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Zur Begründung führen die Karlsruher Juristen aus:
Die Mitteilung einer Postfachanschrift des Widerrufsadressaten setzte den Verbraucher in gleicher Weise wie die Mitteilung der Hausanschrift in die Lage, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen (...). Soweit § 14 Abs. 4 BGB-InfoV aF im hier maßgeblichen Zeitraum festhielt, der Unternehmer müsse, sofern er den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehre, in der Belehrung seine "ladungsfähige Anschrift" angeben, konnte der Verordnungsgeber wirksam keine dem Gesetzeswortlaut widerstreitenden Anforderungen festlegen."
Die Beklagte verkaufte ihre Waren über Amazon.
Beim Bestellvorgang erschien vor Abschluss der Bestellung eine Seite, auf der der Verweis "kontaktieren Sie uns" angeklickt werden konnte. Darauf öffnete sich eine Seite mit verschiedenen Auswahloptionen "E-Mail (Schicken Sie uns eine E-Mail)", "Telefon (Rufen Sie uns an)" oder "Chat (Einen Chat beginnen)".
Wurde dort die Schaltfläche mit der Aufschrift "Rufen Sie uns an" angeklickt, öffnete sich die nächste Seite, auf der das Unternehmen die Möglichkeit anbot, von ihr angerufen zu werden. Alternativ wurde auf "allgemeine Hilfenummern" verwiesen. Über diesen Verweis "allgemeine Hilfenummern" ließ sich ein Fenster mit Telefonnummern der Beklagten erreichen. Im Impressum waren ebenfalls weder Telefon- noch Faxnummer zu finden. Durch Anklicken der Schaltfläche "Kontaktieren Sie uns" (gelangte man zu der oben beschriebenen Seite mit der Rückrufoption.
Die Klägerin stufte diese Ausgestaltung als Verstoß gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten ein (Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB).
Diese Einschätzung teilte das OLG Köln jedoch nicht und wies die Klage ab.
Das Gesetz verlange lediglich, dass dem Verbraucher die Mittel zur Verfügung gestellt würden, die es ihm erlaubten, schnell Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen und effizient mit ihm zu kommunizieren.
Diese Anforderungen seien hier gewahrt. Es sei ausreichend, wenn der Unternehmer - wie hier - eine Rückrufoption, eine E-Mail oder eine Chatmöglichkeit anbiete. Nicht erforderlich sei die zusätzliche Angabe einer Telefon- oder Fax-Nummer.
Die Sparkasse LeerWittmund, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, verwehrte die erbetene Auskunft mit Hinweis auf einen Beschluss ihres Verwaltungsrats. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 11. Juli 2016 (Az. 5 B 2982/16) den Eilantrag des Chefredakteurs mit der Begründung abgelehnt, er könne die Auskunft mangels erforderlichen Eilbedürfnisses nicht bereits abschließend im Eilverfahren beanspruchen. Eine Klärung sei im Hauptsacheverfahren herbeizuführen, weil der Nachrichtenwert der begehrten Auskunft nicht verloren gehe.
Der Senat hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und zur Begründung maßgeblich ausgeführt: Der Chefredakteur habe nicht dargelegt, warum sein Auskunftsbegehren zu den kalkulierten und bislang angefallenen Kosten sowie zur Einhaltung der Kostenkalkulation, die sich auf den seit 2013 begonnenen und zwischenzeitlich fertiggestellten sowie genutzten Neubau der Sparkassenzentrale beziehen, jetzt eine solche Eile zukomme, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes entschieden werden könne. Dafür genüge es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell das größte Interesse an einer Information über die Kosten bestehe, weil das Gebäude für die Öffentlichkeit nunmehr seit kurzem zugänglich sei.
Für das Hauptsacheverfahren hat der Senat allerdings abweichend vom Verwaltungsgericht an-gemerkt, dass die Sparkasse im Sinne des Presserechts eine „Behörde" und damit grundsätzlich auskunftspflichtig sei.
Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 10.10.2016
Der verklagte Online-Händler war offizieller Idealo.de-Händler. Der Preisvergleich bewarb ein Produkt (hier: Sonnenschirme), ohne ausreichend anzugeben, dass wichtige Gegenstände (hier: Standplatten) nicht enthalten waren. Erst wenn der User das Angebot anklickte und auf die Landing-Page des Händlers landete, erfuhr er dort, dass das Angebot ohne diese Gegenstände war.
Der Beklagte meinte, es liege keine wettbewerbswidrige Irreführung vor, da der entstandene Irrtum noch vor Verkaufsabschluss durch die Informationen auf der Landing-Page beseitigt werde.
Dieser Ansicht schloss sich das LG Arnsberg nicht an. Es reiche bereits aus, wenn der User sich mit dem vermeintlich günstigeren Angebot beschäftige. Es sei unerheblich, dass der Interessent auf der Landing-Page erfahre, dass die Ware nicht bestimmte Dinge enthalte. Denn dann liege bereits eine Irreführung vor.
Das Gericht verweist dabei auf die erst kürzlich ergangene "Geo-Targeting"-Entscheidung des BGH (Ut. v. 28.04.2016 - Az.: I ZR 23/15).
Es ging bei der Auseinandersetzung um die Frage, ob ein online erworbener WC-Sitz als Hygiene-Artikel einzuordnen war. Ist dies zu bejahen, dann wäre das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht ausgeschlossen (§ 312 g Abs.2 Nr.3 BGB).
Das LG Düsseldorf verneinte diese Frage.
Zwar sei die Vorbenutzung eines WC-Sitzes durch eine dritte Person grundsätzlich geeignet, beim Käufer Ekelgefühle hervorzurufen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass bei den WC-Sitzen ohne Weiteres eine Reinigung und Desinfektion möglich sei, die die WC-Sitze ohne weiteres wieder verkehrsfähig machen würden.
Solche Ware, deren Verkehrsfähigkeit der Unternehmer durch Reinigung wiederherstellen könne, falle nicht unter die gesetzliche Ausnahmeregelung.
Bei der Auseinandersetzung ging es nicht um die grundsätzliche Frage, ob Google Analytics generell genutzt werden darf, sondern nur um die fehlerhafte Verwendung dieses Tools.
Das Unternehmen hatte nämlich auf seiner Webseite die nach § 13 TMG erforderlichen Daten für Google Analytics nicht angegeben.
Hierin sah das LG Hamburg einen Rechtsverstoß und bejahte eine Wettbewerbsverletzung.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Bereits im Jahr 2013 hatte das OLG Hamburg (Urt. v. 27.06.2013 - Az.: 3 U 26/12) eine fehlende Datenschutzbelehrung als wettbewerbswidrig angesehen.
Der Käufer erwarb über den Online-Shop der Klägerin eine Metallbandsäge. Er bezahlte den Kaufpreis via PayPal. Im weiteren Verlauf kam es zwischen den Parteien zu unterschiedlichen Ansichten über das Produkt, so dass der Käufer ein Käuferschutzverfahren bei PayPal einleitete, an dessen Ende PayPal der Verkäuferin die erteilte Gutschrift wieder abzog.
Die Verkäuferin erhob daraufhin Klage auf Zahlung des Kaufpreises, da sie im Ergebnis kein Geld erhalten habe.
Das LG Saarbrücken wies die Klage ab.
Denn mit Zahlungseingang des Betrages auf dem PayPal-Konto der Verkäuferin sei die Forderung erloschen.
Buche PayPal später diesen Betrag zurück, dann sei dies keine Handlung des Käufers, auch wenn dies auf einem von ihm eingeleiteten Käuferschutzverfahren basiere. Die Problematik betreffe vielmehr ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Verkäuferin und PayPal.
Die Verkäuferin müsse ihren Anspruch daher gegen PayPal und nicht den Käufer richten.
Die Parteien stritten um darum, ob das betreffende Unternehmen Werbe-Mails versenden durfte. Dieses berief sich sich auf eine im Jahr 2011 erteilte Einwilligung. Die Zusendung der Werbenachricht erfolgte 2015.
Das Gericht verurteilte das Marketing-Unternehmen zur Unterlassung. Wer sich auf ein Opt-In berufe, müsse dieses vollständig dokumentieren und im Prozess vorlegen können.
