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Die Parteien waren Verkäufer und Käufer auf dem Onlineportal von Amazon.
Die Beklagte bestellte beim Kläger einen Kaminofen und bezahlte die Rechnung. Wenige Zeit später stellte sie einen A-bis-z-Garantieantrag bei Amazon, dem stattgegeben wurde. Die Beklagte erhielt somit ihr Geld vom Online-Riesen zurück.
Der Händler wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und verklagte die Beklagte auf Ausgleich des Kaufpreises.
Nun stellte sich die Frage, ob durch die erfüllte Amazon-Garantie nicht eine Sperrwirkung zugunsten der Käuferin eingetreten war.
Der BGH verneinte dies. Auch in den Fällen, in denen Amazon einen Garantiefall bejaht habe, könne der Marketplace-Verkäufer gerichtlich gegen den jeweiligen Erwerber vorgehen.
Es könne nämlich nicht der Garantie entnommen werden, dass dadurch eine verbindliche, abschließende Regelung für alle Beteiligten herbeigeführt werden sollte.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Es bleibt abzuwarten, ob Amazon seine Garantie zugunsten des Verbrauchers umändern wird.
Die Beklagte war ein Anbieter von Flugentschädigungen, d.h. die sich der Durchsetzung von Regressansprüchen von Passagieren, deren Flug verspätet oder annulliert wurden, verschrieben hatte. Sie behauptete über die klägerische Fluglinie u.a., dass es sich um eine "Lügen-Airline" handeln würde.
Gegen diese Äußerung ging die Airline wettbewerbsrechtlich erfolgreich vor.
Zunächst bejahte das Gericht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses:
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, auch wenn die Parteien Dienstleistungen mit unterschiedlicher Zielrichtung anbieten, nämlich die Antragstellerin als Fluggesellschaft den Transport von Passagieren, die Antragsgegnerin die Durchsetzung von Regressansprüchen von Passagieren, deren Flug verspätet oder annulliert worden ist.
Denn die Parteien werben um denselben Kundenkreis, nämlich Fluggäste, und stehen, soweit die Antragsgegnerin ihr Angebot an Fluggäste der Antragstellerin richtet, gerade in Wettbewerb zueinander, als die Antragstellerin auch Regressforderungen bearbeitet, die unmittelbar von ihren Kunden/Fluggästen bei ihr geltend gemacht werden. Werden, wie die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, in solchen Fällen berechtigte Forderungen wegen Flugunregelmäßigkeiten unverzüglich innerhalb von 10 bis 14 Tagen ausgezahlt, kann dies von Seiten der - dann zufrieden gestellten - Passagiere nicht nur zu neuerlichen Buchungen bei der Antragstellerin, also neuerlichen Kundenbeziehungen führen, sondern auch zu einer geringeren Inanspruchnahme des Angebots der Antragsgegnerin, die - gerichtsbekannt - im Erfolgsfalle einen Teil der von den Fluggesellschaften ausgezahlten Entschädigungsleistungen als Provision einbehält."
Gleichwohl ist vorliegend (...) die Grenze zulässiger Kritik überschritten. Maßgebend dafür ist, dass die inkriminierte Darstellung als Lügner mangels jeglicher tatsächlicher Informationen keinen erkennbaren sachlichen Kontext aufweist und keine Auseinandersetzung in der Sache enthält.
Es ist deshalb nicht erkennbar, ob und ggf. welches Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit an dem Werturteil bestehen könnte und ob die Äußerung der Antragsgegnerin möglicherweise durch nachvollziehbare Motive veranlasst ist.
