Zurück |
Newsletter vom 12.09.2018 |
Betreff: Rechts-Newsletter 37. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr |
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
2. OLG Köln: Werbeaussage "Die clevere Alternative zum TAXI" nicht irreführend 3. OLG München: Rechtmäßige Postings dürfen von Facebook nicht einfach gelöscht werden 4. LG Darmstadt: Irreführende Online-Werbung mit angeblichem Firmen-Standort vor Ort 5. LG Hamburg: Cathy Hummels verletzt Markenrechte von Hummel 6. LG Heidelberg: Facebook darf verletzende Postings löschen 7. LG München I: Unbegründete Grenzbeschlagnahme kein gezielter Wettbewerbsbehinderung 9. AG Altötting: Datenspeicherung durch Betreuer DSGVO-konform 10. Datenschutzkonferenz (DSK): Beschluss zu Facebook-Fanpages |
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. OLG Köln: Werbung mit Testergebnis immer nur für konkret geprüftes Produkt erlaubt
Die Werbung mit einem Testergebnis ist immer nur für das konkret geprüfte Produkt erlaubt. Nicht umworben werden dürfen Produktabweichungen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Produkte lediglich in einem Punkt (hier: Größe einer Matratze) unterscheiden (OLG Köln, Urt. v. 13.04.2018 - Az.: 6 U 166/17). Das verklagte Unternehmen veräußerte Matratzen in unterschiedlichen Größen und Härtegraden. Eine der Matratzen (Größe 90 x 200 cm nd Härtegrad H3) wurde von der Stiftung Warentest mit GUT (1,8) bewertet und war der Testsieger.
Die Beklagte warb daraufhin mit folgenden Aussagen:
"(...) Matratze – Testsieger Stiftung Warentest (H3 mittelfest, 180x200 cm, 2in1 Liegehärten H3 & H4, (...)“ und "(...) Matratze – Testsieger Stiftung Warentest (H2 – weich, 100x200 cm)“ Beides stufte das OLG Köln als wettbewerbswidrig ein. Ein Test beziehe stets immer nur auf das konkret geprüfte Produkt. Daher sei es unzulässig, so die Richter, mit einer positiven Bewertung für ein anderes als das getestete Produkt zu werben. Dies gelte auch dann, wenn die Abweichung zwischen getestetem und beworbenen Produkt nur in der Größe liege, wie z.B. bei Matratzen. Denn für den Verbraucher liege es nicht auf der Hand, dass Matratzen unabhängig von ihrer Größe stets baugleich seien. Fragen würden sich insbesondere bei Matratzen verschiedener Länge in Bezug auf die Liegezonen, innerhalb derer der Körper mehr oder weniger stark gestützt werden, stellen. So sei auch im vorliegenden Fall die Matratze nicht unabhängig von ihrer Länge im Aufbau stets identisch. Die Fabrikate würden zwar alle aus denselben großen Schaumblöcken herausgeschnitten, die relative Anordnung der durch Einschnitte erzeugten Liegezonen zueinander bzw. zur Gesamtlänge seien dabei jedoch zwangsläufig verschieden. Auch wenn die nicht getesteten Produkte möglicherweise gleich gut seien, liege dennoch eine Wettbewerbsverletzung vor. Denn der Verbraucher erwarte, dass die Benotung, die Gegenstand der Werbung sei, auf einer Bewertung durch die Prüfer der Stiftung Warentest beruhe und nicht das Ergebnis einer anderweitigen Untersuchung oder Bewertung sei. zurück zur Übersicht
2. OLG Köln: Werbeaussage "Die clevere Alternative zum TAXI" nicht irreführend
Die Werbeaussage "Die clevere Alternative zum TAXI" eines Unternehmens aus dem Bereich der Personenbeförderung ist nicht irreführend (OLG Köln, Urt. v. 13.04.2018 - Az.: 6 U 145/17).
