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Newsletter vom 12.12.2018 |
Betreff: Rechts-Newsletter 50. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. OLG Dresden: Online-Reisevermittler "Ab-in-den-Urlaub" muss über Gepäckkosten informieren _____________________________________________________________ Der Online-Reisevermittler "Ab-in-den-Urlaub" muss über Gepäckkosten informieren (OLG Dresden, Urt. v. 13.11.2018 - Az.: 14 U 751/18). Dies gilt auch dann, wenn die Gepäckaufgabe nicht über das Portal selbst, sondern zu einem späteren Zeitpunkt bei der Airline hinzugebucht wird. Die Beklagte betrieb das bekannte Portal "Ab-in-den-Urlaub". Bei einzelnen Buchungen hieß es jeweils "kein Freigepäck". Informationen, was eine Gepäckaufgabe kosten würde, erhielt der User nicht. Das OLG Dresden stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein. Denn gerade Kunden von Billigflug-Linien seien äußert preissensibel und würden erheblich auf die anfallenden Kosten achten. Dem Kunden gehe es darum, seine Beförderungskosten möglichst gering zu halten. Er sei bereit, dafür einen eingeschränkten Service hinzunehmen. Da die Flugpreise selbst oftmals sehr gering seien, fielen zusätzliche Entgelte wie Gepäckkosten erheblich ins Gewicht und stellten damit einen wesentlichen Entscheidungsfaktor für die Kunden dar. Dies gelte unabhängig davon, ob schon bei der Buchung des Fluges Gepäck hinzugebucht werde oder erst zu einem späteren Zeitpunkt. Durch die Mitteilung der aktuell geltenden Preise erhalte der Kunde eine entsprechende Vergleichsgröße. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Nicht überzeugend sei das Argument der Beklagten, die Fluggesellschaften hätten ihr in den streitgegenständlichen Fällen die Preise für die Gepäckmitnahme nicht zur Verfügung gestellt, so das Gericht weiter. Die Beklagte sei gehalten, die entsprechenden Preise von den Fluggesellschaften zu erfragen. Sie könne sich nicht dahinter verstecken, keinen Einfluss darauf nehmen zu können, welche Daten ihr zur Verfügung gestellt würden.
Die Beklagte sei vielmehr gehalten, auf ihre Vertragspartner entsprechend einzuwirken. Habe dies keinen Erfolg, könne sie die entsprechenden Produkte nicht anbieten.
Die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung hatte über einen Kurzurlaub des Spielers auf einer Yacht zusammen mit einer „unbekannten Schönen“ berichtet. Dabei hatte sie den Kläger u.a. als „Käpt’n Knutsch“ bezeichnet und Fotos veröffentlicht, auf denen diese Frau und er sich küssen. Außerdem veröffentlichte sie Fotos des Spielers und seiner langjährigen Freundin im Zusammenhang mit einem Fußball-Länderspiel („Sie verzeiht ihm“). Der Spieler und seine Freundin verklagten die Zeitung auf Unterlassung. Während das Landgericht Köln der Klage vollständig stattgegeben hatte, unterschied der 15. Zivilsenat zwischen den Bildern und dem Text. Die Bilder dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Senat hat sorgfältig abgewogen, ob die Zeitung im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert hat, um damit den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt hat. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Für eine Zulässigkeit der Veröffentlichung habe u.a. gesprochen, dass die Urlaubsgestaltung von in der Öffentlichkeit stehenden Personen durchaus einen Informationswert habe. Es sei von öffentlichem Interesse, wie sich Fußballnationalspieler auf anstehende Länderspiele vorbereiten und ob dabei eher die sportliche Vorbereitung oder aber der Freizeitcharakter die Oberhand gewinne. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Vorbereitung darin bestehe, für zwei Tage wegzufliegen und dabei Zeit auf einer Yacht zu verbringen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zuvor sein Privatleben und auch seine Urlaubsgestaltung in den sozialen Netzwerken dargestellt und an einer Homestory mitgewirkt habe. Im Ergebnis sei die Veröffentlichung aber nicht zulässig. Die Bilder seien der räumlichen Privatsphäre zuzuordnen. Die Aufnahmen seien vom Strand aus einer Entfernung von jedenfalls 50 Metern mit einem leistungsstarken Teleobjektiv gemacht worden. Der Spieler habe sich während der Aufnahmen erkennbar in einem Moment der Entspannung befunden. Das Argument der Zeitung, wonach die Yacht vor einem bekannten Prominenten-Hot-Spot geankert habe, an dem ein „Schaulaufen“ insbesondere von Fußballspielern stattfinde, welche die Bucht als „nassen roten Teppich“ nutzten, ließ der Senat nicht gelten. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Kläger und die weiteren auf der Yacht befindlichen Personen sich der Bucht in der Absicht genähert hätten, von am Strand anwesenden Pressefotografen fotografiert zu werden. Auch die langjährige Freundin brauchte nicht hinzunehmen, dass Bilder von ihr aus einem Fußballstadion ohne ihre Einwilligung abgedruckt wurden. Zwar sei davon auszugehen, dass die Aufnahmen auf der Tribüne für Spielerangehörige bzw. auf dem Rasen mit ihrer konkludenten Einwilligung gemacht worden seien. Jedoch rechtfertige eine solche konkludent bei einem bestimmten Anlass erteilte Einwilligung nicht jede künftige Veröffentlichung eines Bildes. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sich die Einwilligung auf eine Berichterstattung über einen Urlaubsflirt des Spielers erstreckt habe. Die Wortberichterstattung ist dagegen zulässig. Bei dem Bericht über einen Kurzurlaub des Klägers mit einer unbekannten Schönen habe es sich um wahre Tatsachen gehandelt. Die Berichte seien weder herabsetzend noch ehrverletzend gewesen. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Art und Weise der Vorbereitung eines Fußballnationalspielers auf ein Länderspiel rechtfertige die Veröffentlichung. Die als Meinungsäußerung anzusehende Bezeichnung „Käpt’n Knutsch“ sei weder beleidigend noch schmähend, sondern ein – pointiert zugespitztes – Wortspiel. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die maßgeblichen Rechtsfragen bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind, vgl. u.a. BGH, Urteil vom 29.05.2018 – Az. VI ZR 56/17 – veröffentlicht hier. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.11.2018 – Az. 15 U 96/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 05.12.2018
In den drei Berufungsverfahren ging es um die Frage, ob die der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH durch die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein erteilte Zulassung für das bundesweite Fernsehvollprogramm SAT.1 rechtmäßig ist. Die Zulassung ist unter der aufschiebenden Bedingung erteilt worden, dass die derzeitige Veranstalterin ihre Zulassung zurückgibt. Dies ist die Sat1 Satelliten Fernsehen GmbH, die über eine von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz erteilte Zulassung verfügt.
Berufung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz:
Berufung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien:
Berufung einer Regionalfensterveranstalterin: Der Senat hat die Revision im Verfahren der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (Az. 3 LB 19/14) und der Regionalfensterveranstalterin (3 LB 18/14) zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig v. 30.11.2018
Der Anbieter bett1.de warb für sein Produkt mit der Aussage:
