Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 12.12.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 50. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. Bundesgerichtshof legt Frage zur gesundheitsbezogenen Lebensmittelwerbung dem EuGH vor _____________________________________________________________ Die Beklagte stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke". Auf dessen Verpackungsoberseite verwendet sie den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Die Klägerin hält dies für unzulässig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 9 und 10 der sogenannten Health-Claim-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006), weil der Werbeslogan sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte, weiter erforderliche Angaben aber fehlten. Im Übrigen sei der Slogan irreführend nach § 11 Abs. 1 LFGB, weil nicht auf den gegenüber Milch erheblich erhöhten Zuckergehalt hingewiesen werde. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Hinweispflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits ab dem Zeitpunkt der Geltung dieser Verordnung am 1. Juli 2007 zu beachten waren. Der Bundesgerichtshof ist dabei davon ausgegangen, dass der Werbeslogan nicht irreführend ist und auch keine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wohl aber eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung darstellt. Dies entnimmt der BGH der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Deutsches Weintor" (Urteil vom 6. September 2012 C 544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34-36). Danach ist der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" weit zu verstehen. Der Erfolg des Rechtsmittels hängt demnach davon ab, ob die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in dem für die Beurteilung des Falles relevanten Zeitraum im Jahr 2010 bereits anwendbar war. Hierfür spricht der Wortlaut des Art. 28 Abs. 5 der Verordnung, in dem Art. 10 Abs. 2 der Verordnung nicht genannt ist. Nach der gegenteiligen Ansicht spricht der systematische Zusammenhang der Regelung dafür, dass die Hinweispflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erst ab der - nach wie vor ausstehenden - Verabschiedung der Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung gelten.
Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZR 36/11 - Monsterbacke Beschluss vom 5. Dezember 2012
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 05.12.2012
Das verklagte Unternehmen verwendete eine Einwilligungsklausel für Telefonwerbung, in der nicht die Produktgattung (hier: Telekommunikationsdienstleistungen) bezeichnet wurde. Deswegen sei die Regelung intransparent und somit unwirksam. Dem Unternehmen war in der Vergangenheit gerichtlich verboten worden, Verbraucher ohne Einwilligung anzurufen. Es liege nun ein schuldhafter Verstoß gegen dieses Verbot vor, weil die Firma nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt habe.
Um den Vorwurf der Fahrlässigkeit auszuschließen, reiche es nicht aus, bei zugekauften Werbeeinwilligungen sich auf die Erklärungen des jeweiligen Adresshändlers zu verlassen. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei den Adresshändlern um "renommierte Listeigner" handle.
Der Beklagte bot in seinem Online-Shop einen Durchlauferhitzer an, erläuterte aber im Rahmen der Bestellung nicht, dass dieser einen Starkstrom-Anschluss benötigte. Die Richter sahen darin ein Vorenthalten wesentlicher Informationen (§ 5 a Abs.2 UWG).
Zwar werde im Rahmen der Produktdarstellung auf eine erforderliche Netzspannung von 400 Volt hingewiesen. Der Durchschnittsverbraucher werde dieses Indiz jedoch nicht als Hinweis auf einen notwendigen Starkstrom-Anschluss interpretieren, sondern vielmehr davon ausgehen, dass das Gerät schon mit dem herkömmlichen Stromanschluss betrieben werden könne.
Der Beklagte warb online für einen seiner Staubsauger mit der Aussage "Produkt des Jahres 2010". Es wurde erläutert, dass die Ware in einer repräsentativen Befragung unter 10.000 deutschen Verbrauchern im März 2010 zum Produkt des Jahres gewählt wurde. Die Hammer Richter stuften dies als nicht ausreichend ein. Es fehlten elementare Grundinformationen über den Veranstalter der Wahl und die Art und Auswahl der ausgezeichneten Produkte. Denn nur so könne der Kunde für sich einschätzen, was sich hinter dieser positiven Werbeaussage verberge.
Auch fehle jede Erläuterung, wer genau die Wahl veranlasst habe und welche konkreten Voraussetzungen zu ihrer Teilnahme notwendig gewesen seien.
