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Newsletter vom 12.03.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 11. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
"Leitsätze: 2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft. 3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten fällt lediglich weg." Zur Frage, wann im gewerblichen Adresshandel ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, siehe unseren Audio-Podcast "Die Notwendigkeit der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im Adresshandel".
Die Unternehmensgruppe Soda-Club produziert und vertreibt Besprudelungsgeräte. Mit diesen Geräten kann der Endverbraucher Sprudelwasser selbst herstellen, indem er Leitungswasser mit Kohlensäure versetzt. Soda-Club unterhält ein bundesweites Vertriebshändlernetz mit Annahmestellen, bei denen der Kunde leere Kohlensäurezylinder gegen gefüllte umtauschen kann. Die Aluminium-Zylinder überlässt Soda-Club nur mietweise (vgl. zur Ausgestaltung des Mietzylindersystems: Pressevorschau Nr. 199/2007). Eine Befüllung durch Drittunternehmen verfolgt Soda-Club gegenüber dem betreffenden Endverbraucher, Händler und Abfüllunternehmen als Eigentumsverletzung. Das Bundeskartellamt hatte in dem Verhalten von Soda-Club den Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt der Befüllung von Kohlensäurezylindern gesehen. Dementsprechend hatte es Soda-Club untersagt, Drittunternehmen an der Entgegennahme, Befüllung oder Weitergabe ihrer "Mietzylinder" zu hindern. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Beschwerde von Soda-Club im Wesentlichen zurückgewiesen. Dagegen hat sich Soda-Club mit der Rechtsbeschwerde gewandt. Soda-Club hat gegen ihre Normadressateneigenschaft nach Art. 82 EG, § 19 Abs. 1 GWB vorgebracht, dass nicht allein auf die Marktverhältnisse auf dem Befüllmarkt abzustellen sei, sondern auch trinkfertiges Mineralwasser zum sachlich relevanten Markt gehöre. Der Bundesgerichtshof ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Er ist wie das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass Soda-Club über eine beherrschende Stellung auf dem Markt für die Befüllung von Kohlensäurezylindern zur Verwendung in Besprudelungsgeräten verfüge. Der Bundesgerichtshof hat in dem Kauf von trinkfertigem Mineralwasser und in der Eigenherstellung von Mineralwasser zwei unterschiedliche Systeme zur Deckung desselben Bedarfs gesehen. Der Kohlensäurezylinder sei ein Betriebsmittel für das System der Eigenherstellung. Werde durch die Wahl eines auf längerfristige Benutzung angelegten Systems ein spezifischer Bedarf nach einem Betriebsmittel geweckt, komme es darauf an, welche Alternativen sich für den Nachfrager, der sich bereits für ein System entschieden habe, bei der Wahl des Betriebsmittels stellten. In den Haushalten, die über ein Besprudelungsgerät verfügten, bestehe ein spezifischer Bedarf an der in Rede stehenden Befülldienstleistung. Der Bundesgerichtshof hat in dem Verhalten von Soda-Club in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt und dem Oberlandesgericht Düsseldorf eine kartellrechtswidrige Behinderung der Wettbewerber gesehen. Das beanstandete System führe dazu, dass der Markt mit Kohlensäurezylindern von Soda-Club im Laufe der Zeit verstopft werde. Auf der einen Seite würden die Wettbewerber davon abgehalten, Soda-Club-Zylinder gegen eigene Zylinder zu tauschen; auf der anderen Seite tauschten aber die Vertriebshändler von Soda-Club auch die Kohlensäurezylinder der Konkurrenz gegen eigene Zylinder. Die Eigentumsgarantie stehe dem kartellrechtlichen Verbot des Vorgehens gegen Fremdbefüllungen nicht entgegen. Soda-Club muss nun die Befüllung oder den Tausch der eigenen Zylinder durch Wettbewerber zulassen und auf diese Möglichkeit auf dem Etikett der eigenen Zylinder hinweisen. OLG Düsseldorf, VI Kart 5/06 (V), WuW/E DE-R 1935 Beschluss vom 4. März 2008 – KVR 21/07 – Soda-Club II Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 04.03.2008
