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Sachverhalt:
Am folgenden Tag zahlte die Klägerin an die Beklagte das vereinbarte Honorar von 8.330 €. Am selben Tag übermittelte die Beklagte der Klägerin drei Kontakte, die dieser jedoch nicht zusagten. Die Klägerin "kündigte" daraufhin nach einer Woche den Vertrag. Die Beklagte macht geltend, das Partnerdepot erstellt und damit ihre Leistung vollständig erbracht zu haben.
Bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Klägerin kann den Großteil des an die Beklagte geleisteten Betrags zurückverlangen. Gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB sind im Falle des wirksamen Widerrufs eines Verbrauchervertrags die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Parteien hatten einen widerruflichen Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB i.V.m. § 310 Abs. 3 BGB außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) geschlossen. Der von der Klägerin erklärte Widerruf war wirksam.
Das Widerrufsrecht der Klägerin war nicht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB ausgeschlossen, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung ihre Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht hatte. Dies hätte erfordert, dass sie jedenfalls ihre Hauptleistungspflicht vollständig erfüllt hätte. Für die Auslegung, welche Pflichten Hauptleistungspflichten sind, ist entscheidend, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grade ankam, was sie unter allen Umständen erlangen wollte.
Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint, dass die Beklagte ihre Leistung vollständig erbracht hatte. Die Erstellung des Partnerdepots war nicht (ausschließliche) Hauptleistungspflicht der Beklagten. Vielmehr ist für den Kunden der Beklagten allein die Zusendung der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten von Bedeutung. Diese Leistung hatte die Beklagte zum Zeitpunkt des Widerrufs nur zu einem geringen Teil erbracht. Darüber hinaus ist der Kunde auch darauf angewiesen, dass die Partnervorschläge zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie zu einer Kontaktanbahnung nutzt, noch aktuell und bis dahin gegebenenfalls ergänzt und aktualisiert worden sind.
Für ein anderes Verständnis kann sich die Beklagte nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, nach denen die "Hauptleistung" (allein) in der Erstellung eines 21 Partnervorschläge umfassenden Partnerdepots liegt. Diese Bestimmung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann der Vertragsgegenstand nicht verändert werden.
Der Gegenanspruch der Beklagten auf Wertersatz für die von ihr erbrachten Leistungen aus § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB ist jedenfalls geringer als der Betrag, den das Berufungsgericht von der Klageforderung abgezogen hat. Für die Berechnung dieses Wertersatzes ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union maßgeblich, weil das Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 und § 355 Abs. 1 BGB sowie seine Rechtsfolgen auf der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher beruhen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Oktober 2020 ist auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen.
Daraus ergibt sich kein Anspruch der Beklagten, der 1.191 € übersteigt. Eine Ausnahme von einer zeitanteiligen Berechnung gilt nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden; ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht jedoch vor.
Urteil vom 6. Mai 2021 - III ZR 169/20
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 06.05.2021
Die Parteien stritten u.a. gerichtlich um ein ordnungsgemäßes Web-Impressum der Beklagten, einer amerikanischen Firma. Sie hatte ihre Rechtsform mit "LLC" angegeben und nicht von Geschäftsführer, sondern von "CEO" gesprochen.
Dies sah die Klägerin als Wettbewerbsverstoß und klagte.
Zu Unrecht wie das OLG Frankfurt a.M. nun entschied:
So ist der Vertretungsberechtigte mit „CEO: F“ bezeichnet. Da es sich um eine US-Firma handelt, ist die Abkürzung für Chief Executive Officer ausreichend. Sie ist dem deutschen Verkehr hinreichend bekannt. Das nach TMG verantwortliche Unternehmen ist ebenfalls bezeichnet. Die Abkürzung LLC steht für die US-amerikanische Limited Liability Company. Auch eine E-Mail-Adresse ist vorhanden."
