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Zudem sind die verschiedenen Bestandteile des an die Luftfahrtunternehmen zu zahlenden Endpreises gesondert auszuweisen
Das deutsche Luftfahrtunternehmen Air Berlin nahm in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel auf, nach der, wenn ein Reiseteilnehmer eine Buchung für einen Flug im Spartarif storniert oder den Flug nicht antritt, von dem ihm zu erstattenden Betrag ein Bearbeitungsentgelt von 25 Euro einbehalten wird.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen ist der Auffassung, dass diese Klausel nach deutschem Recht wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sei. Außerdem dürfe Air Berlin für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung kein gesondertes Entgelt verlangen. Der Bundesverband erhob daher gegen Air Berlin eine Unterlassungsklage bei den deutschen Gerichten.
Im Rahmen dieser Klage geht der Bundesverband außerdem gegen die Praktiken von Air Berlin bei der Preisdarstellung auf ihrer Website vor. Bei einer Online-Probebuchung im Jahr 2010 stellte der Bundesverband nämlich fest, dass die ausgewiesenen Steuern und Gebühren viel niedriger waren als die tatsächlich an die betreffenden Flughäfen abzuführenden. Nach Ansicht des Bundesverbands kann diese Praxis die Verbraucher in die Irre führen und verstößt gegen die in der Unionsverordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten1 vorgesehenen Regeln über die Preistransparenz.
Vor diesem Hintergrund ersucht der Bundesgerichtshof (Deutschland) den Gerichtshof um Auslegung dieser Verordnung. Der Bundesgerichtshof ist wie der Bundesverband der Meinung, dass die Klausel über die Bearbeitungsgebühr von 25 Euro bei stornierten Buchungen oder nicht angetretenen Flügen die Kunden unangemessen benachteilige und daher nach den Bestimmungen des deutschen Rechts zur Umsetzung der Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln2 unwirksam sei. Der Bundesgerichtshof fragt sich jedoch, ob die den Luftfahrtunternehmen durch die Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten eingeräumte Preisfreiheit der Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung des Verbraucherschutzrechts der Union auf eine solche Klausel entgegensteht.
Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die den Luftfahrtunternehmen durch die Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten eingeräumte Preisfreiheit dem nicht entgegensteht, dass die Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln zur Nichtigerklärung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen kann, nach der von Kunden, die eine Buchung storniert oder einen Flug nicht angetreten haben, gesonderte pauschalierte Bearbeitungsentgelte erhoben werden können.
Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln auch auf Luftbeförderungsverträge anwendbar sind.
Zur Preistransparenz, wie sie nach der Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten verlangt wird, führt der Gerichtshof aus, dass Luftfahrtunternehmen die von den Kunden für die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte geschuldeten Beträge bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen müssen und sie daher nicht – auch nicht teilweise – in den Flugpreis einbeziehen dürfen.
Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Kunden immer die Höhe der Beträge mitzuteilen ist, die im zu zahlenden Endpreis auf den Flugpreis, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte als Bestandteile des Endpreises entfallen. Hätten die Luftfahrtunternehmen die Wahl, die entsprechenden Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte entweder in den Flugpreis einzubeziehen oder sie gesondert auszuweisen, würde das mit der Verordnung verfolgte Ziel der Information und Transparenz in Bezug auf die Preise nicht erreicht.
Urteil in der Rechtssache C-290/16
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 06.07.2017
Der Kläger beantragte auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes erfolglos Zugang zu Unterlagen, die das Statistische Bundesamt für die Monopolkommission aufbereitet hatte. Die Monopolkommission hat u.a. die Aufgabe, alle zwei Jahre ein Gutachten zu erstellen, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt. Das Statistische Bundesamt unterstützt die Monopolkommission dabei durch Verbindung und Auswertung von Datensätzen.