Das Preisgeld hatte sie erhalten, weil es ihr entsprechend den Vorgaben der Show gelungen war, während der Show ihre gesamte Familie und ihre Freunde dahin gehend zu täuschen, dass der - vom Sender bestimmte - Mann an ihrer Seite "die Liebe ihres Lebens" sei und sie diesen trotz aller vom Veranstalter eingebauten "Widrigkeiten" während der Sendung heiraten wolle. Insbesondere ist ein solches Preisgeld nicht mit Gewinnen aus Rennwetten vergleichbar: Diese sind nicht der Einkommensteuer unterworfen, wenn sie außerhalb eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebs anfallen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1969 IV R 139/68, BFHE 98, 494, BStBl II 1970, 411), weil weder Spieltätigkeit noch Spieleinsatz Leistungen sind, die durch den Spielgewinn vergütet werden. Im Gegensatz dazu hat die Klägerin mit ihrer Teilnahme an der Fernsehshow eine vertraglich vereinbarte Leistung gegenüber dem Fernsehsender erbracht und dafür mit dem Preisgeld ein Entgelt erhalten. Shows der hier streitigen Art stellen nämlich Unterhaltungssendungen dar, die ausschließlich von der Mitwirkung von Kandidaten "leben" und nur deshalb den Veranstalter veranlassen, ihnen für ihre Teilnahme eine Chance auf einen (hohen) Preis einzuräumen. Quelle: Pressemitteilung Nr. 25 des BFH v. 05.03.2008
Voraussetzung ist jedoch, dass bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird. Der Vertreiber eines auf "probiotischen Mikroorganismen" basierenden Erfrischungsgetränks, der auch Lizenznehmer der eingetragenen Marke ist, hatte sich im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vertreiber eines anderen Erfrischungsgetränkes gewandt. Er hatte beanstandet, dass der Antragsgegner die Marke dadurch benutze, dass er auf der Internetseite www.google.de eine Werbeanzeige geschaltet hatte, die dann erscheine, wenn man die Marke als Suchbegriff in die Google-Suchmaschine eingebe und über einen Link dann zur Seite des Antragsgegners führe. Die Platzierung der Anzeige neben den Ergebnissen der Suchmaschine erfolge, weil der Antragsgegner bei Google eine Vielzahl von sogenannten "AdWords" angegeben habe, die eine inhaltliche Verbindung zur Marke aufwiesen. Wie das Landgericht in erster Instanz entschied nun auch der 6. Zivilsenat, dass das beanstandete Verhalten der Antragsgegner nicht unzulässig sei. Eine kennzeichenrechtlich relevante Benutzung einer Marke als sogenanntes "Metatag" sei nur dann gegeben, wenn der Betreiber der Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwende, um auf diese Weise bei der Benutzung von Suchmaschinen die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen. Hiervon unterscheide sich die Benutzung eines Kennzeichens - also auch einer Marke - als AdWord dadurch, dass in diesem Fall nicht das Suchergebnis an sich und damit die Trefferliste, sondern lediglich die Platzierung der Werbeanzeige beeinflusst werde. Die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Gleichbehandlung von Metatag und AdWord werde nach Auffassung des 6. Zivilsenats der unterschiedlichen Funktion beider Instrumente nicht gerecht. Durch die Verwendung einer fremden Marke als AdWord werde das Kennzeichen nicht in seiner Hauptfunktion genutzt, die darin liege, die beworbene Ware dem Markeninhaber zuzuordnen. Die "Lotsenfunktion" des Zeichens werde hier vielmehr nur zur Präsentation einer als solcher erkennbaren Eigenwerbung genutzt. Damit werde gerade nicht der Eindruck erweckt, es bestehe eine Verbindung zwischen der beworbenen Ware und dem Geschäftsbetrieb des Markeninhabers. Diese Vorgehensweise stelle nach Auffassung des Senats auch keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in Form einer unlauteren Rufausbeutung oder Abfangens von Kunden dar. Die Entscheidung ist rechtskräftig. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.2.2008, Aktenzeichen 6 W 17/08 Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 05.03.2008
Auslöser der Entscheidung war der Anreißer auf der Titelseite einer Unterhaltszeitschrift „X. Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein“, der zusätzlich auf die Berichterstattung im Heft verwies. Der betroffene Prominente X sah darin eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung und erhielt vom OLG Karlsruhe Recht. Nach Meinung der badischen Richter seien Äußerungen über innere Vorgänge und Befindlichkeiten dann einer Tatsachenbehauptung gleichzustellen, „wenn bei dem durchschnittlichen Empfänger der Eindruck erweckt wird, dass im zugehörigen Artikel Tatsachen zur Aussage mitgeteilt werden“. Abgelehnt hat das Gericht aber die Pflicht, die Gegendarstellung auf der Titelseite in der selben Schriftgröße wie die zuvor gemachte Ankündigung abdrucken zu müssen. Dies würde die Pressefreiheit wegen der Wichtigkeit der Titelseite unzulässig einschränken.