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG verlangt die Anschrift, an dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. Dass es sich hierbei um eine physische Niederlassung handeln muss, also eine „auf gewisse Dauer angelegte Geschäftsstelle, die mit ausreichenden Räumlichkeiten sowie einer solchen persönlich-sachlichen Ausstattung versehen ist, dass von dort aus die Angelegenheiten des Diensteanbieters tatsächlich verwaltet und geregelt werden können“, kann man der Vorschrift nicht entnehmen.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Informationspflichten des § 5 TMG (nur) eine Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ermöglichen sollen. Anders als dies § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Vermeidung einer Irrführung durch Unterlassen fordert (...), bedeutet das nicht, dass damit eine physische Präsenz im Sinne eines Geschäftslokals an einem bestimmten Ort verbunden sein muss."
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute veröffentlichten Urteil zahlreiche auf die “Bio-Qualität“ bezogene Werbeaussagen verboten.
Die Beklagte zu 1) vertreibt in Deutschland ein Mineralwasser als „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ mit einem von der Beklagten zu 2) vergebenen Qualitätssiegel. Sie bewirbt es u.a. als „reines Naturprodukt, das im Vergleich zu vielen anderen Wasserarten nicht behandelt wird“. Das Wasser enthält bei Förderung aus der Quelle einen Arsengehalt, der nach der MTVO zu hoch ist. Zur Reduzierung des Arsengehalts wird das Rohwasser vor Abfüllung für etwa 10-30 Minuten durch einen manganhaltigen Sand geleitet.
Anschließend findet noch eine mechanische Partikelfilterung statt. Die klagende Getränkeherstellerin hält u.a. wegen dieser Behandlung die auf die Bio-Thematik bezogenen Werbeaussagen und die Verwendung des Qualitätssiegels für wettbewerbswidrig. Das Landgericht hatte der Klage lediglich hinsichtlich eines Teils der Unterlassungsanträge gegenüber der Beklagten zu 1) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG ganz überwiegend Erfolg. Die auf die „Bio-Qualität“ des Mineralwassers bezogenen Werbeaussagen seien irreführend. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung erwarte der Verbraucher bei einem mit dem Zusatz „Bio“ bezeichneten Mineralwasser nicht nur, dass es deutlich reiner sei als herkömmliche Mineralwasser, sondern auch unbehandelt, da es von Natur aus bestimmte Reinheitserfordernisse erfülle.
Entgegen der durch die Werbung verursachten Verkehrserwartung handele es sich hier jedoch nicht um ein unbehandeltes natürliches Produkt. Das geförderte Rohwasser weise vielmehr einen nach der MTVO unzulässig hohen Arsenanteil auf, welcher die Durchleitung durch Mangansand erfordere.
Ob es sich bei der Durchleitung um einen physikalischen oder - wohl naheliegender - chemischen Vorgang handele, könne offenbleiben. Jedenfalls gehe die Behandlung über das bloße Herausfiltern von gelösten Schwebeteilchen hinaus, so dass kein unbehandeltes Naturprodukt mehr vorliege.
Sei die Bewerbung als Mineralwasser mit „Bio-Qualität“ irreführend, treffe dies auch auf das Siegel „Premiummineralwasser in Bio Qualität“ zu.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.04.2021, Az. 6 U 200/19
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 04.05.2021
Die Klägerin, ein namhafter Sportartikelhersteller, verlangte von der Beklagten, einer Agentur, die Fußballer vermarktet, einen Schadensersatzbetrag von 2,7 Millionen Euro. Die Beklagte hatte mit einem bekannten südamerikanischen Fußballspieler, welcher in Europa unter Vertrag steht, einen Managervertrag über eine Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen, der sie berechtigte, im Namen des Fußballspielers Verträge abzuschließen.
Im August 2017 schloss sie mit der Klägerin einen Sponsoring-Vertrag ab, da diese eine spezielle Kollektion für den Spieler als eigene „Signature-Collection“ und eine Werbekampagne unter dessen Mitwirkung starten wollte. Dieser Sponsoring-Vertrag enthielt die Verpflichtung, dass der Fußballspieler die klägerischen Produkte bewirbt, indem er sie beispielsweise bei bestimmten Anlässen trägt.
