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Lesegeräte für elektronische Bücher - sog. E-Book-Reader wie beispielsweise der „Kindle“ - erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Für Unternehmen, die derartige Geräte verkaufen, ist es deshalb von hohem wirtschaftlichen Interesse, ob diese Geräte zollfrei in die EU eingeführt werden können oder ob ein Zoll bei der Einfuhr zu entrichten ist. Für welche Waren Zoll zu erheben ist, hängt von der Einreihung der jeweiligen Ware in eine der Positionen der sog. Kombinierten Nomenklatur (KN), einer EU-Verordnung, ab.
Dort werden Waren mit ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften unter gegliederten Warennummern beschrieben. Jede Ware muss einer dieser Positionen und damit einem bestimmten Zolltarif zugeordnet werden.
Eine Position, die klar und eindeutig einen solchen „E-Book-Reader“ bezeichnet, enthält die KN nicht. Deshalb ist es zwischen der deutschen Zollverwaltung und einem Unternehmen, das solche Geräte, die u.a. auch über eine Wörterbuchfunktion verfügen, einführt, zum Rechtsstreit gekommen.
Die Verwaltung will eine Bestätigung ihrer Rechtsauffassung erreichen, wonach diese Geräte in eine KN-Position mit der Beschreibung „Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen“ einzureihen sind, der ein Zollsatz von 3,7% zugeordnet ist.
Der Händler will demgegenüber die Einordnung in die Position „Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen“ und damit Zollfreiheit erreichen.
Der BFH sieht sich zu einer Vorlage an den EuGH - trotz der an sich nach dem Wortlaut eindeutigen Zuordnung zur zollfreien Position - nicht zuletzt deshalb veranlasst, weil E-Book-Reader ohne Wörterbuchfunktion in einer EU-Verordnung ausdrücklich der zollpflichtigen Position zugewiesen werden und die EU-Kommission mitgeteilt hat, es sei nicht gerechtfertigt, die Anwendung dieser Verordnung auf Geräte mit Wörterbuchfunktion zu versagen.
Beschluss vom 12.11.13 VII R 13/13
Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 05.02.2014
Der Kameramann Herbert Ernst hatte am 17. August 1962 das Sterben und den Abtransport des Peter Fechter, der bei seinem Fluchtversuch aus der damaligen DDR von Soldaten der Nationalen Volksarmee an der Ostberliner Seite der Berliner Mauer nahe des sogenannten Checkpoint Charly angeschossen worden war, von der Westberliner Seite der Berliner Mauer aus gefilmt.
Die Kläger behaupten, Herbert Ernst habe ihnen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dieser Filmaufnahme eingeräumt; die beklagte Rundfunkanstalt habe diese Aufnahme ohne ihre Zustimmung unter anderem am 13. August 2010 in der Berliner Abendschau gesendet. Sie haben die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 31. August 2010 abgemahnt und sodann Klage auf Unterlassung und Wertersatz erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt, nachdem Herbert Ernst über 48 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht habe, obwohl Filmaufnahmen vom Tod des Peter Fechter wiederholt gesendet worden seien.
Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Ausstrahlung des Films am 13. August 2010 kann - so der Bundesgerichtshof - nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden. Dem steht entgegen, dass mit einer Verwirkung von Ansprüchen wegen begangener Rechtsverletzungen kein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen verbunden ist.
Gegenüber dem Anspruch auf Feststellung der Wertersatzpflicht für unberechtigte Nutzungen der Filmaufnahmen kann die Beklagte sich dagegen - so der BGH weiter - zwar grundsätzlich mit Erfolg auf Verwirkung berufen; denn sie durfte im Blick auf die jahrzehntelange unbeanstandete Nutzung der Aufnahmen darauf vertrauen, nicht im Nachhinein auf Wertersatz in Anspruch genommen zu werden. Da die Verwirkung aber nicht zu einer Abkürzung der (kurzen) Verjährungsfrist von drei Jahren führen darf, sind lediglich bis zum 31. Dezember 2007 entstandene Ansprüche verwirkt, deren Verjährung durch die Klageerhebung im Jahr 2011 nicht mehr gehemmt werden konnte.
