Newsletter
Der verurteilte Blog-Betreiber hatte Teile einer strafrechtlichen Ermittlungsakte online gestellt. Dies ist nach § 353 d Nr. 3 StGB strafbar.
Im Rahmen der Gerichtsverhandlung verteidigte er sich damit, dass er lediglich kleine Ausschnitte aus der Ermittlungsakte veröffentlicht habe. Dies sei keine Straftat, sondern die Ausübung seiner durch Art. 5 GG und Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit. Er berief sich dabei ausdrücklich auf bestimmte einzelne Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Der Blog-Betreiber wurde verurteilt, ohne dass das Gericht auf dieses Vorbringen einging.
Das BVerfG hob nun die Verurteilung auf. Es sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da das Gericht nicht näher auf die Argumente des Angeklagten eingegangen sei.
Die Gerichte bräuchten zwar nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Gehe das Gericht aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sei, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lasse dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.
Das Gericht hätte sich hier mit den genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte näher auseinandersetzen müssen.
Die Beklagte, die keine Steuerberaterin war, aber über die Befugnis zur Buchhaltung verfügte, warb mit der Aussage: Der BGH entschied, dass eine solche Werbung grundsätzlich zulässig sei. Nicht erforderlich sei, die Bezeichnung "Buchhalter" bzw. "Buchhalterin" zu verwenden. Auch das Wort "Buchhaltungsservice" sei zulässig.
Notwendig sei es jedoch, dass der Werbende auf die Grenzen seiner unternehmerischen Tätigkeiten hinweise, um jede Irreführung des Verkehrs zu vermeiden. Die Beklagte hätte also darüber informieren müssen, dass sie nur im begrenzten Rahmen steuerliche Vorgänge bearbeiten darf. Da dies nicht geschehen sei, liege eine Irreführung vor.
In der 1. Instanz (LG Koblenz, Urt. v. 03.11.2014 - Az.: 15 U 318/13) war das Unternehmen deswegen zur Unterlassung verurteilt worden, vgl. dazu unsere News v. 20.11.2014.
Ein Kunde schreib die Mail-Adresse "info@web.de" an und erhielt nachfolgende automatisierte Standard-Antwort: Es folgt sodann eine Auflistung diverser Links. Am Ende der Mail hieß es: Das LG Koblenz stufte dies als Verletzung des § 5 Abs.1 Nr.2 TMG ein. Danach muss ein Webseiten-Betreiber auf seiner Domain die erforderlichen Angaben machen, "die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,"
Da Web.de hier lediglich automatisierte Antworten verschicke, verletze das Unternehmen das Erfordernis der unmittelbaren Kommunikation, da hierdurch die gesetzlich vorgeschriebene Kontaktaufnahme-Möglichkeit ins Leere laufe.
In der Berufungsinstanz teilte das OLG Koblenz zwar die juristischen Ausführungen hinsichtlich der Pflichten nach dem TMG, verneinte aber einen Wettbewerbsverstoß von Web.de im vorliegenden Fall und hob die Verurteilung insoweit auf.
Die Klägerin hätte nur zwei Fälle vorgelegt, in denen Web.de auf diese Weise gehandelt habe. In beiden Fällen habe das Unternehmen begründen können, warum der Nutzer einen Standard-Reply und keine individuelle Antwort erhalten habe. Es sei daher nicht nachgewiesen, dass Web.de tatsächlich immer auf Anfragen mit einer automatischen Antwort reagiere. Der Kläger sei insoweit seiner Beweispflicht nicht nachgekommen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner E-Mails aus ihrer Zeit als Ministerin an den Untersuchungsausschuss "Polizeieinsatz Schlosgarten II“ herausgibt. Diese Daten befinden sich auf drei Magnetbändern, auf denen der gesamte Serverbestand des ehemaligen Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr wegen einer Neuverteilung der Ressortbereiche dieses Ministeriums im Anschluss an die Landtagswahl 2011 gesichert wurde.
