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Newsletter vom 12.01.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 2. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BFH: Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten _____________________________________________________________ Ber Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 10. November 2010 XI R 79/07 entschieden, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind und dass diese Vorschrift weder gegen Unionsrecht noch gegen das Grundgesetz verstößt. Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab dem 6. Mai 2006 geltenden Neufassung sind steuerfrei "die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird." Der BFH hatte im vorliegenden Revisionsverfahren, das Umsätze einer GmbH aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in einer Spielhalle betrifft, Zweifel, ob diese Regelung mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie im Einklang steht. Er hatte deshalb das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angefragt, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen ist, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?“ (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 2008 XI R 79/07 und die dazu ergangene Pressemitteilung Nr. 16/2009 vom 18. Februar 2009). Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 10. Juni 2010 C 58/09 bejaht. Die Revisionsklägerin war der Auffassung, unabhängig von der vom EuGH beantworteten Vorlagefrage verstoße eine Festsetzung von Steuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen sowohl gegen europäisches Recht als auch gegen deutsches Verfassungsrecht. Der BFH folgte dem nicht. Er trat insbesondere der Ansicht der Revisionsklägerin entgegen, die Umsatzsteuerfestsetzung sei rechtswidrig, weil gewerbliche Betreiber von Geldspielautomaten die Umsatzsteuer nicht auf die Endverbraucher (Spieler) abwälzen könnten. Er verneinte auch einen Verstoß gegen den mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz sowie gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes), den die Revisionsklägerin wegen der Behandlung der Umsätze von öffentlichen Spielbanken aus dem Betrieb von Geldspielautomaten geltend gemacht hatte. Urteil vom 10.11.10 - XI R 79/07 Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 05.01.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Braunschweig: Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei zu weit gefasster Unterlassungserklärung _____________________________________________________________ Eine vorformulierte, zu weit reichende Unterlassungserklärung im Rahmen einer Abmahnung führt nicht automatisch zur Rechtsmissbräuchlichkeit des geltend gemachten Anspruchs (OLG Braunschweig, Beschl. v. 01.09.2010 - Az.: 2 U 36/10). Der Kläger machte außergerichtlich wegen eines Wettbewerbsverstoßes einen Unterlassungsanspruch geltend. Der Abmahnung legte er auch eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die vom Wortlaut her jedoch weitreichender war als das im Schreiben geltend gemachte Begehren. Der Beklagte meinte, dies sei ein klares Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Die Richter des OLG Braunschweig teilten diese Ansicht nicht, sondern hielten den Anspruch für begründet. Der Umstand alleine, dass die beigefügte Unterlassungserklärung zu weitreichend formuliert sei, begründe noch keinen Rechtsmissbrauch. Zwar sei dies ein erstes Indiz, aber noch keine ausreichende Grundlage, um ein missbräuchliches Verhalten sicher anzunehmen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Düsseldorf: Keine Störerhaftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen seiner User _____________________________________________________________ In einer weiteren Entscheidung hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 21.12.2010 - Az.: I-20 U 59/10) festgestellt, dass der Webhoster Rapidshare nicht für die Urheberrechtsverletzungen seiner User mithaftet. Atari ging gegen den Internet-Dienstleister vor, weil bei diesem ein User das geschützte Computer-Spiel "Alone in the dark" hochgeladen hatte. Die Düsseldorfer Richter lehnten eine Mithaftung ab. Der Sharehoster stelle zwar den Speicherplatz zur Verfügung, sei jedoch nicht für die Rechtsverletzungen verantwortlich. Er habe keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt. Ab Kenntnis habe er die Urheberrechtsverstöße beseitigt, so dass er alles Mögliche und Denkbare getan habe. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung des OLG Düsseldorf überrascht nicht wirklich. Bereits in der Vergangenheit hatten die Düsseldorfer Richter die Haftung von Rapidshare abgelehnt (Urt. v. 22.03.2010 - Az.: I-20 U 166/09; Urt. v. 06.07.2010 - Az.: I-20 U 8/10). Anderer Ansicht ist das OLG Hamburg (Urt. v. 02.07.2008 - Az.: 5 U 73/07; Urt. v. 30.09.2009 - Az.: 5 U 111/08), das die volle Haftung von Rapidshare bejaht. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Frankfurt a.M.: Unternehmen haftet für geschäftlich verbundene Schwesterfirma _____________________________________________________________ Besteht zwischen zwei Unternehmen eine derartig enge Verbindung, dass sie dieselbe Geschäftsadresse, denselben Telefon- und Faxanschluss und zudem denselben Geschäftsführer haben, dann haftet das Unternehmen bei Urheberrechtsverletzungen für seine Schwestergesellschaft (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.05.2010 - Az.: 11 U 69/09). Bei der Klägerin handelte es sich um die Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an einem Computerprogramm. Die Beklagten waren zwei juristische Personen, die geschäftlich miteinander eng verknüpft waren und denselben Geschäftsführer und dieselbe Anschrift hatten, unter der sie mit Computerhardware handelten. Die eine verklagte Firma beging eine Urheberrechtsverletzung. Die Klägerin ging auch gegen das andere Unternehmen vor. Dieses erwiderte, dass es für Verstoß nicht hafte, weil alleine die Schwestergesellschaft die Rechtsverletzung begangen habe. Das OLG Frankfurt a.M. bejahte eine Mithaftung. Die Richter erklärten, dass die Beklagte für die Rechtsverletzung ihrer Schwestergesellschaft hafte. Dies gelte vor allem deshalb, weil die beiden Firmen wirtschaftlich und geschäftlich eng miteinander verbunden seien. Darüber hinaus habe die Schwestergesellschaft die urheberrechtlich geschützten Programme über den Telefonanschluss der Beklagten gekauft, so dass die Verletzung auch der Beklagten zuzuordnen sei. Sie würden denselben Geschäftsführer haben, dieselbe Geschäftsadresse und denselben Telefon- und Faxanschluss. Insofern habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, von den Rechtsverstößen Kenntnis zu erhalten und die Befugnis, diese zu unterbinden. Da die Beklagte selbst nichts zu ihrer Entlastung habe vortragen können, komme eine Störerhaftung in Betracht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. LG Bautzen: Keine Rufschädigung durch Internet-Veröffentlichung _____________________________________________________________ Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen wies heute die Klage eines ehemaligen Direktors des Städtischen Eigenbetriebes Kultur und Bildung der Stadt Hoyerswerda ab, mit welcher er wegen einer behaupteten Persönlichkeitsverletzung durch eine rufschädigende Veröffentlichung im Internet ein Schmerzensgeld in Höhe von 6000,- Euro gegen die Stadt Hoyerswerda anstrebte. Hintergrund war die Veröffentlichung eines Prüfberichtes des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Hoyerswerda auf der Homepage der Beklagten im Internet für drei Tage vom 21.07. bis 24.07.2007. Danach soll der Kläger eine Sporthalle der 5. Mittelschule für den 31.10.2004 vorgeblich für dienstliche Zwecke des Eigenbetriebes, tatsächlich aber für einen privaten Anlass angemietet haben, wofür dem Eigenbetrieb 25,50 Euro in Rechnung gestellt wurden. Die Kammer sah darin weder die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes, noch würde die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes in diesem Fall einen Schmerzensgeldanspruch begründen. Maßstab bei der Entscheidungsfindung ist eine Güterabwägung verfassungsrechtlich geschützter Grundrechte. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht , das auch den Schutz vor Äußerungen erfasst, die geeignet sind, sich abträglich auf das eigene Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken, wird durch die Rechte anderer beschränkt, zu denen die Meinungsfreiheit gehört, die nach Artikel 5 Abs. 2 Grundgesetz ihrerseits Schranken in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre findet. Für den Schutz der Persönlichkeit des Einzelnen können sich insbesondere aus dem entgegenstehenden Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Einschränkungen ergeben. In die Abwägung fiel, dass hier allenfalls ein Eingriff in die Sozialsphäre des Klägers angenommen werden konnte und nicht ein solcher in die weitgehend geschützte Privatsphäre. Es wurde mit dem Untreuevorwurf keine bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt. Der Kläger stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichtes bereits in der öffentlichen Kritik und war Vorwürfen ausgesetzt, die zu seiner Entlassung führten und zu Verurteilungen wegen Untreue. Es bestand also ein öffentliches Informationsinteresse und ein Interesse der Beklagten, die Öffentlichkeit zu informieren. Der Kläger stand nicht nur wegen seines Amtes bereits in der Öffentlichkeit, sondern zudem durch sein eigenes Verhalten. Schließlich wäre bei Zuerkennung einer Persönlichkeitsverletzung, diese nicht schwerwiegend und dem Kläger hätten andere geeignete Maßnahmen zur Verfügung gestanden, um einen angemessenen Ausgleich herbeizuführen, beispielsweise die Herbeiführung einer Gegendarstellung. Das Urteil kann mit dem Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Dresden angegriffen werden. Urteil vom 06.01.2010 - Az.: 3 O 216/10
Quelle: Pressemitteilung des LG Bautzen v. 06.01.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Berlin: Keine Vorab-Prüfpflicht von User-Kommentaren für Online-Bewertungsportal _____________________________________________________________ Ein Online-Hotelbewertungsportal ist nicht verpflichtet, vorab die Kommentare seiner User zu überprüfen (LG Berlin, Urt. v. 21.10.2010 - Az.: 52 O 229/10). Die Klägerin, eine Hotel-Betreiberin, ging gegen ein Hotelbewertungsportal vor. Dort hatte eine Userin unzutreffende Äußerungen über die Klägerin gemacht. Daraufhin nahm die Klägerin das Portal auf Unterlassung in Anspruch. Die Berliner Richter verneinten eine Haftung. Zwar könne das Bewertungsportal - rein theoretisch - ihre User vorab kontrollieren, indem sie einzelne Nachweise für die Behauptungen einfordere. Eine solche Überprüfung sei jedoch in der Praxis nicht möglich und auch nicht zumutbar. Eine Einforderung der Fotografien aus dem Urlaub oder die Inaugenscheinnahme der Buchungsbestätigung sei unverhältnismäßig. Das Internetportal könne somit erst dann reagieren, wenn es Kenntnis von möglichen rechtswidrigen Äußerungen erlangt habe. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen, so dass eine Haftung ausscheide. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Berlin: Geldentschädigung bei Zeitungsartikel über "schamlose Sexenthüllung" _____________________________________________________________ Berichtet eine Zeitung über das Intimleben einer bekannten deutschen Schauspielerin und betitelt dies mit der Aussage "schamlose Sexenthüllung", so begründet dieses einen Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (LG Berlin, Urt. v. 24.08.2010 - Az.: 27 O 353/10). Bei der Klägerin handelte es sich um eine in Deutschland bekannte Schauspielerin. Diese hatte vor mehr als 30 Jahren eine Affäre mit einem Regisseur, der nunmehr ein Buch über sein Leben veröffentlichte. In diesem Buch berichtete er über die Affäre mit der Klägerin. Die Klägerin ließ daraufhin den Abdruck dieser Passage verbieten. Dennoch druckte die beklagte Zeitung kurz darauf diesen Satz ab und warb mit der Aussage "schamlose Sexenthüllung". Die Hamburger Richter bejahten eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, die eine Geldentschädigung begründe. Es handle sich um einen Eingriff in die Intimssphäre, die absolut geschützt sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Düsseldorf: Haftung des Host-Providers für die Rechtsverletzungen seiner Kunden _____________________________________________________________ Ein Host-Provider haftet für die von seinen Kunden begangenen Rechtsverletzungen, wenn er trotz Kenntnis nicht die Störungen beseitigt (LG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.2010 - Az.: 20 T 59/10). Ein Prozesskostenhilfe-Antrag des Klägers wurde nicht anonymisiert von einer Anwaltskanzlei im Netz veröffentlicht. Der betroffene Kläger sah darin eine Rechtsverletzung und informierte den Host-Provider, bei dem die Kanzlei ihre Webseiten unterhielt. Der Anbieter unternahm jedoch nichts, so dass der Kläger den Anspruch gerichtlich geltend machte. Die Düsseldorfer Richter bejahten das Unterlassungsbegehren. Der veröffentliche Antrag auf Prozesskostenhilfe beinhalte zahlreiche Details über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Da diese Informationen weltweit unkontrolliert von jedem abgerufen werden könnten, bestehe die Gefahr, dass auch Kunden des Klägers, der Computertrainer und Programmierer war, hiervon erfahren und an der Bonität ihres Vertragspartners zweifeln könnten. Die