Der Beklagte betrieb Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen und warb mit dem Satz "Die clevere Alternative zum TAXI" Die Klägerin stufte dies als rechtswidrige Äußerung ein. Es handle sich um einen unzulässigen, irreführenden Vergleich, weil sich aufgrund der Tarifpflicht im Taxenverkehr die Bereiche unwesentlich voneinander unterscheiden würden. Zudem würde sämtliche Taxi-Betreiber verunglimpft, da sie teurerer und somit als "nicht clever" dargestellt würden. Das OLG Köln ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat die Werbeaussage vielmehr als rechtmäßig eingestuft. Es sei nicht ersichtlich, dass der Satz zum Ausdruck beringen solle, dass Mietwagen den Leistungen des Taxigewebes unter allen Umständen, d.h. nach Preis, Ausstattung und Konditionen überlegen seien. Vielmehr lasse der Slogan offen, auf welche Umstände er sich genau beziehe. Der durchschnittliche Verbraucher werde durch die Angabe allenfalls darauf hingewiesen, dass es zum Taxigewerbe Alternativen gebe, die "clever“ seien. Dabei handle es sich lediglich um eine Aufforderung zu einem grundsätzlich zulässigen Systemvergleich. Auch eine Verunglimpfung sei zu verneinen, so die Richter. Der Begriff "clever" sei weder herabsetzend noch anschwärzend gehalten. Vielmehr handle es sich um ein Werturteil, das in üblicher Anpreisung die eigene Leistungsfähigkeit betone. zurück zur Übersicht
3. OLG München: Rechtmäßige Postings dürfen von Facebook nicht einfach gelöscht werden
Facebook darf rechtmäßige Postings seiner User nicht einfach löschen. Vielmehr gelten - mittelbar - auch für das Unternehmen die Pflichten aus dem Grundgesetz (hier: Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG) (OLG München, Beschl. v. 27.08.2018 - Az.: 18 W 1294/18).
Facebook löschte den Beitrag einer Userin, weil es einen Verstoß gegen seine Regelungen sah. Das Posting lautete:
"...Gar sehr verzwickt ist diese Welt, Nach Ansicht von Facebook wurde durch die Nachricht eine andere Person in ihren Rechten verletzt,. Das Unternehmen löschte den Text und sperrte die Nutzerin für einen Monat. Hiergegen ging die Userin vor und bekam vor dem OLG München Recht.
Die maßgebliche Klausel aus den Facebook-AGB sei rechtswidrig, da diese einseitig Facebook bevorzuge:
"„5. Schutz der Rechte anderer Personen Nach Punkt 5. komme es für die Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die Richtlinien verstoße und deshalb gelöscht werden dürfe, allein auf das Urteil von Facebook an. Dies sei eine unzulässige Benachteiligung nach Treu und Glauben. Dieses einseitige Bestimmungsrecht von Facebook stehe im Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichte (§ 241 Abs. 2 BGB)??????.
Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sei im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von Facebook bereitgestellte Social-Media-Plattform dem Zweck diene, den Nutzern einen "öffentlichen Marktplatz" für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen:
"Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (...). Da der Beitrag keine rechtswidrigen Inhalte aufweise, könne Facebook diesen nicht einfach einseitig löschen und die Userin sperren. Vielmehr verstoße das Unternehmen damit gegen den geschlossenen Nutzungsvertrag und verhalte sich rechtswidrig. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Frage, ob und inwieweit Facebook berechtigt ist, einzelne Postings seiner User zu löschen, wird von der Rechtsprechung derzeit zum Teil sehr unterschiedlich bewertet, siehe z.B. OLG Dresden (Urt. v. 08.08.2018 - Az.: 4 W 577/18) und OLG Karlsruhe (Beschl. v. 25.06.2017 - Az.: 15 W 86/16). zurück zur Übersicht
4. LG Darmstadt: Irreführende Online-Werbung mit angeblichem Firmen-Standort vor Ort
Es ist irreführend, wenn ein Unternehmen mit handwerklichen Dienstleistungen für eine bestimmte Stadt wirbt, vor Ort oder zumindest in der näheren Umgebung aber keine Niederlassung betreibt (LG Darmstadt, Urt. v. 25.05.2018 - Az.: 14 O 43/17).
