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Newsletter vom 13.03.2013 |
Betreff: Rechts-Newsletter 11. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein anderes Unternehmen über Internet verbieten _____________________________________________________________ Das Unionsrecht1 hat zum Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten. Zu diesem Zweck haben die Urheber das ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Die TVCatchup Ltd (TVC) bietet über das Internet Dienstleistungen an, die die Verbreitung von Fernsehsendungen betreffen. Diese Dienstleistungen ermöglichen es den Nutzern, über das Internet Streams von frei zugänglichen Fernsehsendungen in „Echtzeit“ zu empfangen. TVC vergewissert sich, dass die Nutzer ihrer Dienstleistungen nur Zugang zu einem Inhalt erhalten, den sie bereits aufgrund ihrer Fernsehempfangslizenz im Vereinigten Königreich rechtmäßig sehen dürfen. Die Bedingungen, mit denen sich die Nutzer einverstanden erklären müssen, umfassen den Besitz einer gültigen Fernsehempfangslizenz und die Beschränkung der Dienste von TVC auf das Vereinigte Königreich. Die Website von TVC verfügt über Einrichtungen, die es ihr erlauben, den Ort zu überprüfen, an dem sich der Nutzer befindet, und versagt den Zugang, wenn die den Nutzern auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind. Mehrere britische kommerzielle Fernsehsendeunternehmen gingen gegen die Verbreitung ihrer Fernsehsendungen über Internet praktisch in Echtzeit durch TVC vor. Sie erhoben gegen TVC Klage beim High Court of Justice (England & Wales) (Chancery Division) wegen Verletzung ihrer Urheberrechte an ihren Sendungen und ihren Filmen durch eine nach nationalem Recht und nach der Richtlinie 2001/29 verbotene öffentliche Wiedergabe. Das nationale Gericht fragt den Gerichtshof, ob eine Einrichtung wie TVC Sendungen im Sinne der Richtlinie 2001/29 öffentlich wiedergibt, wenn sie die Sendungen über das Internet an Mitglieder des Publikums verbreitet, die zum Zugang zum Signal der Erstsendung unter Benutzung ihrer eigenen heimischen Fernsehgeräte oder ihrer eigenen heimischen tragbaren Computer berechtigt wären. Zunächst bestimmt der Gerichtshof den Inhalt des Begriffs „Wiedergabe“ und prüft, ob im vorliegenden Fall die Tätigkeit von TVC unter diesen Begriff fällt. Nach der Richtlinie 2001/29 umfasst das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht jegliche drahtgebundene oder drahtlose Übertragung oder Weiterverbreitung einschließlich der Rundfunkübertragung an die Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Ferner erschöpft sich das Recht, andere öffentliche Wiedergaben dieser Werke zu erlauben oder zu verbieten, nicht mit der Genehmigung der Integrierung geschützter Werke in eine öffentliche Wiedergabe. Daher muss nach Ansicht des Gerichtshofs, wenn ein Werk Gegenstand mehrfacher Nutzungen ist, jede Sendung oder Weiterverbreitung dieses Werks, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, vom Urheber des betreffenden Werks grundsätzlich einzeln erlaubt werden. Da eine Zugänglichmachung der Werke durch Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über Internet nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, ist sie als „Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie zu betrachten. Infolgedessen kann eine solche Weiterverbreitung nicht ohne Erlaubnis der Urheber der weiterverbreiteten Werke vorgenommen werden, wenn die Werke öffentlich wiedergegeben werden. Zweitens prüft der Gerichtshof, ob die geschützten Werke tatsächlich „öffentlich“ wiedergegeben worden sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff der Öffentlichkeit eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und impliziert eine ziemlich große Zahl von Personen. Der Gerichtshof stellt klar, dass die kumulative Wirkung zu beachten ist, die sich daraus ergibt, dass die Werke den potenziellen Adressaten zugänglich gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Zahl der Personen, die neben- und nacheinander Zugang zum selben Werk haben, von Bedeutung. Der Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Weiterverbreitung der Werke über das Internet sich an sämtliche im Vereinigten Königreich ansässigen Personen richtet, die über einen Internetanschluss verfügen und erklären, Inhaber einer Fernsehempfangslizenz in diesem Staat zu sein. Diese Personen können im Rahmen des „Livestreaming“ der Fernsehsendungen über das Internet nebeneinander Zugang zu den geschützten Werken haben. Somit richtet sich diese Weiterverbreitung an eine unbestimmte Anzahl potenzieller Adressaten und erfasst eine große Zahl von Personen. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die geschützten Werke durch die in Rede stehende Weiterverbreitung tatsächlich im Sinne der Richtlinie öffentlich wiedergegeben werden. Infolgedessen antwortet der Gerichtshof, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er eine Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke umfasst, die durch eine andere Einrichtung als das ursprüngliche Sendeunternehmen mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten dieser Einrichtung zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden, obwohl sich diese Abonnenten im Sendegebiet dieser terrestrischen Fernsehsendung befinden und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgeräts empfangen können. Urteil in der Rechtssache C-607/11 ITV Broadcasting Ltd. u.a. / TVCatchup Ltd
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 07.03.2013
"a) Die in § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG statuierte Befugnis des Anbieters von Telekom- munikationsdiensten zur Datenübermittlung an Dritte erstreckt sich nicht nur auf Verträge, die lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine fiduziarische Inkassozession zum Gegenstand haben, sondern auch auf sonstige Abtretungsverträge, insbesondere auf solche, die einen Forderungskauf beinhalten und nach denen der zedierte Anspruch rechtlich und wirtschaftlich endgültig dem Zessionar zustehen soll. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Unwirksame Vorauszahlungsvereinbarung bei Werklieferungsvertrag _____________________________________________________________ Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von diesem einzubauenden Küche "Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen." unwirksam ist. Eine nachträgliche Vereinbarung, mit der der Lieferant dem Besteller das Recht einräumt, einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückzubehalten, ändert an der Unwirksamkeit der Klausel grundsätzlich nichts. Die Klausel verliert ihren Charakter als nach §§ 305 ff BGB der Inhaltskontrolle unterliegender Allgemeiner Geschäftsbedingung nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert wird. Vielmehr muss die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Planung, der Herstellung und dem Einbau einer Küche in ihrem Wohnhaus zu einem Preis von 23.800 €. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde, die die Klägerin verpflichteten, vor oder bei Lieferung die gesamte Vergütung zu bezahlen. Nach Vertragsschluss und vor Lieferung vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin abweichend von den Bedingungen nur 21.300 € im Voraus zu zahlen hatte und 2.500 € bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückbehalten durfte. Den Einbau der Küche führte die Beklagte nicht fachgerecht aus, weshalb die Klägerin 5.500 € zurückbehielt. Die Beklagte vertrat unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Auffassung, zu einer Mängelbeseitigung nur verpflichtet zu sein, wenn die Vergütung bis auf die vereinbarten 2.500 € vorab gezahlt wird. Wegen der Weigerung, die Mängel zu beseitigen, verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz, der auf Rückabwicklung des Vertrages und Erstattung von Mehrkosten gerichtet ist. Die Beklagte verlangt widerklagend die noch ausstehende Vergütung. Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt; die Widerklage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbarte Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam ist. Die Klausel verpflichtet die Kunden der Beklagten vor dem Einbau der Küche die volle Vergütung zu bezahlen. Sie verlieren auf diese Weise jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist. Die nachträgliche Vereinbarung ändert an dieser Bewertung nichts, da die Beklagte den Kerngehalt ihrer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung – die Verpflichtung zur Vorleistung - nicht zur Disposition gestellt und der Klägerin insoweit keine Gestaltungsfreiheit gewährt hat. Das Einräumen eines Zurückbehaltungsrechts von lediglich ca. 10% der Vergütung berücksichtigt nicht hinreichend die berechtigten Interessen der Klägerin. Die Beklagte durfte deshalb die Mängelbeseitigung nicht von weiteren Vorleistungen abhängig machen. Sie haftet daher auf Schadensersatz. Urteil vom 7. März 2013 – VII ZR 162/12 OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Mai 2012 – 9 U 74/11
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 08.03.2013
