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Newsletter vom 13.06.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 24. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BFH: "Big Brother"-Gewinn einkommensteuerpflichtig _____________________________________________________________ Mit Urteil vom 24. April 2012 IX R 6/10 hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass der Kläger als Gewinner (der 5. Staffel) des TV-Sendeformats "Big Brother" (BB) mit dem dort erzielten "Projektgewinn" in Höhe von 1 Mio. € einkommensteuerpflichtig ist. Der Kläger schuldete - wie alle anderen Kandidaten auch - dem BB-Veranstalter seine ständige Anwesenheit im BB-Haus; er musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen. Dieses aktive wie passive Verhalten des Klägers hat der BFH auf der Basis des entgeltlichen Teilnahmevertrags als steuerpflichtige sonstige Leistung angesehen. Mit der Annahme des Projektgewinns hat der Kläger diesen seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet. Die Zufallskomponente in Gestalt der zwischenzeitlichen Publikumsvoten und des Schlussvotums des Publikums stellt sich auch und gerade als Bestandteil des Teilnahmevertrags und konkrete Ausgestaltung der vertraglich von vornherein eingeräumten Gewinnchance dar.
Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 06.06.2012
Die Klägerin war Inhaberin von zwei eingetragenen Marken. Sie mahnte die Beklagte wegen Verletzung ihrer Markenrechte ab und begehrte den Ausgleich der angefallenen Abmahnkosten. Neben einem Rechtsanwalt war auch ein Patentanwalt eingeschaltet worden. Die BGH-Richter lehnten eine Kostenerstattung für den Patentanwalt ab. § 140 Abs.3 MarkenG bestimme, dass im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ein Patentanwalt hinzugezogen werden könne. Diese gesetzliche Norm gelte jedoch, so der BGH. nur für Rechtsstreitigkeiten vor Gericht und könne auf den außergerichtlichen Bereich nicht übertragen werden. Vielmehr sei die Frage der Erforderlichkeit nach den allgemeinen Regelungen zu bestimmen. Der Abmahnende müsse nachweisen, dass die Hinzuziehung des Patentsanwalts im jeweiligen Einzelfall erforderlich gewesen sei. Dabei müsse nur der Patentanwalt fachspezifisch eingesetzt werden.
Nicht ausreichend sei es aber, wenn lediglich pauschal vorgetragen werde, der Patentanwalt habe eine Markenrecherche durchgeführt. Dies gelte insbesondere dann, wenn der abmahnende Rechtsanwalt auf den Bereich des Markenrechts spezialisiert sei. Dann sei nämlich nicht ersichtlich, warum nicht der Rechtsanwalt diese Recherche hätte durchführen können.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Amtsausstattung bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 Euro jährlich Gegenstände für ihren Büro- und Geschäftsbedarf zu kaufen und über die Verwaltung des Bundestages abzurechnen. Nachdem Ende des Jahres 2009 in der Presse über den Erwerb von hochwertigen Schreibgeräten berichtet worden war, beantragte der Kläger unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Zugang zu den Unterlagen der Bundestagsverwaltung über die Anschaffung von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras sowie Auskunft über den Erwerb von iPods. Erstinstanzlich hatte das Verwaltungsgericht die Bundestagsverwaltung zur erneuten Prüfung des Informationsverlangens hinsichtlich der Schreibgeräte und der Digitalkameras verurteilt, weil die Bundestagsabgeordneten noch nicht zu einer möglichen Einwilligung in die Offenlegung dieser Informationen angehört worden waren (vgl. Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 51/2010 vom 12. November 2010). Hinsichtlich der iPods hatte es die Klage abgewiesen. Die Bundestagsverwaltung hat die Anhörung im Verlauf des Berufungsverfahrens nachgeholt. Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in beiden Verfahren die Klagen abgewiesen. Die Bundestagsverwaltung könne sich nicht mit Erfolg auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und auf einen mit der Informationsbeschaffung verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand berufen. Dem Informationsbegehren stehe jedoch der im Informationsfreiheitsgesetz geregelte Ausschlussgrund des Schutzes mandatsbezogener Informationen entgegen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Urteile vom 7. Juni 2012 - OVG 12 B 34.10 und OVG 12 B 40.11
