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In den Jahren 2004 und 2005 meldete die Gesellschaft Skype beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Wort- und Bildzeichen SKYPE als Gemeinschaftsmarke für Waren im Bereich der Ausstattung von Audio- und Videogeräten, der Telefonie und der Fotografie sowie für IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Software, der Einrichtung von Websites oder Website-Hosting an.
In den Jahren 2005 und 2006 erhob die Gesellschaft British Sky Broadcasting Group, nunmehr Sky und Sky IP International, Widerspruch und machte geltend, dass Verwechslungsgefahr mit ihrer im Jahr 2003 für die gleichen Waren und Dienstleistungen angemeldeten Gemeinschaftswortmarke SKY bestehe.
Mit Entscheidungen aus den Jahren 2012 und 2013 hat das HABM dem Widerspruch stattgegeben und entschieden, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen u. a. aufgrund ihrer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit mittleren Grades Verwechslungsgefahr bestehe und dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer Verringerung dieser Gefahr nicht vorlägen. Skype beantragt beim Gericht der Europäischen Union die Aufhebung dieser Entscheidungen.
Mit seinen heutigen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Skype ab und bestätigt damit, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechslungsgefahr besteht.
In Bezug auf die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen bestätigt das Gericht, dass der Vokal „y“ im Wort „skype“ nicht kürzer ausgesprochen wird als im Wort „sky“. Darüber hinaus bleibt das Wort „sky“, das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört, im Wort „skype“ trotz dessen Zusammenschreibung klar erkennbar. Schließlich sind die relevanten Verkehrskreise ohne Weiteres in der Lage, den Bestandteil „sky“ im Wort „skype“ zu erkennen, auch wenn der verbleibende Bestandteil „pe“ keine eigenständige Bedeutung hat.
Der Umstand, dass der Wortbestandteil „skype“ im angemeldeten Bildzeichen von einer Umrandung in Wolken- oder Sprechblasenform umgeben ist, stellt den mittleren Grad bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit nicht in Frage. In bildlicher Hinsicht beschränkt sich der Bildbestandteil auf die Hervorhebung des Wortbestandteils und wird daher nur als bloße Umrandung wahrgenommen.
In klanglicher Hinsicht ist der Bildbestandteil in Form einer Umrandung nicht geeignet, einen klanglichen Eindruck zu erzeugen; dieser bleibt ausschließlich dem Wortbestandteil vorbehalten. Begrifflich lässt der Bildbestandteil allenfalls an eine Wolke denken, was geeignet wäre, die Wahrscheinlichkeit, dass im Wortbestandteil „skype“ das Element „sky“ erkannt wird, noch zu erhöhen, da sich Wolken „im Himmel“ befinden und daher leicht mit dem Wort „sky“ in Verbindung gebracht werden können.
In Bezug auf das Argument, die Unterscheidungskraft der Zeichen „skype“ sei aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit erhöht, stellt das Gericht fest, dass es sich bei dem Wort „skype“, selbst wenn es für die Erfassung der von der Gesellschaft Skype angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen eine eigenständige Bedeutung erlangt haben sollte, um einen allgemeinen und folglich beschreibenden Begriff für diese Art von Dienstleistungen handelt.
Schließlich bestätigt das Gericht, dass es nicht möglich ist, die friedliche Koexistenz der einander im Vereinigten Königreich gegenüberstehenden Zeichen als einen zur Verringerung der Verwechslungsgefahr geeigneten Faktor zu berücksichtigen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
Die friedliche Koexistenz dieser Zeichen im Vereinigten Königreich betrifft nämlich nur eine isolierte und ganz spezifische Leistung (die Punkt-zu-Punkt-Kommunikationsdienstleistungen) und ist daher nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr für die zahlreichen anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verringern. Darüber hinaus bestand diese Koexistenz nicht lange genug, um annehmen zu können, dass sie auf der fehlenden Verwechslungsgefahr in der Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise beruhte.
Urteile in den Rechtssachen T-423/12, T-183/13 und T-184/13 Skype Ultd/HABM
Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 05.05.2015
Die in London ansässige Klägerin ist die Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Gründerin und Betreiberin der international verbreiteten Kampfsportliga „Ultimate Fighting Championship“ (UFC). Sie ist außerhalb der USA zuständig für die Veranstaltung und mediale Aufbereitung von UFC-Wettkämpfen, den Abschluss von Fernsehverträgen und
Die Beigeladene ist ein Medienunternehmen, das aufgrund einer Genehmigung der beklagten Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Landesmedienanstalt) ein Fernsehspartenangebot bundesweit verbreitet.
