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Kennzeichenkontrollen bedürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eines hinreichend gewichtigen Anlasses. Dem genügen die Vorschriften nicht, soweit die Kontrollen nicht auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht beschränkt sind und als Mittel der Schleierfahndung keinen hinreichend bestimmten Grenzbezug aufweisen. Soweit sie automatisierte Kennzeichenkontrollen zur Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen erlauben, ist das nicht zu beanstanden, weil die Einrichtung solcher Kontrollstellen bei verständiger Auslegung eine konkrete Gefahr und damit selbst einen rechtfertigenden Anlass voraussetzt. Die Vorschriften zum Abgleich der erfassten Kennzeichen müssen verfassungskonform einschränkend so ausgelegt werden, dass jeweils nur die Fahndungsbestände zum Abgleich herangezogen werden dürfen, die zur Abwehr der Gefahr geeignet sind, die Anlass der jeweiligen Kennzeichenkontrolle ist. Im Übrigen fehlt es den Regelungen an einer Pflicht zur Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen.
Der Senat hat die verfassungswidrigen Vorschriften größtenteils übergangsweise für weiter anwendbar erklärt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, der seinen Hauptwohnsitz in Bayern und einen weiteren Wohnsitz in Österreich hat, ist Halter eines auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs, mit dem er zwischen seinen Wohnsitzen pendelt und auf Bundesautobahnen in Bayern unterwegs ist. Er befürchtete, in die durch das Gesetz ermöglichten Kennzeichenkontrollen zu geraten, und beantragte deshalb beim Verwaltungsgericht, den Freistaat Bayern zu verurteilen, es zu unterlassen, Kennzeichen von seinen Kraftfahrzeugen mit dem Kennzeichenlesesystem zu erfassen und mit den polizeilichen Daten abzugleichen. Mittelbar wendete er sich damit gegen die Normen zur Kennzeichenkontrolle selbst.
Das Verwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielten die Unterlassungsklage für zulässig, aber unbegründet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass im Fall eines Nichttreffers allerdings schon kein Grundrechtseingriff vorliege, da die Daten unverzüglich und automatisiert gelöscht würden. Es bestehe aber die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem unechten Treffer komme, der einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht begründe. Dieser Eingriff finde jedoch durch die Vorschriften zur Kennzeichenkontrolle eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Beschwerdeführers zurück. Die Klage sei unbegründet. Wie der Nichttreffer sei auch der unechte Treffer nicht als Grundrechtseingriff zu beurteilen. Bei einem unechten Treffer nehme der Polizeibeamte das Kennzeichen nur wahr, um den unvollkommenen Lesemodus des Systems zu korrigieren, indem er vom Kennzeichenlesesystem fehlerhaft als Treffer gemeldete Kennzeichen unverzüglich lösche. Zu einem echten Treffer könne es im Fall des Beschwerdeführers nicht kommen, da sein Kraftfahrzeugkennzeichen in keinem Fahndungsbestand gespeichert sei. Da das Bundesverwaltungsgericht damit einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers ausschloss, kam es auf die Verfassungsmäßigkeit der mittelbar angegriffenen Vorschriften nicht an und musste es sie in der Sache nicht prüfen.
Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, durch die Entscheidungen in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Die Gerichte hätten den Umfang des Schutzbereichs des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verkannt, indem sie in Fällen des Nichttreffers und des unechten Treffers keinen Grundrechtseingriff angenommen hätten. Ein Grundrechtseingriff liege bereits darin, von einer Kennzeichenkontrolle erfasst zu werden. Die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen seien formell verfassungswidrig, da es sich nicht um Regelungen der Gefahrenabwehr, sondern der Strafverfolgung handle, für die der Bund zuständig sei. Ferner verstießen die Rechtsgrundlagen zur Kennzeichenkontrolle gegen die verfassungsrechtlichen Gebote der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
II. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den einzelnen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben. Der Schutzumfang beginnt bereits auf der Stufe der Gefährdung des Persönlichkeitsrechts. Umfasst sind alle personenbezogenen Daten unabhängig davon, ob sie für sich genommen nur einen geringen Informationsgehalt haben, sensibel oder öffentlich zugänglich sind. Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin belangloses personenbezogenes Datum.
Grundrechtseingriff
III. Die Kennzeichenkontrolle greift jeweils durch die Erfassung der Kennzeichen, den Abgleich und die darauffolgende Verwendung der Daten in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ein Eingriff liegt auch im Falle eines unechten Treffers und eines Nichttreffers vor. Soweit dem die Entscheidung des Senats vom 11. März 2008 (BVerfGE 120, 378) entgegensteht, wird daran nicht festgehalten.
Allerdings fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats an einer Eingriffsqualität, sofern Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder anonym, spurenlos und ohne Erkenntnisinteresse für die Behörden ausgesondert werden. Hieran wird festgehalten. Maßgeblich ist, ob sich bei einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf den durch den Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das behördliche Interesse an den betroffenen Daten bereits derart verdichtet hat, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität zu bejahen ist.
Dies ist bei einer Kennzeichenkontrolle jedoch gegenüber allen erfassten Personen der Fall. Die Einbeziehung der Daten auch von Personen, deren Abgleich letztlich zu Nichttreffern führt, erfolgt nicht ungezielt und allein technikbedingt, sondern ist notwendiger und gewollter Teil der Kontrolle und gibt ihr als Fahndungsmaßnahme erst ihren Sinn. Dem steht nicht entgegen, dass den Betroffenen im Nichttrefferfall weder Unannehmlichkeiten noch Konsequenzen erwachsen. Denn das ändert nichts daran, dass die Betroffenen überprüft werden, ob sie behördlich gesucht werden und ihre ungehinderte Weiterfahrt unter den Vorbehalt gestellt wird, dass Erkenntnisse gegen sie nicht vorliegen. Eine solche Maßnahme ist nicht erst hinsichtlich ihrer Folgen, sondern als solche freiheitsbeeinträchtigend. Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich fortbewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein.
