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Newsletter vom 12.11.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 46. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
§ 113a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sieht vor, dass alle Verkehrsdaten, die bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstehen, von den Anbietern der Dienste jeweils für sechs Monate zu speichern sind. Dies gilt für Telefondienste ebenso wie für Internetzugangsdienste und E-Mail-Dienste. Die anlasslos auf Vorrat gespeicherten Daten dürfen von den Diensteanbietern an die zuständigen Behörden zur Strafverfolgung (§ 113b Satz 1 Nr. 1 TKG), zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) und zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes (§ 113b Satz 1 Nr. 3 TKG) übermittelt werden. Gesetzliche Voraussetzung für die Übermittlung der Daten ist, dass die betreffenden Behörden jeweils durch eine Rechtsgrundlage zum Abruf ermächtigt sind, die auf § 113a TKG Bezug nimmt. Eine solche Abrufnorm existierte zunächst nur hinsichtlich der Strafverfolgung. Mit Beschluss vom 11. März 2008 (verlängert durch Beschluss vom 1. September 2008) hatte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf Antrag der Beschwerdeführer eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der die Übermittlung der Vorratsdaten zu Strafverfolgungszwecken nach § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nur gemäß den in der einstweiligen Anordnung vorgesehenen Maßgaben erfolgen darf (Pressemitteilung Nr. 37/2008 vom 19. März 2008). Ein Anlass zur Erstreckung der einstweiligen Anordnung auf § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG bestand damals nicht, weil weder im Bereich der Gefahrenabwehr noch des Verfassungsschutzes und der Nachrichtendienste Rechtsgrundlagen für einen Abruf der nach § 113a TKG gespeicherten Vorratsdaten vorhanden waren. Der Gesetzgeber des Freistaats Bayern hat inzwischen mit dem Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes vom 8. Juli 2008 und dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 8. Juli 2008 sowohl das Polizeiaufgabengesetz (BayPAG) als auch das Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) geändert. Art. 34b Abs. 2 und Abs. 3 BayPAG und Art. 6c Abs. 2 BayVSG verweisen nunmehr auf § 113a TKG und gestatten den behördlichen Zugriff auf die nach dieser Regelung zu speichernden Daten auch zur Gefahrenabwehr und zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes. Insbesondere darauf stützen die Beschwerdeführer ihren erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Für den Bereich der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit enthält nunmehr auch das Thüringer Polizeiaufgabengesetz (ThürPAG) in § 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 34a Abs. 3 ThürPAG eine entsprechende Regelung. Für Aufgaben des Verfassungsschutzes (§ 113b Satz 1 Nr. 3 TKG) gilt, dass im Falle eines Abrufs die Daten nur dann an die ersuchende Behörde übermittelt werden dürfen, wenn neben den Voraussetzungen der Abrufnorm (z.B. Art. 6c Abs. 2 BayVSG) auch die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1, § 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10-Gesetz) vorliegen. Außerdem dürfen die übermittelten Daten nur zu den Zwecken verwendet werden, zu denen sie abgerufen worden sind. Anderen Behörden dürfen sie nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 G 10 übermittelt werden. Der darüber hinausgehende Antrag der Beschwerdeführer wurde abgelehnt. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: I. Hinsichtlich der Nutzung der nach § 113a TKG zu speichernden Daten bleibt es, soweit eine solche Nutzung bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 11. März 2008 war, bei der bisherigen Beurteilung. Die einstweilige Anordnung ist daher in unverändertem Umfang zu verlängern. Die bisherige einstweilige Anordnung ist auch nicht im Hinblick darauf zu erweitern, dass die nach § 113a TKG gespeicherten Daten gemäß § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG nach der gegenwärtigen Rechtsauslegung und praxis auch zur Erteilung von Auskünften nach § 113 TKG (sogenannte Bestandsdatenauskunft) verwendet werden. Zwar wirft auch diese Nutzung Rechtsfragen auf, die im Hauptsacheverfahren näherer Prüfung bedürfen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer gibt aber keinen Anlass, im Rahmen der Folgenabwägung nunmehr zu einem anderen Ergebnis zu kommen und eine Nutzung dieser Daten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig auszusetzen. Erfolglos blieb auch der Antrag auf Verlängerung der zum 1. Januar 2009 auslaufenden Übergangsregelung des § 150 Abs. 12b TKG, nach der Anbieter von Internetzugangsdiensten, E-mail-Diensten u.a. von der Speicherungspflicht des § 113a TKG vorläufig noch ausgenommen sind. Ins Gewicht fällt dabei, dass die durch die Vorschrift ermöglichte Nutzung der Daten sehr weit reicht und nur durch die nicht spezifizierte Voraussetzung der "Erheblichkeit", eingeschränkt wird. Durch den größer gewordenen Kreis abrufberechtigter Behörden und die Erweiterung des zulässigen Abrufszwecks erhöht sich die Wahrscheinlichkeit für den Betroffenen, auf der Grundlage der durch einen Vorratsdatenabruf erlangten Erkenntnisse weiteren polizeilichen Maßnahmen wie Telekommunikationsüberwachungen, Beschlagnahmen und Wohnungsdurchsuchungen ausgesetzt zu werden, die ohne diese Erkenntnisse nicht durchgeführt worden wären. Dadurch wird das Vertrauen in die allgemeine Unbefangenheit des elektronischen Informations und Gedankenaustauschs sowie das Vertrauen in den durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Telekommunikation in erheblichem Maße eingeschränkt. Die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Nachteile, dass sich durch die Nichterhebung von Daten erhebliche Gefahren verwirklichen, die mit Hilfe von erhobenen Daten hätten womöglich abgewendet werden können, müssen im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung insoweit zurücktreten, als die Daten nicht zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr dienen. Insoweit ist auf das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter, nicht auf Straftatenkataloge abzustellen. Außerdem muss die Beachtung dieser Voraussetzungen verfahrensrechtlich dadurch abgesichert werden, dass - wie in den Abrufnomen vorgesehen - der Datenabruf außer bei Gefahr im Verzug durch einen Richter angeordnet wird. Eine Änderung des Verwendungszwecks mit dem Ziel einer Nutzung der Daten für die Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn - neben den Maßgaben entsprechender gesetzlicher Bestimmungen - die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 und 2 StPO vorliegen. Erwiese sich im Hauptsacheverfahren die Übermittlung anlasslos bevorrateter Verkehrsdaten als verfassungswidrig, wären die bevorrateten Verkehrsdaten in verfassungswidriger Weise einem weitreichenden Zugriff der Behörden schon im Vorfeld jeglicher konkreten Gefahr oder Straftat ausgesetzt. Das Risiko, ohne selbst Anlass gesetzt zu haben, in den Fokus der Beobachtung durch den Verfassungsschutz zu geraten, wäre hierbei erheblich. Ergeht hingegen eine einstweilige Anordnung, erweist sich aber später, dass der hierdurch außer Kraft gesetzte Zugriff auf die bevorrateten Verkehrsdaten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, liegt der Nachteil in dem Verlust von Informationen, die den Verfassungsschutzbehörden ein genaueres Bild der gemäß Art. 3 Abs. 1 BayVSG zu beobachtenden Bestrebungen erlauben und es damit auf längere Sicht auch ermöglichen, solche wirksamer zu bekämpfen. Zu den in Frage stehenden Schutzgütern zählen dabei auch solche von elementarer Bedeutung. Allerdings mindern sich diese Nachteile dadurch, dass die Verfassungsschutzbehörden grundsätzlich nur im Vorfeld von Gefahren, zur Sammlung und Auswertung von Information tätig werden und eine Aussetzung der Übermittlung der Verkehrsdaten