Ansprüche der Kläger auf Unterlassung und auf Wertersatz wegen Nutzungen seit dem 1. Januar 2008 scheitern nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht daran, dass die Filmaufnahme nicht als Filmwerk und die Filmeinzelbilder nicht als Lichtbildwerke geschützt sind, weil es sich dabei lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handelt.
Denn an den einzelnen Filmbildern besteht jedenfalls ein Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG und dieses umfasst - wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat - das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Kläger - wie sie behaupten - Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von der Beklagten gesendeten Film sind.
Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 86/12 - Peter Fechter
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 07.02.2014
Die Beklagte ist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Sie hat die Sparkasse Heidelberg in einem Schreiben zur Kündigung und Sperrung des Girokontos der Klägerin aufgefordert. Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen, das unter anderem für die W. GmbH tätig ist.
Im Februar 2011 bot die W. GmbH auf ihrer Internetseite einen "Routenplaner-Service" an. Dabei wurde der Nutzer nach Ansicht der Beklagten über die Kostenpflichtigkeit des Angebots getäuscht. Nachdem ein Verbraucher aufgrund eines Aufrufs des Angebots der W. GmbH von dieser eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 96 Euro für einen Routenplaner-Service erhalten hatte, focht die Beklagte im Namen des Verbrauchers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Gleichwohl erhielt der Verbraucher von der nunmehr mit der Einziehung der Forderung beauftragten Klägerin wiederholt Mahnungen, obwohl die Beklagte auch gegenüber der Klägerin Einwendungen gegen die Forderung erhoben hatte.
Die Beklagte wandte sich daraufhin mit einem Schreiben an die Sparkasse Heidelberg, in dem sie unter Hinweis auf ein offenkundig wettbewerbswidriges und betrügerisches Verhalten des Betreibers der Internetseite die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos aufrief.
Gegen die Aufforderung zur Kündigung und Sperrung des Girokontos hat die Klägerin Unterlassungsklage erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die beklagte Verbraucherzentrale antragsgemäß verurteilt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte mit dem Aufruf zur Kündigung des Girokontos in den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen hat.
Dieser Eingriff war jedoch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht rechtswidrig. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass die beklagte Verbraucherzentrale sich auf die in Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit berufen konnte. Der Aufruf zur Kündigung des Girokontos war auch nicht unverhältnismäßig.
Zwar hätte die Beklagte grundsätzlich den Rechtsweg beschreiten müssen, um ein etwaig rechtswidriges Verhalten der Klägerin zu unterbinden. Im vorliegenden Fall brauchte die Beklagte aber nicht zunächst Klage zu erheben. Sie konnte vielmehr unmittelbar die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos des Inkassounternehmens auffordern, weil dieses sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewusst an der Durchsetzung eines auf systematische Täuschung von Verbrauchern angelegten Geschäftsmodells der W. GmbH beteiligt hatte.
Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13 - Aufruf zur Kontokündigung
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 27. Juli 2012 - 3-10 O 17/12
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 07.02.2014
Die Klägerin gibt das "Stuttgarter Wochenblatt" heraus. Die Beklagte ist Verlegerin des kostenlosen Anzeigenblatts "GOOD NEWS". Sie veröffentlichte in der Ausgabe Juni 2009 zwei Beiträge, für die sie von Sponsoren ein Entgelt erhalten hatte. Das hatte die Beklagte mit dem Hinweis "sponsored by" und der graphisch hervorgehobenen Angabe des werbenden Unternehmens kenntlich gemacht.