Der Farbton Rot (HKS 13) ist seit dem Jahr 2007 für die Sparkassen als Marke eingetragen. Die Sparkassen verwenden diesen Farbton nach eigener Aussage seit den Sechziger und Siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts als einheitliche Hausfarbe, u. a. für ihr Sparbuch. Aus der eingetragenen Marke ist der Sparkassenverband gegen mehrere andere Banken vorgegangen, die ebenfalls die Farbe Rot verwendet haben. Ein Markenverletzungsverfahren ist z. B. derzeit beim Oberlandesgericht Hamburg anhängig. Zwei konkurrierende Banken, nämlich Santander und Oberbank, haben ihrerseits vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Farbmarke der Sparkassen zu löschen. Beide Banken beanspruchen ebenfalls für sich, die Farbe Rot seit erheblicher Zeit als Hausfarbe zu verwenden. Anders als die Sparkassen seien sie aber noch nicht lange auf dem deutschen Markt präsent. Sie berufen sich jedoch auf ihre Niederlassungsfreiheit und eine unangemessene Beschränkung des Zugangs zum deutschen Markt. Die Sparkassen verweisen dagegen auf den Vertrauensschutz, der ihnen aufgrund der Markeneintragung zukomme. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung abgelehnt. Aufgrund von Beschwerden gegen diese Entscheidungen sind die Verfahren nunmehr am Bundespatentgericht anhängig. Nach Erkenntnis des Bundespatentgerichts hängt die Entscheidung über die Löschungsanträge von grundsätzlichen Fragen ab, über die – da das Markenrecht aufgrund einer Richtlinie europaweit harmonisiert ist – der Europäische Gerichtshof vorab zu entscheiden hat. Deshalb legt es diesem einige Fragen vor. Dabei geht es darum, ob eine ausreichend große Mehrheit der Verbraucher den Farbton Rot auch dann als Kennzeichen der Sparkassen versteht, wenn er allein, also ohne ergänzende Zeichen oder Hinweise auf die Sparkassen, in der Werbung für Finanzdienstleistungen verwendet wird. Der Europäische Gerichtshof soll entscheiden, wie groß der Anteil der Verbraucher sein muss, die die Farbe als Zeichen eines bestimmten Unternehmens verstehen, und in welchem Umfang dabei das Interesse anderer Banken an der freien Verwendung der Farbe zu berücksichtigen ist. Außerdem wird der Gerichtshof gefragt, ob es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (hier: 2002) oder auf den Zeitpunkt der Eintragung der Marke (hier: 2007) ankommt. Ferner, zu wessen Lasten es geht, wenn die damalige Sichtweise der Verbraucher nicht mehr aufgeklärt werden kann. Verfahren 33 W (pat) 103/09 und 33 W (pat) 33/12 des Bundespatentgerichts Quelle: Pressemitteilung des BPatG v. 08.03.2013
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Die dort gespeicherten Beträge bezahlt der Besucher am Ende seines Besuchs. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten haben die Besucher bei Verlust des Armbandes mit Chip den ein- geräumten Kredit zu entrichten. Ein Verbraucherschutzverein hat gegen den Freizeitparkbetreiber Klage auf Unterlassung der Benutzung dieser Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhoben. Er hat gemeint, die Pauschale bei Verlust des Chips übersteige den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge eintretenden Schaden. Der Freizeitparkbetreiber hat sich demgegenüber darauf berufen, nur in 0,001 % der Fälle seien Kunden in Höhe der Pauschale in Anspruch genommen worden, dort sei auch regelmäßig der Verdacht unredlichen Verhaltens gegeben gewesen. Das Landgericht Cottbus hat die Klage durch Urteil vom 19.12.2011 abgewiesen, weil es der Auffassung war, die Pauschalen entsprächen dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden. Auf die Berufung des Verbraucherschutzvereins hat das Brandenburgische Oberlandesgericht den Freizeitparkbetreiber zur Unterlassung verurteilt. Zur Begründung hat der zuständige 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt, die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfülle zwei Funktionen. Zum einen solle der Besucher, der Leistungen im Freizeitpark in Anspruch genommen habe, sich durch die Behauptung, er habe den Chip verloren, nicht der Verpflichtung entziehen können, diese Leistungen zu bezahlen. Zum anderen solle jedoch auch der redliche Besucher, dem der Chip abhanden gekommen sei, für sämtliche Entgelte einstehen, die ein unehrlicher Finder auf den Chip buche. Der Schaden übersteige der Höhe nach den gewöhnlichen Schaden. Denn es sei angesichts der von dem Freizeitparkbetreiber für seine Sonderleistungen verlangten Preise nicht ohne weiteres möglich, den Betrag von 150 € voll in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen werde ein nicht verbrauchter Spitzenbetrag auf dem Chip verbleiben. Die Klausel sei auch deshalb unwirksam, weil dem Besucher eine Verpflichtung zum Schadensersatz auferlegt werde, ohne dass ein Verschulden vorliegen müsse. Auch wenn insoweit nur wenige Fälle denkbar seien, müsse dem Besucher doch die Möglichkeit eingeräumt werden nachzuweisen, dass er den Verlust des Chips nicht verschuldet habe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Brandenburg, den 28. Februar 2013 (Urteil vom 6.2.2013, 7 U 6/12)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg v. 28.02.2013