Im vorliegenden Fall hatte die Firma lediglich behauptet, dass ein Double-Opt-In-Verfahren zur Anwendung gelangt sei. Eine konkrete Einwilligung wurde weder dokumentiert noch bot sie hier Beweis an.
Darüber hinaus stufte das Gericht die erteilte Einwilligung bereits aufgrund Zeitablauf als unwirksam ein. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein ein Opt-In, das erst nach 4 Jahren verwendet werde, noch dem Willen des Empfängers entspreche.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Klar ist: Bei einem Opt-In, das vier Jahren ungenutzt liegen gelassen wird, dürfte der rechtliche Ärger vorprogrammiert sein. Der Sachverhalt ist aber gänzlich anders, wenn die Erlaubnis regelmäßig genutzt wird. Dann erlöscht nach überwiegender Ansicht die Einwilligung nicht.
Siehe zu dem ganzen Themenkomplex auch das Standardwerk "Gewerblicher Adresshandel" von RA Dr. Bahr.
Der Kläger aus Ulm übernahm im Jahr 2009 von seiner ehemaligen Lebensgefährtin zwei Mobilfunkverträge. Diese hatte die Verträge im Jahr 2004 mit dem beklagten Mobilfunkunternehmen geschlossen. Die Bezeichnung der Verträge war jeweils ?mit Handy?. Bei Vertragsschluss war der Lebensgefährtin jeweils ein neues Mobiltelefon überlassen worden.
Hierfür zahlt der Kläger monatlich 75,20 ? brutto für Grundgebühr und ?Internetpack?. Enthalten sind ?Handy-Aufschläge? von 10,00 ? beziehungsweise 5,13 ? brutto. Für die Verträge war eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vorgesehen; In Ermangelung einer Kündigung sollte der Vertrag sich jeweils um weitere 12 Monate verlängern.
Hinsichtlich einer der Rufnummern veranlasste der Kläger zuletzt im Mai 2009 eine weitere Vertragsverlängerung für 24 Monate und bekam hierbei ein weiteres Mobilfunkgerät durch die Beklagte ausgehändigt; Im Übrigen liefen beide Verträge ungekündigt weiter. Anfang des Jahres 2013 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte sie auf, ihm zu den Verträgen ein neues Mobiltelefon auszuhändigen, was diese ablehnte.
Der Kläger meint, aufgrund der Tarifbezeichnung ?mit Handy? und bei Berechnung von Handyaufschlägen müsse der Verbraucher davon ausgehen können, dass er in regelmäßigen Abständen einen Anspruch auf Aushändigung eines neuen Mobiltelefons habe.
Die Telefonfirma lehnt dies ab. Darauf erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München auf Aushändigung eines neuen hochwertigen Smartphones sowie auf Rückzahlung der Gebühren für Januar 2013 bis September 2015 in Höhe von monatlich 75 Euro, da seine alten Geräte nicht mehr funktionstüchtig gewesen seien und er keine neuen Geräte von der Beklagten bekommen habe.
Der zuständige Richter gab der Telefonfirma Recht: Der Kläger kann nicht aufgrund der Verträge von der Telefonfirma neue Geräte verlangen. ?Es ist allgemein bekannt, dass die Überlassung von Mobiltelefonen bei Abschluss von Mobilfunkverträgen nicht kostenfrei erfolgt sondern ?subventioniert? ist und über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert wird. Diese ist bei den streitgegenständlichen Verträgen sogar ausdrücklich ausgewiesen.
Der Kunde verpflichtet sich -wie hier- gleichsam als Gegenleistung zur Einhaltung einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit. Dies bedeutet jedoch weder, dass ein erhöhtes Entgelt mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ohne weiteres in Wegfall gerät, noch, dass sich bei unterbliebener Kündigung oder ?automatischer Verlängerung? des Vertrages ein Anspruch auf Aushändigung neuer Geräte ergibt?, so das Urteil.
?Bei der (stillschweigenden) Vertragsverlängerung handelt es sich somit um nichts anderes als ein nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen vorgesehenes Weiterlaufen des Vertrags. Davon zu trennen ist eine ausdrückliche Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit. Bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich letztlich um einen neuen Vertragsschluss zu abweichenden Bedingungen, bei denen der Kunde weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung eines Geräts, aushandeln kann?, so das Gericht weiter.