Formelle Verfassungsmäßigkeit
IV. In formeller Hinsicht sind die angegriffenen Normen überwiegend mit der Verfassung vereinbar. Da die Regelungen der Gefahrenabwehr zuzuordnen sind, liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Insbesondere handelt es sich bei den bayerischen Regelungen zur Kennzeichenkontrolle nicht um Regelungen der Strafverfolgung, für die der Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat. Für die Abgrenzung zwischen Regelungen zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung kommt es auf eine genaue Bestimmung des Zwecks der Normen an. Die Kennzeichenkontrolle in Bayern ist nur in Fällen erlaubt, in denen eine Identitätsfeststellung zulässig ist und ist dabei auf die Gefahrenabwehr gerichtet. Die Kennzeichenkontrolle dient in Anknüpfung hieran der Abwehr von im Einzelfall auftretenden Gefahren, der Bekämpfung der Herausbildung und Verfestigung gefährlicher Orte, dem Schutz von gefährdeten Orten, der Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen sowie der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität oder der Verhütung oder Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts mittels der Schleierfahndung. Darüber hinaus liegt es auch in der Gesetzgebungskompetenz der Länder, die weitere Nutzung der Daten im Wege der Zweckänderung für andere Zwecke zu regeln. Denn hierin liegt noch keine abschließende Entscheidung, sondern nur eine Öffnung, die weitere gesetzliche Regelungen erfordert.
Dem Freistaat Bayern fehlt allerdings die Gesetzgebungskompetenz, soweit durch einen Verweis auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (BayPAG) die Kennzeichenkontrolle zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze erlaubt ist. Diese Variante der Vorschrift ist eine Frage des Grenzschutzes, für die gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG ausschließlich der Bund die Gesetzgebungskompetenz innehat. Der Einsatz der Kennzeichenkontrollen zur Verhütung oder Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, wie er nach den beiden anderen Varianten des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayPAG erlaubt ist, unterliegt keinen kompetenzrechtlichen Bedenken, da es sich um Regelungen der Gefahrenabwehr handelt.
Materielle Verfassungsmäßigkeit
V. Im Hinblick auf die materielle Verfassungsmäßigkeit ergeben sich Maßgaben zur Regelung von Kennzeichenkontrollen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
1. Polizeiliche Kontrollen zur gezielten Suche nach Personen oder Sachen im öffentlichen Raum setzen danach grundsätzlich einen objektiv bestimmten und begrenzten Anlass voraus. Die Durchführung von Kontrollen zu beliebiger Zeit und an beliebigem Ort ins Blaue hinein ist mit dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich unvereinbar. Der Gesetzgeber hat eine Eingriffsschwelle vorzugeben, durch die das staatliche Handeln an vorhersehbare und kontrollierbare Voraussetzungen gebunden wird. Dies können einzelne Gefahren, typisierte Gefahrenlagen oder auch Situationen sein, in denen eine spezifisch gesteigerte Wahrscheinlichkeit besteht, gesuchte Personen oder Sachen aufzufinden. Es muss diesbezüglich aber stets ein auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhender rechtfertigender Grund vorliegen. Abzugrenzen ist dies von Konstellationen, in denen polizeiliche Kontrollen – anders als hier ‑ an ein gefährliches oder risikobehaftetes Tun anknüpfen wie etwa bei Verkehrskontrollen oder in weiten Bereichen etwa des Umwelt- oder Wirtschaftsverwaltungsrechts. Dort können auch anlasslose Kontrollen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
2. Kennzeichenkontrollen müssen weiterhin durch einen im Verhältnis zum Grundrechtseingriff hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz gerechtfertigt sein. Angesichts ihres Eingriffsgewichts müssen automatisierte Kennzeichenkontrollen danach dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder sonst einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse dienen. Hierzu zählen zunächst Leib, Leben und Freiheit der Person und der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. Darüber hinaus kommen aber auch Rechtsgüter wie der Schutz von nicht unerheblichen Sachwerten in Betracht. Der Gesetzgeber kann die Schwelle im einzelnen näher konkretisieren.
3. Schließlich muss sich die gesetzliche Ausgestaltung der Kennzeichenkontrolle in einer Gesamtabwägung als zumutbar im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erweisen. Im Übrigen müssen die Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtsrechtliche Kontrolle erfüllt werden sowie Regelungen zur Datennutzung und -löschung getroffen sein.
VI. Die angegriffenen Vorschriften genügen diesen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht.
1. Soweit das Gesetz die Kennzeichenkontrolle allgemein zur Abwehr einer konkreten Gefahr vorsieht, mangelt es der Regelung an einer Beschränkung auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse.
2. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist – sofern die Vorschriften im Lichte der Verfassung ausgelegt und angewendet werden – die Ermächtigung zu Kennzeichenkontrollen an gefährlichen und gefährdeten Orten.
