anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 41. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
_____________________________________________________________
1. BVerfG: Informationen zur "Sportwetten"-Verhandlung
2. BGH: Schadensersatz bei rechtswidrig abgedruckten Pressefotos
3. OGH: "Catch all"-Funktion bei Domains wettbewerbswidrig
4. OLG Hamm: Für Fax-Spam ist Landgericht, nicht Amtsgericht zuständig
5. OLG Köln: Werbung mit Gratiszusage wettbewerbswidrig
6. LG Flensburg: Neues R-Gesprächs-Urteil
7. AG Hamburg: Streitwert bei Online-Beleidigung bei 5.000,- EUR
8. AG Hamburg: Keine Eilbedürftigkeit bei älteren Online-Beleidigungen aus Vorjahr
9. FST: Aktualisierung des Verhaltenskodex in puncto Handy-Payment
10. Neues Web-Portal: "MarkenFAQ.de"
11. Neuer Aufsatz: "Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Suchmaschinen-Index?"
_____________________________________________________________
1. BVerfG: Informationen zur "Sportwetten"-Verhandlung
_____________________________________________________________
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 8. November 2005 die Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin, die sich gegen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten (Oddset-Sportwetten) durch private Anbieter wendet.
Die Beschwerdeführerin besitzt eine Konzession als Buchmacherin und betreibt ein Wettbüro für Pferdewetten. Im Jahr 1997 beantragte sie bei der Stadt München die Genehmigung zur Veranstaltung von Oddset-Sportwetten, hilfsweise zu deren Vermittlung an Veranstalter im EU-Ausland, was die Stadt als nicht erlaubnisfähig ablehnte. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Klage blieb in letzter Instanz ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen, bei denen der Veranstalter für den Fall der richtigen Voraussage der Ergebnisse feste Gewinnquoten verspricht, ohne behördliche Erlaubnis nach Bundesrecht gemäß § 284 StGB mit Strafe bedroht und deshalb verboten seien (BVerwGE 114, S. 92 ff.).
Für eine Zulassung der Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten durch private Anbieter bestünden auf Bundesebene nur Regelungen für Pferdewetten. Die Zulassung privater Veranstalter für Oddset-Sportwetten sehe dagegen weder das Bundes- noch das Landesrecht vor.
Vielmehr behalte das Landesrecht die Veranstaltung allgemeiner Oddset-Sportwetten dem Staat bzw. mittel- oder unmittelbar ihm gehörenden Unternehmen vor.
Die dem zugrunde liegenden gesetzgeberischen Erwägungen (Eindämmung und Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs, Verhinderung von krankhafter Spielsucht und Vermögensverfall, Vermeidung von Begleitkriminalität, Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs) rechtfertigten die Überantwortung der Veranstaltung von Oddset-Sportwetten an die öffentliche Hand und den Ausschluss privat veranstalteter Oddset-Sportwetten. Auch das europäische Gemeinschaftsrecht lasse die mit dem Verbot einhergehende Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu, weil sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sei.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) sowie des EU-Rechts.
Oddset-Sportwetten seien schon kein Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB, sondern ein Geschicklichkeitsspiel, da die Sachkenntnis des Spielers für seinen Wettabschluss und die Höhe des Wetteinsatzes eine maßgebliche Rolle spiele. Es handle sich auch nicht um eine gesellschaftlich unerwünschte Betätigung. Einen Grund für die Monopolisierung der Oddset-Sportwetten beim Staat gebe es nicht. Die zur Rechtfertigung des strafbewehrten Verbots des öffentlichen Glücksspiels angeführten Gefahren seien für Oddset-Sportwetten nicht hinreichend belegt. Seit 1991 gebe es bereits ein privates Sportwetten-Angebot, da private Unternehmer sich das liberalisierte Gewerberecht der ehemaligen DDR zu Nutze gemacht und Oddset-Sportwetten auch in Deutschland eingeführt hätten.
Ein Verbot von Oddset-Sportwetten sei darüber hinaus unverhältnismäßig, da die damit verfolgten Ziele nicht konsequent erreicht werden könnten: Über das Internet könnten Bundesbürger bei im Ausland ansässigen Anbietern Sportwetten abschließen. Der EuGH habe eine staatliche Monopolisierung des Glücksspiels nur insoweit für gemeinschaftsrechtskonform erklärt, soweit es um eine Reduzierung der Spielmöglichkeiten ginge und die Finanzierung sozialer Aufgaben nur eine Nebenfolge und nicht Hauptgrund der Anbieterrestriktion sei.