Die von der Klägerin produzierten UFC-Formate wurden seit 2009 aufgrund eines entsprechenden Lizenzvertrages im Programm des beigeladenen Rundfunkveranstalters ausgestrahlt. Die Beklagte forderte den Programmveranstalter durch den angefochtenen Bescheid auf, die Formate „The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fight Night“ durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen: Die zu ersetzenden Formate wiesen ein hohes Gewaltpotenzial auf, das explizit und detailliert in Szene gesetzt werde. Eine verrohende oder zu Gewalttätigkeiten anreizende Wirkung auf den Zuschauer, insbesondere auf gefährdungsgeneigte männliche Jugendliche, sei nicht auszuschließen. Aufgrund der Massivität des Gewalteinsatzes und der Tabubrüche widersprächen die Formate dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks.
Der beigeladene Programmveranstalter hat den Bescheid nicht angefochten. Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht München durch ein Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die Berufung gegen das Zwischenurteil hat der Verwaltungsgerichtshof München zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach ihrem Vorbringen erscheint eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, auf das sie sich als juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union berufen kann, als möglich. Das an den Rundfunkveranstalter gerichtete Programmänderungsverlangen der beklagten Landesmedienanstalt bewirkt einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin.
Die Maßnahme zielt darauf ab, die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Sendeformate gerade wegen ihres Inhalts zu unterbinden. Wegen dieses spezifischen Bezugs auf die von der Klägerin produzierten Formate steht die medienrechtliche
Der Eingriffscharakter entfällt nicht in Folge einer von der beklagten Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung; denn bei ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ist die Beklagte selbst an die Grundrechte gebunden. Dass sich die Klägerin hinsichtlich der angefochtenen programmbezogenen Maßnahme auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, führt auch weder zu den von der Beklagten befürchteten Störungen im System der Rundfunkaufsicht noch zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit der Programmveranstalter.
Über die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Programmänderungsverlangens ist nunmehr aufgrund der Zulässigkeit der Klage in den Vorinstanzen weiter zu entscheiden.
BVerwG 6 C 11.14 - Urteil vom 06. Mai 2015
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 06.05.2015
Beide Parteien des Rechtsstreits waren Politiker. Der Kläger war Mitglied der AfD, der Beklagte gehörte den Grünen an. Die stretigegenständlichen Äußerungen fielen im Laufe der Landtagswahl.
Der Beklagte twitterte über seinen Account: Während die Vorinstanz den Grünen-Politiker zur Unterlassung verurteilte, hob das OLG Dresden diese Entscheidung auf und bewertete die Äußerung als vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Uneigennützige Boykottaufrufen im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen einer Landestagswahl seien nicht zu beanstanden.
Die Erklärung, der Kläger sei Mitglied der AfD, sei eine wahre Tatsachenbehauptung, und somit rechtlich nicht zu kritisieren.
Der Satz: "Man weiß nie, wo die Schere ansetzt." stelle ebenfalls keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, sondern sei vielmehr eine sarkastische, überspitzte Aussage im Wahlkampf.
Inhaltlich ging es um die Verletzung von Fotorechten im Online-Bereich. Der Antragsgegner hatte zu kommerziellen Zwecken unerlaubt ein Foto unserer Mandantin verwendet. Auf die außergerichtliche Abmahnung hin, die wir für unsere Mandanten aussprachen, meldete sich ein Rechtsanwalt und legte eine Unterlassungserklärung für den Antragsgegner vor. Dieses Dokument war vom Advokaten selbst unterschrieben, eine Vollmacht fehlte.
Auf die Aufforderung hin, eine entsprechende Vollmacht vorzulegen, erfolgte nichts. Auch eine telefonische Rückfrage blieb erfolglos.
Wie bereits die 1. Instanz entschied nun auch das OLG Hamburg, dass ein betroffener Rechteinhaber sich auf diese unklare Sachlage nicht einlassen müsse. Denn es sei unklar, ob eine wirksame Stellvertretung vorliege und somit eine die Wiederholungsgefahr ausschließende Unterlassungserklärung gegeben sei. Denn in einem späteren Vertragsstrafe-Prozess müsse der Gläubiger den Vertragsschluss nachweisen. Dies könne er in einer solchen Konstellation jedoch nicht.