Das verklagte Unternehmen warb online für unterschiedliche Städte mit der Aussage:
"Rauchmelderservice für [Städtename]".Weiter hieß es dann: "Die 24 Stundenerreichbarkeit der (...) GmbH garantiert Ihnen immer eine sofortige Hilfe mit den zuständigen Monteuren in [Städtename]." Auf ihrer Webseite beschrieb die Beklagte ihre Dienstleistungen wie folgt: "Informationen für unsere Kunden in [Städtename]: Das LG Berlin stufte dies als irreführenden Wettbewerbsverstoß ein. Die Aussage "(...) eine sofortige Hilfe mit den zuständigen Monteuren in [Städtename]." sei objektiv falsch, denn dadurch werde der Eindruck erweckt, die Beklagte habe eine Niederlassung vor Ort. Auch die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit einem Subunternehmer vor Ort scheide nach den eigenen Äußerungen der Beklagten aus, denn im Werbetext heiße es explizit: "(...) arbeiten wir in Ausnahmefällen..." Damit bringe die Beklagte selbst zum Ausdruck, dass in nur wenigen Einzelfällen ein Drittunternehmer vor Ort beauftrage werde. Der Regelfall sei vielmehr, dass die Beklagte ihre eigenen Mitarbeiter vom weiter entfernten Standort losschicke. zurück zur Übersicht
5. LG Hamburg: Cathy Hummels verletzt Markenrechte von Hummel
Das LG Hamburg hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Influencerin Cathy Hummels eine einstweilige Verfügung wegen einer Markenverletzung erlassen (LG Hamburg, Beschl. v. 30.07.2018 - Az.: 327 O 271/18). Der dänische Schuh- und Modekonzern Hummel ging gegen Cathy Hummels, Frau des Fußball-Nationalspielers Mats Hummels, vor. Das Unternehmen sah sich in seinen Markenrechten verletzt, weil die Influencerin Schuhprodukte mit der Kennzeichnung "Hummels" vertreiben wollte.
Auf Antrag der Firma erließ das Gericht eine entsprechende einstweilige Verfügung. Wörtlich führt das Gericht in seiner Begründung aus:
"Die Zeichen stimmen in 6 von 7 Buchstaben überein (...). Die Zeichen unterscheiden sich lediglich durch den Buchstaben "s", der im jüngeren Zeichen hinzugefügt ist. Abgelehnt hat das Gericht hingegen einen weiteren, ebenso geltend gemachten Anspruch. Die Antragsgegnerin benutzte nämlich ebenso eine Darstellung, auf der ein Insekt abgebildet war. Auch hierin sah die Antragstellerin eine Markenverletzung. Das LG Hamburg lehnte den Antrag jedoch ab, weil es keine Markenverletzung erkennen konnte. Im vorliegenden Fall stünden sich eine eingetragene Wortmarke auf Seiten der Antragstellerin und eine bildliche Gestaltung auf Seiten der Antragsgegnerin gegenüber. In diesen Fällen könne sich der Rechtsverstoß weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht ergeben, sondern allein aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt. Die verwendete Grafik sei jedoch keinesfalls zwingend als Hummel auszumachen. Es handle sich nicht um die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der angegriffenen Abbildung. Zwar sei die Gestaltung der Form einer Hummel ähnlich. Denkbar seien jedoch zugleich auch Bezeichnungen wie Insekt, Käfer oder Fliege. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin hat bereits Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung angekündigt. zurück zur Übersicht
6. LG Heidelberg: Facebook darf verletzende Postings löschen
Facebook darf verletzende Postings eines Users löschen (LG Heidelberg, Urt. v. 28.08.2018 - 1 O 71/18). Die Klägerin war Facebook-Userin und wehrte sich gegen die Löschung eines Beitrags und gegen die Sperrung ihres Accounts. Es ging dabei um nachfolgenden Text der Klägerin: "Respekt! Das ist das Schlüsselwort! Für fundamentalistische Muslime sind wir verweichlichte Ungläubige, Schweinefresser und unsere Frauen sind Huren. Sie bringen uns keinen Respekt entgegen."Facebook sah einen Verstoß gegen seine Nutzungsbedingungen und entfernte den Beitrag. Die Klägerin ging hiergegen gerichtlich vor. Das LG Heidelberg wies die Klage ab.