Hinzu kommt, dass das inkriminierte Werturteil nicht etwa nur einem überschaubaren Kreis eröffnet wird, sondern einer breiten, nicht eingrenzbaren Öffentlichkeit, die der Werbung der Antragsgegnerin auf großflächigen Trägern bei Nutzung der Infrastruktur des Flughafens und des angrenzenden Bahnhofs ohne Weiteres gewahr wird. In die Abwägung ist ferner einzustellen, dass die Antragsgegnerin die Herabsetzung des angegriffenen Mitbewerbers ausschließlich zur Werbung für eigene Zwecke verwendet, ohne dabei - etwa durch einen Vergleich - eigene Vorteile herauszustellen. Unter diesen Gegebenheiten kann dem Interesse der Antragsgegnerin an der Äußerung ihrer Meinung kein Vorrang zukommen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin auf Schutz ihres sozialen Geltungsanspruches als Wirtschaftsunternehmen."
Die Beklagte warb bei Google mit folgender AdWords-Anzeige:
Das Gesetz, so die Richter, statuierte lediglich ein Werbeverbot jedoch kein Vertriebsverbot.
So habe der EuGH in seiner älteren Rechtsprechung im Arzneimittel-Bereich klargestellt, dass durch die bloße Nennung des Produktes keine unzulässige Präsentation geschehe. Diese Sichtweise könne auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden:
Begründbar ist dies auch damit, dass es sich hier um sog. „Pull-Werbung“ handelt, mit der nicht das Interesse der Internetnutzer an dem Tabakerzeugnis erst geweckt wird. Stattdessen lenkt der Treffer das bei Eingabe der Marke als Suchwort schon vorhandene Interesse nur auf die passenden Anbieter. So gilt nach der Rechtsprechung des EuGH das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 10 Abs. 1 HWG nicht für Pull-Werbung (GRUR 2011, 1160, 1163)."
Vielmehr hat er mit dem Berufungsgericht eine „indirekte Werbewirkung“ darin gesehen, dass durch die Abbildung von vier gut gelaunten Personen, die die von der Beklagten verkauften Produktarten in der Hand halten, diese Produkte den Besucher der Internetseite der Beklagten nähergebracht und als attraktiv dargestellt werden sollen (Tz. 19, juris). Daraus folgt, dass auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht jeder Hinweis auf die Möglichkeit zum Erwerb eines Tabakerzeugnisses dem Werbeverbot des TabakerzG unterfällt."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Insofern sollten Werbetreibende sich gut überlegen, ob und inwieweit sie in dieser Form für ihre Zigaretten-Produkte tatsächlich werben.
Die Klägerin ist Augenärztin in Hessen. Die Beklagte betreibt ein Arztsuche- und bewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Die Beklagte bietet auf dem Portal als eigene Information sog. Basisdaten eines Arztes an (Name, Fachrichtung, Praxis Anschrift, Kontaktdaten ect.). Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch in Form von Freitextkommentaren abgegeben haben. Gegen Bezahlung können die Ärzte als Anzeige gekennzeichnete zusätzliche Informationen veröffentlichen lassen, sog. Premiummitgliedschaft.
Die Klägerin bat um Löschung der negativen Bewertung und um Mitteilung des Urhebers. Die Bewertung wurde in der Folgezeit zunächst unsichtbar, nach einer Rücksprache mit dem/der Urheber/in des Kommentars jedoch wieder sichtbar gemacht. Der Urheber wurde nicht benannt. Eine Löschung der Basisdaten lehnte die Beklagte ebenfalls ab.
Die Klägerin nimmt die Beklagte nunmehr auf Löschung ihrer Basisdaten, hilfsweise auf Löschung des Nutzerkommentars in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg:
Die Klägerin könne nicht die Löschung ihrer Basisdaten verlangen, urteilte das OLG. Auch ohne Zustimmung der Klägerin liege hier eine rechtmäßige Datenverarbeitung vor. Dies sei gem. der DSGVO der Fall, „wenn die Datenverarbeitung zur Wahrnehmung des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.“ Dritten seien hier die Nutzer de Portals, die sich über Ärzte informieren wollten.
Hier falle die „erforderliche Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten einerseits und den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person auf der anderen Seite“ zulasten der Klägerin aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle, sofern die Betreiberin als neutraler Informationsmittler auftrete. Dies sei hier der Fall.
