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Der verklagte Orthopäde bewarb auf seiner Webseite seine Dienstleistungen. Auf einer Unterseite erläuterte er die von ihm praktizierte "Implantat-Akupunktur" . Am Ende des Textes befand sich für "weitere Informationen auch über die Studienlage" ein Hyperlink auf den Internetauftritt des Forschungsverbands Implantat-Akupunktur e.V.. Diese Drittseite enthielt wettbewerbswidrige Informationen.
Die Klägerin war nun der Ansicht, der Orthopäde habe sich die durch die Verlinkung die wettbewerbswidrigen Inhalte der Drittseite zu eigen gemacht und hafte daher ebenfalls für die Rechtsverstöße.
Dieser Ansicht hat der BGH eine Absage erteilt.
Zwar könne sich nach ständiger Rechtsprechung eine Person fremde Inhalte durchaus zueigenmachen, jedoch müsse eine solche Zurechnung aus Sicht eines objektiven Dritten ersichtlich und nachvollziehbar sein.
Daran fehle es im vorliegenden Fall. Der betreffende Link sei eher als Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Aufsatzes oder Beitrages zu verstehen, durch den sich der interessierte Internetnutzer zusätzliche Informationsquellen zu einem bestimmten Thema selbständig erschließen könne. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er für die fremden Informationen selbst einstehen wolle.
Daher treffe den Beklagten keine Verantwortlichkeit.
Die Berliner Taxifahrer waren vor der am 8. Mai 2015 in Kraft getretenen Neuregelung nicht verpflichtet, eine bargeldlose Zahlung des Beförderungsentgelts zu akzeptieren und entsprechend geeignete Kartenlesegeräte oder Smartphones vorzuhalten. § 7 Abs. 2 TaxentarifVO lautet: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – OVG 1 S 76.15 –
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 08.01.2016
Die Klägerin war ein Immobilien- und Beteiligungsunternehmen, das u.a. geschlossene Immobilienfonds anbot. Die Beklagte betrieb online eine Informations- und Kommunikationsplattform zu Finanzthemen. In diesem Forum posteten Dritte rechtswidrige Inhalte über die Klägerin.
Diese nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch und verlangte zudem die Herausgabe der Daten der beteiligten User.
Beides lehnte das OLG Frankfurt a.M. ab.
Nach ständiger Rechtsprechung hafte der Betreiber eines Online-Forums nicht für rechtswidrige Inhalte Dritter. Es reiche vielmehr aus, wenn er - wie hier auch geschehen - nach Kenntnis die Beiträge entferne.
Die Beklagte habe sich die fremden Inhalte auch nicht zu Eigen gemacht. Die Postings seien mit User-Namen kenntlich gemacht. Für jeden Leser sei damit klar ersichtlich, dass sie nicht von der Beklagten stammten. Außerdem seien die Threads in der Rubrik " Community & Forum“ enthalten und damit von redaktionellen Inhalten deutlich getrennt.
Auch der Anspruch auf Herausgabe der Daten sei unbegründet. Denn nach § 12 Abs.2 TMG dürften die erhobenen Informationen für andere Zwecke als den Betrieb des Forums nur dann herausgegeben werden, soweit eine Rechtsvorschrift existiere. Eine solche Rechtsgrundlage gebe es im vorliegenden Fall nicht.
Das verklagte Unternehmen verwendete bei Gewinnspielen folgende Klauseln: und
Das Gericht wertete Klausel 1 als rechtswidrig, Klausel 2 hingegen als rechtmäßig.
Siehe dazu auch unsere Zusammenfassung des erstinstanzlichen Urteils vor dem LG Frankfurt a.M.
Zu Klausel 1:
Die Frankfurter Richter stuften dies als nicht ausreichend ein, um eine wirksame Einwilligling un spätere Werbenachrichten zu begründen.
Zwar sei möglich, dass sich ein Nutzer entsprechend den Vorgaben verhalte und einzelne Sponsoren auswhähle. Hierbei handle es sich jedoch, so das Gericht, um eine eher theoretische Möglichkeit, da der damit verbundene Aufwand schon aus zeitlichen Gründen außer Verhältnis zu der angestrebten Teilnahme an einem Gewinnspiel stehe.
Der durchschnittliche Internetuser ziehe ein solches Verhalten nicht ernsthaft in Betracht.