3. Soweit Kennzeichenkontrollen an polizeilichen Kontrollstellen erlaubt werden, ist das verfassungskonform, weil die gesetzliche Regelung zur Einrichtung der Kontrollstelle ihrerseits bei verständiger Auslegung so zu verstehen ist, dass sie eine konkrete Gefahr voraussetzt. Damit fehlt es nicht an einem hinreichend konkreten Anlass. Dieser Anlass hat auch hinreichendes Gewicht. Kontrollstellen dürfen nach der angegriffenen Bestimmung nur zur Verhinderung schwerer Straftaten oder bestimmter versammlungsrechtlicher Straftaten eingerichtet werden; es handelt sich folglich um den Schutz von Rechtsgütern von erheblichem Gewicht. Soweit der Zugang zu einer Versammlung kontrolliert wird, greift die Regelung zwar zusätzlich auch in die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG ein; sie genügt aber auch insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
4. Die automatisierte Kennzeichenkontrolle ist auch als Mittel der Schleierfahndung grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar. Zwar handelt es sich um eine Befugnis, die allein final durch eine weit gefasste Zwecksetzung definiert ist und mangels näheren Anlasses in dieser Weite grundsätzlich mit verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar ist. Ihre Rechtfertigung ergibt sich hier aber aus den besonderen Bedingungen des Wegfalls der innereuropäischen Grenzkontrollen, für die sie zur Gewährleistung von Sicherheit einen Ausgleich darstellt. Erforderlich ist dafür aber eine hieran orientierte konsequente und klare Begrenzung der Zwecke und Orte solcher Kontrollen. Die angegriffenen Vorschriften genügen diesen Anforderungen nicht vollständig. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist die Regelung, soweit die Kennzeichenkontrollen in einem Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km oder an öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs durchgeführt werden dürfen. Die Befugnis zu Kontrollen allgemein auf Durchgangsstraßen im ganzen Land ist demgegenüber nicht hinreichend bestimmt und begrenzt und weist nicht den erforderlichen klaren Grenzbezug auf. Für die Beurteilung der Vorschriften als verhältnismäßig fallen überdies die einschränkenden Maßgaben des Unionsrechts ins Gewicht, denen der Gesetzgeber nach dem Stand der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch Rechnung zu tragen hat.
5. Die angegriffenen Vorschriften genügen ferner im Wesentlichen den Maßgaben an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtsrechtliche Kontrolle. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist jedoch, dass das Gesetz keine Pflicht zur Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen für den Einsatz der verdeckt erfolgenden automatisierten Kennzeichenkontrollen vorsieht. Eine Dokumentationspflicht befördert die Selbstkontrolle, ermöglicht die Aufsicht durch den Landesdatenschutzbeauftragten und erleichtert die verwaltungsgerichtliche Kontrolle.
6. Für den Kennzeichenabgleich dürfen bei verfassungskonformer Auslegung nicht alle im Gesetz insgesamt zum Abgleich eröffneten Fahndungsbestände herangezogen werden, sondern jeweils nur diejenigen Datensätze, die für den konkreten Zweck der Kennzeichenkontrolle Bedeutung haben können. Bei Zugrundelegung dieser Auslegung sind die angegriffenen Vorschriften zum Datenabgleich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit genügt die durch die angegriffenen Bestimmungen erfolgte abstrakte Umschreibung der zum Abgleich eröffneten Fahndungsbestände verfassungsrechtlichen Anforderungen.
7. Soweit das Gesetz eine Verwendung der Daten für weitere Zwecke als denen, die den Anlass der Kontrolle bildeten, erlaubt und damit insbesondere auch die Verwertung von Zufallserkenntnissen eröffnet, genügt die Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vollständig. Nach verfassungsrechtlichen Maßstäben ist eine Zweckänderung allerdings grundsätzlich zulässig. Die entsprechenden Daten müssten aber neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Ermittlungsmaßnahmen erhoben werden dürfen. Eine weitere Nutzung ist daher nur zulässig, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern dient, die auch die Durchführung einer Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle rechtfertigen könnte. Dies ist bei den bayerischen Regelungen zur weiteren Verwendung der Daten der Kennzeichenkontrolle nicht sichergestellt.
VII. Zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurden Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen auf Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie auf Art. 38 Abs. 3 BayPAG gestützt. Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BayPAG und Art. 38 Abs. 3 BayPAG wurden in einem neuen Art. 39 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 3 BayPAG bei geringfügigen redaktionellen Änderungen im Wesentlichen identisch zusammengeführt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sowohl die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Normen als auch die Nachfolgeregelungen teilweise für verfassungswidrig erklärt.
Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 142/15
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 05.02.2019
Nach dieser Vorschrift werden seit dem 14. Januar 2019 testweise bestimmte personenbezogene Daten aus allen Melderegistern an das Statistische Bundesamt übermittelt, damit dieses in Vorbereitung des Zensus 2021 die Übermittlungswege und die Qualität der für den Zensus 2021 zu übermittelnden Daten aus den Melderegistern prüfen und die Programme für die Durchführung des Zensus weiterentwickeln kann. Die Kammer entschied, dass eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde zwar nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre. Im Rahmen einer für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen Folgenabwägung überwiegen die Nachteile, die durch die testweise Übermittlung der Daten eintreten, jedoch nicht mit der für die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderlichen Deutlichkeit gegenüber dem Gewicht, das der Gesetzgeber einer guten Vorbereitung der Durchführung des Zensus 2021 beilegen durfte.
Sachverhalt:
Eine Speicherung ist für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach dem Stichtag vorgesehen; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken als der Prüfung der Übermittlungswege, der Prüfung der Datenqualität und dem Test und der Weiterentwicklung der Programme für die Durchführung des Zensus 2021 ist ausgeschlossen.
