anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 19. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben der Entscheidung des OLG Celle (Domain-Registrierung ./. Namensinhaberschaft) sind hier vor allem die Urteile des LG Düsseldorf (Voraussetzungen für Markenverfall) und des LG München (Domain-Konnektierung; Zahlungspflicht bei Telefon-Erotik) zu erwähnen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es das baldige Inkrafttreten des TKG, die (Computer-) Kriminalitäts-Statistik 2003 und das Thema Googles Gmail & Dt. Datenschutz-Recht zu vermelden.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. OLG Celle: Domain-Registrierung ./. Namensinhaberschaft
2. LG Düsseldorf: Voraussetzungen für Markenverfall
3. LG München: Domain-Konnektierung = geschäftlicher Verkehr ?
4. LG München: Zahlungspflicht bei Telefon-Erotik
5. AG Geislingen: Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG
6. Neue 0190-Dialer-Urteile
7. TKG tritt zum 1. Juli in Kraft
8. Kriminalstatistik 2003: Zunahme Computer-Kriminalität
9. Keine Vereinbarungen zum neuen UrhebervertragsR
10. Googles Gmail & Dt. Datenschutz-Recht
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1. OLG Celle: Domain-Registrierung ./. Namensinhaberschaft
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Das OLG Celle (Urt. v. 08.04.2004 - Az.: 13 U 213/03 = http://snipurl.com/6bbv) hatte zu entscheiden, ob ein Dritter, der für einen Namensträger eine Domain reserviert und sich bei der DENIC auch als Inhaber eintragen lässt, von einem anderen Namensträger auf Unterlassung der Domain-Benutzung in Anspruch genommen werden kann.
Dies haben die Celler Richter in letzter Konsequenz bejaht. Zwar habe der Dritte vom ursprünglichen Namensträger ein entsprechend eingeräumtes Recht auf Namensnutzung nach § 12 BGB. Jedoch entstehe durch die Eintragung als Domain-Inhaber und als Admin-C eine Zuordnungsverwirrung:
"Der Namensträger kann einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen (...).
Diese schuldrechtliche Abrede begründet eine solche Gestattung allerdings kein eigenes Namensrecht des Beklagten an dem Namen (...). Zwar ist es anerkannt, dass sich derjenige, dem das Recht zur Benutzung eines Namens durch einen Berechtigten übertragen worden ist, gegenüber Dritten ggf. auf die Priorität des ihm übertragenen Rechts berufen kann. (...).
Es wäre (...) nicht sach- und interessengerecht, die Registrierung eines fremden Namens als Domain-Namen schon dann als einen (...) berechtigten Namensgebrauch anzusehen, wenn der Benutzer des Namens die Zustimmung irgendeines Trägers des Namens erhalten hat. In erster Linie haben die Träger des Namens ein berechtigtes Interesse, mit dem eigenen Namen unter der am meisten verwendeten TopLevelDomain ".de" im Internet aufzutreten."
Wenn wie im vorliegenden Falle eine Internet-Agentur die Domain für einen Dritten reserviere, so könne dies unproblematisch im Namen und Auftrage des Kunden geschehen. Auch sei es möglich, die Internet-Agentur als Admin-C einzutragen, so dass diese den physikalischen Zugriff auf die Domain habe und spätere Veränderungen ohne aufwendige Rückfragen beim Dritten vornehmen könne.
Wenn die Internet-Agentur sich aber auch als Domain-Inhaber eintragen lasse, entstehe eine Zuordnungsverwirrung. Es sei aufgrund der DENIC-Eintragung nicht (mehr) ersichtlich, dass der Domain-Inhaber hier lediglich die Domain für einen Dritten und nicht für sich halte. Diese Zuordnungsverwirrung könne auch nicht dadurch behoben werden, dass der eigentliche Namensträger im Impressum der Seite genannt werde.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der Beklagte gegen die Entscheidung Revision beim BGH einreicht.
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2. LG Düsseldorf: Voraussetzungen für Markenverfall
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Das LG Düsseldorf (Urt. v. 14.04.2004 - Az.: 2a O 320/03 = http://snipurl.com/6bby) hatte darüber zu entscheiden, welche Voraussetzungen an einen Verfall nach dem Markengesetz zu stellen sind.
