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Neben dem höchstrichterlichen Urteil des EuGH (Glücksspiel im Internet) sind vor allem die Entscheidungen des LG Frankfurt (AN.ON-Durchsuchungen rechtswidrig), des LG Köln (0190-Mitstörerhaftung des Netz-Betreibers) und des AG Offenburg (Ersatz d. Anwaltskosten bei unberechtigter Abmahnung) hervorzuheben.
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Die Themen im Überblick:
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1. EuGH: Glücksspiel im Internet
2. OLG Düsseldorf: Haftung für Werbe-Mails
3. LG Frankfurt: AN.ON-Durchsuchungen rechtswidrig
4. LG Köln: 0190-Mitstörerhaftung des Netz-Betreibers
5. AG Offenburg: Ersatz d. Anwaltskosten bei unberecht. Abmahnung
6. RegTP: 0190/0900 für Call-by-Call ab 01.12.2003 verboten
7. AG Lübeck: Neues 0190-Dialer-Urteil
8. "T"-Logo-Streit: Telekom und T-Konzept einigen sich
9. Dialer & Recht: Erstes Maßnahmen-Paket zur Dialer-Rechtssicherheit
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1. EuGH: Glücksspiel im Internet
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Der EuGH (Urt. v. 6. November 2003 - Az.: C-243/01 = http://snurl.com/2xd4) hatte darüber zu entscheiden, ob eine innerstattliche Regelung, die das Sammeln von Wetten dem Staat oder seinen Konzessionären vorbehält, evtl. gegen das EU-Recht (Niederlassungsfreiheit, Freier Dienstleistungsverkehr) verstößt.
Dazu aus der Pressemitteilung (= http://snurl.com/2xd5) des EuGH:
"Piergiorgio Gambelli und 137 weitere Personen betreiben in Italien Datenübermittlungszentren, in denen im italienischen Hoheitsgebiet Sportwetten für Rechnung eines englischen Buchmachers gesammelt werden, mit dem diese Zentren über das Internet in Verbindung stehen. Der Buchmacher, die Stanley International Betting Ltd, betreibt seine Tätigkeiten aufgrund einer von der Stadt Liverpool nach englischem Recht erteilten Lizenz.
In Italien ist diese Tätigkeit dem Staat oder seinen Konzessionären vorbehalten. Jeder Verstoß gegen diese Vorschrift kann eine Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Aus diesem Grund wurde gegen Herrn Gambelli und die Anderen die Strafverfolgung wegen Veranstaltung und Annahme verbotener Wetten eingeleitet, und die Datenübermittlungszentren wurden beschlagnahmt."
Ein Eingriff in die EU-Rechte kann nach Ansicht der Richter dann gerechtfertigt sein, wenn er unter Berücksichtigung der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der sittlichen und finanziellen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung erforderlich ist. Das Hauptziel solcher Beschränkungen muss einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses dienen, z.B. der Verminderung von Glücksspiel.
Mit der Erzielung von Einnahmen für die Staatskasse können - darauf weisen die Richter ausdrücklich hin - dagegen nicht begründet werden. Ein Staat könne sich nicht einerseits auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung berufen kann, andererseits zur Teilnahme an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten aufrufen, um daraus selber Einnahmen zu erzielen.
Das nationale, italienische Gericht ist nun angewiesen im konkreten Fall zu überprüfen, ob diese Grundsätze eingehalten wurden.
Welche Auswirkungen diese Entscheidung auf das nationale, deutsche Recht haben wird, bleibt abzuwarten. Denn in Deutschland darf ebenfalls nur derjenige ein Glücksspiel betreiben, der eine staatliche Genehmigung hat. Nicht genehmigtes Glücksspiel ist verboten (§§ 284ff. StGB). Dies gilt insbesondere auch für ausländische Anbieter, die über das Internet ihre Leistungen in Deutschland anbieten und zwar im Ausland, aber nicht in Deutschland die Erlaubnis hierfür haben.