Anders als in früher vom BGH entschiedenen Konstellationen lägen insbesondere keine verdeckten Vorteile für die sog. Prämienkunden (mehr) vor. Für den Nutzer sei vielmehr klar ersichtlich, dass für die Anzeigen, die als solche bezeichnet und farblich unterlegt seien, eine Vergütung zu entrichten sei. Es fehle demnach nicht an der erforderlichen Transparenz.
Die Klägerin könne auch nicht Löschung der Bewertung verlangen. Das vom Portalbetreiber in derartigen Fällen einzuhaltende Verfahren sei hier durchgeführt worden. Die bemängelte Kritik sei von der Klägerin hinzunehmen, da sie dadurch nicht rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Es handele sich um Meinungsäußerungen, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten. Sie beruhten auch auf einem Besuch bei der Klägerin und entbehrten demnach nicht jeder Tatsachengrundlage.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9.4.2020, Az. 16 U 218/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 30.04.2020
Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen, die Beklagte ist eine Mobilfunkanbieterin. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Ziff. 7 der AGBs berechtigt die Beklagte, „unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften“ den Anschluss zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 € in Verzug ist und sie die Sperrung zwei Wochen vorher in Textform einschließlich eines Hinweises auf Rechtschutzmöglichkeiten angedroht hat.
Nach Ziff. IX.6. kann der Kunde einer Preiserhöhung der Beklagten widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises beträgt. Der Kläger hält beide Klauseln für unwirksam.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, soweit es die Form der Androhung der Sperre (in Textform) und den Widerspruch des Kunden bei Preiserhöhungen betraf.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG teilweise Erfolg.
Zu Unrecht habe das Landgericht die Klausel beanstandet, wonach eine Sperre in Textform angedroht werden kann, entschied das OLG. Die einfache Textform sei hier nicht zu beanstanden. Mit dem Erfordernis der Textform gebe die Beklagte vielmehr die Rechtslage wieder, „wie sie bei richtiger Auslegung des in § 45k TKG bestimmten Gebots, dass die Sperre „schriftlich“ angedroht werden muss, ohnehin besteht“, begründet das OLG seine Entscheidung. „Schriftlich“ bedeute nicht „Schriftform“ im Sinne von § 126 BGB.
Dies ergebe sich schon aus der Gesetzesgeschichte. Die Notwendigkeit der Androhung diene zudem allein der Information des Kunden. Dieser Zweck werde „durch eine papiergebundene Mitteilung ebenso sicher erfüllt wie durch eine auf einem elektronischen Datenträger dauerhaft verfügbare und lesbare Erklärung, insbesondere also durch eine E-Mail,“ stellt das OLG fest.
Zu Recht sei die Beklagte jedoch verurteilt worden, es zu unterlassen, den Kunden im Falle einer Preiserhöhung ein Widerspruchsrecht erst ab einer Preiserhöhung über 5 % zu gewähren. Den Kunden müsse vielmehr bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen - hier in Form einer Preiserhöhung - ein Widerspruchsrecht zugestanden werden. Dies folge aus der sog. Universaldienste Richtlinie der EU (Art. 20 Abs. 2 RL 2002/2 20/EG in der Fassung RL 2009/135/EG).
Auf die Frage, ob es sich um eine „wesentliche“ Preiserhöhung handele, komme es damit nicht an. Im Übrigen sei eine Preiserhöhung von 5 % nicht wenig und könne für manchen Kunden erheblich sein.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.04.2020, Az.: 1 U 46/19
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 04.05.2020
§ 126 BGB Schriftform
Die verklagte Anwaltskanzlei warb auf ihren Briefbogen unmittelbar unter ihrem Namen mit den Städtenamen C, D, E und F. An den Standorten D, E und F unterhielt sie keine Büroräume.
Dies stufte das OLG Köln als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein.
