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Newsletter vom 12.09.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 37. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Verbraucher kann auch bei Offline-Geschäften am inländischen Gerichtsort klagen _____________________________________________________________ Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor den inländischen Gerichten zu verklagen, setzt nicht voraus, dass der streitige Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Das Unionsrecht soll den Verbraucher als schwächere Vertragspartei in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten schützen, indem ihm der Zugang zur Justiz insbesondere durch geografische Nähe zum zuständigen Gericht erleichtert wird. So kann der Verbraucher den Gewerbetreibenden, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, auch dann vor den inländischen Gerichten verklagen, wenn dieser seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, und zwar unter zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder sie auf irgendeinem Wege (z. B. über das Internet) auf diesen Mitgliedstaat ausrichten, und zweitens muss der von dem Rechtsstreit betroffene Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fallen. Der österreichische Oberste Gerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Möglichkeit, die inländischen Gerichte zu befassen, außerdem voraussetzt, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde. Der Oberste Gerichtshof ist letztinstanzlich mit einer Klage befasst, die Frau Mühlleitner, die in Österreich wohnt, bei den österreichischen Gerichten gegen das in Hamburg (Deutschland) ansässige Autohaus Yusufi erhoben hat. Mit dieser Klage begehrt Frau Mühlleitner die Wandlung des Kaufvertrags über das Fahrzeug, das sie beim Autohaus Yusufi für ihren privaten Bedarf erworben hat. Auf das Angebot des Autohauses Yusufi stieß Frau Mühlleitner über ihre Recherchen im Internet. Zur Unterzeichnung des Kaufvertrags und Übernahme des Autos begab sie sich jedoch nach Hamburg. Zurück in Österreich entdeckte sie, dass das Fahrzeug wesentliche Mängel aufwies. Da sich die Geschäftsinhaber A. und W. Yusufi weigerten, das Fahrzeug zu reparieren, erhob Frau Mühlleitner Klage bei den österreichischen Gerichten, deren internationale Zuständigkeit von den Beklagten gerügt wird. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass deren gewerbliche Tätigkeit durchaus auf Österreich ausgerichtet gewesen sei, weil ihre Website dort zugänglich gewesen sei, und dass es Fernkontakte (Telefon, E-Mails) zwischen den Vertragsparteien gegeben habe. Es stelle sich allerdings die Frage, ob die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nicht voraussetze, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen worden sei. Mit seinem Urteil vom heutigen Tag antwortet der Gerichtshof, dass die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaats zu verklagen, nicht voraussetzt, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Zwar verlangte die europäische Regelung bis 2002, dass der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen in seinem Wohnsitzstaat vorgenommen hat, die derzeitige Regelung6 enthält eine solche Voraussetzung jedoch nicht. Durch diese Änderung wollte der Unionsgesetzgeber den Schutz der Verbraucher verbessern. Die wesentliche Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist die der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist. Insoweit sind sowohl die Aufnahme von Fernkontakt als auch die Buchung eines Gegenstands oder einer Dienstleistung im Fernabsatz und erst recht der Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz Indizien dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt.
