Zurück
Newsletter vom 13.06.2007, 00:10:45
Betreff: Rechts-Newsletter 24. KW / 2007: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 24. KW im Jahre 2007. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html


Die Themen im Überblick:

_____________________________________________________________

1. BGH: Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet

2. BGH: Vorlage an EuGH wegen Impressumspflichten von Webseiten

3. BGH: Werbung mit "empfohlener Verkaufspreis" und "UVP" wettbewerbsgemäß

4. OLG Düsseldorf: Unzulässige Wettbewerbs-Beschränkung durch staatliche Lotterien

5. OLG Hamburg: Anbieten von Musikalben per Internet-Streaming

6. OLG Hamburg: Keine Haftung von Google für Usenet-Inhalte; keine Admin-C-Haftung s

7. LG Berlin: Haftung für Google AdWords; Option "weitgehend passende Keywords"

8. LG Hamburg: Haftung des Admin-C

9. Seit 22.05.2007: Neue Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen/E-Mails für jeden Gewerbetreibenden

10. Datenschutz-NRW: TK-Überwachung und heimliche Ermittlungsmaßnahmen dürfen Grundrechte nicht aushebeln

11. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Glücks- und Gewinnspiele in den Medien 2006"

12. Law-Podcasting.de: Strafrechtliche Bestimmungen im Glücksspielrecht - Teil 4


_____________________________________________________________

1. BGH: Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet
_____________________________________________________________

Die Kanzlei-Infos berichteten schon vor kurzem davon (vgl. Infos v. 27.03.2007 = http://shink.de/548lmd), nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.

Das BGH (Urt. v. 27.03.2007 - Az.: VI ZR 101/06 = http://shink.de/6wrd7i) hat entschieden, dass Forum-Betreiber bei rechtswidrigen Beiträgen nicht nachrangig, sondern parallel zum eigentlichen Verletzter als Mitstörer haften.

Die Vorinstanz - das OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.04.2006 - Az.: 1-15 U 180/05 = http://shink.de/djytcj) - war noch der Meinung, dass nur wenn der Äußernde, der die Rechtsverletzung begeht, unbekannt ist, der Betreiber des Forums auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Dieser Ansicht haben die höchsten deutschen Zivilrichter eine Absage erteilt:

"In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt eine der Wiederholung einer Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnung vergleichbare Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen.

Der Betreiber eines Internetforums ist "Herr des Angebots" und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Internetangebote sind - wie etwa auch Aufzeichnungen im Fernsehen - dem nachträglichen Zugriff des Anbieters in keiner Weise entzogen. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (...)."


D.h. ein Forum-Betreiber haftet immer als Mitstörer, unabhängig davon, ob nun der eigentliche Verletzer bekannt ist oder nicht.

Dies ist auch der einzig neue Punkt in der Entscheidung. Der BGH bekräftigt - am Rande - noch einmal seine bisherige Rechtsprechung, dass die Haftungsprivilegien des TMG zwar auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar seien, jedoch eine Haftung aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Prinzipien grundsätzlich erst ab Kenntnis eintrete. Nähere Ausführungen zu Art und Umfang der Kenntnisnahme treffen die Richter nicht, da dies für den vorliegenden Fall nicht notwendig war.

_____________________________________________________________

2. BGH: Vorlage an EuGH wegen Impressumspflichten von Webseiten
_____________________________________________________________

Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob bei dem Impressum einer Webseite auch eine Telefonummer angegeben werden muss. Bislang existieren unterschiedliche OLG-Entscheidungen dazu.

Der BGH (Beschl. v. 26.04.2007 - Az.: I ZR 190/04: PDF = http://shink.de/wj3ei5) hat diese Frage nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, damit dieser die Fragen beantworten kann:

Konkret:

"Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung (...) folgende Fragen (...) vorgelegt:

1. Ist ein Diensteanbieter (...) verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen?

2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:

a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes (...) einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?

b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt?"


Es bleibt nun abzuwarten, was der EuGH antwortet.

____________________________________________________________

3. BGH: Werbung mit "empfohlener Verkaufspreis" und "UVP" wettbewerbsgemäß
_____________________________________________________________

Der BGH (Urt. v. 07.12.2006 - Az.: I ZR 271/03: PDF = http://shink.de/6jjfoz) hat entschieden, dass die Werbung mit Slogans wie "empfohlener Verkauspreis" oder der Abkürzung "UVP" (für unverbindliche Preisempfehlung) wettbewerbsgemäß ist.

