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Die Datenschutzbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieser Betreiber seinen Sitz hat, kann nach der Richtlinie 95/461 sowohl gegen ihn als auch gegen die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft von Facebook vorgehen
Die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein ist ein auf den Bereich Bildung spezialisiertes Unternehmen. Sie bietet u. a. über eine auf Facebook unter der Adresse www.facebook.com/wirtschaftsakademie unterhaltene Fanpage Bildungsdienstleistungen an.
Die Betreiber von Fanpages wie die Wirtschaftsakademie können mit Hilfe der Funktion Facebook Insight, die ihnen Facebook als nicht abdingbaren Teil des Benutzungsverhältnisses kostenfrei zur Verfügung stellt, anonymisierte statistische Daten betreffend die Nutzer dieser Seiten erhalten. Diese Daten werden mit Hilfe sogenannter Cookies gesammelt, die jeweils einen eindeutigen Benutzercode enthalten, der für zwei Jahre aktiv ist und den Facebook auf der Festplatte des Computers oder einem anderen Datenträger der Besucher der Fanpage speichert. Der Benutzercode, der mit den Anmeldungsdaten solcher Nutzer, die bei Facebook registriert sind, verknüpft werden kann, wird beim Aufrufen der Fanpages erhoben und verarbeitet.
Mit Bescheid vom 3. November 2011 ordnete das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein – als nach der Richtlinie 95/46 für die Überwachung der Anwendung der von Deutschland zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften im Gebiet des Bundeslandes Schleswig-Holstein zuständige Kontrollstelle – gegenüber der Wirtschaftsakademie an, ihre Fanpage zu deaktivieren. Nach Auffassung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz wiesen nämlich weder die Wirtschaftsakademie noch Facebook die Besucher der Fanpage darauf hin, dass Facebook mittels Cookies sie betreffende personenbezogene Daten erhebt und diese Daten danach verarbeitet.
Die Wirtschaftsakademie erhob beim Verwaltungsgericht in Deutschland eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen diesen Bescheid und machte geltend, dass ihr die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook nicht zugerechnet werden könne und sie Facebook auch nicht mit einer von ihr kontrollierten oder beeinflussbaren Datenverarbeitung beauftragt habe. Daraus leitete die Wirtschaftsakademie ab, dass das Unabhängige Landeszentrum direkt gegen Facebook und nicht gegen sie hätte vorgehen müssen.
Vor diesem Hintergrund ersucht das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 95/46.
In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass in der vorliegenden Rechtssache nicht in Zweifel gezogen wird, dass die amerikanische Gesellschaft Facebook und, was die Union betrifft, deren irische Tochtergesellschaft Facebook Ireland als „für die Verarbeitung“ der personenbezogenen Daten der Facebook-Nutzer und der Personen, die die auf Facebook unterhaltenen Fanpages besucht haben, „Verantwortliche“ anzusehen sind. Denn diese Gesellschaften entscheiden in erster Linie über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung dieser Daten.
Sodann befindet der Gerichtshof, dass ein Betreiber wie die Wirtschaftsakademie als in der Union gemeinsam mit Facebook Ireland für die fragliche Datenverarbeitung verantwortlich anzusehen ist.
Ein solcher Betreiber ist nämlich durch die von ihm vorgenommene Parametrierung (u. a. entsprechend seinem Zielpublikum sowie den Zielen der Steuerung oder Förderung seiner Tätigkeiten) an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt.
Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass der Fanpage-Betreiber insbesondere demografische Daten über seine Zielgruppe – und damit die Verarbeitung dieser Daten – verlangen kann (u. a. Tendenzen in den Bereichen Alter, Geschlecht, Beziehungsstatus und berufliche Situation), Informationen über den Lebensstil und die Interessen seiner Zielgruppe (einschließlich Informationen über die Käufe und das Online-Kaufverhalten der Besucher seiner Seite sowie über die Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, die sie am meisten interessieren) und geografische Daten, die ihn darüber informieren, wo spezielle Werbeaktionen durchzuführen oder Veranstaltungen zu organisieren sind und ihm ganz allgemein ermöglichen, sein Informationsangebot so zielgerichtet wie möglich zu gestalten.