Daher kann der Verbraucher den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden auch dann vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaats verklagen, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz abgeschlossen wurde, weil er im Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden unterzeichnet wurde, sofern erstens der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Urteil in der Rechtssache C-190/11 - Daniela Mühlleitner/Ahmad Yusufi, Wadat Yusufi
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 06.09.2012
Deutsches Weintor ist eine Winzergenossenschaft mit Sitz in Ilbesheim im Bundesland Rheinland-Pfalz (Deutschland). Sie vermarktet Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder unter der Bezeichnung „Edition Mild“ mit dem Zusatz „sanfte Säure“. Auf dem Etikett heißt es u. a.: „Zum milden Genuss wird er durch Anwendung unseres besonderen LO3 Schonverfahrens zur biologischen Säurereduzierung.“ Die Halsschleife der Weinflaschen trägt den Aufdruck „Edition Mild bekömmlich“. Im Preisverzeichnis wird der Wein als „Edition Mild – sanfte Säure/bekömmlich“ bezeichnet. Die im Bundesland Rheinland-Pfalz für die Überwachung des Vertriebs alkoholischer Getränke zuständige Behörde beanstandete die Verwendung der Bezeichnung „bekömmlich“ mit der Begründung, dass es sich um eine nach dem Unionsrecht verbotene „gesundheitsbezogene Angabe“ handle. Deutsches Weintor erhob daher vor den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung, dass sie befugt sei, diese Bezeichnung zur Etikettierung der betreffenden Weine und in der Werbung für diese zu verwenden. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Bezeichnung „bekömmlich“ keinen Gesundheitsbezug aufweise, sondern nur das allgemeine Wohlbefinden betreffe. Das Bundesverwaltungsgericht, das letztinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasst ist, hat den Gerichtshof ersucht, die Tragweite des fraglichen Verbots zu präzisieren und sich gegebenenfalls zu dessen Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Erzeuger und Vermarkter von Wein wie der Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit, zu äußern. Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Verbot, für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent mit gesundheitsbezogenen Angaben zu werben, die Bezeichnung „bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden, umfasst. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ setzt nämlich nicht zwingend voraus, dass damit eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels suggeriert wird. Es genügt, dass die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustands trotz des potenziell schädlichen Verzehrs suggeriert wird. Außerdem sind nicht nur die vorübergehenden oder flüchtigen Auswirkungen eines punktuellen Verzehrs zu berücksichtigen, sondern auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs des Lebensmittels auf den körperlichen Zustand. Im vorliegenden Fall impliziert die streitige, eine leichte Aufnahme und Verdaulichkeit des Weins suggerierende Bezeichnung, dass das Verdauungssystem darunter nicht oder wenig leidet und dass der Zustand dieses Systems selbst bei wiederholtem Verzehr verhältnismäßig gesund und intakt bleibt, weil dieser Wein sich durch einen reduzierten Säuregehalt auszeichnet. Damit ist diese Angabe geeignet, eine nachhaltige positive physiologische Wirkung zu suggerieren, die in der Erhaltung des Verdauungssystems in gutem Zustand besteht, während für andere Weine unterstellt wird, dass sie bei häufigerem Verzehr nachhaltige negative Auswirkungen auf das Verdauungssystem und folglich auf die Gesundheit haben. Somit stellt diese Bezeichnung eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe dar. Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass der Umstand, dass es einem Erzeuger oder Vermarkter von Wein auch dann ausnahmslos verboten ist, eine Angabe wie die hier in Rede stehende zu verwenden, wenn diese Angabe für sich genommen zutrifft, mit den von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechten und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Denn dieses Verbot stellt ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher einerseits sowie der Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit der Erzeuger und Vermarkter andererseits her. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof insbesondere darauf hin, dass alle Angaben, die alkoholische Getränke betreffen, frei von jeder Mehrdeutigkeit sein müssen, damit die Verbraucher in der Lage sind, ihren Konsum unter Berücksichtigung aller sich daraus ergebenden Gefahren zu regulieren und auf diese Weise ihre Gesundheit wirksam zu schützen. Selbst wenn die streitige Angabe zuträfe, wäre sie gleichwohl unvollständig. Sie stellt nämlich eine bestimmte, zur Erleichterung der Verdauung geeignete Eigenschaft heraus; verschwiegen wird aber, dass ungeachtet der guten Verdaulichkeit die mit dem Konsum alkoholischer Getränke zusammenhängenden Gefahren keineswegs beseitigt oder auch nur begrenzt werden. Vielmehr ist die streitige Angabe dadurch, dass sie allein die leichte Verdaulichkeit des in Rede stehenden Weins herausstellt, geeignet, dessen Konsum zu fördern und diese Gefahren letztlich zu erhöhen. Daher ist das absolute Verbot der Verwendung derartiger Angaben in der Etikettierung und der Werbung von bzw. für alkoholische Getränke notwendig, um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen. Urteil in der Rechtssache C-544/10 - Deutsches Weintor eG/Land Rheinland-Pfalz
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 09.06.2012
Karstadt warb auf seiner Internetseite mit der Angabe: "Karstadt ist Marktführer in den Sortimentsfeldern Mode und Sport" Die Klägerin sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung. Die in ihrem Verbund auftretenden Sportfachgeschäfte hätten zusammen einen Jahresumsatz von 1 Mrd. EUR erzielt, Karstadt hingegen liege bei nur bei 440 Mio. EUR. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die Angabe richtig sei, weil sie das umsatzstärkste Einzelunternehmen auf dem Sportartikelmarkt in Deutschland sei. Die in der Klägerin zusammengefassten Sportfachhändler würden nicht als einheitlicher Marktteilnehmer angesehen werden. Während die Vorinstanzen der Klägerin Recht gaben, folgte der BGH nun dieser Auffassung nicht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genüge es für eine wettbewerblich relevante Irreführung aber nicht, so die Karlsruher Richter, dass die Werbung nur von einem nicht ganz unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs in unrichtiger Weise verstanden werde.
