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Newsletter vom 12.10.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 41. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BVerfG: Wiederholt falsche Preisansage rechtfertigt dreijährige Rufnummernabschaltung _____________________________________________________________ Verwendet ein telefonischer Auskunfts- und Weitervermittlungsdienst wiederholt eine falsche Preisansage, so ist die Entscheidung der Bundesnetzagentur, die Rufnummer für drei Jahre abzuschalten, gerechtfertigt und rechtmäßig (BVerfG, Beschl. v. 24.08.2011 - Az.: 1 BvR 1611/11). Die Bundesnetzagentur (BNA) ging gegen den Kläger, einen telefonischen Auskunfts- und Weitervermittlungsdienst, vor. Dieser hatte zunächst keine Preisansage verwendet. Auf eine Rüge der Agentur hin wurde wiederholt eine falsche und unzureichende Preisansage verwendet. Daraufhin ließ die Bundesnetzagentur die Rufnummer für drei Jahre abschalten. Nachdem der Kläger sich erfolglos vor den ordentlichen Gerichten gegen die Abschaltung gewehrt hatte, legte er Verfassungsbeschwerde ein. Die Verfassungsrichter entschieden, dass die von der BNA getroffene Untersagung mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar sei. Trotz wiederholter behördlicher Aufforderungen habe sich der Kläger nicht rechtmäßig verhalten, sondern habe massiv die Interessen der Verbraucher gefährdet. Auch nach der erteilten Rüge sei eine falsche Preisansage erfolgt. Insofern sei es äußerst wahrscheinlich gewesen, dass auch zukünftig der Kläger sich rechtswidrig verhalten hätte. Insofern sei die Abschaltung der Rufnummer angemessen und verhältnismäßig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Kein Wettbewerbsverstoss bei falschem Rubrikeintrag einer Internethandelsplattform _____________________________________________________________ Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform nicht wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig ist. Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über eine Internethandelsplattform zum Kauf anbieten. Dabei kann der Verkäufer verschiedene Merkmale, beispielsweise den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls Kriterien zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen. Zum Kilometerstand kann er "beliebig" oder beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben. Die Beklagte inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik "bis 5.000 km" ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: "BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**". Die Klägerin hat in dem Angebot des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs erblickt und die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Beklagte nehme durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik "bis 5.000 km" eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil. Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Urteil vom 6. Oktober 2011 I ZR 42/10 LG Freiburg - Urteil vom 12. Juni 2009 10 O 5/09 OLG Karlsruhe - Urteil vom 4. Februar 2010 4 U 141/09 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 07.10.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Microsoft gewinnt Rechtsstreit über Windows-Software mit Echtheitszertifikaten _____________________________________________________________ Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Sie ist Inhaberin der Wortmarke "MICROSOFT", unter der sie die Betriebssystem-Software "Windows" vertreibt. Bei der sog. OEM-Version wird die Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert. Die Käufer der Computer erhalten zusätzlich eine Sicherungs-CD mit der Software (sog. Recovery-CD). Bei diesem Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten beifügt, an dem Computer selbst angebracht. Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten. Sie erwarb von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software "Windows 2000" sowie Echtheitszertifikate, die von den Computern abgelöst worden waren. Die Beklagte brachte diese Echtheitszertifikate an den Recovery-CDs an und verkaufte diese weiter. Dabei wurden Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr zahlen muss. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht nicht der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz* entgegen. Zwar sind die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Die Klägerin kann sich aber aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CDs widersetzen. Der Verbraucher wird einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von der Klägerin selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde. Er wird die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat der Klägerin als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einsteht, was jedoch nicht der Fall ist. Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 6/10 – Echtheitszertifikat LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Juli 2008 – 6 O 439/07 OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 12. November 2009 – 6 U 160/08 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 06.10.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. BGH: Mit Erwerb eines Grundstückes möglicherweise auch Domainrechte erworben _____________________________________________________________ Mit dem Erwerb eines Gebäudes oder Grundstücks kann das Recht verbunden sein, dieses Anwesen mit dem Namen eines früheren Eigentümers zu bezeichnen. Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Der in München lebende Kläger ist Nachfahre der Berliner Industriellenfamilie v. Borsig. Albert Borsig hatte 1866 das Gut Groß Behnitz westlich von Berlin erworben. Der Grundbesitz wurde 1947 von der sowjetischen Besatzungsmacht enteignet. Der Beklagte zu 1 erwarb im Jahre 2000 von der Treuhandgesellschaft einen Teil der Liegenschaft. Er ist Geschäftsführer der Landgut Borsig Kontor GmbH, die dort unter der Bezeichnung "Landgut Borsig Groß Behnitz" kulturelle und sonstige Freizeitveranstaltungen veranstaltet; außerdem verkauft sie dort typische Produkte aus der Region. Der Beklagte zu 1 ließ für sich den Domainnamen "landgut-borsig.de" registrieren. Der Kläger wendet sich mit der Klage dagegen, dass die Beklagten seinen Namen auf die beschriebene Weise verwenden. Die Klage war vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht weitgehend erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben. Allerdings kann der Gebrauch der Bezeichnung "Landgut Borsig" beim Publikum den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Kläger habe als unmittelbarer Nachfahre des früheren Eigentümers Ernst v. Borsig dem Gebrauch seines Namens zugestimmt. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gestattung der Namensverwendung durch die heutige Borsig GmbH berufen. Nach dem Vortrag der Beklagten kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Name "Landgut Borsig" für das Gut Groß Behnitz derart verselbständigt hatte, dass die Zustimmung der Träger des Namens "Borsig" nicht mehr erforderlich war. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bezeichnung "Landgut Borsig" zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagten die Benutzung der Bezeichnung "Landgut Borsig" aufgenommen haben, im allgemeinen Sprachgebrauch der näheren Umgebung üblich war. Hätte sich der Name "Landgut Borsig" auf diese Weise verselbständigt, könnten sich die Beklagten auf dieses Namensrecht stützen. Ihr berechtigtes Interesse, ihre dort betriebenen wirtschaftlichen Aktivitäten mit diesem Namen zu bezeichnen, wäre in diesem Fall nicht zu leugnen. Da das Berufungsgericht noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob sich die Bezeichnung "Landgut Borsig" im allgemeinen Sprachgebrauch gehalten hat, hat der BGH die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. Das Kammergericht wird nun die von den Beklagten zu diesem Punkt angebotenen Beweise erheben müssen. Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 188/09 - Landgut Borsig LG Berlin - Urteil vom 12. Oktober 2007 -35 O 106/07 Kammergericht - Urteil vom 20. Oktober 2009 - 5 U 173/07 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 29.09.