Auf solche Unsicherheiten müsse sich der Antragsteller nicht einlassen. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - die Vollmacht anwaltlich versichert worden sei.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Aufsichtsbescheid der Hessischen Landesanstalt mit sämtlichen darin getroffenen Aufsichtsmaßnahmen aufgehoben. Einem Einschreiten der Landesmedienanstalt stehe als Aufsichtshindernis entgegen, dass diese keine Entscheidung des Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen eingetragener Verein herbeigeführt habe.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag stelle die freiwillige Selbstkontrolle in den Vordergrund und verlange bei nicht vorlagefähigen Sendungen eine von der Landesmedienanstalt herbeigeführte Entscheidung einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle. Bei der „Big Brother“-Sendung, gegen die sich die Aufsichtsmaßnahmen der Landesmedienanstalt richteten, handele es sich um eine nicht vorlagefähige Sendung. Maßgeblich für die Einstufung als vorlagefähige oder nicht vorlagefähige Sendung sei das Konzept, dass der Veranstalter mit seiner Sendung verfolge als Ausdruck seiner grundrechtlich geschützten Programmfreiheit.
Im Rahmen dieses Konzeptes habe sich RTL 2 für ein durch Aktualität charakterisiertes Format entschieden. Der Jugendschutz als Schranke der Rundfunkfreiheit werde hierdurch nicht verletzt. Soweit eine Beeinträchtigung des Jugendschutzes in Rede stehe könne die Landesmedienanstalt bei nicht vorlagefähigen Sendungen eine Befassung der Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle veranlassen. Nach deren Entscheidung sei die Landesmedienanstalt zu einer eingeschränkten Kontrolle gegebenenfalls zum Treffen von Aufsichtsmaßnahmen berechtigt.
Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen. Die Abgrenzung von vorlagefähigen und nicht vorlagefähigen Sendungen im Sinne des § 20 des JugendmedienschutzStaatsvertrages habe grundsätzliche Bedeutung.
Aktenzeichen: 8 A 254/14
Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel v. 07.05.2015
Ein Reise-Unternehmen hatte massiv offline und online mit dem Slogan
Das OLG Köln bejahte einen Unterlassungsanspruch.
Allein der Umstand, dass es sich um eine umgangssprachliche Redewendung handle, stehe der Schutzfähigkeit als Werktitel nicht entgegen. Denn ein Titelschutz setze nicht voraus, dass der Titel geeignet sei, auf die betriebliche Herkunft des Werks hinzuweisen, sondern lediglich, dass er zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken geeignet sei.
Ein bekannter Titel sei, so die Robenträger, demnach dann anzunehmen, wenn er einem bedeutenden Teil des inländischen Publikums bekannt sei.
Daran könne bei dem Buch von Hape Kerkeling kein Zweifel bestehen. Das Werk sei mittlerweile in der 72. Auflage erschienen mit einer Gesamtauflage von rund 4 Millionen Exemplaren. Hinzu kämen über 600.000 Hörbücher. Das Buch habe lange in den Bestsellerlisten (über 100 Wochen auf den ersten Plätzen) gestanden.
Von der Zeitschrift Spiegel wurde es im Jahr 2009 in die "Bestseller des Jahrzehnts" aufgenommen. Nach wikipedia.de gelte es als das erfolgreichste deutsche Sachbuch seit C. W. Cerams "Götter, Gräber und Gelehrte". Dass dieser Erfolg nicht nur auf den Zeitraum des Erscheinens beschränkt geblieben sei, belege der Vortrag der Antragstellerin, dass das Buch auf der Plattform Amazon.de nach wie vor auf Rang 5 bei Reisebüchern aus Europa einnehme Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wurde es dort als "Bestseller Nr. 1 Reiseberichte Europäische Länder" geführt.
Daher stünde dem Verlag ein entsprechendes Titelschutzrecht zu, das im vorliegenden Fall verletzt sei.