"Eine rundherum saubere Sache Das Unternehmen berief sich dabei auf den Untersuchungsbefund der Stiftung Warentest, der lautete: "Kein Schadstoff im Matratzenmaterial, wie Weichmacher, Flammschutzmittel oder Pestizide fanden die Prüfer nicht. Die BODYGUARD-Matratze ist sauber." Das OLG Stuttgart überzeugte diese Argumentation nicht und verurteilte die Firma zu Unterlassung. Denn unstreitig enthalte die Ware der Beklagten geringe Anteile an Antimon.* Der Verbraucher gehe aber bei der Aussage "schadstofffreie Matratze" davon aus, dass das Produkt komplett ohne jeden Schadstoff sei. Dabei sei der Begriff "Schadstoff" aus der Perspektive eines Laien zu beurteilen. Es sei somit nicht auf ein konkret vorhandenes Gefährdungspotential abzustellen, sondern vielmehr auf die abstrakte Eignung zur Schädigung der Gesundheit des Verbrauchers. Dies decke sich auch mit dem offensichtlichen Zweck der Werbung. Denn die Beklagte habe extra den Hinweis auf eine Schadstofffreiheit aufgenommen, um ihre Ware als besonders hochwertig erscheinen zu lassen. Der Verbraucher erwarte daher mehr als die bloße Überprüfung nach dem OEKO-TEX-Standard. Es sei auch unerheblich, ob die vorhandene Konzentration von Schadstoffen in Fachkreisen als zu vernachlässigend angesehen werde, so das Gericht weiter. Denn der Verbraucher müsse diese Risikoabschätzung von Fachleuten nicht teilen. Vielmehr sei er befugt, autonom zu urteilen und eine eigene Bewertung vorzunehmen. Dies gelte insbesondere für den Bereich der Schadstoffbelastungen. Hier habe ein erheblicher Teil der Verbraucher in den zurückliegenden Jahrzehnten eine gegenüber Grenzwerten kritische Grundhaltung entwickelt und suche Qualitätsstandards selbst jenseits des wissenschaftlich Vernünftigen. Auch einen solchen Entscheidungsprozess schütze das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
* = Update vom 29.01.2019:
Die Klägerin war Rechtsanwältin und wehrte sich gegen eine Rüge der Rechtsanwaltskammer. Die Advokatin hatte durch Akteneinsicht in eine bestimmte Insolvenzakte vier Adressen von betroffenen Gläubigern erfahren. Die Daten waren nicht allgemein zugänglich. Diese Gläubiger schrieb die Anwältin nun an und bewarb ihre Leistungen. Die Anwaltskammer sah darin einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht und zugleich eine Verletzung des anwaltlichen Berufsrechts. Sie sprach daher eine Rüge aus. Gegen diese Rüge wehrte sich die Rechtsanwältin, blieb jedoch vor Gericht erfolglos. Das Gericht prüfte zunächst die Rechtslage nach altem BDSG-Recht, da der zu beurteilende Sachverhalt aus dem Jahr 2014 stammte. Es nahm eine Datenschutzverletzung an, da keine Rechtsnorm die Erhebung der Daten erlaube. Ein Fall des § 28 Abs.1 BDSG a.F. scheide schon bereits deswegen aus, weil keine schutzbedürftigen Interessen der Anwältin erkennbar seien. Ein Fall des § 28 Abs.3 BDSG a.F. komme nicht in Betracht, da es sich um keine Daten aus allgemein zugänglichen Quellen handelte. Nach diesen Ausführungen ergänzte das Gericht seine Ausführungen und nahm auch zur aktuellen Rechtslage nach der DSGVO Stellung. Es ist der Ansicht, dass kein Fall des Art. 6 Abs.1 f) DSGVO vorliege, weil die berechtigten Interessen der Anwältin nicht überwiegen würden. Nach Erwägungsgrund 47 der DSGVO müssten für die Datennutzung zu Werbezwecken die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen berücksichtigt werden, so das Gericht. Dafür sei maßgeblich, ob aufgrund einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zwischen den Beteiligten der Betroffene mit einer solchen Nutzung rechnen muss. Eine solche wirtschaftliche Beziehung liege aber im vorliegenden Fall noch gar nicht vor, so das AnwG Berlin. Denn die betroffenen Gläubiger und die Anwältin würden sich noch gar nicht kennen. Hinzu komme die Tatsache, dass grundsätzlich nur Rechtsanwälte als Mitglieder der Anwaltschaft berechtigt seien, in Gerichtsakten Einsicht zu nehmen. Damit bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die in den Gerichtsakten genannten Personen einen erhöhten Datenschutz genießen würden. Denn die an einem Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger rechneten nicht damit, dass die mit Gericht und Insolvenzverwalter geführte Korrespondenz zur Verwendung von Werbung führe. Insofern sei die Verwendung dieser besonders geschützten Daten zu Werbezwecken auch auf Basis der DSGVO unter keinem Gesichtspunkt zulässig.