Die Klägerin ist der Auffassung, dieses Verhalten verstoße gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10 Landespressegesetz Baden-Württemberg (LPresseG BW), weil die Veröffentlichungen nicht hinreichend als Anzeige gekennzeichnet seien. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Vorschrift des § 10 LPresseG BW, die neben dem Verbraucherschutz auch dem Schutz der Unabhängigkeit der Presse dient und zum Teil strengere Anforderungen an die Kenntlichmachung redaktioneller Werbung stellt als die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, im Einklang mit dieser Richtlinie steht.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu entschieden, dass für die vorliegende Fallkonstellation der Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht eröffnet ist.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und damit das von den Vorinstanzen ausgesprochene Verbot bestätigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte für die Veröffentlichung der beiden redaktionell aufgemachten Beiträge ein Entgelt erhalten. § 10 LPresseG BW erfordert nicht, dass das Entgelt für einen bestimmten Inhalt der Veröffentlichung oder für einen im Vorhinein festgelegten Artikel bezahlt wurde. Es kommt nur darauf an, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat.
Das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen wird verletzt, wenn der präzise Begriff der "Anzeige" vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt wird. Die Kennzeichnung der Beiträge mit den Wörtern "sponsored by" reichte daher zur Verdeutlichung des Anzeigencharakters der Veröffentlichungen nicht aus.
Urteil vom 6. Februar 2014 I ZR 2/11 GOOD NEWS II
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 06.02.2014
Der verklagte Online-Händler hatte in seinem Online-Shop den Bestell-Button mit dem Text "Bestellung abschicken" versehen.
Seit dem 01.08.2012 gilt im Online-Handel die sogenannte Button-Lösung, vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ.
Der Kläger monierte nun, dass es an der entsprechenden eindeutigen Formulierung iSd. § 312 g Abs.3 BGB fehle.
Das OLG Hamm teilte diese Ansicht. Das Gesetz verlange, dass die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sei.
Diesen Anforderungen genüge die hier verwendete Beschriftung der Schaltfläche "Bestellung abschicken" nicht.
Amazon wurde von der Verbraucherzentrale Nordhrein-Westfalen in Anspruch genommen, weil ein Amazon Marketplace-Verkäufer eine Wettbewerbsverletzung begangen hatte. Die Verbraucherschützer waren der Auffassung, das der Online-Riese für diese Rechtsverletzungen mithafte.
Das OLG Köln ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat eine Verantwortlichkeit frühestens ab Kenntnis der Rechtsverletzungen bejaht.
Eine Haftung trete, so die Richter, allenfalls dann ein, wenn Amazon auf klare und eindeutige Verstöße des Händlers hingewiesen werde. Komplizierte rechtliche Beurteilungen müsse das Unternehmen hingegen nicht durchführen.
Sei Amazon informiert, müsse es für die Zukunft Sorge tragen, dass keine derartigen Rechtsverletzungen mehr möglich seien.
Die Beklagte wurde im Jahre 2010 gegründet. Sie verwendet u.a. die Marke "Degussa". Die Marke stammte ursprünglich von einem Unternehmen aus dem 19. Jahrhundert, das unter "Degussa" im geschäftlichen Verkehr aufgetreten war. Die Marke wurde im Laufe der Zeit weiterveräußert.
Die verklagte Firma warb mit der Aussage: "Degussa: Gold und Silber seit 1843.
Das OLG München stufte dies als unzulässige, irreführende Werbeaussage ein.
Die Beklagte erwecke damit den Eindruck, dass ihr Unternehmen seit diesem Zeitpunkt bestehe. Die Werbung mit dem Alter eines Unternehmens erwecke bei Verbrauchern besonders positive Assoziationen. Der Kunde verbinde damit insbesondere wirtschaftliche Leistungskraft, Zuverlässigkeit und Solidität sowie langjährige Wertschätzung.
Damit enthalte eine Alterswerbung versteckte Qualitätssignale, die geeignet seien, die Kaufentscheidungen angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen.
Einem neu gegründeten Unternehmen sei zwar nicht ausnahmslos verwehrt, auf eine Namenstradition seines Gründers hinzuweisen. Erforderlich sei jedoch, dass klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht werde, dass es sich lediglich um eine Namens- und nicht etwa um eine Geschäftstradition handle.