Das Landgericht hatte mit Urteil vom 13.1.2014 entschieden, dass die Beklagten - die Autoren Dr. Heribert Schwan und Tilman Jens sowie der Verlag Random House - den überwiegenden Teil der Zitate, die dem Autor Herrn Dr. Schwan im Rahmen seiner Arbeit an den Memoiren des Klägers zwischen 2000 und 2001 zur Verfügung gestellt wurden, nicht weiter verwenden und veröffentlichen dürfen.
Auf die vom Kläger eingelegte Berufung hin hat der Senat das Urteil des Landgerichts nicht nur bestätigt, sondern ist mit dem Verbot weiterer Zitate, die die Vorinstanz noch für zulässig erachtet hatte, im Umfang noch über deises Urteil hinausgegangen.
Nach Ansicht des Senats war den Beklagten die Veröffentlichung sämtlicher Zitate, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, verboten. Den Beklagten zu 2) - Herr Dr. Schwan - habe eine vertragliche Pflicht zur Geheimhaltung getroffen, die im Rahmen der Vereinbarung der Zusammenarbeit zur Erstellung der Biographien Herrn Dr. Kohls konkludent verabredet worden sei und Herrn Dr. Schwan hindern sollte, die auf den Tonbändern fixierten Äußerungen ohne Einverständnis des Klägers zu veröffentlichen. Die Pflicht ergebe sich aus dem besonderen Gefüge der Verträge zwischen dem Drömer Verlag und Kohl bzw. dem Verlag und Schwan, insbesondere den darin den Parteien zugewiesenen Funktionen und Befugnissen.
So sollte Herr Dr. Kohl die Entscheidungshoheit über die Verwendung seiner Äußerungen als solche sowie den konkreten Inhalt und den Zeitpunkt der Veröffentlichung zustehen. Herr Dr. Schwan hingegen sei als Ghostwriter eine lediglich dienende Funktion zugewiesen worden.
Zudem folge die Geheimhaltungsverpflichtung aus der Zweckbindung der Tonbandaufzeichnungen als lediglich allgemeiner Stoffsammlung für die geplanten Memoiren. Mit der Geheimhaltungsabrede habe der Beklagte zu 2) auf sein diesbezügliches Recht auf freie Meinungsäußerung verzichtet.
Die Beklagten zu 1) und 3) - Tilman Jens und der Verlag Random House - hätten die maßgeblichen Äußerungen ebenfalls nicht veröffentlichen dürfen. Dieses Unterlassungsgebot folge nicht aus einer vertraglichen Bindung, sondern aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in Form der Vertraulichkeitsphäre und des Rechts am gesprochenen Wort.
Zum Schutz der Pressefreiheit sei zwar nicht jede Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen ausgeschlossen. Ein absolutes Verwertungsverbot bestehe aber dann, wenn Tonbandaufzeichnungen in wörtlicher Rede ungenehmigt weitergegeben werden sowie dann, wenn sich die Presse in rücksichtsloser Weise über die schützenswerten Belange des Betroffenen hinwegsetze.
Eine solche Fallkonstellation sei vorliegend anzunehmen. Den Beklagten zu 1) und 3) seien sowohl die konkreten Umstände bekannt gewesen, unter denen der Beklagte zu 2) die vertraulich erfolgten Äußerungen des Klägers aufgenommen habe, als auch das spätere Zerwürfnis, welches eine weitere Zusammenarbeit beendet habe. Zudem seien sie an der Erstellung des streitgegenständlichen Buches verantwortlich beteiligt gewesen. Die Beklagten hätten selbst stets betont, bei der Entwicklung des Buchprojekts durchgängig als Team gewirkt zu haben.
So hätten sie bei der Auswahl der Inhalte zusammengearbeitet, diese gemeinsam redigiert und die Texte ausgeformt. Diese Art der Informationsgewinnung und -verwertung stehe einer weiteren Verwendung und Veröffentlichung entgegen und rechtfertige es, die Verwendung der Äußerungen insgesamt zu untersagen.
Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist nicht gegeben.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 05.05.2015
Die Klägerin, eine kommunale Wählervereinigung, veröffentlichte auf ihrer Webseite den E-Mail-Verkehr zwischen sich und dem Mitarbeiter des staatlichen Umweltministeriums. Es ging um Feinstaubbelastungen in der Öffentlichkeit. Die Klägerin war mit der Auskunft des Behörde nicht zufrieden und publizierte daher die Korrespondenz online. Genannt wurden folgende Daten des Mitarbeiters: Anfangsbuchstabe des Vornamens, vollständiger Nachname, dienstliche E-Mailadresse, die um die letzten beiden Ziffern gekürzte Telefonnummer, die dienstliche Faxnummer und die Dienstadresse.