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Frankfurt a.M.: Keine wirksame AGB-Klausel zu Lieferfristen mit Zusatz „in der Regel“ _____________________________________________________________ Es handelt sich um eine unwirksame AGB-Klausel im Bereich Lieferfristen, wenn der Zusatz "in der Regel" enthalten ist. Diese Formulierung ist nicht hinreichend bestimmt und benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011 - Az.: 6 W 55/11). Der Beklagte verwendete in seinen AGB nachfolgenden Satz in puncto Lieferfristen: "Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang" Das Gericht hielt diese Bestimmung für rechtswidrig. Diese Formulierung suggeriere dem Kunden, dass sich der Lieferant vorbehalte, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall und wann eine Ausnahmesituation vorliege. Dies führe zu einer vollkommenen Ungewissheit bei der Bestellung. Denn anders als bei der Angabe "Lieferfrist ca. 2 Wochen" werde im vorliegenden Fall offen gelassen, wann die Lieferung für die nicht definierten Ausnahmefälle erfolgen solle. Das OLG Bremen (Beschl. v. 08.09.2009 - Az.: 2 W 55/09) und das KG Berlin (Urt. v. 03.04.2007 - Az.: 5 W 73/07) stuften vergleichbare Klauseln ebenso für zu unbestimmt und damit für rechtswidrig ein. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Jena: Fehlende Ernsthaftigkeit von Unterlassungserklärung bei völlig unbestimmter Vertragsstrafe _____________________________________________________________ Beschränkt ein Unterlassungsschuldner seine umformulierte Unterlassungserklärung darauf, bei Zuwiderhandlung "eine Vertragsstrafe" zu zahlen, so ist von einer fehlenden Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung auszugehen. Die Wiederholungsgefahr wird durch diese völlig unbestimmte Vertragsstrafe nicht ausgeräumt (OLG Jena, Beschl. v. 20.07.2011 - Az.: 2 W 343/11). Der Kläger mahnte den Beklagten aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes ab. Der Beklagte lehnte die Unterlassungserklärung des Klägers ab und übersandte diesem eine, in der er sich bei Zuwiderhandlung verpflichtete, "eine Vertragsstrafe" zu zahlen. Weitere Angaben hierzu fanden sich nicht. Der Kläger ging daraufhin vor Gericht und gewann. Die abgegebene Unterlassungserklärung sei nicht ausreichend gewesen, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Zwar sei es nicht erforderlich, dass der Abgemahnte die vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreibe. Er könne auch eine eigenständige Erklärung abgeben. Damit die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei, müsse die Verpflichtung jedoch strafbewehrt sein, d.h. im Falle der Zuwiderhandlung entsprechende Sanktionen nach sich ziehen. Daran scheitere die im vorliegenden Fall abgegebene Unterlassungserklärung. Es reiche nicht einfach aus, irgendeine Vertragsstrafe zu zahlen, sondern die Höhe müsse näher angeben oder zumindest bestimmbar seien. Dies sei hier nicht gegeben. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Köln: Rechtswidrige Irreführung durch Werbeslogan „Ich nutze jetzt für alles den E-Post-Brief“ _____________________________________________________________ Der Werbeslogan "Alle wollen den E-Post-Brief" der Deutschen Post AG ist dann irreführend und damit rechtswidrig, wenn sich tatsächlich bundesweit erst ca. 1 Million Kunden für diese Form der Kommunikation registriert haben (OLG Köln, Urt. v. 19.07.2011 - Az.: 6 U 34/11). Die Deutsche Post warb für ihres neues Produkt, den E-Post-Brief. Dabei verwendete sie die Aussagen: "Ich nutze jetzt für alles den E-Post-Brief"und "Alle wollen den E-Post-Brief". Die Kölner Richter bewerteten beide Aussagen als wettbewerbswidrig. Die Erklärung "Ich nutze jetzt für alles den E-Post-Brief" sei irreführend, denn dadurch erwarte der Verbraucher, dass der E-Post-Brief genau dieselben Funktionen erfülle wie ein herkömmlicher Brief. Da dies aber in Wahrheit nicht so sei, liege eine Irreführung vor. Identisches gelte für die Aussage "Alle wollen den