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Newsletter vom 12.08.2020
Betreff: Rechts-Newsletter 33. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr


1. BGH: EuGH-Vorlage wegen Gewinnspiel einer Versandapotheke

2. BGH: Zur Berechnung des Schadensersatzes bei unerlaubt übernommenen Online-Stadtplänen

3. OLG Frankfurt a.M.: Keine Streitwertbegünstigung im Marken- und Wettbewerbsrecht, wenn Verletzer auf Abmahnung außergerichtlich passiv bleibt

4. OLG Karlsruhe: Benutzung des Tesla-Touchscreens während Fahrt u.U. verboten

5. OVG Lüneburg: Fax-Übermittlung von personenbezogenen Daten ist DSGVO-Verstoß

6. OLG München: Online-Werbung von Ottonova ist wettbewerbswidrig

7. LG Bremen: Irreführende Werbeaussage mit Preis von 0,- EUR, wenn tatsächlich zwingende Kosten anfallen

8. LG Ingolstadt: Schadensersatzansprüche des Rechtsdienstleisters Financialright gegen VW wegen Verstoß gegen Inkassoerlaubnis abgelehnt

9. LG Köln: Abgrenzung von Schleichwerbung und redaktionellem Inhalt bei Instagram-Influencerin

10. LG München I: Zum Umfang des Anspruchs auf Kopien nach Art. 15 Abs.3 DSGVO

Die einzelnen News:

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1. BGH: EuGH-Vorlage wegen Gewinnspiel einer Versandapotheke
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Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine ausländische Versandapotheke in Deutschland ein Gewinnspiel veranstalten darf, bei dem die Teilnahme an die Einreichung eines Rezept für ein verschreibungswichtiges Arzneimittel gekoppelt ist (BGH, Urt. v. 20.02.2020 - Az.: I ZR 214/18).

Die Beklagte war eine niederländische Versandapotheke und warb deutschlandweit mit einem Flyer für ein Gewinnspiel mit dem als Hauptpreis ein Gutschein für ein Elektrofahrrad im Wert von 2.500,- EUR und als zweiter bis zehnter Preis jeweils eine elektrische Zahnbürste ausgelobt wurden.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Verlosung war das Einsenden eines Rezepts.

Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig und ging gerichtlich gegen das Gewinnspiel vor.

Der Rechtsstreit erreichte schließlich den BGH. Dieser legte die Frage der Rechtmäßigkeit nun dem EuGH vor. Die Karlsruher Richter stellten dabei nachfolgende Frage:

"Steht es mit den Bestimmungen des Titels VIII und insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG in Einklang, wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG) dahin ausgelegt wird, dass es einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke verboten ist, mit der Auslobung eines Gewinnspiels um Kunden zu werben, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel an die Einreichung eines Rezepts für ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel gekoppelt ist, der ausgelobte Gewinn kein Arzneimittel, sondern ein anderer Gegenstand ist (hier: ein Elektrofahrrad im Wert von 2.500 € und elektrische Zahnbürsten), und nicht zu befürchten ist, dass einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub geleistet wird?"


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2. BGH: Zur Berechnung des Schadensersatzes bei unerlaubt übernommenen Online-Stadtplänen
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Der BGH hat eine wichtige Entscheidung zur Höhe des Schadensersatzes bei der unerlaubten Übernahme von Online-Stadtplänen gefällt (BGH, Urt. v. 18.06.2020 - Az.: I ZR 93/19).

Die Beklagte betrieb ein Beratungsunternehmen und hatte für Ihre Webseite unerlaubt Kartenausschnitte der Klägerin übernommen.

Bei der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es nun um die Frage, wie hoch der Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung war.

Die Klägerin legte zahlreiche Lizenz-Verträge vor, aus denen sich eine entsprechende Höhe ergab.

Die Beklagte vertrat den Standpunkt, dass diese Werte nicht anzuwenden seien, weil ein Großteil der vorgelegten Verträge erst nach einer urheberrechtlichen Abmahnung geschlossen worden seien, sodass diese Kontrakte nicht repräsentativ seien.