Der Klägerin war nicht bekannt, dass der Spieler bereits vor Abschluss des Sponsoring-Vertrages seinen Managervertrag mit der Beklagten gekündigt hatte. In der Folgezeit hielt der Fußballstar keine einzige der Verpflichtungen ein, welche die Beklagte in dem Sponsoring-Vertrag eingegangen war.
Im Gegenteil schloss der Spieler einen Sponsoring-Vertrag mit einem anderen Sportartikelhersteller und wirkt seit Juni 2018 bei Werbemaßnahmen dieses Sportartikelherstellers mit.
Die Klägerin erhob Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth und verlangte u. a. pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 2,7 Millionen Euro. Die Beklagte war unter anderem der Auffassung, dass sie keinen Schadensersatz schulde, weil sie selbst die Verpflichtungen des Spielers nicht erfüllen könne.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 27. Juni 2019 der Klägerin recht gegeben. Diese Rechtsauffassung hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 23. März 2021 bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergebe die Auslegung des Sponsoring-Vertrages, dass die Beklagte die Pflichten des Spielers als eigene direkte Pflichten übernommen hat. Zwar sei klar, dass letztlich nur der Spieler persönlich die im Vertrag geregelten Leistungen (z.B. in bestimmten Schuhen Fußball zu spielen) erbringen könne, die Beklagte habe jedoch die Pflicht übernommen, die aktive Mitwirkung des Spielers bei der Bewerbung der Produkte der Klägerin zu gewährleisten. Sie müsse diese Pflichten durch den Spieler auch selbst erfüllen und nicht nur auf den Spieler einwirken.
Daneben beschäftigt sich der Senat auf über 42 Seiten mit komplizierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Ansprüchen aus dem Sponsoring-Vertrag und vorgebrachten Einwendungen der Beklagten.
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Juni 2019, 3 HK O 1292/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg v. 10.05.2021
Der Kläger hatte bei Nutzung seines Social Media-Accounts u.a. nachfolgende Äußerung über einen anderen Nutzer getätigt:
Zu Unrecht, wie nun das OLG Rostock feststellte.
Denn in der Äußerung liege in jedem Fall eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der anderen Person:
Schon deshalb war die Beklagte mit Rücksicht auf ihre Verpflichtungen gegenüber dem anderen – als „Musel“ beschimpften – Nutzer berechtigt und jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem Post des Klägers auch verpflichtet, Sanktionen (...) auszubringen.
Auch in einem solchen Fall, also ggf. auch unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit, kommt es (...) nicht auf den Inhalt bzw. die Wirksamkeit der AGB des Plattformbetreibers an. Auch das Oberlandesgericht München unterscheidet insoweit erklärtermaßen nicht zwischen solchen Verbalattacken, die oberhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen, und solchen, die „nur“ einen Privatrechtsverstoß gegenüber dem Angegriffenen darstellen (...).
Auch das – eine ähnliche Linie verfolgende – Kammergericht lässt eine Löschung bzw. Sperrung ohne Differenzierung zwischen Straf- und Zivilrecht wegen jeder rechtlich unzulässigen Äußerung zu (...)."
Die gesamte Diskussion um das so genannte „virtuelle Hausrecht“ (...) setzt überhaupt erst dort ein, wo der Plattformbetreiber einen Postinhalt sanktionieren will, der sich (...) innerhalb der Bandbreite des nach allgemeinen Grundsätzen straf- und zivilrechtlich Erlaubten bewegt.
Diese Grenze ist hier aber, wie ausgeführt, bereits überschritten."
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop mit Atemschutzmasken. Ihre KN95-Masken bewarb sie u.a. mit der Erklärung, dass diese "ähnlich einer FFP2-Maske" seien.
Dies stufte das LG Bonn als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.
