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Newsletter vom 13.04.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 15. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Keine Haftung von Heise Online für Links auf urheberrechtswidrige AnyDVD-Webseite _____________________________________________________________ Heise Online haftet nicht für Links auf urheberrechtswidrige Webseiten, so der BGH in dem lang erwarteten Grundsatz-Urteil (Urt. v. 14.10.2010 - Az.: I ZR 191/08). Die führenden Vertreter mahnten den Heise Zeitschriften Verlag im Jahre 2005 wegen eines Online-Artikels ab. Der Verlag hatte darin auf die Webseite des ausländischen Anbieters Slysoft verlinkt, der die nach dem deutschen Urheberrecht rechtswidrige Software AnyDVD herausgab. Die Kläger hielten diese Verlinkung für rechtswidrig und nahmen die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. In einem mehr als fünf Jahre andauernden Rechtsstreit über zahlreiche Instanzen kam das Verfahren schließlich zum BGH. Und der sprach ein Machtwort: "Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag Links auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst." Die Linksetzung im Bericht habe dem Informationsinteresse des Leser gedient und sei daher rechtlich nicht zu beanstanden. Ähnlich wie eine Fussnote in einem Buch komme im vorliegenden Fall der Verlinkung ein zusätzlicher Informationsgewinn zu. Der Schutz der Pressefreiheit umfasse ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht, den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen. Inhalt und Qualität der vermittelten Information oder Meinung seien für die Anwendung der Grundrechte ohne Belang. Es sei insbesondere nicht Aufgabe der Gerichte zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht. Auch den Einwand, dass eine Verlinkung nicht unbedingt notwendig gewesen wäre, erteilten die Karlsruher Richter eine Absage. Denn die Meinungs- und Pressefreiheit garantiere auch die äußere Form der Berichterstattung. Heise Online könne daher selbst entscheiden, in welcher Art und Weise es über Dinge berichte. An der Bewertung ändere auch nichts die Tatsache, dass die verlinkte Webseite vorsätzlich Urheberrechtsverletzungen begehe. Der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit umfasse nämlich auch Informationen, die Dritte beleidigen, aus der Fassung bringen oder sonst stören könnten. Grundsätzlich dürfe daher auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt worden seien, trotz der in der Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder sogar Vertiefung des Ersteingriffs berichtet werden, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse bestehe und der Verbreiter sich die berichtete Äußerung nicht zu eigen mache. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Eine Grundlagen-Entscheidungen, die jedoch im Ergebnis mehr Fragen offen lässt als beantwortet. Die Karlsruher Robenträger machen sich die Sache relativ einfach und ziehen sich auf die Grundrechte des Heise Verlages zurück. Erstaunen ruft vor allem hervor, dass die BGH-Richter noch nicht einmal eine Interessensgüterabwägung zwischen der Pressefreiheit einerseits (Heise) und den Eigentumsrechten der Musikindustrie vornehmen. Vielmehr erklärt das Gericht apodiktisch, dass auch auf rechtswidrige Inhalte verlinkt werden dürfe, wenn sie denn dem Informationsinteresse dienen würden und die Presse sich die Inhalte nicht zu eigen mache. In der "Schöner Wetten"-Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2005 (Urt. v. 01.04.2004 - Az.: I ZR 317/01) hatte das alles noch nicht so deutlich geklungen. Damals hatte das Online-Magazin einer Zeitschrift im Rahmen einer Berichterstattung auf eine verbotene ausländische Glücksspiele-Seite gelinkt. Seitenlang hatten sich damals die Richter mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Mitstörerhaftung in Frage käme. Zwar wurde auch damals die Verantwortlichkeit des Presseunternehmens abgelehnt, es hätte aber keiner