Der BGH ist der Ansicht der Beklagten erfolgt und hat festgestellt, dass aus Lizenzverträgen, die nach einer Abmahnung geschlossen wurden, keine maßgeblichen Rückschlüsse auf die lizenzrechtliche Schadensersatz-Höhe gezogen werden könnten.

Denn in solchen Fällen stelle der Wert nicht nur die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der künftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart hätten. Vielmehr bilde die Summe darüber hinaus auch zusätzlich eine Gegenleistung für die einvernehmliche Einigung über die geltend gemachten Ansprüche dar.

Der jeweilige Verletzer werde nämlich angesichts eines ansonsten drohenden Rechtsstreits häufig von dem Ziel geleitet, eine kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Insofern sei die Situation mit einer normalen Lizenzierung nicht vergleichbar. Daher könne derartigen Verträgen, die erst nach Ausspruch einer Abmahnung geschlossen worden sein, keine Indizwirkung zukommen.

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3. OLG Frankfurt a.M.: Keine Streitwertbegünstigung im Marken- und Wettbewerbsrecht, wenn Verletzer auf Abmahnung außergerichtlich passiv bleibt
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Es besteht kein Anspruch auf eine Streitwertbegünstigung im gerichtlichen Verfahren, wenn die betreffende Partei auf eine außergerichtliche Abmahnung nicht reagiert, sondern einfach passiv geblieben ist (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 02.07.2002 - Az.: 6 W 60/20).

Sowohl im Wettbewerbsrecht als auch im Markenrecht besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Partei einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Herabsetzung des Streitwertes und damit eine Reduzierung der Kosten beantragen kann, wenn sie  glaubhaft macht, dass die vollen Entgelte sie erheblich wirtschaftlich gefährden würden.

Im vorliegenden Fall nutzte der Beklagte das Zeichen "FERRARi" unerlaubt.

Die Klägerin mahnte den Schuldner außergerichtlich aufgrund von marken- und wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ab. Weder auf die Abmahnung noch auf ein weiteres Schreiben reagierte der Beklagte, sodass das Verfahren vor Gericht ging.

Vor dem Landgericht erkannte der Beklagte die Ansprüche an, berief sich dabei aber auf die Regelungen der Streitwertbegünstigung und begehrte eine Herabsetzung des Betrages. Dies lehnte das OLG Frankfurt a.M. ab. Das Begehren sei rechtsmissbräuchlich, da der Beklagte ohne sachlichen nicht außergerichtlich reagiert habe:

"Der Senat hat im Einklang damit bereits mit Beschluss vom 6.4.2005 - 6 W 43/05 entschieden, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten auch dann vorliegt, wenn der Verletzer trotz eindeutiger Rechtlage auf die ausgesprochene Abmahnung nicht reagiert (...)

Der Senat hält auch nach nochmaliger Prüfung hieran fest. Rechtsmissbräuchliches Verhalten muss jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Verletzer - wie hier der Beklagte - die der Klage vorausgehende Abmahnung und ein weiteres Nachfass-Schreiben des Markeninhabers schlechthin ignoriert hat, obwohl die Sach- und Rechtslage eindeutig und kein nachvollziehbarer Grund dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, warum der Verletzer sich nicht schon in dieser Phase Rechtsrat von einem Anwalt eingeholt hat, wenn er Zweifel an der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche hatte.

In diesem Fall führt das Verhalten des Verletzers geradewegs zur Entstehen weiterer Kosten, weil dem Markeninhaber kein anderer Weg als die Klageerhebung bleibt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beklagten nicht angelastet werden könnte, dass er diese Entwicklung nicht hätte voraussehen können, als er sich entschloss, auf die Abmahnung gar nicht zu reagieren, sondern „den Kopf in den Sand zu stecken“."


In solchen Fällen solle ein Schuldner nicht noch für seine Passivität belohnt werden. Vielmehr sei es seine Verpflichtung, so frühzeitig wie möglich aktiv zu werden.

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4. OLG Karlsruhe: Benutzung des Tesla-Touchscreens während Fahrt u.U. verboten
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Nach Ansicht des OLG  Karlsruhe (Beschl. v. 27.03.2020 - Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19) ist die Benutzung des Tesla-Touchscreens während der Fahrt nach § 23 Abs.1 StVO verboten, wenn dies zu entsprechenden Unachtsamkeiten führt  Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei um eine notwendige Funktion (hier: Einstellung des Intervalls der Scheibenwischer) handelt.

