidrigkeit bei Nicht-Verfügbarkeit
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Das OLG Celle (Urt. v. 09.12.2004 - Az.: 13 U 218/04) hatte darüber zu entscheiden, wann die Werbung für ein Elektrogerät wettbewerbswidrig iSd. § 5 UWG ist, wenn das Gerät nicht dauerhaft im Landen vorrätig ist.
"Wird im Einzelhandel für den Verkauf bestimmter Waren öffentlich geworben, so erwartet der Verbraucher, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in dem Verkaufslokal vorhanden sind.
Welche Verkehrserwartung im Hinblick auf die Verfügbarkeit der Waren besteht, kann nur anhand des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung von Art, Inhalt und Umständen der konkreten Werbung sowie der betroffenen Werbeart ermittelt werden (BGH, GRUR 2000, 911, 913 - Computerwerbung I = http://snipurl.com/bxx9).
Die von der Verfügungsklägerin angegriffene Werbung erweckt bei einem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher nicht die Erwartung, dass das (...) Gerät im Ladenlokal des Beklagten zur sofortigen Mitnahme bereitgehalten wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem Prospekt auf 48 Seiten für einen längeren Zeitraum („Sommer 2004“) mehrere hundert „CarHifiGeräte“ bzw. Zubehör und Zubehörteile beworben wurden und der Verfügungsbeklagte nur über ein etwa 100 m² großes Ladenlokal verfügt.
Dies spricht dagegen, dass sämtliche Artikel in dem Geschäft bereitgehalten werden. Außerdem kommt es dem Kunden bei einem Navigationsgerät zum Preis von 2.290 EUR weniger darauf an, ob er die Waren sofort mitnehmen kann, als darauf, dass er sie zu dem beworbenen Preis überhaupt geliefert erhält."
Und weiter:
"Im Streitfall erweckt die Werbung jedenfalls deshalb nicht den Eindruck, das Gerät sofort mitnehmen zu können, weil ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „je nach Standort“ nicht immer alle Produkte am Lager sind. Der Hinweis ist (gerade noch) deutlich genug wiedergegeben. Er ist zwar in kleiner Schrift gedruckt. So wie er angeordnet ist - auf jeder zweiten Seite des Prospekt in der Fußzeile unterhalb einer roten Linie - fällt er aber hinreichend in den Blick."
Diese Einschränkung der Verfügbarkeit hat der BGH auch in der Computerwerbung II-Entscheidung (= http://snipurl.com/bxxa) für rechtmäßig erachtet.
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6. LG Berlin: Streitwert bei unverlangter E-Mail-Zusendung
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Erst vor kurzem hat der BGH zu der Bestimmung des Streitwerts bei unverlangter E-Mail-Zusendung Stellung genommen, vgl. die Kanzlei-Info v. 30.12.2004 (= http://snipurl.com/bxxc). Er hat die Festlegung des Streitwertes auf 3.000,- € in nicht-wettbewerbsrechtlichen Verfahren durch das Instanzgericht für nicht zu beanstanden gewertet.
Der Streitwert ist für ein Gerichtsverfahren deswegen wichtig, weil sich danach die anfallenden Kosten (Gericht, Anwalt) bemessen.
Nun hat das LG Berlin (Beschl. v. 04.01.2005 - Az.: 16 0 467/04) in einem aktuellen Beschluss davon abweichend ausdrücklich betont, dass es bei nicht-wettbewerbsrechtlichen Verfahren einen Streitwert von 7.500,- € für sachlich angemessen halte (vielen Dank an den Kollegen Carsten Hoenig für den Hinweis = http://snipurl.com/bxxe).
"Gemäß § 3 ZPO ist der Streit- bzw. Verfahrenswert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei Unterlassungsbegehren das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an der Anspruchsverwirklichung (...).
Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit (dem „Angriffsfaktor") der zu unterbindenden Handlung für den Gläubiger anhand des drohenden Schadens zu bestimmen. Maßgeblich sind dafür u.a. auch die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), die Intensität der Wiederholungsgefahr sowie die Nachahmungsgefahr.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (...) bemisst sich der Wert eines Unterlassungsanspruchs wegen unerbetener eMail-Werbung auf 7.500,- € (...) im Hauptsacheverfahren und 1/3 davon im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Diese Wertbestimmung bezieht sich nicht auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß UWG sondern auf solche der eMail-Empfänger selbst, die jeweils aus § 1004, 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb oder der Verletzung des Persönlichkeitsrechts hergeleitet werden.
Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist dabei zum einen der gewerbliche Charakter der versandten eMail, den die Kammer hier bejaht hat. Zum anderen ist die Ausuferungsund Nachahmungsgefahr zu beachten, die bereits mit der Versendung einer einzelnen eMail verwirklicht wird. Das Kammer hält schon aus Gründen der Rechtssicherheit an ihrer bisherigen Praxis der Wertfestsetzung fest (...)."
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7. VG Köln: Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen + Internetauftritt
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Das VG Köln (Beschl. v. 08.12.2004 - Az.: 6 L 2130/04 = http://snipurl.com/bxxg) hatte sich in der aktuellen Entscheidung mit der Reichweite von DDR-Lizenzen im Bereich der Sportwetten zu beschäftigen.
Die Kölner Richter haben diese Frage verneint und schließen sich damit der in NRW vorherrschenden Rechtsauffassung an, dass DDR-Sportwetten-Lizenzen für dieses Bundesland keine Wirkung entfalten. Dem privaten Sportwetten-Anbieter wurde verboten, seine Tätigkeit in NRW auszuüben.
Bei Betrachtung der bundesweiten Rechtsprechung dagegen ergibt sich ein uneinheitliches Bild: Der BGH, ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung, einige Instanzgerichte und ein Teil der Literatur vertreten die Ansicht, eine derartige Genehmigung entfalte Wirkung im ganzen Bundesgebiet. Dem stehen zahlreiche oberverwaltungsgerichtliche und einige unterinstanzgerichtliche Entscheidungen und ein Teil der Literatur entgegen. Diese sind exakt der gegenteiligen Auffassung: Da das Sportwetten-Recht Landesrecht sei, sei die Genehmigung auch nur in dem jeweiligen Bundesland wirksam.
Vgl. dazu RA Dr. Bahr: "VG Bayreuth: Reichweite einer DDR-Lizenz für Sportwetten" (= http://snipurl.com/b714) und zuletzt "OLG Hamburg: Reichweite von DDR-Lizenzen bei Sportwetten" (= http://snipurl.com/bxxh).
Interessanterweise handelte es sich im vorliegenden Streitfall um ein Internet-Wettangebot. Mittels eines Links wurde der Nutzer der Webseite der Antragstellerin auf die eigentliche Webseite des Sportwetten-Betreibers geführt. Die Behörde berief sich bei ihrer Untersagungsverfügung gegen die Antragstellerin nun auf die Normen des Medienstaatsvertrages (MDStV). Hiergegen wandte sich der private Vermittler und meinte, das Teledienstegesetz (TDG) finde dagegen Anwendung.
Während beim Mediendienst die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, findet das TDG bei Angeboten zur individuellen Nutzung Anwendung. Die Praxis zeigt aber, dass eine klare Abgrenzung nicht möglich ist. Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur findet man nur selten ein überzeugendes Beispiel.
Hier hat das VG Köln die Anwendung des MDStV bejaht:
"Der MDStV ist (...) anwendbar. Die Antragstellerin dürfte bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Betrachtung einen an die Allgemeinheit gerichteten "Mediendienst" betreiben.
Mediendienste sind gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 MDStV Informations- und Kommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Dazu gehören (...) insbesondere Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht.
Dabei ist im Bereich der Abrufdienste dann von einem Mediendienst - in Abgrenzung zum Teledienst - auszugehen, wenn der Dienst der allgemeinen Meinungsbildung dienen soll, also die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vordergrund steht. (...) Unter redaktioneller Gestaltung ist das Sammeln und Aufbereiten von verschiedenen Informationen oder Meinungen mit Blick auf den potentiellen Empfänger zu verstehen. Die inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes muss der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung zu dienen bestimmt sein, und diese Bestimmung zur Meinungsbildung darf nicht bloßes Beiwerk sein, sondern muss die Seite prägen. (...)