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin v. 07.06.2012
Der 3. Kartellsenat hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur die Berechnungsgrundlagen nicht ausreichend ermittelt und plausibilisiert habe. Außerdem seien aus der Berechnungsmethode sich ergebende Unsicherheiten nicht genügend berücksichtigt worden, so dass im Ergebnis zum Nachteil der Unternehmen kalkuliert worden sei. So seien etwa Produktivitätssteigerungen zu hoch angesetzt worden. Die Bundesnetzagentur, die als Bundesoberbehörde die Durchleitungsentgelte im Gas- und Strommarkt festsetzt, hatte 2007 die Berechnungsmethode bestimmt, nach der Netzbetreiber für die Jahre bis 2006 ihre Anlagenkosten und Abschreibungen berechnen konnten (Indexierung der Tagesneuwerte). Die Netzbetreiber geben die Netzkosten an die Strom- und Gasversorger und diese über den Strom- und Gaspreis an die Endverbraucher weiter. Die Bundesnetzagentur hatte sich für die Berechnung der kalkulatorischen Neuwerte auf Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gestützt. Da jedoch nicht für alle der vielen teils netzspezifischen Gerätschaften und Anlagen Indexreihen zur Verfügung stehen, hatte die Bundesnetzagentur insbesondere einige Material- und Lohnindizes kombiniert, um für bestimmte Anlagegruppen zu nach ihrer Auffassung sachgerechten Ergebnissen zu kommen. Hiergegen und gegen die Fortschreibung des Index bis zum Jahr 2010 haben sich vor dem Oberlandesgericht fast 300 Gas- und Strom-Netzbetreiber aus dem gesamten Bundesgebiet, darunter zahlreiche Stadtwerke, gewehrt. Die 19 Pilot-Verfahren betreffen die Festsetzungen bis zum Jahr 2006. Die Netzbetreiber halten die von der Bundesnetzagentur angewendeten Preisindizes für unzutreffend. Sie meinen, der von der Bundesnetzagentur gewählte Ansatz sei fehlerhaft, hinsichtlich der Lohnkosten auf den Index der Löhne und Gehälter des „Produzierenden Gewerbes“ statt etwa auf den Gehaltsindex des Baugewerbes abzustellen. Da eine um Produktivitätsfortschritte bereinigte Lohnentwicklung im Baugewerbe höher als im „Produzierenden Gewerbe“ ist, könnten die Netzbetreiber bei Anwendung des Baugewerbeindex höhere Anlagenwerte, damit dann höhere Abschreibungen und Kosten errechnen und diese dann auf die Energieversorger und letztlich auf den Endverbraucher umlegen. Der Lohnindex „Produzierendes Gewerbe“ enthalte überwiegend sachfremde Branchen. Außerdem sei die Bundesnetzagentur von einem zu hohen Produktivitätsfortschritt ausgegangen. Die Netzbetreiber meinen, dass etwa das Verlegen von Leitungen nur geringe und damit kaum kostenmindernde Produktivitätsfortschritte ermögliche. Es fehle ferner an einer Plausibilisierung der Indexreihen. Die Auswirkungen der unterschiedlichen Berechnungsweise betreffen alle Gas- und Stromnetzbetreiber in Deutschland und betragen pro Jahr und je nach Netzbetreiber jeweils bis zu mehrere Millionen Euro. Gegen die Entscheidungen kann die Bundesnetzagentur binnen eines Monats nach Zustellung Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 06.06.2012
Die Klägerin bot in der Bundesligasaison 2009/2010 das Internetspiel "Super-Manager“ an. Dabei konkurrieren fiktive Teams aus echten Fußballspielern untereinander (Fantasy League). Jeder Teilnehmer zahlte pro Team 7,99 Euro Gebühr. Für die Fußballspieler wurden laufend Wertungspunkte vergeben, und zwar nach Bewertungen von Experten und nach detailliert festgelegten Kriterien, die doppelt zählen. Für die monatlich fünf bestplatzierten Teilnehmer und die Plätze 4 bis 100 am Saisonende gab es Sachpreise. Für die Erstplatzierten nach Hin- und Rückrunde gab es insgesamt je 8.000 Euro. Die drei Bestplatzierten der Gesamtwertung am Saisonende erhielten insgesamt 135.000 Euro. Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte der Klägerin, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab. Es teilte die Auffassung der Behörde, dass es sich bei dem Spiel "Super-Manager" um ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV handele. Dem ist der VGH nicht gefolgt. Nach § 3 Abs. 1 GlüStV liege ein Glücksspiel nur vor, wenn für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Zwar spreche einiges dafür, dass beim Spiel "Super-Manager" die Entscheidung über den Gewinn überwiegend vom Zufall abhänge. Das könne aber offen bleiben. Jedenfalls fehle es am Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt. Darunter sei nicht jede geldwerte Leistung für eine Spielteilnahme zu verstehen. Vielmehr müsse gerade aus diesem Entgelt die Gewinnchance des Einzelnen erwachsen (Spieleinsatz). Insoweit stimme der Glücksspielbegriff des Staatsvertrages mit dem des Strafrechts (§ 284 StGB) überein. Gemessen daran sei die Teilnahmegebühr von 7,99 Euro/Team kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance. Sie diene nur zur Deckung der Veranstaltungskosten, nicht aber zur Finanzierung der Gewinne, die Sponsoren zur Verfügung stellten. Die Gebühr ermögliche lediglich die Teilnahme am Spiel und sei anders als ein Spieleinsatz stets verloren. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass sie mittelbar in die Finanzierung der Spielgewinne einfließe und ein “versteckter Einsatz“ bzw. ein “verdeckter Gewinn“ vorliege. Die Untersagungsverfügung wäre aber auch dann rechtswidrig, wenn man mit dem Beklagten von einem Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV ausginge. Denn die Behörde habe offensichtlich unzutreffend angenommen, dass es sich um eine strafbare Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels handele. Sie habe auch nicht erkannt, dass die von ihr angeführten Gefahren in Bezug auf Spielsucht und deren negative Auswirkungen beim Spiel "Super-Manager" deutlich geringer als bei anderen Formen unerlaubten und strafbaren Glücksspiels seien. Der VGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (6 S 389/11).
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 11.06.2012
Die Klägerin vertreibt ein Produkt mit der Bezeichnung „Sahne Eiscreme“. Auf dem Becher findet sich zusätzlich die Angabe „mit frischer Sahne“, die Produktbeschreibung lautet „Beste, frische Sahne aus Milch von ausgewählten Bauernhöfen geben dieser Eiscreme ihre besondere Cremigkeit. Frische Sahne wird sorgfältig in die Eiscreme eingerührt und verleiht ihr so ihren cremig-frischen Geschmack.“ Nach der Zutatenliste enthält das Produkt u.a. „33 % Sahne, entrahmte Milch, Glukosesirup, Glukose-Fruktose-Sirup, Zucker, Süßmolkenpulver, eingedickte entrahmte Milch“. Das Be-zirksamt Pankow von Berlin hielt die Bezeichnung für irreführend, weil der Milchfettanteil des Produkts nur 10,4 % betrage und damit gerade ausrei-che, um den Mindestanforderungen der Sorte Eiscreme zu entsprechen. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin die Zulässigkeit der gewählten Bezeichnung feststellen lassen wollen. Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Für das Vorliegen einer Irreführung komme es darauf an, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung wahrscheinlich auffassen werde. Maßstab hierfür seien die im Deutschen Lebensmittelbuch enthaltenen Leitsätze. Danach enthalte „Sahneeis“ mindestens 18 Prozent Milchfett, während „Eiscreme“ mindestens 10 Prozent der Milch entstammendes Fett aufweisen müsse. Nach diesem Maßstab liege hier eine Irreführung vor. Jedenfalls die Kombination aus der Produktbezeichnung als „Sahne Eiscreme“ und den Angaben auf den Seitenwänden des Bechers lasse beim Leser den falschen Eindruck entstehen, die Sahne werde zu einem Produkt hinzugegeben, das bereits ohne die Hinzugabe der Sahne die Bezeichnung Eiscreme tragen dürfe. Dies sei aber gerade nicht der Fall, weil erst durch die Zugabe der Sahne der für Eiscreme vorausgesetzte Mindestfettgehalt von 10 Prozent erreicht werde. Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden. Urteil der 14. Kammer vom 25. April 2012, VG 14 K 272.10
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 05.06.2012
