Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 13.01.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 2. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Namen und Anschriften von Mitgesellschaftern einer GbR dürfen nicht geheim gehalten werden _____________________________________________________________ Der Gesellschafter einer GbR hat einen Auskunftsanspruch, die Namen und Adressen sämtlicher Mitgesellschafter zu erfahren (BGH, Beschl .v. 21.09.2009 - Az.: II ZR 264/08). Der Kläger, Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), verlangte Auskunft über die Namen und Adressen aller Mitgesellschafter. Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag schloss einen solchen Auskunftsanspruch jedoch aus. Die höchsten deutschen Zivilrichter entschieden, dass ein solcher vertraglicher Ausschluss unwirksam sei. Denn jeder Gesellschafter habe nach dem Gesetz ein Informations- und Kontrollrecht (§ 716 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, sei so selbstverständlich, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden könne. Außerdem verhindere die Klausel im Einzelfall die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, für die 5% der Gesellschafter erforderlich seien. Derjenige Gesellschafter, der nicht schon in eigener Person die 5% überschreite, müsse sich mit weiteren Mitgesellschaftern zusammenschließen, was nur möglich sei, wenn er deren Namen und Anschriften kenne. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Düsseldorf: Hohe Zeitschriften-Auflage allein begründet noch keine marktbeherrschende Position _____________________________________________________________ Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 26.10.2009 - Az.: VI-W (Kart) 3/09) hat entschieden, dass eine kartellrechtswidrige, marktbeherrschende Stellung nicht automatisch aus dem Umstand abzuleiten ist, dass eine Zeitschrift die höchste Auflagenzahl in der Branche hat. Die Klägerin, eine freiberufliche Architektin, ging gegen die Beklagte, Verlegerin einer Fachzeitschrift, vor. Sie war der Ansicht, dass die Annoncen-Preise der Beklagten kartellrechtswidrig seien, da kein ausreichender Wettbewerb in diesem Marktsegment herrsche. Die Düsseldorfer Richter teilten diese Ansicht nicht. Eine marktbeherrschende Stellung ergebe sich nicht allein aus der Tatsache, dass die Zeitschrift die höchste Auflagenzahl am Markt habe. Vielmehr müsse anhand zahlreicher Kriterien wie z.B. Marktanteil und Finanzkraft die Bewertung im Einzelfall erfolgen. Hierzu habe die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen, sondern nur auf das Kriterium der Auflagenhöhe abgestellt. Alleine hierdurch könne jedoch nicht auf eine beherrschende Marktposition geschlossen werden. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Hamburg: Marions Kochbuch - Schadensersatz iHv. 180,- EUR pro Bild _____________________________________________________________ Das OLG Hamburg (Urt. v. 02.09.2009 - Az.: 5 U 8/08) hat entschieden, dass dem Fotografen von Marions Kochbuch für die unverlangte Fotonutzung im Internet ein Schadensersatzanspruch iHv. 180,- EUR pro Bild zusteht. In der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es primär um die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes. Der Kläger verlangte in Anlehnung an die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) einen Betrag von 390,- EUR pro Foto. Die Beklagte hingegen wollte lediglich knapp 30,- EUR für jedes Bild zahlen. Das Gericht bestimmte den Schadensersatz auf 180,- EUR pro Bild. Die MFM-Tarife seien allenfalls ein Orientierungsmaßstab, so die Richter. Denn hierbei handle es sich um einseitige Branchenempfehlungen der Fotografen. Auch seien die klägerisch verlangten 390,- EUR nach den MFM-Empfehlungen für eine Nutzung zu Werbezwecken vorgesehen. Dies sei aber nicht mit einer Nutzung der Bilder in einem Online-Portal für Kochrezepte - wie die Beklagte sie eingesetzt habe - vergleichbar. Die Richter zogen vielmehr Vereinbarungen der Parteien aus einem früheren gerichtlichen Vergleich heran und kamen daher auf eine Summe von 180,- EUR pro Foto. Ein Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung sei hingegen nicht zu zahlen, so die Richter. Insbesondere deswegen nicht, weil der Kläger in der Vergangenheit einer Veröffentlichung seiner Fotos ohne Urheberbenennung gegen eine pauschale Vergütung zugestimmt habe, so dass ein schwerwiegender Eingriff in sein Urheberpersönlichkeitsrecht nicht ersichtlich sei. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung des OLG Hamburg erging zeitlich vor der Grundlagen-Entscheidung des BGH zu "Marions Kochbuch" (BGH, Urt. v. 12.11.2009 - Az.: I ZR 166/07). Die BGH-Richter haben die Haftung eines Online-Portals (hier: chefkoch.de) bejaht und zudem einen Schadensersatzanspruch zugesprochen. Da die gerichtlichen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, sondern nur eine Pressemitteilung, gilt es abzuwarten, in welchem Umfang und in welcher Höhe eine Erstattung als begründet angesehen wurde. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamm: Händler hat Schadensersatz wegen rufschädigem Online-Warnhinweis _____________________________________________________________ Der Warnhinweis eines Herstellers auf seiner Webseite, dass ein bestimmter Händler wegen Unregelmäßigkeiten nicht mehr beliefert werde, begründet einen Schadensersatz (OLG Hamm, Urteil v. 10.11.2009 - Az.: 4 U 124/09). Die Beklagte, Herstellerin von Matratzen, veröffentlichte auf ihrer Internet-Seite einen Warnhinweis über die Klägerin. Mit roter Überschrift "Achtung wichtiger Hinweis" erklärte die Beklagte, dass sie die Klägerin mit ihren Produkten nicht mehr beliefere, denn diese habe mit Matratzen geworben, die sie gar nicht vorrätig gehabt habe. Sie habe nach Verbraucherbeschwerden die Klägerin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen, wobei das Verfahren noch andauere. Die Klägerin sah in dem Warnhinweis eine Rufschädigung, sie habe stets Produkte vorrätig gehabt. Die Hammer Richter verurteilten die Beklagte zum Schadensersatz. Auch wenn ein legitimes Interesse der Beklagten bestehe, ihre Kunden zu schützen, sei Art und Umfang des Hinweises und die konkrete Ausgestaltung unzulässig. Denn durch die Erklärung sei intensiv in die geschützten Belange der Klägerin eingegriffen worden. Insbesondere bestünde die nicht unerhebliche Gefahr der Rufschädigung, verbunden mit entsprechenden finanziellen Umsatzrückgängen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamm: Auch bei Bekannten-Empfehlung Telefon-Werbung rechtswidrig _____________________________________________________________ Das OLG Hamm (Urt. v. 26.03.2009 - Az.: 4 U 219/08) hat entschieden, dass auch die Empfehlung von Bekannten für die Einwilligung in Telefon-Werbung nicht ausreichend ist. Der Kläger, ein Arzt, ging gegen die Beklagte wegen unerlaubter Telefon-Werbung vor. Die Beklagte berief sich darauf, eine Kollegin des Klägers hätte ihr mitgeteilt, dass der Kläger eventuell Interesse an dem Thema bzw. den Leistungen der Beklagten habe. Nach ihrer Ansicht läge darin eine mutmaßliche Einwilligung. Die Hammer Richter erteilten dieser Ansicht eine klare Absage. Die bloße pauschale Behauptung, ein Dritter hätte eine Empfehlung ausgesprochen, reiche für die Annahme einer vermuteten Einwilligung nicht aus. Ob von einer Einwilligung auszugehen sei, sei stets aus der Sicht des Betroffenen zu beurteilen, nicht aus der Perspektive eines Dritten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamm: Wettbewerbsrechtliche Missbrauchs-Klausel auf Urheberrecht übertragbar _____________________________________________________________ Das OLG Hamm (Urt. v. 22.09.2009 - Az.: 4 U 77/09) hat entschieden, dass die wettbewerbsrechtliche Missbrauchs-Klausel auf urheberrechtliche Streitigkeiten entsprechend anwendbar ist. Der Kläger rügte die Verletzung seiner Fotos, die die Beklagten unerlaubt auf ihren Webseiten verwendeten. Er sprach daraufhin eine umfangreiche Abmahnung und verlangte die Zahlung einer erheblichen Summe. Als die Beklagten sich weigerten, ging er vor Gericht und machte die Unterlassung der Fotos geltend. Die Richter wiesen die Klage ab, da sie das klägerische Handeln als rechtsmissbräuchlich ansahen. Sie übertrugen dazu die Voraussetzungen der wettbewerbsrechtlichen Klausel des § 8 Abs.4 UWG auf das Urheberrecht. Zwar finde die Norm nicht direkte Anwendung, könne jedoch entsprechend angewendet werden. Ein Missbrauch liege vor, weil der Kläger außergerichtlich umfangreiche Ansprüche geltend gemacht habe, nun aber nur