Davon könne in der Bundesrepublik Deutschland angesichts mehrerer tausend Annahmestellen der staatlichen Veranstalter im Deutschen Lotto- und Totoblock der Gründung und des öffentlichkeitswirksamen Betreibens von „ODDSET“ und der fiskalischen Interessen an den aus den staatlichen Monopolbetrieben erzielten Einnahmen nicht die Rede sein. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil auf eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Beschränkung der Berufsfreiheit hingewiesen, sofern für staatlich veranstaltetes Glücksspiel „aggressiv“ geworben werde.
Schließlich liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber privaten Unternehmen, deren Gesellschaftsanteile in öffentlicher Hand seien, und Anbietern von Pferdewetten vor.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 96/2005 v. 7. Oktober 2005
____________________________________________________________
2. BGH: Schadensersatz bei rechtswidrig abgedruckten Pressefotos
_____________________________________________________________
Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, wie der Schadensersatzanspruch für den unerlaubten Abdruck von Fotos in einer Tageszeitung zu bemessen ist.
Der klagende freiberufliche Fotograf hat einer Tageszeitung (Beklagte zu 1) gegen Entgelt eine Vielzahl von Pressefotos zum Abdruck zur Verfügung gestellt. Insgesamt 43 dieser Fotos wurden von der Beklagten zu 1 an eine andere, rechtlich selbständige Tageszeitung (Beklagte zu 2) ohne Genehmigung des Klägers zum Abdruck weitergegeben. Die Beklagten sind deshalb rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Sie haben daraufhin für den zweiten Abdruck jeweils 8 DM pro Foto bezahlt. Der Kläger verlangt weitere 2.418,55 € als Schadensersatz.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch allein danach zu bemessen, zu welchen angemessenen Bedingungen üblicherweise der Abdruck in einer Zeitung mit der Auflage der zweiten Tageszeitung gestattet worden wäre. Darauf, welche Verbindungen hier zwischen den beiden Tageszeitungen bestünden, komme es nicht an. Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs seien die Honorarsätze zugrunde zu legen, die von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) empfohlen würden. Die MFM-Empfehlungen enthielten eine Zusammenstellung der marktüblichen Honorare und gäben die Verkehrssitte zwischen Bildagenturen und freien Fotografen auf der einen und Verwertern auf der anderen Seite wieder.
Die Beklagten haben mit ihrer – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision geltend gemacht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass für die beteiligten Zeitungen ein Mantellieferungsvertrag über wesentliche Teile der Tageszeitung geschlossen worden sei. Die übernommenen Fotos seien Teil der Mantellieferungen gewesen. Als Vergütung für den Zweitabdruck sei deshalb das Honorar zu zahlen, das angesichts der Gesamtauflage beider Zeitungen tatsächlich üblich und angemessen gewesen sei. Die MFM-Empfehlungen seien lediglich Äußerungen eines Interessenverbands.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die angemessene Vergütung werde üblicherweise nach den gesamten Umständen bemessen. Dazu könne hier gehören, dass die beteiligten Zeitungen zeitgleich in derselben Region verbreitet werden. Ebenso könne von Bedeutung sein, ob die Fotos Teil von Mantellieferungen gewesen seien. Es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die MFM-Empfehlungen in der fraglichen Zeit die angemessene und übliche Vergütung wiedergegeben hätten. Mangels eigener Sachkunde hätte das Berufungsgericht davon nicht ohne sachverständige Hilfe ausgehen dürfen.
Urteile vom 6. Oktober 2005 – I ZR 266/02 und I ZR 267/02
Amtsgericht Charlottenburg, Entscheidungen vom 28.2.2002 – 227 C 293/01 und vom 7.3.2002 – 210 C 583/01
Landgericht Berlin, Entscheidungen vom 27.8.2002 – 16 S 4/02 und 20.8.2002 – 16 S 5/02
Quelle: Pressemitteilung Nr. 134/2005 v. 06.10.2005
_____________________________________________________________
3. OGH: "Catch all"-Funktion bei Domains wettbewerbswidrig
_____________________________________________________________
Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich hat eine lesenswerte Entscheidung (Beschl. v. 12.07.2005 - Az.: 4 Ob 131/05a = http://shink.de/73heoy) zur "Catch all"-Funktion bei Domains getroffen.