Die Gestaltung der Einwilligungserklärung sowie der verlinkten Unternehmensliste sei vielmehr darauf angelegt, beim Verbraucher mit dem im Erklärungstext enthaltenen Hinweis zunächst den Eindruck zu erwecken, die werbenden Anrufer selbst bestimmen zu können, ihn dann nach Aufruf der verlinkten Liste aber mit einem unverhältnismäßig aufwendigen Auswahlvorgang zu konfrontieren in der Erwartung, dass der Spielteilnehmer unter diesen Umständen der - als Alternative angebotenen - Auswahl von höchstens 30 Unternehmen durch die Beklagte zustimmen werde.
Klausel 2:
Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden und ein Unternehmen verurteilt, künftig Werbemaßnahmen mit einer unzureichenden Aufklärung über die Verfügbarkeit des Produkts zu unterlassen (Urteil vom 2. Dezember 2015, Az. 9 U 296/15).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte das Unternehmen durch Prospekte und Anzeigen in einer großen Boulevardzeitung sowie im Internet ein Haushaltsgerät beworben. Es sollte an einem bestimmten Wochentag in einzelnen Filialen und ab 18.00 Uhr des Wochentages, an dem die Werbung veröffentlicht wurde, auch im Internet zu erwerben sein. Bereits vier Minuten nach 18.00 Uhr war das Gerät online aber nicht mehr verfügbar. In den Filialen war es innerhalb von ein bis zwei Stunden nach deren Öffnung vergriffen.
Das Landgericht hatte die Klage auf Unterlassung dieser Werbemaßnahmen in vollem Umfang abgewiesen, weil es keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen hatte.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat diese Entscheidung auf die Berufung der Klägerin nunmehr teilweise abgeändert und das Unternehmen in Bezug auf die Werbung für den Erwerb des Produkts im Online-Handel verurteilt, es zu unterlassen, für Elektrohaushaltsgeräte zu werben, wenn diese Geräte am Geltungstag der Werbung voraussichtlich nicht für eine angemessene Zeit im Online-Shop erhältlich sind und die Werbemaßnahme hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich den Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ enthält.
Nach Auffassung des Gerichts stellt es eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn der Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren für eine angemessene Zeit in angemessener Menge zu dem genannten Preis für den Kunden vorzuhalten. Der inhaltslose Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ beseitigt nicht die Irreführung, dass er auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben.
Im Streitfall konnte der Unternehmer für die Nachfrage im Online-Shop nicht darlegen, dass er aufgrund ähnlicher Aktionen in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte dafür gehabt hat, dass die Ware wegen einer unerwartet hohen Nachfrage nicht ausreichen werde, obwohl sie ausreichend disponiert gewesen ist. Dies stellte sich für die Filialen anders dar.
Der Unternehmer konnte insoweit nachweisen, dass bei vorangegangenen gleichgelagerten Verkaufsaktionen das beworbene Haushaltsgerät lediglich in mäßigem bis geringem Umfang nachgefragt worden war. Daher hat das Oberlandesgericht die Werbemaßnahmen für zulässig erachtet, soweit sie sich auf den Warenverkauf in den Filialen bezogen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 07.01.2016
Der klägerische Makler verlangte die Begleichung seines Maklerlohns vom Beklagten. Der Kläger hatte eine Online-Anzeige über eine Immobilie geschaltet. Daraufhin meldete sich der Beklagte und erwarb das Objekt.
Das Gericht verneinte das Zustandekommen eines Maklervertrages.
Die Schaltung der Online-Anzeige durch den Makler sei noch kein rechtlich verbindliches Angebot gewesen, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
Zwar könne eine Provisionsabrede auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Hieran seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen: Ein Kunde, der sich an einen Makler wende, der mit Angeboten werbe, erkläre damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision.
Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich auf eine von ihm im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hingewiesen habe. Ein potentieller Käufer, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens, beispielsweise in einer Online-Anzeige, die Dienste des Maklers in Anspruch nehme, gebe damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen wolle.
Diesen Nachweis konnte der Kläger im vorliegenden Fall nicht erbringen, so dass der Provisionsanspruch abgelehnt wurde. Der eigentliche Text der Online-Anzeige auf der Webseite war nicht mehr ermittelbar. Der Makler konnte nur belegen, dass er seinen Text an die Plattform gesendet hatte. Ob diese Daten auch vollständig bei der Online-Plattform angekommen und veröffentlicht worden waren, sei damit nicht belegt.
Der Kläger habe damit nicht nachweisen können, dass sein Inserat einen entsprechenden Hinweis auf die Provisionspflicht enthielt, so dass die Klage abzuweisen war.