Die Leitsätze:

"Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt oder unverbindlich ist ("empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"), ist nicht bereits deshalb irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerk-samen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preis-empfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und un-verbindlich sind.

Die Verwendung einer Abkürzung, die dem Verkehr als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist ("UVP"), ist gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig."


Der BGH weicht damit in zwei wichtigen Fragen von seiner bisherigen Linie ab und spricht sich durch das vorliegende Urteil ganz klar für eine liberalere Werbemöglichkeit aus.

____________________________________________________________

4. OLG Düsseldorf: Unzulässige Wettbewerbs-Beschränkung durch staatliche Lotterien
_____________________________________________________________

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der 1. Kartellsenat Bestrebungen der staatlich kontrollierten Lottogesellschaften, unliebsame Konkurrenz insbesondere durch gewerbliche Spielvermittler zu unterbinden, eine Absage erteilt und den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Bundeskartellamts im wesentlichen bestätigt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In Deutschland ist die Veranstaltung und Durchführung von Sportwetten und Lotterien, bei denen eine Ziehung mehr als zwei Mal wöchentlich erfolgt und deren Hauptgewinn den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigt oder die einen planmäßigen Jackpot ausspielen, nach dem Lotteriestaatsvertrag den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten. Aus Gründen der Gewinnpoolung und zur Vereinheitlichung des Spielangebots haben sich die Lottogesellschaften im „Deutschen Lotto- und Totoblock“ (DLTB) zusammengeschlossen.

Die Zusammenarbeit der Lottogesellschaften im DLTB ist im Blockvertrag geregelt. Unter § 2 ist dort bestimmt, dass die Lottogesellschaften aufgrund der ihnen erteilten Erlaubnis Lotterien und Sportwetten nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten dürfen (Regionalitätsprinzip). Eine ähnliche Aussage enthält § 5 Abs.3 des Lotteriestaatsvertrages. Danach ist den Lottogesellschaften die Veranstaltung und Durchführung von öffentlichen Glücksspielen in einem anderen Bundesland nur mit dessen Zustimmung gestattet. Angesichts des Vorhabens einiger gewerblicher Spielvermittler, künftig Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegen zu nehmen (sog. terrestrischer Vertrieb), hat der Rechtsausschuss des DLTB die Gesellschaften des DLTB aufgefordert, Umsätze, welche die – bundesweit tätigen - gewerblichen Spielvermittler durch einen terrestrischen Vertrieb erzielen, nicht anzunehmen.

Das Bundeskartellamt hat darauf hin dem DLTB sowie den Lottogesellschaften mit dem beanstandeten Beschluss untersagt, der Aufforderung des Rechtsausschusses Folge zu leisten, da es sich um einen rechtswidrigen Boykottaufruf handele. Des Weiteren hat es den Lottogesellschaften verboten, ihr Sportwetten- und Lotterieangebot auf das eigene Landesgebiet zu beschränken, weil das unter § 2 des Blockvertrages vorgesehene Regionalitätsprinzip eine kartellrechtswidrige Gebietsabsprache darstelle.

Im Hinblick darauf, dass die von den gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Lotterieeinnahmen nach dem sog. Regionalisierungsstaatsvertrag in demjenigen Verhältnis zwischen den Bundesländern aufzuteilen sind, wie dies der Einnahmeverteilung der Lottogesellschaften im übrigen entspricht, hat das Bundeskartellamt den Lottogesellschaften weiterhin untersagt, den im Regionalisierungsstaatsvertrag vorgesehenen Informationsaustausch über die eigenen Sportwetten- und Lotterieumsätze vorzunehmen.

Diese Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes wird vom 1. Kartellsenat geteilt. Die Aufforderung des Rechtsausschusses des DLTB an die Lottogesellschaften, die bundesweit terrestrisch erzielten Spielumsätze der gewerblichen Spielvermittler zurückzuweisen, diene alleine dem Ziel, die von den Lottogesellschaften bislang praktizierte Begrenzung des Spielbetriebs auf das eigene Bundesland aufrechtzuerhalten und den nahezu wettbewerbslosen Zustand zwischen den Lottogesellschaften abzusichern. Sie stelle daher eine sowohl nach europäischem als auch nach deutschem Kartellrecht verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar.