Die Klägerin war Inhaberin einer eingetragenen Marke. Die Beklagte, die im gleichen Geschäftsfeld wie die Klägerin tätig war, betrieb eine Domain. Diese Domain war standardmäßig vom Hoster so voreingestellt, dass jeder Aufruf einer nicht vorhandenen Sub-Domain auf die Haupt-Domain weitergeleitet wurde.
Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Marke und zudem eine wettbewerbswidrige Handlung.
Zu recht wie nun der OGH entschied.
Zunächt lehnten die Richter eine Markenverletzung:
"Die[...] zur Verwendung von Marken als Metatags angestellten Überlegungen sind nicht ohne weiteres auf den hier zu beurteilenden Fall übertragbar. Sie gehen jeweils von einer (gezielten) Verwendung eines konkreten Zeichens als Metatag aus. Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende "catch-all" Funktion ganz wesentlich.
Sie löst nämlich jede beliebige, vom Internetbenutzer verwendete und damit von vornherein nicht näher definierte Sub Level Domain auf. Anders als bei Aufnahme eines bestimmten Zeichens als Metatag wird die Marke der Klägerin (ihr Firmenschlagwort bzw ihre Second Level Domain) bei Einrichtung der "catch-all" Funktion nicht als jener Begriff definiert, der die Funktion der Marke übernehmen, der Adressierung der Homepage der Beklagten dienen und den Internetnutzer auf deren Homepage leiten soll.
Die Sub Level Domain wird vielmehr so eingerichtet, dass nicht eine bestimmte vom Domaininhaber (der Beklagten) vorgesehene, sondern jede beliebige vom Internetnutzer eingegebene Bezeichnung "aufgelöst" wird und der Benutzer dadurch - gleichgültig welches Zeichen er eingegeben hat - auf die Homepage der Beklagten gelangt."
Eine markenrechtliche Benutzungshandlung in Bezug auf ein bestimmtes Zeichen ist damit nicht verbunden."
Dagegen sei aber eine wettbewerbswidrige Handlung zu bejahen:
"Die Beklagte erreicht - bezogen auf die Klägerin - durch die "catch-all" Funktion das gleiche Ergebnis wie bei der Verwendung von "armstark" als Third Level Domain.
Internetnutzer, die auf die Website der Klägerin gelangen wollen und daher deren Firmenschlagwort (zusammen mit "whirlpools.at)" eingeben, kommen auf die Website der Beklagten. Sie werden damit auf die Website eines Mitbewerbers "umgeleitet". Dieser Eingriff in die Interessen der Klägerin verliert nicht dadurch an Gewicht, dass auch die Domains anderer Mitbewerber betroffen wären, wenn sie ebenfalls die Gattungsbezeichnung "whirlpools" als Second Level Domain und die Top Level Domain "at" enthielten. Maßgebend ist, dass dies für die Domain der Klägerin zutrifft; die Klägerin wird damit gezielt an ihrer wettbewerblichen Entfaltung gehindert."
Diese Entscheidung kann nicht überzeugen.
Mit dieser Argumentation wären sämtliche "catch all"-Funktionen, die es im Netz gibt, wettbewerbswidrig. So könnte man z.B. auch argumentieren, dass die Weiterleitung einer nicht vorhandenen E-Mail-Adresse a la markenname@domain-xy.de rechtswidrig ist, da der Kunde ja dadurch denken könnte, er spreche mit dem Inhaber des Markennamens und nicht mit dem Betreiber der Domain XY.
Gleiches lässt sich auch auf Domain-Unterverzeichnisse wie "domain-xy.de/markenname" übertragen. Existiert das Unterverzeichnis "markenname" nicht, wird der User aus Usability-Gründen häufig automatisch auf die Hauptseite weitergeleitet. Nach Ansicht des OGH verbietet sich ein solches Vorgehen, vielmehr müsste zwingend - das wäre die logische Schlussfolgerung - eine 404-Fehler-Seite in solchen Fällen erscheinen.
Die Argumentation der österreichen Richter ist insbesondere deswegen kritikbedürftig, weil hier der Domain-Inhaber aktiv gar nicht den Namen des Wettbewerbers benutzt. Vielmehr kommt der User von sich aus auf diese Idee und gibt den Namen ein. Der Domain-Inhaber inspiriert oder animiert den User durch keinerlei Maßnahmen, dies zu tuen.
Die Annahme einer Wettbewerbswidrigkeit könnte allenfalls dort überzeugen, wo der Domain-Inhaber von sich aus, also nicht passiv, handelt, z.B. Indizierung der Sub-Domain in den Suchmaschinen, dadurch Auffinden der Hauptseite bei Eingabe des Markennamens in Suchmaschinen.