Im vorliegenden Fall machte die Klägern Unterlassungsansprüche wegen der Veröffentlichung eines Filmes in einem P2P-Netzwerk geltend. Sie legte dazu eine Auskunft eines Netzbetreibers vor, die sie nach § 101 Abs.9 UrhG gerichtlich erwirkt hatte. Die Beklagte hatte ihren Internet-Anschluss jedoch bei einem Reseller und nicht bei dem Netzbetreiber selbst.
Das Berliner Gericht ist der Ansicht, dass es hier keines erneuten richterlichen Beschlusses gegen den Reseller bedürfe, nicht gefolgt, sondern vertritt den Standpunkt, dass die Verpflichtung gegenüber dem Netzbetreiber ausreicht. Denn es handle sich nicht um Verkehrsdaten, sondern nur Bestandsdaten.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das LG Frankenthal (Urt. v. 11.08.2015 - Az.: 16 0 55/15) zum Beispiel bejaht eine solche Pflicht und nimmt im Falle der Zuwiderhandlung ein Beweisverwertungsverbot an.
Die Klägerin war ein Umweltverband und hatte außergerichtlich ein Autohaus abgemahnt. Sie verlangte nun die Erstattung ihrer Abmahnkosten.
Das Unternehmen hatte in einer Werbeanzeige nicht alle notwendigen Pflichtangaben zum Verbrauch des PKW (PKW-EnVKV) gemacht.
Die Abmahnung stellte zwar konkret das abgemahnte Verhalten dar, jedoch ging nicht hervor, worin der Verstoß zu sehen sein sollte. Vielmehr zitierte die Klägerin lediglich Anlage 4 der PKW-EnVKV, dies zudem auch noch teilweise falsch.
Des Weiteren befasste sich das Abmahnschreiben, ohne dass die beanstandete Anzeige hierfür irgendeinen Anlass gab, mit der Frage, unter welchen Bedingungen Fahrzeuge mit geringerer Laufleistung nach § 2 PKW-EnVKV und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter die entsprechenden Regelungen des Gesetzes fallen.
Das Gericht lehnte die Erstattung der Abmahnkosten ab. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung müsse der Betroffene durch die Abmahnung den vermeintlichen Verstoß erkennen können. Nur dann erfülle die Abmahnung ihren Zweck, eine gerichtliche Auseinandersetzung gegebenenfalls entbehrlich zu machen.
Vorliegend sei der Beklagte pauschal und ohne konkretes Eingehen auf das ihm vorgehaltene Verhalten abgemahnt worden. Eine solche Abmahnung genüge diesen Anforderungen nicht und sei daher unbegründet.
Das Gericht schließt sich damit den bisherigen Urteilen anderer Gerichte in dieser Angelegenheit an: Zeit.de war mit seiner Klage gegen AdBlock Plus vor dem LG Hamburg (Urt. v. 21.04.2015 - Az.: 416 HKO 159/14) gescheitert. RTL war in München erfolglos (LG München I, Urt. v. 27.05.2015 - Az.: 37 O 11843/14), ProSiebenSat.1 ebenfalls (LG München I, Urt. v. 27.05.2015 - Az.: 37 O 11673/14).
Die Umgehung der Werbe-Sperren hingegen soll rechtswidrig sein: BILD hat durch eine einstweilige Verfügung (LG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2015 - Az.: 308 O 375/15) dem Hersteller von Adblocker Plus verbieten lassen, die von BILD eingeführten Anti-Werbe-Sperren zu umgehen. Und "welt.de" hat gegen die Werbeblocker-Software AdBlock einen Anspruch auf Unterlassung (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 26.11.2015 - Az.: 3-06 O 105/15).
Die Kölner Richter machen es sich übrigens einfach und verweisen in ihrer Begründung auf die Entscheidungen aus Hamburg und München. Eigene Ausführungen und Ansichten fehlen.
Im vorliegenden Fall machte die Klägern Ansprüche wegen der Veröffentlichung von Musikwerken in einem P2P-Netzwerk geltend. Sie erwirkte dazu einen Gerichtsbeschluss gegen den Netzbetreiber Deutsche Telekom AG nach § 101 Abs.9 UrhG. Die Beklagte hatte ihren Internet-Anschluss jedoch bei dem Reseller 1&1 Internet AG und nicht bei dem Netzbetreiber selbst.