Die Antragsteller machen eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geltend. Die Übermittlung der nicht anonymisierten Daten lasse Rückschlüsse auf den Kernbereich der privaten Lebensführung zu. Dies stehe außer Verhältnis zum Nutzen einer Erprobung und Optimierung der bereits weitgehend erprobten Übermittlungswege und Programme, zumal der Zweck der Übermittlung auch durch eine Übermittlung anonymisierter Daten - gegebenenfalls ergänzt um nicht anonymisierte Stichproben in geringem Umfang - in vergleichbarer Weise erreicht werden könne.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Der Ausgang einer gegebenenfalls noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde ist offen. Sie ist weder offensichtlich unzulässig noch unbegründet, da in der Kürze der Zeit beispielsweise nicht abschließend geklärt werden konnte, ob für den Testdurchlauf nicht auch geringere Datenmengen oder eine begrenztere Übermittlung oder Speicherung ausreichend gewesen wäre.
Das Bundesverfassungsgericht hat daher auf Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei hat es die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung erginge, die Verfassungsbeschwerde jedoch erfolglos wäre, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt würde, die Verfassungsbeschwerde letztlich aber Erfolg hätte. Wird - wie vorliegend - die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist wegen des Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ein besonders strenger Maßstab an die Folgenabwägung anzulegen.
Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, hätte eine potentielle Verfassungsbeschwerde aber Erfolg, würden alle Daten der Beschwerdeführer für die Testzwecke zusammengeführt, obwohl dies nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig wäre. Angesichts der eng begrenzten Verwendungszwecke und der strengen Vorgaben der Geheimhaltung überwiegt der Nachteil einer möglicherweise unverhältnismäßigen Speicherung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit gegenüber dem Interesse daran, durch einen Testlauf eine reibungslose Durchführung des Zensus 2021 zu ermöglichen.
Die Behörden dürfen die Daten nur zur Vorbereitung des Zensus nutzen. An den Inhalt der Daten selbst dürfen sie hierfür nicht anknüpfen und an ihm haben sie auch keinerlei Interesse. Demgegenüber ist nach dem bei vorläufiger Betrachtung nicht unplausibel erscheinenden Vortrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat der Probedurchlauf mit nicht anonymisierten Daten aller Meldebehörden erforderlich, um die Qualität der Merkmale und der Programme effektiv überprüfen zu können.
Beschluss vom 06. Februar 2019 - Az.: 1 BvQ 4/19
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 07.02.2019
Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Sie schloss in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten der Beklagten einen Aufhebungsvertrag, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsieht. Anlass und Ablauf der Vertragsverhandlungen sind umstritten. Nach Darstellung der Klägerin war sie am Tag des Vertragsschlusses erkrankt. Sie hat den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen. Mit ihrer Klage wendet sie sich ua. gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Dieses hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass dem Vortrag der Klägerin kein Anfechtungsgrund entnommen werden kann und der Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags auf gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist. Der Gesetzgeber hat zwar in § 312 Abs. 1 iVm. § 312g BGB Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt. Auch Arbeitnehmer sind Verbraucher. Im Gesetzgebungsverfahren ist jedoch der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen.
Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wurde. Dieses Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert.
Dies könnte hier insbesondere dann der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin bewusst ausgenutzt worden wäre. Die Beklagte hätte dann Schadensersatz zu leisten. Sie müsste den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (sog. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB). Die Klägerin wäre dann so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Dies führte zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht wird die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags daher erneut zu beurteilen haben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 07.02.2019
Der Kläger betrieb eine Blogseite, auf der zu bestimmten Unternehmen und Kapitalanlagemöglichkeiten Artikel und Kommentare schrieb. In den Google-Suchtreffen tauchte unter anderem mit - aus seiner Sicht ehrverletzenden Äußerungen - auch sein Name auf.
Er berief sich daher auf Art. 17 DSGVO und begehrte von Google die Enfernung der Links aus der organischen Suche.
Das OLG Dresden bejahte die grundsätzliche Anwendbarkeit der DSGVO, verneinte aber im konkreten Fall den Anspruch aus Art. 17 DSGVO.
Das Gericht beruft sich dabei auf die Bestimmung des Art. 17 Abs.3 DSGVO:
Gegen eine Entfernung aus den Google-Suchtreffern spreche insbesondere die Bedeutung von Suchmaschinen bei der öffentlichen Meinungsbildung. Daher sei die Löschung nur auf absolute Ausnahmefälle zu beschränken, bei denen die Rechtsverletzung offensichtlich sei.
Bei der Abwägung gelten die unter Ziffer 1. angestellten Überlegungen zum Unterlassungsanspruch (...). Unter Berücksichtigung der Arbeitsweise und der besonderen Bedeutung der Suchmaschine für die Nutzbarmachung des Internets erfordert das Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses des Antragstellers mithin auch hier dass dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtlich und bereits auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung aufgezeigt wird (...)."
Die Interessengüterabwägung wäre möglicherweise anders ausgefallen, wenn es sich bei dem Kläger um eine reine Privatperson gehandelt hätte.
Die Beschwerdeführerin gibt eine bundesweit erscheinende Boulevardzeitung heraus. Im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel im Juli 2017 in Hamburg veröffentlichte sie am 10.08.2017 den Artikel: „Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei“. Zur Bebilderung nutzte sie ein Foto mit der Unterzeile: “Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt“. Kopf und Oberkörper der Frau waren herangezoomt dargestellt worden.
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die „Frau im pinkfarbenen T-Shirt“. Auf ihren Antrag hin wurde der Beschwerdeführerin durch einstweilige Verfügung untersagt, sie „im Zusammenhang mit der Suche nach den G 20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegeben Bildnisses (Abdruck des Fotos vom 10.8.2017) erkennbar zu machen“ (Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.08.2017, bestätigt durch Urteil vom 14.12.2017).