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2. OLG Düsseldorf: Haftung für Werbe-Mails
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 13.03.2003 - Az.: I-5 U 39/02 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20030269.htm) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Werbeagentur, die für ein Unternehmen Werbe-Mails entwickelt, auf die rechtliche Lage hinsichtlich Spam hinweisen muss.
Dies haben die Düsseldorfer Richter bejaht:
"Hier schuldete die Beklagte der Klägerin vereinbarungsgemäß die Entwicklung von drei Mailings mit näher bezeichneten Agenturleistungen und somit einen entsprechenden werkvertraglichen Erfolg.
(...)
Die Werkleistung der Beklagten ist fehlerhaft. Die von ihr der Klägerin vorgeschlagene und gelieferte Werbemaßnahme verstieß gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechtes und konnte daher von der Klägerin nicht verwendet werden."
Nur dann, wenn die Parteien etwas anderes ausdrücklich vereinbart hätten, komme keine Haftung der Werbeagentur in Frage. Grundsätzlich jedoch müsste die Werbeagentur ihre Leistungen selber auf rechtliche Zulässigkeit überprüfen:
"Unstreitig hat die Beklagte Handmuster erstellt und diese Handmuster an die Klägerin ausgehändigt. Ein solches Handmuster ist aber nur dann mangelfrei, wenn die dort vorgeschlagene Werbemaßnahme - die die Klägerin hier unstreitig nicht verändert hat - den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes entspricht und wettbewerbsrechtlich zulässig ist.
Daher oblag es der Beklagten, selbst die im Handmuster vorgeschlagene Werbemaßnahme auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu prüfen."
Hinsichtlich Spam bzw. unerlaubter Werbung vgl. die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien, Punkt 15 (= http://snurl.com/2xd6).
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3. LG Frankfurt: AN.ON-Durchsuchungen rechtswidrig
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Die Kanzlei-Infos hatten in der Vergangenheit schon über die rechtlichen Auseinandersetzungen um den Anonymizer-Dienst AN.ON (= http://anon.inf.tu-dresden.de) berichtet, vgl. die Kanzlei-Info v. 19.09.2003 (= http://snurl.com/2xd8), v. 03.09.2003 (= http://snurl.com/2xd9) und v. 19.08.2003 (= http://snurl.com/2xe6).
Aufgrund einer richterlichen Verfügung musste der Anonymizer-Dienst AN.ON zeitweilig seine Anonymisierungs-Leistungen einschränken. Daraufhin wurde Beschwerde eingelegt. Das LG Frankfurt (Az.: 5/6 Qs 47/03) ordnete Ende August an, den richterlichen Beschluss vorübergehend auszusetzen. Wenig später stellte das LG Frankfurt (Urt. v. 15.09.2003 - 5/6 Qs 47/03) schließlich fest, dass die gesamte Maßnahme rechtswidrig sei.
Daraufhin hat das Bundeskriminalamt am 26. August 2003 vor dem AG Frankfurt a.M. einen Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich der AN.ON-Räume erwirkt. Im Zuge dieses Verfahrens wurden auch die betreffenden Datensätze von der Polizei beschlagnahmt.
An den Vorkommnissen ist juristisch vor allem interessant, ob die BKA-Maßnahmen nicht eine bewußte Umgehung der aufschiebenden Entscheidung des LG Frankfurt a.M. sind.
Nun hat das LG Frankfurt a.M. (Az.: 5/8 Qs 26/03) die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahmen festgestellt. Vgl. dazu auch die Pressemitteilung (= http://snurl.com/2xda) des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutzrecht Schleswig-Holstein (ULD).
Zugleich hat AN.ON einen ausführlichen Bericht über die gesamten Ereignisse zusammengestellt. Er ist insbesondere deswegen interessant, weil er von den ersten Kontaktversuchen durch das BKA bis hin zu den gerichtlichen Entscheidungen alles feinsäuberlich auflistet. Der Bericht ist hier downloadbar (= http://snurl.com/2xde) (PDF, 28 KB).