Vielmehr sei entscheidend, dass die beanstandete Werbeaussage von einem erheblichen Teil der durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher dahingehend verstanden werde, Karstadt mache mehr Umsätze als jede andere Gruppierung von Unternehmen, die gemeinsam auf dem hier in Rede stehenden Markt auftreten würden.
Der Beklagte hatte die Webseite der Kläger mittels eines Offline-Readers kopiert und für sich selbst ins Netz gestellt. Die Klägerin machte daraufhin Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Sie behauptete, es liege ein geschützter urheberrechtlicher Quellcode vor. Es sei keine einfache HTML-Programmierung, sondern die Webseite sei mit dem Content-Management.System "TYPO3" und mit Hilfe der Programmiersprache PHP unter der Verwendung von MySQL-Datenbanken programmiert worden. Die Hamburger Richter lehnen gleichwohl die Klage ab. Es handle sich bei der Webseite um kein Computerprogramm. Denn die Angaben der Klägerin würden nicht ausreichen, um dies beurteilen zu können. Die Schutzfähigkeit lasse sich nicht alleine mit der Benutzung einer bestimmten Programmiersprache oder bestimmter Programme begründen, sondern sei daran zu messen, inwieweit das erstellte Programm keine ganz einfache Gestaltung aufweise. Dies gelte insbesondere für den vorliegenden Fall, da die erstellte Webseite auf dem CMS "TYPO3" basiere. Die Page sei aber auch nicht urheberrechtlich als Werk geschützt. Es handle sich bei den sprachlichen Inhalten um eine Adressangabe, den Firmennamen und um Stichwörter für die Unterseiten. Selbst unter Berücksichtigung der „Kleinen Münze" sei bei derart einfachen Aneinanderreihung von wenigen Begriffen, die Hinweise dafür böten, welche weitergehenden Informationen bei Anklicken der einzelnen Stichwörter abgerufen werden könnten, keine Schutzfähigkeit anzunehmen.
Zudem habe der Beklagte am sprachlichen Inhalt der Seite zahlreiche Veränderungen auf der streitgegenständlichen Seite vorgenommen, sodass von einer zulässigen freien Bearbeitung auszugehen sei.