Die Auskunftserklärung der 1&1 Internet AG, auf die sich die Klägerin als Beweis berief, hielt die Beklagte für rechtswidrig. Der richterliche Beschluss beziehe sich nur auf den Netzbetreiber, jedoch nicht auf den Reseller, so dass ein Beweisverwertungsverbot greife.
Dieser Ansicht ist das AG Potsdam nicht gefolgt, sondern hat die Auskunft der 1&1 Internet AG als verwertbar eingestuft.
Es gabe zwar vereinzelte Rechtsprechung, die einen gesonderen richterlichen Gestattungsanspruch gegen den Reseller fordern würde. Dieser Standpunkt könne jedoch nicht überzeugen. Der in § 101 Abs. 9 UhrG vorgesehene Richtervorbehalt gilt für Auskünfte, die nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden könnten.
Zwar handle es sich bei den Namen und Anschriften der Nutzer, denen IP-Adressen zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesen waren, um Daten, die für die Begründung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden und damit um Bestandsdaten. Wenn aber die Auskunft nur erfüllt werden könne, indem eine Verknüpfung der gespeicherten dynamischen IP-Adressen und der hierzu gespeicherten Verkehrsdaten mit den gespeicherten Bestandsdaten erfolge, geht die herrschende Meinung davon aus, dass es sich bei den der Auskunft zugrunde liegenden Daten um Verkehrsdaten handle.
Dies bedeute, dass nur die Auskunft der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiber dem Richtervorbehalt unterliege, weil nur dieser Auskunft eine Verknüpfung der vorhandenen Verkehrsdaten mit den vorhandenen Bestandsdaten zugrunde liegt. Die 1&1 Internet AG als Reseller habe bei ihrer Auskunftserteilung keine Verkehrsdaten mit Bestandsdaten verknüpft, da sie selbst über keine Verkehrsdaten verfüge: Die 1&1 Internet AG habe vielmehr eine schlichte Auskunft über Bestandsdaten erteilt, indem sie lediglich die hinter der Benutzerkennung stehende Beklagte offenbart habe.
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vom 13.01.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 2. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Haftung für Hyperlinks
2. OVG Berlin-Brandenburg: Berliner Taxen müssen Zahlung mit EC- oder Kreditkarte ermöglichen
3. OLG Frankfurt a.M.: Kein Unterlassungs- und Auskunftsanspruch gegen Forum-Betreiber bei rechtswidrigem Thread
4. OLG Frankfurt a.M.: Gewinnspiel-Einwilligung mit umfangreicher Sponsorenliste ist rechtswidrig
5. OLG Koblenz: Unzulässige Werbung mit Produkten in "limitierter Stückzahl"
6. OLG Köln: Online-Anzeigen eines Maklers begründen noch keinen verbindlichen Vertrag
7. LG Berlin: Auskunftsanspruch bei P2P-Abmahnungen bezieht sich auch auf Reseller
8. LG Freiburg: Erstattung von Abmahnkosten nur bei nachvollziehbarer Begründung
9. LG Köln: Axel Springer hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Werbeblocker Adblock Plus
10. AG Potsdam: Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch bei P2P-Abmahnungen bezieht sich auch auf Reseller
Die einzelnen News:
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1. BGH: Haftung für Hyperlinks
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Der BGH hat seine ständige Rechtsprechung zur Haftung von Hyperlinks in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 18.06.2015 - Az.: I ZR 74/14) weitergeführt.
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2. OVG Berlin-Brandenburg: Berliner Taxen müssen Zahlung mit EC- oder Kreditkarte ermöglichen
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Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass gegen die Neureglung der Berliner Taxentarifverordnung, wonach in Berliner Taxen auch bargeldlos mit einer im Geschäftsverkehr üblichen Kredit oder EC-Karte gezahlt werden kann, keine durchgreifenden Bedenken bestehen und diese Regelung auch nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Taxiunternehmer eingreift. Ein Taxiunternehmer, der insoweit die Erteilung einer einstweiligen Ausnahmegenehmigung begehrt hat, hatte mit seiner Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg."Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe bargeldlose Zahlung durch Kredit oder Debitkarten angenommen werden. Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht."
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3. OLG Frankfurt a.M.: Kein Unterlassungs- und Auskunftsanspruch gegen Forum-Betreiber bei rechtswidrigem Thread
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Der Betreiber eines Online-Forums, in dem Dritte rechtswidrige Äußerungen veröffentlichen, ist grundsätzlich weder zur Unterlassung noch zur Auskunft über die Dritten verpflichtet (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.12.2015 - Az.: 6 U 244/14). Er genügt vielmehr seinen Sorgfaltspflichten, wenn er nach Kenntnis die Inhalte sofort löscht.