"Auch als Störerin haftete die Klägerin vor Zugang des Abmahnschreibens, also vor positiver Kenntniserlangung von der Markenrechtsverletzung, nicht. (...) Die seitens der Beklagten von der Klägerin geforderte Prüfungspflicht wäre nämlich unzumutbar, wobei es auf die von der Klägerin behaupteten Anzahl der bei ihr derzeit geparkten Domains im Einzelnen nicht ankommt. Denn (...) im vorliegenden Fall [wäre] der Einsatz einer Filtersoftware, die von der Klägerin bestimmte Begrifflichkeiten ausfiltert, technisch erheblich aufwendiger, wenn überhaupt möglich, um Rechtsverstöße der vorliegenden Art zu verhindern. Die Beklagte führt selbst aus, welche Maßnahmen die Klägerin in jedem Einzelfall, also bei jeder bei ihr geparkten Domain durchführen müsste, nämlich eine Recherche auf der vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Datenbank oder z.B. einen Marken-Scan der Firma (...) GmbH. Dass dies in einem automatisierten Verfahren geschehen kann, trägt die Beklagte nicht vor. Daher muss von der Erforderlichkeit des aktiven Tätigwerden eines Mitarbeiters der Klägerin in jedem Einzelfall ausgegangen werden. Auch der Vorschlag der Beklagten, die Recherche nur bei Domains mit nicht generischen Begriffen durchzuführen, überzeugt nicht. Denn auch beschreibende Anklänge kommen in geschützten Marken gleichermaßen wie reine Fantasiebegriffe oder auch Namen vor. Im Ergebnis fordert die Beklagte damit von der Klägerin eine Einzelfallüberprüfung jeder einzelnen bei ihr platzierten Domain. Dies würde das Geschäftsmodell der Klägerin voraussichtlich zum Erliegen bringen." Die Entscheidung ist - soweit ersichtlich - das erste ausdrückliche Urteil zur Mithaftung im Rahmen des Domain-Parkings. Es ist aber mit außerordentlicher Vorsicht zu genießen, da andere Gerichte (z.B. das OLG Hamburg, Urt. v. 14.7.2004 - Az.: 5 U 160/03) ganz andere Maßstäbe ansetzen und eine Haftung (vermutlich) bejahen.
Die Beklagte veröffentlicht eine in New York erscheinende englischsprachige Tageszeitung, in der rechtswidrige Äußerungen über die Kläger verbreitet wurden. Zeitgleich mit der Presseveröffentlichung wurde der Artikel auch auf der Webseite der Beklagten online gestellt und war damit weltweit abrufbar. Die Kläger wollten nun die Beklagte in Deutschland verklagen. Da die Kläger nicht nachweisen konnten, dass die Zeitung auch in Deutschland vertrieben wurde, stützen sie sich bei ihrer Argumentation insbesondere auf die Abrufbarkeit der Webseite. Zu Unrecht wie die Düsseldorfer Richter nun entschieden, da die Webseite in Deutschland nicht bestimmungsgemäß abgerufen wurde: "Übereinstimmung besteht darin, dass aufgrund der zwangsläufigen, technisch bedingten Gegebenheit des Mediums Internet (...) nicht bereits durch die bloße Abrufbarkeit einer Webseite von Deutschland aus die internationale Tatortzuständigkeit der deutschen Gerichte begründet werden kann. Es muss vielmehr darauf ankommen, ob die Webseite, gegen die der Verletzte vorgehen möchte, in Deutschland bestimmungsgemäß abrufbar ist. Dies ist sie nur dann, wenn sie einen über die bloße Abrufbarkeit der Webseite hinausgehenden hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Nur in diesem Falle gibt der Verleger des Presseerzeugnisses zu erkennen, dass er beabsichtigt, mit seiner Webseite auch in Deutschland befindliche Internetnutzer anzusprechen. (...). Anhaltspunkte dafür, ob eine Webseite den über die bloße Abrufbarkeit der Webseite hinausgehenden hinreichenden Inlandsbezug aufweist, können der sprachlichen Fassung, der inhaltlichen Gestaltung der Webseite, der Zahl der Zugriffe auf die Webseite durch inländische Internetnutzer, der Art der auf der Webseite