Das stellt die am 17.05.2012 in Kraft getretene Neufassung des EnVKG klar. Nach diesen Hinweisen des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat ein klagender Umwelt- und Verbraucherschutzverband seine Unterlassungsklage gegen einen namhaften westfälischen Hersteller von Haushaltsgeräten zurückgenommen. Der beklagte Hersteller hatte auf der IFA 2011 einen Messestand mit Haushaltswaschmaschinen und Elektrobacköfen unterhalten, die keine Etiketten mit Angaben zum Energieverbrauch oder der Energieeffizienzklasse aufwiesen. Dies hatte der klagende Verband als wettbewerbswidrig angesehen, weil es den Anforderungen der seinerzeit gültigen Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen (EnVKV) nicht entspreche. Der beklagte Hersteller war dem unter dem Hinweis, dass die Geräte auf der IFA nicht zu Verkaufszwecken ausgestellt seien, entgegengetreten. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in der am 30.10.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung den Kläger zur Rücknahme seiner Klage veranlasst und auf die am 17.05.2012 in Kraft getretene, die Rechtslage klarstellende Neufassung des EnVKG hingewiesen. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 des neuen EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Einen Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift stellt die IFA nicht dar, weil die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden. Demnach bestätigt die gesetzliche Neuregelung, dass der vom Kläger verfolgte Unterlassungsanspruch nicht bestand. Verfahren vor dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (I-4 U 108/12).
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 05.12.2012
Der Beklagte betrieb auf eBay einen Online-Shop, wies jedoch im Rahmen der Bestellung nicht darauf hin, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert werde und dem Kunde zugänglich sei.
Die Hammer Richter sahen dies als Verstoß gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten. Dabei handle es sich um Marktverhaltensregeln, so dass ein Verstoß eine Wettbewerbsverletzung sei. Es handle sich um eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherrechte.
Im konkreten Fall hatte ein Bürger, der dem Finanzamt vorwirft, ihn durch überhöhte Steuerfestsetzungen in die Insolvenz getrieben zu haben, Einsicht in die eigenen Einkommensteuerakten aus abgeschlossenen Veranlagungsverfahren beantragt. Die Behörde und das Finanzministerium des Landes beriefen sich auf eine Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums, wonach Akteneinsicht in Fällen drohender Schadensersatzforderungen abzulehnen sei. Ein allgemeiner Informationsanspruch sei hier ausgeschlossen, weil die Abgabenordnung bewusst keine Akteneinsicht vorsehe. Dem sind die Richter des Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Akteneinsicht aus dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein gegenüber dem Finanzamt. Die in diesem Gesetz geregelten Ablehnungsgründe lägen nicht vor. Hinzu komme ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Klägers. Gegen das Urteil vom 6. Dezember 2012 (Az 4 LB 11/12) kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein v. 07.12.2012
Die Klägerin posierte in der Vergangenheit im Rahmen einer Modellaktion nackt. Davon wurden auch Aktofots angefertigt. Die Beklagte veröffentlichte unerlaubt in ihrem Magazin beidseitig eines dieser Fotos. Die Düsseldorfer Richter sprachen der Klägerin aufgrund der schweren Persönlichkeitsverletzung ein Schmerzensgeld iHv. 5.000,- EUR zu. Dies beruhe auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde.
Beim Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehe der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Bei Berücksichtigung dieses Gedankens erscheine daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- EUR als angemessen.
Die Beklagte, die die bekannten "Du darfst"-Produkte herstellte, warb für ihre Produkt mit dem Spot "Diät ohne mich", in dem u.a. hieß: "Das ist für die, die auf Nichts verzichten, die sich satt essen am ... und allem worauf sie gerade Lust haben. Du hast keine Lust Kalorien zu zählen? Dann lass es doch einfach. Die Hamburger Richter stuften dies als irreführend ein. Die Werbung suggeriere dem Verbraucher, dass er mit den "Du darfst"-Produkten unbeschwert genießen könne und keine Diät halten müsse, um abzunehmen. Es werde der Eindruck erweckt, dass der Kunde alles und soviel essen könne wie er möchte, ohne zuzunehmen. Diese Angabe sei aber falsch.
Die "Du darfst"-Produkte enthielten zwar kalorienreduzierte Nahrung. Gleichwohl würden diese Waren immer noch eine hohe Energiedichte aufweisen und daher zu einer Gewichtszunahme führen, wenn man sich daran satt essen, ohne auf die Kalorien zu achten.
Der stern übermittelte der FDP im Zuge der Berichterstattung über die Geschäfte von Tochterunternehmen der Liberalen einen Katalog aus 16 Interview-Fragen. Diesen veröffentlichte die Partei ungefragt auf ihrer Webseite. Der stern ging daraufhin gerichtlich gegen die FDP vor.