Am 12.01.2018 veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen Artikel mit dem Titel: „...(Name der Boulevardzeitung) zeigt die Fotos trotzdem - Gericht verbietet Bilder von G 20-Plünderin“. Abgebildet wurden vier Fotos, die alle aus der Serie des bereits am 10.8.2017 aufgegriffenen Ereignisses vor dem Drogeriemarkt stammten. Unter den vier Bildern befand sich auch das Foto, welches bereits Gegenstand des Unterlassungsgebots war. Anders als in der Ausgangsberichterstattung wurde das Foto nunmehr komplett abgedruckt.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Beschwerdeführerin daraufhin ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 € wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die auch vor dem OLG keinen Erfolg hatte. Die Beschwerdeführerin habe „hier bewusst und gewollt versucht (...), die Entscheidung des Landgerichts zu umgehen“.
Bei dem einen Bild des Folgeberichts handele es sich unstreitig um das gleiche Bild wie in der Ausgangsberichterstattung. Der Umstand, dass nunmehr das komplette Foto und nicht nur ein vergrößerter Teilausschnitt abgedruckt worden seien, ändere nichts an der Identität der beiden Fotos. Die Verletzungsform, auf welche sich das Unterlassungsgebot vom 08.08.2017 beziehe, sei ebenfalls dieselbe. Insbesondere unterschieden sich die beiden Fotos auch nicht in ihrem Aussagegehalt. Das Foto sollte vielmehr in beiden Berichterstattungen als Beleg für die Behauptung dienen, dass die Beschwerdegegnerin an der Plünderung des Drogeriemarktes beteiligt gewesen sei.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2019, Az. 16 W 4/19
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 06.02.2019
Es ging bei der rechtlichen Auseinandersetzung um die verbotene Übernahme von 52 Lichtbilder eines Berufsfotografen. Im Rahmen der Berechnung des Schadensersatzes ging es um die Frage, ob die MFM-Tabelle zur Ermittlung der Höhe der Beträge herangezogen werden konnte.
Das OLG Köln hat dies im vorliegenden Fall bejaht, da es sich bei dem Kläger um einen gewerblich tätigen Fotografen handle:
Insofern ist auch zu beachten, dass es sich bei den MFM-Empfehlungen weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr um eine einseitige Festlegung der Anbieterseite handelt (...)."
Die verklagte Internet-Apotheke warb mit der Aussage
Dieser Ansicht folgte das OLG Stuttgart nicht. Vielmehr stufte es die Aussage als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ein.
Es handle sich um die übliche Tätigkeit einer Apotheke, Rezepte zu erhalten und Medikamente auszuliefern. Der Kunde denke nicht, anders als die Beklagte behaupte, dass eine "Rezept-Apotheke" Sonderleistungen auf Anfrage bereitstelle, z.B. für chronisch Kranke.
Denn es gehöre zu den Aufgaben eines Apothekers, seinen Kunden über Wechselwirkungen zwischen mehreren Medikamenten beraten, wenn er danach gefragt werde.
Die Beklagte warb für ihr Produkt mit den Aussagen
Das OLG Stuttgart stufte dies als irreführend ein.
Denn der Verbraucher gehe davon aus, dass es sich bei "Plastikmüll aus dem Meer" nur um solches Plastik handeln könne, das unmittelbar dem Meer entnommen werde. Daran, dass es auch Plastikmüll sein könne, der sich zuvor im Meer befunden habe, aber wieder an Land gespült worden sei, denke der Durchschnittsverbraucher nicht.
Schon gar nicht erwarte der Kunde, dass es sich um Abfall handle, der das Meer noch nicht erreicht habe, so das Gericht.
Die Platzierung des Sternchen-Hinweises führe zu keinem anderen Ergebnis, da der Satz nicht am Blickfang teilnehme und somit die falsche Einschätzung des Verbrauchers nicht korrigieren könne.
Die Parteien des Rechtsstreits waren Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus.
Die Beklagtenseite war auch zugleich der Vermieter. Diese stellte in den Hausflur eine Videokamera-Attrappe auf. Das Gerät war mit einem rot leuchtenden Licht versehen, welches den Anschein einer Aufnahme erweckte.
Der Kläger sah sich hierdurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Unterlassung. Die Beklagtenseite berief sich darauf, dass sie berechtigt sei, ihr Eigentum zu schützen. Unter anderem sei es in der Vergangenheit zu Einbrüchen gekommen.
Das LG Essen verurteilte die Beklagten zur Unterlassung.
Denn durch das Aufstellen werde der Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gestört.
Auch wenn keine tatsächliche Überwachung durch eine echte Kamera erfolge, reiche ein entsprechender Überwachungsdruck aus, eine Rechtsverletzung zu bejahen, so das Gericht. Dies sei immer dann der Fall, wenn entsprechende Verdachtsmomente vorlägen und eine Überwachung objektiv ernsthaft zu befürchten sei.
Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn äußerlich sei nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, ob es sich lediglich um eine bloße Attrappe oder eine echte Videokamera mit Aufzeichnungsmöglichkeiten gehandelt habe. Die Attrappe habe täuschend ausgesehen.
Auch sei es dem Kläger nicht möglich und zumutbar, laufend die Umstände dahingehend zu überprüfen, ob es bei der Attrappe geblieben sei.
Es ging um die Werbe-Aussage "bei voller Garantie", die die Beklagte auf eBay bei ihren Verkaufsangeboten getätigt hatte, ohne die näheren Bedingungen der Garantie zu erläutern.
