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Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und damit einer Verfassungsbeschwerde gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung stattgegeben. Sachverhalt:
Die Demonstration stieß auf zahlreiche Gegendemonstranten. Unter diesen war auch ein Bundestagsabgeordneter der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor Ort, um die Durchführung des Aufzuges aktiv zu verhindern. Er bezeichnete die Teilnehmer der Demonstration mehrfach wörtlich und sinngemäß als „braune Truppe“ und „rechtsextreme Idioten“. Der Beschwerdeführer äußerte sich über den Bundestagsabgeordneten wörtlich wie folgt: Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung in Form einer Schmähkritik zu einer Geldstrafe. Auf die Berufung des Beschwerdeführers verwarnte das Landgericht den Beschwerdeführer und behielt sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe vor. Die Revision zum Oberlandesgericht blieb erfolglos.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen Entscheidungen und rügt im Wesentlichen die Verletzung seiner Meinungsfreiheit. Wesentliche Erwägungen der Kammer: 1. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen. Vielmehr darf Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen. Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen.
Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktritt. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind. 2. Die Gerichte ordnen die Äußerung des Beschwerdeführers in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Weise als Schmähkritik ein und unterlassen die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen.
Die angegriffenen Entscheidungen verkennen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Äußerung auch das Handeln des Geschädigten kommentierte, der sich maßgeblich an der Blockade der vom Beschwerdeführer als Versammlungsleiter angemeldeten Versammlung beteiligte und die Teilnehmenden auch seinerseits als „braune Truppe“ und „rechtsextreme Idioten“ beschimpft hatte.
Es ging dem Beschwerdeführer nicht ausschließlich um die persönliche Herabsetzung des Geschädigten. Bereits die unzutreffende Einordnung verkennt Bedeutung und Tragweite der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit. 3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf diesem Fehler. Wie diese Abwägung ausgeht, ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Bei erneuter Befassung wird auf der einen Seite das Vorverhalten des Geschädigten, der aktiv eine Demonstration verhindern wollte, wie auf der anderen Seite das schwere Gewicht einer Ehrverletzung zu berücksichtigen sein, das in einem individuell adressierten Vergleich mit Funktionsträgern des nationalsozialistischen Unrechtsregimes liegt.
Beschluss vom 08. Februar 2017 - 1 BvR 2973/14
Vorinstanzen
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 10.04.2017
Die Klägerin betreibt eine Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie. Ein am Rechtsstreit nicht beteiligter Patient, der in der Klinik der Klägerin an der Nasenscheidewand operiert worden war und bei dem 36 Stunden nach der Operation und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis aufgetreten war, stellte auf dem Portal des Beklagten einen Erfahrungsbericht über die Klinik der Klägerin ein.
Darin behauptete er, es sei "bei" einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen. Das Klinikpersonal sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, was beinahe zu seinem Tod geführt habe.
Nachdem die Klägerin den Beklagten zur Entfernung des Beitrags aus dem Portal aufgefordert hatte, nahm der Beklagte ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen an dem Text durch die Einfügung eines Zusatzes und die Streichung eines Satzteils vor. Er teilte der Klägerin diese "Eingriffe" sowie seine Auffassung mit, dass "weitere Eingriffe" nicht angezeigt erschienen. Prozessverlauf: Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Er hat die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung hat er der Klägerin als der von der Kritik Betroffenen kundgetan.
Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hat der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt, hat das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten.
Urteil vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 04.04.2017
Der Sachverhalt:
Die "Credits" konnten entgeltlich erworben werden. Die Zahlung konnte unter anderem durch die Nutzung des auf der Internetseite der Spielebetreiberin angegebenen telefonischen Premiumdienstes erfolgen, der von dem abtretenden Unternehmen betrieben wurde. Nach Durchführung der Anrufe standen dem Sohn der Beklagten unter seinem Benutzerkonto jeweils die gewünschten "Credits" zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgte über die Telefonrechnung der Beklagten. Die angefallenen Beträge in Höhe von 1.253,93 Euro werden von der Klägerin geltend gemacht.