Grundsätzlich darf der Lenker eines PKWs ein technisches Geräte nur unter den engen Voraussetzengen des § 23 Abs.1a StVO verwenden:

"§ 23 StVO: Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (...)
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. (...)"


Dem Gericht stellte sich nun die Frage, ob auch der Tesla-Touchscreen unter diese Regelungen fällt.

Der betroffene Fahrzeugführer hatte bei starkem Regen das Intervall der Scheibenwischer ändern wollen und kam während der Benutzung des Touchscreens von der Fahrbahn ab. 200,- EUR Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot waren die Konsequenzen.

Das OLG Karlsruhe bejahte zunächst die Frage, dass auch für die Tesla-Hardware § 23 Abs.1a StVO gelte:

"Ein Berührungsbildschirm ist hingegen lediglich eine spezielle Art von Interface, das als kombiniertes Ein- und Ausgabegerät grundsätzlich in unterschiedlichsten funktionalen Kontexten - also zum Beispiel auch zur Bedienung eines Kfz- eingesetzt werden kann.

Die Einbeziehung von jeglichen Berührungsbildschirmen hat damit die weitreichende Folge, dass ein Gerät auf jeden Fall ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1 StVO ist, wenn es über einen Touchscreen verfügt. Danach sind alle fahrzeugbezogenen Bedienungseinheiten mit Touchscreen erfasst. § 23 Abs, 1 a StVO könnte sich infolgedessen – möglicherweise vom Verordnungsgeber unbeabsichtigt – als limitierender Faktor für die zunehmende, aus Sicht der Verkehrssicherheit problematische Verwendung von Touchscreens in Kfz- Bedieneinheiten erweisen (...)."


Zwei sei der Einsatz von Berührungsbildschirmen während der Fahrt nicht grundsätzlich verboten. Nämlich dann, wenn nur ein kurzer, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasster Blick erfolge.

Dies aber liege beim Tesla-Touchscreen nicht vor. Eine kurze Ablenkung sei nicht mehr gegeben, denn die Vornahme der Einstellungen dauerten  länger und lenkten den Fahrer ab, Er müsse nämlich in einem Untermenü zwischen fünf Einstellungen wählen, was deutlich Aufmerksamkeit koste als herkömmliche Armaturen.

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5. OVG Lüneburg: Fax-Übermittlung von personenbezogenen Daten ist DSGVO-Verstoß
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Die Übermittlung von personenbezogenen Daten (hier u.a.: Name, Anschrift und KFZ-Kennzeichen) per Telefax durch eine Behörde verletzt den Betroffenen in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stellt einen Verstoß gegen die DSGVO dar, wenn die betreffenden Informationen besonders schutzbedürftig sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.07.2020 - Az.: 6 A 211/17).

Der Kläger war Inhaber einer Firma, die explosionsgefährliche Stoffe vertrieb. Er führte mit der verklagten Behörde wegen unterschiedlicher Maßnahmen eine gerichtliche Auseinandersetzung.

Im Rahmen dieses Verfahrens übersandte das Amt per Telefax an ihren Anwalt bestimmte personenbezogene Information über den Kläger.

Der so übermittelte Datensatz enthielt unter anderem Angaben zu Name und Anschrift des Klägers, seine Fahrzeugidentifikationsnummer und das amtliche KFZ-Kennzeichen. Das OVG Lüneburg stufte dies als Datenschutzverletzung ein. Denn bei einer Fax-Übertragung erfolge die Datenübermittlung ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen:

"Danach handelt es sich bei dem Telefaxverkehr um einen Dienst, der im Regelfall keine Datensicherheitsmaßnahmen enthält.

Die Informationen werden „offen“ (unverschlüsselt) übertragen. Eine Telefaxübersendung sei deshalb mit dem Versand einer offenen Postkarte vergleichbar. 