Ähnlich verhalte es sich mit § 2 des Blockvertrages, der eine unzulässige - auch nicht durch § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages gedeckte – Gebietsabsprache enthalte. Soweit der Lotteriestaatsvertrag die Möglichkeit eröffne, die Betätigung fremder Lottogesellschaften aus jedweden Gründen - und damit auch aus wettbewerbswidrigen Motiven - zu verhindern, müsse er europarechtskonform dahin ausgelegt werden, dass die Bundesländer ihre Zustimmung zur Betätigung einer „fremden“ Lottogesellschaft nur insoweit verweigern dürfen, wie dies aus ordnungsrechtlichen Gründen - d.h. insbesondere zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und mit dem Glücksspiel einhergehenden Kriminalität - gerechtfertigt sei.

Die im Regionalisierungsstaatsvertrag geregelte Verteilung der gewerblich vermittelten Spieleinnahmen schließlich widerspreche den Zielen des europäischen Kartellrechts, da die Umverteilung der gewerblich vermittelten Spielumsätze darauf abziele, einen Wettbewerb der Lottogesellschaften um die von gewerblichen Spielvermittlern erzielten Spielumsätze zu verhindern.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

(1. Kartellsenat, Beschluss vom 08.06.2007 – VI - Kart 15/06 (V))

Quelle: Pressemitteilung v. 08.06.2007

_____________________________________________________________

5. OLG Hamburg: Anbieten von Musikalben per Internet-Streaming
_____________________________________________________________

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 07.05.2007 - Az. 5 W 23/07) hatte über den Verbotsumfang einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden.

Die Gläubigerin erwirkte eine einstweilige Verfügung, die dem Schuldner verbot, "die im folgenden benannten Musikalben im Internet zum jederzeitigen Abruf durch Dritte im Streaming-Verfahren zugänglich zu machen." So der Original-Wortlaut des Tenors.

Nun bot der Schuldner ein neues Musikalbum an, auf dem einzelne Songs der verbotenen Alben enthalten waren. Die Gläubigerin sah darin eine Verletzung der erwirkten einstweiligen Verfügung und beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Zu Unrecht wie nun die Hamburger Richter entschieden:

"Gegenstand des Verfügungsverfahrens war das so auch tenorierte Verbot, die auf bestimmten benannten Tonträgern enthaltenen Tonaufnahmen auf einem Server als „streaming-on-demand“-Angebot bereitzustellen und damit öffentlich zugänglich zu machen. Im Falle der Gläubigerin (...) handelte es sich um den Tonträger „Du bist frei“ der Künstlerin Andrea Berg. Mit diesem Verbot ist zwar nicht nur das öffentlich Zugänglichmachen des gesamten Tonträgers, sondern auch jeder einzelnen hierauf enthaltenen Tonaufnahme für sich allein erfasst, sofern sie von dem benannten Tonträger aus bereit gestellt und öffentlich zugänglich gemacht wird. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass es für diesen Verbotsumfang nicht erforderlich war, jede einzelne Tonaufnahme im Tenor namentlich aufzuführen.

Vorliegend hat der Schuldner jedoch einen anderen Tonträger „Andrea Berg - Best of“ über seinen Musikdienst (...) öffentlich zugänglich gemacht, auf dem sich u.a. die Tonaufnahmen von zwei Liedern befinden, die auch auf dem in der einstweiligen Verfügung benannten Tonträger „Du bist frei“ vorhanden sind.

Dass einzelne Titel des Tonträgers „Du bist frei“ in anderen Koppelungen auf anderen Tonträgern von dem Verbot der einstweiligen Verfügung erfasst sein sollten, lässt sich hingegen dem Tenor der einstweiligen Verfügung nicht mit der für einen Vollstreckungstitel erforderlichen Deutlichkeit entnehmen."


Und weiter:

"Hierfür hätten die einzelnen Tonaufnahmen benannt und losgelöst von einem bestimmten Tonträger zum Gegenstand des Verbots gemacht werden müssen, wie es in vergleichbaren Verfahren von Tonträgerherstellern gegen Rechtsverletzer auch regelmäßig geschieht. (...)

Als Vollstreckungstitel muss ein Unterlassungstenor jedoch für den Schuldner unmissverständlich und deutlich erkennen lassen, welches Verhalten ihm verboten werden soll. Nur dann ist es gerechtfertigt, einen Verstoß durch Verhängung eines - auch empfindlichen - Ordnungsgeldes zu sanktionieren. Nach diesen Maßstäben ist der hier streitige Sachverhalt von dem Verbotstenor nicht erfasst und der Beschluss des Landgerichts dementsprechend abzuändern."