Prozessverlauf:
Der Vorsitzende der Berufungskammer hat nachträglich in der Akte vermerkt, dass er die Rechtsmittelbegründungsfrist antragsgemäß verlängert habe. Das Landgericht hat die Berufung für zulässig, aber unbegründet gehalten und diese zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Er hat die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Berufung der Beklagten bejaht. Die Begründung des Rechtsmittels ist rechtzeitig eingegangen, da die hierfür laufende Frist wirksam gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO verlängert wurde. Es ist nicht erforderlich gewiesen, aufzuklären, ob der Vorsitzende der Berufungskammer die Fristverlängerungsverfügung unterschrieben hatte. Der Senat hat entschieden, dass eine solche Verfügung keiner Unterschrift bedarf. Es genügt, wenn hinreichend sicher feststeht, dass eine entsprechende Entscheidung des Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ergangen ist.
In der Sache hat der Bundesgerichtshof einen Zahlungsanspruch der Klägerin verneint. Etwaige auf den Abschluss eines Zahlungsdienstevertrags gerichtete konkludente Willenserklärungen des Sohns der Beklagten, die dieser durch Anwahl der Premiumdienstenummer abgegeben haben könnte, sind dieser nicht zuzurechnen. Weder war das Kind von seiner Mutter bevollmächtigt noch lagen die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor.
Eine Zurechnung der Erklärung des Sohns der Beklagten nach § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG scheidet aus. Diese Vorschrift findet auf Zahlungsdienste und die sich hieraus ergebenden Ansprüche des Dienstleisters keine Anwendung, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstenummer veranlasst wurde und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll. Die für Zahlungsdienste geltenden speziellen Regelungen für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge gehen § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG vor.
Der Berechtigte schuldet keinen Aufwendungs-, sondern allenfalls Schadensersatz (vgl. insbesondere § 675u BGB). Die Regelungen über nicht autorisierte Zahlungsvorgänge würden bei Anwendung von § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG auf durch die Inanspruchnahme eines Premiumdienstes veranlasste Zahlungsvorgänge unterlaufen.
Urteil vom 6. April 2017 – III ZR 368/16Vorinstanzen:
AG Delmenhorst – Urteil vom 12. Mai 2015 – 45 C 5298/13 (VI)
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 06.04.2017
§ 45i Abs. 4 Satz 1 TKG:
§ 675u BGB:
§ 520 Abs. 2 ZPO: § 25 Abs. 1 GlüStV sieht zur Bekämpfung der Spielsucht einen Mindestabstand zwischen Spielhallen vor, den das Land Sachsen in seinem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag auf 250 m Luftlinie festgelegt hat (§ 18a Abs. 4 SächsGlüstVAG). Nach dieser Vorschrift soll der gleiche Abstand zu allgemeinbildenden Schulen gewahrt werden. Zur Kontrolle ordnet § 24 Abs. 1 GlüStV ein glücksspielrechtliches Erlaubnisverfahren an. Für bestehende Spielhallen enthält § 29 Abs. 4 GlüStV zwei unterschiedlich lange Übergangsfristen. Hat zum gesetzlichen Stichtag bereits eine unbefristete gewerberechtliche Erlaubnis bestanden, gilt eine fünfjährige Bestandsschutzfrist. Ist die Erlaubnis erst später erteilt worden, gilt eine einjährige Frist. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin mit gewerberechtlicher Erlaubnis im November 2011 eine legal betriebene Spielhalle übernommen, die von der nächstgelegenen anderen Spielhalle 121 m, von einer Grundschule 236 m und von einem Gymnasium 246 m Luftlinie entfernt ist. Der beklagte Freistaat Sachsen hat der Klägerin mitgeteilt, dass für sie nur die einjährige Übergangsfrist gelte. Nach Ablauf dieses Jahres komme die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis wegen dreifacher Unterschreitung des Mindestabstands nicht in Betracht. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Klägerin festgestellt, dass sie für den weiteren Betrieb ihrer Spielhalle über den 30. Juni 2013 hinaus neben der gewerberechtlichen Erlaubnis keine weitere Erlaubnis benötige. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Klägerin zwar eine weitere Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV benötige, für die von ihr betriebene Spielhalle jedoch die fünfjährige Bestandsschutzfrist gelte. Voraussetzung hierfür sei allein, dass für eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrages bestehende Spielhalle vor dem Stichtag eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Wegen dieser ausschließlich spielhallenbezogenen Ausrichtung des Bestandsschutzes sei ein danach eintretender Betreiberwechsel unschädlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Für eine betriebs- und nicht betreiberbezogene Ausgestaltung des Bestandsschutzes spricht neben dem Wortlaut auch der Zweck der fünfjährigen Übergangsfrist. Sie dient dem Schutz der Investitionen, die im Vertrauen auf den Fortbestand einer vor dem Stichtag erteilten Spielhallenerlaubnis getätigt wurden. Diesen Schutz gewährt das Gesetz auch bei einem späteren Betreiberwechsel, weil die Investitionen weitgehend entwertet würden, wenn der personelle Wechsel eine Verkürzung des Bestandsschutzes auf ein Jahr zur Folge hätte. Die fünfjährige Übergangsfrist selbst ist verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Erlaubnisvoraussetzung eines Mindestabstandes zu allgemeinbildenden Schulen. Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen vom 16. Dezember 2016 zu den ähnlich geregelten Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz (PM Nr. 108/2016) verwiesen. Die Frage, ob das Mindestabstandsgebot zu einer weiteren Spielhalle nach § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG trotz fehlender landesgesetzlicher Regelungen zur Auswahl konkurrierender Spielhallen verfassungsmäßig ist, war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. BVerwG 8 C 16.16 - Urteil vom 05. April 2017 Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 06.04.2017 § 24 GlüStV - Erlaubnisse § 25 GlüStV - Beschränkungen von Spielhallen § 29 GlüStV - Übergangsregelungen § 18a SächsGlüStVAG
Der Beklagte, ein Makler, machte im Impressum seiner Webseite folgende Angaben: Der Beklagte meinte, mit den Zeichen "00000000" anzugeben, dass für ihn keine Daten vorliegen würden. Lediglich bei der Aufsichtsbehörde liege ein Fehler vor, der jedoch nicht erheblich sei, so dass es sich um keinen Wettbewerbsverstoß handle.
Dieser Ansicht ist das OLG Frankfurt a.M. nicht gefolgt, sondern hat den Makler zur Unterlassung verurteilt.
Die fehlende Pflichtangabe zur Aufsichtsbehörde sei eine wesentliche Informationspflicht, die auf EU-Recht basiere. Sie diene wichtigen Verbraucherinteressen. Eine Verletzung dieser Vorschrift begründe automatisch eine Wettbewerbsverletzung.
Darüber hinaus sei auch das restliche Impressum fehlerhaft. Denn der Unternehmer führe durch die Angaben der "00000000" den Verbraucher in die Irre. Es sei unklar, was damit genau gemeint sei. Die Informationen seien mehrdeutig. Der Verbraucher habe keine klare Vorstellung über ihre Bedeutung.
In der Vergangenheit war der verklagte Marketplace-Verkäufer wegen einer falschen Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) verurteilt worden. Nun kam es erneut zu einem Verstoß. Der Fehler beruhte auf dem Handeln von Amazon.
Die ständige BGH-Rechtsprechung rechnet solche Fehler grundsätzlich dem Händler zu.