Demgegenüber handelt es sich um einen Teledienst insbesondere dann, wenn die elektronisch erbrachten Leistungen auf ein konkretes Individualverhältnis zwischen Nutzer und Anbieter bezogen sind - so z.B. beim Telebanking - oder wenn es sich um ein reines Informationsangebot ohne redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung handelt - so z.B. bei online abrufbaren Fahrplänen, Wetterberichten oder Devisenkursen (...)."
Und weiter:
"Bei der Entscheidung, ob ein Internet-Angebot dem TDG oder dem MDStV zuzuordnen ist, wird regelmäßig nicht zwischen einzelnen Bestandteilen des unter einer Internet-Adresse abrufbaren Angebots zu differenzieren sein. Es ist vielmehr eine die vorstehenden Aspekte berücksichtigende Gesamtschau des inhaltlichen Angebotes vorzunehmen.
Gemessen an diesen Vorgaben spricht bei summarischer Betrachtung vieles dafür, dass die Seite (...) einen Mediendienst darstellt. Zwar finden sich auf der Seite teilweise auch reine Informationsangebote ohne Meinungsrelevanz, etwa wenn dort der Spielplan für die laufende Bundesliga-Saison, die Kartenpreise oder die Zusammensetzung des Kaders abgerufen werden können. Auch werden einzelne Service-Leistungen angeboten, die für sich genommen als Teledienst erscheinen, wie etwa der Online-"Fanshop" oder der Online-Kartenvorverkauf für die Spiele des Vereins.
Es finden sich aber auch und nach Meinung der Kammer schwerpunktmäßig Inhalte, die redaktionell gestaltet und der Meinungsbildung zu dienen bestimmt sind. So enthält bereits die "Startseite" eine Reihe von Texten, welche offensichtlich der Selbstdarstellung des Vereins dienen und auf einen Imagegewinn, also letztlich eine positive Beeinflussung der öffentlichen Meinung abzielen. Dies gilt auch für viele andere Texte, sie sich über die Startseite aufrufen lassen."
Und noch ein weiteres Problem hatte das VG Köln zu lösen. Nämlich, ob überhaupt die nordrhein-westfälischen Behörden örtlich zuständig sind, da ja das Internet-Angebot auch im restlichen Bundesgebiet abrufbar war. Wie schon erst vor kurzem das VG Münster (vgl. dazu RA Dr. Bahr "Links auf Glücksspiel-Seiten" = http://snipurl.com/bxxi) bejahte auch das VG Köln dies:
"Die (...) Glücksspiel anzusehende Sportwette wird (...) auch i.S.v. § 284 Abs. 1 StGB ohne Erlaubnis öffentlich veranstaltet. Denn er veranstaltet das Glücksspiel nicht nur in Sachsen (...), sondern auch ohne die erforderliche Erlaubnis in Nordrhein-Westfalen.
Nach § 9 StGB, der nicht nur bei Straftaten mit Auslandsbezug, sondern auch bei Kollisionen innerhalb des Staates Anwendung findet (...), ist Begehungsort einer Tat jeder Ort, an welchem der Täter gehandelt hat oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters eintreten sollte.
Erfolgsort ist dabei der Ort, an welchem ein zum gesetzlichen Tatbestand gehörender Handlungserfolg eintritt bzw. an welchem sich die Gefahr verwirklicht, deren Vermeidung Zweck der jeweiligen Strafvorschrift ist. (...)"
Auf den vorliegenden Fall übertragen, bedeutet dies:
"Taterfolg des § 284 Abs. 1 StGB ist die Eröffnung der Möglichkeit, sich an dem Glücksspiel zu beteiligen. Für das "Veranstalten" eines Glücksspiels genügt demnach bereits das Vertragsangebot, also etwa das Zugänglichmachen eines Spielplans oder Wettscheins.
Der Erfolg tritt folglich jedenfalls auch an demjenigen Ort ein, an welchem der Adressat das Angebot nach der Vorstellung des Veranstalters zur Kenntnis nimmt. Übermittelt der Veranstalter sein Angebot per Internet, so verwirklicht sich der Erfolg an denjenigen Orten, an denen die Nutzer des Internet auf das Angebot zugreifen.