Mit ihrer Klage wollten drei Unternehmen des Coca-Cola Konzerns erreichen, dass der beklagten PepsiCo Deutschland GmbH verboten wird, in Deutschland weiterhin die 2010 eingeführte sog. Carolina-Flasche für die Abfüllung von Erfrischungsgetränken zu verwenden. Coca-Cola hat die Form ihrer typischen Coca-Cola 0,2 Liter Flasche als Marke schützen lassen. Die Coca-Cola Company ist Inhaberin einer dreidimensionalen Europäischen Gemeinschaftsmarke „Konturflasche“. Die Klägerinnen sind der Meinung, PepsiCo habe sich mit der für die Abfüllung von Cola eingesetzten Carolina-Flasche so stark an die 0,2 Liter Coca-Cola Konturflasche angenähert, dass hierdurch Markenrechte von Coca-Cola an der Flaschenform verletzt würden. PepsiCo nutze in unlauterer Weise die Attraktivität und den guten Ruf der klägerischen Marke „Konturflasche“ aus. Darüber hinaus werde die Unterscheidungskraft der Marke Coca-Cola beeinträchtigt, da sie in den Augen der angesprochenen Verbraucher verwässert werde. Dieser Argumentation ist die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichts Hamburg nicht gefolgt und hat den geltend gemachten Anspruch aus Art. 9 Abs. 1 c) der Gemeinschaftsmarkenverordnung versagt. Den Klägerinnen stehe kein Anspruch wegen Verletzung ihrer Marke zu, da es an einer hinreichenden Ähnlichkeit der betroffenen Flaschen fehle. Deshalb werde durch die Carolina-Flasche in den Augen der angesprochenen Verbraucher weder das „Image“ von Coca-Cola ausgenutzt, noch die Kennzeichnungskraft der Konturflasche als Marke beschädigt. Mangels hinreichender Ähnlichkeit werde auch nicht die Gefahr einer Verwechslung der Carolina-Flasche mit der geschützten Coca-Cola Konturflasche begründet. Die angesprochenen Verbraucher stellten aufgrund der deutlichen Abweichungen zwischen den Flaschen keine gedankliche Verbindung zwischen der Carolina-Flasche und der Coca-Cola Konturflasche her. Der Umstand, dass die Carolina-Flasche mit der Konturflasche insoweit übereinstimme, als es sich ebenfalls um eine Flasche mit taillierter Grundform handele, reiche nicht aus, um eine hinreichende Ähnlichkeit zu begründen. Die taillierte Flaschenform sei eine von vielen Herstellern eingesetzte und damit allgemein übliche ästhetisch-funktionale Grundform, die nicht schutzfähig sei. Ihr besonderes Gepräge erhalte die Coca-Cola-Flasche erst durch den charakteristisch ausgestalteten „Gürtelbereich“ und die vertikale Riffelung des Flaschenhalses und -körpers. Durch den etwa mittig sitzenden breiten leicht gewölbten Gürtel würden Flaschenkörper und Flaschenhals optisch deutlich voneinander getrennt. Der von den Parteien bemühte Vergleich mit der Silhouette einer kurvigen Frau im Kleid oder Rock liege auch aus Sicht der Kammer nicht fern. Übereinstimmungen in diesen prägenden Merkmalen weise die Carolina-Flasche nicht auf. Sie zeige nicht das mittige Gürtelband; vielmehr gehe der taillierte Flaschenkörper in einem nicht unterbrochenen Verlauf in den Flaschenhals über. Ferner weise die Carolina-Flasche, anders als die Coca-Cola-Flasche, auch keine vertikalen Rillen, sondern horizontale Wellenlinien auf. Vor dem Hintergrund, dass bereits die Flaschenformen nicht ausreichend ähnlich seien, komme es nicht mehr darauf an, inwieweit weiterhin das auf der Carolina-Flasche stets angebrachte Markenetikett der Ähnlichkeit entgegenstehe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg v. 05.06.2012
Die Beklagte warb für das Produkt für ein Smartphone mit dem Hinweis darauf, dass die Zeitschrift "CHIP" dieses zum "Produkt des Monats" gewählt habe. Die Fundstellengabe erreichte maximal einer Drei-Punkt-Schrift und war zudem in schlechter Qualität. Der Klage sah darin eine irreführende Werbung. Die Beklagte erwiderte, es handle sich im vorliegenden Fall gar nicht um die Werbung mit einem Testergebnis, da die Zeitschrift "CHIP" nicht objektiv getestet habe, sondern vielmehr lediglich eine subjektive Empfehlung ausgesprochen habe. Das LG Kiel verurteilte die Beklagte. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine unzulässige Werbung mit Testergebnissen. Zumindest ein erheblicher Teil der Verbraucher werde den Hinweis auf die Wahl zum "Produkt des Monats" so verstehen, dass die Zeitschrift "CHIP" mehrere konkurrierende Produkte nach bestimmten, von vornherein festgelegten Kriterien miteinander verglichen und dann das diesen Kriterien am besten entsprechende Produkt gewählt habe.
Der Fall einer nicht lesbaren Fundstelle sei nach ständiger Rechtsprechung den Fällen gleichzusetzen, in denen der Hinweis gänzlich fehle. Die erforderliche Aufklärung erfolge nur dann, wenn die Fundstelle eindeutig und leicht auffindbar angegeben werde. Denn nur so könne der Verbraucher auf einfache Weise die angegebenen Testurteile nachprüfen.