Im vorliegenden Ordnungsmittel-Verfahren stellte sich nun die Frage, ob die Händlerin schuldhaft gegen das gerichtliche Verbot verstoßen hatte. Denn sie trug vor, dass sie ihre Angebote einmal werktäglich (Montag - Freitag) auf die Einhaltung der geltenden Rechtslage hin überprüft und damit sichergestellt habe, dass zwischenzeitlich keine Änderungen eingetreten seien.
Die Kölner Richter ließen dies ausreichen und lehnten einen Verstoß ab.
Auch wenn es bekannt sei, dass Amazon teilweise immer wieder ungefragt Änderungen an den Angeboten vornehme, liege allein in der Nutzung der Online-Plattform Amazon noch kein generelles Verschulden vor. Ein bedingter Vorsatz, Rechtsverletzungen billigend in Kauf zu nehmen, könne daraus nicht zwingend geschlussfolgert werden.
Dadurch, dass die Händlerin werktäglich von Montag bis Freitag ihre Angebote kontrollierte habe, habe sie in ausreichendem Maße ihre Sorgfalt walten, so die Richter. Daher liege kein schuldhaftes Handeln vor.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Robenträger des OLG Köln füllen nun die konkreten Anforderungen mit Leben. Danach soll es ausreichen, wenn ein Marketplace-Händler einmal am Tag die Angebote kontrolliert, und zwar immer nur von Montag bis Freitag.
Eine nachvollziehbare Antwort, warum den Händler nicht auch am Sonnabend und Sonntag eine solche Pflicht treffen soll, bleiben die Richter schuldig.
Die Händlerin war rechtskräftig zur Unterlassung irreführender Werbung verurteilt worden (OLG Hamm, Urt. v. 04.08.2015 - Az.: I-4 U 66/15). Es ging dabei um ein mittels Bildern umworbenes Produkt, das nicht sämtliche abgebildeten Teile beinhaltete.
Nun kam es erneut zu einer Verletzung. Die Händlerin verteidigte sich damit, dass Amazon eigenständig und ungefragt die Abbildungen geändert habe. Sie habe regelmälmäßig ihre Angebote kontrolliert. Sie müsse dies ohnehin nur alle 14 Tage tun, da der BGH im Urteil "Angebotsmanipulation bei Amazon" (BGH, Urt. v. 03.03.2016 - Az.: I ZR 140/14) dies so entschieden habe.
Einer solchen Interpretation erteilte das LG Arnsberg eine klare Absage.
Die Interpretation der BGH-Rechtsprechung durch die Beklagte sei falsch. Vielmehr habe der BGH das genau Gegenteil entschieden: Nämlich, dass Prüfpflichten verletzt werden, wenn über nahezu zwei Wochen keine entsprechende Überprüfung vorgenommen werde.
Im vorliegenden Fall sei diese Frist sogar noch erheblicher überschritten, denn aus dem unbestrittenen Vortrag der Gläubigerin ergebe sich, dass im Abstand von sogar sechs Wochen keine Kontrolle erfolgt sei.
Die Händlerin hafte für diesen Rechtsverstoß, da sie schuldhaft gehandelt habe.
Das Gericht verhängte ein Ordnungsgeld iHv. 2.500,- EUR.
Die Klägerin stellt nach Kundenwunsch Pressespiegel her, die bisher werk-täglich versandt werden. Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Hiervon lässt das Gesetz verschiedene Ausnahmen zu, so u.a. beim Rund-funk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse.
Einen Antrag der Klägerin auf die behördliche Feststellung, dass ihre Tätigkeit als Ausnahme in diesem Sinn anzusehen sei, lehnte das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) ab, weil die Pressespiegel weder zur Tagespresse gehörten noch Presseerzeugnisse seien und das Gesetz auch nicht bezwecke, privaten Unternehmern mit Gewinnerzielungsabsicht einen reibungslosen Geschäftsablauf zu ermöglichen.