Der Datenschutzbeauftragte der Beklagten kommt in seiner Auskunft an den Kläger vom 11. April 2017 zu einer vergleichbaren Bewertung. Seiner Ansicht nach dürfen sensible personenbezogene Daten nicht ohne Sicherungen (z.B. Verschlüsselungsgeräte) gefaxt werden. Er merkt an, dass sensible personenbezogene Daten bei der Beklagten ausschließlich per Post zu versenden sind. Danach bestand bei der unverschlüsselten Übermittlung des Bescheides vom 3. Februar 2017 per Fax die Gefahr der Wahrnehmung von personenbezogenen Daten des Klägers durch unbefugte Dritte."


Der Kläger habe im vorliegenden Fall eine besondere Schutzbedürftigkeit.

Denn er sei erheblichen Gefahren ausgesetzt, weil er berufsbedingt mit explosionsgefährlichen Sprengstoffen Umgang habe Er sei damit einem deutlich erhöhten Angriffsrisiko durch militante Straftäter ausgesetzt, die auf von ihm vertriebene Sprengstoffe zugreifen wollten.

Die Datenübermittlung hätte somit nicht per Fax erfolgen dürfen, sondern auf anderem Wege, zum Beispiel per Post:

"Der vorstehend beschriebenen Gefahr hätte die Beklagte durch Sicherungsmaßnahmen bei der Übermittlung des Bescheides vom 3. Februar 2017 begegnen müssen.

Solche Maßnahmen standen zur Verfügung und hätten ohne großen Aufwand eingesetzt werden können.

Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte den Bescheid per Post versenden können oder mit Hilfe eines Boten in die nur 150 Meter entfernt liegende Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten überbringen können. Bei der auf Ausnahmefälle beschränkten Benutzung von Telefaxgeräten für die Übermittlung sind die von dem Datenschutzbeauftragten der Beklagten angesprochenen Sicherungen (z.B. Verschlüsselungsgeräte) zu verwenden. 

Ob die Benutzung eines Telefaxgeräts dem Stand der Technik entspricht, ist unmaßgeblich. Entscheidungserheblich ist, ob die Sicherungsmaßnahmen verfügbar sind und dem Stand der Technik entsprechen. Davon ist hier auszugehen."


Dabei sei es auch unerheblich, dass es sich bei dem Empfänger des Faxes um den anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten gehandelt habe, der besonderen Verschwiegenheitspflichten unterliege. Denn es bestünde die Gefahr des Missbrauchs durch unbefugte Dritte, die sich jederzeit realisieren könne. Darüber hinaus existiere das Risiko, dass bei der Datenübermittlung Fehler passieren würden, zum Beispiel durch die fehlerhafte Adressierung eines Faxes.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt, betrifft noch einen Zeitraum, der vor dem Inkrafttreten der DSGVO lag. Insofern trifft das Gericht keine näheren Ausführungen zur DSGVO.

Angesichts der Eindeutigkeit der richterlichen Aussage kann aber unzweifelhaft davon ausgegangen werden, dass bei einer aktuellen Handlung das Gericht auch eine DSGVO-Verletzung bejaht hätte.

Wichtig an der Entscheidung ist festzuhalten, dass nicht jede Fax-Übermittlung von personenbezogenen Daten rechtswidrig ist. Vielmehr stellt das Gericht klar, dass stets eine Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen ist. Je stärker in die Rechte des einzelnen Betroffenen eingegriffen werde, umso mehr müsse die jeweilige Behörde entsprechende Sicherheitsvorkehrungen treffen.

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6. OLG München: Online-Werbung von Ottonova ist wettbewerbswidrig
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Die Online-Bewerbung einer ärztlichen Fernbehandlung durch die digitale Krankenkasse Ottonova  ist wettbewerbswidrig. Dies gilt auch dann, wenn die eigentliche Fernbehandlung rechtlich zulässig ist (OLG München I, Urt. v.  09.07.2020 – 6 U 5180/19).

Die Beklagte, die digitale Krankenkasse Ottonova,  warb auf ihren Webseiten u.a. für einen digitalen Arztbesuch:

"Bleib einfach im Bett, wenn du zum Arzt gehst:
Vorbei ist die Zeit, in er du dich mit Schnupfen zum Arzt schleppen musstest. Ab jetzt erhälst Du Diagnosen  und Krankschreiben direkt über dein Smartphone. Ohne zusätzliche Kosten, wenn Du bei (...) versichert bist."

und
"Warum du den digtalen Arztbesuch lieben wirst.
Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Theraphieempfehlung und Krankschreibung per App."
Die Vorinstanz, das LG München I (Urt v. 16.07.2019 - Az.: 33 O 4026/18), stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein.