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Zum einen beleuchtet sie Fragen der Zuständigkeit zwischen der allgemeinen Datenschutzbehörde und der Anwaltskammer beim Thema Datenschutzverletzungen durch Anwälte. Zu diesem Themenkomplex gibt es bislang kaum gerichtliche Entscheidungen. Zum anderen äußert sich das Gericht grundsätzlich zur Abwägung der berechtigten Interessen (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO) im Rahmen einer Marketingmaßnahme. Die richterlichen Ausführungen sind damit verallgemeinerungsfähig und gehen weit über den Bereich des anwaltlichen Marketings hinaus.
Das Gericht wäre (vermutlich) zu einem anderen Ergebnis gekommen, wenn die Daten der Gläubiger allgemein zugänglich gewesen wären. Hier aber erhielt die Anwältin die Informationen aufgrund ihrer besonderen Stellung als Advokatin. Insofern schränkte das Anwaltsgericht die Nutzung der Daten für Werbezwecke extrem ein.
Ein Arzt wehrte sich gegen eine seiner Ansicht nach falsche Patienten-Bewertung auf dem Portal der Beklagten. Er bestritt, dass der Bewertende Patient bei ihm gewesen war. Die Beklagte fragte daraufhin bei dem User nach. Dieser teilte als Nachweis, dass er behandelt worden sei, daraufhin die allgemeine Lage und Beschreibung der Kläger-Praxis mit. Außerdem erklärte er, in den Monaten September bis November 2016 behandelt worden zu sein. Der Kläger erwiderte, er habe seine Unterlagen geprüft und keinen Kunden mit der geschilderten Erkrankung behandelt. Das LG Braunschweig gab dem Arzt Recht und verurteilte das Online-Bewertungsportal zur Unterlassung und Schadensersatz. Nach ständiger Rechtsprechung habe ein Online-Bewertungsportal qualifizierte Sorgfaltspflichten, so das Gericht. Der Betrieb eines Ärztebewertungsportals bringe von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsverletzungen mit sich. Der Portalbetreiber müsse daher auf entsprechende Beanstandungen eingerichtet sein. Die damit eröffneten Missbrauchsgefahren würden noch dadurch verstärkt, dass die Bewertungen - rechtlich zulässig - verdeckt abgegeben werden könnten, was es den betroffenen Ärzten zusätzlich erschwere, unmittelbar gegen den Bewertenden vorzugehen. Rein reaktive Prüfpflichten, um die es hier gehe, gefährdeten den Betrieb der Beklagten weder wirtschaftlich noch erschweren sie ihn unverhältnismäßig. Die von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich gewünschte Funktion von Arztbewertungsportalen sei hierdurch nicht beeinträchtigt. Diesen Anforderungen werde die Beklagte nicht gerecht. Als Nachweis für eine Behandlung reiche es nicht aus, die allgemeine und Beschreibung der klägerischen Praxis zu präsentieren. Denn dabei handle es sich nicht um Informationen, die nur ein Patient habe könne. Die Wegbeschreibung zur Praxis lasse sich beispielsweise von der Homepage der Praxis abrufen. Oder der Bewertende könne die Örtlichkeiten als Begleitperson eines Patienten kennengelernt haben. Die Beschreibung des Empfangsbereichs sei nichtssagend, weil die Angaben auf eine unbestimmte Vielzahl von Praxen zuträfe.
Da die Beklagte insofern keine fundierten Nachweise erbracht habe, dass der Bewertende tatsächlich Patient bei dem Kläger war, sei der Kommentar rechtswidrig und zu löschen. Das Portal hafte als mittelbare Störerin.