_____________________________________________________________

6. OLG Hamburg: Keine Haftung von Google für Usenet-Inhalte; keine Admin-C-Haftung
_____________________________________________________________

Das OLG Hamburg (Urt. v. 22.05.2007 - Az.: 7 U 137/06 = http://shink.de/qa09j) hat entschieden, dass die bekannte Suchmaschine Google keine Mitstörerhaftung bei rechtswidrigen Usenet-Inhalten trifft, auch wenn sie diese anzeigt.

"Selbst wenn man der Antragsgegnerin eine potentielle Störereigenschaft im Hinblick auf ihre Position zubilligen würde, würde es doch hier an der zusätzlich zu fordernden Zumutbarkeit der künftigen Einflussnahme fehlen.

Es ist nämlich anerkannt, dass eine Haftung als Störer auf künftige Unterlassung nur dann in Betracht kommt, wenn für die betreffenden Person zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen und wenn es ihr möglich ist, für die Zukunft zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommt (...).

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass der Antragsteller nicht die Entfernung des Zugangs zu konkret bezeichneten Beiträgen begehrt. Nach dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die jeweils an sie gerichteten konkreten Beanstandungen unverzüglich an Google Inc. weitergeleitet hat, von wo umgehend der Zugang über Google Groups zu den jeweiligen Postings gelöscht wurde.

Mit seinem Antrag verfolgt der Antragsteller jedoch das weiter gehende Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Verbreitung künftiger Postings zu unterlassen.

Um dies zu gewährleisten, müsste die Antragsgegnerin das Usenet ständig daraufhin überprüfen, ob der genannte Beitrag erneut erscheint, und gegebenenfalls seine Verbreitung unterbinden.

Beides ist nach Auffassung des Senats der Antragsgegnerin nicht zuzumuten.

Die Antragsgegnerin selbst verfügt über keine speziellen technischen Hilfsmittel, Postings, die ins Usenet gestellt werden, aufzufinden. Sie kann hierzu lediglich von der der Allgemeinheit zugänglichen Suchmaschine Gebrauch machen. Eine derartige manuelle - engmaschige - Überwachung für eine mögliche Fülle von zu erwartenden Verletzungen ist ihr nicht zuzumuten.

Die Antragsgegnerin verfügt darüber hinaus auch über keine technischen Mittel, den Zugang zu bestimmten Inhalten des Usenet zu sperren. Ihr ist es ferner nicht möglich, selbst die Entfernung eines ihr bekannten Beitrags aus dem Usenet zu betreiben, während der Antragsteller dies im Wege des "Fremdcanceln" (...) könnte."


Und weiter:

"Selbst wenn nämlich Google Inc. selbst als Störer in Anspruch genommen werden könnte, was hier nicht zu entscheiden ist, könnte die Störerhaftung dieses Unternehmens unter keinem Gesichtspunkt dazu führen, dass dieses eine Verpflichtung zur Sperrung der Domain träfe.

Hierbei ist zu beachten, dass die Dienstebetreiberin Google Inc. den Schutz der freien Meinungsäußerung des Art. 5 Abs.1 GG für sich in Anspruch nehmen kann, weil sie in vielfacher Weise den Austausch und die Verbreitung von Informationen und Meinungen fördert. Dies betrifft nicht nur die von diesem Unternehmen betriebene Internet-Suchmaschine, sondern gerade auch die hier maßgebliche Zurverfügungstellung einer Schnittstelle zum Usenet, die Millionen von Nutzern die Teilnahme an dem weltweiten Forum ermöglicht. Durch die Sperrung der Domain würde aber für eine unübersehbare Vielzahl von Personen der Zugang zu den Beiträgen des Usenet und die eigene Teilnahme an dem Forum erschwert. Dies gilt insbesondere auch für die gleichfalls von Google Inc. betriebene Suchmaschine, die die ins Usenet gestellten Postings auffindbar macht.

Die der Antragsgegnerin abzuverlangende Maßnahme würde damit eine erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Meinungsaustauschs nach sich ziehen und wäre schon deshalb unangemessen und unzumutbar."