Nach Ansicht des Gerichtshofs kann der Umstand, dass ein Betreiber einer Fanpage die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, diesen nicht von der Beachtung seiner Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten befreien.
Der Gerichtshof betont, dass die Anerkennung einer gemeinsamen Verantwortlichkeit des Betreibers des sozialen Netzwerks und des Betreibers einer bei diesem Netzwerk unterhaltenen Fanpage im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher dieser Fanpage dazu beiträgt, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 95/46 einen umfassenderen Schutz der Rechte sicherzustellen, über die die Personen verfügen, die eine Fanpage besuchen.
Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass das Unabhängige Landeszentrum zuständig war, zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten im deutschen Hoheitsgebiet von sämtlichen Befugnissen, über die es nach den deutschen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46 verfügt, nicht nur gegenüber der Wirtschaftsakademie, sondern auch gegenüber Facebook Germany Gebrauch zu machen.
Wenn ein außerhalb der Union ansässiges Unternehmen (wie die amerikanische Gesellschaft Facebook) mehrere Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterhält, ist die Kontrollstelle eines Mitgliedstaats nämlich auch dann zur Ausübung der ihr durch die Richtlinie 95/463 übertragenen Befugnisse gegenüber einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Niederlassung dieses Unternehmens befugt, wenn nach der konzerninternen Aufgabenverteilung zum einen diese Niederlassung (hier Facebook Germany) allein für den Verkauf von Werbeflächen und sonstige Marketingtätigkeiten im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zuständig ist, und zum anderen die ausschließliche Verantwortung für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten für das gesamte Gebiet der Union einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Niederlassung (hier Facebook Ireland) obliegt.
Weiter führt der Gerichtshof aus, dass dann, wenn die Kontrollstelle eines Mitgliedstaats (hier das Unabhängige Landeszentrum in Deutschland) beabsichtigt, gegenüber einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Stelle (hier die Wirtschaftsakademie) wegen Verstößen gegen die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die von einem Dritten begangen wurden, der für die Verarbeitung dieser Daten verantwortlich ist und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (hier Facebook Ireland), die Einwirkungsbefugnisse nach der Richtlinie 95/464 auszuüben, diese Kontrollstelle zuständig ist, die Rechtmäßigkeit einer solchen Datenverarbeitung unabhängig von der Kontrollstelle des letztgenannten Mitgliedstaats (Irland) zu beurteilen und ihre Einwirkungsbefugnisse gegenüber der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Stelle auszuüben, ohne zuvor die Kontrollstelle des anderen Mitgliedstaats um ein Eingreifen zu ersuchen.
Urteil in der Rechtssache C-210/16
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 05.06.2018
Herr Michael Klotz vertreibt einen Whisky mit der Bezeichnung "Glen Buchenbach", der von einer Brennerei in Berglen im schwäbischen Buchenbachtal (Deutschland) hergestellt wird. Das auf den Flaschen angebrachte Etikett enthält u. a. folgende Angaben:
Ungeachtet der übrigen Angaben auf dem Etikett könne der Ausdruck "Glen" bei den Verbrauchern nämlich die unzutreffende Vorstellung eines Zusammenhangs mit dieser eingetragenen geografischen Angabe hervorrufen und sie somit über die Herkunft des fraglichen Whiskys in die Irre führen. Die Scotch Whisky Association erhob deshalb gegen Herrn Klotz beim Landgericht Hamburg eine Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Glen Buchenbach" für diesen Whisky.
In diesem Kontext ersucht das Landgericht Hamburg den Gerichtshof um die Auslegung der für Spirituosen geltenden Unionsregelung über den Schutz eingetragener geografischer Angaben.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof erstens fest, dass sich aus dem Wortlaut, dem Kontext und dem Ziel der Verordnung ergibt, dass eine "indirekte gewerbliche Verwendung" einer eingetragenen geografischen Angabe nur dann vorliegt, wenn der streitige Bestandteil in einer Form verwendet wird, die mit dieser Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich ist.