damit jedenfalls nicht in erheblichem Maße zu unmittelbaren Sicherheitsrisiken führen wird. Denn die Gefahrenabwehr selbst obliegt den dafür zuständigen Sicherheitsbehörden. Insgesamt wiegt der Nachteil einer einstweiligen Anordnung im Anwendungsbereich von § 113b Satz 1 Nr. 3 TKG deutlich geringer als in Bezug auf Zugriffe auf bevorratete Verkehrsdaten zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr, bei denen es unmittelbar um die Verhinderung drohender oder die Ahndung tatsächlich erfolgter Rechtsgutverletzungen geht. Die Folgenabwägung führt hier deshalb ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Datenübermittlung teilweise einzuschränken ist. Eine einstweilige Anordnung ist allerdings nicht in einer umfassenden Weise geboten, die die Übermittlung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten an die Verfassungsschutzbehörden überhaupt ausschlösse. Sofern bei einer Abfrage nach § 113b Satz 1 Nr. 3 TKG die Voraussetzungen der § 1 Abs. 1, § 3 des Artikel 10-Gesetzes vorliegen, führt die Folgenabwägung vielmehr zu dem Ergebnis, dass eine gesetzlich angeordnete Übermittlung dieser Daten nach § 113b Satz 1 Nr. 3 TKG bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig hinzunehmen ist. Der Gesetzgeber hat mit § 1 Abs. 1, § 3 G 10 eine Regelung getroffen, nach der auch bisher schon Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG seitens der Verfassungsschutzbehörden zulässig waren. Im Rahmen der vorliegend gebotenen Nachteilsabwägung ist es angemessen, für Fälle, in denen die in § 1 Abs. 1, § 3 G 10 genannten Voraussetzungen vorliegen, bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache auch die Übermittlung der nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes hinzunehmen und die damit verbundenen Nachteile für die Betroffenen dem Zugewinn an Aufklärung über solche besonders gewichtigen Bedrohungen nachzuordnen. Eine darüber hinausgehende Übermittlung und Nutzung der nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten an die Verfassungsschutzbehörden ist demgegenüber vorläufig unzulässig. Quelle: Pressemitteilung Nr. 92/2008 des BVerfG v. 06.11.2008
Ein deutscher Verbraucher klagte gegen einen griechischen Rechtsanwalt vor einem deutschen Gericht auf Schadensersatz. Der Kläger hatte den Anwalt beauftragt, auf der Insel Kreta eine Eigentumswohnung zu erwerben, was letzten Endes jedoch scheitertete. Nun klagte der Verbraucher auf Schadensersatz in Deutschland. Er machte geltend, dass der Rechtsanwalt auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen, auf einer Immobilien-Webseite und auf der Homepage dreier deutscher Rechtsschutzversicherung genannt worden sei. Eine eigene Webseite unterhielt der Beklagte jedoch nicht. Der BGH lehnte die Zuständigkeit deutscher Gerichte im vorliegenden Fall ab: "Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (...). Allerdings sind die Zugänglichkeit einer nur passiven Website als solche und der Umstand, dass sich der Verbraucher des Angebots einer Dienstleistung oder der Möglichkeit, Waren zu kaufen, durch eine solche in seinem Mitgliedstaat zugängliche Website bewusst wird, nicht ausreichend, um den Kompetenztatbestand zu erfüllen (...). Im Streitfall hat der Beklagte keine eigene Website unterhalten, sondern seine Kontaktadresse wird lediglich durch Dritte auf deren Homepage als Serviceleistung für die eigenen Kunden bzw. Staatsangehörigen mitgeteilt. Auch wenn er auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen als deutschsprachiger, im Amtsbezirk der Botschaft niedergelassener Rechtsanwalt vezeichnet ist, auf der Internetseite des "immobilien-k(...)" sowie auf der Homepage von drei deutschen Rechtsschutzversicherern aufgeführt ist, und die Annahme nahe liegt, dass seine Erwähnung jedenfalls auf der Homepage der deutschen Botschaft nicht ohne seine Kenntnis und Zustimmung erfolgt ist, bleibt diese Fallgestaltung noch hinter der des Unterhaltens einer (eigenen) passiven Website zurück."
