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Newsletter vom 13.05.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 19. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
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1. BVerfG: Internetforum-Betreiber haftet nicht für urheberrechtsverletzende Links _____________________________________________________________ Das BVerfG (Beschl. v. 08.04.2009 - Az.: 2 BvR 945/08) hat entschieden, dass in einem Internet-Forum, in dem urheberrechtswidrige Links veröffentlicht werden, grundätzlich jeder der Teilnehmer als Straftäter in Frage kommt. Alleine aus dem Umstand heraus, dass jemand ein Forum betreibt, lässt sich nicht der Verdacht ableiten, dass er die Links gepostet hat. Die Polizei nahm aufgrund einer Strafanzeige Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer, der ein Internet-Forum betrieb, auf, da in den Threads angeblich urheberrechtlich geschützte Filme und Musik unerlaubt zum Herunterladen angeboten wurden. Der Anzeigenerstatter legte als Beweis Screenshots bei. Auf den Bildschirmausdrucken war zu erkennen, dass die Diskussionsbeiträge Hyperlinks auf den Hoster Rapidshare enthielten. Das Amtsgericht ordnete die Durchsuchung der Wohnung, des Fahrzeugs und der Geschäftsräume des Beschwerdeführers an, da er sich der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar gemacht habe. Gegen diese Durchsuchung wandte sich der Foren-Betreiber an das Bundesverfassungsgericht, nachdem er vor den vorherigen Instanzen scheiterte. Die höchsten deutschen Richter gaben dem Beschwerdeführer Recht und erklärten die Durchsuchungen für rechtswidrig. Nur wenn plausible Gründe und klare Anhaltspunkte bestünden, dürfe das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden. Diese Voraussetzung fehlten hier, so die Robenträger. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die auf dem Screenshot zu erkennenden Links auf eine Internetadresse verwiesen, auf der tatsächlich urheberrechtlich geschütztes Material gespeichert sei. Die Bildschirmausdrucke reichten insoweit nicht aus, da es sich hierbei lediglich nur um ein Abbild der Links handle, deren Inhalt nicht überprüft worden sei. Auch sei nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise für die Veröffentlichung der Links verantwortlich sei. Da die Links in Diskussionsbeiträgen enthalten gewesen seien, komme als mutmaßlicher Täter jeder potentielle User in Betracht. Jedenfalls lasse sich der Verdacht, der Beschwerdeführer habe die Links in dem von ihm betreuten Internet-Forum bekannt gegeben, nicht allein aus dem Umstand ableiten, dass er der Betreiber dieses Portals sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BVerfG: Sofortvollzug einer Verbotsuntersagung gegen Sportwetten rechtmäßig _____________________________________________________________ Das BVerfG (Beschl. v. 20.03.2009 - Az.: 1 BvR 2410/08) hat entschieden, dass die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler von Sportwetten erlaubt ist, wenn nach überschlägiger Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren das behördliche Verbot wahrscheinlich rechtmäßig ist. Nach der Grundlagen-Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 2006 zur Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Glücksspiel-Monopols seien die rechtlichen Vorgaben klar, so die höchsten deutschen Richter. Das Monopol sei gerechtfertigt, wenn es der Suchtprävention diene. Das geltende Niedersächsische Glücksspielgesetz erfülle - jedenfalls nach summarischer Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren - diese Anforderungen. Eine behördliche Maßnahme, die auf dieser gesetzlichen Grundlage beruhe und die einem privaten Sportwetten-Vermittler eine Untersagung ausspreche, dürfe auch sofort vollzogen werden. Nur wenn dem privaten Vermittler die wahrscheinlich rechtswidrige Vermittlung von Sportwetten mit sofortiger Wirkung untersagt und dieses Verbot auch notfalls mit behördlichem Zwang umgesetzt werden dürfe, könne dem verfassungsmäßig legitimen Ziel der Suchtprävention entsprochen werden. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Haftung eines eBay-Mitgliedes für wettbewerbswidriges Verhalten Dritter _____________________________________________________________ Der BGH (Urt. v. 11.03.2009 - Az.: I ZR 114/06) hat entschieden, dass ein eBay-Mitglied für Wettbewerbsverstöße, die über seinen Account von Dritten begangen werden, haftet, wenn es die Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremden Zugriffsmöglichkeiten gesichert hat. Der Beklagte war bei dem Online-Auktionshaus eBay als Mitglied registriert. Seine Ehefrau versteigerte in einer Auktion über sein eBay-Konto ein Halsband, das eine Cartier-Fälschung war. Durch diese Versteigerung sah sich der Markeninhaber in seinen Rechten verletzt und verlangte vom Beklagten Unterlassung. Zu Recht wie die höchsten deutschen Zivilrichter entschieden. Dem Beklagten sei das rechtswidrige Verhalten seiner Ehefrau zuzurechnen. Denn er habe nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt, um zu vermeiden, dass die Gattin Zugriff auf sein eBay-Konto habe. Andernfalls bestünde die erhebliche Gefahr, dass ein Verkäufer bzw. Käufer bei eBay nicht mehr hinreichend sicher identifiziert werden könne. Der Beklagte müsse sich daher so behandeln lassen als ob er selbst die Auktion durchgeführt habe. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. BGH: Beschlagnahme von E-Mails wie normale Postsendungen _____________________________________________________________ Der BGH hat in einer aktuellen Grundlagen-Entscheidung (Beschl. v. 31.03.2009 - Az.: 1 StR 76/09) die umstrittene Frage, nach welchen rechtlichen Bestimmungen die Beschlagnahme von E-Mails erfolgt, beantwortet. Antwort: E-Mails seien anderen Postsendungen, wie z. B. Briefen oder Telegrammen, gleichgestellt. Daher sei die Beschlagnahme von Mails bei einem Provider unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens über das Internet in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsunternehmen befinden würden. Maßgebliche Regelungsnorm sei somit § 99 StPO. § 100 a StPO komme dagegen als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. BPatG: Buchstabe "T-" mangels Verkehrsdurchsetzung nicht als Marke eintragbar _____________________________________________________________ Das BPatG hat vor kurzem beschlossen (Beschl. v. 19.11.2008 - Az.: 29 W (pat) 70/03), dass der Buchstabe "T-" nicht als Marke für den Bereich Telekommunikationsdienstleistungen eintragungsfähig ist. Anmelder der Marke war ein bekanntes großes deutsches Telekommunikationsunternehmen. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Antrag zurück, da das Zeichen rein beschreibend sei. Auch die intensive Benutzung des Zeichens reiche nicht aus, um von einer Verkehrsdurchsetzung auszugehen. Die Bundespatent-Richter lehnten nun eine Eintragung ebenfalls ab. Die Klägerin verwende den Buchstaben "T-" zwar als Vorsilbe für eine Vielzahl an Produkten und Dienstleistungen aus dem Kommunikationssegment. Insbesondere Marken wie T-Home, T-Online oder T-Mobile seien Begriffe, die der Verbraucher nur der Anmelderin zuordne. Trotz der intensiven Benutzung dieser Zeichenkombinationen, könne nicht von einer Verkehrsdurchsetzung des Zeichens als isolierter Bestandteil ausgegangen werden. Denn das "T" in Verbindung mit dem Bindestrich werde von dem Verbraucher mit dem Begriff "Tele" oder "Transmission" assoziiert und stelle daher keinen betrieblichen Herkunftsnachweis dar. Insofern handle es sich um eine freihaltungsbedürftige Angabe, die auch den Konkurrenten der Klägerin zur Verfügung stehen müsse. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Seit vielen Jahren versucht der Magenta-Riese Buchstaben oder Vorsilben für sich zu monopolisieren. Zwar ist es unter gewissen Umständen und in bestimmten Grenzen möglich, Buchstaben als Marken anzumelden, vgl. den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Können einzelne Buchstaben als Marke angemeldet werden?" und S. 198ff. seiner Promotion "Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Bereich des Internet". Im vorliegenden Fall ist dies aber absurd, weil der Buchstabe "T" bzw. "T-" natürlich von der Öffentlichkeit als Abkürzung für Tele bzw. Telekommunikation wahrgenommen wird. Gleichwohl versucht der Telefon-Riese den Buchstaben "T" bzw. die Vorsilbe "T-" für den Bereich "Telekommunikation" für sich zu besetzen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Brandenburg: Erlöschen des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht bei Mobilfunkverträgen _____________________________________________________________ Das OLG Brandenburg (Urt. v. 11.02.2009 - Az: 7 U 116/08) hat entschieden, dass die Regelungen zum Erlöschen des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht auch für den Bereich der Mobilfunk-Verträge gelten. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, nahm einen Mobilfunk-Anbieter auf Unterlassung in Anspruch. Dieser hatte in seinen Bestimmungen die nachfolgende Klausel: "Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn `der Beklagte` mit der Ausführung der Dienstleistungen mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie selbst diese veranlassen (z.B. durch Nutzung der Mobilfunkleistung)." Die Richter sahen die Bestimmung als rechtskonform an. Nach § 312d Abs.3 Nr.2 BGB erlischt das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht, wenn "der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat." Diese Regelung sei auch auf Mobilfunk-Verträge anwendbar, die online abgeschlossen würden. Beim Zustandekommen eines längerfristigen Mobilfunk-Vertrages bestehe kein gesteigertes Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Denn auch wenn der Kunde den Vertrag im Ladengeschäft abschließe, könne er nicht mit Sicherheit die Qualität der Leistung überprüfen. Denn die Qualität des Empfanges hänge in erster Linie vom Standort ab. Der könne zwar im Geschäft besonders gut sein, aber grundsätzlich bestehe eben keine Möglichkeit, sich insgesamt einen persönlichen Eindruck zu machen. Die fernabsatzrechtlichen Bestimmungen seien daher anzuwenden, so dass die beanstandete Klausel rechtmäßig sei. Die Klage sei daher abzuweisen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Hamburg: Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses muss Abmahner darlegen _____________________________________________________________ Das OLG Hamburg hat noch einmal klargestellt (Beschl. v. 20.02.2009 - Az.: 3 W 161/08), dass ein Unternehmen, das eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausspricht, in seinem Schreiben in nachvollziehbarer Weise das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses darlegen muss. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen Fehler in einem eBay-Shop außergerichtlich ab. Die Beklagte erklärte, sie lehne nicht grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, wolle jedoch erklärt haben, woraus sich ein Wettbewerbsverhältnis ergebe, denn die Online-Angebote seien unterschiedlich. Ohne hierauf zu antworten ging die Klägerin vor Gericht. Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun urteilten. Ein Abmahner sei verpflichtet, das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnis in plausibler Weise darzulegen. Denn der Verletzer sei nur verpflichtet, sich gegenüber demjenigen zu unterwerfen, der auch berechtigt sei, den Anspruch geltend zu machen. Den Abmahner treffe jedoch keine umfassende Aufklärungspflicht. Es bedürfe nicht der Aufzeigung jeder Einzelheit. Ausreichend seien vielmehr allgemeine Umstände, anhand derer sich der Abgemahnte selbst ein Bild verschaffen könne, ob der Abmahner berechtigt sei, den Anspruch geltend zu machen oder nicht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Hamm: Abmahnungsmissbrauch bei falscher Widerrufsbelehrung auf eBay-Shop _____________________________________________________________ Das OLG Hamm (Urt. v. 24.03.2009 - Az.: 4 U 211/08) hat entschieden, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Internet dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn ein eklatantes wirtschaftliches Missverhältnis zwischen den ausgesprochenen Abmahnungen und der eigentlichen Geschäftstätigkeit besteht. Es ging wieder einmal um das leidige Thema fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung auf der Online-Plattform eBay. Die Klägerin war der Ansicht, dass das Muster der Beklagten falsch war und somit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorlag. Die Hammer Richter sahen dies ein bisschen anders. Der Klägerin stehe hier kein Anspruch zu, da sie rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Denn ihre Abmahntätigkeit stehe in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit. Die Klägerin habe lediglich einen monatlichen Umsatz von 200,- EUR erzielt, gleichwohl zahlreiche Abmahnungen zu einem Streitwert von 10.000,- EUR ausgesprochen, was pro Fall Abmahnkosten von mehr als 700,- EUR bedeute. Das Handeln der Klägerin diene daher primär der Gewinnerzielung und nicht der Sicherung des lauteren Wettbewerbs. Hinzu komme, so die Richter, dass die Abmahnungen durch ihren Neffen, welcher Rechtsanwalt sei, ausgesprochen worden seien. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. OLG Koblenz: Haftung des Admin-C bei Domain-Grabbing _____________________________________________________________ Das OLG Koblenz hat in einer Entscheidung (Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 6 U 730/08) festgestellt, dasss der Admin-C im Falle rechtswidrigen Domain-Grabbings als Mitstörer haftet. Im Rahmen eines Domain-Transfers verlor der Kläger ungewollt seine Domain. Nur kurze Zeit später war die Seite durch eine Firma gegrabbt worden. Der Beklagte war als Admin-C eingetragen. Der Kläger war der Auffassung, der Beklagte hafte als Störer der Namensrechtsverletzung. Als Admin-C habe er von den Rechtsverletzungen gewusst und sei aufgrund der Vollmacht in der Lage gewesen, die Störung zu unterbinden. Zu Recht wie die Koblenzer Richter entschieden. Zwar sei es grundsätzlich so, dass der Admin-C nicht bereits aufgrund der Bevollmächtigung ohne weiteres als Störer in Anspruch genommen werden könne. Es hafte vielmehr nur derjenige auf Unterlassung, der willentlich und kausal zu der Rechtsverletzung beitrage. Dabei dürfe die Haftung nicht über Gebühr auf den Admin-C erstreckt werden. Nur wenn dieser seine Prüfungspflichten verletze, komme eine Störerhaftung in Betracht. In wieweit ihm eine Prüfung zuzumuten sei, hänge von den einzelnen Umständen ab. Im vorliegenden Fall sahen die Richter eine Verletzung dieser Prüfungspflichten. Der Admin-C habe sich gegen Entgelt bereiterklärt, für eine Vielzahl von Domains ungeprüft eingetragen zu werden. Die Firma habe bewusst ein elektronisches Programm eingesetzt, welches frei gewordene Domains ermittle und kurz nach der Freigabe für sich registriere. Die große Anzahl der Anmeldungen berge eine erhebliche Gefahr, dass solche Domains Namensrechte verletzten. Da die Tätigkeit und Vorgehensweise dem Beklagten bekannt gewesen sei, treffe ihn die Pflicht zur Überprüfung der Registrierungen auf ihre Rechtmäßigkeit. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen, so dass er als Mitstörer hafte. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Der Dauerbrenner "Admin-C: Haftung - Ja oder Nein?" geht weiter. Das OLG Düsseldorf hatte erst vor kurzem entschieden (Urt. v. 03.02.2009 - Az.: I-20 U 1/08), dass der Admin-C nicht als Mitstörer bei Kennzeichenverletzungen durch den Domain-Namen haftet. Allein aus seiner Stellung als Admin-C ergäben sich keine Prüfungspflichten, so die Richter. Der Pflichtenkreis sei allein auf das Verhältnis zwischen dem Domaininhaber und der DENIC bezogen. Diese rechtliche Konstellation verbiete es, Prüfungspflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten anzunehmen. Nur wenige Wochen davor haben das LG Stuttgart (Urt. v. 27.01.2009 - Az.: 41 O 149/08) und das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.10.2008 - Az.: 2-03 O 291/08) das exakte Gegenteil entschieden und die Haftung des Admin-C bejaht. Siehe dazu auch unseren Law-Podcast "Haftung des Admin-C bei DE-Domains". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. OLG Köln: Pauschale Einwilligungserklärung bei Internet-Gewinnspielen unwirksam _____________________________________________________________ Das OLG Köln (Urt. v. 29.04.2009 - Az: 6 U 218/08) hat entschieden, dass eine pauschale Einwiilligungserklärung bei Internet-Gewinnspielen nicht wirksam ist. Die Beklagte verwendete für ihre Internet-Gewinnspiele nachfolgende Klausel: "Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch / per E-Mails / SMS (…) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen - informiert werde". In der 1.Instanz hielt das LG Köln (Urt. v. 22.10.2008 - Az: 26 O 5/08) die Bestimmung für inhaltlich unzureichend und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Diese legte Berufung ein. Die OLG-Richter kommen zum identischen Ergebnis wie die Vorinstanz: Die Formulierung sei intransparent, weil sie für eine nicht überschaubare Vielzahl von Produkten verwendet werden könne, die von einer nicht übersehbaren Zahl sog. Partnerunternehmen angeboten würden. Damit erlaube die Klausel die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen, so dass der Verbraucher nicht mehr überblicke, welches Unternehmen sich auf die Einwilligung überhaupt berufe. Die Regelung sei daher rechtswidrig. Die Kanzlei Dr. Bahr betreibt mit "Adresshandel & Recht" ein eigenes Informationsportal zum Bereich des Adresshandels, auf dem alle relevanten Gerichtsurteile und sonstige wichtige Informationen (Videos, Aufsätze ua.) zum Abruf bereitstehen. Das Thema "wirksame Einwilligungserklärung bei Gewinnspielen" ist auch Gegenstand unseres dreiteiligen Law-Podcasts "Gewinnspiele und Datenschutz". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. OVG Lüneburg: Internet-Angebote von bwin dürfen in Niedersachsen nicht verboten werden _____________________________________________________________ Das OVG Lüneburg (Beschl. v. 03.04.2009 - Az.: 11 ME 399/08) hat entschieden, dass die Internet-Angebote von bwin auch weiterhin in Niedersachsen abgerufen werden dürfen. Denn es bestünden zur Zeit erhebliche Bedenken, ob die technischen Möglichkeiten ausreichten, um zu gewährleisten, dass nur die niedersächsischen Bewohner ausgeschlossen werden könnten. Vielmehr sei zu befürchten, dass bwin seine gesamte Webseite für alle Bundesbürger abschalten müsste, um sicherzustellen, dass nicht auch Personen aus Niedersachsen dabei wären. Ist dieses Verbot nur über eine deutschlandweite Internetsperre zu erreichen, muss die zuständige Landesbehörde die Ermächtigung eines jeden betroffenen Bundeslandes vorlegen. Zwar bestünde - aufgrund des Geo-Targetings - bereits aktuell die Möglichkeit, einzelne Bundesländer auszuschließen. Die zielgenaue Zuordnung von IP-Adressen auf Bundeslandebene sei allerdings noch von einer großen Ungenauigkeit, so dass die "Trefferquote" noch als relativ unsicher einzustufen sei. Die Richter behielten sich daher die endgültige Beantwortung der technischen Umsetzbarkeit einer länderbezogenen Internetsperre vor. Bis dahin müsse bwin seine Internetseite nur dann sperren, wenn auch alle anderen 15 Bundesländer der Untersagung zugestimmt hätten. Andernfalls maße sich das Land Niedersachsen Regelungskompetenzen an, die nur anderen Bundesländern zustünden. Da es einen solchen länderübergreifenden Konsens derzeitig nicht gebe, dürfe der private Sportwetten-Anbieter auch weiterhin seine Homepage in Niedersachsen zum Abruf bereithalten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Berlin: Verbotene Werbung mit Kleeblatt-Leuchtreklame durch Lotto-Annahmestellen _____________________________________________________________ Das LG Berlin (Urteil v. 03.03.2009 - Az.: 102 O 273/08) hat entschieden, dass die Werbung in Lotto-Annahmestellen mit dem bekannten grünen Kleeblatt-Logo verboten ist. Der Beklagte, ein Kiosk-Besitzer, betrieb in Berlin eine Lotto-Annahmestelle. Aufgrund Platzmangels war die Annahme von Lotto-Scheinen nicht vom sonstigen Sortiment wie Zeitschriften und Süßigkeiten getrennt. Außerhalb des Kiosks befand sich ein zur Straße hinragendes Leuchtelement mit der Aufschrift "LOTTO" und dem bekannten grünen Kleeblatt. Darüber hinaus hatte der Beklagte auch einen Werbe-Aufsteller auf dem Gehweg platziert, der einen lächelnden Lotto-Trainer mit Lottoschein in der einen und Kugelschreiber in der anderen Hand sowie die Aufschrift "Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!" zeigte. Die Berliner Richter verboten weitgehend die von dem Kiosk-Betreiber vorgenommenen Werbeaktivitäten. Da es sich bei Lotto um öffentlich veranstaltetes Glücksspiel handle, unterläge die Werbung den Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV). Danach sei Werbung grundsätzlich nicht erlaubt. Nur die Präsentation von Sachinformationen sei zulässig. Diese Sachlichkeitsgrenze werde im Falle des Werbe-Aufstellers klar überschritten, so die Juristen. Die abgebildete lächelnde Person mit seinem Kugelschreiber fordere den Betrachter auf, mitzumachen und setze daher einen unerlaubten Anreiz. Aber auch das grüne Kleeblatt-Symbol sei eine unzulässige Werbeform. Das Leuchtelement stelle nicht lediglich eine Markennennung dar, sondern weise unübersehbar darauf hin, dass es sich bei dem Kiosk um eine Lotto-Annahmestelle handele. Es verfolge daher das Ziel des Absatzes von Lotto-Scheinen, was kennzeichnend für Werbung sei. An der Leuchtreklame sei zu beanstanden, dass diese entgegen den Vorgaben des GlüStV für Werbung keine deutlichen Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von dem Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfemöglichkeiten enthalte. Als rechtlich unbedenklich hingegen stufte das LG Berlin die räumliche Nähe zwischen den Lotto-Teilnahmescheinen und dem sonstigen Sortiment wie Zeitschriften und Süßigkeiten ein. Allenfalls dann, wenn bewusst und gezielt die Produkte zusammen platziert würden, um Jugendliche zum Glücksspiel zu verleiten, sei ein Rechtsverstoß gegeben. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. LG Stade: Abmahnungsmissbrauch bei eBay-Wettbewerbsverstößen _____________________________________________________________ Das LG Stade (Urt. v. 23.04.2009 - Az: 8 O 46/09) hatte zu entscheiden, wann ein Rechts-Missbrauch bei Internet-Abmahnungen vorliegt. In dem zu beurteilenden Fall hatte eine Klägerin, die einen eBay-Shop betrieb, in den letzten fünf Jahren 164 Abmahnungen ausgesprochen. Der durchschnittliche Jahresumsatz der Klägerin lag bei ca. 200.000,- EUR. Das Handeln der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, so die Stader Richter. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen liege immer dann vor, wenn der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen stehe. Das beherrschende Motiv dürften nicht sachfremde Interessen und Ziele sein. Im zu beurteilenden Fall habe die Klägerin ca. alle 14 Tage eine Abmahnung ausgesprochen, was in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu ihrem Jahresumsatz stehe. Ein weiteres Indiz für einen Rechtsmissbrauch sei die Tatsache, dass die Klägerin dauerhaft das Internet nach Wettbewerbsverstößen überprüfe, auch für solche Bereiche, bei denen sie gar keine Mitbewerberin sei. Es sei daher offensichtlich, dass das Gebührenerzielungsinteresse und nicht die Überwachung eines fairen Wettbewerbs im Vordergrund stehe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. VG Frankfurt a.M.: Online-Auskünfte von Behörden rechtlich verbindlich _____________________________________________________________ Das VG Frankfurt a.M. (Urt. v. 04.03.2009 - Az.: 1 K 3876/08.F) hat entschieden, dass Informationen, die eine Behörde in einem Merkblatt online für die Allgemeinheit zur Verfügung stellt, unter Umständen rechtlich verbindlich sind. Der Kläger verließ sich auf die in den Behörden-Broschüren angegeben Fristen. Als er seinen Antrag bei der öffentlichen Verwaltung einreichte, lehnte die Behörde diesen ab, da er verfristet sei. In dem Merkmalblatt wurde der Bürger über diesen Umstand nicht informiert, während alle anderen Voraussetzungen genannt waren. Die Frankfurter Richter urteilten, dass der klägerische Antrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. Der Bürger habe ein Anrecht, dass die Auskünfte einer Behörde vollständig und verbindlich seien. Im vorliegenden Fall sei das Merkblatt schlichtweg falsch. In der Online-Dokumentation hieß es, dass die 6 Monate überschritten werden dürften. In Wahrheit sei die Verwaltungspraxis aber eine andere und die 6 Monate eine Ausschlussfrist. Der Bürger genieße jedoch Vertrauensschutz, so dass die Behörde sich ihre im Internet getätigten Äußerungen zurechnen lassen müsse. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Sind Internet-Gewinnzusagen rechtlich einklagbar? _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute ein Podcast zum Thema "Sind Gewinnzusagen im Online-Bereich rechtlich einklagbar?". In das Bürgerliche Gesetzbuch ist Mitte des Jahres 2000 eine neue gesetzliche Norm, nämlich der § 661 a BGB, eingefügt worden. Danach hat jeder Verbraucher einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch, wenn ein Unternehmer ihm mitteilt, dass er einen Preis gewonnen hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte damit der gängigen Praxis entgegengewirkt werden, dass der Verbraucher durch die Mitteilung zur Bestellung von Waren oder Leistungen des Unternehmers bewegt wird. Dem Verbraucher wurde durch diese neue Norm ein eigener Anspruch auf die versprochene Leistung eingeräumt, was früher nicht der Fall war. Zwar war die Maßnahme wettbewerbswidrig und konnte durch einen Mitbewerber abgemahnt werden, aber der Verbraucher konnte hieraus keinerlei Rechte ableiten. Dies hat sich durch die Einführung der Norm geändert. Die interessante Frage ist nun, ob diese Norm auch für den Online-Bereich gilt. In zwei aktuellen Verfahren hatten sich deutsche Gerichte mit diesem Problem auseinanderzusetzen.
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