Somit genügt es nicht, dass der streitige Bestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken kann.
Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass das für die Feststellung, ob eine "Anspielung" auf die geschützte geografische Angabe vorliegt, maßgebende Kriterium darin besteht, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger europäischer Durchschnittsverbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt.
Dies hat das nationale Gericht zu prüfen, wobei es gegebenenfalls den teilweisen Einschluss einer geschützten geografischen Angabe in der streitigen Bezeichnung, eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit dieser Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe oder eine inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen hat. Dabei sind das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass er von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, nicht zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall wird das nationale Gericht daher zu prüfen haben, ob ein europäischer Durchschnittsverbraucher unmittelbar an die geschützte geografische Angabe "Scotch Whisky" denkt, wenn er ein vergleichbares Erzeugnis vor sich hat, das die Bezeichnung "Glen" trägt.
Hingegen wäre es nicht ausreichend, dass der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft. Durch eine solche Auslegung des Begriffs "Anspielung" würde das Ziel der Verordnung in Frage gestellt, das darin besteht, "eine systematischere Gestaltung der Rechtsvorschriften für Spirituosen sicherzustellen".
Drittens entscheidet der Gerichtshof, dass bei der Feststellung, ob eine nach der Verordnung unzulässige "falsche oder irreführende Angabe" vorliegt, das Umfeld, in dem der streitige Bestandteil verwendet wird, nicht zu berücksichtigen ist. Die Erreichung der Ziele der Verordnung, insbesondere des Schutzes eingetragener geografischer Angaben im Interesse der Verbraucher sowie der Wirtschaftsteilnehmer, denen höhere Kosten entstehen, damit die Qualität der Erzeugnisse gewährleistet ist, wäre gefährdet, wenn dieser Schutz dadurch eingeschränkt werden könnte, dass es zusätzliche Informationen im Umfeld einer falschen oder irreführenden Angabe gibt.
Urteil in der Rechtssache C-44/17
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung entspricht. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert vorgetragen, durch das Urteil unter anderem in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein.
Sachverhalt:
Der von dem Kläger gegen diese Ausschüttungspraxis gerichteten Feststellungsklage wurde überwiegend stattgegeben. Das Landgericht begründete die Entscheidung damit, dass die Ausschüttungspraxis willkürlich sei und gegen § 7 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhG) verstoße. Nachdem das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigte, entschied der Bundesgerichtshof die Revision ebenfalls zu Gunsten des Klägers.
Als Treuhänderin dürfte die Beklagte die Erlöse nicht an Nichtberechtigte auskehren. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus § 63a Satz 2 Fall 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) noch aus § 8 des Gesetzes über das Verlagsrecht oder unionsrechtlichen Vorschriften. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die in der Revisionsinstanz als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, unter anderem eine Verletzung ihres Eigentumsrechts und den Entzug des gesetzlichen Richters.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
1. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG in Gestalt ihres Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt.
a) Gesetzliche Vergütungsansprüche sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich dem Urheber zugutekommen. Dafür ist es unerheblich, dass dieser Vergütungsanspruch zunächst von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird und erst im Anschluss an den Urheber ausgeschüttet wird. Auch aus der ständigen Praxis der Verlegerbeteiligung kann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch herleiten.
b) Die Beschwerdeführerin greift mittelbar die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen selbst an, zeigt jedoch nicht auf, von welchen urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sie sich konkret betroffen sieht, und setzt sich auch nicht mit der Unterscheidung zwischen Schranken auseinander, die schon vor dem Erwerb des Verlagsrechts bestanden, und solchen, die erst nachträglich dieses Recht beschränkten.
c) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass eine Beteiligung von Verlegern an Rechten und Ansprüchen von Urhebern grundsätzlich möglich ist, wenn die Ansprüche wirksam an diese abgetreten worden sind. Eine wirksame Abtretung scheitert aber, wenn die Rechte und Ansprüche zuvor an Dritte wie die Beklagte abgetreten worden sind. Wie der Beschwerdeführerin dennoch abgeleitete Ansprüche der Urheber zustehen können, hat sie nicht dargelegt.
