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Newsletter vom 12.12.2007 |
Betreff: Rechts-Newsletter 50. KW / 2007: Kanzlei Dr. Bahr |
Die Verfassungsrichter schneiden bei ihrer Entscheidung jedoch nur die bereits aus dem Sportwetten-Urteil des BVerfG von März 2006 bekannte Verfassungswidrigkeit an. Die Frage nach der räumlichen Reichweite der DDR-Genehmigungen lassen sie unbeantwortet: "Da der Verfassungsbeschwerde bereits aus den genannten Gründen wegen einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG stattzugeben ist, kann dahinstehen, ob und inwieweit das Grundrecht der Berufsfreiheit durch die angegriffene Entscheidung auch insoweit verletzt wird, als das Bundesverwaltungsgericht der Sportwetterlaubnis, die der (…) im Jahre 1990 aufgrund des DDR-Gewerbegesetzes erteilt wurde, im Hinblick auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin keine straf- und verwaltungsrechtliche Legalisierungswirkung beigemessen hat."
"Mit Recht ist das Berufungsgericht (...) davon ausgegangen, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, obgleich sie die Vermarktung und die Vermittlung sogenannter Telefonsexdienstleistungen zum Gegenstand haben. (...) Nachdem dieses Gesetz [Anm. d. Red.: ProstG) in Kraft getreten ist, steht Entgeltansprüchen für die Erbringung von Telefonsexdienstleistungen selbst, aber auch für die Vermarktung und Vermittlung dieser Leistungen, nicht mehr der Einwand der Sittenwidrigkeit (...) entgegen. Zwar regelt § 1 ProstG unmittelbar lediglich die Wirksamkeit von Forderungen auf ein Entgelt, das für die Vornahme sexueller Handlungen vereinbart wurde. Jedoch ergeben die dem Gesetz zugrunde liegende Wertung (...) und der Wandel der Anschauungen in der Bevölkerung (...), dass auch Forderungen auf Entgelt für die Erbringung, Vermarktung und Vermittlung von Telefonsexdienstleistungen nicht mehr an § 138 Abs. 1 BGB scheitern, mögen diese Geschäfte auch weiterhin mit einem Makel in ethisch-moralischer Hinsicht behaftet sein."
Der Urheber eines Werkes hat nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, das urheberrechtlich geschützte Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen. Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch – ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung – zulässig sind. Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagte importiert und vertreibt Drucker. Die Klägerin hat Auskunft verlangt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät die im Gesetz vorgesehene Vergütung zu zahlen hat. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag dem Grunde nach stattgegeben. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Drucker keine Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG besteht, weil diese Geräte nicht im Sinne dieser Bestimmung zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Allein mit einem Drucker könne nicht vervielfältigt werden. Aber auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten seien Drucker nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt oder geeignet. Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet wird, ist diese Funktionseinheit zwar geeignet, wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits durch Urteil vom 5. Juli 2001 (I ZR 335/98, GRUR 2002, 246 - Scanner) entschieden, dass deshalb der Scanner vergütungspflichtig ist; er ist innerhalb einer solchen Gerätekombination am deutlichsten dazu bestimmt, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden (fast jeder Scanner wird im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt, während PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz kommen). Eine Vergütungspflicht für die übrigen Geräte einer solchen Funktionseinheit kommt nach geltendem Urheberrecht, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat, nicht in Betracht. Da die gesetzlich vorgesehene Vergütung nach der heutigen Rechtslage weder auf die verschiedenen Geräte aufgeteilt noch für eine Gerätekombination mehrfach verlangt werden kann, kann innerhalb einer solchen Gerätekombination nur ein Gerät – der Scanner – vergütungspflichtig sein. Wird ein Drucker nur in Kombination mit einem PC verwendet, ist er nicht geeignet, Ablichtungen eines Werkstücks, also fotomechanische Vervielfältigungen herzustellen. Die mit einer solchen Gerätekette allein