solchen seitenlangen Ausführungen bedurft, wenn, wie der BGH in seiner aktuellen Entscheidung betont, ein Presseunternehmen grundsätzlich für seine Links nicht haftet. Da der amtliche Leitsatz und die Entscheidungsgründe auch ausdrücklich auf das Grundrecht auf freie Meinungsfreiheit Bezug nehmen, hat die Entscheidung über die Grenzen der Presse hinaus weitreichende Bedeutung für den Online-Bereich. Und hier kommen wir dann auch zur eigentlichen Problematik der Entscheidung. Einziges Eingrenzungskriterium für die Richter ist es, dass a) der Leser durch die Verlinkung einen zusätzlichen Informationsgewinn erhalten muss und b) die Inhalte sich nicht zu Eigen gemacht werden dürfen. Nach dieser Logik dürfte somit jedes Blog auf Webseiten mit z.B. ehrverletzenden Äußerungen linken, wenn es über den Streit zwischen Person A und B berichtet. Spinnt man diesen Gedanken weiter, so fällt bei der BGH-Entscheidung auf, dass die Richter auch mit keinem Wort auf die Strafbarkeit des Software-Anbieters eingehen. Nach § 108 b UrhG sind nämlich unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen strafbar. Erlaubt der BGH somit die Verlinkung auf Webseiten mit strafbaren Inhalten? Eine klare Antwort auf diese Frage fällt schwer. Das Ergebnis mag mehr als vertretbar sein. Nur der Weg, den die Richter im vorliegenden Fall gewählt haben, hilft nicht, die vielen offenen Fragen zu klären. Vielmehr hinterlassen die richterlichen Entscheidungsgründe nur große Verwirrung. Hätte nämlich der BGH eine konkrete Interessensgüterabwägung zwischen Pressefreiheit und Eigentum vorgenommen und wäre zu dem bekannten Ergebnis gekommen, wäre alles gut. So aber gibt es mehr Schatten als Licht. Es dürfte nur kurze Zeit dauern, bis sich die ersten Instanzgerichte mit der Auslegung des Urteils beschäftigen werden müssen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Empfehlung durch Ärzte nur in Ausnahmefällen erlaubt _____________________________________________________________ Der BGH hat festgestellt (Urt. v. 13.01.2011 – Az.: I ZR 111/08), dass eine unaufgeforderte Empfehlung eines Erbringers medizinischer Leistungen durch einen Arzt grundsätzlich nicht erlaubt ist. In dem vorliegenden Fall hatte eine Hörgeräteakustikmeisterin einen Arzt auf Unterlassung in Anspruch genommen, da dieser seinen Patienten stets einen anderen Hörgeräteakkustiker empfohlen hatte. Dies sei teilweise auch ohne eine Aufforderung seitens der jeweiligen Patienten erfolgt. Hierin erblickte die Klägerin einen Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte, die eine Verweisung von Patienten an bestimmte Hilfsmittelerbringer, ohne dass für eine solche ein sachlicher Grund vorliegt, verbietet. Der BGH urteilte, dass eine rechtswidrige Verweisung bereits dann vorliege, wenn Ärzte ohne eine eigenständige Nachfrage der Patienten ganz bestimmte Hilfsmittelerbringer empfehlen. Durch eine solche Empfehlung werde die Wahlfreiheit der Patienten in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt. Aufgrund der Autorität des Arztes werde dem Patienten ein Leistungsanbieter geradezu aufgezwungen. Erlaubt sei eine Empfehlung jedoch dann, wenn der Patient den Arzt um eine solche bittet. Eine unaufgeforderte Empfehlung sei nur in Ausnahmefällen zulässig, nämlich dann, wenn ein sachlicher Grund für eine solche vorliegt. Ein sachlicher Grund sei jedoch noch nicht dadurch gegeben, dass ein Arzt mit einem Anbieter in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht hat oder dadurch, dass der empfohlene Anbieter für den Patienten am bequemsten zu erreichen ist. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Zitate im Geschmacksmusterrecht _____________________________________________________________ Der u. a. für das Geschmacksmusterrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters nicht "zum Zwecke des Zitats" nach § 40 Nr. 3 GeschmMG zulässig ist, wenn sie ausschließlich Werbezwecken dient. Die Beklagte, die Deutsche Bahn AG, ist Inhaberin von Geschmacksmustern, die sie für Züge des Typs ICE 3 benutzt. Die Klägerin, die Fraunhofer-Gesellschaft, betreibt eine Einrichtung für angewandte Forschung, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst und die für die Beklagte eine Radsatzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1 entwickelt hat. Im Ausstellerkatalog einer Fachmesse warb die Fraunhofer-Gesellschaft für ihre Leistungen mit der Darstellung ihres Leistungsspektrums und des Forschungsbedarfs in der Schienenfahrzeugtechnik, wobei sie den Triebwagen eines ICE 3 abbildete. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie Inhaberin der den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster sei und forderte sie zur Zahlung einer Lizenzgebühr von 750 € auf. Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben, d.h. sie hat die Feststellung beantragt, dass der Beklagten wegen der beanstandeten Abbildung des ICE 3 in ihrem Leistungsspektrum keine Ansprüche zustehen. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht des Bundesgerichthofs hat das Kammergericht nicht hinreichend geprüft, ob die beanstandete Abbildung des ICE 3 die von der Beklagten für den ICE 3 benutzten Geschmacksmuster verletzt. Für eine solche Prüfung hätten der Gesamteindruck der Abbildung und der Gesamteindruck des Musters ermittelt und miteinander verglichen werden müssen. Dabei wären nicht nur Übereinstimmungen, sondern auch Unterschiede zu berücksichtigen gewesen. Das Berufungsgericht hat seine Annahme einer Geschmacksmusterverletzung dagegen allein auf gewisse Übereinstimmungen in der Linienführung gestützt. Deshalb konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache musste zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Klägerin sich für den Fall einer Geschmacksmusterverletzung nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen kann und insbesondere vergeblich geltend macht, die Abbildung des ICE 3 in ihrem Katalog sei nach § 40 Nr. 3 GeschmMG "zum Zwecke der Zitierung" erlaubt. Die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung hätte - so der Bundesgerichtshof - vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. Daran fehlt es im Streitfall, da sich das Leistungsspektrum, das die Klägerin in dem Katalog beschreibt, nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Die Abbildung des ICE 3 diente damit nur dem Marketing und lässt sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen. Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 56/09 - ICE LG Berlin - Urteil vom 21. März 2006 - 16 O 541/05 Kammergericht - Urteil vom 3. März 2009 - 5 U 67/06 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 08.04.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. KG Berlin: Internet-Werbung für Hotel mit Swimmingpool nicht irreführend _____________________________________________________________ Die Online-Reklame für ein Hotel, welches auf einem Werbebanner mit einem Swimmingpool abgebildet ist, ist nicht irreführend und damit auch nicht wettbewerbswidrig. Dies gilt zumindest dann, wenn in dem einstweiligen Verfügungsverfahren, durch welches die Unterlassung der Abbildung durchgesetzt werden soll, der Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht wird (KG Berlin, Beschl. v. 02.03.2011 - Az.: 5 W 21/11). Der Kläger ging gegen den Online-Werbebanner eines Hotels vor, in dem die Unterkunft mit einem Swimmingpool abgebildet war. In Wahrheit, so der Vortrag des Klägers, verfüge das Hotel über keine solche Einrichtung. Die Berliner Richter wiesen den begehrten Unterlassungsanspruch zurück. Der Kläger habe trotz gerichtlicher Aufforderung nicht dargelegt, dass das Hotel tatsächlich nicht über einen Pool verfüge. Zwar enthalte die sonstige Hotelbeschreibung im Internet keinen Hinweis auf einen Swimmingpool. Jedoch werde an keiner Stelle erwähnt, dass die Beschreibung einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben würde. Der Kläger trage hierfür jedoch die Beweislast. Somit sei zugunsten