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4. LG Köln: 0190-Mitstörerhaftung des Netz-Betreibers
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In einer Pressemitteilung (= http://www.vzbv.de/go/presse/310) teilt die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit, dass sie gegen den Netz-Betreiber IN-telegence GmbH & Co. KG vor dem LG Köln (Urt. v. 2. Oktober - Az.: 31 O 349/03) gemäß § 13 a TKV ein Urteil erwirkt habe, bei dem der Anbieter als Mitstörer mithafte.
Im vorliegenden Fall hatte die vom vzbv verklagte IN-telegence die Mehrwertdienste-Nummer einer dritten Firma überlassen, die ihrerseits diese Nummer einem anderem Unternehmen mit Sitz in den USA überließ. Diese USA-Firma versandte über einen längeren Zeitraum unverlangte Werbefaxe mit Verwendung der 0190er-Nummer. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die vzbv sperrte der Netzbetreiber die Nummer nicht.
Das Urteil des LG Köln liegt auf der Linie des LG Hamburg (Urt. v. 14.01.2003 – Az.: 312 O 443/02 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20030136.htm; Urt. v. 13.05.2003 - Az.: 312 O 165/03 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20030208.htm), das in der Vergangenheit in derartigen Fällen ebenfalls eine Mitstörerhaftung bejahte.
Das LG Wuppertal (Urt. v. 25.3.2003 - Az.: 1 O 539/02) verneinte die Mitstörerhaftung dagegen (vgl. dazu auch die Kanzlei-Info v. 20.07.2003 = http://snurl.com/2xdf). Ähnlich ablehnend ebenfalls das LG Gießen (Urt. v. 26.04.2002 - Az.: 3 O 22/02 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20020243.htm) (noch vor Inkrafttreten des § 13a TKV).
Daneben erfolgten zahlreiche haftungsbejahende Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz, deren endgültige Rechtskraft überwiegend noch aussteht.
Vgl. umfassend zum Problem der Mitstörerhaftung beim Fax-Spamming die Rechts-FAQ (= http://snurl.com/2xdi) und den Aufsatz von RA Dr. Bahr: Mitstörerhaftung bei unverlangt zugesandter Fax-Werbung (= http://snurl.com/2xdj) (PDF, 50 KB).
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5. AG Offenburg: Ersatz d. Anwaltskosten bei unberecht. Abmahnung
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Das AG Offenburg (Urt. v. 13. Februar 2003 - Az.: 4 C 226/02) hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer unberechtigten Abmahnung der Abgemahnte den Ersatz seiner Anwaltskosten verlangen kann.
Das zusätzlich Interessante an dem Fall war, dass der Abmahner ursprünglich die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für anwendbar gehalten hatte und somit eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprach. Im gerichtlichen Verfahren stellte nun das AG Offenbach klar, dass zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe und somit die allgemein-zivilrechtlichen Grundsätze zum Zuge kämen.
Hinsichtlich des vorliegenden Missbrauch aufgrund einer Serienabmahnung sprach der Richter klare Worte:
„Denn der Umstand, dass der Beklagte (...) gegen mehrere Unternehmen auf gleiche Weise vorgegangen ist, deutet darauf hin, dass bei der Abmahnung sachfremde Ziele - etwa das Interesse, den Gegner mit möglichst hohen Kosten zu belasten - maßgeblich waren. Das Gesetz nennt als Regelbeispiel einer missbräuchlichen Geltendmachung den Fall, dass das Interesse des Gläubigers in erster Linie darauf gerichtet ist, gegen den Schuldner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen (...)
Damit spricht das Gesetz gerade die vorgeríchtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches an. Maßgeblich für diese im Gesetz angelegte, gleichwohl weitreichende und einschneidende Begrenzung der Gläubigerbefugnis ist nicht allein der Schutz des Gläubigers, sondern vor allem auch die Erwägung, dass die extensive Mehrfachverfolgung das an sich bewährte System des deutschen Wettbewerbsrechts zu sprengen droht, wonach die auch im Allgemeininteresse liegende Durchsetzung der wettbewerbsrechtlichen Normen einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten vertraut ist, die im Eigeninteresse solche Verstöße verfolgen und damit eine Verwaltungsbehörde, die die Einhaltung wettbewerbsrechtliche Gebote und Verbote überwacht, überflüssig machen.