Die Parteien waren unmittelbare Mitbewerber im Bereich der Personalberatung. Mittels Framing übernahm die Schuldnerin knapp 900 Texte von der Internetseite des Gläubigers. Durch einen Klick auf einen Link, der sich auf der Internetseite der Schuldnerin unter der Überschrift "aktuelle Beiträge" befand, gelangte der Nutzer zu den übernommenen Blogbeiträgen. In einem schwarzen Balken über dem Beitrag wurde der Hinweis „From (...)" angezeigt und darunter wurde die URL der Seite verkürzt wiedergegeben. Der Balken verschwand auch dann nicht, wenn man im Beitrag weiter nach unten scrollte. Als der Gläubiger vom Framing erfuhr, machte er Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Die Schuldnerin war der Ansicht, es bestünden keine Ansprüche, weil Framing urheberrechtlich erlaubt sei und auch keine sonstigen Rechte, wie z.B. das Urheberpersönlichkeitsrecht, verletzt worden seien. Denn die Urhebervermerke seien nicht entfernt worden. Das LG Düsseldorf sprach dem Gläubiger die Ansprüche zu und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
Denn durch das Framing würde nach außen der Eindruck erweckt, es bestünde eine geschäftliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien. Hierin liege eine wettbewerbswidrige Irreführung:
"Dem Nutzer, der über den Reiter „Aktuelle Beiträge" auf der Internetseite (...) zu den einzelnen Blogeinträgen gelangt, stellt sich die vermittelte Information als Leistung der Klägerin bzw. ihrer Partner dar. Durch den schwarzen Balken, der jedenfalls die wiedergegebene URL (...) erkennen lässt, wird der Eindruck vermittelt, dass auf beiden Internetseiten identische Beiträge wiedergegeben werden, so dass der Internetnutzer davon aufzurufen und sich mit dem insoweit dargestellten Angebot auseinanderzusetzen." zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. VG Köln: Bundesamt für Verfassungsschutz muss Auskunft über AFD-Treffen geben _____________________________________________________________ Bundesamt für Verfassungsschutz muss Auskünfte über Treffen seines früheren Präsidenten mit AfD-Funktionsträgern erteilen Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute bekanntgegebenen Beschluss dem Antrag eines Journalisten des Tagesspiegels entsprochen und die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, diesem Auskünfte über Treffen des früheren Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) Dr. Maaßen mit Funktionsträgern der AfD zu erteilen. Der Antragsteller hatte das BfV um die Beantwortung mehrerer Fragen zu den Treffen gebeten, jedoch nur eine allgemeine Antwort erhalten. Auf eine erneute Auskunftsbitte reagierte das BfV nicht. Daraufhin hat der Antragsteller bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, dem Auskunftsbegehren stünden schutzwürdige Interessen entgegen. So bestehe ein öffentliches Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit der in Rede stehenden Gespräche, die der Aufgabenerfüllung des BfV dienten. Ein unbefangener Austausch biete den Angehörigen des parlamentarischen Raums Einblick in die Tätigkeit des BfV und diene letztlich dazu, das Vertrauen in das BfV zu stärken und einen Beitrag zur Transparenz seiner Tätigkeit zu leisten. Auch sei den Gesprächspartnern Vertraulichkeit zugesichert worden. Die Vertraulichkeitsinteressen der Parlamentarier würden zudem durch die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit des Mandats geschützt. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zusicherung von Vertraulichkeit begründe als solche keine schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin. Die fraglichen Gespräche stellten keine operativen Vorgänge des BfV dar. Außerhalb dieser seien Auskünfte in der Regel zu erteilen. Der pauschale Verweis auf vereinbarte Vertraulichkeit genüge nicht, um eine Ausnahme zu begründen. Zudem habe der Gesetzgeber vorgegeben, dass Gespräche mit Abgeordneten über geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten innerhalb des Parlamentarischen Kontrollgremiums stattzufinden hätten. Außerhalb dieses Gremiums dürften BfV-Mitarbeiter mit Dritten nur über Informationen sprechen, die nicht geheimhaltungsbedürftig sind. Der Verweis darauf, Gespräche der fraglichen Art dienten der Aufgabenerfüllung des BfV, indem sie das Vertrauen in das BfV stärkten, greife nicht durch. Eine entsprechende Aufgabe finde sich im Gesetz nicht. Auch die Freiheit des Mandats stehe dem geltend gemachten Informationsanspruch nicht entgegen. Die Freiheit des Mandats bedeute nicht, dass sich Abgeordnete einer öffentlichen Diskussion über Gespräche mit Behördenvertretern entziehen könnten. Eine solche Rechenschaftspflicht sei vielmehr Ausdruck des Mandats in der repräsentativen Demokratie. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. Aktenzeichen: 6 L 1932/18
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 04.12.2018
Die verheirateten Kläger bewohnen mit ihren Kindern ein Haus in München-Neuaubing mit einem angebauten Wintergarten. Der Beklagte bewohnt das unmittelbar angrenzende Haus. Die Parteien sind seit mehreren Jahren in Streit. Das Anwesen des Beklagten wurde durch Dritte mehrfach im Grenzbereich zum Wintergarten der Kläger beschädigt.