Im vorliegenden Fall habe die Beklagte diesen Unterschied nicht ausreichend deutlich gemacht, so dass von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen sei.
Im Dezember 2012 wurde in der Öffentlichkeit bekannt, dass vertrauliche Daten des Bundesgesundheits-ministeriums auf ungeklärte Weise in die Hände von nicht dem Ministerium zugehörigen Personen gelangt waren. Im Januar 2014 hat die Staatsanwaltschaft Berlin über die u.a. gegen den Antragsteller erhobene Anklage eine Pressemitteilung unter der Überschrift „Datenklau im Bundesgesundheitsministerium …“ veröffentlicht.
Darin wird der Antragsteller als “Apothekenlobbyist“ bezeichnet. Der Antragsteller begehrt die Löschung der auf dem Online-Portal „Berlin.de“ veröffentlichten Pressemitteilung. Er hält die verwendeten Begriffe für despektierlich und unsachlich.
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat einen Löschungsanspruch verneint. Die Staatsanwaltschaft habe das Sachlichkeitsgebot gewahrt. Der Begriff „Datenklau“ sei von der Staatsanwaltschaft verwendet worden, um schlagwortartig den Umstand zu bezeichnen, dass gegen den Antragsteller wegen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Strafvorschriften Anklage erhoben worden sei.
Die Formulierung „Datenklau im Bundesgesundheitsministerium“ greife eine Formel auf, welche seit Monaten in den Medien als Schlagwort für die der Anklageschrift zugrunde liegenden Vorgänge Verwendung finde. Sie sei der interessierten Öffentlichkeit bereits bekannt und habe einen hohen Wiedererkennungswert.
Auch die Bezeichnung „Apothekenlobbyist“ sei nicht unsachlich. Die Staatsanwaltschaft gehe in ihrer Anklageschrift davon aus, dass der Antragsteller zeitweise als Interessenvertreter im Bereich des Apothekenwesens tätig gewesen sei. Im Übrigen habe sie den in der Anklageschrift verwendeten Begriff übernommen, um in der gebotenen Kürze sowohl den Kontext der angeklagten Taten als auch die von ihr angenommene Motivationslage des Antragstellers zu umschreiben.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Beschluss der 1. Kammer vom 31. Januar 2014 - VG 1 L 17.14 -
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 05.02.2014
Der Beklagte war Registrar der Domain "H33t.com". Betreiber der Domain war eine auf den Seychellen niedergelassene Firma. "H33t.com" war eine der größten BitTorrent-Webseiten der Welt und betrieb auch einen eigenen BitTorrent-Tracker.
Die Koordination zwischen allen anbietenden und nachfragenden Rechnern innerhalb eines BitTorrent-Netzwerkes übernimmt ein Tracker. Er bringt anbietende und nachfragende Nutzer zusammen.
Auf der Domain "H33t.com" war es für die User möglich, nach BitTorrent-Inhalten zu suchen und mittels der gefunden Torrent-Dateien den gewünschten Content im Netzwerk herunterzuladen.
Auf der Webseite war die Torrent-Datei eines aktuellen Musikalbum abrufbar. Die Klägerin, die die Rechte an dem Werk hatte, forderte den Registrar der Domain "H33t.com" auf, dafür Sorge zu tragen, dass diese Urheberrechtsverletzung gelöscht werde.
Der Registrar leitete diese Nachricht an seinen Reseller, der die Domain verwaltete, weiter und bat diesen, die Aufforderung an seinen Kunden weiterzureichen.
Als die Inhalte auch nach knapp 1 Woche nicht gelöscht waren, nahm die Klägerin den Registrar persönlich in Anspruch. Dieser wandte ein, er hafte nicht als Störer, da ihm eine Überwachung unmöglich sei. Darüber hinaus bringe die Dekonnektierung der Domain nichts, denn der Inhalt sei dann weiterhin direkt über eine IP-Adresse erreichbar.