Das Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht ordnete daraufhin die Löschung dieser Informationen. Die Klägerin wehrte sich gegen diese Löschungsanodnung gerichtlich und berief sich dabei u.a. das datenschutzrechtliche Medienprivileg nach § 41 BDSG.
Nach dieser Norm ist die Presse von den datenschutzrechtlichen Vorschriften weitgehend befreit (sog. Medienprivileg). Die Vorschrift dient dazu, der Presse die in Art. 5 GG verankerte Pressefreiheit wahrzunehmen.
Der VGH München lehnte eine Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall ab.
Es liege keine journalistisch-redaktionelle Nutzung vor. Die Klägerin sei in der kommunalen Parteipolitik tätig und nicht im Bereich des Pressewesens. Das bloße Veröffentlichen von Information mit der Zielrichtung des Bekanntwerden-Wollens zu anderen Zwecken mache den Veröffentlichenden noch nicht zu einem Unternehmen der Presse.
Andernfalls müsste man, so das Gericht, jede politische Partei, jedes Wirtschaftsunternehmen und auch jede Privatperson als Presseunternehmen ansehen, wenn sie sich nur mittels einer Homepage mit Informationen über ihre Aktivitäten an die Allgemeinheit wende. Eine solcher uferlose Anwendung sei jedoch nicht gewollt.
Daher sei das Medienprivileg des § 41 BDSG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und die behördliche Löschungsanordnung wirksam.
Er hat damit die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen, soweit diese auf die Herausgabe der Durchwahlnummern aller Richterinnen und Richter gerichtet war. Soweit die Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen betroffen waren, hat der Senat die ablehnende Entscheidung des (vormaligen) Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt, dass kein allgemeiner Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Richter bestehe. Der Anspruch sei nach § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW ausgeschlossen. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zähle auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Die Richter des Verwaltungsgerichts Aachen seien – vergleichbar der Übung in den meisten Anwaltskanzleien oder Arztpraxen – nicht direkt über ihre Durchwahlnummer, sondern über die jeweilige Sekretärin bzw. Service-Einheit erreichbar.
Die Telefonnummern der Service-Einheiten ergäben sich aus der Internetseite des Verwaltungsgerichts Aachen. Diese Entscheidung des Gerichtspräsidenten diene dem Ziel, die Anrufer gezielt zu führen, ihre Telefonanrufe nach sachlichen Anliegen zu sortieren sowie fachkompetent und arbeitsteilig zu beantworten. Damit solle eine effektive Aufgabenerledigung sichergestellt werden. Das Antragsziel, diese gerichtsintern vorgesehenen Arbeitsabläufe durch Anrufe direkt bei Richtern zu umgehen, könne zu einer nachhaltigen Störung der richterlichen Arbeit führen.
Hinsichtlich der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen seien öffentliche Belange nicht betroffen. Der Zugang zu diesen Telefonnummern scheitere aber am Schutz personenbezogener Daten, weil bzw. solange die betroffenen Gerichtsangehörigen nicht in die Weitergabe ihrer Telefondaten eingewilligt hätten.
Das Gesetz verpflichte in diesem Fall dazu, die Betroffenen personenbezogen nach ihrer Einwilligung zu befragen. Dies sei bisher nicht geschehen. Der ablehnende Bescheid sei daher insoweit aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten gewesen, den Kläger nach Durchführung der Drittbeteiligung neu zu bescheiden.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 8 A 1943/13 (I. Instanz: VG Aachen 8 K 532/11)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 06.05.2015
In der Vorinstanz hatte das AG Köln (Urt. v. 20.10.2014 - Az.: 125 C 75/14) lediglich einen Streitwert von 300,- EUR festgesetzt. Die Begründung des AG war, dass es sich um einen einzelnen Privatverkauf einer DVD mit jahrzehntealten Konzertaufnahmen handelte und der Rechteinhaberin ein minimaler Schaden entstanden war. Die Entscheidung sorgte Ende letzten Jahres für relativ großes Medieninteresse.