Lesenswert ist die Entscheidungen des OLG auch deswegen, weil sie Ausführungen zur Stellung des Admin-C enthält. Nach Auffassung der Richter haftet dieser nicht für die auf der Domain begangenen Rechtsverletzungen:

"Es erscheint indessen fraglich, ob allein die Innehabung dieser Vermittlerstelle zur DENIC als maßgeblicher Beitrag zur Vermittlung zum Zugang zu im Usenet stehenden rechtswidrigen Inhalten im Sinne einer Störereigenschaft anzusehen ist. Eine solche Ausweitung des Störerbegriffs könnte dazu führen, dass jeder Mitarbeiter eines Betriebs, von welchem rechtswidrige Handlungen ausgehen, als Störer in Betracht kommen würde, auch wenn er selbst unmittelbar mit deren Ausführung nicht befasst wäre, sofern er nur in der Lage wäre, den gesamten Betrieb durch eine eigene Handlung lahm zu legen. (...)

Dem steht auch nicht entgegen, dass dann, wenn der Admin-C nicht als Störer zur künftigen Unterlassung verpflichtet werden kann, der Verletzte den ungleich schwereren Rechtsweg gegen einen ausländischen Webseitenbetreiber beschreiten muss.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines administrativen Partners im Inland durch den im Ausland ansässigen Betreiber einer in Deutschland erreichbaren Website existiert nicht. Allein die Tatsache, dass die Domainvergabestelle DENIC für die eigene Vertragsabwicklung einen solchen Ansprechpartner mit entsprechenden Vollmachten fordert, kann nicht zu einer erweiterten Haftung dieses Ansprechpartners auch für den Inhalt der jeweiligen Website gegenüber Dritten führen. Da somit ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers nicht besteht, ist die einstweilige Verfügung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben."


Noch vor kurzem hatte das LG Hamburg in mehreren Entscheidungen (= Kanzlei-Infos v. 17.04.2007 = http://shink.de/ctxg7p und v. 07.06.2007 = http://shink.de/ygpkk) die Admin-C-Haftung bejaht. Diese Ansicht dürfte sich angesichts der aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg nunmehr überholt haben.

Abzuwarten bleibt dagegen, welche Auswirkungen das vorliegende Urteil für das Berufungsverfahren "Mitstörerhaftung für Usenet-Zugangsdienst" (= Kanzlei-Infos v. 25.05.2007 = http://shink.de/mrss4) hat. Eine 1:1-Übertragung auf das dortige Verfahren ist deswegen nicht möglich, weil das OLG Hamburg im vorliegenden Fall sehr stark auf die Funktion der Suchmaschine Google abstellt, während es sich im Usenet-Fall um einen Zugangsdienst handelt.

_____________________________________________________________

7. LG Berlin: Haftung für Google AdWords; Option "weitgehend passende Keywords"
_____________________________________________________________

Das LG Berlin (Urt. v. 21.11.2006 - Az.: 15 O 560/06 = http://shink.de/8zbof4) hatte über die Haftung für Google AdWords zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin hatte das allgemeine Keyword "Möbel" gebucht. Durch die Wahl der Option "weitgehend passende Keywords" erschien bei Eingabe des für die Antragstellerin markenrechtlich geschützten Begriffs "europamöbel" auch die Anzeige der Antragsgegnerin.

Hierin sah die Antragstellerin eine Markenverletzung und untersagte der Antragsgegnerin die weitere Verwendung.

Zu Recht, wie nun das LG Berlin entschied. Jedoch differenzieren die Richter:

Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Allgemeinbegriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen. Es ist jedoch nicht verpflichtet vor Beginn der Anzeigen-Kampagne zu überprüfen, in welchem Umfang es hierdurch zu Kennzeichenverletzungen Dritter kommen könnte und diese von vornherein durch die Auswahl ausschließender Keywords zu verhindern.

"Es überspannt (...) nach Auffassung der Kammer den Rahmen des Zumutbaren, der Antragsgegnerin die Verpflichtung aufzuerlegen, vor dem Start ihrer Anzeige zu prüfen, in welchem Umfang es durch die Verbindung des ausgewählten Keywords "Möbel" mit weiteren Begriffen zu Kennzeichenverletzungen Dritter kommen könnte und diese von vornherein durch die Auswahl ausschließender Keywords zu verhindern.