2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, da sie gegenüber Tonträger- und Filmherstellern ungleich behandelt werde, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwieweit die Leistung der Verleger mit denen von Tonträgern und Filmherstellern vergleichbar ist, und befasst sich nicht mit den Gründen, warum der Gesetzgeber diesen im Vergleich zu Verlegern Leistungsschutzrechte zugesprochen hat.
3. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr der gesetzliche Richter entzogen wurde, indem der Bundesgerichtshof die Entscheidung nicht dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegte. Der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts ist auf die Frage beschränkt, ob der Bundesgerichtshof die Vorlagepflicht in vertretbarer Art und Weise gehandhabt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs geht hervor, dass er keine Zweifel hinsichtlich der richtlinienkonformen Auslegung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG hatte. Dass die Rechtsprechung bezüglich weiterer entscheidungserheblicher Normen unvollständig wäre und damit eine Vorlagepflicht bestanden hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.
Beschluss vom 18. April 2018 - 1 BvR 1213/16
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 05.06.2018
Sofern in der Mitteilung weitere Personen erwähnt werden, sind auch deren Rechte zu wahren. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekannt gegeben und einer Verfassungsbeschwerde eines Nachrichtenmagazins wegen Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit stattgegeben.
Sachverhalt:
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist der frühere Chefjustiziar einer Landesbank. In einer Ausgabe berichtete die Beschwerdeführerin über die internen Zustände der Landesbank und schilderte die Umstände der Entlassung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds wegen des Verdachts der Weitergabe von vertraulichem Material an Journalisten. Es sei vorstellbar, dass der Kläger an geheimen Spitzelaktionen gegen das Vorstandsmitglied beteiligt gewesen sei, die zu dessen womöglich auf einer Falschbezichtigung basierenden Entlassung geführt hätten.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger stellte die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten die Beschwerdeführerin daraufhin richtigzustellen, dass der Kläger an den in dem Bericht beschriebenen Vorgängen nicht beteiligt gewesen sei.
Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof verurteilte das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer vom Kläger formulierten Erklärung. Diese Nachtragserklärung müsse eine Passage aus dem ursprünglichen Bericht enthalten und mit dem Satz „Diesen Verdacht halten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht“ enden. Die Überschrift sei von „Richtigstellung“ in „Nachtrag“ zu ändern.
Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde sowie eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof zurück. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts und die beiden darauffolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Sie macht unter anderem eine Verletzung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG geltend, da sie trotz rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung zum Abdruck eines „Nachtrags“ verurteilt worden sei.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Es bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken, aus §§ 823 und 1004 BGB einen äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch abzuleiten. Bei der Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat ist zu berücksichtigen, dass diese stets das Risiko der Unrichtigkeit in sich trägt und besonders belastende Auswirkungen auf den Betroffenen haben kann.
Zur Abmilderung der Folgen einer solchen Berichterstattung kann es für den Fall, dass ein Ermittlungsverfahren eingestellt oder der Betroffene freigesprochen wird, als Ausgleich zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsschutz geboten sein, dem Betroffenen das Recht zuzubilligen, eine nachträgliche Mitteilung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen.
Eine solche nachträgliche Mitteilung über erst später bekanntwerdende Umstände unterscheidet sich in ihren Anforderungen jedoch grundsätzlich von einer Richtigstellung gegenüber ursprünglich rechtswidrigen Presseberichten.
Denn hier ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die ursprüngliche Berichterstattung verfassungsrechtlich von der Pressefreiheit gedeckt war und die Presseorgane diese grundsätzlich als abgeschlossen betrachten durften. Die Entscheidung, über welche Ereignisse berichtet wird, gehört zum wesentlichen Inhalt der Pressefreiheit, weshalb die Presse nicht einer generellen Pflicht unterworfen werden darf, die Berichterstattung über ein einmal aufgegriffenes Thema bei neuen Entwicklungen fortzusetzen oder im Nachgang zu einer Berichterstattung nachzuforschen, ob sich ein Verdacht bewahrheitet hat oder nicht.