Denn die KN95-Masken wiesen die gleichen Eigenschaften auf die FFP2-Masken, sondern unterschieden sich nicht unerheblich:
Dies ergibt sich auch eindeutig aus den vorgelegten Warnhinweisen der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (...). Daher ist nach Auffassung der Kammer auch nicht davon auszugehen, dass die Masken „ähnlich FFP2“ sind. Gegenteiliges hat die Verfügungsbeklagte zudem nicht vorgetragen."
Der (WEG)-Verwalter lud die Wohnungseigentümer schriftlich zu einer Eigentümerversammlung an. In dem Schreiben benannte er auch die Eigentümer namentlich, die mit ihren Hausgeldern im Rückstand waren.
Einer der Betroffenen wehrte sich hiergegen und berief sich darauf, dass durch die Preisgabe seines Namens eine Datenschutzverletzung vorliege.
Das LG Oldenburg ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat das Handeln des Verwalters als DSGVO-konform eingestuft.
Eine ausreichende Rechtsgrundlage sieht das Gericht in Art. 6 Abs.1 c) DSGVO:
Nach Maßgabe dieser Erlaubnistatbestände hat die Beklagte rechtmäßigerweise die Zuordnung eines Beitragsrückstandes zum Kläger auf der streitgegenständlichen Saldoauflistung (...) vorgenommen und durfte diese ihrem Schreiben (...) beifügen."
Eine Information über - wie im vorliegenden Fall - Rückstände einzelner Mitglieder in der Versammlung selbst ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend, respektive rechtzeitig. Denn dann müsste quasi ad hoc von den anwesenden Eigentümern entschieden werden, wie damit umzugehen ist, ob beispielsweise aufgrund der Höhe der Gesamtrückstände eine Erhöhung der Rücklagen/des Hausgeldes beschlossen werden soll, was eine finanzielle Belastung jedes einzelnen Eigentümers zur Folge hätte, oder ob wegen der Rückstände gegen einzelne oder alle säumigen Zahler eine (gerichtliche) Inanspruchnahme erfolgen soll.
Die eine wie die andere Entscheidung muss in ihren Konsequenzen für den Einzelnen wie die Gesamtheit der Eigentümer hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile abgewogen, das (finanzielle und juristische) Risiko kalkuliert und in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden. Und jede einzelne Entscheidung muss innerhalb der Eigentümergemeinschaft diskutiert und sodann beschlossen werden.
All dies erfordert eine sachliche Auseinandersetzung verschiedenster Eigentümer mit einer Fülle von Informationen und Überlegungen, die nicht geleistet werden kann, wenn der Verwalter die hierfür erforderlichen Tatsachen - vorliegend Höhe der Rückstände und Person des Schuldners - erst in der Versammlung und dann womöglich nur mündlich mitteilt."
Zudem wäre beispielsweise eine Einsichtnahme im Vorfeld der Versammlung im Zweifel mit einem derart großen zeitlichen Aufwand für die Mitglieder der Bruchteilgemeinschaft aber auch die Verwaltung verbunden, dass hiervon womöglich kein Gebrauch gemacht würde - und es letztlich darauf hinausliefe, dass doch erst in der Versammlung selbst die entscheidenden Tatsachen bekannt gemacht würden."
Selbst wenn man annehmen wollte, dass beide Interessen - die des Klägers und die der Beklagten bzw. der Bruchteilgemeinschaft - gleich schwer wiegen, ist aufgrund der Formulierung "… sofern nicht …" in Art. 6 Abs. 1 lit. F DSGVO und einer entsprechend weiten Auslegung der Norm eine zulässige Datenverarbeitung anzunehmen (...). Dafür, dass die Interessen des Klägers vorliegend eindeutig überwiegen, sind keine Anhaltspunkte gegeben."
Im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Auskunftsklage ging es um die Frage, ob die Beklagte ihrer Beauskunftung vollständig nachgekommen war.