Die Ergebnisse der Vergleichsberechnungen für das XVII. Hauptgutachten 2006/2007 übermittelte das Bundesamt der Monopolkommission in einer anonymisierten Fassung, für die keine sog. Dominanzprüfung durchgeführt wurde. Mit einer solchen Prüfung soll eine mit dem Statistikgeheimnis nicht vereinbare Reidentifizierung von Unternehmern und Unternehmen anhand dominanter Merkmale ausgeschlossen werden. Das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts hob der Verwaltungsgerichtshof auf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Informationszugang hat, weil die streitgegenständlichen Vergleichsberechnungen vom Statistikgeheimnis des § 16 BStatG geschützt sind und deshalb dem Informationszugangsrecht ein besonderes Amtsgeheimnis i.S.v. § 3 Nr. 4 IFG entgegensteht.
Eine Verpflichtung zur Vornahme einer Dominanzprüfung besteht nicht.
BVerwG 7 C 22.15 - Urteil vom 29. Juni 2017
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 29.06.2017
Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, beanstandete unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten umfangreich die Angaben, die die einzelnen Restaurants bei ihren Angeboten auf der Webseite eines bekannten Online-Lieferdienstes gemacht hatten.
Der verklagte Lieferdienste verteidigte sich u.a. damit, dass die Inhalte gar nicht von ihm stammen würden, sondern von den einzelnen Restaurants. Er könne die Richtigkeit dieser Angaben angesichts der Vielzahl (10.000 Restaurants mit in der Regel über 80 verschiedenen Speisen und über 10 verschiedenen Getränken) nicht überprüfen.
Die Inhalte pflegten die einzelnen Restaurants nicht selbst ein, sondern schickten die Daten an den Online-Anbieter, der die Informationen dann bei sich eintrug.
Das KG Berlin hat den Lieferdienst als verantwortlich für die Inhalte der Partnerrestaurants angesehen. Denn im Ergebnis würde es sich um eigene Inhalte und nicht um fremde handeln.
Der Content würde von Beginn an durch das Unternehmen selbst in die eigene Datenbank eingetragen. Es handle sich gerade nicht um ein automatisiertes Verfahren, also nutzergenerierter Inhalt ohne Kenntnis des Portal-Betreibers.
Auch sonst spiele der Online-Lieferdienst eine aktive Rolle, indem er den Vertrieb der Produkte massiv unterstütze, hierbei Hilfe leiste und dafür werbe.
Hinweis: Wir bedanken uns bei Rechtsanwalt Jörg Thomas für die Übersendung der Entscheidung.
Im vorliegenden Rechtsstreit ging es u.a. um die Frage, ob der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch bereits verjährt war.
Der Kläger war ein Wettbewerbsverband und hatte erst vor kurzem von den Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt.
Jedoch kannte ein Mitglied des Verbandes bereits seit längerer Zeit den Wettbewerbsverstoß, weil er einen Testkäufer eingesetzt hatte. Danach wäre der Anspruch verjährt.
Das OLG Hamm urteilte nun, dass eine Zurechnung dieses fremden Wissens nicht erfolge und der Anspruch somit weiterhin bestehe. Eine Verjährung sei nicht eingetreten.
Denn der Kläger mache sein Unterlassungsbegehren im eigenen Namen geltend. Weder das Verbandsmitglied noch der Testkäufer seien Wissensvertreter des Klägers, so dass keine Zurechnung der Kenntnis erfolge.
Beklagte war die Deutsche Telekom, die nachfolgende Einwilligung gegenüber ihren Kunden verwendete: Die Kölner Richter stuften diese Bestimmung als unwirksam ein, denn es fehle an der hinreichenden Bestimmtheit der Klausel.
Es sei unklar, was genau mit "individuelle Kundenberatung" gemeint sei.
Denn die Regelung erlaube eine Kontaktaufnahme auch noch fast zwei Jahre nach Ende der Vertragsbeziehung. Zu diesem Zeitpunkt befinde sich der Verbraucher in aller Regel längst bei einem anderen Anbieter.
Nach einem so langen Zeitraum wisse der Ex-Kunde nicht, auf welche Waren und Dienstleistungen genau sich das Opt-In beziehe.