Ende 2009 hatte der Kläger aus Herne beim beklagten Autohaus in Bochum einen neuen Pkw Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von ca. 20.300 € erworben. Der Verkaufsprospekt bewarb das Fahrzeug (ohne Zusatzausstattung) mit nach dem Messverfahren gem. EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG ermittelten Kraftstoffverbrauchswerten. Nachdem der Kläger zu hohe Verbrauchswerte beanstandet hatte und der Beklagten keine Nachbesserung gelungen war, erklärte er im April 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er hat sodann die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangt. Die Beklagte hat einen Fahrzeugmangel mit der Begründung bestritten, die vom Kläger beanstandeten höheren Verbrauchswerte hingen von der Zusatzausstattung und der individuellen Nutzung ab. Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger Recht gegeben. Er sei zum Rücktritt berechtigt, weil dem Fahrzeug eine Beschaffenheit fehle, die der Käufer nach dem Verkaufsprospekt habe erwarten dürfen. Der Käufer müsse zwar wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhingen und nicht mit Prospektangaben gleichzusetzen seien. Der Käufer könne aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar seien. Dies sei bei dem dem Kläger verkauften Fahrzeug nicht der Fall. Das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten habe dies bestätigt. Die vom Sachverständigen festgestellten erhöhten Verbrauchswerte stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, weil der im Verkaufsprospekt angegebene Verbrauchswert um mehr als 10% überschritten werde. Von dem von der Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis sei allerdings ein Abzug von ca. 3.000 € zu machen, die der Kläger als Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung zu leisten habe. rechtskräftiges Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.02.2013 (I-28 U 94/12)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 07.03.2013
Der 29jährige Betroffene aus Holzwickede hatte während einer Fahrt in Essen mit seinem Pkw ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und auf dieses getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Dabei hatte er eine neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkt. Gegen die vom Amtsgericht gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Straßen- verkehrsordnung (StVO) ausgeurteilte Geldbuße von 40 € hatte er u.a. eingewandt, das Verbot dieser Vorschrift erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe. Der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Bußgeldentscheidung des Amtsgerichts Essen bestätigt. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene sein Mobiltelefon während der Fahrt in der rechten Hand vor sein Gesicht gehalten und dabei zugleich getippt habe. Auch wenn er mit dem Gerät nicht telefoniert, sondern dieses nur als Navigationsgerät genutzt h abe, sei dies eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene „Benutzung“. Eine solche liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, mithin auch in dem Abruf von Navigationsdaten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe. rechtskräftiger Beschluss des 5. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.02.2013 (III-5 RBs 11/13 OLG Hamm)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 09.03.2013
Die Plakatwerbung war auf einem Aufsteller angebracht, der vor einem Ladenlokal auf dem Gehweg positioniert war. Der Raum an ihrem unteren Rand, der die Fußnote enthielt, befand sich damit wenige Zentimeter über der Bodenfläche. Dies stuften die Kölner Richter für nicht ausreichend ein. Es erscheine schon zweifelhaft, dass an dieser Stelle Fußnotentexte überhaupt im Sinne der PAngVO hinreichend lesbar angebracht werden könnten. Jedenfalls für den hier in Rede stehenden umfangreichen Text sei dies nicht der Fall. Der Text sei sehr eng gedruckt und in kleiner Schrift wiedergegeben worden. Ein Text, zu dessen Lektüre der umworbene Verbraucher erst in die Hocke gehen oder sich bücken müsse, sei im rechtlichen Sinne nicht leicht erkennbar und auch nicht deutlich lesbar.