Dieser Ansicht schloss sich das OLG München nun im Rahmen der Berufung an. § 9 HWG verbiete die Anpreisung derartiger Leistungen grundsätzlich und gelte unabhängig davon, ob die eigentliche Leistung zulässig oder unzulässig sei. Das Verbot erfasse somit auch rechtmäßige Dienstleistungen:

"Das Landgericht ist dabei mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass entgegen dem Vorbringen der Beklagten keine einschränkende Auslegung des § 9 HWG (a. F.) dahingehend vorzunehmen ist, dass das Werbeverbot akzessorisch die Unzulässigkeit der beworbenen Behandlung voraussetzt, so dass es auch nicht auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen ankommt, ob sich die Tätigkeit der ausländischen Ärzte nach den (inhaltlich unterschiedlichen) Berufsordnungen der Landesärztekammern in Deutschland oder nach dem Recht des Landes, in dem die behandelnden Ärzte ansässig sind, richtet bzw. ob die beworbenen Fernbehandlungen nach schweizerischem Recht zulässig sind."

Diese Untersagung sei auch sachlich gerechtfertigt, denn die Vorschriften dienten dem Schutz vor konkreten Gesundheitsgefährdungen, welche dadurch entstehen können, dass der Verbraucher durch irreführende oder eindringliche Werbung dazu verleitet werde, sich nutzlosen oder schädlichen Behandlungen auszusetzen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Neu-Regelungen von § 9 HWG, wonach die Untersagung in bestimmten Ausnahmen nicht greift:

"Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist."

Denn die Werbeaussage erwecke den Eindruck, dass eine Fern-Behandlung ohne weiteres möglich und sinnvoll sei. Es werde nicht hinreichend auf die sachlichen Voraussetzungen eingegangen:
"Die streitgegenständliche Werbung berücksichtigt aber nicht, dass auch im Rahmen dieser tatsächlich eingeschränkten Möglichkeiten eine Werbung für Fernbehandlungen nicht generell zulässig ist, sondern nur unter der Voraussetzung, dass bei Einhaltung allgemein anerkannter fachlicher Standards kein persönlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich ist im Sinne des § 9 Satz 2 HWG.

Wollte man die hier streitgegenständliche Werbung unter die Ausnahmeregelung des § 9 Satz 2 HWG subsumieren, würde das grundsätzliche Werbeverbot für Fernbehandlungen nach § 9 Satz 1 HWG im Übrigen praktisch leerlaufen."



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7. LG Bremen: Irreführende Werbeaussage mit Preis von 0,- EUR, wenn tatsächlich zwingende Kosten anfallen
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Es ist irreführend, mit einem Preis von 0,- EUR zu werben, wenn tatsächlich zwingende Kosten anfallen (LG Bremen, Urt. v. 06.05.2020 - Az.: 12 O 145/19).

Die Beklagte warb in ihrem Schreiben für die Teilnahme an einer "Stromaktion". Als Belohnung wurde eine Reise nach Zypern für 0,- EUR in Aussicht gestellt:

"Ihr gesponserter Preis für diese inklusiven Leistungen p. P. ab nur 0,– EUR"
Es wurden zudem die üblicherweise anfallenden Entgelte als Streichpreise genannt.

In einem Sternchen-Hinweis hieß es dann am unteren Rand:

"zzgl. obligatorischer, lokaler Gebühren (ca. 49,– €, Stand 01. 01. 2019) zu zahlen bei der Reiseleitung"

Das LG Bremen stufte dies als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.

Dadurch, dass hier gleichwohl obligatorische Kosten anfielen, werde der Verbraucher getäuscht. Denn in Wahrheit sei die Inanspruchnahme des Angebots nur möglich, wenn der Kunde ein entsprechendes Entgelt zahle.