Daher fehle es an der ausreichenden sachlichen Bestimmtheit, so dass die Einwilligung unwirksam sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Die Beklagte gab wegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Vergangenheit nachfolgende Unterlassungserklärung ab: Es kam dann einige Zeit später zu einem Verstoß gegen diese Erklärung. Der Kläger forderte die Beklagte zur Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung, was diese jedoch ablehnte.
Das OLG Köln entschied, dass die Wiederholungsgefahr nicht durch die alte Unterlassungserklärung in ausreichender Form ausgeschlossen worden sei.
Durch die neue Rechtsverletzung sei die Wiederholungsgefahr wieder aufgelebt. In einem solchen Fall müsse der Schuldner eine neue Unterlassungserklärung abgeben. Entweder er nenne dann eine absolute Summe oder aber er modifiziere die nach Hamburger Brauch abgegebene Unterlassungserklärung dahingehend, dass er einen unteren Mindestbetrag angebe (z.B. "eine Vertragsstrafe nicht unter...").
In dem vom 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln entschiedenen Fall arbeitete ein Fotojournalist an einer Fernsehdokumentation über Ebola. Er bemerkte im Klinikum Aachen einen dunkelhäutigen Patienten, der von Mitarbeitern des Klinikums mit Mundschutz und Handschuhen versorgt und aufgefordert wurde, von den anderen Patienten Abstand zu halten.
Der Journalist schnappte außerdem u.a. das Wort „Ebola“ auf. Daraufhin fertigte er ungefragt Fotos des Patienten und folgte diesem mit seinem Fotohandy ins Behandlungszimmer. Obwohl der Patient erklärte, dass er keine Fotos von sich wolle, obwohl die behandelnde Ärztin den Journalisten bat, die Fotos zu löschen und obwohl die Ärztin ihm mitteilte, dass sich der Ebola-Verdachtsfall nicht bestätigt habe, konnte weder diese noch die hinzugerufene Polizei den Journalisten zum Löschen der Bilder bewegen.
Vielmehr bot er die Fotos zusammen mit einer inhaltlichen Information über die Vorkommnisse im Klinikum mehreren Redaktionen an. Eine Redaktion übernahm die Fotos. Dabei wurde nicht darüber gesprochen, ob der fotografierte Patient unkenntlich zu machen sei. In der Onlineausgabe der Zeitung erschien daraufhin ein ungepixeltes Foto des Patienten mit Mundschutz und Handschuhen und der Bezeichnung als „Ebola-Verdächtiger“. In der Printausgabe erschienen Bilder, bei denen der Patient teilweise unkenntlich gemacht worden war.
Das Amtsgericht hatte den Journalisten wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Auf die Berufung der Staatsawaltschaft hat das Landgericht Aachen die Strafe auf 40 Tagessätze erhöht.
Die Revision des Journalisten gegen seine Verurteilung blieb ohne Erfolg. Der 1. Strafsenat bestätigte die Verurteilung wegen unbefugten Verbeitens eines Bildnisses gem. §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Nach dieser Vorschrift ist es strafbar, Bilder ohne Einwilligung des Betroffenen zu verbreiten. Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen nur verbreitet werden, wenn dadurch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
Der Senat hat ausgeführt, dass die Berichterstattung über den Umgang mit Ebolaverdachtsfällen zwar der Zeitgeschichte zugeordnet werden könne. Die Weitergabe der Bilddatei ohne jegliche Verfremdung bzw. Unkenntlichmachung sei aber eine massive Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten. Dieser sei in einer plakativen und zugleich entwürdigenden Weise als vermeintlich an Ebola Erkrankter dargestellt und für jedermann zu erkennen gewesen. Auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an den Vorgängen im Klinikum handele es sich bei dem Vorgang um strafbares Unrecht, das nicht von der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit gedeckt gewesen sei.
Für dieses Unrecht sei auch der Angeklagte strafrechtlich verantwortlich. Er habe bereits durch die Weitergabe des ungepixelten Bildes an die Redaktion den Straftatbestand verwirklicht. Wenn der Journalist selbst nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Patienten auf dem Foto unkenntlich zu machen, hätte er jedenfalls nachhaltig und unmissverständlich auf die Unkenntlichmachung bzw. Verfremdung hinwirken müssen. Es entspreche nicht allgemeiner Handhabung, dass die Prüfung der rechtlichen Belange Betroffener im Zusammenhang mit Veröffentlichungen allein den Redaktionen obliege und ausschließlich dort stattfinde.