Das Berufungsinstanz hebt die Entscheidung nun mit relativ klaren und eindeutigen Worten auf.
So sei bereits unklar, auf welcher Faktenbasis der Amtsrichter diese Einschätzung getroffen habe. Denn derartige Informationen seien nicht allgemein bekannt.
Neben diesen formalen Gründen führt das LG Köln aber auch inhaltliche Gründe an: Bereits der Ansatz des Amtsgerichts, das Unterlassungsinteresse an dem Verkaufswert gebrauchter DVDs für Musikaufnahmen aus vergangenen Jahrzehnten zu orientieren, sei verfehlt. Der Wert des Unterlassungsinteresse richte sich nämlich nicht danach, welchen Betrag der Rechtsverletzer für die illegale Nutzung zu zahlen bereit sei, sondern wertbestimmend sei die zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten ausgehe.
Ein Abstellen auf den Verkaufspreis lasse die Interessen des Rechteinhabers an einem effektiven Schutz seiner Rechte völlig außer Acht.
Das LG Köln legte daher den Streitwert auf 10.000,- EUR fest.
Im Rahmen einer Demonstration gegen den Kohleabbau im Tagebau Hambach am 31. August 2013 besetzten zahlreiche Demonstranten die Gleise der Hambach-Bahn. Der Kläger, der sich gegenüber der Polizei als Journalist ausgewiesen hatte, verblieb auf einer Brücke über der Bahn, von der aus man das Geschehen beobachten konnte und auf der den Pressevertretern ein Platz zugewiesen war.
Nach Darstellung der Polizei suchte der Kläger immer wieder auffällig die Nähe zur Einsatzleitung der Polizei, die sich gleichfalls auf der Brücke aufhielt. Um zu verhindern, dass der Kläger einsatztaktische Informationen telefonisch an die Demonstranten weitergibt, erteilte die Polizei dem Kläger einen Platzverweis.
Diese polizeiliche Maßnahme erachtete das Gericht als rechtmäßig. Die Polizei habe aufgrund des Verhaltens des Klägers annehmen dürfen, es werde zu einer Störung polizeilicher Amtshandlungen kommen, weil der Kläger Informationen über die organisatorische Vorbereitung und geplante Durchführung der Räumung der Hambach-Bahn erlangen und an die die Gleise besetzenden Demonstranten weitergeben werde.
Damit habe die Gefahr bestanden, dass die Räumung der Gleise erheblich erschwert oder behindert werden würde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände führe auch die Funktion des Klägers als Pressevertreter nicht dazu, dass seiner Tätigkeit der Vorrang vor dem Belang der Funktionsfähigkeit der Polizei einzuräumen gewesen wäre.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
Az: 20 K 5427/13
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 07.05.2015
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vom 13.05.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 19. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
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1. EuG: Markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen "SKYPE" und "SKY"
2. BVerwG: Klage eines Fernsehproduzenten gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen zulässig
3. OLG Dresden: Boykott-Aufruf via Twitter im Wahlkampf erlaubt
4. OLG Hamburg: Unterlassungserklärung ohne Anwalts-Vollmacht genügt nicht
5. VGH Kassel: Behördliche Aufsichtsmaßnahme gegen "Big Brother"-Ausstrahlung rechtswidrig
6. OLG Köln: Werbe-Slogan "Ich bin dann mal weg.de" verletzt Rechte von Hape Karkeling-Bestseller
7. OLG Köln: Bestätigung des Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle"
8. VGH München: Auf kommunale Wählervereinigung ist datenschutzrechtliches Medienprivileg nicht anwendbar
9. OVG Münster: Klage eines Rechtsanwalts auf Herausgabe der Telefondurchwahlnummern aller Richter ohne Erfolg
10. LG Köln: 10.000,- EUR Streitwert bei Abmahnung für Bootleg-CD auf eBay
11. VG Köln: Platzverweis für Journalisten durch Polizei rechtmäßig
Die einzelnen News:
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1. EuG: Markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen "SKYPE" und "SKY"
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Das Gericht der EU bestätigt, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechslungsgefahr besteht
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2. BVerwG: Klage eines Fernsehproduzenten gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen zulässig
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Ein Produzent und Zulieferer von Fernsehprogrammbeiträgen ist zur Klage gegen eine medienrechtliche Verfügung befugt, durch welche die zuständige Landesmedienanstalt von einem Rundfunkveranstalter wegen des Inhalts der von dem klagenden Produzenten gelieferten Sendeformate eine Änderung des Programms verlangt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
die Produktion und Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate.