einen Bruchteil, nämlich die Unterlassung, gerichtlich einfordere. Hieraus lasse sich der Rückschluss folgern, dass es dem Kläger primär um die bloße Erzielung von außergerichtlichen Kosten gehe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Hamm: Hohe Zahl von unwirtschaftlichen Abmahnungen sprechen für Rechtsmissbrauch _____________________________________________________________ In weiteren Entscheidung hat das OLG Hamm (Urt. v. 12.11.2009 - Az.: 4 U 93/09) geurteilt, dass ein missbräuchliches Handeln vorliegt, wenn die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen in keinem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage des Abmahners steht. In den letzten Monaten haben die Hammer Richter mehrfach einen Rechtsmissbrauch im Online-Bereich bejaht (Urt. v. 24.03.2009 - Az.: 4 U 211/08; Urt. v. 28.04.2009 - Az.: 4 U 216/08; Urt. v. 26.05.2009 - Az.: 4 U 27/09). Auch im vorliegenden Fall ging es um eine Internet-Streitigkeit. Der Kläger begehrte die Kostenerstattung für eine außergerichtliche Abmahnung (Verstöße gegen die Impressumspflicht und das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht). Das OLG wies die Klage ab. Der Kläger habe derartig viele Abmahnungen ausgesprochen, die in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zum Gesamtumsatz seines Unternehmens stünden. Einem solch erheblichen Kostenrisiko setze sich kein vernünftig handelnder Unternehmer aus. Für einen Rechtsmissbrauch spreche auch, dass immer wieder die gleichen Textbausteine bei den Abmahnungen verwendet und zudem abgemahnte Personen verwechselt worden seien. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Köln: Musikindustrie-Mitarbeiter trotz Entlohnung für Hörvergleich bei P2P-Rechtsverletzung unparteiisch _____________________________________________________________ Das OLG Köln (Beschl. v. 11.09.2009 - Az.: 6 W 95/09) hat entschieden, dass der Mitarbeiter einer Ermittlungsfirma, die sich mit Urheberrechtsverletzungen im Internet beschäftigt, nicht automatisch parteiisch ist. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung um eine P2P-Urheberrechtsverletzung legte die Klägerin, Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Musikwerk, die eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters einer Ermittlungsfirma vor, die sich auf die Verfolgung von Online-Urheberrechtsverletzungen spezialisiert hatte. In dieser Erklärung versicherte der Mitarbeiter, dass er die betreffenden Musikdateien heruntergeladen und sich angehört habe, so dass er sicher sein könne, dass es sich bei den Dateien um die Werke der Klägerin handle. Die Kölner Richter stuften die Erklärung als taugliches Beweismittel ein. Auch wenn es sich um den Angestellten einer Ermittlungsfirma handle, der für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalte, ergebe sich nicht daraus automatisch eine Parteilichkeit der Aussage. Alleine durch diesen Umstand werde die Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel gezogen. Nach Auffassung der Richter sei nämlich kein Grund erkennbar, warum der Mitarbeiter ein Interesse daran haben sollte, Unterlassungsansprüche gegen Dritte durchsetzen zu lassen, die keine Rechte der Klägerin verletzt hätten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. OLG Köln: Unerlaubter Musikdownload: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder _____________________________________________________________ Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09) hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen. Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Bayerin, wie spätere Ermittlungen ergaben, insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel wie z. B. von der Rockgruppe "The Who". Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP-Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt. Der für Urheberrechtsfragen speziell zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen. Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont. Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 07.01.