Die Beklagte hatte ihre Marke "YOGURTGUMS" im Jahre 1997 für die Klasse 30 (u.a. Zuckerwaren mit Beimischung von Yoghurt, auch in Verbindung mit Weingummi und/oder Fruchtgummi und/oder Lakritz) eingetragen und den Begriff auch auf Fruchtgummi-Verpackungen geschrieben.
Die Klägerin begehrte nun im Jahre 2003 die Löschung der Marke.
Eine Marke kann nach §§ 49 Abs.1, 26 MarkenG gelöscht werden, wenn seit der Eintragung mehr als 5 Jahre vergangen sind und die Marke nicht iSd. § 26 MarkenG benutzt wurde.
Dabei sind an die Nutzung iSd. § 26 MarkenG qualifizierte Voraussetzungen zu stellen:
"Ein Zeichen wird nach der Rechtsprechung des BGH dann rechtserhaltend benutzt, wenn es als Marke verwendet wird, und zwar in einer Form, die der Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände als einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen ansieht.
Es kommt mithin darauf an, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens benutzt wird."
Im vorliegenden Fall war nun das Problem, ob der Begriff YOGURTGUMS hinreichend unterscheidungskräftig war, um eine markenrechtliche Benutzung zu begründen.
"Erforderlich für die Annahme einer fehlenden rechtserhaltenden Benutzung ist (...) die sichere Feststellung, daß nicht einmal mehr ein Teil des Verkehrs eine nicht glatt beschreibende Verwendung annimmt.
Die Rechtsprechung erkennt an, daß selbst glatt beschreibende Angaben vom Verkehr als Herkunftshinweis bzw. Unterscheidungshinweis verstanden werden können, wenn sie hervorgehoben nach Art einer Marke verwendet werden (...).
Durch die Eintragung als Marke ist die grundsätzliche Eignung des Zeichens für eine kennzeichenmäßige Verwendung anerkannt worden.
Es ist nicht Aufgabe des Benutzungszwangs, die Eintragungsentscheidung dadurch zu korrigieren, daß ein Zeichen allein wegen seines Sinngehalts als nicht rechtserhaltend benutzt und damit überhaupt nicht rechtserhaltend benutzbar eingestuft wird.
Es müssen vielmehr ganz besondere, zusätzliche Umstände der konkreten Verwendungsweise hinzutreten, um einer Marke ausnahmsweise den Rechtserhalt versagen zu können. Auf die Frage, ob es sich bei dem Zeichen "YOGHURTGUMS" um eine rein beschreibende Angabe handelt, kommt es vorliegend nicht an."
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3. LG München: Domain-Konnektierung = geschäftlicher Verkehr ?
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Das LG München (Urt. v. 18. März 2004 - Az.: 17HK 0 16815/03 = http://snipurl.com/6bbz) hatte zu entscheiden, ob eine Person, die eine Domain beantragt und konnektiert bekommt, die Webseite aber noch mit keinerlei Inhalte füllt, sich schon automatisch im geschäftlichen Verkehr bewegt.
Diese Frage ist insbesondere deswegen relevant, weil nur "im geschäftlichen Verkehr" markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche zum Tragen kommen. Bei reinen Privatpersonen greifen diese Normen dagegen nicht.
Im vorliegenden Fall hatte war unter der Domain bis Februar 2004 keine Website adressiert, sondern es tauchte lediglich der Hinweis auf, dass die Homepage soeben freigeschaltet worden sei. Seit Februar fand sich unter der Domain ein Diskussionsforum über die Bedeutung von erotischen Unterhaltungsangeboten.
Das LG München lehnte hier das Merkmal des geschäftlichen Verkehrs ab, da nicht erkennbar sei, dass der Domain-Inhaber die Seite jemals kommerziell habe benutzen wollen. Dann schieden auch Ansprüche aus UWG und MarkenG aus.
Die Münchener Richter lehnten ebenfalls namensrechtliche Ansprüche aus § 12 BGB ab:
"Solange der Beklagte die Domain lediglich reserviert gehalten hat, hatte die Domain nicht einmal eine Adressfunktion, so dass eine Namensanmaßung i.S.d. § 12 BGB von vornherein ausscheidet."