_____________________________________________________________
4. OLG Hamm: Für Fax-Spam ist Landgericht, nicht Amtsgericht zuständig
_____________________________________________________________
Das OLG Hamm (Beschl. v. 11.03.2005 - Az.: 1 Sbd 13/05 = http://shink.de/q8w66z) hat entschieden, dass der Streitwert für unverlangt zugesandte Fax-Werbung bei mehr als 5.000,- EUR liegt.
Der Streitwert ist maßgeblich für die Anwalts- und Gerichtskosten und auch entscheidend für die gerichtliche Zuständigkeit. Bei Streitigkeiten bis zu 5.000,- EUR ist das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht.
Im vorliegenden Fall hatten sich sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht für unzuständig erklärt, weil nach der jeweiligen gerichtlichen Ansicht der Zuständigkeits-Streitwert über- bzw. unterschritten war.
Das OLG Hamm hat nun ein Machtwort gesprochen und den Streitwert mit mehr als 5.000,- EUR festgesetzt. Mit der Wirkung, dass der Fall vor dem Landgericht zu verhandeln ist.
"Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der Gegenstandswert der Unterlassungsklage jedenfalls mit über 5.000,- € zu bewerten ist. Bei der Bemessung des Streitwertes gemäß § 3 ZPO sind vorliegend das Unterlassungsinteresse der Klägerin und somit ihre aufgrund des beanstandeten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (...).
Ob das danach bestehende wirtschaftliche Interesse der Klägerin – wie von ihr selbst angenommen - mit 7.500, € zu bewerten ist, kann aus Sicht des Senats dahin stehen, weil es jedenfalls mit mehr als 5.000, € zu bemessen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass unerwünschte Werbung der in Rede stehenden Art eine unzumutbare Belästigung und erhebliche Beeinträchtigung des Empfängers darstellt. Sie bürdet diesem nicht nur Kosten auf, sondern führt durch eine zeitweilige Blockade des Faxanschlusses auch zu einer Behinderung des Geschäftsbetriebs (...)."
Und weiter:
"Dementsprechend werden in letzter Zeit von den Instanzgerichten bei auf Unterlassung unerwünschter e-mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000, und 10.000,- € angenommen, wobei die Beeinträchtigung durch e-mail-Werbung an sich weniger beeinträchtigend ist (...)."
_____________________________________________________________
5. OLG Köln: Werbung mit Gratiszusage wettbewerbswidrig
_____________________________________________________________
Das OLG Köln (Urt. v. 09.09.2005 - Az.: 6 U 96/05 = http://shink.de/j7vg9) hat entschieden, dass die Werbung mit einer Gratiszusage unter gewissen Umständen wettbewerbswidrig sein kann.
Und zwar dann, wenn der Geschäftsverkehr nicht ausreichend darüber aufgeklärt werde, wieviele der Gratiszugaben vorhanden seien. Die Antragsgegnerin hatte hier ihr Angebot mir dem Zusatz "solange der Vorrat reicht" gekennzeichnet.
Darin sah die Antragstellerin eine unzureichende Aufklärung und somit einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 4 UWG. Auch wenn der "Solange"-Zusatz häufig in der Praxis verwendet werde, sei dies im vorliegenden Fall jedoch nicht ausreichend.
Dieser Ansicht hat sich auch das OLG Köln angeschlossen:
"Aus der Entscheidung "Playstation" des BGH (GRUR 2004, 343 f) lässt sich, anders als die Antragsgegnerin meint, für die Auslegung des § 4 Nr. 4 UWG nichts gewinnen.
Die Entscheidung ist zu der nach dem UWG alter Fassung geltenden Rechtslage ergangen. Sie behandelt die Frage, ob ein Kopplungsangebot wegen des Hinweises auf die beschränkte Vorratsmenge mit der Formulierung "Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen, solange der Vorrat reicht" unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG a. F. wettbewerbswidrig war. Dies hat der BGH seinerzeit mit der Begründung verneint, eine derartige Äußerung folge dem Gebot, irreführende Angaben über die Vorratsmenge zu unterlassen, und mit diesem Hinweis allein werde auf das Kaufverhalten des Kunden kein unlauterer zeitlicher Druck ausgeübt."
Und weiter:
"Daraus lässt sich für die Beantwortung der Frage, ob durch eine solche Formulierung den in § 4 Nr. 4 UWG erstmals gesetzlich formulierten Informationspflichten genügt wird, nichts herleiten. Darauf, ob der Verbraucher durch die Werbung ausreichend transparent informiert worden war, brauchte das Urteil ersichtlich schon deshalb nicht einzugehen, weil die Klage auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt war.