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Bochum: Zahlungspflicht des Anschlussinhabers für 0900-Nummer durch minderjähriges Kind _____________________________________________________________ Die Eltern haften für die 0900-Entgelte, die ihr minderjähriges Kind von ihrem Telefonanschluss verursacht, so dass LG Bochum (Urt. v. 29.04.2009 - Az.: I-4 O 408/08). Es ging um angefallene Telefon-Entgelte iHv. 20.000,- EUR für Mehrwertdienste. Der Vater, der Anschluss-Inhaber, berief sich darauf, dass sein minderjähriges Kind ohne seine Kenntnis gehandelt habe. Das LG Bochum überzeugte diese Argumentation nicht, sondern verurteilte den Vater zur Zahlung. Da er seinem Kind die Möglichkeit der Telefon-Nutzung eingeräumt habe, sei er nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht verantwortlich. Zumal in den ersten Monaten die angefallenen Entgelte unbeanstandet überwiesen worden seien. Auch weil der Vater den Zugang zu bestimmten Mehrwertdienste-Rufnummern nicht gesperrt habe, trete eine Haftung ein. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Hamburg: Internet-Artikel mit namentlicher Nennung eines Mörders rechtswidrig _____________________________________________________________ Das LG Hamburg (Urt. v. 06.11.2009 - Az.: 324 O 243/07) hat in einer weiteren Entscheidung die namentliche Nennung eines Mörders in einem Internet-Artikel verboten. Bei dem Kläger handelte es sich um den Mörder eines bekannten deutschen Schauspielers. Die Verbüßung der Haftstrafe lag mehrere Jahre zurück. Auf der Online-Seite einer deutschen Universität waren Texte abrufbar, in denen der Kläger namentlich als Mörder genannt wurde. Die Texte waren über eine gewöhnliche Suchmaschine nicht auffindbar, da es sich um ein Forschungsprojekt des Instituts für Informatik handelte. Dabei wurden frei zugängliche Daten in der Uni-Datenbank gesammelt. Der Kläger meinte, dadurch werde sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, denn er habe aus Gründen der Resozialisierung einen Anspruch auf Anonymität. Die Hamburger Richter bejahten den Anspruch. Zwar seien die Daten nicht durch Suchmaschinen auffindbar, dies ändere aber nichts an dem Umstand, dass sie gleichwohl frei verfügbar seien. Denn jeder Interessierte könnte die Uni-Webseite aufrufen und sich die Informationen anschauen. Die namentliche Nennung beeinträchtige den Kläger in seiner privaten Lebensgestaltung massiv, da sein Fehlverhalten weiterhin unter voller Nennung seines Namens öffentlich bekannt gemacht werde. Für einen solch erheblichen Eingriff gebe es keinen sachlichen Grund. Zumal die Resozialisierung des Klägers dadurch erheblich beeinträchtigt werde. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Das Urteil stammt von Anfang November 2009 und berücksichtigt daher nicht die inzwischen vom BGH getroffene Grundsatz-Entscheidung (Urteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08). Die BGH-Richter sind der Ansicht, dass das Recht der Presse auf freie Berichterstattung grundsätzlich überwiegt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehe oder bereits bei der erstmaligen Sendung die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - die Mitschrift der Sendung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse habe. Da die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils noch nicht vorliegen, ist noch unklar, welche genaue Reichweite die höchstrichterlichen Äußerungen haben. Beklagte in dem BGH-Verfahren war das Deutschlandradio, in der LG Hamburg eine Universität. Ob die Ausführungen 1:1 übertragbar sind, bleibt abzuwarten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Hamburg: Rechtsmissbrauch bei Geltendmachung von Glücksspiel-Verstößen nur bei Nichtmitgliedern _____________________________________________________________ Das LG Hamburg (Urt. v. 22.10.2009 - Az.: 327 O 144/09) hat entschieden, dass der Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen (GIG) rechtmissbräuchlich handelt, wenn er nur die Rechtsverletzungen staatlicher Glücksspiel-Anbieter verfolgt. Der Kläger, der Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. (GIG), dessen Mitglieder ausschließlich private Gewerbetreibende aus dem Glücksspielbereich sind, verfolgte vor Gericht die Rechtsverstöße eines staatlichen Anbieters. Inhaltlich ging es um Verletzungen des Glücksspiel-Staatsvertrages, denn die Beklagte hatte auf öffentlichen Bussen für Lottospiele geworben. Die Hamburger Richter wiesen die Klage als unzulässig ab, da der Verband rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Denn er verfolge nur das rechtswidrige Handeln von staatlichen Glücksspiel-Anbietern. Die eigenen Mitglieder hingegen, die ebenfalls mehrfach Rechtsverletzungen begehen würden, würden nicht verfolgt. Da der Kläger bei seiner Rechtsverfolgung somit mit zweierlei Maß messe, handle er willkürlich und somit missbräuchlich. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Siegen: Anschlussinhaber haftet für Telefonnutzung durch minderjähriges Kind bei 0900-Nummern _____________________________________________________________ Das AG Siegen (Urt. v. 12.03.2009 - Az.: 14 C 29/05) hat entschieden, dass Eltern für die kostenpflichtige Einwahl von 0900-Nummern durch ihr minderjähriges Kind haften. Der Beklagte war Inhaber eines Telefonanschlusses. Es ging um Entgelte für 0900-Rufnummern, die in Anspruch genommen worden waren. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass seine minderjährigen Kinder, ohne seine Kenntnis, die Leistungen genutzt hätten und er somit zu keiner Zahlung verpflichtet sei. Dies ließ das Gericht nicht gelten und verurteilte den Vater zur Zahlung. Die Eltern müssten grundsätzlich für das Verhalten ihrer minderjährigen Tochter einstehen, und zwar nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht. Der Vater habe im vorliegenden Fall seiner Tochter die Möglichkeit eingeräumt zu telefonieren, damit habe er ihr eine Stellung eingeräumt, die einer Vollmacht gleichkomme. Darüber hinaus habe jeder Anschlussinhaber die Möglichkeit, den Zugang zu bestimmten Rufnummern zu sperren, um damit die Einwahl zu kostenpflichtigen 0900-Nummern zu verhindern. Die Einrichtung eines solchen Schutzmechanismus habe der Beklagte jedoch nicht vorgenommen, auch deswegen hafte er. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Frage der Haftung der Eltern für die von ihren Kinder "produzierten" 0900-Rechnungen ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor sehr umstritten. So hat erst vor kurzem das (AG Osterholz-Scharmbeck, Urt. v. 27.04.2009 - Az.: 13 C 1348/08) exakt gegenteilig entschieden und eine elterliche Mithaftung abgelehnt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. AG Wedding: Abmahnkosten für falsche und nicht konkrete Online-Abmahnung nicht erstattungsfähig _____________________________________________________________ Werden eine falsche Person abgemahnt und zudem in der Abmahnung lediglich pauschale Rechtsverletzungen ohne konkrete Angaben behauptet, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (AG Wedding, Urt. v. 19.03.2009 - Az.: 19 C 316/08). Der Kläger begehrte vor Gericht die Zahlung von Abmahnkosten. Inhaltlich ging es um ein Online-Diskussionsforum, das die Beklagte, eine GmbH, betrieb und in dem einzelne Postings beleidigende und unwahre Tatsachenbehauptungen enthielten. Die Abmahnung wurde an den Domainbetreiber und Geschäftsführer persönlich und nicht an die GmbH geschickt. Das Schreiben ging nicht auf die konkreten Rechtsverletzungen ein, sondern behauptete lediglich pauschal ein rechtswidriges Verhalten ohne Hinweis auf die konkreten Umstände. Das AG Wedding wies die Zahlungsklage ab. Zum einen sei die Abmahnung an den Geschäftsführer gegangen, verklagt sei nun aber die GmbH. Insofern handle es sich somit um den falschen Adressaten. Zum anderen habe der Kläger nur pauschale, rechtlich unerhebliche Behauptungen in seinen Schreiben aufgestellt. Er habe weder in der Abmahnung noch in späteren außergerichtlichen Schriftsätzen mitgeteilt, um welche konkreten Äußerungen es in dem Forum ginge. Auch aus diesem Grunde scheitere der Erstattungsanspruch auf die Abmahnkosten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Wann kann sich ein Unternehmen gegen kritische Online-Äußerungen wehren? _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Wann kann sich ein Unternehmen gegen kritische Online-Äußerungen wehren?" Inhalt: In einem der vorherigen Podcasts haben wir uns damit beschäftigt, welche Rechtsfolgen ganz generell eine rechtswidrige Medienberichterstattung nach sich ziehen kann (Teil 1 + Teil 2). In der heutigen Folge gehen wir der Frage nach, in welchen Fällen sich ein Unternehmen gegen kritische Äußerungen durch Blogger oder Internet-User wehren kann und welche Anforderungen dabei erfüllt sein müssen. zurück zur Übersicht |