Die 14. Kammer verpflichtete die Behörde auf die Klage der Klägerin zur Anerkennung einer Ausnahme. Die Herstellung und Verteilung elektronischer Pressespiegel an Sonn- und Feiertagen durch Angestellte der Klägerin seien der Tagespresse bzw. den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für an-dere Presseerzeugnisse zuzurechnen. Als ein klassisches Instrument der Presseberichterstattung verschaffe ein Pressespiegel Mediennutzern, die regelmäßig nicht selbst die gesamte Bandbreite der tagesaktuellen Presseberichterstattung verfolgen könnten, einen Überblick über den Inhalt anderweitiger Berichterstattung.
Der Pressespiegel sei daher selbst ein Presseerzeugnis. Für diese Bewertung sei es unschädlich, dass die Klägerin kein Presseunternehmen im eigentlichen Sinne sei und die in ihren Pressespiegeln enthaltenen Artikel nicht von ihr, sondern aus Zeitungen, Zeitschriften und Agenturmeldungen stammten. Auch der begrenzte Kundenkreis und die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin sowie die rein elektronische Herstellung und Versendung der Pressespiegel stünden der Inanspruchnahme des gesetzlichen Ausnahmetatbestands nicht entgegen.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Urteil der 14. Kammer vom 10. März 2017 (VG 14 K 13.15)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 06.04.2017
Der Kläger wies Google auf die Webseite eines Dritten hin, auf der unerlaubt ein Foto, das ihn zeigte, veröffentlicht war, und begehrte die Löschung aus dem Such-Index.
Google lehnte dies ab, u.a. mit dem Argument, dass den Kläger die Beweislast treffe nachzuweisen, dass keine wirksame Einwilligung für die Bildveröffentlichung vorliege. Darüber hinaus müsse sich der Kläger mit seinem Löschungswunsch zunächst direkt an den Webseiten-Betreiber richten, so der Suchmaschinen-Betreiber. Eine Verantwortlichkeit trete nämlich allenfalls subsidiär ein.
Die Frankfurter Richter haben diese Argumente nicht überzeugt und Google zur Unterlassung verpflichtet.
Nicht der Kläger müsse nachweisen, dass keine Erlaubnis für die Bildnis-Veröffentlichung vorliege, sondern Google müsse belegen, dass eine Einwilligung vorliege. Entsprechend den Regelungen in §§ 22 ff. KUG treffe den Verwender eines Fotos die Beweislast. Dieser Pflicht sei Google nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, so dass davon auszugehen sei, dass die Verwendung auf der Drittseite rechtswidrig erfolge.
Auch das Argument der Subsidiarität ließ das Gericht nicht gelten. Nur Access-Provider könnten sich nach der Rechtsprechung hierauf berufen. Da Google aber kein Access-Provider sei, komme diese Privilegierung nicht zur Anwendung.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: Im vorliegenden Fall hatte der Hersteller von Sportschuhen, der in Deutschland einen Marktanteil von fast 30% hatte, bis vor wenigen Jahren seinen Vertragshändlern u.a. nicht erlaubt, online Preisvergleiche zu nutzen.
Das OLG Düsseldorf wertete dieses Verbot, so das BKartA, als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Den Vertragshändlern würden dadurch wichtige Absatzmöglichkeiten entzogen.
Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 06.04.2017
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vom 12.04.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 15. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 15. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BVerfG: Bezeichnung "Obergauleiter" keine unzulässige Schmähkritik
2. BGH: Zu-Eigen-Machen von Äußerungen durch Betreiber eines Online-Bewertungsportals
3. BGH: Eltern haften nicht für Pay by Call-Käufe ihres Kindes
4. BVerwG: Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel
5. OLG Frankfurt a.M.: Fehlerhaftes Online-Impressum ist spürbare Wettbewerbsverletzung
6. OLG Köln: Marketplace-Händler muss Amazon-Angebote werktäglich auf Wettbewerbsverstöße kontrollieren
7. LG Arnsberg: Marketplace-Verkäufer muss Amazon-Angebote regelmäßig kontrollieren, 14-Tages-Intervall nicht ausreichend
8. VG Berlin: Pressespiegel dürfen auch an Sonn- und Feiertagen erstellt werden
9. LG Frankfurt a.M.: Google haftet als Störer für unerlaubte Foto-Veröffentlichung durch Dritte ab Kenntnis
10. BKartA: OLG Düsseldorf bestätigt BKartA-Standpunkt zum Verbot von Online-Preissuchmaschinen
Die einzelnen News:
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1. BVerfG: Bezeichnung "Obergauleiter" keine unzulässige Schmähkritik
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Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit
Der Beschwerdeführer war Versammlungsleiter einer ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration aus dem rechten Spektrum in Köln.
„Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.“
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
AG Köln, Urt. v. 17.09.2012 - 523 Ds 86/12, 121 Js 769/11
LG Köln, Urt. v. 29.04.2014 - 155 Ns 155/12, 121 Js 769/11
OLG Köln, Beschl. v. 26.09.2014 - III-1 RVs 171/14, 85 Ss 1/14
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2. BGH: Zu-Eigen-Machen von Äußerungen durch Betreiber eines Online-Bewertungsportals
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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in einem Bewertungsportal in Anspruch. Der Beklagte betreibt im Internet ein Portal, in das Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen können.
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten bei dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.
Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision zurückgewiesen. Der Beklagte hat sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht, so dass er als unmittelbarer Störer haftet.
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 24. September 2015 – 2-03 O 64/15
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 3. März 2016 – 16 U 214/15
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3. BGH: Eltern haften nicht für Pay by Call-Käufe ihres Kindes
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG auf die telefonisch veranlasste Ausführung eines Zahlungsdienstes keine Anwendung findet und der Inhaber eines Telefonanschlusses somit für dessen Nutzung durch einen von ihm hierfür nicht autorisierten Dritten im Rahmen eines "Pay by Call-Verfahrens" nicht haftet. Weiterhin hat sich der Senat mit der Frage befasst, ob die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden der Unterschrift bedarf.
Die Beklagte ist Inhaberin eines Festnetztelefonanschlusses. Die Klägerin macht gegen sie aus abgetretenem Recht einen Entgeltanspruch für die Nutzung des Anschlusses im Rahmen des "Pay by Call-Verfahrens" über eine Premiumdienstenummer (0900) geltend. Die entsprechenden insgesamt 21 Anrufe wurden von dem damals 13-jährigen Sohn der Beklagten getätigt. Das Kind nahm an einem zunächst kostenlosen Computerspiel teil, in dessen Verlauf zusätzliche Funktionen gegen sogenannte Credits freigeschaltet werden konnten.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat hiergegen beim Landgericht Berufung eingelegt und die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Eine vom Kammervorsitzenden unterschriebene Fristverlängerungsverfügung ist in der Verfahrensakte nicht enthalten. Die Beklagte hat das Rechtsmittel innerhalb der beantragten längeren Frist begründet.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Urteile des Landgerichts und des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
LG Oldenburg – Urteil vom 30. Juni 2016 – 1 S 315/15
(4) Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer.
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
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4. BVerwG: Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zur Auslegung einer in der Praxis bedeutsamen Übergangsvorschrift des zum 1. Juli 2012 geänderten Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) entschieden, dass der fünfjährige Bestandsschutz für eine bestehende und vor dem Stichtag 28. Oktober 2011 gewerberechtlich erlaubte Spielhalle auch bei einem Wechsel des Spielhallenbetreibers erhalten bleibt.
OVG Bautzen 3 A 314/15 - Urteil vom 11. Mai 2016
VG Leipzig 5 K 498/13 - Urteil vom 30. April 2015
(1) Unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen. Sie ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
(1) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen). Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
(2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.