Der durchschnittliche Mandant werde nämlich den Briefkopf der Beklagten dahin gehend verstehen, dass an den genannten Orten nicht lediglich eine Zweigstelle vorhanden sei, sondern vielmehr eine echte Betriebsstätte mit Büroräumen.
Dieser Irrtum werde dadurch erregt, dass alle vier Städtenamen in gleicher Größe und Schriftart ohne eine erkennbare Unterscheidung nebeneinander dargestellt würden. Dadurch werde dem Betrachter suggeriert, dass an all diesen Standorten in vergleichbarer Form eine Anwaltskanzlei betrieben werde. Denn der durchschnittliche Kunde sei daran gewöhnt, dass zahlreiche überörtliche Kanzleien ihre Standorte in vergleichbarer Form darstellten.
Es erfolge keinerlei Hinweis, dass es sich lediglich um Zweigstellen handeln würde.
Der Irrtum sei auch relevant, denn für die Entscheidung über die Auswahl eines Advokaten sei dessen Sitz von nicht unerheblicher Bedeutung.
Zwar könne die Klägerin – eine als Inkassodienstleisterin zugelassene Legal-Tech-Plattform – aus dem an sie abgetretenen Recht des Mieters eine gegen die Vorschriften der „Mietpreisbremse“ verstoßende und von dem Mieter an seine Vermieterin gezahlte überhöhte Miete zurückfordern. Da diese Tätigkeit hier jedoch als Mittel zum Zweck der Durchsetzung der „Mietpreisbremse“ und nicht als „eigenständige“ Inkassotätigkeit im Sinne des RDG zu bewerten sei, könne die Klägerin dafür keine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) beanspruchen und daher auch nicht von der Vermieterin einklagen.
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte das Amtsgericht Charlottenburg eine u. a. auf Auskunft über vergangene Mieterhöhungen und Modernisierungen, auf Rückzahlung einer überhöhten Monatsmiete sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage gegen eine Vermieterin mit Urteil vom 22. März 2019 in der ersten Instanz abgewiesen.
Auf die dagegen eingelegte Berufung der klagenden Legal-Tech-Plattform, die gewerblich u.a. die Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sog. „Mietpreisbremse“ (§§ 556d ff. BGB) geltend macht und die sich dafür Rechte des Mieters gegen seine Vermieterin hatte abtreten lassen, haben die Richter der Zivilkammer 64 mit ihrem heutigen Urteil die Entscheidung der ersten Instanz zu den geltend gemachten Auskunftsansprüchen bestätigt, aber der Klage auf Rückzahlung einer überhöhten Monatsmiete im Ergebnis stattgegeben.
Die Zivilkammer 64 – so der Vorsitzende in der heutigen Urteilsbegründung – habe bereits in anderen Verfahren entschieden, dass die gesetzlichen Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ einschließlich der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wirksam seien und daher der überhöhte Teil der Monatsmiete zurückzuzahlen sei.
Die eigentliche Bedeutung dieses Urteils liegt aber darin, dass nach Auffassung der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin der vom Mieter an die Legal-Tech-Plattform erteilte Auftrag zur Durchsetzung der „Mietpreisbremse“, auch wenn er die Rückforderung einer vom Mieter gezahlten überhöhten Monatsmiete umfasst, nicht mehr als „eigenständige“ Inkassodienstleistung im Sinne der aktuellen Fassung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) bewertet werden könne. Daher könne die Klägerin für diese Tätigkeit auch keine Vergütung nach dem RVG – im konkreten Fall vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 534,31 Euro nebst Zinsen – beanspruchen.
Die Zivilkammer 64 – so der Vorsitzende in der heutigen Urteilsbegründung – folge zwar der Auffassung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 29. November 2019 – VIII ZR 285/18 –, wonach der Begriff der Inkassotätigkeit ausweislich der Gesetzesbegründung des RDG weit auszulegen sei, um neuen Berufsbildern nicht von vorne herein den Weg zu verstellen und den Bereich der Rechtsberufe und der freien Berufe zu entbürokratisieren und zu liberalisieren.