E-Post-Brief". Auch wenn es sich vorliegend um eine reklamehafte Übertreibung handle, sei der Irreführungsvorwurf begründet. Denn der Kunde werde annehmen, dass der E-Post-Brief bundesweit ganz besonders erfolgreich sei und eine extrem hohe Nachfrage bestehe. Da sich bisher lediglich 1 Million Kunden registriert hätten, bestehe diese besondere Nachfrage aber nicht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Köln: Mindest-Schriftgröße von 6 Pt in Werbung nicht zwingend erforderlich _____________________________________________________________ Es ist nicht zwingend erforderlich, dass in einer Werbung mit Testergebnissen die Schriftgröße von 6 Pt verwendet wird. Eine kleinere Schriftgröße kann ausnahmsweise dann genutzt werden, wenn die Werbung in ihrer Gesamtheit aufgrund der Gestaltung und Deutlichkeit des Schriftbildes für jeden durchschnittlichen Leser ohne größere Anstrengung oder Konzentration erkennbar ist (OLG Köln, Urt. v. 15.07.2011 - Az.: 6 U 59/11). Beklagte war die Deutsche Telekom AG. Beanstandet wurde eine Werbung für einen "Call&Surf"-Tarif. Die Schriftgröße der näheren Angebotsbedingungen in der Fussnote habe nur 5,5 Pt. betragen und sei daher aufgrund der fehlenden Lesbarkeit wettbewerbswidrig. Die Kölner Richter teilten diese Einschätzung nicht schrankenlos. Hinsichtlich der Schriftgröße führten die Robenträger aus, dass es nicht grundsätzlich untersagt sei, die Schriftgröße 5,5 Pt zu verwenden. Es komme vielmehr in einer Reklame drauf an, ob sich aus der Gesamtgestaltung und der Deutlichkeit des Schriftbilds eine ausreichende Erkennbarkeit ergebe. Wenn diese für einen durchschnittlichen Leser ohne größeren Aufwand und Konzentration möglich sei, dürfe eine solch kleine Schriftgröße durchaus verwendet werden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig _____________________________________________________________ Untersagungsverfügungen, mit denen die Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol (sog. Oddset-Wetten) gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, sind rechtswidrig, weil das Monopol nicht mit Europarecht vereinbar ist. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. September 2011 entschieden und damit seine bisher in Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung aufgegeben (vgl. Pressemitteilungen vom 13. März 2008 und 15. November 2010). Nach den inzwischen vom EuGH und vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben verletze das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Denn der Staat überlasse zugleich andere Glücksspielbereiche mit höherem Suchtpotential privaten Anbietern und nehme die Ausweitung des Marktes hin. Er verhalte sich dadurch widersprüchlich. Seit der im Jahr 2006 erfolgten Neuregelung für gewerbliche Automatenspiele sei vor allem bei Geldspielautomaten in Spielhallen nach allen einschlägigen Studien ein erhebliches Wachstum bezüglich Umsatz und Zahl der Spielgeräte zu verzeichnen. Dies führe zu einer Zunahme des Suchtpotentials, zumal die Neuregelungen zur Entwicklung von Automaten geführt hätten, die im Hinblick auf alle suchtfördernden Merkmale gefährlicher seien als die früher zulässigen. Weil sich diese Expansion in einem wirtschaftlich bedeutsamen Bereich des Glückspielmarktes vollzogen habe, könne das Sportwettenmonopol sein Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen, nicht in stimmiger Weise erreichen und sei deshalb europarechtlich nicht zu rechtfertigen. Hinzu komme, dass das gegenwärtige Werbeverhalten des deutschen Lottoblockes die strengen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin nicht einhalte. Der Monopolträger dürfe danach lediglich sachlich informieren, um die Spiellust in legale Bahnen zu lenken. Hiermit seien weder die ständigen Werbekampagnen, die hohe Jackpots in den Vordergrund rückten („Westlotto informiert: Der Lotto-Jackpot wurde bei der letzten Ziehung nicht geknackt. Deshalb heute im Jackpot .... Mio. Euro“), noch die weiterhin betriebene Image-Werbung („Lotto hilft ..