Im Übrigen könnte die zum alten Recht ergangene Entscheidung angesichts der neuen Gesetzesbestimmung nur dann noch entscheidende Bedeutung haben, wenn nach der Vorstellung des Gesetzgebers § 4 Nr. 4 UWG gegenüber der vorangegangenen Rechtslage eine ausschließlich klarstellende Funktion hätte haben sollen.
Grundsätzlich liegt aber die Annahme nicht nahe, dass der Gesetzgeber eine neue Vorschrift einfügt, zugleich aber darauf besteht, dass sich an der bisherigen Rechtslage keinesfalls etwas ändert. Für das Gegenteil bietet auch die Entstehungsgeschichte des § 4 Nr. 4 UWG keine hinreichenden Anhaltspunkte (...)."
____________________________________________________________
6. LG Flensburg: Neues R-Gesprächs-Urteil
_____________________________________________________________
Es gibt ein neues Urteil in der R-Gesprächs-Problematik:
Landgericht Flensburg, Urteil v. 16.09.2005 - Az.: 7 S 18/05
(Leitsätze:)
1. Hat der Anschluss-Inhaber alles ihm Mögliche getan, um erhöhte Gebühren durch seine Kinder zu vermeiden (insb. 0190-Rufnummern sperren lassen), so ist er nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die erhöhte Kostengefahr durch R-Gespräche in der Öffentlichkeit noch nicht hinreichend bekannt ist.
3. Die Eltern haften nicht nach den Prinzipien der Anscheins- oder Duldungsvollmacht für R-Gespräche ihrer minderjährigen Kinder.
http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Landgericht_Flensburg_20050916.html
Das Urteil ist eine Berufungsentscheidung und hebt damit das anderslautende Urteil der 1. Instanz (AG Schleswig, Urt. v. 11.01.2005 - Az.: 2 C 122/04 = http://shink.de/7oaazp) auf.
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von R-Gesprächen finden Sie unter www.R-GespraecheundRecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.
____________________________________________________________
7. AG Hamburg: Streitwert bei Online-Beleidigung bei 5.000,- EUR
_____________________________________________________________
Das AG Hamburg (Urt. v. 26.07.2005 - Az.: 36A C 273/04 - PDF = http://shink.de/c6tw9) hat entschieden, dass für Online-Beleidigungen ein Streitwert von 5.000,- EUR angemessen ist.
Der Beklagte hatte in einem Internet-Forum wahrheitswidrige Tatsachen über den Kläger, der von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, geäußert:
"Herr C. hat offensichtlich Zahlungsprobleme, weil ihn einige große Vermarkter gekickt haben und auch Strafantrag gestellt haben. Wer mit Herrn C. Geschäfte macht ist leider selber Schuld. Impressum lesen hilft."
Daraufhin wurde er wegen Verleumdung (§ 823 BGB iV. § 187 StGB) und Kreditschädigung (§ 824 BGB) abgemahnt.
Der Beklagte gab zwar eine Unterlassung ab, beglich aber nicht die Kosten. Zu Unrecht wie nun das AG Hamburg entschied.
Das LG Düsseldorf (Urt. v. 14.08.2002 - Az.: 2a O 312/01 = http://shink.de/w1w00x) hatte im Jahre 2002 entschieden, dass bei Online-Beleidigungen ein Streitwert von 10.000,- DM (= 5.119,92 EUR) angemessen sei. In einer jüngeren Entscheidung dagegen, bei dem es um unzutreffende eBay-Bewertungen ging, nahm das LG Düsseldorf (Urt. v. 18.02.2004 - Az.: 12 O 6/04 = http://shink.de/n2p2pi) dagegen einen Streitwert von 10.000,- EUR an.
Im vorliegenden Fall legte der Hamburger Richter die Summe bei 5.000,- EUR fest:
"Soweit es nun den Gegenstandswert betrifft, kann von keiner höheren Summe als von 5000,00 € ausgegangen werden. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Angelegenheit sich zwar im Internet abgespielt hat, der Teilnehmerkreis aber nur gering war."
_____________________________________________________________
8. AG Hamburg: Keine Eilbedürftigkeit bei älteren Online-Beleidigungen aus Vorjahr
_____________________________________________________________
Das AG Hamburg (Beschl. v. 02.06.2005 - Az.: 7C C 73/05) hat entschieden, dass bei älteren, schon über einem Jahr zurückliegenden Online-Beleidigungen keine Eilbedürftigkeit mehr vorliegt und somit keine einstweilige Verfügung mehr möglich ist:
"Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.