Der Journalist sei als Veranlasser der Veröffentlichung und als Anbieter der Information allein in der Lage gewesen, die Umstände der Fertigung der Fotos zu beurteilen. Nur er habe gewusst, dass der Patient dem Foto widersprochen hatte. Daher sei die Weitergabe des Fotos kein rein presseinterner Vorgang gewesen, der das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nur geringfügig beeinträchtige. Straferschwerend sei zu berücksichtigen, dass das Bild später unverpixelt in der Online-Ausgabe und nur unzureichend verpixelt in der Print- Ausgabe veröffentlicht worden sei.
Die Entscheidung ist rechtskräftig und nur mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar.
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 02.06.2017, Az. III-1 RVs 93/17
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 05.07.2017
Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat die Unterlassungstitel mit den heute verkündeten Urteilen aufgehoben.
Der Senat hat sowohl die Berichterstattung vom Juli 2014 als auch deren weitere Bereithaltung in den Online-Archiven nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen – des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einerseits und der Meinungsund Pressefreiheit andererseits für zulässig erachtet. Dabei war insbesondere von Bedeutung, dass der Senat nach einer Anhörung des Klägers zu der Überzeugung gelangt ist, dass dieser die von seinem Facebook-Account abgesetzte Hassbotschaft selbst verfasst hat. Der Kläger musste sich deshalb – unter anderem entgegen halten lassen, dass er mit seiner Botschaft selbst an die Öffentlichkeit gegangen war.
Des Weiteren fiel ins Gewicht, dass von einer fortdauernden "Aktualität" der Beiträge auszugehen ist, die Gegenstand weiterer Pressebeiträge über die Strafverfolgung der von dem Kläger beanzeigten Journalistin und über die hiesigen Klageverfahren sind.
Unter diesen Umständen ist die weitere Bereithaltung der Pressebeiträge in den Online-Archiven der Beklagten – noch – nicht mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Klägers verbunden.
5 U 16/16 und 5 U 17/16 des Saarländischen Oberlandesgerichts
Quelle: Pressemitteilung des OLG Saarland v. 30.06.2017
Die Beklagte, eine Fahrschule, bot einen Fahrsimulator an und warb mit der Aussage: Das Gericht stufte diese Erklärung als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein. Denn die Beklagte habe die Kosteneinsparung nicht objektiv nachweisen können.
Die von der Beklagten vorgelegten Studie würden gerade nicht die behaupteten Zahlen belegen, vielmehr lägen die dort genannten Einsparungen deutlich unter dem Wert.
Darüber hinaus hänge die Reduzierung der Aufwendungen auch von den persönlichen Fähigkeiten des jeweiligen Fahrschülers ab, sodass es möglicherweise zu gar keinen Kostenreduzierungen komme. Die Werbeaussage werde vom Betrachter aber so verstanden, dass stets und in jedem Fall eine Einsparung von 240,- EUR erfolgen würde. Es hätte somit zumindest eines erläuternden Hinweises bedurft, dass die genaue Höhe von den persönlichen Fähigkeiten des Fahrschülers abhänge.
Die Werbung führe den Verbraucher daher in die Irre.
So darf der Heinrich Bauer Verlag weder Bilder des Vorfalls veröffentlichen noch verbreiten, dass der Sänger einem der Fotografen den Finger umgebogen, auf dessen Kamera eingeschlagen oder mit einer Laptop-Tasche, in der sich ein Computer befunden habe, zugeschlagen habe. Auch die Behauptung der beiden ebenfalls beklagten Fotografen, sie seien an der Hand und im Gesicht verletzt worden sowie die Veröffentlichung entsprechender Bildnisse der Fotografen wurde untersagt (Az. 28 O 177/15).