Der Kläger bekommt die gezahlten Gebühren nicht zurück. Er hätte mit selbst angeschafften Geräten die Leistungen des Telefonanbieters in Anspruch nehmen können. Auch eine Rückzahlung der Handyaufschläge wurde dem Kläger nicht zugesprochen, ?da es sich um eine Preisvereinbarung handelt, die Art und Umfang der Vergütung für eine Hauptleistung des Vertrags regelt?, so das Urteil.
Urteil des Amtsgerichts München vom 18.02.2016 Aktenzeichen 213 C 23672/15
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 07.10.2016
Die Angeklagte ist Redakteurin einer Zeitung mit Sitz in München. In einer Dezemberausgabe 2015 erschien ein Beitrag über die Ehefrau eines Moderators, dem auch Bilder der Frau beim Einkauf beigefügt waren. Die Frau stellte Strafantrag wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz.
Das Urteil führt aus, dass nach den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Das seien Bilder, die von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse sind, wie zum Beispiel Sportveranstaltungen. Der Bereich der Zeitgeschichte sei auch erfasst, wenn die Berichterstattung oder die Bilder eine Person betreffen, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht.
Der von der Angeklagten veröffentlichte Artikel betreffe kein Ereignis der Zeitgeschichte und sei von keinem generellen Informationsinteresse gedeckt. Die Frau des Moderators sei selbst auch keine Person, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehe. ?Sie ist lediglich die Begleitperson eines Prominenten?, so das Gericht. Es gäbe auch keine Indizien dafür, dass sie sich selbst in die Öffentlichkeit gedrängt habe. Sie schaue auf keinem der Bilder in die Kamera. ?Es ist ersichtlich, dass sie von den Fotoaufnahmen gar nichts mitbekommen hat und diese folglich heimlich gemacht wurden. Die Geschädigte ist offensichtlich privat unterwegs?, so das Urteil weiter.
Bei der Strafhöhe berücksichtigte das Gericht ?dass es aber immerhin nicht um Lichtbilder aus der Intimsphäre der Betroffenen geht ? Die dargestellte Situation ist als solche auch nicht ehrenrührig.? Zu Lasten der Journalistin wertete das Gericht, dass die Aufnahmen eine weite Verbreitung finden und dass der begleitende Kommentar ?an manchen Stellen auch nicht gerade schmeichelhaft? für die Geschädigte und ihren Ehemann gewesen sei.
Urteil des Amtsgerichts München vom 21.7.2016 - 1116 Cs 115 Js 115315/16
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 26.09.2016
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vom 12.10.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 41. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 41. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Postfachanschrift in Widerrufsbelehrung ist ausreichend
2. OLG Köln: Angabe der E-Mail für fernabsatzrechtliche Informationspflicht bei Online-Shop ausreichend
3. OVG Lüneburg: Sparkasse muss Zeitung keien Auskunft über Neubau-Kosten geben
4. LG Arnsberg: Online-Verkäufer haftet für irreführende Angaben von Preisvergleich Idealo
5. LG Düsseldorf: WC-Sitze nicht vom fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht ausgeschlossen
6. LG Hamburg: Fehlerhafte Verwendung von Google Analytics ist Wettbewerbsverstoß
7. LG Saarbrücken: Erfüllungswirkung einer Online-Bezahlung mittels PayPal
8. AG Bonn: Umfang der Nachweispflichten bei Vorlage von Werbe-Opt-Ins
9. AG München: Trotz "Handy-Vertrag" kein Anspruch auf regelmäßiges neues Handy
10. AG München: 3.000,- EUR Geldstrafe wegen unerlaubter Foto-Veröffentlichung durch Journalistin
Die einzelnen News:
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1. BGH: Postfachanschrift in Widerrufsbelehrung ist ausreichend
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Der BGH hat entschieden, dass in einer verbraucherrechtlichen Widerrufsbelehrung es ausreichend ist, wenn als Adresse eine Postfachanschrift genannt wird (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - Az.: XI ZR 564/15).