Die auf Löschung dieser Daten zielende Klage der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 20. Mai 2015 abgewiesen. Über die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Antragstellerin (Az.: 1 S 1172/15) ist noch nicht entschieden.
Am 17. Juni 2015 hat die Antragstellerin beim VGH beantragt, dem Antragsgegner durch eine einstweilige Anordnung zu untersagen, diese Daten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache an den Untersuchungsausschuss herauszugeben. Der VGH hat den Eilantrag mit der Maßgabe abgelehnt, "dass der Antragsgegner die bei ihm vorhandenen Daten der Exchange-Postfächer der Antragstellerin nicht an den Untersuchungsausschuss 'Polizeieinsatz Schlossgarten II' des Landtags von Baden-Württemberg, sondern nur an einen Richter herausgeben darf, dem dieser Untersuchungsausschuss durch Beschluss die Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 des Untersuchungsausschussgesetzes übertragen hat, der die Sichtung der Daten nach § 13 Abs. 6 des Untersuchungsausschussgesetzes in Verbindung mit § 110 der Strafprozessordnung vornimmt und dessen Entscheidung mit der Beschwerde nach § 13 Abs. 6 des Untersuchungsausschussgesetzes in Verbindung mit § 304 der Strafprozessordnung angefochten werden kann."
Die Beweiserhebung durch einen Untersuchungsausschuss finde ihre Grenze am Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Beweiserhebungsrecht eines Untersuchungsausschusses erstrecke sich daher von vornherein nicht auf Daten mit rein persönlichem Charakter, wie bereits das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1984 zum Flick-Untersuchungsausschuss und im Jahr 1987 zum Untersuchungsausschuss "Neue Heimat“ entschieden habe. Wenn ein Untersuchungsausschuss die Landesregierung zur Vorlage von Akten und Beweismitteln auffordere, seien sowohl der Untersuchungsausschuss als auch die Landesregierung verpflichtet, diese verfassungsrechtliche Grenze des Beweiserhebungsrechts zu beachten.
Der Antragsgegner dürfe sich daher nicht, wie hier geschehen, auf den Standpunkt stellen, für die Rechtmäßigkeit des Aktenvorlageverlangens sei allein der Untersuchungsausschuss verantwortlich.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erfordere einen verfahrensrechtlichen Schutz, der sicherstelle, dass einem Untersuchungsausschuss keine Daten mit rein persönlichem Charakter vorgelegt würden. Diesen verfahrensrechtlichen Schutz gewährleiste das UAG in verfassungskonformer Auslegung. Wenn in Akten oder sonstigen Beweismitteln, die nach dem UAG vorzulegen seien, Informationen mit rein persönlichem Charakter enthalten sein könnten, sei der Untersuchungsausschuss verpflichtet, die Beweiserhebung einem Richter zu übertragen, der die Durchsicht der Beweismittel vornehme und dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden könne.
Nur diese verfassungsrechtlich vorgegebene Vorgehensweise gewährleiste, dass rein persönliche E-Mails der Antragstellerin aussortiert und dem Untersuchungsausschuss gar nicht erst vorgelegt würden.
Das vom Untersuchungsausschuss in seinem Beweisbeschluss Nr. 24 a vom 26. September 2014 gewählte Verfahren genüge diesen Anforderungen nicht. Denn die Einschaltung eines Amtsrichters sei danach als bloße Möglichkeit, aber nicht verpflichtend vorgesehen. Es sei auch nicht gewährleistet, dass eine Übermittlung der Daten erst nach einer Sichtung durch den Richter erfolge. Die dargelegten verfassungsrechtlich notwendigen Verfahrenssicherungen fehlten mithin. Wenn diese Verfahrenssicherungen gewährleistet seien, stünde einer Herausgabe der dienstlichen E-Mails der Antragstellerin an den Untersuchungsausschuss jedoch nichts entgegen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.:1 S 1239/15).