mögliche Vervielfältigung digitaler Vorlagen, erfolgt – so der BGH – auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn darunter seien nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung stehe entgegen, dass der Urheber digitaler Texte oder Bilder anders als der Autor von Druckwerken häufig mit deren Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch einverstanden sei; so sei das Ausdrucken der auf einer CD-ROM oder in einer Online-Datenbank enthaltenen Texte und Bilder zum privaten Gebrauch oft schon nach den Nutzungsbedingungen gestattet und müsse nicht noch einmal gesondert vergütet werden. Im Übrigen könne die Rechtsprechung den Anwendungsbereich der für Kopiergeräte geltenden gesetzlichen Regelung nicht ohne weiteres über ihren Wortlaut hinaus auf Drucker ausdehnen. Die gesetzliche Kopiergerätevergütung beziehe die Gerätehersteller aus Praktikabilitätsgründen in die Haftung ein, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer der Geräte Nutzer der urheberrechtlichen Werke seien. Die Hersteller anderer Geräte könnten ohne gesetzliche Grundlage nicht mit der urheberrechtlichen Vergütung belastet werden, zumal wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die von ihnen hergestellten Geräte im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt würden. Der Bundesgerichtshof wird sich demnächst auch mit der Frage der Vergütungshöhe bei Multifunktionsgeräten (I ZR 131/05, Termin: 30.1.2008) sowie der Frage der Vergütungspflicht von Kopierstationen (I ZR 206/05, Termin: 8.5.2008) und PCs (I ZR 18/06) zu befassen haben. Urteil vom 6. Dezember 2007 – I ZR 94/05 Quelle: Pressemitteilung Nr. 186/2007 des BGH v. 06.12.2007
Die Klägerin, die hochpreisige Parfüms bekannter Marken vertreibt, hatte behauptet, die von den Beklagten vertriebenen preiswerten Parfümprodukte seien Imitate von Markenparfüms. Außerdem – so der Klagevortrag – verwende die Beklagte für ihre Produkte Bezeichnungen, denen die angesprochenen Verkehrskreise entnehmen könnten, welches bekannte Markenparfüm durch das betreffende Billigparfüm nachgeahmt werde. So sei beispielsweise "Icy Cold" als Hinweis auf das Parfüm "Cool Water" von Davidoff und "Sunset Boulevard" als Hinweis auf das Originalprodukt "Sun von Jil Sander" zu verstehen. Die Verwendung des Anfangbuchstabens "J" bei "Justice Blue" sei dahin zu deuten, dass es sich um die Nachahmung eines Originalparfüms der Marke "JOOP!" handele. Die Klägerin hat darin eine unzulässige vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer bei einer vergleichenden Werbung eine Ware als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware darstellt. Die Vorinstanzen hatten die u. a. auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bei den von den Beklagten verwendeten Bezeichnungen handele es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Die Verwendung bestimmter Produktbezeichnungen sei zwar Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG, weil sie zum Zwecke des Absatzes der betreffenden Produkte erfolge. Die Klägerin habe aber nicht nachgewiesen, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer die Bezeichnungen der Beklagten in dem von der Klägerin behaupteten Sinne als Darstellung einer Imitation oder Nachahmung der Markenprodukte der Klägerin verstünden. Wie das Berufungsgericht festgestellt habe, sei Endverbrauchern der "Code" nicht bekannt, mit dem sie die Bezeichnungen der Beklagten gleichsam übersetzen könnten. Als Adressaten einer Imitationsbehauptung kämen allerdings auch die Groß- und Zwischenhändler in Betracht. Auch wenn dieser Kreis die Anspielung auf die Originalprodukte verstehe, fehle es doch an der nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG zu fordernden Deutlichkeit der Imitationsbehauptung. Urteil vom 6. Dezember 2007 – I ZR 169/04 Quelle: Pressemitteilung Nr. 185/2007 des BGH v. 06.12.2007
"Es entspricht billigem Ermessen, die Antragstellerin mit den Kosten zu belasten, denn die ergangene einstweilige Verfügung wäre bei weiterer streitiger Durchführung des Rechtsstreits nach dem zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung gegebenen Sach- und Streitstand aufzuheben gewesen (...). Die Beschlussverfügung (...), gegen die sich der Widerspruch der Antragsgegnerin richtete, ist nämlich mangels Vollziehung nicht wirksam geworden."