Damit vertritt das Bayerische LG jedoch eine absolute Mindermeinung, denn erst vor kurzem hatte der BGH (Urt. v. 26.06.2003 - Az.: I ZR 296/00 = http://snipurl.com/6bc0) in der "maxem.de"-Entscheidung das genaue Gegenteil festgestellt.
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4. LG München: Zahlungspflicht bei Telefon-Erotik
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Urteil des LG München I vom 18.03.2004 - Az.: 27 O 15933/03:
(Leitsätze:)
1. Es ist allgemein bekannt, dass Erotik-Service-Leistungen entgeltpflichtig sind. Es ist daher unerheblich, ob dem Telefon-Kunden bei der Einwahl ausdrücklich bewusst war, dass es sich um eine 0190er-Rufnummer handelte.
2. Wird eine aus Gründen des Missbrauchs gesperrte 0190-Rufnummer auf Wunsch des Telefon-Kunden wieder entsperrt, so hat sich der Telefon-Kunde vor einem etwaigen Dialer-Missbrauch zu schützen.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/lgmuenchen180304.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie auf unserem Internet-Portal www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen.
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5. AG Geislingen: Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG
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Das AG Geislingen (Urt. v. 20.04.2004 - Az.: 3 C 2/04 = http://snipurl.com/6bcc) hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an einen Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG zu stellen sind.
Der Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG gibt dem Betroffenen das Recht vom Anspruchsgegner jeweils Auskunft darüber zu verlangen, welche Informationen bei diesem gespeichert sind.
Im vorliegenden Sachverhalt wurde zwar eine entsprechende Klärung abgegeben, jedoch zweifelte der Kläger die Richtigkeit der Erklärung an.
In einem solchen Fall sei die speichernde Stelle nach § 259 Abs.2 BGB analog verpflichtet, ihre Erklärung eidesstattlich zu versichern. Da sie dies nicht getan hatte, wurde der Klage stattgegeben.
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6. Neue 0190-Dialer-Urteile
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Es gibt vier neue 0190-Dialer-Urteile zu vermelden:
a) Urteil des AG Aue vom 19.12.2003 - Az.: 1 C 1005/03:
(Leitsätze:)
1. Beantragt ein Anschluss-Inhaber bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber weder technisch in der Lage noch berechtigt, eine Speicherung der vollständigen Rufnummern vorzunehmen.
2. Wird der Anschluss-Inhaber vor Inanspruchnahme der Mehrwertdienste nicht über die anfallenden Kosten informiert, gilt eine Vergütung gem. § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart. Es gilt dann gemäß § 612 Abs.2 BGB die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme derartiger Mehrwertdienste als vereinbart.
3. Die Bestimmungen des zum 15.08.2003 in Kraft getretenen 0190-Reformgesetzes gelten nicht für Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt, da es ansonsten keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft hätte.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agaue191203.htm
Urteil des AG München vom 08.11.2003 - Az.: 131 C 1091/03:
(Leitsätze:)
1. Ist objektiv eine Verbindung zustandegekommen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dies mit Wissen und Wollen des Anschluss-Inhabers geschehen ist.
2. Das Auffinden eines kleinen Bildchens auf der Bildschirmfläche ("Icon") und der Vortrag, dieses gelöscht zu haben, reicht nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agmuenchen081103.htm
c) Urteil des AG Hamburg-Barmbek vom 07.04.2004 - Az.: 816 C 332/03:
(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.
3. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren und ggf. vorzulegen.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aghamburgbarmbek070404.htm
d) Urteil des AG Elmshorn vom 26.03.2004 - Az.: 57 C 143/03:
(Leitsatz:)
Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und eine Rückzahlung begehrt, ist dafür beweispflichtig, dass zwischem ihm und dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen ist.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agelmshorn260304.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie auf unserem Internet-Portal www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen.
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7. TKG tritt zum 1. Juli in Kraft
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Die Reform des TKG wird schon seit längerem vorbereitet, vgl. dazu zuletzt die Kanzlei-Info v. 11.04.2004 (= http://snipurl.com/5ooa).