Der Anwalt der Beklagten hatte in einem Vorprozess gewisse Auszüge aus notariellen Verträgen vorgelegt, die den Kläger als Vertragspartei auswiesen. Die Beklagte hatte diese Daten bei ihrer Auskunft nicht mit angegeben.
Der Kläger bewertete daher die erteilte Auskunft als nicht vollständig.
Dieser Ansicht schloss sich das VG Schwerin jedoch nicht an.
Nach Auffassung des Gerichts sei die Beklagte ihrer Verpflichtung vollständig nachgekommen.
Denn das Wissen ihres Anwalts sei der Beklagten nicht automatisch zuzurechnen. Die bloße Kenntnis von Informationen genüge nicht, um eine Verantwortlichkeit nach der DSGVO zu begründen:
Der Anwalt trägt selbst die Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze hinsichtlich der Haftung und der Gestaltung (...). Eine Wissenszurechnung im Verhältnis Mandant und Rechtsanwalt erfolgt zwar regelmäßig über § 166 BGB (...), daraus folgt jedoch keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit i.S.d. DS-GVO. Diese ist eigenständig anhand der in der DS-GVO enthaltenen Regelungen zu bestimmen.
Wie dargelegt ist der Rechtsanwalt regelmäßig eigenständig und unabhängig Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Erst wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten personenbezogene Daten aushändigt und dieser diese dann eigenständig i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verarbeitet, kann eine Verantwortlichkeit i.S.d. Art. 4 Nr. 7 oder Nr. 8 DS-GVO entstehen (...)."
Der Kläger war Anwalt und hatte eine unerlaubte Werbung per E-Mail erhalten. Gegen den Absender machte er u.a. einen Schadensersatzanspruch iHv. 500,- EUR nach Art. 82 DSGVO geltend.
Das Gericht wies diesen Anspruch ab.
Es handle sich im vorliegenden Fall um keine erhebliche Beeinträchtigung.
Allgemein führt das Gericht zunächst aus:
Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden schaffen (...). Dabei sind bei der Bemessung des Schmerzens die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO heranzuziehen, also insbesondere die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes (...). Es muss also eine objektiv benennbare Beeinträchtigung des Geschädigten vorliegen, die über den bloßen Ärger oder die individuell empfundene Unannehmlichkeit des Verstoßes hinausgeht, welche dann durch die Zahlung von Schmerzensgeld ausgeglichen werden muss (......)."
Es fehlt somit an einem über die Rechtsverletzung hinausgehenden konkreten Schaden des Klägers."
Auch dieses Jahr sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie!
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Die Veranstaltung ist – wie bereits letztes Jahr – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2021 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks.
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Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Referenten:
RA Dr. Bahr ist seit mehr als 18 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts.
Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Datum: 18.05.2021
Uhrzeit: 11:00- 12:30 Uhr
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Newsletter
vom 12.05.2021
Betreff:
Rechts-Newsletter 19. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Zum Widerrufsrecht beim Partnervermittlungsvertrag
2. OLG Frankfurt a.M.: Impressums-Angaben auf Webseite für eine amerikanische Firma
3. OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung mit "Bio-Mineralwasser"
4. OLG Nürnberg: Sportartikelhersteller erhält Schadensersatz iHv. 2,7 Mio. EUR von Fussball-Agentur"
5. OLG Rostock: Beleidigung eines anderen Users rechtfertigt Sperrung des Social Media-Nutzerkontos
6. LG Bonn: Irreführende Bewerbung einer KN95-Maske als "ähnlich einer FFP2-Maske"
7. LG Oldenburg: Verwalter darf Gemeinschaft über säumige Zahler namentlich informieren = kein DSGVO-Verstoß
8. VG Schwerin: Keine DSGVO-Verantwortlichkeit bei bloßer Kenntnis der Umstände, § 166 BGB im Datenschutzrecht nicht anwendbar
9. AG Hamburg-Bergedorf: Kein DSGVO-Schadensersatz bei unerlaubter E-Mail-Werbung
10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2021: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG" am 18.05.2021
Die einzelnen News:
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1. BGH: Zum Widerrufsrecht beim Partnervermittlungsvertrag
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Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat heute entschieden, dass der Kunde einer Partnervermittlungsagentur sein Widerrufsrecht nicht dadurch verliert, dass diese die geschuldete Anzahl von Partnervorschlägen zusammenstellt, ohne sie dem Kunden bereits überlassen zu haben, auch wenn allein dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als "Hauptleistung" bestimmt ist; zudem ist der Wertersatzanspruch der Partnervermittlungsagentur nach dem Widerruf, von Ausnahmen abgesehen, zeitanteilig zu berechnen.