Der klägerische Verlag wollte die Daten zu eigenen gewerblichen Zwecken verwenden. Dem haben die Verwaltungsrichter eine klare Absage erteilt. Das Gericht äußert zunächst Zweifel, ob überhaupt gewerbliche Interessen unter den Schutzbereich des IFG fallen: "Gleichwohl ist zweifelhaft, ob eine derartige Adressensammlung nach dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein kann: Denn zum einen wollte der Gesetzgeber mit dem Informationsfreiheitsgesetz nicht kommerziellen Interessen dienen, sondern das Verwaltungshandeln des Bundes durch erleichterten Informationszugang transparenter machen und dadurch die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger stärken (...). Auch wenn für den Informationszugang grundsätzlich weder ein rechtliches, noch ein berechtigtes oder anders geartetes Interesse dargelegt werden muss (...), legt es diese Zweckbestimmung nahe, die Definition des Begriffs „amtliche Information“ in § 2 Nr. 1 IFG dahingehend auszulegen, dass darunter nicht bloße Adressensammlungen zu verstehen sind, an denen die Klägerin als am Wirtschaftsleben teilnehmender Verlag Interesse hat. Zum anderen ist zweifelhaft, ob der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Herausgabe der begehrten Adressdaten zur Seite steht, weil ihr die beabsichtigte Weiterverwendung dieser Daten untersagt sein könnte. Die amtliche Begründung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (...) geht davon aus (...), dass die Informationszugangsbestimmungen nicht (ausdrücklich) regeln, „ob und unter welchen Bedingungen die zugänglich zu machenden Informationen durch einen Anspruchsinhaber weiterverwendet werden dürfen. (...) Der Normierung des Informationsweiterverwendungsgesetzes liegt mithin die Annahme zu Grunde, dass die gesetzlichen Informationszugangsrechte das Recht zur kommerziellen Weiterverwendung der Informationen nicht umfassen (...)." Letzten Endes lässt der VGH diese Frage jedoch unbeantwortet, da der Herausgabeanspruch bereits aus anderen Gründen scheitere: "Dem geltend gemachten Informationsanspruch steht § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen." Genau dies bejahen die Juristen hier. Da auch im Bereich der Unfallversicherung ein Wettbewerb zwischen den Versicherungsträgern herrsche, seien die wirtschaftlichen Interessen des Versicherungsträgers berührt.
Im vorliegenden war auf dem Server lediglich ein Verzeichnis der urheberrechtswidrigen Dateien gespeichert, nicht jedoch die Dateien selbst. Die Düsseldorfer Richter lehnen zunächst eine Mittäter- oder Teilnehmerschaft ab: "Ein solcher Vorsatz ist hier nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin hat in der Berufungserwiderung (...) ausgeführt, dass der Serverbetreiber sehr genaue Kenntnis über die Abläufe und Interaktionen seines Servers und der verbundenen Clients besitze und es allgemein bekannt sei, dass nur ein geringer Teil der in den Tauschbörsen offerierten Titel keinen Urheberrechtsschutz genieße. Angesichts der dort vorgehaltenen Fülle von bekannten Musikangeboten sei es geradezu offensichtlich, dass diese nicht autorisiert verfügbar gemacht würden, da sie ansonsten nur gegen Entgelt erhältlich seien. Die Antragsgegner halten dem entgegen, dass das eDonkey-Netzwerk ein rechtlich völlig neutrales Dienstleistungsangebot sei, das unter Nutzung der technischen Möglichkeiten den unkomplizierten, komfortablen und weltweiten Datenaustausch ermögliche. Von letzterem ist auszugehen, da die Antragstellerin ihre gegenteilige Behauptung nicht glaubhaft gemacht hat und damit eine bekanntermaßen überwiegend illegale Nutzung des eDonkey-Netzes, die für einen zumindest bedingten Gehilfenvorsatz der Antragsgegnerin zu 1. als Netzbetreiberin spräche, nicht angenommen werden kann." Auch eine Mitstörerhaftung scheide aus, so das OLG, da dem Betreiber eines eDonkey-Servers andernfalls unzumutbare Prüfungspflichten auferlegt würden. Zwar sei der Betreiber nach Kenntnis einer Rechtsverletzung verpflichtet, die Inhalte zu löschen. Eine generelle Überprüfungspflicht, insbesondere der Einsatz großflächiger Wortfilter oder eine händiche Überprüfung, bestehe jedoch mangels Zumutbarkeit nicht. "Unter Berücksichtigung dessen kann von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden, dass sie nach den ihr im Schreiben vom 19.06.2007 mitgeteilten Rechtsverletzungen zunächst großflächige Wortfilter z.B. mit dem Namen (...) einsetzte und dann im Wege einer händischen Kontrolle illegale Inhalte aussortiert. Wie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung nochmals das bereits schriftsätzlich erfolgte Vorbringen erläutert hat, ist es mit dem Geschäftskonzept der Antragsgegnerin zu 1. nicht zu vereinbaren, Personal für eine händische Überprüfung zu beschäftigen; dies würde die Wirtschaftlichkeit des von der Antragsgegnerin zu 1. betriebenen Geschäfts erheblich beeinträchtigen – bis hin zur Unwirtschaftlichkeit."