Facebook habe rechtmäßig gehandelt, als es den Text entfernte und die Userin sperrte. Denn in den Facebook-Gemeinschaftsstandard heiße es ausdrücklich:
"12. Hassrede: Diese Regelungen seien hinreichend bestimmt und auch ausreichend transparent. Insofern seien sie mit geltendem AGB-Recht vereinbar. Der Beitrag der Klägerin enthalte unnötig scharfe, polemische und aggressive Formulierungen ("verweichlichte Ungläubige“,"Schweinefresser“ und "Hure“), die in der Gesamtschau geeignet seien, einen sachlichen Dialog zu stören. Facebook sei daher befugt gewesen, entsprechend einzugreifen. Die Klägerin habe trotz ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit kein uneingeschränktes Recht, sämtliche Postings ungefiltert auf Facebook zu veröffentlichen. zurück zur Übersicht
7. LG München I: Unbegründete Grenzbeschlagnahme kein gezielter Wettbewerbsbehinderung
Beantragt ein Markeninhaber unbegründete Grenzbeschlagnahmeverfahren, liegt darin nicht automatisch eine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung (LG München I, Urt. v. 30.07.2018 - Az.: 33 O 7422/17). Die Parteien waren Mitbewerber und handelten mit Miniatur-Modellen von Autos. Die Klägerin importierte ihre Ware aus China. Die Beklagte berief sich auf ihre Markenrechte und stellte beim Zoll Grenzbeschlagnahmeanträge. Mittels solcher Anträge haben Markeninhaber die Möglichkeit, die Überlassung von Waren bei der Einfuhr in die Europäische Union aussetzen zu lassen, sofern der Verdacht einer Schutzrechtsverletzung besteht. Die Klägerin war der Ansicht, in der Stellung solcher unberechtigten Anträge liege eine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung und klagte auf Unterlassung. Das LG München I wies dies Klage ab. Denn nach ständiger Rechtsprechung handle derjenige nicht rechtswidrig, der ein staatlich geregeltes Verfahren einleite oder betreibe. Dies gelte auch dann, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt sei und dem anderen Teil aus dem Verfahren Nachteile erwachsen würden. Etwas anderes könne allenfalls dann vorliegen, wenn von vornherein offensichtlich und unbegründete Anträge gestellt würden. Dies sei hier nicht ersichtlich, denn es seien mannigfaltige Verletzungssachverhalte denkbar, in denen eine Markenverletzung gegeben sein könnte. Auch müssten bei der Antragstellung keine näheren Rechtsausführungen gemacht werden. Die Anträge richteten sich damit unterschiedslos gegen jeden Importeur der fraglichen Waren und seien nicht gezielt auf die Klägerin gerichtet. zurück zur Übersicht
8. AG Bremen: Online-Kundenbewertung "Ich fühle mich betrogen" muss von Unternehmer hingenommen werden
Die Online-Kundenbewertung "Ich fühle mich betrogen" bei Google Maps muss von dem betroffenen Unternehmer hingenommen werden, da es sich um eine Meinungsäußerung handelt (AG Bremen, Urt. v. 17.08.2018 - Az.: 23 C 440/15). Der Beklagte beauftragte die Klägerin, einen ortsansässigen Elektrounternehmer, mit der Durchführung von Arbeiten im Haus. Es kam zu Meinungsverschiedenheiten, sodass der Beklagte die Vergütung der Klägerin nicht zahlte. Der Klägerin wurde der Entgeltanspruch rechtskräftig durch das LG Bremen zugesprochen.