Im hier zu entscheidenden Fall sei aber angesichts des zur Beauftragung der Klägerin dienenden und mit den Worten „Mietsenkung beauftragen“ beschrifteten Buttons auf ihrer Homepage das Interesse des Mieters nicht darauf gerichtet gewesen, die nach Ausspruch der Rüge wegen Verstoßes gegen die „Mietpreisbremse“ unter Vorbehalt gezahlte Miete teilweise zurück zu erlangen, also Zahlungsansprüche durchzusetzen.
Vielmehr habe die Klägerin dem Mieter versprochen, seine Rechte aus den gesetzlichen Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ nach Kräften durchzusetzen und die Vermieterin dazu zu bringen, die vertraglich vereinbarte Miete auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren. Auch die Vergütung der Klägerin habe nicht etwa vom Gesamtbetrag der insgesamt erfolgreich zurückgeforderten Mietzahlungen, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietreduzierung abhängen sollen.
Nicht anders als im Falle der Abwehr einer ungerechtfertigten Mieterhöhung, die auch nach der Gesetzesauslegung des Bundesgerichtshofs nicht mehr als Inkassodienstleistung im Sinne des RDG begriffen werden könne, könne daher nach Auffassung der Richter der Zivilkammer 64 – angesichts des gegenwärtigen Wortlauts des RDG und angesichts des viel weiter gehenden an die Klägerin erteilten Auftrags – die Rückforderung einer überhöhten Miete nicht als „eigenständige“ Inkassodienstleistung angesehen werden, sondern diene der Anspruchsabwehr.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende der Zivilkammer 64 ergänzend ausgeführt, dass es aus Sicht der Kammer erforderlich sei, dass der Gesetzgeber durch eine Konkretisierung des RDG klarstelle, ob auch solche weiter gehenden Tätigkeiten wie die der Klägerin im hiesigen Fall noch als zulässige Inkassodienstleistung bewertet werden sollen.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Zivilkammer 64 hat die Revision zum Bundesgerichtshof mit der Begründung zugelassen, dass sie mit ihrem Urteil von der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abweiche. Eine Revision kann beim Bundesgerichtshof innerhalb von einem Monat ab förmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten muss auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen werden. Nach den Presserichtlinien kann über diese aber erst berichtet werden, wenn das heute verkündete Urteil den Parteien in schriftlicher Form zugestellt wurde bzw. alle Verfahrensbeteiligten dieses Urteil sicher erhalten haben.
Landgericht Berlin, Urteil vom 29. April 2020, Aktenzeichen: 64 S 95/19
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 29.04.2020
Gegen die ab September 2020 beabsichtigte Videoüberwachung der Emscherstraße wenden sich vier Anwohner, die der Dortmunder Neonazi-Szene zugerechnet werden. Sie sehen sich durch die beabsichtigte Videoüberwachung der Straße und des Gehwegs vor dem von ihnen bewohnten Haus in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Das Polizeipräsidium will mit der Videoüberwachung Straftaten im Bereich der Emscherstraße und deren Umfeld verhindern und dem Image des Stadtteils Dortmund-Dorstfeld als sogenannter "Nazi-Kiez", der den Charakter eines "Angstraumes" habe, entgegenwirken.
Das Gericht hat in seinem im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ergangenen Beschluss nicht feststellen können, dass die in § 15a Abs. 1 des Polizeigesetztes (PolG) für eine Videoüberwachung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen.
Weder stelle der zu überwachende Bereich einen Kriminalitätsschwerpunkt dar noch seien dort Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten. Den vom Polizeipräsidium im Wesentlichen angeführten Sachbeschädigungsdelikten in Gestalt von sogenannten "Graffiti"-Sprühereien mit z.T. nationalsozialistischen Inhalten (seit 2018 fünf Fälle) komme keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 15a Abs. 1 PolG zu.