Dem ebenfalls über den Vorfall berichtenden Axel Springer Verlag sowie den beklagten Fotografen wurde darüber hinaus untersagt, zu verbreiten, dass der Sänger einem der Fotografen die Kamera aus der Hand geschlagen bzw. den anderen gewürgt habe. Eine entsprechende Bildberichterstattung wurde ebenfalls verboten (Az. 28 O 178/15).
Der Bunte Entertainment Verlag wurde sogar dazu verurteilt, in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift „Bunte“ eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Diese hatte im Dezember 2014 berichtet, der Sänger habe einem Fotografen eine Reisetasche an den Kopf geschleudert und den zu Boden gegangenen Mann mit den Händen gepackt. Die Verbreitung dieser Aussagen wurde nun untersagt. Die Richtigstellung muss dahingehend erfolgen, dass – anders als zunächst berichtet – Herr Grönemeyer den Fotografen, als er stand, am Nacken festgehalten hat und sich dieser sodann zu Boden fallen ließ. Außerdem muss der Verlag insgesamt 3.111,85 € Schadensersatz für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zahlen (Az. 28 O 225/15).
Das Oberlandesgericht Köln hatte bereits in einem vorangegangenen Rechtsstreit die Verbreitung eines Videos über den Vorfall untersagt (Urteil vom 09.03.2017, Az. 15 U 46/16). Nach der Entscheidung des Landgerichts ist nunmehr auch die Verbreitung einzelner hieraus entnommener Bilder unzulässig. Hinsichtlich des streitigen Hergangs hat die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme Video- und Fotoaufnahmen in Augenschein genommen, die beteiligten Parteien persönlich angehört und Zeugen vernommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sah es die Kammer als erwiesen an, dass die nunmehr untersagten Aussagen unwahr sind und damit den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen sie kann innerhalb eines Monats ab ihrer förmlicher Zustellung Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 05.07.2017
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vom 12.07.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 28. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Stornierungsgebühren von Luftfahrtunternehmen können auf Missbräuchlichkeit überprüft werden
2. BVerwG: Kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des Statistischen Bundesamts zur Unternehmenskonzentration
3. KG Berlin: Online-Lieferdienst haftet für Wettbewerbsverstöße der Partnerrestaurants als Täter
4. OLG Hamm: Wettbewerbsverband muss sich Kenntnis einzelner Mitglieder nicht zurechnen lassen
5. OLG Köln: Unwirksames Opt-In für Telefonwerbung nach Vertragsende
6. OLG Köln: Wiederholungsgefahr bei Verstoß gegen "Hamburger Brauch"-Unterlassungserklärung
7. OLG Köln: Strafbarkeit eines Fotojournalisten wegen der Bild-Veröffentlichung eines Ebola-Patienten
8. OLG Saarland: Identifizierende Berichterstattung über Hassbotschaften im Internet grundsätzlich zulässig
9. LG Gera: Irreführende Behauptung einer Fahrschule mit Fahrsimulator
10. LG Köln: Berichterstattung über den Sänger Herbert Grönemeyer weitestgehend untersagt
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Stornierungsgebühren von Luftfahrtunternehmen können auf Missbräuchlichkeit überprüft werden
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Die Stornierungsgebühren, die Luftfahrtunternehmen verlangen, können auf Missbräuchlichkeit überprüft werden
Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG / Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
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2. BVerwG: Kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des Statistischen Bundesamts zur Unternehmenskonzentration
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das Statistikgeheimnis einem Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf Zugang zu amtlichen Informationen zur Unternehmenskonzentration entgegensteht, wenn eine mit dem Statistikgeheimnis unvereinbare Reidentifizierung von Unternehmern und Unternehmen anhand dominanter Merkmale nicht ausgeschlossen werden kann.
VGH Kassel 6 A 1998/13 - Urteil vom 30. Juli 2015
VG Wiesbaden 6 K 1423/11.WI - Urteil vom 07. März 2013
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3. KG Berlin: Online-Lieferdienst haftet für Wettbewerbsverstöße der Partnerrestaurants als Täter
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Ein Online-Lieferdienst haftet für die Wettbewerbsverstöße, die von den Partnerrestaurants begangen werden, als Täter (KG Berlin, Urt. v. 21.06.2017 - Az.: 5 U 185/16).