Veröffentlichung sei daher rechtswidrig. Der Host-Provider hafte, da er trotz Kenntnis keine Maßnahmen ergriffen habe, um diese Rechtsverletzungen einzustellen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Düsseldorf: Für Baustellen-Webseite keine Impressumspflicht _____________________________________________________________ Ist eine Webseite lediglich eine Baustellenseite, die sich noch im Aufbau befindet, gilt für sie nicht die Impressumspflicht nach dem TMG (LG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2010 - Az.: 12 O 312/10). Die Parteien waren beide Werbeagenturen. Die Beklagte unterhielt auch eine Webseite, auf der sich der Hinweis befand, dass der Inhalt gründlich überarbeitet werde. Die Klägerin sprach eine Abmahnung aus, weil kein ausreichendes Impressum vorhanden sei. Die Düsseldorfer Richter lehnten den Anspruch ab. Es liege keine ausreichende geschäftliche Tätigkeit bzgl. der Webseite vor. Der Beklagte präsentierte nicht auf der Seite eigene Leistungen. Vielmehr weise er ausdrücklich darauf hin, dass der Inhalt sich in Überarbeitung befinde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Hamburg: Keine Speicherung von Internet-Verkehrsdaten bei Filesharing auf Zuruf _____________________________________________________________ Die Speicherung von Internet-Verkehrsdaten auf Zuruf ist nach Ansicht des LG Hamburg (Urt. v. 20.10.2010 - Az.: 308 O 320/10) nicht für zukünftige Rechtsverletzungen zulässig. Es ging bei dem Rechtsstreit um die Frage, ob einem Access-Provider verboten werden darf, Internet-Verkehrsdaten zu löschen. Erfolgt nämlich kein solches Löschungsverbot, läuft der urheberrechtliche Internet-Auskunftsanspruch ins Leere, da keine Daten mehr vorhanden sind, auf die sich der Rechteinhaber später stützen kann. Die Hamburger Richter bejahten die Zulässigkeit einer solchen Sperrung "auf Zuruf". Gleichwohl setzten sie rechtliche Grenzen. Diese seien im vorliegenden Fall überschritten, so dass kein Löschungsverbot bestehe. Das Gericht erklärte hierzu, dass Verkehrsdaten grundsätzlich nach ihrer Erhebung bzw. Verwendung zu löschen seien. Die weitere Speicherung sei nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Eine derartige Ausnahme liege vor, wenn es um Daten von abgeschlossenen und gerichtlich überprüften Rechtsverletzungen gehe. Vorliegend ging es der Klägerin aber um die weitere Speicherung für mögliche zukünftige Rechtsverletzungen. Hinsichtlich zukünftiger Verletzungshandlungen, von denen nicht einmal sicher sei, ob und in welcher Form sie eintreten würden, bestehe keine Speicherpflicht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Hamburg: Widerlegen des Filesharing-Vorwurfs mittels eidesstattlicher Versicherung _____________________________________________________________ Der Vorwurf, in P2P-Tauschbörsen illegal urheberrechtlich geschütztes Material zum Download angeboten zu haben, kann mittels einer eidesstattlichen Versicherung entkräftet werden (LG Hamburg, Urt. v. 11.08.2010 - Az.: 308 O 171/10). Das LG erließ eine einstweilige Verfügung wegen einer P2P-Urheberrechtsverletzung gegen die Beklagte. Diese legte mehrere eidesstattliche Versicherungen, von sich und ihren Familienangehörigen, vor, in denen behauptet wurde, dass sie zum streitigen Zeitpunkt gar nicht im Haus gewesen sei und auch ihre Kinder kein Interesse und keinen Zugriff auf den PC gehabt hätten. Die Hamburger RIchter hoben die einstweilige Verfügung auf. Dabei machten die Robenträger deutlich, dass die eidesstattlichen Versicherungen und die darin getätigten Ausführungen teilweise plausibel erschienen, jedoch auch einige Umstände gegen die Glaubwürdigkeit sprächen. Dies liege daran, dass die Aussagen "fast zu perfekt" auf den Verletzungsvorwurf zugeschnitten seien. Die Familienmitglieder bescheinigten sich gegenseitig zu wissen, dass der jeweils andere zu keinem Zeitpunkt Filsharing-Software heruntergeladen und nur auf rechtmäßigen Webseiten gesurft hätten. Es fehle jedoch Vortrag dazu, woher die Familienmitglieder dies wissen könnten. Auch hätten die Familienmitglieder aufgrund der persönlichen Verhältnisse ausreichend Motive, das Handeln des anderen zu bestätigen. Insgesamt hatten die Richter Zweifel, an der vollen Richtigkeit der Aussagen. Dies sei aber schließlich kein Grund dafür, dass die eidesstattlichen Versicherungen grundlegend falsch seien und dem Vortrag der Beklagten nicht zu folgen sei. Die Klägerin trage die Beweislast, so dass die einstweilige Verfügung aufzuheben sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Chemnitz: Durch Absendung der Registrierungsdaten auf Webseite werden AGB von melango mit einbezogen _____________________________________________________________ Für die Einbeziehung von AGB reicht es nach Meinung des AG Chemnitz (Urt. v. 05.08.2010 - Az.: 1095/10) aus, wenn beim Vertragsschluss auf die Bestimmungen mittels eines Links hingewiesen wird. Die Parteien stritten um einen Online-Vertrag und ob wirksam die klägerischen AGB einbezogen wurden. Der Beklagte argumentierte, dass die Regelungen nicht Teil des Vertrages geworden seien, da er der Einbeziehung nicht explizit zugestimmt habe. Die AGB seien lediglich neben dem normalen Anmeldebutton verlinkt gewesen. Eine gesonderte Zustimmungshandlung sei nicht abgefragt worden. Das AG Chemnitz ließ dies jedoch ausreichen und bejahte die Einbeziehung der AGB. Es sei rechtlich ausreichend, wenn die AGB in der Nähe des Anmeldebuttons erwähnt und verlinkt würden. Ein gesonderter Hinweis mit getrennter Zustimmung sei nicht erforderlich. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Charlottenburg: Schadensersatzpflicht des Anwalts bei rechtsmissbräuchlicher Abmahnung _____________________________________________________________ Ein Anwalt, der zusammen mit seinem Mandanten rechtsmissbräuchliche Abmahnungen ausspricht, macht sich gegenüber dem Abgemahnten schadensersatzpflichtig (AG Charlottenburg, Urt. v. 13.11.2009 - Az.: 238 C 171/09). Der Beklagte, ein Anwalt, hatte für seine Mandantin, eine Ltd. im Online-Bereich, zahlreiche kostenpflichtige Abmahnungen wegen (vermeintlicher) Wettbewerbsverstöße ausgesprochen. Auch die Klägerin war davon betroffen. Nun verlangte sie vom Advokaten Ersatz der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten, da die Abmahnung rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Das AG Charlottenburg bejahte die Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts. Die erfolgte Abmahnung habe, so das Gericht, nur dem Zweck der Gebührenerzielung gedient. Die Ltd. selbst habe praktisch keine geschäftliche Tätigkeit entwickelt. Der von ihr betriebene Online-Shop stand lediglich zu Demonstrationszwecken zum Abruf bereit. Die dort angebotenen Produkte seien z.T. 15x so teuer wie auf dem Markt üblich gewesen. Der Anwalt habe bei diesem rechtsmissbräuchlichen Verhalten, das eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sei, mitgewirkt und sei daher verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem Urteil des AG Bergisch-Gladbach (Urt. v. 28.01.2010 - Az.: 66 C 216/08). Dort hatte das Gericht entschieden, dass ein Rechtsanwalt sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er nur aus bloßer Gewinnerzielungsabsicht Abmahnungen ausspricht, obwohl weder ein Mandatsverhältnis besteht noch ein schwerer Wettbewerbsverstoß vorliegt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. AG Lahr: Anspruch auf DSL-Anschluss des Kunden bei Umzug _____________________________________________________________ Wechselt ein Kunde seinen Wohnort, hat er grundsätzlich einen Anspruch, dass er im Falle eines Umzuges seinen DSL-Anschluss mitnehmen kann (AG Lahr, Urt. v. 10.12.2010 - Az.: 5 C 121/10). Der Beklagte war DSL-Kunde bei der Klägerin, einem TK-Unternehmen. Als der Beklagte umzog, wollte er seinen alten Vertrag auch am neuen Ort beibehalten. Die Klägerin lehnte dies ab und bot vielmehr einen neuen Kontrakt zu neuen Bedingungen an. Das AG Lahr teilte die Ansicht des Kunden. Der DSL-Vertrag sei nicht ortsgebunden abgeschlossen worden. Es gebe keinen sachlichen Grund, warum die Klägerin nicht auch am neuen Wohnort ihre Leistungen erbringen könne. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Datenschutzrechtliche Auftragsdatenverwaltung: Was ist das? - Teil 2 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Datenschutzrechtliche Auftragsdatenverwaltung: Was ist das? - Teil 2. Inhalt: Die zum 1. September 2009 in Kraft getretene Datenschutzreform feierte vor kurzem ihr einjähriges Bestehen. Und noch immer haben viele Unternehmer diese neuen Regelungen noch nicht umgesetzt. Nicht aus böser Absicht, sondern weil sie häufig einfach übersehen, dass die Neuerungen auch für sie gelten. Eine der wichtigsten Änderungen, nämlich die Bestimmungen zur Auftragsdatenverwaltung, will dieser Podcast näher beleuchten. Aufgrund des großen Umfangs dieses Themas besteht der Podcast aus zwei Teilen. Heute hören Sie den zweiten Teil, den ersten gab es bereits letzte Woche. zurück zur Übersicht |