Die Klägerin schloss in ihrer Wohnung im Verlauf des Besuchs eines Vertreters der beklagten Agentur einen Partnervermittlungsvertrag. In den Vertragsunterlagen war unter anderem bestimmt, dass die Beklagte als "Hauptleistung" 21 Partnervorschläge (Partnerdepot) zusammenstelle. Hierauf sollten 90 % und auf die "Verwaltung und Aktualisierung des Partnerdepots für die Dauer der Vertragslaufzeit von 12 Monaten" 10% des Honorars entfallen. Außerdem unterzeichnete die über ihr Widerrufsrecht belehrte Klägerin eine Erklärung, sie wünsche ausdrücklich, dass die Beklagte mit ihrer Dienstleistung aus dem Partnervermittlungsvertrag sofort beginne; ihr sei bewusst, dass sie ihr Widerrufsrecht verliere, wenn der Vertrag seitens der Beklagten vollständig erfüllt sei.
Das Landgericht hat die auf Rückzahlung der 8.330 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte hingegen zur Rückzahlung verurteilt. Von der Klageforderung seien aber 1.191 € abzuziehen, da die Klägerin drei der insgesamt 21 geschuldeten Partnervorschläge erhalten habe und der Beklagten daher Wertersatz in dieser Höhe schulde.
Der Bundesgerichtshof hat die gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung von 7.139 € gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen.
LG Aachen - Urteil vom 23. Oktober 2019 - 8 O 332/18
OLG Köln - Urteil vom 25. Juni 2020 - 21 U 107/19
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2. OLG Frankfurt a.M.: Impressums-Angaben auf Webseite für eine amerikanische Firma
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Für eine amerikanische Firma mit einer deutschen Webseite reicht es aus, wenn sie im Impressum die Rechtsform (hier: LLC) angibt und den Geschäftsführer als "CEO" bezeichnet (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.02.2021 - Az.: 6 U 150/19). Ebenso genügt es, wenn unter der angegebenen Adresse lediglich ein Briefkasten erreichbar ist und kein tatsächlicher Geschäftssitz.
"Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die nach § 5 Abs. 1 TMG erforderlichen Pflichtangaben - Angaben über die Vertretungsberechtigten, vollständige und korrekte Unternehmensbezeichnung sowie Angabe einer E-Mail-Adresse - vorhanden.
Auch der Umstand, dass unter der genannten Anschrift lediglich ein Briefkasten platziert sei, verletzte die geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht:
"Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass unter der angegebenen Adresse der A Unternehmensgruppe LLC nur ein Briefkasten vorhanden sein soll, was das Landgericht zu Unrecht zu einer entsprechenden Verurteilung im angefochtenen Urteil veranlasst hat.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung mit "Bio-Mineralwasser"
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Von einem als „Premiummineralwasser in Bio Qualität“ wird nicht nur erwartet, dass es deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser, sondern auch unbehandelt. Der Verkehr rechnet nicht damit, dass das Mineralwasser mit einen so hohen Arsenanteil gefördert wird, dass es schon den Anforderungen an die Mineral- und Tafelwasserverordnung (i. F.: MTVO) nicht genügt und deshalb nachbehandelt werden muss. Die Durchleitung des geförderten Rohwassers durch Mangansand zur Anbindung des Arsens stellt eine derartige Nachbehandlung dar.