Die Online-Plattform "fluege.de" gab im Rahmen des Bestellvorgangs die angefallene Servicegebühr nicht mit an, sondern verwies lediglich auf ihre AGB. Darüber hinaus fügte der Anbieter - ungewollt und automatisch - eine kostenpflichtige Reisezusatzversicherung dem Angebot hinzu. Wollte der Kunde dieses Zusatzangebot nicht, musste er dieses aktiv abwählen (Opt-Out). Das OLG Dresden (Urt. v. 17.08.2010 - Az.: 14 U 551/10) verurteilte damals das Online-Portal. Der BGH (Beschl. v. 17.08.2011 - Az.: I ZR 168/10) bestätigte diese Entscheidung.
Das LG Leipzig verhängte nun ein Ordnungsgeld, weil "fluege.de" die notwendigen Änderungen auch weiterhin nicht vorgenommen habe. Dabei berücksichtige es insbesondere den wirtschaftlichen Erfolg, den das Unternehmen mit der Nichtumstellung erzielt habe. Da die Beklagte selbst vorgetragen habe, eine Änderung verursache Kosten von jährlich ca. 50.000,- EUR, bestimmte das Gericht ein Ordnungsgeld iHv. 75.000,- EUR.
Die Beklagte betrieb ein Online-Auktionshaus. Auf diesem Portal bot ein unbekannter Dritter unter einem Pseudonym Tattoofarben und Tätowierzubehör an, ohne sich an geltende Bestimmungen (insb. Tätorwiermittelverordnung) zu halten. Um den Dritten verfolgen zu können, verlangte der klägerische Wettbewerbsverein Auskunft vom Online-Auktionshaus. Dieses weigerte sich jedoch.
Zu Unrecht wie das LG Potsdam nun entschied. Es bestehe ein Auskunftsanspruch nach § 13 UKlaG, denn die Klägerin benötige die begehrten Auskünfte, um den Dritten rechtlich vorgehen zu können.
Der Beklagte, der eine Fahrschule betrieb, bot Jugendlichen, die noch keinen Führerschein hatten, auf einem Dorffest an, dass sie einen Fahrschulwagen unter seiner Aufsicht im öffentlichen Straßenverkehr testweise fahren könnten. Das LG Siegen stufte dies als wettbewerbswidrig ein. Die von der Fahrschule angebotenen Testfahrten entsprächen nicht der einem Fahrlehrer obliegenden Sorgfalt. Nur Jugendliche, die tatsächlich zur Führerscheinprüfung die Fahrten unternehmen würden, dürften diese Fahrzeuge führen. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch nicht um eine solche Ausbildung, sondern die Fahrt finde vielmehr im Rahmen einer Freizeitveranstaltung statt.
Das Handeln des Beklagten verstoße somit gegen geltendes Recht und sei wettbewerbswidrig. Die Betriebsbezogenheit ergeben sich im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die Fahrschule durch diese Aktion für ihren Betrieb mache und somit einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber anderen Mitbewerbern erlange.
Verklagt wurde die Ehefrau, die Anschlussinhaberin war. Der Rechteinhaber verlangte für die unerlaubte Verbreitung der Musikstücke Schadensersatz. Die Beklagte bestritt, dass sie selbst gehandelt habe. Zu dem Rechner habe z.B. auch ihr Ehemann Zugang. Das AG Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Es gebe keine generelle Pflicht, den eigenen Ehegatten zu überwachen. Eine solche Pflicht sei schlichtweg unzumutbar.
Damit liegt das Urteil auf einer Linie mit dem OLG Köln (Urt. v. 16.05.2012 - Az.: 6 U 239/11), das ebenfalls eine generelle Haftung des Ehepartners für P2P-Urheberrechtsverletzungen ausschließt.
Der Kläger hatte auf einer Online-Plattform sexuelle Dienstleistungen von Dominas erworben. Später widerrief er diesen Vertrag nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften. Zu Unrecht wie nun das AG Stuttgart urteilte.
Es bestünde kein Widerrufsrecht, denn bei der ersteigerten Leistung handle es sich um "Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitgestaltung" (§ 312b Abs.3 Nr.6 BGB). Diese Fälle seien ausdrücklich vom Fernabsatzrecht ausgenommen.
In den beiden ersten Teilen werden die Basics erörtert, in Teil 3 und 4 geht es um die spannende Frage, was beachtet werden muss, wenn Daten zusammengeführt werden sollen.
Heute hören Sie den ersten Teil.
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