Der Beklagte installierte Anfang 2017 zwei Überwachungskameras, welche von dem jeweils erfassten Bereich Aufzeichnungen fertigen und deren Einstellungsbereich nur manuell geändert werden kann. Der Kläger zeigte im März 2018 den Beklagten wegen Anfertigung von Videoaufnahmen seines Wintergartens bei der Polizei an. Am 19.07.2018 um 06:30 Uhr wurde das Anwesen des Beklagten in Vollzug eines entsprechenden ermittlungsrichterlichen Beschlusses durchsucht. Die Kameras waren laut Polizei so eingestellt, dass sie ausschließlich Aufzeichnungen vom Grundstück des Beklagten fertigten. Der Beklagte trägt vor, dass die Überwachungskamera zur Verhinderung weiterer Beschädigungen stets - wie von der Polizei auch am Tag der Durchsuchung festgestellt - nur auf Vorgänge auf seinem eigenen Grundstück ausgerichtet sei. Die bloße Möglichkeit einer Veränderung der Einstellung der Videokameras sei unerheblich.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht:
"Aus dem (…) vorgelegten Lichtbild, welches eine Nahaufnahme der betreffenden Kameras aus dem Dach des Wintergartens der Kläger heraus zeigt, ist gerade zu ersehen, dass die Linse der hinteren Kamera erkennbar von dem Grundstück der Kläger weg zeigt und die Linse der vorderen Kamera, ebenfalls deutlich erkennbar, an dem Wintergarten der Kläger vorbei auf das eigene Vordach des Beklagten zeigt und somit nicht auf den Garten und Wintergarten der Kläger ausgerichtet ist. (…) Und weiter: "Bei der Frage, ob allein ein sog. „Überwachungsdruck“ einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann, muss (…) auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt werden. (…) Die Klagepartei selbst trägt vor, der Beklagte müsse (…) vom Fenster aus die unterhalb der Kamera liegende Dachfläche des dortigen Anbaus (...) betreten und dann stehend die Kamera neu ausrichten (…) so dass eine entsprechende Veränderung den Klägern auch aufgrund ihrer äußerlichen Wahrnehmbarkeit nicht verborgen bliebe. (…) Allein die Tatsache, dass die Parteien verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegeneinander führen und bereits in der Vergangenheit geführt haben, reicht für sich genommen ebenfalls nicht aus, um einen entsprechenden Überwachungsdruck zu begründen (…) Urteil des Amtsgerichts München vom 22.11.2018, Aktenzeichen 213 C 15498/18 Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 30.11.2018
Über 6.000 betroffene Verbraucher hätten sich bei der BNA beschwert, so die Behörde. Es handle sich um das größte Verfahren wegen unerlaubter Telefonwerbung, das sie bislang geführt habe. Die Anrufer seien gegenüber den Verbrauchern als "äußerst hartnäckig, aggressiv, beleidigend und teilweise bedrohend" aufgetreten. Die Betroffenen seien häufig mehrmals kontaktiert worden, obwohl sie weitere Anrufe bereits im ersten Gespräch untersagt hätten.
Der deutsche Energielieferant habe mit Subunternehmen zusammengearbeitet, für deren Fehlverhalten er einzustehen habe:
"Die ENERGYsparks GmbH hatte mit einer Vielzahl an Vertriebspartnern u.a. auch in der Türkei zusammengearbeitet, die als Subunternehmer Anrufe in Deutschland getätigt oder Adressdaten beschafft hatten. Das Unternehmen setzte dabei auch ein Unternehmen ein, das bereits einschlägig wegen unerlaubter Telefonwerbung verurteilt wurde. Kontaktdaten hatte das Unternehmen auch von unseriösen Adresshändlern beschafft.Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, sondern kann noch vor dem AG Bonn angefochten werden. zurück zur Übersicht |