Verfügung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs der Klägerin, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat.
VGH München, 7 BV 13.1397 - Urteil vom 13. Januar 2014 -
VG München, M 17 K 10.1438 - Urteil vom 23. Mai 2013 -
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3. OLG Dresden: Boykott-Aufruf via Twitter im Wahlkampf erlaubt
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Die Äußerung eines Politikers im Wahlkampf via Twitter "Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur …in #... zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt." über einen AfD-Politiker ist kein unzulässiger Boykottaufruf, sondern vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt (OLG Dresden, Urt. v. 05.05.2015 - Az.: 4 U 1676/14).
"Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur …in #... zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt."
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4. OLG Hamburg: Unterlassungserklärung ohne Anwalts-Vollmacht genügt nicht
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Eine Unterlassungserklärung, die ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten abgibt und im eigenen Namen unterschreibt, ist nur dann wirksam, wenn der Advokat auf Aufforderung hin eine Vollmacht vorlegt (OLG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2015 - Az.: 5 W 96/13).
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5. VGH Kassel: Behördliche Aufsichtsmaßnahme gegen "Big Brother"-Ausstrahlung rechtswidrig
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Die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien hatte eine Folge von „Big Brother“, die Ereignisse im Big Brother-Haus vom Vortag und von den Morgenstunden des Ausstrahlungstages zusammenfasste, als Fernsehangebot angesehen, das geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen oder gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Ohne zuvor den Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen eingetragener Verein zu befassen, hatte die Landesanstalt Aufsichtsmaßnahmen getroffen, insbesondere angeordnet eine Ausstrahlung der entsprechenden Sendung zwischen 19.00 und 20.00 Uhr zukünftig zu unterlassen.
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6. OLG Köln: Werbe-Slogan "Ich bin dann mal weg.de" verletzt Rechte von Hape Karkeling-Bestseller
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Die Werbung eines Touristik-Unternehmens "Ich bin dann mal weg.de" verletzt die Titelschutzrechte von Hape Karkelings Bestseller "Ich bin dann mal weg" (OLG Köln, Urt. v. 05.12.2014 - Az.: 6 U 100/14).
"Ich bin dann mal weg.de"
geworben. Der Verlag, der das bekannte Buch von Hape Kerkeling "Ich bin dann mal weg" herausgab, berief sich auf seine Titelschutzrechte und klagte gegen diese Werbung.
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7. OLG Köln: Bestätigung des Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle"
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Der 15. Zivilsenat hat in einer Entscheidung vom heutigen Tag die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln, die Verwendung und Veröffentlichung von Zitaten Dr. Kohls in dem Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle" zu untersagen, in vollem Umfang zurückgewiesen.
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8. VGH München: Auf kommunale Wählervereinigung ist datenschutzrechtliches Medienprivileg nicht anwendbar
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Eine kommunale Wählervereinigung, die auf ihrer Webseite personenbezogene Daten veröffentlicht, kann sich nicht auf das datenschutzrechtliche Medienprivileg berufen (VGH München, Urt. v. 25.03.2015 - Az.: 5 B 14.2164).
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9. OVG Münster: Klage eines Rechtsanwalts auf Herausgabe der Telefondurchwahlnummern aller Richter ohne Erfolg
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Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit heutigem Urteil entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) verpflichtet ist, auf Antrag Zugang zur vollständigen Telefonliste des Verwaltungsgerichts Aachen zu gewähren.
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10. LG Köln: 10.000,- EUR Streitwert bei Abmahnung für Bootleg-CD auf eBay
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Das LG Köln (Urt. v. 30.04.2015 - Az.: 14 S 37/14) hat entschieden, dass für eine Abmahnung, die das Anbieten einer urheberrechtswidrigen Bootleg-CD auf eBay.de zum Gegenstand hat, ein Streitwert von 10.000,- EUR angemessen ist.
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11. VG Köln: Platzverweis für Journalisten durch Polizei rechtmäßig
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Mit einem heute verkündetem Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass der am 31. August 2013 von der Polizei gegenüber einem Journalisten ausgesprochene Platzverweis rechtmäßig war.
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