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4. OLG Frankfurt a.M.: Gewinnspiel-Einwilligung mit umfangreicher Sponsorenliste ist rechtswidrig
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Gewinnspiel-Einwilligungen, die mit einer umfangreicher Sponsorenliste arbeiten, sind nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 17.12.2015 - Az.: 6 U 30/15) rechtswidrig.
Klausel 1:
[ ] Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier:Klausel 2:
[X] Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter (...) nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches Planet49 eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichfete Werbung durch Remintrex ermöglicht. (...)."
Bei Anklicken des Wortes "hier" gelangte der User zu einer mit "Partner und Sponsoren" bezeichneten Liste, in der 59 Unternehmen mit Firma, Anschrift und Geschäftsbereich aufgeführt waren. Der Nutzer hatte die Möglichkeit, durch Anklicken des bei jedem Unternehmen angebrachten Links "Abmelden" zu entscheiden, vom welchem Unternehmen er keine Werbung wünschte. Für den Fall, dass der Nutzer keine oder nicht ausreichend viele Partner/Sponsoren abmeldete,wählte das Unternehmen von höchstens 30 Partnern/Sponsoren nach eigenem Ermessen fest.
Diese Bestimmung sei nicht zu beanstanden, da das Gesetz bei Datenschutzangelegenheiten - anders als bei der Zusendung von Werbenachrichten - kein Opt-In verlange. Zudem sei die Klausel hinreichend bestimmt und transparent.
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5. OLG Koblenz: Unzulässige Werbung mit Produkten in "limitierter Stückzahl"
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Eine Produktwerbung ist unzulässig, wenn der Warenvorrat des Unternehmers so gering ist, dass der Verbraucher auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben und in der Werbung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich der Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ erfolgt.
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6. OLG Köln: Online-Anzeigen eines Maklers begründen noch keinen verbindlichen Vertrag
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Ein Makler-Vertrag kommt nicht bereits deswegen zustande, weil ein Makler ein Angebot in einer Internetanzeige bewirbt und sich ein Kunde daraufhin meldet (OLG Köln, Urt. v. 03.12.2015 - Az.: 24 U 21/14).
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7. LG Berlin: Auskunftsanspruch bei P2P-Abmahnungen bezieht sich auch auf Reseller
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Auch wenn der Beklagte nicht Kunde bei einem Netzbetreiber ist, sondern bei einem Reseller, muss sich der urheberrechtliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG nicht auf den Reseller beziehen. Es reicht vielmehr der Auskunftsanspruch gegenüber dem Netzbetreiber aus (LG Berlin, Urt. v. 03.11.2015 - Az.: 15 S 5/15).
Die Frage, ob es eines zusätzlichen Beschlusses gegen den Reseller bedarf, ist umstritten und wird von den Instanzgerichten sehr unterschiedlich bewertet.
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8. LG Freiburg: Erstattung von Abmahnkosten nur bei nachvollziehbarer Begründung
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Die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung müssen nur dann erstattet werden, wenn das Schreiben den Abgemahnten in die Lage versetzt zu erkennen, dass ihm berechtigterweise der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gemacht wird (LG Freiburg, Urt. v. 30.11.2015 - Az.: 12 O 46/15 KfH).
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9. LG Köln: Axel Springer hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Werbeblocker Adblock Plus
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Nun hat auch das LG Köln (Urt. v. 29.09.2015 - Az.: 22 O 132/14) entschieden, dass der Axel Springer-Verlag keinen Unterlassungsanspruch gegen den Werbeblocker Adblock Plus hat.
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10. AG Potsdam: Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch bei P2P-Abmahnungen bezieht sich auch auf Reseller
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Der urheberrechtlicher Auskunftsanspruch bei P2P-Abmahnungen bezieht sich nicht nur auf den Netzbetreiber, sondern zugleich auch auf den Reseller. Auch wenn ein Schuldner somit nicht Kunde bei einem Netzbetreiber ist, sondern bei einem Reseller, muss sich der urheberrechtliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG nicht auf den Reseller beziehen. Es reicht vielmehr der Auskunftsanspruch gegenüber dem Netzbetreiber aus (AG Potsdam, Urt. v. 08.10.2015 - Az.: 37 C 156/15).
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