Die extensive Serienabmahnung stellt einen Misstand dar, der das beschriebene System der Rechtsdurchsetzung durch Mitbewerber und durch Verbände in Frage stellen kann.“
Das Gerichte stellte fest, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtswidrig war und der zu Unrecht Abmahnende die Anwaltskosten des Abgemahnten zu tragen habe, die dadurch entstanden waren, dass der Abgemahnte einen Anwalt konsultierte.
„Denn durch die Abmahnung entstand die Rechtsunsicherheit, zu deren Klärung die Klägerin berechtigt sein muss“,so das Gericht.
Mag das Ergebnis in der Konsequenz auch zutreffend sein, so stellt sich die Frage, ob der Weg, den das AG Offenburg beschreitet, in juristischer Hinsicht her überzeugend ist. Als Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Anwaltskosten sieht das Gericht hier - wie auch in Fällen berechtigter Abmahnung - die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) an.
Nun wird von der h.M. das aufgrund der deliktischen Haftung erforderliche Verschulden auch als Vorraussetzung für einen GoA-Anspruch bei einer unberechtigten Abmahnung gefordert. Dies geschieht deswegen, um dem Abmahner, dem im deutschen Wettbewerbsrecht auch eine Allgemein-Funktion zukommt, zu privilegieren.
Sicher muss man dieser Wertung nicht folgen, jedoch hätte es in jedem Fall einer ausführlicheren Begründung und vor allem Auseinandersetzung mit der bisherigen, überaus kritikbedürftigen Rechtsprechung bedurft. Leider fehlt diese völlig.
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6. RegTP: 0190/0900 für Call-by-Call ab 01.12.2003 verboten
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Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) teilt in einer aktuellen Pressemitteilung (= http://snurl.com/2xdm) mit, dass ab Dezember 2003 keine 0190 / 0900-Rufnummern mehr für Call-by-Call-Dienste benutzt werden dürfen.
Die Entscheidung der RegTP sorgt vor allem gegenüber dem Verbraucher für Klarheit und Transparenz. Denn zukünftig werden über 0190/0900-Nummern nur noch die "klassischen" Premium-Rate-Dienste angeboten, während Call-by-call-Angebote ausschließlich über die Vorwahlen 010xxx erreichbar sein werden.
Die aktuelle Entscheidung betrifft somit nicht die Mehrwertdienste wie z.T. fälschlich in der Presse berichtet wurde, sondern ausschließlich den Bereich des Call-by-Call.
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7. AG Lübeck: Neues 0190-Dialer-Urteil
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Es gibt ein neues Urteil in der Dialer-Problematik:
Urteil des AG Lübeck vom 06.11.2003 - Az.: 29 C 2632/03
(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Ist bei einem Einzelverbindungsnachweis die Zielrufnummer um die letzten drei Stellen verkürzt dargestellt, so hat der Netz-Betreiber die Pflicht, die vollständigen Daten offenzulegen. Tut er dies nicht, genügt er nicht seiner Beweispflicht.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agluebeck061103.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms.
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8. "T"-Logo-Streit: Telekom und T-Konzept einigen sich
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Die Kanzlei-Infos (Infos v. 02.08.2003 = http://snurl.com/2xds, v. 16.07.2003 = http://snurl.com/2xdu und v. 30.06.2003 = http://snurl.com/2xdv) haben in der Vergangenheit schon mehrfach über den derzeitigen Streit um das "T"-Logo zwischen der Deutschen Telekom AG (DTAG) und der Berliner Firma Team-Konzept berichtet.