Offizieller Leitsatz:
"Die Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift genügte auch nach Einführung des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht .""Allerdings war die Widerrufsbelehrung nicht deshalb gesetzeswidrig, weil sie als Anschrift der Beklagten eine Postfachanschrift nannte. Unter dem Begriff der "Anschrift" (...) war nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen (...).
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2. OLG Köln: Angabe der E-Mail für fernabsatzrechtliche Informationspflicht bei Online-Shop ausreichend
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Ein Online-Shop genügt seinen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten (Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB), wenn er eine technische Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme (z.B. E-Mail) bereitstellt. Die zusätzliche Angabe einer Telefon- oder Fax-Nummer ist nicht notwendig (OLG Köln, Urt. v. 08.07.2016 - Az.: 6 U 180/15).
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3. OVG Lüneburg: Sparkasse muss Zeitung keien Auskunft über Neubau-Kosten geben
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Mit Beschluss vom 7. Oktober 2016 (Az. 10 ME 56/16) hat der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass dem Chefredakteur der Ostfriesen-Zeitung kein im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbarer Auskunftsanspruch über die kalkulierten und bereits entstandenen Kosten für den Bau des neuen „Sparkassenhauses" in der Innenstadt von Leer zusteht.
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4. LG Arnsberg: Online-Verkäufer haftet für irreführende Angaben von Preisvergleich Idealo
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Bewirbt ein Unternehmen seine Produkte auf der Preisvergleichsseite Idealo.de, so haftet es für alle irreführende Angaben, die diese Webseite macht (LG Arnsberg, Urt. v. 08.09.2016 - Az.: I-8 O 83/16).
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5. LG Düsseldorf: WC-Sitze nicht vom fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht ausgeschlossen
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WC-Sitze sind nicht als Hygiene-Artikel im rechtlichen Sinne zu verstehen und sind daher nicht vom fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht ausgeschlossen (LG Düsseldorf, Urt. v. 14.09.2016 - Az.: 12 O 357/15).
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6. LG Hamburg: Fehlerhafte Verwendung von Google Analytics ist Wettbewerbsverstoß
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Die fehlerhafte Verwendung von Google Analytics auf der Webseite eines Unternehmens ist ein Wettbewerbsverstoß (LG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2016 - Az.: 406 HKO 120/16).
Die Entscheidung überrascht nicht, denn bereits im März hatte das LG Hamburg eine identische Verfügung erlassen (LG Hamburg, Beschl. v. 10.03.2016 - Az.: 312 O 127/16).
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7. LG Saarbrücken: Erfüllungswirkung einer Online-Bezahlung mittels PayPal
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Bezahlt ein Kunde via PayPal einen Kaufpreis, tritt auch dann Erfüllung ein, wenn PayPal später aufgrund eines eingeleiteten Käuferschutzverfahren die Überweisung zurück bucht (LG Saarbrücken, Urt. v. 31.08.2016 - Az.: 5 S 6/16).
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8. AG Bonn: Umfang der Nachweispflichten bei Vorlage von Werbe-Opt-Ins
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Ein Unternehmen, das sich auf das Vorliegen einer Werbe-Einwilligung beruft, ist im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vollständig beweispflichtig. Es muss das Opt-In vollständig dokumentieren und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorlegen (AG Bonn, Urt. v. 10.05.2016 - Az.: 104 C 227/15).
Ob und wann erteilte Werbe-Einwilligungen erlöschen, ist in der Rechtsprechung bis dato sehr umstritten.
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9. AG München: Trotz "Handy-Vertrag" kein Anspruch auf regelmäßiges neues Handy
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Aus der Bezeichnung eines Mobilfunkvertrags ?mit Handy? folgt in der Regel nur, dass bei Vertragsschluss subventionierte Handys gegen einen Aufschlag überlassen werden, nicht dass laufend die Überlassung neuer Handys geschuldet ist.
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10. AG München: 3.000,- EUR Geldstrafe wegen unerlaubter Foto-Veröffentlichung durch Journalistin
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Am 21.07.2016 verurteilte die zuständige Richterin am Amtsgericht München eine Journalistin wegen der Verbreitung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten zu einer Geldstrafe von 3000 Euro.
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