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4. OLG Hamm: Wettbewerbsverband muss sich Kenntnis einzelner Mitglieder nicht zurechnen lassen
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Ein Wettbewerbsverband muss sich die Kenntnis einzelner Mitglieder von dem streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß nicht zurechnen lassen (OLG Hamm, Urt. v. 21.03.2017 - Az.: 4 U 167/16).
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5. OLG Köln: Unwirksames Opt-In für Telefonwerbung nach Vertragsende
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An eine Einwilligungsklausel für Telefonwerbung, die dem betreffenden Unternehmen auch nach Vertragsende eine Kontaktaufnahme erlauben soll, sind hohe Anforderungen zu stellen (OLG Köln, Urt. v. 02.06.2017 - Az.: 6 U 182/16).
"Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der Telekom Deutschland GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.
Ich bin damit einverstanden1), dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der Telekom Deutschland GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der Telekom Deutschland GmbH zur Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten."
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6. OLG Köln: Wiederholungsgefahr bei Verstoß gegen "Hamburger Brauch"-Unterlassungserklärung
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Verstößt der Schuldner gegen eine Unterlassungserklärung, die er nach Hamburger Brauch abgegeben hat, muss er eine neue Erklärung abgeben, in der eine untere Mindestsumme nennt. Andernfalls ist die Wiederholungsgefahr nicht wirksam ausgeschlossen (OLG Köln, Urt. v. 24.05.2017 - Az.: 6 U 161/16).
"(...) verpflichtet sich gegenüber (...) es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von (...) nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfalle vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe ab 01.11.2015 zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für „Zauberwaschkugeln für Waschmaschine und Geschirrspüler“ wie folgt zu werben: (...)."
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7. OLG Köln: Strafbarkeit eines Fotojournalisten wegen der Bild-Veröffentlichung eines Ebola-Patienten
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Ein Fotojournalist kann sich strafbar machen, wenn er Fotos eines Krankenhauspatienten gegen dessen Willen fertigt und an eine Redaktion weitergibt, ohne auf eine Unkenntlichmachung der Bilder hinzuwirken.
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8. OLG Saarland: Identifizierende Berichterstattung über Hassbotschaften im Internet grundsätzlich zulässig
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Der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hatte über die Zulässigkeit von Pressebeiträgen der beiden Beklagten über eine sogenannte Hassbotschaft zu entscheiden, die vom Facebook-Account des Klägers auf den Facebook-Account des Schriftstellers Akif Pirinçci abgesetzt worden war. Die jeweiligen Pressebeiträge waren unter Nennung des vollen Namens des Klägers im Juli 2014 auf den Pressewebseiten der Beklagten veröffentlicht worden und werden weiterhin in deren OnlineArchiven zum Abruf bereitgehalten. Der Kläger hat sich darauf berufen, nicht der Urheber der Hassbotschaft zu sein, und hat vor dem Landgericht Saarbrücken Unterlassungstitel gegen die Beklagten erwirkt.
4 O 164/15 und 4 O 166/15 des Landgerichts Saarbrücken
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9. LG Gera: Irreführende Behauptung einer Fahrschule mit Fahrsimulator
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Die Werbeaussage einer Fahrschule "Unsere Schüler sparen durch den günstigeren Preis der Simulator-Einheiten bis zu 240 € pro Kurs" ist irreführend, wenn der Inhalt nicht objektiv nachprüfbar ist (LG Gera, Urt. v. 20.02.2017 - Az.: 11 HKO 57/16).
"Unsere Schüler sparen durch den günstigeren Preis der Simulator-Einheiten
bis zu 240 € pro Kurs."
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10. LG Köln: Berichterstattung über den Sänger Herbert Grönemeyer weitestgehend untersagt
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Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat heute in drei Verfahren eine Wort- und Bildberichterstattung über einen Vorfall am Flughafen Köln/Bonn im Dezember 2014, an dem der Sänger Herbert Grönemeyer beteiligt war, größtenteils untersagt.
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