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.09.2019, Az. 2/6 O 407/18)
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4. OLG Nürnberg: Sportartikelhersteller erhält Schadensersatz iHv. 2,7 Mio. EUR von Fussball-Agentur
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Das Landgericht Nürnberg-Fürth und das Oberlandesgericht Nürnberg hatten sich mit schwierigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Sponsoring-Vertrag zwischen einem Sportartikelhersteller und der Managerin eines Fußballstars zu befassen.
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. März 2021, 3 U 2801/19
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5. OLG Rostock: Beleidigung eines anderen Users rechtfertigt Sperrung des Social Media-Nutzerkontos
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Die Beleidigung eines anderen Users (hier: durch das Wort "Musel") rechtfertigt die Sperrung des Nutzerkontos durch einen Social Media-Anbieter (OLG Rostock, Beschl. v. 18.03.2021 - Az.: 2 U 19/20).
"Der Musel ist ziemlich rassistisch“
Daraufhin war er vom Anbieter gesperrt worden, wogegen er sich gerichtlich wehrte.
"Mindestens nämlich liegt in der Begriffsverwendung unabhängig von ihrer etwaigen Strafbarkeit unzweifelhaft eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betreffenden Nutzers (...), die zivilrechtlich (...) abwehrbar wäre, und zwar im Prinzip nach den Grundsätzen der – mittelbaren – Störerhaftung auch gegenüber der Beklagten als Betreiberin der Plattform (...).
Und weiter:
"Das erschließt sich auch zwanglos als zutreffend, wenn man berücksichtigt, dass die vom Kläger thematisierte Diskussion um die Grenzen der AGB-mäßigen Einschränkung des dem Nutzer durch den Vertrag mit dem Plattformbetreiber eingeräumten Nutzungsrechts, das durch eine (...) Löschung oder Sperre naturgemäß verkürzt wird, von im Ausgangspunkt „zulässigen“ Postinhalten ausgeht (...).
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6. LG Bonn: Irreführende Bewerbung einer KN95-Maske als "ähnlich einer FFP2-Maske"
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Es ist irreführend, wenn eine KN95-Atemschutzmaske mit der Aussage "ähnlich einer FFP2-Maske" beworben wird, da es diesen an der notwendigen Filterleistung und Dichtsitze fehlt (LG Bonn, Urt. v. 09.12.2020 - Az.: 1 O 275/20).
"Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass die KN95-Atemschutzmasken auch nicht den Anforderungen der DIN EN 149:2009-08 entsprechen (...), da sie entgegen der dortigen Vorgaben nicht in der Lage seien, ölhaltige Aerosole (Paraffinnebel) zu filtern und es ihnen an der erforderlichen Dichtsitze fehle.
Somit werde der Verbraucher durch die Aussage in relevanter Weise getäuscht.
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7. LG Oldenburg: Verwalter darf Gemeinschaft über säumige Zahler namentlich informieren = kein DSGVO-Verstoß
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Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) darf säumige Schuldner gegenüber den Wohnungseigentümer namentlich benennen, da Art. 6 Abs.1 c) DSGVO eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt (LG Oldenburg, Urt. v. 22.12.2020 - Az.: 5 S 50/20).
"Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO ist eine Verarbeitung zur erforderlichen Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, rechtmäßig, wenn eine Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Denn ein Verwalter sei vertraglich verpflichtet, alle notwendigen Informationen bereitzustellen, damit die Eigentümerversammlung in ihrem Treffen eine entsprechende Entscheidung beschließen könne:
"Damit die Eigentümer sich auf die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vorbereiten können, sind ihnen die für ihre Entscheidungsfindung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Auch eine Schwärzung der Saldenliste komme nicht in Betracht, so das Gericht weiter:
"Soweit das Amtsgericht es für ausreichend erachtet, den Teilhabern Einsicht in Saldenlisten zu gewähren bzw. lediglich Saldenlisten mit geschwärzten Namen zu versenden/veröffentlichen und die Mitglieder der Bruchteilgemeinschaft auf die in der Versammlung mögliche Nachfrage nach der Person des jeweiligen säumigen Zahlers zu verweisen, genügt eine derartige Vorgehensweise nach Auffassung der Kammer aus den oben genannten nicht dem Erfordernis einer rechtzeitigen Information der zur Entscheidung durch Beschlussfassung berufenen Eigentümergemeinschaft über alle hierfür relevanten Tatsachen.