Der klägerische Verein sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und ging nach erfolgloser Abmahnung gegen die Beklagte gerichtlich vor.
Er berief sich dabei auf seine Aktiv-Legitimation nach § 8 Abs.3. Nr.2 UWG, wonach rechtsfähige Verbände zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigt sind,
Das Gericht wies die Klage ab.
Der Kläger habe in nicht ausreichendem Maße zu den Tätigkeiten der einzelnen Mitglieder vorgetragen. Es reiche nicht aus, einfach Mitgliederlisten vorzulegen, sondern der Kläger muss auch dezidiert vortragen, in welchem Marktsegment diese tätig seien.
Die Klägerseite hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung Mitgliederlisten vorgelegt, aus welchen sich die Namen einzelner Unternehmen und teilweise deren Internetauftritte entnehmen lassen.
Ferner wurden zu einzelnen Mitgliedern Ausdrucke von Angebotsseiten von Shop-Seiten im Internet vorgelegt. Ein Vortrag zu Art und Umfang des jeweiligen Handeltreibens der bezeichneten Mitglieder fehlt jedoch. Allein die Bezugnahme auf Anlagenkonvolute reicht hier nicht aus, da die Anlagen nicht aus sich heraus ohne weiteres verständlich sind.
Aus den beispielhaften Abdrucken von Angeboten zu einzelnen Produkten lässt sich zudem nicht entnehmen, ob die jeweiligen Mitglieder tatsächlich in einem nennenswerten Umfang am Markt tätig sind, und mit der Beklagten in einem Wettbewerb stehen.
Selbst wenn man die Vorlage von Rechnungen des Klägers über Mitgliedsbeiträge und Ausdrucke der eigenen Finanzsoftware zur Buchung der Beiträge (...) als Vortrag und Glaubhaftmachung zu einem Mitgliederbestand ausreichen lassen würde, fehlt es zu den dort genannten Mitgliedern an einem hinreichenden Vortrag zu deren Marktauftritt."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Facebook hat sich von seinen Nutzern u.a. die Erlaubnis einräumen lassen, Daten aus unterschiedlichen Quellen (z.B. Internet, Smartphone) zu sammeln und zusammenzuführen. Diese Erlaubnis beanstandet nun das BKartA und will das Recht einschränken:
2. Eine Sammlung und Zuordnung von Daten von Drittwebseiten zum Facebook-Nutzerkonto ist in der Zukunft ebenfalls nur noch dann möglich, wenn der Nutzer freiwillig in die Zuordnung zum Facebook-Nutzerkonto einwilligt."
Ein obligatorisches Häkchen bei der Zustimmung in die Nutzungsbedingungen des Unternehmens stellt angesichts der überragenden Marktmacht des Unternehmens keine ausreichende Grundlage für eine derartig intensive Datenverarbeitung dar.
Der Nutzer hat ja nur die Wahl, entweder eine umfassende Datenzusammenführung zu akzeptieren oder aber auf die Nutzung des sozialen Netzwerkes zu verzichten. Von einer freiwilligen Einwilligung in die Datenverarbeitungsbedingungen kann in einer solchen Zwangssituation des Nutzers keine Rede sein."
Diese kartellrechtliche Herangehensweise ist nicht neu, sondern entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach nicht nur überhöhte Preise, sondern auch die Unangemessenheit von vertraglichen Regelungen und Konditionen eine missbräuchliche Ausbeutung darstellen (sog. Konditionenmissbrauch)."
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vom 13.02.2019
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1. BVerfG: Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen in Teilen verfassungswidrig
2. BVerfG: Eilantrag gegen die testweise Datenübermittlung für Zensus 2021 erfolglos
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4. OLG Dresden: Kein DSGVO-Löschungsanspruch aus Google-Suchtreffern
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6. OLG Köln: Zur Anwendbarkeit der MFM-Tabelle bei unerlaubter Foto-Übernahme
7. OLG Stuttgart: Werbung "Die Rezept-Apotheke" einer Internet-Apotheke irreführend
8. OLG Stuttgart: Irreführende Werbeaussage "Hergestellt mit 50% Plastikmüll aus dem Meer"
9. LG Essen: Auch bloße Kamera-Attrappe in Hausflur ist bereits rechtswidrig
10. LG Rostock: Fehlende Aktiv-Legitimation bei Unterlassungsanspruch wg. irreführender eBay-Werbung
11. BKArtA untersagt Facebook Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen
Die einzelnen News:
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1. BVerfG: Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen in Teilen verfassungswidrig
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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz als Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Teilen für verfassungswidrig erklärt. In solchen Kontrollen liegen Grundrechtseingriffe gegenüber allen Personen, deren Kraftfahrzeugkennzeichen erfasst und abgeglichen werden, unabhängig davon, ob die Kontrolle zu einem Treffer führt (Änderung der Rechtsprechung). Diese Eingriffe sind nur teilweise gerechtfertigt.
Hinsichtlich der angegriffenen Vorschriften steht dem Freistaat Bayern überwiegend die Gesetzgebungskompetenz zu. Die Regelung von Kennzeichenkontrollen, die als Mittel der Gefahrenabwehr ausgestaltet sind, liegt bei den Ländern, auch wenn sie im Ergebnis zugleich der Strafverfolgung nutzen, für die der Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat. Kompetenzwidrig sind die bayerischen Regelungen jedoch, soweit sie Kennzeichenkontrollen unmittelbar zum Grenzschutz erlauben.