Die Werbung sei daher wettbewerbswidrig.
Der Kläger machte vor Gericht einen Anspruch aus einem außergerichtlich geschlossenen Vergleich geltend. Dem Vergleich lag eine urheberrechtliche Streitigkeit zugrunde. Das AG Rostock und das AG Ludwigslust stritten nun über ihre Zuständigkeit. Für urheberrechtliche Streitigkeiten ist das AG Rostock als alleiniges Gericht zuständig. Die Amtsgerichte spielten Ping-Pong mit der Klage und wiesen sie jeweils dem anderen Gericht zu. Bis das OLG Rostock angerufen wurde und entschied, dass auch für Ansprüche aus einem Vergleich eine urheberrechtliche Streitigkeit in Frage käme. Der Begriff der urheberrechtlichen Auseinandersetzung sei weit zu verstehen, so die Richter. Er umfasse alle Ansprüche aus dem Urheberrecht und alle aus diesem Recht hergeleitete Ansprüche und Folgeverfahren. Dabei genüge es, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits auch von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnissen abhängt.
Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, auf die besondere Sachkunde der auf Urhebersachen spezialisierten Gerichte Rückgriff nehmen zu können.
Der Beklagte warb mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers und bot das Produkt zu einer deutlich geringeren Summe an. Die Ersparnis wurde in Prozent und in Euro angegeben. Tatsächlich handelte es sich bei dem UVP aber um einen fiktiven Wert, der zu keiner Zeit auf einem relevanten Markt angeboten oder erzielt wurde. Das LG Köln stufte das Handeln als wettbewerbswidrige Irreführung iSd. § 5 Abs.1 Nr.1 UWG ein.
Auf Anraten des Gerichts gab der Beklagte schließlich ein Anerkenntnisurteil ab.
Die Beklagte erteilte gegenüber einer Dritt-Firma fehlerhafte Bonitätsauskünfte über die Klägerin. Diese ging daraufhin gegen die Beklagte gerichtlich vor und machte einen Unterlassungsanspruch geltend. Zu Recht wie das LG München entschied. Eine fehlerhafte Auskunft verletzte die Klägerin in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Daher könne sie die Auskunftei auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Jedoch habe die Klägerin keinen unbeschränkten Anspruch, jede Auskunft zu erlassen. Vielmehr bestünde das Begehren nur in dem Umfang wie es zu der Falschübermittlung gekommen sei.