Und schließlich hält das Gericht auch eine Übermittlung auf Basis der berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO für wirksam:
"Diese durch die Datenverarbeitung der Beklagten entstandene Betroffenheit ist im Verhältnis zu den berechtigten Interessen der Beklagten in Ausübung der ihr obliegenden Verpflichtungen einerseits und der Bruchteilgemeinschaft andererseits abzuwägen.
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8. VG Schwerin: Keine DSGVO-Verantwortlichkeit bei bloßer Kenntnis der Umstände, § 166 BGB im Datenschutzrecht nicht anwendbar
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Eine Verantwortlichkeit nach der DSGVO tritt nicht bereits dann ein, wenn das Unternehmer durch einen Dritten Kenntnis von gewissen Umständen erhält. Entscheidend ist vielmehr, ob die Firma diese Informationen selbständig verarbeitet. Daher findet im Datenschutzrecht auch keine Wissenszurechnung nach § 166 BGB statt (VG Schwerin, Urt. v. 16.03.2021 - Az.: 1 A 1254/20 SN).
"Rechtsanwälte verarbeiten regelmäßig personenbezogene Daten aufgrund eines Mandats, der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt jedoch auf der berufsständisch verankerten unabhängigen Tätigkeit. Ein Rechtsanwalt ist daher datenschutzrechtlich selbst als Verantwortlicher einzuordnen (.... Dies ergibt sich insbesondere aus seiner Rechtsstellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege gemäß § 1 Abs. 1 BRAO und seiner unabhängigen Berater- und Vertretereigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 BRAO.
Da im vorliegenden Fall die notariellen Verträge nicht an die Beklagte ausgehändigt worden seien, erfolge somit auch keine Wissenszurechnung.
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9. AG Hamburg-Bergedorf: Kein DSGVO-Schadensersatz bei unerlaubter E-Mail-Werbung
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Der Empfänger einer unerlaubten E-Mail-Werbung hat keinen Anspruch auf einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, da die erlittene Beeinträchtigung nicht erheblich ist (AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 07.12.2020 - Az.: 410d C 197/20).
"Auch wenn nach dem Wortlaut des Art. 82 DSGVO keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen muss, so reicht nicht bereits der Verstoß gegen die DSGVO selbst zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruches (...). Der Verstoß muss nach dem Wortlaut des Art. 82 DSGVO vielmehr eine Rechtsverletzung nach sich ziehen, die als immaterieller Schaden, entsprechend der in Erwägungsgrund 75 der DSGVO aufgelisteten Beispiele, qualifizierte werden kann.
Und dann schließlich auf die konkrete Situation bezogen:
"Der Kläger beruft sich vorliegend darauf, einen immateriellen Schaden dadurch erlitten zu haben, dass er durch die einmalige unrechtmäßige Nutzung seiner Daten belästigt worden sei. Eine konkrete Beeinträchtigung, die über den als Belästigung empfundenen Verstoßes selbst, also die Zusendung der E-Mail, hinausging, ist darin nicht zu sehen.
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10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2021: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG" am 18.05.2021
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Am 18.05.2021 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema
"Update 2021: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG
- same procedure as every year"
Aufgrund des großen Erfolgs und der zahlreichen Rückmeldungen aus dem letzten Jahr, gibt es auch 2021 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG.
Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht?
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr
Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten:
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.