Wenig später veröffentlichte der Beklagte bei Google Maps folgende Bewertung über die Klägerin:
"Vorsicht Betrüger. Er schreibt niedrige Angebote, dann zockt er mit der Endabrechnung ab. Er will selbst für die beschaffene Material Geld verdienen. Preisleistung SEHR schlecht." Auf die außergerichtliche Abmahnung der Klägerin hin änderte der Beklagte diesen Text. Nun hieß es dort: "Vorsicht, ich fühle mich vom (...) betrogen. Davor habe ich das Wort Betrüger geschrieben. Ich meine darunter: Pass auf das klein gedruckte im Angebot. Er schreibt niedrige Angebote, dann will er mit der Endabrechnung die Doppelte abkassieren. Er will selbst für die beschaffene Material Geld verdienen. Preis-Leistung sehr schlecht. Gegen all diese Äußerungen ging die Klägerin gerichtlich vor und machte einen Unterlassungsanspruch geltend. Das AG Bremen gab dem Unternehmen nur hinsichtlich der Äußerung "Vorsicht Betrüger. Er schreibt niedrige Angebote, dann zockt er mit der Endabrechnung ab.“ Recht. Hierbei handle es sich um keine Meinungsäußerung mehr, sondern vielmehr um eine inhaltlich unzutreffende Tatsachenbehauptung. Die Äußerung auf dem Bewertungsportal sei auch geeignet, dem geschäftlichen Betrieb der Klägerin zu schaden und müsse wegen ihres verleumderischen Inhalts nicht hingenommen werden. Die anderen Aussagen hingegen seien rechtmäßig. Die Sätze "Er will selbst für die beschaffene Material Geld verdienen. Preisleistung SEHR schlecht" seien juristisch nicht zu beanstanden. Es handle sich um unbestrittene Tatsachenbehauptungen (1. Satz) bzw. eine zulässige Meinungsäußerung (2. Satz) vor. Auch die Erklärung "Vorsicht, ich fühle mich vom (...) betrogen..." sei noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Es sei offensichtlich, dass der Klägerin keine Straftat unterstellt werden solle. Vielmehr erläutere der Beklagte seine Wortwahl, sodass klar werde, was mit der Aussage gemeint sei. zurück zur Übersicht
9. AG Altötting: Datenspeicherung durch Betreuer DSGVO-konform
Es bedarf nicht der Bestellung eines weiteren Betreuers, damit der eigentliche Betreuer die Daten, die im Rahmen seiner Betreuungsführung anfallen, speichern und weitergeben darf. Es greift vielmehr der Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs.1 c) DSGVO, wonach die Verarbeitung erlaubt ist, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erforderlich ist (AG Altötting, Beschl. v. 04.06.2018 - Az.: XVII 0266/05). Der Betreuer einer Person beantragte bei Gericht die Erweiterung der rechtlichen Betreuung mit dem Ziel, einen weiteren Betreuer zu bestellen, der ihm - dem ursprünglichen Betreuer - gegenüber eine Einwilligung zur Datenverarbeitung, die bei seiner Betreuungsführung anfallen, abgeben konnte. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil eine solche Bestellung nicht notwendig sei.
Vielmehr könne auf den Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs.1 c) DSGVO zurückgegriffen werden. Diese Norm lautet:
"Art. 6 DSGVO Denn, so das AG Altötting, ein rechtlicher Betreuer sei nach deutschem Recht der Vertreter des Betroffenen selbst und handle in seinem Namen. Personenbezogene Daten würden nach der Konstruktion des Betreuungsrechts vom Betreuer daher im Namen des Betreuten selbst verarbeitet, nicht jedoch in einem Gegenüberverhältnis von Betreuer und Betroffenem. Handle der Betreuer als rechtlicher Betreuer seiner betroffenen Person, so erfülle er hierbei seine rechtlichen Verpflichtungen, denen er auf Grund seiner Betreuerbestellung nach dem Betreuungsrecht unterliege. Teilweise würde das Betreuerhandeln und die damit verbundene Datenverarbeitung zudem auch nach Art. 6 Abs.1 c) DSGVO ("lebenswichtige Interessen") erforderlich sein. Auf den Erlaubnistatbestand der berechtigten Interessen (Art. 6 Abs.1 c) DSGVO) müsse daher gar nicht zurückgegriffen werden. Siehe dazu auch die jüngste Entscheidung des AG Gießen (Beschl. v. 16.07.2018 - Az.: 230 XVII 381/17 G), wonach ein Betreuer die Zustimmung seines geschäftsunfähigen Betreuten sich selbst erteilen kann und es keiner Bestellung eines Ersatzbetreuers bedarf. zurück zur Übersicht
10. Datenschutzkonferenz (DSK): Beschluss zu Facebook-Fanpages
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat vor wenigen Tagen einen aktuellen Beschluss zur Facebook-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 05.06.2018 - Az.: C-210/16) veröffentlicht. Der Beschluss ist hier einsehbar. Bekanntlich hatte der EuGH (Urt. v. 05.06.2018 - Az.: C-210/16) entschieden, dass Fanpage-Betreiber neben Facebook mit verantwortlich sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Die DSK hatte kurz danach bereits Stellung genommen, vgl. unsere News v. 07.06.2018.