"Diese von der Beklagten hergestellte Abhängigkeit ist für den Verbraucher nämlich erstmals erkennbar, nachdem er sich (mit Beantwortung der Gewinnfrage und Anklicken der "weiter"-Schaltfläche, dem Ausfüllen der Felder mit seinen persönlichen Daten auf der Folgeseite und dem Anklicken der Schaltfläche "senden") bereits für die Teilnahme an der Verlosung entschieden hat. Gerade demjenigen Verbraucher, der die Einwilligungserklärung ursprünglich nicht abgeben will und sich durch Offenlassen der entsprechenden Kontrollkästchen stillschweigend gegen ihre Erteilung ausgesprochen hat, wird nunmehr mitgeteilt, dass sein Entschluss zur Teilnahme am Gewinnspiel mit dem Verzicht auf die Einwilligungserklärung nicht vereinbar sei. Will er in dieser Lage dem Schutz seiner Privatsphäre Vorrang einräumen, muss er seine bereits getroffene Entscheidung zur Gewinnspielteilnahme revidieren; die erst zu diesem Zeitpunkt offenbarte Kopplung führt also dazu, dass der Verbraucher durch psychischen Druck zu einer Entscheidung - für die Abgabe seiner Einwilligungserklärung - veranlasst wird, die er zunächst bewusst nicht treffen wollte. Dies stellt - wie der Senat selbst feststellen kann - eine unangemessene unsachliche, die freie Willensbildung der angesprochenen Verbraucher beeinträchtigende Einflussnahme dar, die wettbewerbsrechtlich nicht hinzunehmen ist."
"1. Für anwaltliche Schriftsätze gelten die allgemeinen urheberrechtlichen Vorschriften. Ein Anwaltsschriftsatz ist somit dann geschützt, wenn er eine entsprechende Schöpfungshöhe aufweist. 2. Die Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens verletzt den Anwalt weder in seiner freien Berufsausübung noch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn ein sachlicher Grund zur Veröffentlichung besteht." Siehe zu diesem Problem auch unser Video "Dürfen Abmahnschreiben im Internet veröffentlicht werden?".
Die Klägerin hatte mittels der IP-Adresse den Anschluss der Beklagten ermitteln können, von dem über eine P2P-Tauschbörse urheberrechtswidrige Dateien zum Download angeboten wurden. Diese wandte ein, sie sei es nicht selbst gewesen, sondern ihr minderjähriges Kind. Dies ließen die Kölner Richter jedoch nicht ausreichen, sondern verurteilten die Beklagte als Mitstörerin: "Nach Maßgabe dieser Grundsätze haftet die Verfügungsbeklagte als Störerin. Wenn die Verfügungsbeklagte Dritten, auch und gerade minderjährigen Mitgliedern ihres Haushalts innerhalb ihres Haushalts Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Insoweit ist zu sehen, dass Rechtsverletzungen über das Internet durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere urheberrechtlich geschützter Leistungen in den letzten Jahre allgemein zugenommen haben. Darunter fällt insbesondere auch die Aneignung und das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet mit Hilfe von Filesharing-Software. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software "Napster" im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. (...) Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Diesen ist die Verfügungsbeklagte nach eigenem Vortrag überhaupt nicht nachgekommen. Insoweit hätte es der Verfügungsbeklagten nicht nur oblegen, ihren Kindern ausdrücklich zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, sondern weiterhin, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen zu ergreifen." Es liegen inzwischen eine ganze Reihe von Entscheidungen zum Problembereich der Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzungen vor. LG Hamburg: LG Mannheim: Inhalt: Das Gesetz definiert den Begriff der personenbezogenen Daten als „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“. Zerlegt man diesen Satz in seine Einzelteile, dann müssen drei Voraussetzungen gegeben sein, damit das BDSG überhaupt Anwendung findet: - Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil. Der erste Teil ist letzte Woche erschienen. Der heutige, zweite Teil beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Merkmal der "natürlichen Person".
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