(3) Die Länder können die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse begrenzen.
(4) Die Regelungen des Siebten Abschnitts finden ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags Anwendung. Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, gelten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 zuständigen Behörden können nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
(4) Der Abstand einer Spielhalle zu einer weiteren Spielhalle oder zu einer allgemeinbildenden Schule soll 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Abweichungen vom Mindestabstand nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls zulässig. In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle für Sportwetten oder eine Verkaufsstelle für Sportwetten betrieben wird, darf eine Spielhalle nicht erlaubt werden.
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5. OLG Frankfurt a.M.: Fehlerhaftes Online-Impressum ist spürbare Wettbewerbsverletzung
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Ein fehlerhaftes Impressum ist eine spürbare Wettbewerbsverletzung und kann daher von einem Mitbewerber gerichtlich verfolgt werden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.03.2017 - Az.: 6 U 44/16).
"Registergericht: Amtsgericht 000
Registernummer: HR 0000
Versicherungsvermittlerregister - Registrierungsnummer: 0000
Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000
Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000"
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6. OLG Köln: Marketplace-Händler muss Amazon-Angebote werktäglich auf Wettbewerbsverstöße kontrollieren
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Ein Marketplace-Händler muss die Angebote, die er auf der Online-Plattform Amazon bereitstellt, werktäglich auf Wettbewerbsverstöße kontrollieren (OLG Köln, Beschl. v. 15.03.2017 - Az.: 6 W 31/17).
In der BGH-Entscheidung "Angebotsmanipulation bei Amazon" (BGH, Urt. v. 03.03.2016 - Az.: I ZR 140/14) hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass eine Überprüfung alle 14 Tage nicht ausreichend sei, um einer Haftung zu entgehen. Konkretere Zeitangaben hatten sie damals nicht gemacht.
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7. LG Arnsberg: Marketplace-Verkäufer muss Amazon-Angebote regelmäßig kontrollieren, 14-Tages-Intervall nicht ausreichend
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Ein Marketplace-Verkäufer muss die Warenangebote, die er auf der Online-Plattform Amazon zur Verfügung stellt, in regelmäßigen Abständen auf Rechtsverletzungen hin überprüfen (LG Arnsberg, Beschl. v. 14.02.2017 - Az.: I-8 O 10/15).
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8. VG Berlin: Pressespiegel dürfen auch an Sonn- und Feiertagen erstellt werden
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Elektronische Pressespiegel dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin auch an Sonn- und Feiertagen erstellt und verteilt werden.
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9. LG Frankfurt a.M.: Google haftet als Störer für unerlaubte Foto-Veröffentlichung durch Dritte ab Kenntnis
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Der Suchmaschinenbetreiber Google haftet als Störer für eine unerlaubte Foto-Veröffentlichung durch Dritte ab Kenntnis (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2017 - Az.: 2-03 S 16/16).
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10. BKartA: OLG Düsseldorf bestätigt BKartA-Standpunkt zum Verbot von Online-Preissuchmaschinen
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Wie das Bundeskartellamt (BKartA) in einer Pressemitteilung erklärt, hat das OLG Düsseldorf in einer Grundsatzentscheidung die Rechtsansicht der Behörde zum Verbot von Online-Preissuchmaschinen durch Hersteller bestätigt. Somit ist das generelle Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen durch Händler im Rahmen eines (selektiven) Vertriebssystems kartellrechtswidrig und unzulässig.
"Preissuchmaschinen im Internet sind für Verbraucher ein wichtiges Mittel, um transparent Informationen über Preise zu bekommen und zu vergleichen. Sie sind gerade für kleinere und mittlere Händler wichtig, um auffindbar zu sein. Deshalb ist es uns wichtig, dass Hersteller ihren Händlern die Nutzung von Preissuchmaschinen nicht generell verbieten. Darum ging es in unserem Pilotverfahren."
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