Quelle. Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 10.08.2015
Der Händler warb in einem Bestellmagazin für einen Staubsauger und pries diesen mit dem Testergebnis „sehr gut“ an. Als Fundstelle für das Testergebnis nannte er ein Internetportal. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, forderte den Händler auf, die Werbung zu unterlassen. Er vertrat die Auffassung, dass die Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis wettbewerbswidrig sei. Der Händler weigerte sich, die Werbung einzustellen, weswegen der Wettbewerbsverband ihn vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung in Anspruch nahm.
Das Landgericht gab dem Wettbewerbsverband Recht und führte zur Begründung aus, dass der Hinweis allein auf eine Fundstelle im Internet unzulässig sei. Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, anhand der Fundstelle das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können.
Die dagegen von dem Händler eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der 6. Zivilsenat änderte das Urteil des Landgerichts und entschied, dass der Händler mit dem Testergebnis werben dürfe. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei die Werbung mit einem Testergebnis zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fund-stelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne. Ein leichter Zu-griff sei grundsätzlich auch auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis möglich.
Das Internet sei in weiten Bevölkerungskreisen verbreitet. Ihm komme eine immer größere gesellschaftliche Bedeutung zu. Ein Verbraucher könne sich selbst dann ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen, wenn er über keinen eigenen Anschluss verfüge. Ihm werde dabei nicht mehr abverlangt, als wenn er sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis besorgen müsste.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(Urteil vom 31. Juli 2015, Aktenzeichen Oberlandesgericht Oldenburg: 6 U 64/15, Aktenzeichen Landgericht Oldenburg: 15 O 1852/14)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 10.08.2015
Das auf eBay beworbene Produkt enthielt Inhalte, die nicht im Lieferumfang mit enthalten waren. Es ging hier um Sonnenschirme mit Ständern und Bodenplatten. Letztere wurden jedoch nicht geliefert.
Zwar wurde auf diesen Umstand im Beschreibungstext hingewiesen, jedoch erst an einer solchen Stelle, die am Blickfang nicht teilnahm und somit vom potentiellen Käufer gar nicht wahrgenommen wurde.
Das LG Arnsberg stufte dies als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein.
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der oberinstanzgerichtlichen Rechtsprechung. Das OLG Hamm (Urt. v. 09.07.2015 - Az.: I-4 U 59/15) hatte erst vor kurzem dazu wörtlich entschieden: Ohne Belang ist, dass sich in der weiteren Beschreibung zum mitgelieferten Plattenständer die in Klammern gesetzte Einschränkung findet, dass dieser ohne Platten geliefert wird. Denn mit der Platzierung des hier in Rede stehenden Fotos an prominenter Stelle des Angebots unmittelbar neben der Überschrift wird dieses blickfangmäßig herausgestellt. Das heißt, allein durch die konkrete Gestaltung der Werbung wird beim angesprochenen Verbraucher der maßgebliche Eindruck erweckt, dass hiermit der Inhalt des Angebots verlässlich beschrieben und alles Wesentliche gesagt ist (...)
Diese Regel wird zwar durchbrochen, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben (...)
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Allein der Umstand, dass die Betonplatten zu einem vergleichsweise günstigen Preis (separat) erworben werden können, lässt nämlich keineswegs den Schluss zu, sie seien für die Marktentscheidung des angesprochenen Verkehrs nebensächlich. Das Gegenteil ist der Fall. Denn der Sonnenschirm kann bei Anlieferung ohne die Platten trotz des mitgelieferten Schirmständers gar nicht erst aufgestellt werden. Die damit zwingend notwendige Anschaffung der Wegeplatten ist schon in Anbetracht deren Gewichts regelmäßig mit nicht unerheblichem finanziellem oder tatsächlichem Aufwand verbunden. Die Bestellung mitsamt der Platten ist damit für den Verbraucher durchaus attraktiv."
Die Beklagte ist ein mittelständischer Tabakhersteller und unterhält eine eigene Webseite, auf der sich interessierte Nutzer über das Unternehmen, Karrieremöglichkeiten, die einzelnen Produkte und die Tabakkultur informieren konnten.
Auf der Startseite der Firma waren vier Tabakerzeugnisse konsumierende, gut gelaunte und lässig anmutende Personen abgebildet.
Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da es verboten ist, für Tabakerzeugnisse in "Diensten der Informationsgesellschaft" zu werben (§ 21 a Abs.3 iVm. Abs.4 VTabakG).
Zu den "Diensten der Informationsgesellschaft" gehöre, so die Richter, unzweifelhaft auch die Homepage.
Das Verbot sei zudem umfassend zu verstehen. Nicht nur die Werbung in einem Online-Shop sei verboten, sondern die generelle Präsentation. Daher erfasse die Regelung auch - wie im vorliegenden Fall - die reine Firmen-Homepage, auf der die Beklagte sich lediglich darstelle, ohne Produkte unmittelbar zum Kauf anzubieten.
Hiergegen habe die Beklagte verstoßen, so dass eine Verletzung der VTabakG vorliege. Hierbei handle es sich um eine Wettbewerbsverletzung, die verfolgt werden könne.
Der verklagte Online-Shop bot unter der Rubrik "Outlet" Parfüms der Marken Chloé, Chopard und Calvin Klein sowie Nagellacke der Marke O. P. I. an.
Die Stuttgarter Richter stuften dies als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein.
Der durchschnittliche User verstehe die Bezeichnung "Outlet" im Sinne eines Fabrikverkaufs durch den Hersteller selbst, auch dann, wenn lediglich der Begriff "Outlet" ohne Zusatz von "Factory" verwendet werde. Die Bezeichnungen "Factory-Outlet" und "Outlet" seien einheitlich zu beurteilen, weil der Begriff "Outlet" von den angesprochenen
Gerade weil das Verkehrsverständnis mit dem Begriff "Outlet" die positive Vorstellung eines preisgünstigen Direktverkaufs durch den Hersteller verbinde, würden sich inzwischen zahlreiche Unternehmen den Begriff als werbewirksame Botschaft zu eigen machen, anstatt wie bisher bei entsprechenden Sonderveranstaltungen etwa von "Sale" oder "Rausverkauf" zu sprechen.
Durch die Verwendung des Begriffes "Outlet" werde jedoch eine Beziehung zum Hersteller hergestellt, sei es auch nur in der Art, dass der Einzelhändler vom Hersteller in irgendeiner Art und Weise autorisiert sei, die Waren zu erheblich günstigeren Preisen zu verkaufen, was tatsächlich aber nicht der Fall sei.
Der Verbraucher werde daher in die Irre geführt.
Die Verpflichtung zur Kennzeichnung des Weines im Fernabsatz ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 c) in Verbindung mit Anhang II Nr. 12 Lebensmittelinfo-Verordnung. Danach muss auf Schwefelstoffe oder Sulfite hingewiesen werden, wenn deren Konzentration in dem Lebensmittel mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l beträgt. Nach dem Vortrag des Antragstellers enthält aber jeder Wein aufgrund der natürlichen Gärung einen Sulfitgehalt von mehr als 10 mg/l.
Weitere Verfahren dieser Art sind beim Landgericht Trier in den Kammern für Handelssachen bislang nicht anhängig.
Zum Hintergrund:
Quelle: Pressemitteilung des LG Trier v. 29.07.2015
Aus der Pressemitteilung:
„Bei Asset Deals werden personenbezogene Kunden- daten bisweilen unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht veräußert. Um die Sensibilität der Unternehmen zu erhöhen, werden wir in auch in weiteren geeigneten Fällen dieser Art Verstöße mit Geldbußen ahnden.“ so Thomas Kranig, Präsident des BayLDA. (...)
„Unternehmen und auch Insolvenzverwalter müssen sich bewusst machen, dass personenbezogene Kunden- daten nicht wie eine beliebige Ware veräußert werden dürfen. Vielmehr ist dies nur unter Beachtung der daten- schutzrechtlichen Voraussetzungen erlaubt.“, so der Präsident des BayLDA, Thomas Kranig. (...)