Daran ändere sich auch nichts, dass die Beklagte auf diese Kosten hinweise:

"Dabei ist es nach Ansicht der Kammer unerheblich, dass der Unternehmer dem Verbraucher mehrere Möglichkeiten anbietet, den Vorteil in Anspruch zu nehmen, sofern auch nur eine davon die Übernahme von Kosten bzw. die Zahlung eines Geldbetrages voraussetzt (...). 

Unerheblich ist es auch, dass der Unternehmer den Verbraucher vorab darüber unterrichtet, dass die Inanspruchnahme des Preises bzw. des Vorteils von der Zahlung eines Betrages oder von der Übernahme bestimmter Kosten abhängt und damit eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen wird (...). Es kommt allein darauf an, dass diese Kosten für den Verbraucher entstehen (...)."



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8. LG Ingolstadt: Schadensersatzansprüche des Rechtsdienstleisters Financialright gegen VW wegen Verstoß gegen Inkassoerlaubnis abgelehnt
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Die Klägerin hatte als Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht Ansprüche von über 2.800 Fahrzeugkäufern gegenüber der Audi AG und der Volkswagen AG in Höhe von insgesamt über 77 Millionen Euro geltend gemacht. Es handelt sich um eines der umfangreichsten Verfahren im Rahmen der sogenannten Dieselklagewelle.

Mit Urteil vom 07.08.2020 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt die Klage nun abgewiesen.

Im Wesentlichen ging die Kammer davon aus, dass zwar im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der sog. „Lexfox-Entscheidung“ vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 – die klageweise Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen durch Rechtsdienstleister wie der Klägerin grundsätzlich zulässig sei.

Abweichend zu dieser Entscheidung seien aber im vorliegenden Fall bereits die einzelnen Abtretungsvereinbarungen nichtig, da sie aufgrund einer die Käufer benachteiligenden Regelung nicht mehr von der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gedeckt seien. Dies beruhe vor allem auf der vertraglichen Regelung der Klägerin, nach der im Falle eines Vergleichswiderrufs eines Käufers dessen gesamte Rechtsverfolgung für diesen nicht mehr kostenfrei sei.

Hieraus resultiere sowohl ein unzulässiger wirtschaftlicher Druck für den jeweiligen Käufer als auch ein Interessenskonflikt zwischen dem Käufer und der Klägerin. Hierin liege eine unzumutbare Benachteiligung des Käufers, die zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung führe. Ohne wirksame Abtretung könne die Klägerin aber die Ansprüche der Käufer nicht selbst geltend machen, so dass die Klage abzuweisen gewesen sei.

Az: 41 O 1745/18: In Sachen Financialright GmbH gegen Audi AG/Volkswagen AG

Quelle: Pressemitteilung des LG Ingolstadt v. 07.08.2020

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9. LG Köln: Abgrenzung von Schleichwerbung und redaktionellem Inhalt bei Instagram-Influencerin
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Das LG Köln hat sich zur Frage geäußert, wie bei Online-Influencern die wettbewerbswidrige Schleichwerbung von der erlaubten redaktionellen Berichterstattung abzugrenzen ist (LG Köln, Urt. v. 21.07.2020 - Az.: 33 O 138/19).

Die Beklagte wurde gerichtlich verfolgt, weil sie als Influencerin bei Instagram  entsprechende Postings vorgenommen hatte, ohne hinreichend auf den Werbeinhalt ihrer Nachrichten hinzuweisen.

Das Landgericht Köln hatte nun zu entscheiden, wie die erlaubte redaktionelle Berichterstattung von der verbotenen Schleichwerbung abzugrenzen ist.

Das Gericht vertritt dabei einen sehr strengen Standpunkt und bejaht eine Wettbewerbsbezogenheit bereits dann, wenn der Werbeinhalt überwiegt:

"Das Fehlen einer kommerziellen Absicht der Beklagten ist nicht daraus abzuleiten, dass die Tags insoweit einen (geringen) redaktionellen Inhalt haben, als mit ihnen Follower über die Hersteller der getragenen Outfits bzw. der getragenen Make-Up-Marke informiert werden. 

Denn die auf die Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht braucht nicht der alleinige Beweggrund einer geschäftlichen Handlung zu sein; ausreichend ist es vielmehr, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung jedenfalls vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen dient (...)