Im Übrigen erweise sich die geplante Videoüberwachung wegen der hiermit verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffe, denen die Antragsteller durch eine ständige Überwachung ausgesetzt wären, als unverhältnismäßig.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Aktenzeichen: 17 L 88/20
Quelle: Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 08.05.2020
Im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung hatte das Gericht die Frage zu beantworten, ob die deutschen BDSG-Vorschriften mit den Vorgaben der DSGVO vereinbar sind.
Nach den BDSG-Vorschriften kann ein Datenschutzbeauftragter nur dann gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 38 Abs.2 iVm. § 6 Abs.4 S.2 BDSG). Es handelt sich dabei um ein Sonderkündigungsschutzrecht zugunsten des Datenschutzbeauftragten.
Die betroffene Firma wendete nun ein, dass die nationale BDSG-Vorschrift unwirksam sei, weil sie nicht den Vorgaben der DSGVO entspreche.
Das LAG Nürnberg folgte dieser Argumentation nicht, sondern stufte die Bestimmung als zulässig ein.
Zwar existiere keine ausdrückliche Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber in der DSGVO, einen besonderen Kündigungsschutz für Bedarfsbetrag einzuführen. Allerdings ergebe die Auslegung, dass die DSGVO spezifische arbeitsrechtliche Regelung für den Datenschutzbeauftragten zulasse, soweit der Schutz nicht hinter der DSGVO zurückbleibe.
Hierfür verspreche auch der Wortlaut der DSGVO, so das Gericht weiter. Denn nach Art. 38 DSGVO dürfe der Datenschutzbeauftragte nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden. Er dürfe also nicht gekündigt werden. Art. 38 DSGVO enthalte keine spezifischen Regelungen des Kündigungsschutzes für Datenschutzbeauftragte und sperre daher nicht nationale Vorschriften.
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Datum: 15.05.2020
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vom 13.05.2020
Betreff:
Rechts-Newsletter 20. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 20. KW im Jahre 2020. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Marketplace-Verkäufer kann trotz vorhandener Amazon-"A-bis-z-Garantie" klagen
2. OLG Brandenburg: Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluglinie und Flugentschädigungs-Anbieter
3. OLG Frankfurt a.M.: Google-AdWords-Werbung mit Nennung von Zigaretten-Marken kein Verstoß gegen Tabak-Werbeverbot
4. OLG Frankfurt a.M.: Wann Äußerungen auf einem Online-Ärzteportal rechtmäßig sind - und wann nicht
5. OLG Frankfurt a.M.: Bei Preiserhöhungen durch Mobilfunkanbieter haben Kunden immer Widerspruchsrecht
6. OLG Köln: Werbung mit unterschiedlichen Standorten wettbewerbswidrig
7. LG Berlin: Legal-Tech-Plattform darf "Mietpreisbremse" nicht für Mieter durchsetzen
8. VG Gelsenkirchen: Vorläufig keine Videoüberwachung im "Nazi-Kiez" in Dortmund
9. LAG Nürnberg: Nationale BDSG-Regelungen zum Datenschutzbeauftragten DSGVO-konform
10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2020: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - Teil 1" am 15.05.2020
Die einzelnen News:
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1. BGH: Marketplace-Verkäufer kann trotz vorhandener Amazon-"A-bis-z-Garantie" klagen
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Ein Marketplace-Verkäufer kann auch dann einen Käufer auf Zahlung in Anspruch nehmen, wenn Amazon zuvor das Vorliegen der "A-bis-z-Garantie" bejaht hat (BGH, Urt. v. 01.04.2020 - Az.: VIII ZR 18/19).
Der Fall entspricht exakt der Konstellation, die der BGH bereits vor mehreren Jahren im Falle des PayPal-Käuferschutzes zu entscheiden hatte. Auch dort bejahten die höchsten deutschen Zivilrichter, dass trotz des Käuferschutzes der Veräußerer vor Gericht ziehen könne (BGH, Urt. v. 22.11.2017 - Az: VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16).