Offensichtlich wird bei Unternehmensveräußerungen in der Form des Asset Deals in der Praxis immer wieder dagegen verstoßen. Dies belegen die regelmäßig beim BayLDA eingehenden Beschwerden Betroffener, die z.B. E-Mail-Werbung von einem ihnen bisher unbekannten Unternehmen erhalten haben. Im Beschwerdever- fahren ergibt in solchen Fällen häufig, dass das werbende Unternehmen die Kundendaten im Zuge eines Asset Deals erworben hat." Sprechen Sie uns an, wenn Sie rechtskonform Adressen erwerben oder verkaufen wollen. RA Dr. Bahr ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und Autor des Standardwerkes "Recht des Adresshandels".
Zurück
Newsletter
vom 12.08.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 32. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 32. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BVerfG: Blog-Betreiber hat bei strafrechtlicher Verurteilung Anspruch auf rechtliches Gehör
2. BGH: Bezeichnung "Buchhaltungsservice" für Nicht-Steuerberater mit Aufklärungshinweis erlaubt
3. OLG Koblenz: Web.de muss unmittelbare E-Mail-Kommunikation ermöglichen
4. VGH Mannheim: E-Mails der früheren Umweltministerin Gönner dürfen übermittelt werden, wenn private E-Mails aussortiert
5. OLG Oldenburg: Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zulässig
6. LG Arnsberg: Irreführende Produktabbildung in einem Online-Shop
7. LG Landshut: Tabak-Werbeverbot auch für "normale" Unternehmens-Webseite
8. LG Stuttgart: Bezeichnung "Outlet" irreführend in einem Online-Shop
9. LG Trier: Winzer haben in Online-Shops auf Sulfite in ihren Weinen hinzuweisen
10. Bayerischer Datenschutzbeauftragter: Bußgelder wegen datenschutzwidriger Übertragung von Kundendaten bei Unternehmensverkauf
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BVerfG: Blog-Betreiber hat bei strafrechtlicher Verurteilung Anspruch auf rechtliches Gehör
_____________________________________________________________
Ein Blog-Betreiber, gegen den aufgrund seiner Publikationen ermittelt wird, hat Anspruch auf rechtliches Gehör (BVerfG, Beschl. v. 30.06.2015 - Az.: 2 BvR 433/15).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: Bezeichnung "Buchhaltungsservice" für Nicht-Steuerberater mit Aufklärungshinweis erlaubt
_____________________________________________________________
Ein Nicht-Steuerberater darf sich auch "Buchhaltungsservice" nennen, muss aber über die Grenzen seiner Tätigkeit hierbei informieren (BGH, Urt. v. 25.06.2015 - Az.: I ZR 145/15).
"MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG"
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. OLG Koblenz: Web.de muss unmittelbare E-Mail-Kommunikation ermöglichen
_____________________________________________________________
Web.de muss die direkte E-Mail-Kommunikation mit sich ermöglichen, so das OLG Koblenz (Urt. v. 01.07.2015 - Az.: 9 U 1339/14).
"Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen erneut an den zuständigen Ansprechpartner."
"Wir freuen uns, wenn wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen weiterhin gute Kommunikation mit WEB.DE....
Diese E-Mail wurde durch ein automatisiertes System erzeugt. Individuelle Anfragen zu Diensten und Produkten von WEB.DE können über diese E-Mail-Adresse nicht bearbeitet werden."