angebotenen Produkte (...) entnommen werden beziehungsweise bei Presseveröffentlichungen dem Inhalt der Veröffentlichung entnommen werden." Und weiter: "Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann nicht davon ausgegangen werden, dass der beanstandete Artikel der Beklagten einen "Inlandsbezug" aufweist beziehungsweise mit ihm der Bezirk des erkennenden Gerichts erreicht werden soll. Der streitgegenständliche Artikel ist maßgeblich auf das amerikanische und insbesondere auf das Publikum im Raum New York abgestimmt. Er ist in der Rubrik "Metropolitan Desk", also im Lokalteil der x veröffentlicht, also in den im wesentlichen mit Lokalthemen gefüllten, für die Stadt New York bestimmten und dort gelesenen lokalen Seiten. Der Artikel trägt auch im Online-Angebot in der Dachzeile die Angabe "Metropolitan Desk". Thema des Artikels ist der Verdacht, dass der in New York bekannte Medienunternehmer x mehr als 1 Million US-Dollar Bestechungsgelder an ukrainische Amtsträger gezahlt hat, um in den Besitz einer ukrainischen Fernsehlizenz zu gelangen. R(...) wird in dem Artikel vorgestellt als in New York lebender Spendensammler für den amerikanischen Präsidenten, der gesellschaftlich wichtige und exponierte Funktionen in der Stadt New York und den USA inne hat. (...) Anders als vielfach in der Presse dargestellt, statuieren die Hamburger Richter dieses Mal keine grundsätzliche und ausnahmslose Vorabprüfungspflicht, sondern stellen konkret auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ab. Die Richter bejahen deswegen eine Vorabprüfungspflicht im vorliegenden Fall, weil der Blog-Betreiber sich durch seine extrem kritischen Äußerungen im Artikel "in den Grenzbereich des persönlichkeitsrechtlich Zulässigen" begeben habe: "Zwar sind sowohl die kritische Auseinandersetzung mit „Call-TV-Sendungen" als auch die Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit der Bezeichnung von Moderatorinnen derartiger Sendungen als „Animösen" Gegenstand eines gewichtigen öffentlichen Interesses. Eine Auseinandersetzung mit diesen Themen wäre aber durchaus auch unter Anonymisierung der betroffenen Moderatorinnen möglich gewesen. Stattdessen zog es der Antragsgegner vor, die persönlichen Schmähungen, die Gegenstand seiner Betrachtungen waren, dadurch aktiv weiterzuverbreiten, dass er unter voller Namensnennung der betroffenen Moderatorinnen darauf hinwies, dass diese als „Animösen" bzw. „Rätselanimösen" bezeichnet worden seien, und zwar ohne sich hiervon auch nur im Ansatz zu distanzieren. Im Gegenteil: Durch die Überschrift seines Artikels gab er zu verstehen, dass er es für „mimosenhaft" halte, sich gegen die in Rede stehenden Bezeichnungen zur Wehr zu setzten. Ferner enthielt bereits der erste Absatz seines Artikels zumindest die Verdachtsäußerung, dass sich eine der genannten Moderatorinnen durch ihre Moderationstätigkeit des Betrugs im juristischen Sinne strafbar mache, was allerdings möglicherweise nicht beweisbar sei." Und weiter: "Vor diesem Hintergrund konnte es nicht überraschen, dass die vom Antragsgegner angestoßene Diskussion dann auch tatsächlich von Beginn an eine Reihe von ebenfalls sehr scharfen, z.T. auch persönlichkeitsrechtlich zumindest bedenklichen Einträgen aufwies, wie z.B. die folgenden: "2. Persönlich bezeichne ich die Herren und Damen in diesen Sendungen als „Nervendes Pack die offensichtlich nichts anständiges gelernt haben". 6. So weit scheint es mit [... (folgt der Nachname einer der betroffenen Moderatorinnen)] Selbstbewusstsein [...] nicht her zu sein, wenn sie diese geniale Bezeichnung Anim*** nicht aushält. [...] 15. Das deutsche Justizsystem gemahnend, rate ich M(...) schon mal ordentlich Geld beiseite zu sparen, [...]