Die Pressefreiheit erfordert, dass solche Ansprüche auf nachträgliche Mitteilung in Anschluss an eine ursprünglich rechtmäßige Verdachtsberichterstattung auf Ausnahmefälle begrenzt bleiben. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die entsprechenden Tatvorwürfe durch Einstellungsbeschluss fallen gelassen werden oder ein Freispruch gegenüber dem Betroffenen ergangen ist.
Demgegenüber kann eine nachträgliche Mitteilung nicht unter Berufung auf neue Erkenntnisse und das Verlangen nach einer neuen Würdigung der Verdachtslage begehrt werden. Insoweit unterscheidet sich der Rechtsstreit um den Anspruch auf Abdruck einer nachträglichen Mitteilung seinem Gegenstand nach von dem Rechtstreit um Richtigstellung und ist nicht nur dessen Fortsetzung. Während der Anspruch auf Richtigstellung davon abhängt, ob die Presse in der Würdigung der Verdachtsmomente zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den insoweit geltenden Anforderungen genügt, setzt ein Anspruch auf nachträgliche Mitteilung voraus, dass spätere Erkenntnisse zu einer solchen Mitteilung Anlass geben.
Auch hinsichtlich Inhalt, Form und Umfang des abzudruckenden Textes ist bei der Abwägung die ursprüngliche Rechtmäßigkeit des Textes zu berücksichtigen. Insbesondere darf die Presse hierbei nicht zu einer eigenen Bewertung der veränderten Sachlage verpflichtet werden. Die von ihr verlangte Erklärung muss sich auf eine Mitteilung der geänderten Umstände in ihrem objektiven Gehalt beschränken. Soweit im Rahmen einer solchen nachträglichen Mitteilung darüber hinaus dritte Personen Erwähnung finden, sind auch deren Rechte zu wahren.
Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht.
Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung nicht zwischen der Richtigstellung einer ursprünglich rechtswidrigen Berichterstattung und einer nachträglichen Mitteilung wegen qualifizierter geänderter Umstände unterschieden. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts sind Presseorgane verpflichtet, auch nach Abschluss der Berichterstattung bekanntwerdende Umstände weiter zu verfolgen, von den Betroffenen neu herangebrachte Gesichtspunkte zu berücksichtigen und ihre frühere Berichterstattung mit fremdformulierten Mitteilungen zu ergänzen. Dies ist mit der Pressefreiheit nicht vereinbar.
Der der Beschwerdeführerin durch das Oberlandesgericht auferlegte „Nachtrag“ genügt auch hinsichtlich Inhalt, Form und Umfang nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Eine kurze Zusammenfassung der angegriffenen Berichterstattung und ein Hinweis darauf, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wären ausreichend gewesen, das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu schützen. Mehr hätte von der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit nicht verlangt werden dürfen.
Die Entscheidung greift zudem in die Persönlichkeitsrechte anderer in dem Bericht genannter Personen ein. Durch die Verurteilung zur erneuten Wiedergabe einer Passage aus der ursprünglichen Berichterstattung, in der zwei weitere Personen identifizierbar erwähnt werden, wird der vor Jahren gegen sie geäußerte Verdacht wiederholt und die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt. Für den hierin liegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der genannten Personen ist keine Rechtfertigung ersichtlich.
Beschluss vom 02. Mai 2018 - 1 BvR 666/17
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 07.06.2018
Die Parteien waren unmittelbare Mitbewerber.
Über einen Zeitraum von acht Monaten versuchte die Beklagte Mitarbeiter der Klägerin abzuwerben. In acht Fällen war dies von Erfolg gekrönt. Insgesamt arbeiteten bei der Klägerin ca. 200 Mitarbeiter.
Die Klägerin sah in der massiven Abwerbung eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung und klagte auf Unterlassung.