Die Vorinstanz, das LG Frankenthal (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08), war der Ansicht, dass ein "gewerbliches Ausmaß" erst ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen gegeben sei. Dieser Ansicht erteilen die OLG-Richter aber eine Absage: "Ab welcher Anzahl von „Down“- und „Uploads“ von einem „gewerblichen Ausmaß“ auszugehen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden. Die vom Landgericht in Anlehnung an die Praxis der Staatsanwaltschaften als Kriterium für die Annahme des „gewerblichen Ausmaßes“ genannten Zahlen (3.000 Musikstücke und 200 Filme) erscheinen dem Senat allerdings wenig praktikabel." Stattdessen stellen die Juristen vielmehr auf die Bekanntheit und Neuheit des Produktes ab: "Das Computerspiel war zum Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung bereits knapp drei Monate auf dem Markt. Umstände, die eine besondere Schwere der Rechtsverletzung begründen könnten, hat die Antragstellerin nicht dargetan. So sind beispielsweise keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei ihrem Spiel um ein so gut am Markt positioniertes Produkt handelt, dass die Annahme eines „gewerblichen Ausmaßes“ bereits bei einem „Down“- und/oder „Upload“ ohne weiteres gerechtfertigt wäre." Bislang hatte das LG Frankenthal als einziges Gericht sehr hohe quantitative Voraussetzungen für den Internet-Auskunftsanspruch verlangt. Dies hat sich nun durch den Beschluss des OLG Zweibrücken geändert. Somit liegen alle bis dato veröffentlichten Beschlüsse bei der Auslegung des Merkmals "gewerbliches Ausmaß" nunmehr auf einer Linie. Auf unserem Internet-Portal "Webhosting & Recht" finden Sie alle bislang veröffentlichten Entscheidungen im Volltext.
"Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per E-Mail/SMS (...) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen - informiert werde." rechtswidrig ist, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt: "Die beanstandete Klausel verstößt (...) gegen § 307 BGB und ist damit unwirksam. (...) Gemäß § 7 UWG handelt unlauter (...), wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Dabei ist eine unzumutbare Belästigung insbesondere anzunehmen bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder bei einer Werbung von elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Eine vorformulierte Klausel, in der der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung erklärt, enthält eine unangemessene Benachteiligung (...). Danach schließt das Erfordernis eines ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnisses eine Herbeiführung der Einverständniserklärung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich aus. (...). Entsprechendes gilt, soweit das Einverständnis des Kunden mit Zusendung von Werbung per E-Mail oder SMS erklärt werden soll (vgl. BGH Urteil vom 16.7.2008 - VIII ZR 348/06 -, zitiert nach Juris)." Siehe zu generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht".
"Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann auch nicht von einer Einwilligung der angerufenen Verbraucher in die Werbeanrufe ausgegangen werden. Hierzu bedarf es (...) keiner Überprüfung der einzelnen der Bundesnetzagentur vorliegenden Beschwerdevorgänge, weil die Antragstellerin nach eigenem Vortrag vor ihren Werbeanrufen keine individuellen Einwilligungserklärungen eingeholt hat, sondern (...) im Wege des sog. Listbrokings von Drittunternehmen (der Fa. (…)) eingeholte (formularmäßige) Einverständniserklärungen "angemietet" bzw. erworben hat, die indes keine wirksame Einwilligung in die automatisierten Werbeanrufe darstellen. Vorformulierte Einwilligungserklärungen in spätere telefonische Werbeanrufe eines (die Einwilligungserklärung "anmietenden") Unternehmens, die der Kunde im Zusammenhang mit Geschäften bei anderen Unternehmen abgegeben hat, sind wegen unangemessener Benachteiligung (...) unwirksam."