“) vereinbar. Die Entscheidung betrifft die Betreiberin eines privaten Wettbüros in Mönchengladbach, der bereits im Jahr 2006 die Sportwettenvermittlung von der beklagten Stadt Mönchengladbach untersagt worden war. Es handelt sich um die erste Hauptsachenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu dieser Fragestellung. Beim Senat sind noch zahlreiche gleich gelagerte Fälle aus anderen Städten und Gemeinden des Landes anhängig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Az.: 4 A 17/08 Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 30.09.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. Bay. VGH: Sportwetten als 50 Cent-Gewinnspiele im Internet unzulässig _____________________________________________________________ Mit heute bekannt gewordenem Urteil vom 25. August 2011 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass über das Internet in der Form sog. 50-Cent-Gewinnspiele angebotene Sportwetten dem Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags unterfallen und nicht durch den Rundfunkstaatsvertrag allgemein zugelassen sind. Die Klägerin bietet über ihre Internetplattform unter anderem Sportwetten (insbesondere Fußball) an. Dabei gibt der Teilnehmer auf der Internetseite die von ihm vorausgesagten Ergebnisse der Spiele ein. Sein Wetttipp wird durch ein eingesetztes Programm in einen Zahlencode umgewandelt (sog. Tippcode). Dieser Tippcode wird dann über einen mehrwertgebührenpflichtigen Telefonanruf bei einer auf der Internetseite angegebenen „Tipp-Hotline“ übermittelt; pro Telefonanruf bei dieser Hotline werden – dauerunabhängig – 50 Cent fällig. Je nach Anzahl der richtig getippten Ergebnisse sind pro Tipp Gewinne von 30 Euro bis maximal 10.000 Euro möglich. Mit seinem jetzt bekannt gewordenen Urteil bestätigt der BayVGH die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, das bereits in erster Instanz die durch die Regierung von Mittelfranken verfügte Untersagung der Veranstaltung oder Vermittlung dieser Gewinnspiele durch die Klägerin für rechtens erachtet hatte. Zwar enthalte der Rundfunkstaatsvertrag eine nachträglich eingefügte Bestimmung, wonach 50-Cent-Gewinnspiele im Rundfunk und in vergleichbaren Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, grundsätzlich zulässig sind. Diese Regelung sei aber auf den Fall der Klägerin nicht anzuwenden. Sie lasse bei richtigem Verständnis im Rundfunk und den Telemedien veranstaltete Gewinnspiele bis zu einem maximalen Teilnehmerentgelt in Höhe von 0,50 Euro nicht zu, wenn sie als Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags einzuordnen seien. Damit verbleiben für den Anwendungsbereich der rundfunkstaatsvertraglichen Regelung neben unentgeltlichen Gewinnspielen nur noch entgeltliche Geschicklichkeitsspiele mit einem Teilnahmeentgelt bis zu 50 Cent. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. August 2011, Az. 10 BV 10.1176) Quelle: Pressemitteilung des Bay. VGH v. 07.10.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Darmstadt: Elektromarkt muss Reklame für Rabatt-Aktion deutlich darstellen _____________________________________________________________ Ein Elektrofachmarkt ist verpflichtet, die Bedingungen einer Werbe-Rabatt-Aktion deutlich darzustellen. Der Kunde muss bereits beim Lesen der Reklame - und nicht erst bei Betreten des Geschäfts - über die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme informiert werden (LG Darmstadt, Urt. v. 11.07.2011 - Az.: 22 O 227/11). Der verklagte Elektrofachmarkt warb mit der Aussage: "Freie Auswahl zum halben Preis! In Wahrheit waren jedoch nicht alle Waren im Fachmarkt in diese Kampagne mit eingebunden. Es gab auch Produkte, die der Kunde nicht verbilligt erwerben konnte. Hiervon erfuhr der Verbraucher jedoch erst im Laden selbst. Die Darmstädter Richter stuften die Werbung als wettbewerbswidrig ein. Es reiche nicht aus, wenn der Kunde erst im Laden über die Ausnahmen informiert werde. Vielmehr müsse dies bereits zu dem Zeitpunkt geschehen, wo die Anzeige wahrgenommen werden könne, denn in diesem Moment entstehe auch die Anziehungskraft durch die