In Bayern ist die Polizei dazu ermächtigt, automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen durchzuführen. Dabei wird das Kennzeichen eines vorbeifahrenden Kraftfahrzeugs verdeckt von einem Kennzeichenlesesystem automatisiert erfasst, kurzzeitig gemeinsam mit Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung gespeichert und mit Kennzeichen aus dem Fahndungsbestand abgeglichen. Für den Abgleich wird eine eigene Abgleichdatei erstellt, die nach der bayerischen Praxis nur Kennzeichen enthält, die für den Zweck der jeweiligen Kennzeichenkontrolle zusammengestellt werden. Ergibt der Abgleich des Kennzeichens keinen Treffer, wird der Datensatz mit-samt dem erfassten Kennzeichen unverzüglich und automatisch vom Computer gelöscht (Nichttreffer). Sofern das Kennzeichenlesesystem einen Treffer meldet, überprüft ein Polizeibeamter an einem Computerbildschirm visuell, ob das aufgenommene Bild des Kennzeichens mit dem Kennzeichen aus dem Fahndungsbestand übereinstimmt. Ist dies beispielsweise wegen einer fehlerhaften Ablesung des Kennzeichens nicht der Fall (unechter Treffer), wird der gesamte Vorgang durch den Polizeibeamten manuell gelöscht. Bei einer Übereinstimmung (echter Treffer) werden die Daten gespeichert und gegebenenfalls weitere polizeiliche Maßnahmen eingeleitet.
I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
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2. BVerfG: Eilantrag gegen die testweise Datenübermittlung für Zensus 2021 erfolglos
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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der darauf gerichtet war, § 9a ZensVorbG 2021 und die danach seit dem 14. Januar 2019 vorgenommene Übermittlung personenbezogener Daten an das Statistische Bundesamt zur Vorbereitung des Zensus 2021 außer Kraft zu setzen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, der Europäischen Kommission für das Bezugsjahr 2021 statistische Daten für eine geplante Volkszählung zu übermitteln. Zum Zweck der Prüfung der Übermittlungswege und der Qualität der hierfür zu übermittelnden Daten aus den Melderegistern sowie zum Test und zur Weiterentwicklung der Programme für die Durchführung des Zensus 2021 sieht § 9a des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 - beginnend am 14. Januar 2019 - eine zentrale Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der nicht anonymisierten Meldedaten aller zum 13. Januar 2019 gemeldeter Personen durch das Statistische Bundesamt vor. Die übermittelten Daten sind nicht anonymisiert und umfassen neben Name und Wohnanschrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Familienstand u.a. auch die Zugehörigkeit zu öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auf Grundlage einer Folgenabwägung abzulehnen.
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3. BAG: Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen, auch wenn in Privatwohnung geschlossen
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Eine Arbeitnehmerin kann einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht widerrufen, wenn er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 7. November 2017 - 10 Sa 1159/16 -
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4. OLG Dresden: Kein DSGVO-Löschungsanspruch aus Google-Suchtreffern
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Ob gegen Google ein DSGVO-Löschungsanspruch auf Entfernung des Namens aus den Suchtreffern besteht, ist im Rahmen einer umfassenden Interessengüterabwägung zu ermitteln. Gegen eine Entfernung spricht insbesondere die Bedeutung von Suchmaschinen für die Meinungsfreiheit (OLG Dresden, Beschl. v. 07.01.2019 - Az.: 4 W 1149/18)
"Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist (...)
1. zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information (...)"
Es sei eine umfassende Rechtsgüterabwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und den Interessen der Allgemeinheit vorzunehmen.
"Der Grundrechtsschutz von personenbezogenen Daten betroffener Personen (...) ist stets in einen angemessenen Ausgleich mit den Grundrechten und Interessen des Verantwortlichen und Dritten zu bringen (...). Abzuwägen ist das Recht des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit gegen das Recht auf Meinungsfreiheit, insbesondere auf das Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit (...).
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Gericht berücksichtigte dabei auch, dass der Kläger hier selbst durch seine eigene Internetseite an die Öffentlichkeit getreteten war und die Inhalte die berufliche Sphäre des Klägers betrafen.
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5. OLG Frankfurt a.M.: Verstoß gegen Bildberichterstattungs-Verbot auch bei Veränderung des Bildausschnitts
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Untersagt ein Gericht die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels, verstößt eine Folgeberichterstattung auch dann gegen diese Unterlassungsverpflichtung, wenn in der Ursprungsberichterstattung lediglich ein vergrößerter Teilausschnitt, nunmehr jedoch das komplette Foto veröffentlicht wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte damit ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 € wegen erneuter Veröffentlichung eines Fotos durch eine Boulevardzeitung im Zusammenhang mit den Plünderungen anlässlich des G20-Gipfels.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.11.2018, Az. 2-03 O 292/17)
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6. OLG Köln: Zur Anwendbarkeit der MFM-Tabelle bei unerlaubter Foto-Übernahme
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Das OLG hat sich im Rahmen eines Sachverhaltes, der unerlaubte Foto-Übernahmen betraf, noch einmal zur Anwendbarkeit der Tabelle der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) geäußert (OLG Köln, 11.01.2019 - Az.: 6 U 10/16).
"Die Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (...) können im vorliegenden Fall ausnahmsweise als Ansatzpunkt für die richterliche Schadensschätzung (...). Auch wenn die Empfehlungen von zahlreichen Gerichten häufig als überhöht abgelehnt wurden (...), sprechen die besonderen Umstände dieses Falles für eine Anwendung."
Jedoch weisen die Richter auch darauf hin, dass nicht eine schlichte Übernahme der Zahlen zu erfolgen habe, sondern stets der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen sei:
"Allerdings können die MFM-Empfehlungen nicht schematisch angewendet werden, sondern sind unter Einbeziehung sämtlicher individueller Sachverhaltsumstände zu modifizieren, weil die Einzelfallumstände eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr bieten (...).