Das LG Hamburg bejahte einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch. Auch Interview-Fragen könnten die Schöpfungshöhe erreichen. Im vorliegenden Fall wiesen die Fragen vielfache Möglichkeiten der Formulierung auf und seien aufgrund ihrer prägnanten sprachlichen Gestaltung, ihres inhaltlichen Aufbaus und ihrer individuellen Zusammenstellung Sprachwerke im Sinne des Urheberrechts.
Auf Wikipedia wurde über den Kläger, einen deutschen Hochschul-Professor, ein Beitrag veröffentlicht. Enthalten waren darin persönliche Daten, insbesondere sein Lebenslauf, seine Mitgliedschaften in katholischen Studentenverbindungen und seine publizierten Werke. Der Professor begehrte die Löschung des Eintrags. Das Gericht verneinte einen Anspruch.
Ob die Daten zu löschen seien, sei im Wege einer umfassenden Interessensgüterabwägung zu prüfen. Im vorliegenden Fall überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Die Rechte des Professors müssten zurücktreten. Die hier publizierten Inhalte würden den Kläger nur sehr gering berühren, nämlich im Bereich seiner Sozialsphäre. Wikipedia könne sich hingegen auf die Pressefreiheit berufen.
Die Vorschrift befuge nur zur Veröffentlichung von an konkreten Lebensmitteln festgestellten Mängeln i.S.e. Produktwarnung und nicht zur Veröffentlichung sonstiger hygienerechtlicher Verstöße ohne Bezug zu konkreten Lebensmitteln. Im zugrunde liegenden Fall seien anlässlich der Betriebskontrolle indes lediglich allgemeine Verstöße hygienerechtlicher Art (wie Riss in Glasscheibe einer Fleischtheke, Verschmutzungen an einem Kühlschrank, fehlende hygienerechtliche Schulung einer Mitarbeiterin, nicht aufgefüllter Papierhandtuch- und Desinfektionsmittelbehälter) festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei zudem die von der einschlägigen Vorschrift geforderte Erwartung der Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 € nicht hinreichend wahrscheinlich. Im Übrigen spreche Überwiegendes dafür, dass die geplante Veröffentlichung im vorliegenden Fall die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschreite. Dabei sei insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die geplante Veröffentlichung einschneidende tatsächliche Folgen für den Betrieb und die dort Beschäftigten zur Folge haben würde, die nach erfolgter Veröffentlichung nicht mehr rückgängig zu machen seien. Da die wesentlichen Mängel zwischenzeitlich zudem abgestellt worden seien, sei eine Veröffentlichung zum Schutz der Verbraucher derzeit auch nicht unerlässlich.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Quelle: Pressemitteilung des VG Trier v. 04.12.2012
Die beteiligten Unternehmen verkaufen online u.a. bei eBay Satfinder der Marke „Satlink“. Satfinder sind tragbare elektronische Geräte, die zur präzisen Ausrichtung von Satellitenschüsseln auf Kommunikationssatelliten in einem geostationären Orbit verwendet werden. Mit Satfindern lassen sich somit Empfangsschüsseln präzise auf den Empfang von Signalen ausrichten. Die beiden Händler waren im Oktober und November 2011 dazu übergegangen, die von ihnen auf eBay von Verbrauchern geforderten Preise für bestimmte Typen von Satfindern zu vereinheitlichen. Konkret nahm ein Händler über das Member2Member-Nachrichtensystem von eBay Kontakt zu anderen Händlern auf und schlug vor, die Preise für Satfinder zu erhöhen. Gleichzeitig drohte er, die Preise zu reduzieren für den Fall, dass sich die anderen Händler auf die Preiserhöhung nicht einließen. Einer der aufgeforderten Händler informierte das Bundeskartellamt. In sachlicher Hinsicht ist der Markt für Online-Handel mit Satfindern betroffen. Umfasst sind sowohl der Absatz über Online-Shops oder Verkaufsplattformen wie eBay als auch der Absatz über Elektronik-Einzelhändler. Die räumliche Abgrenzung hat aufgrund der Klammerwirkung des bundesweit verfügbaren Online-Handels deutschlandweit zu erfolgen. Gegebenenfalls ist das deutschsprachige EU-Ausland ebenfalls einzubeziehen. Ein Einkauf bei ausländischen Händlern stellt aufgrund der Sprachbarriere für die Mehrzahl der Abnehmer keine Bezugsalternative dar. Entscheidung v. 28.08.2012 - Az.: B 7 – 115/11
Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 03.12.2012
|