Da die Antragsgegnerin sich aber gerade mit der Auswahl eines so allgemeinen Gattungsbegriffs wie "Möbel" und der Option "weitgehend passende Keywords" die Möglichkeit eröffnet, gegenüber einer weitaus größeren Zahl von Nutzern der Suchmaschine für ihr Angebot zu werben, als dies möglich wäre, wenn sie mit eingeschränkteren Keywords arbeitete, ist sie im Gegenzug verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird. (...)"


Mit anderen Worten: Haftung erst ab Aufforderung. Danach muss der Inserent umgehend tätig werden und den jeweils geschützten Begriff von der Werbung ausnehmen.

Schon vor einem Jahr warnten wir in einem Special-Podcast "Algorithmisch abgemahnt: Markenverletzung bei Google AdWords" (= http://shink.de/xyzxvn) vor der AdWords-Problematik "weitgehend passende Keywords". Unter 100 Partnerprogramme (= http://shink.de/8d7fnp) gibt es seitdem zusätzlich eine zentrale Seite mit zahlreichen weiteren Infos und Hintergrund-Informationen. Dort kann auch im Forum diskutiert werden = http://shink.de/2unm8d

_____________________________________________________________

8. LG Hamburg: Haftung des Admin-C
_____________________________________________________________

Das LG Hamburg (Urt. v. 15.03.2007 - Az.: 327 O 718/06 = http://shink.de/of7udw) hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain, auf der wettbewerbswidrige Handlungen begangen werden, als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Das Gericht bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, vgl. zuletzt die Entscheidung des LG Hamburg, Kanzlei-Infos v. 17.04.2007 = http://shink.de/7rieyt

"Nach Ziffer VIII der Domain-Richtlinien der DENIC ist der Admin-C die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Er ist danach befugt, sämtliche Entscheidungen zu treffen. Die Bedeutung des Beklagten geht daher über die Rolle eines bloßen Vermittlers hinaus.

Da die Richtlinie nicht zwischen dem Inhalt der Seiten und dem Domainnamen unterscheidet, bestehen auch Prüfungspflichten in Bezug auf den in die Internetseite eingestellten Inhalt (...). Fehl geht der Einwand des Beklagten, dass ihm eine so weitgehende Prüfungspflicht nicht auferlegt werden könne, da er sie tatsächlich nicht erfüllen könne, weil er für mehrere tausend Seiten verantwortlich sei.

Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte die Erfüllung der ihm grundsätzlich obliegenden Prüfungspflicht nicht selbst unmöglich machen kann, indem er sich für zahlreiche Seiten als Admin-C eintragen lässt. Die von ihm eigenständig getroffene Entscheidung, sich für derart viele Domain zur Verfügung zu stellen, befreit ihn nicht von seiner Verantwortung. Es ist die Aufgabe des Beklagten sicherzustellen, dass er seinen Pflichten wahrnehmen kann, indem er beispielsweise die Zahl der Domains beschränkt.

Er kann den Grad seines Prüfungsaufwandes hierdurch selbst bestimmen. Dem Beklagten wird auch nicht unbillig eine zu weitgehende Prüfungspflicht auferlegt, da er durch vertragliche Abreden mit dem Domaininhaber sein Haftungsrisiko beschränken kann. So könnte er sich im Innenverhältnis frei stellen lassen oder sich seine Tätigkeit entsprechend hoch vergüten lassen."


Während die Frage nach der Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen durch den Domain-Namen in der letzten Zeit zunehmend bejaht wird, ist die Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen durch die unter der Domain abrufbaren Inhalte bis dato weiterhin unklar.

So vertrat z.B. vor kurzem das LG Dresden (= Kanzlei-Infos v. 19.04.2007 = http://shink.de/ubddv) die exakt gegenteilige Auffassung zu der des LG Hamburgs und verneinte eine Mithaftung des Admin-C.

_____________________________________________________________

9. Seit 22.05.2007: Neue Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen/E-Mails für jeden Gewerbetreibenden
_____________________________________________________________

Über die Änderungen zum 01.01.2007 bei den Pflichtangaben für E-Mails wurde schon vielfach berichtet, vgl. die Kanzlei-Infos v. 24.01.2007 (= http://shink.de/n6dhj6) und Law-Podcasting "Ab dem 1. Januar 2007 Pflichtangaben für E-Mails?" = http://shink.de/qcdv2u

Die neuen Regelungen galten bislang nur für Unternehmen, auf die das HGB, das GmbHG oder das AktG anwendbar war.