Das OLG Frankfurt a.M. lehnte den Anspruch ab.
Grundsätzlich habe ein Unternehmen keinen Anspruch auf den Bestand seiner Mitarbeiter. Die Angestellten seien in der Wahl ihres Arbeitsplatzes frei.
Nach ständiger Rechtsprechung sei somit das Ausspannen von Mitarbeitern grundsätzlich erlaubt. Dies gelte auch dann, wenn es um sich um unmittelbare Konkurrenten handeln würde, so dass Gericht. Oder wenn die Abwerbung gezielt und planmäßig erfolge.
Für einen Arbeitgeber stünden genug Möglichkeiten bereit, sich vor solchen Abwerbungen zu schützen (z.B. Auferlegung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote).
Eine andere Bewertung könne sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände ergeben, z.B. wenn die Abwerbung in der Absicht erfolge, einen Mitbewerber bewusst zu behindern und ihn in seiner betrieblichen Existenz zu gefährden.
Eine solche besondere Konstellation sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es seien insgesamt lediglich einzelne Mitarbeiter abgeworben worden. Von einem vollkommenen Personalverlust könne angesichts der Anzahl der Abgeworbenen keine Rede sein.
Die Beklagten boten auf eBay als Händler entsprechende Waren an. Sie wiesen dabei zwar auf die OS-Schlichtungsplattform hin, gestalteten den Hinweis jedoch nicht als klickbaren Link, sondern nur als reinen Text. Hiergegen ging die Klägerin vor.
Die Beklagten wandten ein, dass das Verhalten der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei. Denn beide Parteien seien Mitglied der eCommerce-Initiative "FairCommerce".*
Nach § 4 der Teilnahmeregelungen hätten sich beide verpflichtet, vor einer außergerichtlichen Abmahnung unentgeltlich und informell auf die Rechtsverletzung hinzuweisen.
* = Hinweis v. 15.06.2018 in eigener Sache:
Der Kläger machte neben einem Unterlassungsanspruch wegen Online-Foto-Klau auch Schadensersatz-Ansprüche geltend. Er hatte die Verwendung des Lichtbildes unter die Bedingungen der Creative Commons License gestellt. Hieran hatte sich der Beklagte aber nicht gehalten.
Das OLG Köln bejahte zwar eine Urheberrechtsverletzung, verneinte aber das Begehren, Schadenersatz zu bekommen.
Der Kläger hätte entsprechende Nutzungsrechte kostenlos eingeräumt, wenn der Beklagte sich an die Regelungen der Creative Commons License gehalten hätte.
Insofern sei kein Schaden entstanden, so die Richter. Zwar bestünde auch in solchen Fällen abstrakt ein finanzieller Ausgleichsanspruch. Jedoch liege im vorliegenden Fall keine Schädigung vor:
Dafür ist vorliegend nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Wie hoch der Werbewert für den Kläger gewesen wäre, wenn auf die wikimedia.org-Seite verlinkt worden wäre, lässt sich (...) auch nicht mit einem Mindestschaden schätzen."
Das OLG Köln bestätigt damit seine bisherigen identischen Urteile in identischen Fällen: OLG Kön (Urt. v. 31.10.2014 -Az.: 6 U 60/14) und OLG Köln (Beschl. v. 29.06.2016 - Az.: 6 W 72/16).
Es ging um die Einforderung von noch ausstehenden Abmahnkosten aus einem Wettbewerbsverstoß.
Die Klägerin hatte die Beklagte im Jahr 2016 wegen einer Wettbewerverletzung abgemahnt. Die Beklagte hatte auch die Abmahnkosten bezahlt. Da damals noch nicht die BFH-Entscheidung (Urt. v. 21.12.2016 - Az.: XI R 27/14) bekannt war, wonach immer ein Brutto-Betrag geschuldet ist, forderte die Klägerseite lediglich den Netto-Betrag ein. Nachdem das Urteil des BFH im April 2017 publiziert wurde, forderte die Klägerin noch die fehlende Mehrwertsteuer nach.