Team-Konzept wurde von der DTAG verklagt, ihre Geschäftsausstattung zu ändern. Die Telekom sieht eine hohe Verwechslungsgefahr aufgrund der Verwendung des Buchstabens "T" in beiden Logos und des ähnlichen Farbauftritts.
Es handelt sich dabei um keinen Einzelfall. Schon Anfang 1999 fiel die DTAG durch den Umstand auf, dass sie die Vorsilbe "T" im geschäftlichen Verkehr für sich alleine beanspruchte. Das Unternehmen mahnte mehrere Inhaber von Domains mit der Vorsilbe „T“ ab, u.a. „www.t-box.de“ und „www.t-box.com“, und machte geltend, dass aufgrund der Wortkombinationen ihrer Produkte und Dienstleistungen eine Serienmarke mit dem Präfix „T“ entstanden sei.
Das LG Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.1999 - Az.: 38 O 89/99) lehnte den geltend gemachten Serienmarken-Anspruch ab. Ähnlich auch schon zuvor das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.06.1999 - Az.: 20 U 116/98).
Vgl. dazu auch ausführlich die Dissertation von RA Dr. Bahr (S.199ff.), die Sie hier kostenlos herunterladen können (= http://snurl.com/2xdw).
Lesenswert ist in diesem Zusammenhang auch das Interview (= http://snurl.com/2xdx) des DTAG-Markenchef Stephan Althoff über die Marketing-Strategie des Telefonriesen.
Nun haben sich die DTAG und Team-Konzept in der aktuellen gerichtlichen Auseinandersetzung geeinigt. Vgl. dazu die Pressemitteilung (= http://www.free-t.de) des Berliner Unternehmens.
Aufgrund der gigantischen Kostenlast im Falle des Unterliegens hat Team- Konzept zugestimmt, sein altes Logo zu verändern. Für eine gewisse Übergangszeit darf das Unternehmen seine Copyright Identity-Produkte noch weiterbenutzen. Zudem trägt die DTAG ihre Gerichts- und Anwaltskosten selber.
Der Vergleich ist aus Sicht von Team-Konzept der einzig gangbare Weg, denn ansonsten hätte man sich auf einen jahrelangen, kostenintensiven Rechtsstreit eingelassen, welchen das Unternehmen spätestens in der nächsten Instanz rein finanziell nicht überlebt hätte, unabhängig davon, ob es im Recht ist oder nicht.
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9. Dialer & Recht: Erstes Maßnahmen-Paket zur Dialer-Rechtssicherheit
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Dialer & Recht: Erstes Maßnahmen-Paket zur Schaffung von Rechtssicherheit bei Dialern
Wie bereits in der Pressemitteilung vom 28. Oktober 2003 mitgeteilt, haben wir uns bei Dialer & Recht entschieden, erstmals mit öffentlich nachvollziehbaren Prüfungsabläufen die Schaffung von Rechtssicherheit und von allgemeingültigen Standards zu fördern.
Dies soll durch Prüfung, Verbesserung und Bestätigung der Rechtmäßigkeit von Dialern geschehen, um auf diese Weise dem Missbrauch entgegenzuwirken.
Um das Ziel zu erreichen, war die Schaffung von Transparenz unsere erste Forderung. Dies hat die Fa. Mainpean inzwischen umgesetzt. Unter der öffentlichen Web-Adresse http://mainpean.de/v2/content/content.php?what=aktuell.vs.history sind nun ab sofort alle Veränderungen der Dialer-Software für jedermann frei einsehbar.
Daneben haben wir ein erstes, umfangreiches Maßnahmen-Paket zur Schaffung von Rechtssicherheit aufgestellt. Die Maßnahmen im einzelnen sind unter der Web-Adresse http://mainpean.de/v2/content/content.php?what=aktuell.vs.massnahmen für jedermann frei einsehbar. Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen hat die Fa. Mainpean inzwischen begonnen.
Für die Zukunft sind weitere Verbesserungen geplant, über die wir fortlaufend berichten werden.
Quelle: Pressemitteilung Dialer & Recht, 10. November 2003
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