Zum 22. Mai 2007 ist nun die Reform der Gewerbeordnung (GewO) in Kraft getreten (BGBl. I, 3232 : PDF = http://shink.de/goks03).

Geändert wurde u.a. § 15 b GewO. Eingefügt wurde der Text "und ihre ladungsfähige Anschrift". Danach muss jeder Gewerbetreibende, also auch Unternehmen für die das HGB, GmbHG oder AktG nicht gilt, auf seinen Geschäftsbriefen grundsätzlich

- seinen Familiennamen,
- mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und
- seine ladungsfähige Anschrift


angeben.

Dieser Angaben müssen aber nicht angegeben werden bei bloßen Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Für Bestellscheine gilt diese Ausnahme nicht, auf ihnen müssen ausdrücklich die Pflichtangaben stehen.

Die große Frage, ob nun unter die Definition der Geschäftsbriefe iSd. der GewO auch E-Mails fallen, ist dadurch nicht geklärt. Der Gesetzgeber hatte bei der Januar 2007-Reform des HGB, GmbHG und AktG ausdrücklich die Worte "gleichviel welcher Form" eingefügt. Bei der nun in Kraft getretenen GewO-Reform hat der Gesetzgeber auf einen solchen Zusatz verzichtet.

Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass schon vor dem 01.01.2007 die herrschende Meinung auch E-Mails unter den Begriff des Geschäftsbriefs einordnete. Insofern war der oben beschriebene Zusatz "gleichviel welcher Form" lediglich eine gesetzgeberische Klarstellung. Nichts anderes wird man auch für den Begriff des Geschäftsbriefs iSd. der GewO annehmen dürfen.

Im Klartext: Nunmehr muss jeder Gewerbetreibende - auch Kleinunternehmer - die neuen Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen und somit auch bei E-Mails beachten.

Bei Nichteinhaltung kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Geldbuße bis zu 1.000,- EUR verhängen (§ 146 Abs. 3 GewO). Ob eine fehlende Pflichtangabe auch eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt, ist - wie schon bei der Januar 2007-Reform - unklar. Es sprechen jedoch gute Gründe gegen eine solche Interpretation.

_____________________________________________________________

10. Datenschutz-NRW: TK-Überwachung und heimliche Ermittlungsmaßnahmen dürfen Grundrechte nicht aushebeln
_____________________________________________________________

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder wendet sich mit Nachdruck gegen die von Bundesregierung und Bundesratsgremien geplante Einführung der Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten und die Verschärfungen verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, vor allem durch Telekommunikationsüberwachung:

Die Datenschutzbeauftragten haben am 8./9. März 2007 auf ihrer Konferenz in Erfurt einen ersten Gesetzentwurf als verfassungswidrig beanstandet. Insbesondere haben sie vor heimlichen Online-Durchsuchungen und der Vorratsdatenspeicherung gewarnt. Damit würde tief in die Privatsphäre eingegriffen und das Kommunikationsverhalten der gesamten Bevölkerung – ob via Telefon oder Internet – pauschal und anlasslos erfasst.

Die einhellige Kritik der Datenschutzbeauftragten und ihre Aufforderung, stattdessen verhältnismäßige Eingriffsregelungen zu schaffen, wurden von der Bundesregierung nicht beachtet. In ihrem Gesetzentwurf vom 27. April 2007 wird demgegenüber der Schutz der Zeugnisverweigerungsberechtigten verringert, Benachrichtigungspflichten gegenüber betroffenen Personen werden aufgeweicht, Voraussetzungen für die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit und für den Einsatz des IMSI-Catchers erheblich ausgeweitet und die Verwendungszwecke für die auf Vorrat gespeicherten Daten über die europarechtlichen Vorgaben hinaus auch auf leichte Straftaten, auf Zwecke der Gefahrenabwehr und sogar der Nachrichtendienste erstreckt.

Die nun im Bundesratsverfahren erhobenen zusätzlichen Forderungen zeugen von mangelndem Respekt vor den Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger. Dies zeigen folgende Beispiele: Die ohnehin überzogene Speicherdauer aller Verkehrsdaten wird von 6 auf 12 Monate verlängert. Die Überwachungsintensität erhöht sich durch eine Verschärfung der Prüfpflichten der Telekommunikationsunternehmen – bis zum Erfordernis des Ablichtens und Aufbewahrens von Identitätsnachweisen aller Personen, die Prepaid-Produkte nutzen wollen.