Nach der umfassenden Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die drei Angeklagten mehrere Millionen Mobiltelefonnummern mittels Computer so kurz angewählt haben, dass die Angerufenen keine Möglichkeit hatten, das Gespräch anzunehmen. Zahlreiche Angerufene (u. a. ein Polizeibeamter aus Bersenbrück, dessen Strafanzeige zur Einleitung der Ermittlungen führte) riefen deshalb die Nummer zurück, ohne zu wissen, dass es sich um eine teure, nutzlose Mehrwertdienstnummer handelte. Im Display der Angerufenen wurde nämlich die Mehrwertdienstnummer nicht angezeigt. Die Kammer wertete dieses Vorgehen als vollendeten Betrug. Das für eine Täuschung erforderliche ernsthafte Kommunikationsanliegen liege darin, dass alle vernommenen Geschädigten bestätigt hätten, dass sie von einem Anruf eines Bekannten ausgegangen seien und nur deswegen zurückgerufen hätten. Es läge auch ein stoffgleicher Schaden vor, weil ein Teilbetrag der von den Telekommunikationsanbietern eingezogenen Gelder an die Angeklagten fließen sollte. Mindestens 660.000 Telefonate wurden mit 0,98 € berechnet, so dass den Anrufern ein Schaden in Höhe von 645.000 € entstanden sei. Selbst wenn man einen Abschlag von 20 % vornähme, weil möglicherweise nicht alle Geschädigten die Rechnungen der Telekommunikationsanbieter bezahlt haben, belaufe sich der Gesamtschaden auf mindestens 516.000,- €. Nur aufgrund der Aufmerksamkeit der Bundesnetzagentur ist den drei Angeklagten kein Geld ausgezahlt worden. Der Vorsitzende führte in seiner mündlichen Urteilsbegründung aus, dass sich um die Mehrwertdienstnummern ein Sumpf gebildet habe, von dem insbesondere die Telekommunikationsunternehmen profitierten. Es sei bemerkenswert, dass die betroffenen Anbieter den hiesigen Geschädigten nur bei konkreten Beschwerden die bereits abgebuchten Beträge erstattet hätten. Den Großteil der eingezogenen Gelder hätten die Anbieter hingegen behalten.
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück v. 06.03.2013
Die ZDF-Software „WISO Mein Büro 2009" verletzt das Urheberrecht – das entschied das Bochumer Landgericht bereits im Februar 2011. Vergangene Woche nun endete das Gerichtsverfahren mit einem Vergleich: Der ZDF-Software-Entwickler zahlt dem Kläger adhoc dataservice GmbH aus Virneburg 15.000 Euro Schadensersatz. Das Urteil hat Symbolkraft, denn erstmals bestätigte ein deutsches Gericht den Anspruch eines Entwicklers auf seine in der Lesser General Public License (LGPL) verankerten Urheberrechte (AZ I-8 O 293/09). In der bekannten ZDF-Bürosoftware „WISO Mein Büro 2009“ war das Open-Source-Programm „FreeadhocUDF“ der adhoc dataservice GmbH implementiert worden – ohne den üblichen Hinweis auf den Quellcode. Die Software „FreeadhocUDF" steht im Internet zur kostenlosen Nutzung frei zur Verfügung. Die Verwendung ist allerdings an die Bedingungen der Lesser General Public License (LGPL) geknüpft. Das beklagte Software-Unternehmen verwendete das Programm jedoch, ohne Autor oder Quelltext zu nennen – und damit in unberechtigter Weise, so die Auffassung des Landgerichts Bochum. „Open-Source-Software ist nicht vogelfrei“ "Der Vergleich und das Bochumer Urteil sind richtungsweisend für die gesamte Branche und könnten das Klageverhalten verändern“, sagt Rechtsanwalt Dr. Bahr. "Aufgrund des hohen Kostenrisikos verzichteten Open-Source-Entwickler bisher auf Urheberrechtsklagen. Das dürfte sich nun ändern." Bahr hatte die adhoc dataservice GmbH vertreten. Geschäftsführer Dipl.-Ing. Christoph Theuring zum Rechtsstreit: "Der Vergleich ist ein großer Erfolg für alle Open-Source-Entwickler. Erstmals stellte ein Gericht fest, dass Open-Source-Software nicht vogelfrei ist."
Das Bochumer Urteil und der getroffene Vergleich setzen ein klares Signal für die Rechte der Software-Entwickler. Zwar sind wirtschaftliche Interessen im Open-Source-Bereich eher von nachrangiger Bedeutung. In einer stark mit Empfehlungen arbeitenden Szene spielt jedoch die Nennung des Autorennamens eine entscheidende Rolle – hier stärkt der Ausgang des Verfahrens die Position der Entwickler deutlich.
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