Dies ist technisch praktisch überall im In- und Ausland möglich. Selbst wenn man im Hinblick auf die dadurch erzeugte Ausdehnung des "Erfolgsortes" bei Delikten im Zusammenhang mit dem Internet (...) eine einschränkende Auslegung des § 9 StGB befürwortete, (...) müsste man vorliegend einen Erfolgsort in Nordrhein-Westfalen annehmen.
Denn der Beigeladene lässt für sein Glücksspiel (...) unter anderem auf verschiedenen Internet-Seiten werben, deren Nutzer gerade in Nordrhein-Westfalen (...) oder bundesweit und damit auch in Nordrhein-Westfalen ansässig sein dürften. Der Beigeladene richtet sich also gezielt an Internet-Nutzer im gesamten Bundesgebiet und (auch) in Nordrhein-Westfalen."
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8. LG Hamburg: Admin-C-Haftung auch für Domain-Inhalte
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In der instanzgerichtlichen Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C zivilrechtlich als Mitstörer haftet. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 10 "Haftung im Internet in besonderen Fällen = http://snipurl.com/2xd6
Die meisten, bislang veröffentlichten Urteile beziehen sich auf Konstellationen, wo der Admin-C wegen einer kennzeichenrechtlichen Verletzung durch den Domainnamen in Anspruch genommen wurde.
Davon scharf zu trennen sind jedoch die Sachverhalte, wo der Admin-C für die unter dieser Domain abrufbaren Inhalte verantwortlich ist. Hier liegen nur vereinzelt Entscheidungen vor. So hat das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.03.2003 - Az.: 3-12 O 151/02 = http://snipurl.com/b71o) die Mithaftung des Admin-C bejaht, wenn das Impressum der Webseite fehlerhaft ist, wobei zu beachten ist, dass der Inanspruchgenommene zugleich gesellschaftsrechtlich mit dem Domain-Inhaber verbunden war. Das LG Berlin (Urt. v. 16.05.2002 - Az.: 16 O 4/02 = http://snipurl.com/b71p) sieht dies ähnlich für die Fälle der unverlangten Werbe-E-Mail-Zusendung, wenn der Admin-C als Verantwortlicher für den streitgegenständlichen Newsletter angegeben wird.
Lediglich das AG Bonn (Urt. v . 24.08.2004 - Az.: 4 C 252/04 = http://snipurl.com/b71q) hat ausdrücklich auch die Haftung des Admin-C für den wettbewerbswidrigen Inhalt einer Domain bejaht, ohne dass der Admin-C weiter in Erscheinung trat.
Nun hatte das LG Hamburg (Urt. v. 12.08.2003 - Az.: 312 O 340/03) einen Fall zu entscheiden, in dem ein Rechtsanwalt treuhänderisch für einen ausländischen Glücksspiel-Anbieter als Admin-C eingetragen wurde. Unter der Domain wurden nach deutschem Recht illegale Seiten angeboten.
Das LG Hamburg verurteilte den Admin-C als Mitstörer:
"Als ebenfalls (...) zur Unterlassung verpflichteter Mitstörer ist jedenfalls jeder anzusehen, der an der in Rede stehenden wettbewerbswidrlgen Handlung willentlich einen kausalen Beitrag leistet, vorausgesetzt, dass der als Mitstörer in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit besaß, die Handlung su verhindern (...).
Danach steht die Mitverantwortung des Antragsgegners für das hier in Rede stehende Angebot unerlaubten Glücksspiels außer Frage. Die Registrierung als administrativer Ansprechpartner ist als kausaler Beitrag zu dem internetgestützten Angebot unkonzessionierten Glücksspiels (...) anzusehen, da die Benennung eines Admin-C mit Wohnsitz in Deutschland gegenüber der Denic bei einem ausländischen Domaininhaber zwingend notwendig für die Registrierung der Domain ist.
Der Antragsgegner hätte daher den streitgegenstandlichen Wettbewerbsverstoß hinsichtlich der Domain (...) dadurch unterbinden können, dass er sich nicht als Admin-c registrieren ließ. Dem steht es nicht entgegen, dass die Firma (...) möglicherweise einen Dritten gefunden hätte, der bereit gewesen wäre, sich als administrativer Ansprechpartner registrieren zu lassen.