Die Sicherheitsbehörden erhalten Auskunft über Personen, die bestimmte dynamische IP-Adressen nutzen. Ausschüsse des Bundesrates wollen die Nutzung dieser Daten sogar zur zivilrechtlichen Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum gestatten und bewegen sich damit weit jenseits des durch die EG-Richtlinie zur Vorratsspeicherung abgesteckten Rahmens, die Nutzung auf die Verfolgung schwerer Straftaten zu beschränken. Weiterhin ist eine Ausdehnung der Auswertung von Funkzellendaten von Mobiltelefonen mit dem Ziel der Ermittlung des Aufenthaltes von möglichen Zeuginnen und Zeugen geplant. Daten, die Beweiserhebungs- oder -verwertungsverboten unterliegen, sollen nicht unmittelbar gelöscht, sondern nur gesperrt werden.

Ganz nebenbei will der Innenausschuss des Bundesrats eine Rechtsgrundlage für die heimliche Online-Durchsuchung von Internet-Computern schaffen. Allein die Zulassung dieser Maßnahme würde rechtsstaatlichen Grundsätzen eklatant widersprechen und das Vertrauen in die Sicherheit der Informationstechnik massiv beschädigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in letzter Zeit eine Reihe von Sicherheitsgesetzen mit heimlichen Erhebungsmaßnahmen aufgehoben. Auch europäische Gerichte haben Sicherheitsmaßnahmen für rechtswidrig erklärt. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten sollte abgewartet werden ebenso wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur nordrhein-westfälischen Regelung, die dem Verfassungsschutz die Online-Durchsuchung erlaubt.

Die Forderungen im Gesetzgebungsverfahren zeugen von einem überzogenen Sicherheitsdenken. Sie führen dazu, dass die Freiheitsrechte der Bevölkerung untergraben werden. Sicherheit in der Informationsgesellschaft ist nicht mit überbordenden Überwachungsregelungen zu erreichen, sondern nur durch maßvolle Eingriffsbefugnisse mit effektiven grundrechtssichernden Verfahrensregelungen und durch deren besonnene Anwendung. Die betroffenen Grundrechte verkörpern einen zu hohen Wert, als dass sie kurzfristigen Sicherheitsüberlegungen geopfert werden dürfen.“

Quelle: Pressemitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW v. 08.06.2007

_____________________________________________________________

11. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Glücks- und Gewinnspiele in den Medien 2006"
_____________________________________________________________

Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr zum Glücks- und Gewinnspiel mit dem Titel

"Glücks- und Gewinnspiele in den Medien - Die Entwicklung der Rechtsprechung und Gesetzgebung im Jahr 2006 in Deutschland",

der in der juristischen Fachzeitschrift "Kommunikation + Recht" 6/2006, S. 307-312, erschienen ist:

"Das Glücks- und Gewinnspielrecht hat auch im Jahre 2006 eine turbulente Entwicklung genommen. Insbesondere im Bereich des Glücksspielrechts haben sich nach dem Urteil des BVerfG im März 2006 grundlegende Änderungen ergeben. Der Artikel setzt die Berichterstattung fort, die in K&R 2006, S. 145 ff. mit den Jahren 2004 und 2005 begonnen hat. Auch dieses Mal wurde auf die Dar-stellung der steuerrechtlichen Entwicklung verzichtet. Ein Großteil der Urteile findet der geneigte Leser kostenlos online unter http://www.Gluecksspiel-und-Recht.de."

Der Aufsatz ist leider nicht online verfügbar, was verlagsrechtliche Gründe hat ;-(

_____________________________________________________________

12. Law-Podcasting.de: Strafrechtliche Bestimmungen im Glücksspielrecht - Teil 4
_____________________________________________________________

Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Strafrechtliche Bestimmungen im Glücksspielrecht - Teil 4" = http://shink.de/32wnt1

Inhalt:
Der heutige Podcast ist der 4. Part einer fünfteiligen Serie zu den strafrechtlichen Bestimmungen im Glücksspielrecht. Den 1. Teil gibt es hier (= http://shink.de/u3k81r), den 2. Teil hier (= http://shink.de/51e8b2) und hier den 3. Teil (= http://shink.de/po4ee)

Hauptschwerpunkt sind die Tatbestandsmerkmale des § 284 StGB.

Teil 4 setzt sich mit den einzelnen Tathandlungen ("veranstalten", "halten" und "bereitstellen") auseinander.






Zurück