Rabatte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Giessen: Internetseiten-Angaben nicht prospektmäßig _____________________________________________________________ Die auf Webseiten angegebenen Informationen sind nicht prospektmäßig, denn sie stellen keine dauerhafte und verbindliche Informationsgrundlage dar (LG Gießen, Urt. v. 28.07.2010 - Az.: 1 S 64/10). Die Beklagte bot im Internet Reisen an und hatte sich in der Vergangenheit außergerichtlich gegenüber dem Kläger verpflichtet, es zu unterlassen "Pauschalriesen prospektmäßig zu bewerben", ohne zugleich auch die nach der Informationsverordnung notwendigen Pflichtangaben beizufügen. Der Kläger stellte nun fest, dass die Beklagte auf ihrer Webseite Pauschalreisen anbot, ohne die erforderlichen Hinweise. Hierin sah er einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und forderte eine Vertragsstrafe ein. Die Gießener Richter lehnten den geltend gemacht Anspruch ab. Prospektmäßig seien Angaben nur, wenn es sich um Informationen handle, die der Form eines zur Verfügung gestellten Prospekts entsprechen würden. Es handle sich um dauerhafte und verbindliche Informationsgrundlagen, die dem Reisenden für seine Reise übergeben oder in irgendeiner Form übermittelt würden. Davon sei vorliegend nicht auszugehen, da die Angaben aufgrund ständiger Änderungen und Bearbeitungen auf Webseiten nicht dauerhaft seien und somit nicht den Kriterien eines Prospektes entsprächen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG München: Formular für Adressbuch-Eintrag muss hinreichend auf Kosten hinweisen _____________________________________________________________ Das Formular eines Adressbuchverlags ist dann täuschend, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrages nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt. Ein darauf hin geschlossener Vertrag kann daher wirksam angefochten werden. Eine Firma unterhält auf einer Webseite ein Internetverzeichnis, in das sich Selbständige und Gewerbetreibende mit ihren Kontaktdaten eintragen lassen können. Im September 2010 wurde einem Handelsunternehmen ein Antragsformular übermittelt, mit dem das Angebot unterbreitet wurde, die Daten des Unternehmens in das Verzeichnis aufzunehmen. Dieses unterzeichnete das Antragformular und sandte es zurück. Kurze Zeit später erhielt es eine Rechnung über 773,50 Euro brutto. Das Unternehmen zahlte nicht, schließlich sei von einem Entgelt nicht die Rede gewesen und erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Die Internetbetreiberin erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab: Die Annahme des Vertragsangebots durch das Unternehmen sei infolge wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig, so dass der Klägerin ein Anspruch aus diesem Vertrag nicht zustehe. Eine Täuschung liege hier in Form der Entstellung von Tatsachen vor. Das Formular eines Adressbuchverlags sei dann täuschend, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrags nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lasse. Dies träfe auf das Antragsformular der Klägerin infolge der Abfassung und äußeren Gestaltung zu. Das Formblatt werde als "gewerbliches Verzeichnis beschrieben. Eine Entgeltlichkeit der Eintragung in das Internetverzeichnis ergebe sich bei einer Lektüre des Formblatts zunächst nicht, insbesondere auch nicht aus der Verwendung des Wortes „gewerblich“. Der Adressat des Formulars müsse diese Formulierung nicht dahingehend verstehen, dass der Versand des Formblatts im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, somit in Gewinnerzielungsabsicht erfolge. Tatsächlich erwecke die Formulierung in ihrer konkreten Verwendung eher den Eindruck, als ob sich die Bezeichnung "gewerblich" auf den Charakter des Internetverzeichnisses als Gewerbedatenbank beziehe, also auf den Umstand, dass die dort eingetragenen Firmen und Personen Gewerbetreibende seien. Ein konkreter Hinweis auf die Entgeltpflicht finde sich erstmals innerhalb eines klein gedruckten eingerahmten Fließtextes im Bereich des rechten Seitendrittels. Dieser Fließtext