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der BGH (Urteil v. 13.09.2018 - Az.: I ZR 187/17) hat sich ebenfalls vor einigen Monaten zu der Anwendbarkeit der MFM-Tabelle geäußert und verneint diese zumindest bei nicht-professionellen Fotografen.
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7. OLG Stuttgart: Werbung "Die Rezept-Apotheke" einer Internet-Apotheke irreführend
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Die Reklameaussage "Die Rezept-Apotheke" einer Internet-Apotheke ist eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten (OLG Stuttgart, Urt. v. 20.12.2018 - Az.: 2 U 26/18).
"Die Rezept-Apotheke".
Sie sah hierin auch keinen Rechtsverstoß, da der Verbraucher der Aussage nicht nur entnehme, dass sie Rezepte entgegennehme, sondern dass sie sich auf das Geschäft der Rezeptbelieferung spezialisiert habe und sich in diesem Zusammenhang von anderen Apotheken unterscheide.
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8. OLG Stuttgart: Irreführende Werbeaussage "Hergestellt mit 50% Plastikmüll aus dem Meer"
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Die Werbeaussage "Hergestellt mit 50% Plastikmüll aus dem Meer" ist dann irreführend, wenn dabei auch Plastik berücksichtigt wird, das noch gar im Meer gelandet ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 25.10.2018 - Az.: 2 U 48/18).
"Hergestellt mit 50% Plastikmüll aus dem Meer"
und
"Flasche besteht zum 50% Plastikmüll aus dem Meer"
In einem Sternchen-Hinweis hieß es zudem:
"Diese Flasche wurde mit 50% Plastikmüll aus dem Meer hergestellt, welcher an die Küste gespült und an Rios' Stränden gesammelt wurde."
Gesammelt wurde dabei nicht nur an den Stränden einer Meeresbucht, sondern Sammelorte waren auch die sich anschließenden Flüsse und Gewässer.
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9. LG Essen: Auch bloße Kamera-Attrappe in Hausflur ist bereits rechtswidrig
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Bereits eine bloße Kamera-Attrappe in einem Hausflur eines Mehrfamilienhauses ist bereits rechtswidrig (LG Essen, Urt. v. 30.01.2019 - Az.: 12 O 62/18).
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10. LG Rostock: Fehlende Aktiv-Legitimation bei Unterlassungsanspruch wg. irreführender eBay-Werbung
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Beruft sich der Kläger auf die Berechtigung des § 8 Abs.3. Nr.2 UWG, muss er entsprechend konkret zu den einzelnen Tätigkeiten seiner Mitglieder vortragen (LG Rostock,Urt. 10.01.2019 - Az.: 5a HK O 120/18).
"soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt."
Der Kläger trug vor, dass zu seinen Mitgliedern eine Vielzahl von Händlern gehörten, die ihre Waren bei eBay, Amazon, Hood oder anderen Handelsplattformen anbieten würden. Diese würden sich häufig über Anbieter beschweren, die sich als Privatverkäufer ausgeben, aber in erheblichem Maße Neuware anbieten würde. Er legte auch eine entsprechende Mitgliederliste vor. Die Beklagte bestritt dies.
"Es fehlt (...) an einem schlüssigen Vortrag zur Zugehörigkeit der einzelnen Mitglieder zu der betreffenden Branche.
Das LG Rostock lehnte den Anspruch ab.
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11. BKArtA untersagt Facebook Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen
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Wie das Bundeskartellamt (BKartA) in einer aktuellen Pressemitteilung mitteilt, hat es der bekannten Online-Plattform Facebook verboten, Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen.
"1. Künftig dürfen die zum Facebook-Konzern gehörenden Dienste wie WhatsApp und Instagram die Daten zwar weiterhin sammeln. Eine Zuordnung der Daten zum Nutzerkonto bei Facebook ist aber nur noch mit freiwilliger Einwilligung des Nutzers möglich. Wenn die Einwilligung nicht erteilt wird, müssen die Daten bei den anderen Diensten verbleiben und dürfen nicht kombiniert mit den Facebook-Daten verarbeitet werden.
Das BKartA sieht das Problem in der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem Markt für soziale Netzwerke. Facebook würde hier seine Stellung für Datensammlungen missbrauchen, so der Vorwurf.
"Andreas Mundt: Präsident des Bundeskartellamtes: "Als marktbeherrschendes Unternehmen unterliegt Facebook besonderen kartellrechtlichen Pflichten und muss bei dem Betrieb seines Geschäftsmodells berücksichtigen, dass die Facebook-Nutzer praktisch nicht auf andere soziale Netzwerke ausweichen können.
Als Bewertungsmaßstab zieht das BKartA somit die Vorgaben der DSGVO heran. Das Amt bezweifelt das Merkmal der Freiwilligkeit. Denn der Nutzer müsse der Datenverwendung zustimmen, um die Dienste nutzen zu können. Andernfalls sei ihm der Zugang verwehrt.
"Das Bundeskartellamt bewertet das Verhalten von Facebook vor allem als einen sogenannten Ausbeutungsmissbrauch. Marktbeherrschende Unternehmen dürfen die Marktgegenseite – hier also die Verbraucher als Facebook-Nutzer – nicht ausbeuten. Das gilt vor allem dann, wenn durch die Ausbeutung gleichzeitig auch Wettbewerber behindert werden, die keinen solchen Datenschatz anhäufen können.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Facebook kann gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen.
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