Bereits die Überschrift zeigte, in welche Richtung das damalige Dokument und die Interpretation ging:
"Die Zeit der Verantwortungslosigkeit ist vorbei: EuGH bestätigt gemeinsame Verantwortung von Facebook und Fanpage-Betreibern" Wenig später hatte der Landesbeauftragte für Datenschutz in Nordrhein-Westfalen (NRW) konkrete Handlungsempfehlungen für Facebook Fanpage-Betreiber herausgegeben, vgl. unsere News v. 13.06.2018. Nun hat die DSK noch einmal nachgelegt und einen offiziellen Beschluss zu der Problematik veröffentlicht.
Zunächst konstatiert das Dokument, dass Facebook sich bislang kaum bewegt habe:
"Seit dem Urteil des EuGH sind drei Monate vergangen. Zwar hat Facebook einige Änderungen in seinem Angebot – zum Beispiel bezüglich der Cookies – vorgenommen, doch weiterhin werden auch bei Personen, die keine Facebook-Nutzerinnen und Nutzer sind, Cookies mit Identifikatoren gesetzt, jedenfalls wenn sie über die bloße Startseite einer Fanpage hinaus dort einen Inhalt aufrufen. Viel wichtiger und interessanter für die Betreiber einer Facebook-Fanpage sind die dann nachfolgenden Ausführungen: "Auch Fanpage-Betreiberinnen und Betreiber müssen sich ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung stellen. Ohne Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO ist der Betrieb einer Fanpage, wie sie derzeit von Facebook angeboten wird, rechtswidrig. Entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Satz "Ohne Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO ist der Betrieb einer Fanpage, wie sie derzeit von Facebook angeboten wird, rechtswidrig." zu. Da derzeit kein User mit Facebook eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO schließen kann, sind - wenig verwunderlich - sämtliche Fanpage-Seiten datenschutzwidrig.
Die DSK hat auch einen Fragen-Katalog erarbeitet, welchen Inhalt eine solche Vereinbarung haben müsste:
"Anhang: Fragenkatalog Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die DSK schaltet mit dem aktuellen Beschluss einen Gang hoch in Sachen Fanpages. Sollte Facebook sich weiterhin stur stellen und seinen Nutzern keine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO anbieten, wird es über kurz oder lang für die deutschen Datenschutzbehörden unvermeidbar sein, auch gegen die Betreiber von Facebook-Fanpages vorzugehen. Spätestens an dieser Stelle sollte jedem Unternehmen, das einen Facebook-Auftritt hat. klar sein, dass der Betrieb aktuell mit nicht unerheblichen rechtlichen Risiken in puncto Datenschutz verbunden ist. Die gegenwärtige Entwicklung zeigt aber auch, wie schizophren die datenschutzrechtliche Situation (inzwischen) ist. Denn nicht nur die Mehrheit der privaten Unternehmen betreiben ihre Fanpages weiter. Auch zahlreiche deutsche Bundes- und Landesbehörden, andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Amtsträger ignorieren bislang diese Problematik munter und unterhalten weiterhin Facebook-Seiten. Keinem Mandanten auf dieser Welt ist nachvollziehbar erklärbar, warum er sich an etwas halten soll, was die Mehrheit der Staatsträger selbst gefli´ssentlich - mehr oder minder vorsätzlich - ignoriert. |