Das beklagte Unternehmen der Prokon-Unternehmensgruppe bewirbt sogenannte Genussrechte als Geldanlage. Verbraucher können Werbeaussagen in dem Kurzprospekt und Flyer so verstehen, als sei die Anlage in die Genussrechte eine ebenso sichere Geldanlage wie auf einem Sparbuch und als investiere der Erwerber von Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergebe. Das Unternehmen wirbt auch mit der "maximalen Flexibilität" der Geldanlage. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die von den Verbraucherschützern beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter verwendet werden dürfen. Die Werbeaussagen sind unzutreffend und damit unlautere Werbung. Aus der Begründung des Urteils: 1. Die Anlage des Geldes in Genussrechten stellt keine ebenso sichere Geldanlage wie die Geldanlage bei einer Bank auf einem hergebrachten Sparbuch dar. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens haben die Erwerber der Genussrechte keine gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen. Für Sparguthaben bei einer Bank besteht demgegenüber im Fall einer Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer. 2. Das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, wird keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen selbst besitzt weder Windkraftanlagen noch betreibt es sie. Es vergibt vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der Prokon-Gruppe für deren Investitionen und erwirbt verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steigt und fällt mit der Geldwertstabilität. 3. Die Zusage eines Höchstmaßes an Flexibilität trifft nicht zu. Sie ist das Versprechen einer denkbar kurzfristigen und einfachen Möglichkeit zur Wiederauflösung der Geldanlage. Dies trifft auf die von der Beklagten ausgegebenen Genussrechte bei Weitem nicht zu. Die Kündigung der Anleihe ist grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig und dies nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Eine reguläre Kündigungsmöglichkeit besteht erst ab fünf Kalenderjahren mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5.09.2012, Aktenzeichen 6 U 14/11; Vorinstanz Landgericht Itzehoe, Urteil vom 15.03.2011, Aktenzeichen 5 O 66/10)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 07.09.2012
Die Beklagte betrieb einen werbebasierten Internetauftritt, bei dem Interessierte medizinische Fragen stellen konnten, die dann von Fachärzten beantwortet wurden. Ein User postete, dass er ein taubes Gefühl an einer Zehe habe und fragte, ob es sich um Durchblutungsstörungen handeln könnte. Die Antwort war: "Ist unwahrscheinlich, dass es sich um Durchblutungsstörungen handelt. Möglicherweise liegt einen neurologische Beschwerdeursache vor oder es handelt sich um eine muskulär-knöcherne Fehlhal-tung mit daraus resultierender Nervenreizung im Bereich des Fußes." Die Münchener Richter stuften dies als unerlaubte Fernbehandlung nach § 9 HWG ein. Die Aussage verlasse der Bereich allgemein gehaltener Ausführungen und stelle vielmehr eine auf die konkrete Person der Anfragenden bezogene Diagnose dar, die ohne eigene Wahrnehmung der zu behandelnden Person erstellt worden ist. In einem weiteren Fall fragte ein Nutzer, dass er an einer schweren Erkältung leide und fragte, wie lange er das noch aushalten müsse. Die Antwort war: "… zusätzlich würde ich zum Lösen auch ACC, Sinupret und Soledum-Kapseln nehmen und Nasen-spülungen machen. Gegen die Schmerzen kann auch ASS oder Paracetamol helfen, aber insgesamt müssen Sie sich wahrscheinlich noch eine Woche gedulden, bis es wieder gut wird."
Die Münchener Robenträger stuften diese Aussage ebenfalls als Wettbewerbsverstoß ein. Hier liege ein auf die konkrete Person des Anfragenden bezogener Behandlungsvorschlag vor, der ebenfalls ohne eigene Wahrnehmung der zu behandelnden Person erstellt worden sei.
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 7. Juni 2012 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin, Gutscheine für Titel zum Kauf anzubieten, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich seien. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit dem Einwand, aufgrund der größtenteils in eine scherzhafte Richtung weisenden Fachbereichsbezeichnungen bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Die Vermittlung der Vergabe von Titeln, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich seien, sei nach dem Berliner Hochschulgesetz verboten. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei auf einen durchschnittlichen Betrachter abzustellen. Nach diesem Maßstab seien die von der "Miami Life Development Church" vergebenen Bezeichnungen Hochschulgraden bzw. Hochschultiteln zum Verwechseln ähnlich. Die für die Titelvergabe zur Auswahl stehenden, angeblich kirchlichen „Fachbereiche“ wiesen eine deutliche Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen auf. So könne etwa die Bezeichnung “Psychic Sciences” von einem flüchtigen Betrachter leicht mit „Psychologie“ verwechselt werden. Andere „Fachbereiche“ besäßen zwar bei Übersetzung in die deutsche Sprache offensichtlich keine Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen; die Beurteilung setze aber differenzierte Englischkenntnisse voraus, über die der durchschnittliche Betrachter nicht verfüge. Bei bloß oberflächlicher Betrachtung sei daher gerade nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den Titeln um „Phantasiegebilde“ bzw. „Scherzartikel“ handele. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Beschluss der 3. Kammer vom 4. September 2012, VG 3 L 216.12
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 10.09.2012
Über ein Online-Flugportal wurde in einer Computer-Zeitschrift behauptet: "Mittlerweile geht das Treiben auch der Oberstaatsanwaltschaft Dresden zu weit - sie hat die Leipziger Beamten jetzt aufgefordert, den Fall noch einmal aufzurollen."