Vor einiger Zeit hat das LG Berlin (Urt. v. 28.08.2014 - Az.: 52 O 135/13) den Internet-Riesen Google verurteilt, User, die an die E-Mail-Adresse "support-de@google.com" schreiben, nicht einfach auf seine Hilfeseiten und Kontaktformulare zu verweisen und nicht jede weitere Kommunikation per E-Mail zu verweigern.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. VGH Mannheim: E-Mails der früheren Umweltministerin Gönner dürfen übermittelt werden, wenn private E-Mails aussortierte
_____________________________________________________________
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem den Beteiligten heute bekannt gegebenen Beschluss vom 7. August 2015 den Antrag der ehemaligen Umweltministerin Gönner (Antragstellerin), der Landesregierung (Antragsgegner) zu untersagen, E-Mail-Daten an den Untersuchungsausschuss "Polizeieinsatz Schlossgarten II“ herauszugeben, abgelehnt, dem Antragsgegner jedoch zugleich auferlegt, diese Daten nur an einen Richter herauszugeben, dem der Untersuchungsausschuss durch Beschluss die Beweiserhebung nach dem Untersuchungsausschussgesetz (UAG) übertragen hat und der die privaten E-Mails der Antragstellerin aussortiert, bevor Daten sodann an den Untersuchungsausschuss übermittelt werden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. OLG Oldenburg: Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zulässig
_____________________________________________________________
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat es einem Händler aus Oldenburg gestattet, mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zu werben. Damit ist eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg geändert worden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. LG Arnsberg: Irreführende Produktabbildung in einem Online-Shop
_____________________________________________________________
Wird ein Produkt mittels Abbildungen in einem Online-Shop beworben, so müssen grundsätzlich die abgebildeteten Inhalte im Lieferumfang mit enthalten sein, andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor (LG Arnsberg, Urt. v. 16.07.2015 - Az.: I-8 O 47/15).
"Dass die Abbildung mitsamt den Betonplatten nur der Information des Verbrauchers dienen soll, wie der Schirm zu beschweren und befestigen ist, ist demgegenüber fernliegend. Denn derlei Anleitungen finden sich üblicherweise allenfalls an späterer Stelle des Angebots, wenn nicht gar erst in einer separaten Bedienungsanleitung.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Landshut: Tabak-Werbeverbot auch für "normale" Unternehmens-Webseite
_____________________________________________________________
Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse gilt auch für die "normale" Webseite eines Unternehmens, auch wenn über diese keinerlei Produkte verkauft werden (LG Landshut, Urt. v. 29.06.2015 - Az.: 72 O 3510/14).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG Stuttgart: Bezeichnung "Outlet" irreführend in einem Online-Shop
_____________________________________________________________
Die Bezeichnung "Outlet" in einem Online-Shop ist irreführend, wenn kein direkter Fabrikverkauf stattfindet (LG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2015 - Az.: 43 O 1/15 KfH).
Verkehrskreisen als bloße Kurzbezeichnung für "Factory-Outlet" verstanden würde.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG Trier: Winzer haben in Online-Shops auf Sulfite in ihren Weinen hinzuweisen
_____________________________________________________________
Winzer haben in Onlineshops auf Sulfite in ihren Weinen hinzuweisen. Die 7. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Trier hat mit Beschluss vom 8.7.2015 im Rechtsstreit 7 HK O 41/15 einem Winzer verboten, im geschäftlichen Verkehr Kaufverträge über Ebay anzubahnen, ohne auf enthaltene Sulfite hinzuweisen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung wurde dem Winzer ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht. Antragsteller war ein Verbraucherschutzverein, Antragsgegner ein Winzer aus dem Landkreis Bernkastel-Wittlich.
Die Entscheidung erging in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Antraggegners. Der Antragsgegner kann gegen den Beschluss des Landgerichts Widerspruch einzulegen, dies würde dazu führen, dass die Sache in einer mündlichen Verhandlung neu zu erörtern wäre.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. Bayerischer Datenschutzbeauftragter: Bußgelder wegen datenschutzwidriger Übertragung von Kundendaten bei Unternehmensverkauf
_____________________________________________________________
Wie das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) weist in einer aktuellen Pressemitteilung darauf hin, dass es gegen zwei Unternehmen erhebliche Bußgelder verhängt hat, weil diese datenschutzwidrig Kundendaten im Rahmen eines Unternehmensverkaufs übertragen haben.
"Das BayLDA hat kürzlich im Falle einer datenschutzrechtlich unzulässigen Übertragung von E-Mail-Adressen von Kunden eines Online-Shops im Zuge eines Asset Deals Geldbußen in fünfstelliger Höhe sowohl gegen das veräußernde als auch gegen das erwerbende Unternehmen festgesetzt.
zurück zur Übersicht