. 19. [...] Darüberhinaus würde ich eh Animörser bevorzugen... im Sinne von Animateurin mit mörserähnlich wirkender Dummlabergeschosswirkung. [...] 25. Wenn es nicht so ernst wäre, wäre es ganz wunderbar. Animöse klingt doch ganz nett, geht auch Animoese oder Animeurin? Den Abgemahnten viel Glück und so. 32. Mir gefällt die Wortschöpfung. Schließlich ist es ja kene normale ANIMation was die Damen da treiben, sondern regelrechtes getÖSE.;-) So denn, ve! Glück. 33. anni Mose, deutsche meisterin im elongieren! 39. Interessant auch, dass die [... (folgt ein Wortspiel auf Grundlage des Namens einer der betroffenen Moderatorinnen)] in Ihrer Vita mit keinem Wort von der tollen Anstellung bei C(...) berichtet. [...] animösitäre Beschäftigungen scheinen sich in der CV nicht so gut zu machen 45.verlinkt doch mal alle [... (folgt der Name einer der betroffenen Moderatorinnen)] auf diese seite, ein bischen spass muss sein." Spätestens diesen in äußerungsrechtlicher Hinsicht zumindest grenzwertigen Verlauf der Diskussion musste der Antragsgegner zum Anlass nehmen, zu einer fortdauernden Überprüfung der eingehenden Kommentare überzugehen - sei es z.B. durch die Einschaltung eines geeigneten Moderators oder durch eine „schubweise" Freigabe von Beiträgen nach erfolgter Vorabkontrolle - denn in der Gesamtschau der obigen Erwägungen war konkret vorhersehbar, dass es jederzeit zu schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen konnte." Anders als die sonstigen zahlreichen haarsträubenden Internet-Urteile der Hamburger Presserechtskammer beinhaltet die richterliche Würdigung dieses Mal viele zutreffende und überzeugende Argumente. Dem Blog-Betreiber waren die vorherigen ehrverletzenden Kommentare unstreitig bekannt, so dass ihm die zugespitzte Situation ersichtlich war. Gänzlich unproblematisch ist diese Argumentation jedoch nicht: Denn in der Praxis bedeutet sie nichts anders, als dass gerade bei kritischen öffentlichen Themen, die schnell zu provozierenden Kommentaren führen können, ein Seiten-Betreiber immer mit einem Bein in der Haftung steht. Letztlich wird es immer eine Frage des Einzelfalls bleiben, ob ein Gericht nun eine Vorabprüfungspflicht annimmt oder nicht. Eine entsprechende Rechtsunsicherheit ist die Folge. Andererseits darf auch nicht übersehen werden, dass aus dem Urteil auch der Rückschluss gezogen werden kann, dass dort keine Vorabkontrolle und somit keine Haftung eintritt, wo davon auszugehen war, dass es zu keinen Rechtsverletzungen kommt. Eine grundsätzliche Vorabkontrolle vertreten die Richter im vorliegenden Fall somit gerade nicht. "Die Berufung auf 2.1 ihrer AGB, wonach die Beklagte eine Erreichbarkeit ihrer Server "von 99% im Jahresmittel" gewährleistet, greift nicht. Diese Beschränkung ist eng auszulegen. Es handelt sich um einen "verhüllten Haftungsausschluss", für den die gleichen Wirksamkeitsschranken wie für normale Ausschlussklauseln gelten (...). Unwirksam ist daher ein Ausschluss der Haftung auch bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten), zu denen auch die im Vordergrund der Leistungspflichten stehende Verpflichtung des Web-Hosters gehört, den Speicherplatz bereit zu stellen und den Zugang zu ihm zu gewährleisten (...). Dementsprechend stellt auch Ziffer 2.1. der AGB unter dem Titel "Leistungspflicht" die Gewährleistung der Erreichbarkeit der Server in den Vordergrund der vertraglichen Leistungspflichten der Beklagten. Die Haftung für schuldhafte Verstöße gegen diese Leistungspflicht - sei es auch erst im Zusammenwirken mit unterlassener Information des Kunden - kann somit nicht wirksam ausgeschlossen werden."