Das LG Leipzig sah darin eine unwahre und somit rechtswidrige Äußerung. Da die Klägerin eine entsprechende Mitteilung der Staatsanwaltschaft Leipzig vorgelegt habe, wonach keine solche Aufforderung durch die Oberstaatsanwaltschaft erfolgt sei, verletze die Äußerung das Flugportal in seinen Rechten.
Zur Begründung führten die Richter der 33. Zivilkammer aus, die Aussage „10 % auf alles“ sei falsch, da die Preisreduktion eben nicht auf sämtliche Waren gewährt worden sei. Dass auf die Ausnahmen mit einem Sternchenhinweis hingewiesen werde, sei unerheblich, da eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten dürfe. Lediglich Erläuterungen oder Ergänzungen, die der Klarstellung nicht eindeutiger blickfangmäßiger Werbeaussagen dienten, dürften mit einer Fußnote vorgenommen werden. Hier sei dagegen die eindeutige Ankündigung der Rabatt-Aktion „10 % auf alles“ unwahr, wie sich erst aus dem „Kleingedruckten“ ergebe. Hinzu komme, dass die Beklagte ihrer Einlassung nach auch Bücher und Zeitschriften verkaufe, die infolge der hierfür bestehenden gesetzlichen Preisbindung ebenfalls nicht von dem Rabatt erfasst seien. Das beklagte Gartencenter hatte im Rahmen der Auseinandersetzung angegeben, an den betreffenden Aktionstagen seien 81 % der umgesetzten Waren mit einem Preisnachlass von mindestens 10 % oder mehr verkauft worden. - Das sei zwar ein mehrheitlicher Warenanteil, aber eben nicht „alles", urteilten die Richter. Soweit der Kläger außerdem geltend machte, die Begriffe „Werbeware“ und „bereits reduzierte Ware“ seien zu unbestimmt, da die angesprochenen Verbraucher nicht erkennen könnten, welche Produkte darunter fielen, teilte die Kammer diese Auffassung für die Einschränkung der „bereits reduzierten Ware“ nicht: Es sei klar, dass Artikel, die bereits reduziert worden seien, von der Rabattaktion nicht erfasst seien. Das Gesetz fordere nicht, dass der Verbraucher - bereits bevor er sich in das Geschäft des Werbenden begebe - eine klare Vorstellung hinsichtlich jedes einzelnen dort angebotenen Produktes und der Höhe des hierfür jeweils gewährten Preisnachlasses habe. „Derartige Gedanken macht sich der Verbraucher typischerweise auch nicht. Wird bereits reduzierte Ware von der Rabattaktion ausgenommen, wissen die angesprochenen Verkehrskreise, dass sie entweder einen 10%igen Rabatt, oder bereits reduzierte Ware erwerben können," so die Begründung des Gerichts. Bezüglich der Verwendung des Begriffs „Werbeware“ wurde der Unterlassungsanspruch von der Beklagten anerkannt. (Urteil des Landgerichts München I vom 28.08.2012, Aktenzeichen: 33 O 13190/12 – nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG München v. 04.09.2012
Gegenstand der Anfechtungsklagen von Sat.1 als Hauptprogrammveranstalter und zweier nicht zum Zuge gekommener Bewerber um Drittsendezeiten war der Bescheid der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz – LMK – vom 17. April 2012. In diesem Bescheid erteilte die LMK für eine erste, bereits in der Ausschreibung miteinander gekoppelte Gruppe von Sendezeiten – erste und zweite Sendezeitschiene – die Zulassung der in Mainz ansässigen Firma News and Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG. Diese war bereits bisher die Veranstalterin der Drittsendezeiten bei Sat.1. Die aktuelle Lizenz endet am 31. Mai 2013. Das Gleiche gilt für die DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH, die ebenfalls mit Bescheid vom 17. April 2012 erneut zugelassen wurde, und zwar für die dritte und vierte Sendezeitschiene. Gleichzeitig wurden mehrere andere Bewerber abgelehnt, darunter die Klägerinnen N 24 Media GmbH und META productions Gesellschaft für Film- und Fernsehproduktion mbH. Ziel ihrer Konkurrentenklagen war die Aufhebung der ihnen gegenüber ausgesprochenen Ablehnungen sowie der an die ausgewählten Mitbewerber erteilten Zulassungen und die Verpflichtung der LMK zu einer