Die von ihm als verletzend angesehene Äußerung in der Thread der Google-Group datieren aus dem letzten Jahr. Der Antragsteller hätte hiergegen schon lange im ordentlichen Verfahren vorgehen können.
Diese Möglichkeit steht dem Antragsteller im Übrigen nach wie vor offen.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Verletzungshandlung nicht länger als 2 Wochen zurückliegt. Für Verletzungshandlungen im Internet gilt zunächst nichts anderes. Auch im vorliegenden Fall ist – auch in der ergänzenden Stellungnahme des Antragstellers - eine die Eilbedürftigkeit begründete Ausnahme nicht dargelegt."
Diese Entscheidung überrascht nicht wirklich.
Auch wenn die Frist von 2 Wochen sehr kurz bemessen ist und bei anderen Gerichten ein leicht längerer Zeitraum gilt, so entspricht die Ablehnung der einstweiligen Verfügung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Versperrt ist dem Betroffenem jedoch nur die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung. Es bleibt ihm unbenommen, ein herkömmlichen Gerichtsverfahren zu betreiben, in dem die identischen Ansprüche geltend gemacht werden können. Dieses dauert dann aber wesentlich länger und wird nicht innerhalb weniger Tage wie die einstweilige Verfügung entschieden.
_____________________________________________________________
9. FST: Aktualisierung des Verhaltenskodex in puncto Handy-Payment
_____________________________________________________________
Die Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste (FST) teilt in einer aktuellen Erklärung (PDF = http://shink.de/zc8w6d) mit, dass sie ihren Verhaltenskodex in puncto Handy-Payment überarbeitet hat. Die Neuerungen sind zum 1. Oktober 2005 in Kraft getreten.
Den Verhaltenskodex gibt es hier zum Download (PDF) = http://shink.de/m1p83u
Die FST hatte diese Überarbeitung auch schon jüngst in einem Interview angekündigt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 18.08.2005= http://shink.de/ej46f
Die FST bezeichnet das Handy-Payment im Kodex als "TAN-Verfahren" (S. 23ff). Die inhaltlichen Anforderungen, die dort aufgestellt werden, geben in ausführlicherer Form weitestgehend die ohnehin bestehende Gesetzeslage wider, gehen aber z.T. auch darüber hinaus.
Zum Bereich der Mehrwertdienste vgl. unser Info-Portal "Mehrwertdienste & Recht" = http://www.MehrwertdiensteundRecht.de
_____________________________________________________________
10. Neues Web-Portal: "MarkenFAQ.de"
_____________________________________________________________
MarkenFAQ.de (= http://www.MarkenFAQ.de) heißt unser neuestes Rechts-Portal und beschäftigt sich mit der großen Welt der Markenanmeldung. In Form einer interaktiven Check-Abfrage kann der Nutzer nicht nur überprüfen, ob er seinen Begriff als Marke anmelden kann, sondern er erhält zudem zahlreiche weitere Tipps & Tricks zur Markenanmeldung.
Weitere Info-Portale unserer Kanzlei zu fachspezifischen juristischen Themen sind "Affiliate & Recht" (= www.AffiliateundRecht.de), "Dialer & Recht" (= www.DialerundRecht.de), "Glücksspiel & Recht" (= www.Gluecksspiel-und-Recht.de), "Mehrwertdienste & Recht" (= www.MehrwertdiensteundRecht.de), "R-Gespräche & Recht" (= www.R-Gespraecheundrecht.de) und "Suchmaschinen & Recht" (= www.Suchmaschinen-und-Recht.de).
Zudem unterhält RAin Knigge, die privat begeisterte Seglerin ist, mit "Segeln & Recht" ein Themen-Blog = www.Segeln-und-Recht.de
_____________________________________________________________
11. Neuer Aufsatz: "Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Suchmaschinen-Index?"
_____________________________________________________________
Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr:
"Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Suchmaschinen-Index (am Beispiel Google)?"
http://shink.de/r600wn
Er beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Anspruch besteht, in den Index einer Suchmaschine aufgenommen zu werden. Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Dabei geht es vor allem um die kartellrechtliche Problematik des Kontrahierungszwanges.
Zum Bereich der Suchmaschinen vgl. unser Info-Portal "Suchmaschinen & Recht" = www.Suchmaschinen-und-Recht.de
|