Soweit in dem Urteil des OLG Koblenz vom 15.11.2002 (= http://snipurl.com/bxxo) die Haftung des administrativen Ansprechpartners als Mitstörer für wettbewerbswidrige Handlungen des DomainInhabers an strengere Voraussetzungen geknüpft wird, vermag die Kammer dem nicht zu folgen."
Die Richter bejahen gerade wegen der Art des betroffenen Delikts eine Haftung:
"Gerade bei dem grenzüberschreitenden Angebot illegalen Glücksspiels über das Internet sind angesichts der vielfältigen Missbrauchsmöglichkeiten und der eingeschränkten oder fehlenden Erreichbarkeit des Betreibers für die Rechteverfolgung keine Gründe ersichtlich, zugunsten des administrativen Ansprechpartnere von den allgemeinen Grundsätzen der wettbewerbsrechtlichen Mitstörerhaftung abzuweichen.
Im Übrigen dürfte auch das auf die Registrierungssrichtlinien der DENIC abstellende Urteil des OLG Koblenz vom 25.11.2002 (= http://snipurl.com/bxxo) für den vorliegenden Fall zu einer rechtlichen Mitverantwortung des Admin-C gelangen (...)."
Das LG Hamburg betritt mit dieser Entscheidung weitgehend Neuland. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Ansicht der Hamburger Richter ganz überwiegend nicht geteilt. Vielmehr soll danach eine Haftung nur dann in Frage kommen, wenn der Admin-C entweder noch zusätzliche Handlungen neben seiner bloßen Admin-C-Stellung vornimmt (z.B. Verantwortlicher des Newsletters, Gesellschafter der Firma) oder die Rechtswidrigkeit der Web-Inhalte so offensichtlich ist, dass sie sich ihm hätte aufdrängen müssen.
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9. Änderungen bei Google AdWords
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Ab letzten Freitag, den 7. Januar 2005, ist es offiziell. Die Google AdWords-Richtlinien für Affiliates haben sich geändert:
"Nach Einführung dieser neuen Richtlinie für Zweigunternehmen zeigen wir pro Suchabfrage nur noch eine Anzeige für Muttergesellschaften und Zweigunternehmen an, die gemeinsam eine URL verwenden."
Die Richtlinie wird aller Voraussicht zum 12.01.2005 umgesetzt werrden. Thomas Hegenauer hat einen leicht verständlichen Artikel geschrieben, der die Änderungen anschaulich zusammenfasst = http://snipurl.com/bxxq
Noch ist unklar, welche konkreten Auswirkungen sich durch diese Änderungen auf die Affiliate-Szene ergeben.
Die einen vertreten die Ansicht, es ändere sich so gut wie nichts und das Ganze sei viel Lärm um nichts, da die Änderungen nur die Fälle träfen, wo die direkte Merchant-URL verwendet werde. Zudem hätten die Google-Konkurrenten Overture und Espotting schon seit längerem vergleichbare Regelungen. Die anderen sind der Meinung, das Ganze führe zu einer Bereinigung und somit Professionalisierung des Affiliates-Marktes.
Es bleibt abzuwarten, wer Recht behalten wird.
Zur rechtlichen Dimension von "Google AdWords" vgl. unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 11 "Haftung im Internet als Mitstörer: Google AdWords" = http://snipurl.com/2xd6
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10. DDV: Positionspapier zum Einsatz automatischer Anrufmaschinen
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Der Deutsche Direktmarketingverband (DDV) hat ein Positionspapier zum Einsatz automatischer Anrufmaschinen zu Werbezwecken veröffentlicht = http://snipurl.com/1c6y
Der kurze Abriß behandelt rudimentär die gegenwärtige Rechtslage und warnt ausdrücklich, dass die Verwendung von Anrufmaschinen nur in engen Grenzen nach deutschem Recht erlaubt ist:
"(...) spricht sich deutlich gegen den Einsatz von automatischen Anrufmaschinen für Outbound-Anrufe bei Verbrauchern aus, da diese kein geeignetes Instrument der Dialogkommunikation sind und damit massiv Verbraucherinteressen verletzt werden.
Zulässig und sinnvoll ist der Einsatz von Anrufmaschinen nur in engen Grenzen, wobei es stets einer ausdrücklichen Anforderung sowie einer weitgehenden Individualisierung des Anrufes bedarf (z.B. automatischer Weckruf oder spezielle Informationsservices)."
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