neuen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht, das über die Verfahren am 23. August 2012 eingehend mündlich verhandelt hat, hält im Ergebnis den kombinierten Zulassungs- und Ablehnungsbescheid der LMK vom 17. April 2012 für rechtswidrig, und zwar schon wegen der Verletzung verschiedener Vorschriften über das Verfahren bei der Vergabe von Drittsendezeiten, die in dem hier maßgeblichen Rundfunkstaatsvertrag, insbesondere in dessen § 31, ausdrücklich geregelt sind. Danach ist ein Verfahren in mehreren Schritten vorgesehen, die grundsätzlich darauf gerichtet sind, dass die Veranstalter der Drittsendezeiten von LMK und Hauptprogrammveranstalter einvernehmlich ausgewählt werden. Für den Fall, dass dies – wie im vorliegenden Fall – nicht gelingt, stellt der Rundfunkstaatsvertrag weitere zwingende Verfahrensanforderungen auf, die nach Auffassung des Gerichts zu Lasten der Klägerinnen nicht eingehalten worden sind. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht in verschiedenen Punkten Bedenken gegen die Entscheidung der LMK. Die schriftlichen Urteilsgründe sollen im Laufe des Monats Oktober vorliegen. Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden. Urteile vom 23. August 2012 - 5 K 404/12.NW, 5 K 417/12.NW und 5 K 452/12.NW
Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt v. 05.09.2012
In Niedersachsen muss nach dem Niedersächsisches Schlichtungsgesetz vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren erhoben werden "wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist." Im vorliegenden Fall ging es um eine Beleidigung auf dem Online-Portal Facebook. Das Gericht stufte Facebook weder als Rundfunk noch als Presse ein, so dass der Kläger zuerst ein Schiedsverfahren hätte anrufen müssen. Das Gericht stützte sich dabei auf den Begriff des Rundfunkstaatsvertrages, wonach kein Rundfunk vorliegt, wenn die Inhalte nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind.
Facebook-Seiten seien auch nicht als Presse zu verstehen. Hierunter würden in erster Linie periodisch erscheinende Werke verstanden, es könnten aber auch Bücher, Flugblätter oder Plakate darunter fallen. Die im vorliegenden Fall getätigten Beleidigungen könnten unter solche Publikationen nicht subsumiert werden.
Aus dem Entwurf: "Das Haftungskonzept der Partnerschaftsgesellschaft wird von Angehörigen Freier Berufe zum Teil als nicht befriedigend empfunden. Zwar wird mit der Partnerschaftsgesellschaft eine Rechtsform angeboten, die unter anderem den Vorteil einer transparenten Besteuerung mit einer Haftungskonzentration nach § 8 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) verbindet. Jedoch stößt die Haftungskonzentration auf den Handelnden zumindest dort auf praktische Schwierigkeiten, wo Partnerschaftsgesellschaften eine gewisse Größenordnung überschreiten und Aufgaben von Teams innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft bearbeitet werden. Die aufgrund unterschiedlicher Spezialisierung miteinander arbeitenden Partnerinnen und Partner können die Arbeitsbeiträge der anderen weder inhaltlich noch dem Umfang nach vollständig überblicken und verantworten. Im Bereich von anwaltlichen Großkanzleien zeichnet sich daher ein Trend zum Rechtsformwechsel zur Limited Liability Partnership (LLP) nach englischem Recht ab." Diesem Trend setzt die Bundesregierung nun die neue Rechtsform der "Partnergesellschaft mit beschränkter Haftung" entgegen. "Durch das Gesetz wird für Angehörige Freier Berufe die Möglichkeit eröffnet, sich für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu entscheiden. Hierzu wird im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz selbst eine Haftungsbeschränkung geschaffen, die eingreift, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Die bisherige Partnerschaftsgesellschaft wird neben der Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) weiterbestehen."
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