Das LG Saarbrücken hat die Verantwortlichkeit des Registrars bejaht.
Da das Unternehmen trotz Kenntnis nicht aktiv geworden sei, treffe ihn eine Störerhaftung.
Einen Registrar treffe keine generelle Überwachungspflicht der Kundeninhalte, denn dies wäre unzumutbar und unverhältnismäßig. Werde er jedoch auf eine offensichtliche Rechtsverletzung hingewiesen, müsse er tätig werden.
Im vorliegenden Fall handle es sich um einen solchen offensichtlichen und eindeutigen Rechtsverstoß, denn das Musikalbum sei erst in Kürze bzw. wenige Tage auf dem Markt erhältlich gewesen. Daher sei es ausgeschlossen, dass es kostenlos frei verfügbar war.
Den Einwand, dass die Inhalte bei Dekonnektierung der Domain auch weiterhin über die Eingabe der direkten IP-Adresse abrufbar seien, ließ das Gericht nicht gelten. Dies stimme technisch zwar, gleichwohl sei die Domain mit entscheidend für die Zugänglichmachung der BitTorrent-Datei.
Das Vorgehen sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, denn die Inanspruchnahme des deutschen Registrars erscheine deutlich effektiver als eine Verfolgung der Firma auf den Seychellen oder des in den Niederlanden ansässigen Webhoster.
Aktuell sind die Domains "H33t.com" und "H33t.eu" dekonnektiert. Die Abschaltung hat in der Szene für viel Aufmerksamkeit gesorgt. Der Betreiber des Dienstes ist inzwischen auf eine andere Top-Level-Domain umgestiegen.
Anlass des Gesetzesvorhabens ist der Umstand, dass innerhalb der EU die nationalen Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ganz erhebliche Unterschiede aufweisen.
Nur einige wenige mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften enthielten, so die Kommission, eine Definition des Begriffs "Geschäftsgeheimnis" oder legten fest, wann ein Geschäftsgeheimnis geschützt werden sollte. Unterlassungsverfügungen gegen Rechtsverletzer seien nicht in allen Fällen möglich. Die üblichen Vorschriften zur Berechnung von Schadenersatz seien in Fällen einer rechtswidrigen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen häufig unzureichend und alternative Methoden (z. B. Berechnung der Gebühren, die im Rahmen eines Lizenzvertrags zu zahlen gewesen wären) stünden nicht in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Ebenso fehlten in vielen EU-Staaten strafrechtliche Vorschriften zum Diebstahl von Geschäftsgeheimnissen. Zudem verfügen viele Mitgliedstaaten über keine Vorschriften für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Falle von Rechtsstreitigkeiten, so dass Opfer einer rechtswidrigen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen davor zurückschreckten, die Gerichte anzurufen.
Diese Defizite sollen nun durch die Richtlinie beseitigt werden. Ziel der Initiative ist der angemessene Schutz von Geschäftsgeheimnissen europaweit.
In Deutschland ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen primär in § 17 UWG geregelt. Siehe dazu und welche Rechte betroffene Unternehmen gegen einen Datendiebstahl haben das Grundlagen-Buch von RA Dr. Bahr "Recht des Adresshandels".
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vom 12.02.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 7. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 7. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BFH: Einfuhr von E-Book-Readern in die Europäische Union
2. BGH: Zum Urheberrecht an der Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR
3. BGH: Zum Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos
4. BGH: Sponsoring redaktioneller Presseveröffentlichungen
5. OLG Hamm: Beschriftung Bestell-Button "Bestellung abschicken" im Online-Versandhandel nicht ausreichend
6. OLG Köln: Amazon haftet für Wettbewerbsverletzungen durch Marketplace-Verkäufer erst ab Kenntnis
7. OLG München: Aussage "Degussa: Gold und Silber seit 1843" irreführend Alterswerbung
8. VG Berlin: Staatsanwaltschaft darf Dinge beim Namen nennen
9. LG Saarbrücken: Registrar haftet für rechtswidrige BitTorrent-Domain "H33t.com"
10. Europäische Kommission: Vereinheitlichung der Schutzvorschriften von Geschäftsgeheimnissen
Die einzelnen News:
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1. BFH: Einfuhr von E-Book-Readern in die Europäische Union
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Mit Beschluss vom 12. November 2013 VII R 13/13 hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage gestellt, ob Lesegeräte für elektronische Bücher zollfrei in die Europäische Union (EU) eingeführt werden können, nur weil sie - auch - über eine der Lesefunktion untergeordnete Wörterbuchfunktion verfügen.