Bei Vorliegen eines redaktionellen Beitrags scheidet der (...) Förderungszusammenhang erst dann aus, wenn der Beitrag ausschließlich der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient (...)."


Es liege auch keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Medienunternehmen vor. So würden Modezeitschriften, die innerhalb des redaktionellen Teils ihrer Hefte Angaben zu Herstellern oder Bezugsquellen von Bekleidung machten, nicht die Absicht verfolgen, potenzielle Werbepartner anzuziehen und insoweit den Absatz des eigenen Angebots zu steigern.

Der kommerzielle Zweck des Postings ergebe sich auch nicht aus den Umständen.

Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Instagram-Posts der Beklagten sich an ein jugendliches Publikum richten würden, das typischerweise weniger kritisch sei als ein erwachsenes. Schließlich sei darüber hinaus zu bedenken, dass das Konzept von Influencern gerade darin bestehe, private und kommerzielle Inhalte zu vermischen, was Lesern die entsprechende Unterscheidung erschwere, weil sich die Follower für die Influencer als Privatperson interessierten, nicht jedoch als Werbebotschafterin von Unternehmen.

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10. LG München I: Zum Umfang des Anspruchs auf Kopien nach Art. 15 Abs.3 DSGVO
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Das LG München I (Urt. v. 06.04.2020 - Az.: 3 O 909/19) hat sich zum Umfang und Inhalt des datenschutzrechtlichen Anspruchs auf Zusendung von Kopien nach Art. 15 Abs.3 DSGVO geäußert.

Die Klägerin begehrte Schadensersatz von der Beklagten aufgrund fehlerhafter Beratung im Bereich von Finanzanlagen. Sie machte u.a. auch einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs.3 DSGVO geltend und begehrte die Kopien aller vorhandenen personenbezogenen Daten über sich.

Auf diese Aufforderung erhielt die Klägerin eine Aufstellung ihrer gespeicherten Personendaten, jedoch keine weitergehenden Kopien oder Dokumente. Die Beklagte war im Besitz zahlreicher Telefonnotizen und Schreiben mit Bezug zur Beratungstätigkeit, lehnte  die Übersendung einer Kopie aber an.

Zu Unrecht wie das LG München I nun entschied:

"Nach Überzeugung des Gerichts kann Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO nur so verstanden werden, dass unter die Vorschrift sowohl persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) fallen als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstiger Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizieren oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf (...).

Soweit die Beklagte den Begriff der personenbezogenen Daten auf die bereits mitgeteilten Stammdaten begrenzt sehen möchte und meint, eine weitergehende Pflicht zur Auskunft über vorhandene Vermerke Telefonaten und sonstigen Gesprächen bestehe nicht, ist ein entsprechendes Verständnis mit dem der DSGVO zugrundeliegenden weit gefassten Datenbegriff nicht in Einklang zu bringen.

Für eine solche Einschränkung bieten weder der Wortlaut noch der Telos einen Anhaltspunkt. Art. 15 DSGVO bildet zusammen mit Art. 13 und Art. 14 DSGVO einen ganz wesentlichen Bestandteil der Betroffenenrechte, indem sie diesen ein Höchstmaß an Transparenz vermittelt und eine Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglicht. Diese Bedeutung hat der europäische Normgeber in Erwägungsgrund 63 deutlich zum Ausdruck gebracht:

„Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies schließt das Recht betroffene Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.“


Und weiter:
"Vor dem Hintergrund, dass es durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten keine belanglosen Daten mehr gibt (so bereits BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, Az. 1 BvR 209/83 - zitiert nach juris), kann Art. 15 DSGVO die vorgesehenen Betroffenenrechte nur dann gewährleisten, wenn eine entsprechend weite Auslegung erfolgt. Soweit damit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen der Klägerin oder Aussagen über die Klägerin festgehalten sind, handelt es sich hierbei ohne weiteres um personenbezogene Daten, welche zu beauskunften sind und über welche der Klägerin eine Kopie zur Verfügung zu stellen ist.

Unter Zugrundelegung dessen ist der bestehende Auskunftsanspruch durch die Beklagte bislang nicht voll erfüllt worden. Denn durch die Beklagte zur Verfügung gestellt worden sind lediglich die bei ihr vorgehaltenen Stammdaten."



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