Nach einer Entscheidung des LG München I müssen Filmschaffende sich vergewissern, dass derjenige, der später im Fernsehen zu sehen ist, auch geistig in Lage ist, überhaupt eine Einwilligung abzugeben. Mangelt es daran und erfolgt eine Ausstrahlung, verpflichtet dies zur Zahlung von Schmerzensgeld. Im Fall des Münchener Landgerichts betrug die Summe 30.000 Euro (Urt. v. 20.03.2008 – Az. 7 O 12954/05). Hintergrund war die Ausstrahlung des Dokumentarfilms „Das Wüten des Wahnsinns - Alltag in der Psychiatrie“, bei dem ein Schüler gefilmt wurde, der kurz zuvor wegen des „akuten und schwerwiegenden Ausbruchs einer schizophrenen Psychose auf eine geschlossene Station in der Psychiatrie eingeliefert“ wurde. Zwar hatte der ärztliche Direktor den Mann über die Filmaufnahmen aufgeklärt und mitgeteilt, dass er auch auf sein Zimmer gehen könne, wenn er nicht gefilmt werden wolle. Der spätere Kläger blieb jedoch auf dem Flur, auf dem gedreht wurde und drängte sich sogar ins Bild. Dies reichte den Richtern jedoch nicht aus. Der Mediziner hätte erkennen müssen, dass der Patient aufgrund seines geistigen Zustandes überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, frei zu entscheiden. Besonders schwer wog für das LG der Umstand, dass die später gesendete Doku auch von Mitschülern des jungen Mannes gesehen wurde.
"Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf wird das Schutzniveau für die Verbraucher bei Verbraucherkreditverträgen verbessert. Das gilt sowohl für den Abschluss als auch für die Durchführung von Darlehen. Verbraucher werden besser über den Vertragsinhalt informiert und unseriösen Lockvogelangeboten wird ein Riegel vorgeschoben. Außerdem vereinfachen wir die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen und schaffen mehr Rechtssicherheit bei der Verwendung der entsprechenden Musterbelehrungen. Darüber hinaus schaffen wir für den europäischen Markt einheitliche Rechte und Pflichten für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Davon profitieren die Kunden und die Zahlungsdienstleister", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zu den Regelungen im Einzelnen: 1. Verbraucherdarlehen Information und Vertragserläuterung: Künftig soll ein Verbraucher schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages in der sog. Vertragsanbahnungsphase über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Damit wird es dem Verbraucher ermöglicht, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung für oder gegen eine Vertragsofferte zu treffen. Dies stärkt das Leitbild eines verantwortungsbewussten und selbständig handelnden Verbrauchers. Sobald sich die Wahl für einen bestimmten Kredit abzeichnet, muss der Darlehensgeber dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutern. Werbung: Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz), sondern er muss auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben. Dadurch werden Lockvogelangebote unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile abzuwägen. Muster für Verbraucherdarlehen: Künftig gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten der Kreditabrede erkennbar. Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten europaweit, sodass Kunden auch Angebote von Kreditgebern aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können. Kündigung: Die Kündigungsmöglichkeiten bei Darlehensverträgen werden neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf maximal ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt. Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte, wie etwa Teilzahlungsgeschäfte und Leasingverträge, erfasst. Bestehende Ausnahmevorschriften werden weitgehend aufgehoben. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen. 2. Zahlungsdienste Im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gelten für Anbieter und Nutzer von Zahlungs¬dienstleistungen künftig europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten. Erstmals gibt es sowohl für rein inländische als auch für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren (z. B. Überweisung, Zahlungskarte, Lastschrift) einheitliche Regelungen. Dies erleichtert bargeldlose Zahlungen und erhöht die Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Ein einheitlicher Euro-Zahlungsraum (single euro payments area - SEPA) wird es den Anbietern von Zahlungsdiensten darüber hinaus erlauben, neue, europaweit funktionierende Verfahren für Zahlungen in Euro zu entwickeln (sog. SEPA-Produkte). Beispiele: Ein europäisches Lastschriftverfahren wird es ermöglichen, dass Strom- und Telefonkosten für eine Ferienwohnung auf Teneriffa oder die Miete für das Zimmer im Studentenwohnheim bei einem Auslandsaufenthalt monatlich von einem deutschen Konto bequem abgebucht werden können. Auch bei Bestellungen aus dem europäischen Ausland muss eine Bezahlung nicht mehr notwendigerweise per Kreditkarte erfolgen, sondern kann per Lastschrift oder Überweisung durchgeführt werden. Deshalb ist - was die Frage der Bezahlung angeht - der Standort eines Anbieters künftig kein Hindernis mehr dafür, sich als Kunde für das günstigste Angebot zu entscheiden. Zugleich fördern gleiche Rahmenbedingungen auch den grenzüberschreitenden Wettbewerb unter den Zahlungsdienstleistern. Durch einheitliche Vorgaben über die Information der Kunden wird es leichter, auch das Angebot ausländischer Zahlungsdienstleister zu bewerten. Schließlich führen die neuen Regelungen zu einer Vereinheitlichung und Verkürzung der Ausführungs- und Wertstellungsfristen: Künftig wird nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen innerhalb der EU unterschieden. Bisher sind grenzüberschreitende Überweisungen in der EU binnen fünf Werktagen zu erbringen. Ab 1. Januar 2012 müssen alle Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden. Bis dahin kann eine 3-tägige Ausführungsfrist vereinbart werden. Damit können Zahlungsdienstnutzer zielgenauer ihre Zahlungspflichten gegenüber ihren Gläubigern erfüllen und so lange wie möglich mit ihrem Geld arbeiten. 3. Widerrufs- und Rückgaberecht Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht werden neu geordnet. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit und zwar nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern - durch eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes - auch bei Versicherungsverträgen. Unternehmer, die als Vorlage für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen. Das heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz muss noch vom Deutschen Bundestag beraten und verabschiedet werden. Es soll am 31. Oktober 2009 in Kraft treten. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht. Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums v. 05.11.2008
Es gibt zwei wichtige Änderungen: 1. Der besondere Kündigungsschutz für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten wurde ersatzlos gestrichen. 2. Es werden keine konkreten Daten mehr für das Inkrafttreten und den Zeitraum der Übergangsvorschriften genannt. RA Dr. Bahr hat seinen Aufsatz "Gesetzliche Reformbestrebungen im gewerblichen Adresshandel - Teil 2" entsprechend überarbeitet und aktualisiert. Der Artikel fasst die angedachten Neuerungen (u.a. Wegfall des Listenprivilegs, Kopplungsverbot, Erhöhung des Bußgeldrahmens) überblicksartig zusammen und zeigt die sich daraus ergebenden praktischen Konsequenzen auf.
Da sich die Instanzgerichte (mal) wieder nicht einig sind, hat Rechtsanwalt Noogie C. Kaufmann, Master of Arts, in der vergangenen Ausgabe der c´t (c´t 2008, Heft, 23, Seite 172) den derzeitigen Stand der Dinge aufgezeigt. Der Beitrag steht nun zum Download bereit.
Inhalt: So oder auf ähnliche Weise werden viele unserer Zuschauer denken. Aber: Weit gefehlt! Gerade bei Rechtsverletzungen, die Internet-Themen betreffen, spielt es oftmals eine entscheidende Rolle, vor welchem Gericht die Klage eingereicht wird. Denn viele Online-Fragen sind noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärt, so dass unterschiedliche Gerichte gänzlich unterschiedliche Meinungen vertreten können.
Inhalt: Zu Recht? Mit diesem Thema beschäftigt sich der heutige Podcast.
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