Die Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem - ähnlich wie bei dem Internetauktionshaus eBay - sexuelle Dienstleistungen ersteigert werden können. Die Klägerin hatte sich mehrmals "ersteigern" lassen. Im Zeitraum von einem Monat hatte sie mit sechs verschiedenen Männern, die bei der "Versteigerung" jeweils unter "Nicknames" aufgetreten sind, sexuellen Kontakt bzw.. Geschlechtsverkehr. Dabei wurde sie geschwängert. Mit der Klage verlangte sie nun vom dem Auktionshaus Auskunft über die Identität der Männer, um die Vaterschaft für ihr noch ungeborenes Kind klären zu können. "Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse, die Vaterschaft für ihr noch ungeborenes Kind zu klären, und die Beklagte ist zu entsprechenden Auskünften verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich als Nebenpfiicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen "Auktionsvertrag", bei dessen Zustandkommen und bei dessen Vollzug ungewollte Schwangerschaften von vornherein nicht ausgeschlossen werden können. Der Auktionsvertrag ist auch nicht nichtig. Er kann unter Berücksichtigung der liberalisierten Auffassungen, die sich heute allgemein durchgesetzt haben, nicht als sittenwidrig bewertet werden." Und weiter: "Das Interesse der als Vater in Betracht kommenden "Auktionsteilnehmer" an der Geheimhaltung ihrer persönlichen Daten ist gegenüber dem Interesse des Kindes an der Feststellung der Vaterschaft nachrangig. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch des noch ungeborenen Kindes zur Klärung seiner Herkunft und zur Sicherung unterhaltsrechtlicher Ansprüche geht dem Interesse der "Auktionsteilnehmer", ihre persönlichen Daten nicht preisgeben zu müssen, vor. (...) Bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der (späteren) Inanspruchnahme des Vaters auf Unterhaltszahlungen seitens des Kindes handelt es sich (...) um gebotene zivilrechtliche Maßnahmen. Die Beklagte kann sich nicht darauf beruhen, dass es ihr von den in Frage kommenden Männern untersagt worden ist, deren Identität preiszugeben. (...) Schließlich kann die Beklagte auch nicht erfolgreich einwenden, dass der Klägerin die E-Mail-Adressen der fraglichen Männger mitgeteilt worden seien und sie mit den fraglichen Personen Kontakt aufgenommen hat, bei dem sie die Personendaten hätte feststellen können. Zum einen ermöglicht die Angabe einer E-Mail-Adresse noch nicht ohne Weiteres die Feststellung der dazugehörenden Person. Zum anderen ist es bei Begegnungen der vorliegenden Art in aller Regel gerade nicht üblich, persönliche Daten auszutauschen. Ein Versäumnis der Klägerin insoweit, müsste sich das (noch ungeborene) Kind im Übrigen ohnehin nicht entgegen halten lassen."