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2. OLG Brandenburg: Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluglinie und Flugentschädigungs-Anbieter
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Zwischen einem Anbieter für Flugentschädigungen und einer Fluglinie besteht ein Wettbewerbsverhältnis, sodass die betroffene Airline gegen eine Verunglimpfung wettbewerbsrechtlich vorgehen kann (OLG Brandenburg, Urt. v. 17.04.2020 - Az.: 6 W 31/20).
"Für die Annahme eines solchen Verhältnisses reicht es auch aus, wenn der Verletzer sich durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt und dass zwischen den Vorteilen, welche die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (...)
Auch inhaltlich bekam die Klägerin Recht. Die Äußerung sei verunglimpfend und herabsetzend und sachlich nicht gerechtfertigt:
"Die inkriminierte Darstellung stellt ein herabsetzendes, dh die Wertschätzung sachlich ungerechtfertigt verringerndes, bzw. verächtlich machendes (verunglimpfendes) Werturteil dar (...).
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3. OLG Frankfurt a.M.: Google-AdWords-Werbung mit Nennung von Zigaretten-Marken kein Verstoß gegen Tabak-Werbeverbot
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Wirbt ein Unternehmen in einer Google-AdWords-Anzeige mit dem Namen ihres Zigarettenproduktes, so handelt es sich dabei um kein Verstoß gegen das bestehende Tabak-Werbeverbot (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.11.2019 - Az.: 6 U 92/19).
"Crown 4 I bei Amazon.de
...
Niedrige Preise, Riesen Auswahl, Kostenlose Lieferung möglich“
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen das in § 19 TabakerzG statuierte Tabak-Werbeverbot. Diese Norm lautet:
"§ 19 TabakerzG: Werbeverbot
(1) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Hörfunk zu werben.
(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. Abweichend von Satz 1 darf in einer gedruckten Veröffentlichung geworben werden,
1. die ausschließlich für im Handel mit Tabakerzeugnissen oder elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt ist,
2. die in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, gedruckt und herausgegeben wird, sofern diese Veröffentlichung nicht hauptsächlich für den Markt in der Europäischen Union bestimmt ist.
(3) Absatz 2 gilt für die Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend."
Das OLG Frankfurt a.M. wies das Begehren zurück und lehnte die Klage ab.
"Das TabakerzG, mit dem die Richtlinie 214/40/EU in nationales Recht umgesetzt wurde, statuiert kein Vertriebsverbot für Tabakerzeugnisse, weder stationär noch online. Das setzt zwingend voraus, dass die Erzeugnisse auch online angeboten werden dürfen, insbesondere durch Nennung der Marke. Das wiederum hat zur - unvermeidbaren - Konsequenz, dass bei Eingabe der Marke als Suchwort bei Google in der „normalen“ Trefferliste die Anbieter erscheinen, auf deren Internetseite die Marke erscheint und dass diese Treffer auf die betreffenden Internetseiten verlinkt sind - wobei die Marke in der Regel auch im Text des Treffers erscheint. Auch der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass all dies mit dem Werbeverbot des § 19 TabakerzG vereinbar ist.
Etwas anderes könne dann gelten, wenn im AdWords-Text bereits schon Anpreisungen für das Produkt enthalten sein. Das Gericht beruft sich dabei auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2017:
"Etwas anderes könnte möglicherweise - für jede Art von Treffer - gelten, wenn der zu dem Treffer erscheinende Text selbst schon Anpreisungen für das Produkt enthält. So hat der BGH mit Urteil vom 5. Oktober 2017 (I ZR 117/16 - Tabakwerbung im Internet) entschieden, dass es eine verbotene Tabakwerbung in einem Dienst der Informationsgesellschaft darstellt, wenn ein Unternehmen auf der Startseite seines Internetauftritts für Tabakerzeugnisse wirbt. Es hat dabei das Tatbestandsmerkmal der Werbung für Tabakerzeugnisse nicht etwa schon deshalb als erfüllt angesehen, weil auf der Internetseite überhaupt ein Tabakerzeugnis abgebildet war.