des Hotels zu entscheiden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG München: Kein rechtswidriger Eingriff in Namensrecht durch Domain "sonntag.de" _____________________________________________________________ Die Domain "sonntag.de" verletzt nicht Rechte einer Person, die "Sonntag" mit Nachnamen heißt (OLG München, Urt. v. 24.02.2011 - Az.: 24 U 649/10). Der Kläger, der mit Namen "Sonntag" hieß, gegen den Inhaber der Domain "sonntag.de" vor. Er sah in der Nutzung der Seite eine unerlaubte Namensverletzung. Zu Unrecht wie die Münchener Richter urteilten. Voraussetzung für eine Rechtsverletzung sei, dass eine Zuordnungsverwirrung entstehe. Dies sei hier nicht gegeben. Vielmehr handle sich bei dem Nachnamen "Sonntag" um einen durchaus üblichen Name und einen Gattungsbegriff, so dass die verlangte Zuordnungsverwirrung von vornherein entfalle. Von einer unberechtigten Namensanmaßung könne daher auch nicht ausgegangen werden. Nicht mal diejenigen, die den Kläger kennen würden, würden bei Nennung der Domain automatisch einen Bezug zu dem Kläger herstellen, da ihnen durchaus bewusst sei, dass der Name "Sonntag" geläufig sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Stuttgart: Gewinnspiel-Anmeldung stellt keine zwingende Einwilligung in Werbeanrufe dar _____________________________________________________________ Nach Ansicht des OLG Stuttgart (Urt. v. 11.11.2010 - Az.: 2 U 29/10) stellt die Anmeldung zu einem Gewinnspiel nicht zwingend eine Einwilligung in Werbeanrufe dar. Die Klägerin nahm die Beklagte, einen Stromproduzenten, wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung wegen unerlaubter Telefonanrufe von Verbrauchern in Anspruch. Die verklagte Firma konnte nachweisen, dass die Telefonnummern der kontaktieren Personen im Rahmen eines Gewinnspiels mittels Opt-In generiert wurden. Bei der Datenerhebung wurde die Einwilligung des Verbrauchers in Telefonanrufe abgefragt. Gleichwohl verurteilten die Stuttgarter Richter die Beklagte zur Unterlassung. Die bei der Gewinnspiel-Anmeldungen angegebenen Personen sagten im Rahmen des Prozesses aus, sich nie bei der Beklagten angemeldet zu haben. Somit seien die erlangten Einwilligungen nicht wirksam. Die Beweislast dafür, dass die Gewinnspieler-Teilnehmer auch tatsächlich die namentlich angegebenen Personen seien, trage die Beklagte. Dies gelte insbesondere dann, wenn bei der Anmeldung Daten eingegeben würden, die überall frei zugänglich seien (z.B. in einem Telefonbuch) und daher von dritter Seite auf einfache Weise missbraucht werden könnten. Eine Beweistlastumkehr trete allenfalls dann ein, wenn bei den Anmeldedaten solche Informationen auftauchen würden, aus denen - zumindest mittelbar - auf die Person des Anmelders geschlossen werden könne. Das sei dann der Fall, wenn es sich um solche Daten handle, die nur die betreffende Person selbst oder der engere Familienkreis kenne. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Düsseldorf: Markenverwendung in Google AdWords unzulässig _____________________________________________________________ In einer weiteren Entscheidung hat das LG Düsseldorf (Beschl. v. 09.02.2011 - Az.: 38 O 11/11) beschlossen, dass die Verwendung fremder Marken im Anzeigentext von Google AdWords eine Kennzeichenverletzung darstellt. Der Antragsgegner verwendete die geschützte Marke im sichtbaren Bereich seiner AdWords-Anzeige. Die Düsseldorfer Richter stuften dies als Rechtsverstoß ein und erließen die beantragte einstweilige Verfügung. Der Beschluss liegt auf einer Linie mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. 21.12.2010 - Az.: I-20 W 136/10). Anmerkung von RA Dr. Bahr: Der vorliegende Beschluss ist nicht zu verwechseln mit den Fällen, wo es um die Frage geht, ob die Nutzung von Marken als bloße Keywords eine Rechtsverletzung sind oder nicht. Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH ist die Verwendung fremder Markennamen als Keywords bei Google AdWords nur noch dann ein Rechtsverstoß, wenn für den Betrachter eine sogenannte Zuordnungsverwirrung eintritt. Vgl. dazu das Interview mit RA Dr. Bahr und den Website Boosting-Aufsatz von RA Dr. Bahr "Freiwild AdWords: Zukünftig rechtlich alles erlaubt?". Das OLG Braunschweig (Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 2 U 113/08) und das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 09.12.2010 - Az.: 6 U 171/10) bejahen in diesen Fällen einen Verstoß, das LG Berlin (Urt. v. 22.09.2010 - Az.: 97 O 55/10) hingegen verneint einen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Gera: Übermittlung von Daten an Wirtschaftsauskunftei bei geringer Forderung unzulässig _____________________________________________________________ Die Übermittlung von Daten an eine Wirtschaftsauskunftei ist unverhältnismäßig, wenn Grundlage der Datenweitergabe eine streitige und offene sowie sehr geringe Forderung aus einem Mobilfunkvertrag ist (LG Gera, Beschl. v. 06.01.2010 - Az.: 3 O 1/10). Die Klägerin hatte mit der Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen, einen Mobilfunkvertrag geschlossen. Die Parteien stritten im Laufe der Zeit um eine offene Forderung, deren genaue Höhe streitig war. Unstreitig war jedoch, dass es sich bei dem Gesamtbetrag um eine geringe Forderung handelte. Die Beklagte übermittelte diese ausstehenden Zahlungen an eine Wirtschaftsauskunftei. Dies stufte das LG Gera als rechtswidrig ein. Zwar könne es durchaus berechtigt sein, wenn offene Forderungen an eine Auskunftei gemeldet würden. Jedoch müsse in jedem Einzelfall eine konkrete Interessensabwägung stattfinden, ob eine Übermittlung erlaubt sei oder nicht. Im vorliegenden Fall handle es sich lediglich um eine sehr geringe Forderung, so dass die Datenweitergabe unverhältnismäßig sei. Bei Abwägung der konkreten Interessen überwiege nämlich das Recht der Klägerin auf ihre informationelle Selbstbestimmung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Hamburg: Anschlussinhaber haftet als Störer für P2P-Filesharing-Fall bei fehlenden Sicherungsmaßnahmen _____________________________________________________________ In einer weiteren Entscheidung hat das LG Hamburg (Beschl. v. 22.12.2010 - Az.: 310 O 470/10) beschlossen, dass in P2P-Fällen der Anschluss-Inhaber als Mitstörer haftet, wenn er keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Der Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, dass die über seinen Internet-Anschluss angebotenen Urheberrechtsverletzungen von jemand Drittem erfolgt seien. Es müsse entweder ein Familienmitglied oder ein Dritter, der Zugriff auf den Rechner habe, gewesen sein. Er selbst scheide als Täter aus. Die Hamburger bejahten eine Mitstörerhaftung des Beklagten. Es sei unerheblich, ob der Beklagte hier selbst oder ein Dritter gehandelt habe. Durch die Tatsache, dass er keine ausreichenden Sicherungsvorkehrungen getroffen habe, treffe ihn zumindest eine Mitverantwortlichkeit. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. VG Gelsenkirchen: Beschränkungen für Lotterievermittler aufgehoben _____________________________________________________________ Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat gestern Nachmittag in mehreren Klageverfahren Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag aufgehoben. Die in Bochum ansässige Klägerin betreibt eine gewerbliche Lotterievermittlung. Sie vermittelt die Teilnahme an staatlichen Lotterien, wie Lotto, Spiel 77, Super 6 und Glücksspirale. Seit Januar 2008 ist für diese Tätigkeit eine Genehmigung nach dem Glücksspielstaatsvertrag erforderlich, welche die Klägerin auch erhalten hat. Die Klage richtete sich allein gegen Nebenbestimmungen zu dieser Erlaubnis, wie etwa die Einschränkung der Vermittlung auf das Land Nordrhein-Westfalen, Werbebeschränkungen und die Verpflichtung einen Mindestanteil der Einnahmen bei Westlotto einzusetzen. Die Kammer hob diese Nebenbestimmungen auf, weil das in dem Glücksspielstaatsvertrag verankerte staatliche Glücksspielmonopol nach Auffassung der Kammer gegen EU - Recht verstößt und deshalb nicht anzuwenden ist. Die auf diesen Staatsvertrag gestützten Nebenbestimmungen in der der Klägerin erteilten Erlaubnis sind daher rechtswidrig. Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Quelle: Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 07.04.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. VG Köln: Verbot von Sportwetten rechtswidrig _____________________________________________________________ Das Verwaltungsgericht Köln hat mit zwei heute bekannt gegebenen Urteilen den Klagen von privaten Sportwettenvermittlern entsprochen, die gegen die Untersagung ihrer Tätigkeit auf der Grundlage des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages geklagt haben. Bereits im November 2010 hatte das Gericht mit drei Urteilen (1 K 3293/07, 1 K 3356/07 und 1 K 3497/06) Ordnungsverfügungen aufgehoben, die vor dem 1. Januar 2008 auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2008 geltenden Sportwettengesetzes NRW ergangen waren. Nunmehr hat das Gericht auch Klagen gegen Ordnungsverfügungen stattgegeben, die nach den Bestimmungen des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages sowie des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zu bewerten waren. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das staatliche Sportwettenmonopol auch nach der aktuellen Rechtslage nicht mit der europarechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (u.a. Beschluss vom 22. März 2011 - 4 B 48/11 -) geht das Gericht zudem davon aus, dass die ausländischen Wettveranstalter und die privaten Wettvermittler nicht im Besitz einer Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht sein müssen, um hier Sportwetten anbieten und vermitteln zu dürfen. Gegen die Urteile ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidungsgründe die Berufung an das Oberverwaltungsgericht in Münster möglich. AZ.: 1 K 4589/07 und 1 K 8130/09 Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 05.04.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Erfurt: Strafmilderung durch Veröffentlichung von heimlich gefilmter Tat bei "YouTube" _____________________________________________________________ Wird ein Straftäter heimlich gefilmt wird und das Tat-Video bei "YouTube" online gestellt, so stellt diese mediale Prangerwirkung einen Strafmilderungsgrund dar (AG Erfurt, Urt. v. 30.11.2010 - Az.: 180 Js 26290/10 50 Ds). Ein Angeklagter war bei dem Diebstahl eines Fahrrades heimlich gefilmt worden. Das Video wurde bei "YouTube" online gestellt. Daraufhin wurde breit in der Öffentlichkeit über den Vorfall diskutiert. Eine Vielzahl von Personen machte sich über den Täter lustig. Das AG Erfurt verurteilte den Angeklagten zwar wegen seiner Tat, sah in der Online-Stellung des Films jedoch einen Strafmilderungsgrund. Durch die mediale Prangerwirkung sei der Angeklagte bereits erheblich in der Öffentlichkeit geschädigt. Dieser Umstand sei bei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Meldorf: Zugang einer gesendeten E-Mail erst bei Beginn des Geschäftsbetriebs _____________________________________________________________ Das AG Meldorf (Urt. v. 29.03.2011 - Az.: 81 C 1601/10) hat entschieden, dass eine E-Mail erst dann zugeht, wenn mit ihrer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden kann. Der Kläger hatte die Beklagte mit einer Reisevermittlung beauftragt. Als er selbst eine billige Reise im Internet fand, widerrief er den Auftrag. Dazu schickte er abends der Beklagten eine E-Mail. Die Beklagte las die Mail jedoch erst am nächsten morgen, zu Beginn ihrer Geschäftszeiten. Zuvor hatte sie bereits eine Reise für den Kläger gebucht. Das Gericht entschied, dass der klägerische Widerruf zu spät erfolgt sei. Zwar sei die E-Mail auf dem Server der Beklagten bereits am Vorabend eingegangen. Zugegangen im juristischen Sinne sei die Nachricht jedoch erst zu dem Zeitpunkt, wenn mit der Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden könne. Dies sei erst der nächste Morgen, bei Beginn der Öffnungszeiten der Beklagten, gewesen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Ministerpräsidenten beschließen neuen Glücksspiel-Staatsvertrags-Entwurf _____________________________________________________________ Die Regierungschefs der deutschen Bundesländer haben heute auf einer Sonder-Ministerpräsidentenkonferenz in der Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt beim Bund in Berlin dem vorliegenden Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrages grundsätzlich zugestimmt. Sie beauftragten die Chefs der Staats- und Senatskanzleien, den bestehenden Vertragsentwurf hinsichtlich bestimmter Eckpunkte zu überarbeiten, so dass dieser auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 9. Juni 2011 unterzeichnet werden kann. Der alte Vertrag läuft Ende des Jahres aus. Wichtige Ziele des Glücksspielstaatsvertrages sind die Bekämpfung der Spielsucht, die Kanalisierung des Spieltriebs, der Schutz vor Manipulationen und Betrug sowie der Jugendschutz. Lotterien Die Begrenzung der erlaubnisfähigen Lotterien nach der Ereignisfrequenz und Gewinnhöhe soll beibehalten werden, ebenso die bisherige Abgrenzung zwischen Lotterien, deren Veranstaltung nur staatlichen Unternehmen erlaubt ist und den generell erlaubnisfähigen Lotterien (u. a. Klassen-, Sozial- oder Fernsehlotterien und Gewinnsparen). Die zu überarbeitenden Punkte betreffen: Sportwetten Im Sportwettenbereich werden im Rahmen einer Experimentierklausel sieben bundesweite Konzessionen vergeben. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Konzessionssystems erfolgt eine Evaluation, ob und wieweit die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrages realisiert werden konnten. Die Experimentierklausel läuft nach sieben Jahren aus, wenn nicht von den Regierungschefs der Länder auf Basis der Evaluation mit Zustimmung von mindestens 13 Ländern das Fortgelten beschlossen wird. Die Regelungen zu Konzessionsabgaben und Steuern müssen gewährleisten, dass keine Mehrbelastung inländischer gegenüber ausländischen Anbietern eintritt, d. h. die Konzessionsabgabe beträgt 16 2/3 vom Hundert des Spieleinsatzes. Die Konzessionsnehmer verpflichten sich, keine in Deutschland illegalen Glücksspielangebote zu vertreiben. Bei Verstoß erfolgen Vertragsstrafen bis hin zum Entzug der Konzession. Livewetten sind nur auf das Endergebnis zulässig. Spielbanken Das Angebot der Spielbanken soll weiterhin zahlenmäßig streng begrenzt sein. Internetangebote von Casinospielen sind nur bei realen Spielen wie sie im Spielsaal einer konzessionierten Spielbank vor Ort und nur von ihr angeboten werden zulässig. Diese Regelung wird nach fünf Jahren evaluiert. Werbung Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten sind zulässig. Werbung für Sportwetten im Fernsehen ist im Umfeld von Sportsendungen nicht zulässig. Die Regelung wird nach fünf Jahren evaluiert. Zum weiteren Verfahren: Der Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrages wird bei der EU-Kommission notifiziert. Zugleich geht er noch einmal in die ergänzende Anhörung. Gibt es keine erheblichen Einwände, kann er von den Regierungschefs unterzeichnet werden und anschließend in die Länderparlamente zur Abstimmung gehen. Quelle: Pressemitteilung der Staatskanzlei Sachsen-Anhalt v. 06.04.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Haftung für rechtswidrige RSS-Feeds _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Haftung für rechtswidrige RSS-Feeds". Inhalt: Die meisten Internetnutzer kennen und verwenden RSS-Dienste, um sich auf dem neusten Nachrichtenstand zu halten. Besonders News-Webseitenbetreiber und Blogs bieten diesen Dienst an. Dass die Verwendung des Dienstes auch zur eigenen Haftung bei Rechtsverletzungen führen kann, ist bestimmt nicht allen Nutzern klar. Der heutige Podcast beschäftigt sich mit dem Thema RSS-Feed und geht der Frage der Haftung nach. zurück zur Übersicht |