Das ursprüngliche Vorhaben, die Shop-Betreiber zu verpflichten, einen erheblichen Teil der Gesetzesnormen als Anlage der Widerrufsbelehrung beizufügen (vgl. dazu ausführlich die Kanzlei-Infos v. 17.11.2007) wurde fallengelassen. Überarbeitet wird lediglich die Anlage zur BGB-InfoV. Eine Änderung auf Gesetzesebene, d.h. im BGB selbst, ist vom BMJ angedacht, wird aber noch einige Zeit dauern, bevor dies umgesetzt werden kann. Der Gesetzgeber gibt den betroffenen Unternehmen bis Ende September 2008 Zeit, die neuen Widerrufsbelehrungen zu übernehmen. Bis dahin dürfen auch noch die alten Texte verwendet werden. Inhaltlich hat sich - bis auf einzelne Nuancen - kaum etwas an den Texten geändert. Angepasst wurden die Formulierungen lediglich an die bisherige Rechtsprechung, die erhebliche Teile der alten Musterbelehrung als rechtswidrig einstufte. Wir werden in Kürze hierzu eine ausführliche Zusammenfassung herausgeben. Anmerkung von RA Dr. Bahr: ABER: Es wird nur eine Frage von Wochen sein, bis es die 1. Gerichtsentscheidung gibt, die auch die neue Belehrung auseinandernimmt. Und dann gehen die ganzen "Abmahn-Spielchen" wieder von vorne los. Diesem Problem lässt sich nur vermeiden, wenn die neuen Vorschläge den gleichen Normenrang haben wie das BGB selbst und nicht als bloße, gesetzessystematisch nachrangige Verordnung verabschiedet werden. Die Änderungen müssen somit ins BGB integriert werden. Keinem vernünftigtem Menschen leuchtet mehr ein, warum es mehr als 5 Jahre lange dauert, bis eine rechtssichere Regelung gefunden wird. Die Probleme sind eigentlich allen Betroffenen hinlänglich bekannt. Bis auf dem BMJ, dort scheint man weiterhin den Schlaf der Gerechten zu schlafen. Anders lässt sich nämlich die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP hinsichtlich der Rechtssicherheit im Internethandel (BT-Drs. 16/8005: PDF) noch vor vier Wochen (!) am 08.02.2008 nicht anders erklären: "Frage FDP: Vertritt die Bundesregierung die Meinung, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in der Lage sein werden, die für sie notwendige Widerrufsbelehrung ohne juristisch beratende Hilfe zu erstellen, insbesondere im Hinblick auf die vielen unterschiedlichen Gestaltungsanweisungen im Verordnungsentwurf, und wie begründet sie ihre Meinung? Antwort Bundesregierung: Die Musterbelehrungen sind seit ihrer Einführung von den Unternehmen gut angenommen worden, was für ihre Praxistauglichkeit spricht. Durch die geplante Neufassung erhöht sich die Anzahl der Gestaltungshinweise nur unwesentlich. Mit größeren Schwierigkeiten bei der Handhabung der Muster ist deshalb auch in Zukunft nicht zu rechnen. Frage FDP: Zu welchem Zeitpunkt beabsichtigt die Bundesregierung den Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung? Antwort Bundesregierung: Das Bundesministerium der Justiz prüft derzeit, ob Bedarf für eine Änderung der vorgeschlagenen Muster besteht. Nach Abschluss dieser Prüfung soll die gegebenenfalls angepasste Änderungsverordnung zeitnah in Kraft treten."
In der Internet-Szene ist RA Kaufmann kein Unbekannter: In den Jahren 2004 - Februar 2008 war er in der zivilrechtlichen Abteilung des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster bei Prof. Dr. Hoeren in der Forschungsstelle des Deutschen Forschungsnetzes als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Seit zehn 10 Jahren arbeitet er zudem für unterschiedliche Zeitungen und Zeitschriften (u.a. „ComputerTechnik – c´t“, "Multimedia und Recht", "Datenschutz und Datensicherheit", "Computer und Recht") als freier Journalist im Bereich des Medienrechts. Eine ausführliche Beschreibung von Herrn RA Kaufmann finden Sie hier. Herr Kaufmann hat in der Kanzlei Dr. Bahr seine Tätigkeitsschwerpunkte im Recht der Neuen Medien, Presserecht und Datenschutzrecht.
Inhalt: Diese Liste ließ sich nahezu unendlich fortsetzen, derartig unterschiedliche Ansichten und Meinungen wurden von den Gerichten vertreten. Was die Gerichte in Hamburg als rechtmäßig erachteten, wurde in München als klar rechtswidrig bewertet. Da bei Internet-Angelegenheiten der sogenannte fliegende Gerichtsstand gilt und der potentielle Kläger sich daher das Gericht, vor dem er klagen will, aussuchen kann, konnte der Internet-Versandel nie ganz sicher sein, dass seine Angebote rechtskonform sind. Denn die Chance, dass der Kläger irgendein Gericht finden würde, die seiner Ansicht folgt, war überaus groß. Nun hat der Bundesgerichtshof zu dieser jahrelangen Problematik dankenswerterweise Ende 2007 endlich ein Machtwort gesprochen. Mit dieser Thematik beschäftigt sich der heutige Podcast.
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