Im vorliegenden Fall enthalte der Anzeigentext keine derartigen Anpreisungen, sondern es würde nur das Produkt selbst genannt. Es liege daher keine Verletzung des Tabak-Werbeverbot vor.
Eine sehr praxisrelevante, zugleich aber auch sehr umstrittene Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. Es darf bezweifelt werden, ob der liberale Ansatz, den die Richter hier vertreten, von den meisten anderen Gerichten geteilt wird.
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4. OLG Frankfurt a.M.: Wann Äußerungen auf einem Online-Ärzteportal rechtmäßig sind - und wann nicht
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Ein Ärztebewertungsportal erfüllt eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion, sofern der Betreiber als neutraler Informationsmittler auftritt. Nutzerbewertungen in Form von Meinungsäußerungen auf einem solchen Portal sind hinzunehmen, wenn sie auf einer Tatsachengrundlage beruhen und die Grenze zur Schmähkritik nicht über-schreiten, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit einem heute veröffentlichten Urteil.
(vorausgehend Landgericht Hanau, Urteil vom 8.11.2018, Az. 7 O 599/18)
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5. OLG Frankfurt a.M.: Bei Preiserhöhungen durch Mobilfunkanbieter haben Kunden immer Widerspruchsrecht
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Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kunden stets - auch bei Erhöhungen unter 5 % - ein Widerspruchsrecht. Die Androhung einer Sperre für den Fall eines Zahlungsverzugs mit mindestens 75 € kann auch in Textform erfolgen, entschied das Oberlandgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichten Urteil.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.02.2019, Az. 2/24 O 99/18)
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) 1Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. 2Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§ 126 b Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. 2Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
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6. OLG Köln: Werbung mit unterschiedlichen Standorten wettbewerbswidrig
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Die Werbung eines Unternehmens (hier: Rechtsanwaltskanzlei) mit unterschiedlichen Standorten ist nur dann zulässig, wenn an diesen auch tatsächlich eine eigene Betriebsstätte und nicht nur eine Zweigstelle existiert (OLG Köln, Urt. v. 17.01.2020 - Az.: 6 U 101/19).
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7. LG Berlin: Legal-Tech-Plattform darf "Mietpreisbremse" nicht für Mieter durchsetzen
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Die für Berufungen in Mietsachen zuständige Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2020 in dem heute in öffentlicher Sitzung verkündeten und dabei mündlich kurz begründeten Urteil entschieden, dass die Rückforderung einer von einem Mieter an seine Vermieterin unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete nicht mehr als „eigenständige“ Inkassodienstleistung im Sinne der aktuellen Fassung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) bewertet werden könne, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Legal-Tech-Plattform darüber hinausgehend gelautet habe, für ihn die „Mietpreisbremse“ bei der Vermieterin durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen.
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 22. März 2019, Aktenzeichen: 220 C 111/18
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8. VG Gelsenkirchen: Vorläufig keine Videoüberwachung im "Nazi-Kiez" in Dortmund
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Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat dem Polizeipräsidium Dortmund mit heute bekannt gegebenem Beschluss vorläufig untersagt, den Bereich der Emscherstraße in Dortmund-Dorstfeld durch Videokameras zu überwachen.
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9. LAG Nürnberg: Nationale BDSG-Regelungen zum Datenschutzbeauftragten DSGVO-konform
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Die nationalen, deutschen BDSG-Regelungen zum Datenschutzbeauftragten sind DSGVO-konform (LAG Nürnberg, Urt. v. 19.02.2020 - Az.: 2 Sa 274/19).
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10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2020: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - Teil 1" am 15.05.2020
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Am 15.05.2020 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema
"Update 2020: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - Teil 1"
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.
Uhrzeit: 11:30- 12:30 Uhr
Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
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