Das Gesetz wurde nun am 5. Mai 2004 vom Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag gebilligt. Das Kompromisspaket wird am 14. Mai vom Bundestag offiziell verabschiedet und kann dann nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 1. Juli in Kraft treten.
Viele Details des neuen Gesetzes waren bis zuletzt außerordentlich umstritten. So wurde z.B. auf Initiative von Bayern und Hessen eine Ausweitung der Telefonüberwachung gefordert (vgl. die Kanzlei-Info v. 23.02.2004 = http://snipurl.com/54ux), die aber schlußendlich abgelehnt wurde.
Es gilt jetzt zunächst den endgültigen, konkreten Wortlaut des neuen Gesetzeswerk abzuwarten, um eine kritische Würdigung vornehmen zu können.
In einer ersten Reaktion (= http://snipurl.com/6bcf) begrüßte der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM) den Kompromiss im Vermittlungsausschuss:
"Es ist besonders zu begrüßen, dass sich offensichtlich alle Beteiligten der vom Vermittlungsausschuss eingesetzten Facharbeitsgruppe nicht nur um einen ausgewogenen Kompromiss, sondern um eine in der Sache tragfähige Lösung für den Markt bemüht haben. Trotz der weit größeren Spielräume für die Deutsche Telekom wurden zentrale Eckpfeiler einer funktionsfähigen Regulierung gehalten und nicht in letzter Minute einem politisch motivierten Kuhhandel geopfert,“ erklärt Jürgen Grützner, Geschäftsführer des VATM.
Eine ebenso positive Bewertung (= http://snipurl.com/6bcg) nimmt der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) vor.
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8. Kriminalstatistik 2003: Zunahme Computer-Kriminalität
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Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für 2003 ist veröffentlicht worden (PDF, 910 KB = http://snipurl.com/6bci).
Der Bereich der Computerkriminalität sieht wie folgt aus:
2003 wurden knapp 60.000 Fälle von Computerkriminalität erfasst, was einen Anstieg um 3,8 Prozent ausmacht. Seit 2002 werden alle Fälle von Betrug mittels rechtswidrig erlangter Debitkarten mit PIN unter Computerkriminalität erfasst, nicht jedoch Fälle mit Debitkarten ohne PIN (Lastschriftverfahren).
Der Bereich des Computerbetrugs (§ 263 a StGB) nahm um 19,5 Prozent auf etwa 12.000 Fälle zu.
Die Aufklärungsquote lag bei 47% und damit deutlich und denen der Vorjahre. Um o.g. Zahlen richtig einzuordnen sind zwei Informationen wichtig:
1. Die PKS 2003 erfasst noch nicht solche Straftaten, die mittels Computer und Internet als Tatwerkzeug begangen werden (z.B. Kinderpornograhie, illegale Software). Ab dem 1. April 2004 hat sich dies nun geändert.
2. Die PKS erfasst lediglich die "bekannt gewordenen und durch die Polizei endbearbeiteten Straftaten". D.h. die Statistik erfasst nicht, ob und in welchen Fällen Anklage erhoben wurde und ob es zu einer Verurteilung oder zu einem Freispruch kam.
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9. Keine Vereinbarungen zum neuen UrhebervertragsR
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Im Frühjahr 2002 wurde das deutsche Urhebervertragsrecht grundlegend novelliert. Ziel der Reform war es, die vertragliche Stellung der freiberuflich tätigen Urheber und ausübenden Künstler zu stärken. Diskutiert wurde insbesondere, ob es sinnvoll ist, die urheberrechtliche Vertragsfreiheit durch zwingende Schutzbestimmungen zugunsten der Kreativen einzuschränken. Nach langen Debatten wurde letzten Endes dann die Novelle verabschiedet.
Wesentliche Neuerung ist dabei § 32 UrhG, der dem Urheber eine "angemessene Vergütung" sichert.
Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist in der Praxis nur außerordentlich schwer mit Leben zu füllen. Daher ist in § 36 UrhG die Möglichkeit vorgesehen, dass "Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen".
Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Angemessenheit inhaltlich ausfüllen und die jeweilige Branchenpraxis prägen (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 14/6433, S. 12; PDF, 130 KB = http://snipurl.com/6bck). Mit dieser Konstruktion werde "juristisches Neuland" betreten, so damals der Gesetzgeber.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Urhebervertragsrechts hat nun die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion geantwortet (BT-Drs. 15/2937; PDF, 80 KB = http://snipurl.com/6bcl). Die FDP hatte insbesondere angefragt (BT-Drs. 15/2883; PDF, 66 KB = http://snipurl.com/6bco), ob sich die neue Regelung in der Praxis bewährt habe und es ob schon gemeinsame Vergütungsregeln iSd. § 36 UrhG gebe.
Die Antwort der Bundesregierung fällt nüchtern aus:
"Angesichts der anfangs sehr kontroversen Debatte um das Urhebervertragsrecht und, weil mit ihm Neuland betreten wird, war absehbar, dass sich die tatsächliche Bestimmung der angemessenen Vergütung durch Urheber und Verwerter mindestens ebenso schwierig gestalten würde wie das Gesetzgebungsverfahren selbst.
Es kann angesichts dessen nicht verwundern, dass sich die Beteiligten nicht einmal zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht auf gemeinsame Vergütungsregeln einigen konnten."
Im Klartext: Bislang gibt es in keiner Branche eine gemeinsame Vergütungsregelung. Hierfür nennt die Bundesregierung eine Vielzahl von Gründen:
"Die Gründe sind vielfältig.
Ein Grund liegt sicherlich in den entgegengesetzten Ausgangspositionen: Die Urheber wollen zum Teil eine Erhöhung ihrer Vergütungssätze, die Verwerter wollen möglichst wenig zahlen. Die allgemein nicht gute finanzielle Lage vieler Verwerter macht es ihnen nicht leicht, höhere Kosten zu akzeptieren. Außerdem mussten teilweise – wie zum Beispiel auf Seiten der Verlage – zunächst Vereinigungen gegründet werden, die befugt sind, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregelungen zu führen.
Hinzu kommen formale Schwierigkeiten wie etwa Feststellung der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 UrhG, die von den Parteien geklärt werden müssen. Nicht vergessen werden darf, dass die Bemessung der Vergütung in den verschiedenen Branchen von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, so dass die Aufstellung der fraglichen Regelwerke naturgemäß sehr komplex sein wird."
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10. Googles Gmail & Dt. Datenschutz-Recht
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Die bekannte Suchmaschine Google hat vor kurzem angekündigt, auch in das Geschäftsfeld E-Mail einzusteigen. Für Furore haben vor allem 2 Dinge gesorgt:
Zum einen die umfangreichen Features, insb. das 1 GB-große Postfach. Vgl. dazu den ausführlichen Test-Bericht bei Golem (= http://snipurl.com/6bcq).
Zum anderen die Tatsache, dass Google beabsichtigt, automatisch die empfangenen Mails zu durchsuchen, um so kontextbezogene Werbung einzublenden. D.h. wird in einer Mail über Autos gesprochen, wird automatisch die neueste Auto-Werbung eingeblendet.
Gerade dieser Punkt hat in der Öffentlichkeit für erhebliche rechtliche Kritik gesorgt. In den USA gibt es schon den ersten offenen Brief von Datenschutz-Organisationen (= http://snipurl.com/6bcs).
Und auch in Deutschland hagelt es Kritik. Einen sehr guten Einblick bietet der Artikel von Bleich/Heidrich in der aktuellen c´t (10/2004, S.90f.).
E-Mails fielen - so die Ansicht - unter das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Google sei nicht befugt, fremde E-Mails zu lesen oder auszuwerten. Zwar könne der jeweilige Benutzer seine Zustimmung hierzu erteilen, dies betreffe jedoch allenfalls die abgehenden E-Mails. Bei ankommenden E-Mails dagegen reiche es nicht aus, wenn nur der Gmail-Benutzer einwillige, hierfür bedürfe es auch der grundsätzlichen Einwilligung des Absenders. Da diese nicht vorliege, würde eine Durchsuchung von empfangenen Mails gegen geltendes Recht verstoßen.
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