erwecke den Eindruck, als sei hier durch Verwendung möglichst zahlreicher, sich inhaltlich überschneidender Füllwörter versucht worden, das Wort "Vergütungshinweis" in dem Fließtext zu verbergen bzw. möglichst weit nach unten zu rücken. Bereits die Überschrift enthalte eine durch Kommata getrennte Aufzählung von Positionen, die sich insgesamt auf sechs Zeilen der Spalte erstreckten. Diese Art der Gestaltung sei objektiv geeignet, das Überlesen des Wortes "Vergütungshinweis" zu fördern. Im konkreten Fall gäbe es für die unprofessionelle, für einen Gewerbetreibenden, der ein entgeltliches Produkt anbiete und bewerben wolle, gänzlich untypische Gestaltungsweise des Formblattes letztlich überhaupt keine andere Erklärung, als dass - jedenfalls teilweise - "Kunden" dadurch gewonnen werden sollen, dass sie infolge Irrtums über die Entgeltlichkeit das Formblatt unterzeichnen und an die Klägerin zurücksenden. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht München I hat die Berufung zurückgewiesen und die Klausel über die Entgeltpflicht zudem als überraschend und damit unwirksam erklärt. Urteil des Amtsgerichts München vom 7.4.11, AZ 213 C 4124/11 Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 04.10.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. ULD mahnt Staatskanzlei von Schleswig-Holstein wg. Facebook-Button ab _____________________________________________________________ Wir hatten vor wenigen Tagen bereits mitgeteilt, dass das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) hart bleibt. Nun hat die Aufsichtsbehörde die ersten "Blauen Briefe" verschickt. Ganz offensichtlich - wie angekündigt - an ausgewählte öffentliche und private Anbieter. Einer der so "Auserwählten" aus dem öffentlichen Bereich ist niemand anderes als der Ministerpräsident von Schleswig-Holstein, Peter Harry Carstensen. Oder besser gesagt: Die Staatskanzlei des Ministerpräsidenten. Die Staatskanzlei hat in einer ersten Stellungnahme darauf leicht "verschnupft" reagiert: "Der unabhängige Landesbeauftragte für den Datenschutz (ULD), Dr.Thilo Weichert, und der Chef der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein, Staatssekretär Dr. Arne Wulff, haben heute (6. Oktober) ein erstes Gespräch über Fragen des Datenschutzes beim sozialen Netzwerk Facebook geführt . (...) Und dann teilt die Staatskanzlei mit salbungsvollen Worten mit, dass sie erst einmal nichts ändern wird, sondern alles locker aussitzt: "Die Landesregierung wird hierzu zunächst die Ergebnisse der Innenministerkonferenz abwarten. Auf Vorschlag von Schleswig-Holstein haben die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder dazu bereits die Innenminister um deren datenschutzrechtliche Bewertung gebeten. Hinter dem Verhalten der Staatskanzlei steckt System. Anders als bei Privatfirmen, bei denen das ULD Löschungen anordnen und Geldbußen aussprechen kann, sieht das BDSG dies im öffentlich-rechtlichen Behördenbereich nicht vor. Hier besteht nur die Möglichkeit der förmlichen Beanstandung, die dann von der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde kontrolliert wird. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Reform des Fernabsatzrechts 2011 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Reform des Fernabsatzrechts 2011". Inhalt: Es ist wieder einmal soweit! Der Deutsche Bundestag hat 2011 erneut Änderungen im Fernabsatzrecht beschlossen. Dieser Podcast beschäftigt sich mit den Folgen, die diese Änderungen für Sie als Unternehmer haben. Die neuen Regelungen sind am 4. August 2011 in Kraft getreten. Für Sie als Unternehmer ist der wichtigste Bestandteil des neuen Fernabsatzrechts, dass erneut eine überarbeitete Muster-Widerrufsbelehrung herausgegeben wurde. Die bisher vorgesehene Muster-Widerrufsbelehrung kann jedoch noch für einen Übergangszeitraum von drei Monaten weiter verwendet werden. Ab dem 5. November 2011 müssen Sie aber spätestens den Inhalt Ihrer Belehrungen an die Vorgaben des neuen Musters angepasst haben. Wir haben dazu auch eine eigene Rechts-FAQ eingerichtet. zurück zur Übersicht |