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2. BGH: Zum Urheberrecht an der Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR
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Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass das Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG an einzelnen Filmbildern das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfasst.
LG Berlin - Urteil vom 20. Mai 2011 - 15 O 573/10
KG Berlin - Urteil vom 28. März 2012 – 24 U 81/11 ZUM-RD 2012, 321
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3. BGH: Zum Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Aufruf einer Verbraucherzentrale an ein Bankinstitut zur Kündigung eines Girokontos eines Unternehmens ausnahmsweise zulässig ist.
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 26. März 2013 - 6 U 184/12 (K&R 2013, 405)
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4. BGH: Sponsoring redaktioneller Presseveröffentlichungen
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Presseunternehmen einen von einem Unternehmen bezahlten redaktionellen Beitrag in einer Zeitung deutlich mit dem Begriff "Anzeige" kennzeichnen muss.
LG Stuttgart - Urteil vom 27. Mai 2010 35 O 80/09 KfH
OLG Stuttgart - Urteil vom 15. Dezember 2010 4 U 112/10
BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 I ZR 2/11, GRUR 2012, 1056 = WRP 2012, 1219 GOOD NEWS I
EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 C 391/12, GRUR 2013, 1245 = WRP 2013, 1575
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5. OLG Hamm: Beschriftung Bestell-Button "Bestellung abschicken" im Online-Versandhandel nicht ausreichend
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Die Beschriftung des Bestell-Buttons mit dem Text "Bestellung abschicken" im Online-Versandhandel ist nicht ausreichend (OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2013 - Az.: 4 U 65/13).
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6. OLG Köln: Amazon haftet für Wettbewerbsverletzungen durch Marketplace-Verkäufer erst ab Kenntnis
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Das Online-Versandunternehmen Amazon haftet für Wettbewerbsverletzungen, die ein Marketplace-Verkäufer begeht, erst ab Kenntnis (OLG Köln, Urt. v. 20.12.2013 - Az.: 6 U 56/13).
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7. OLG München: Aussage "Degussa: Gold und Silber seit 1843" irreführend Alterswerbung
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Die Werbung "Degussa: Gold und Silber seit 1843" ist irreführend, da sie den Eindruck erweckt, das jetzige Unternehmen betreibe seit dem genannten Zeitraum das Geschäft (OLG München, Urt. v. 07.11.2013 - Az.: 29 U 1883/13).
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8. VG Berlin: Staatsanwaltschaft darf Dinge beim Namen nennen
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Die Staatsanwaltschaft darf die Öffentlichkeit auch unter Verwendung von Schlagworten über eine Anklageerhebung informieren. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
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9. LG Saarbrücken: Registrar haftet für rechtswidrige BitTorrent-Domain "H33t.com"
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Ein Registrar haftet ab Kenntnis für Domains, auf denen der Zugang zu urheberrechtswidrigen BitTorrent-Dateien vermittelt wird (LG Saarbrücken, Urt. v. 15.01.2014 - Az.: 7 O 82/13).
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10. Europäische Kommission: Vereinheitlichung der Schutzvorschriften von Geschäftsgeheimnissen
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Die Europäische Kommission hat einen Entwurf zur Vereinheitlichung der rechtlichen Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vorgelegt. Die geplante Richtlinie trägt den vorläufigen Arbeitsstitel Namen "Richtlinie (...) über Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung" (PDF-Download).
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