Das LG Braunschweig wies die Klage ab, da der Anspruch verjährt war.
Die Verjährung trete nach 6 Monaten ein. Die Klage sei jedoch erst im Oktober 2017 erhoben worden und damit zu spät.
Denn maßgeblich sei nicht die Publikation des Urteils im April 2017. Für den Beginn einer Verjährung reiche es vielmehr aus, dass der Gläubiger lediglich die den Anspruch begründenden Umstände kenne. Nicht erforderlich sei es hingegen, dass er aus den bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehe.
So auch im vorliegenden Fall. Bereits in einer früheren Entscheidung habe der BFH (GRUR 2003, 718) die identische Entscheidung bei Wettbewerbsverbänden getroffen. Das Finanzgericht habe bereits in diesem Urteil aus dem Jahr 2003 festgestellt, dass die Abmahnkosten eine Entgeltforderung darstellten und somit der Umsatzsteuerpflicht unterliegen würden.
Der BFH wende in seinem Urteil aus dem Jahr 2016 diese Grundsätze ohne Änderungen jetzt auch auf sonstige Abmahnkosten an. Die Entscheidung knüpfe damit konsequent an jene aus 2003 an. Es liegt damit keine Änderung der Rechtsprechung vor, sodass die Verjährung bereits Ende 2016 begonnen habe zu laufen. Insoweit sei bei Klageerhebung im Oktober 2017 die Forderung verjährt gewesen.
Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, eine Lebensversicherung abgeschlossen. Er verlangte nun u.a. einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch. nach § 34 BDSG a.F. hinsichtlich der vom Versicherer gezogenen Nutzungen aus dem einbezahlten Kapital.
Das AG Brühl lehnte den Anspruch ab.
Eine Information stünde dem Kläger nur dann zu, wenn die Information personenbezogen sei, also zur Person des Klägers gespeichert sei.
Dies sei bei den von der Versicherungsgesellschaft erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht der Fall. Derartige Daten seien nicht auf eine einzelne Person bezogen und wiesen auch keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kläger auf. Vielmehr handle es sich um eine allgemeine Zahlen.
Das Amtsgericht München gab am 06.06.2018 der Klage eines Ehepaares aus Wetzlar gegen einen Münchner Reiseveranstalter auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises von 1.254,60 Euro statt.
Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann eine Busreise an die Côte d'Azur für den Zeitraum 17.10.2016 bis 25.10.2016, bezahlte EUR 1.394,00 und erhielt eine Buchungsbestätigung vom 15.06.2016. Im Reiseprospekt war angekündigt worden, dass man die Reisenden an "Zustiegsmöglichkeiten in der Nähe ihres Wohnortes" abholen würde. Mit Anschreiben vom 29.09.2016 erhielt die Klägerin Reisedokumente, aus denen sich erstmals ergab, dass der Zustieg der Klägerin am 17.10.2016 um 23.45 Uhr an einer Tankstelle in Gießen erfolgen sollte.
Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten durch Schreiben vom 01.10.2016 mit, dass sie hiermit nicht einverstanden sei und forderte Abhilfe. Da die Beklagte hierzu nicht bereit war, kündigte die Klägerin am 14.10.2016 den Reisevertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Reisepreises auf. Der Klägerin wurden lediglich 10% des Reisepreises zurückerstattet.
Die Klägerin ist der Auffassung, die erfolgte Kündigung sei wirksam.
Es sei der Klägerin nicht zuzumuten, die Reise um 23.45 Uhr mehr als 20 km von ihrer Wohnung entfernt an einer einsamen, unsicheren Stelle antreten, ihr Fahrzeug während der Reise dort stehen lassen und die Nächte der Hin- und Rückfahrt im Bus verbringen zu müssen.
Dies sei vertraglich auch nicht so vereinbart gewesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es sei der Klägerin durchaus zuzumuten, die Reise so anzutreten, wie von der Beklagten mitgeteilt. Auch sei dem Prospekt entnehmbar, dass die Busfahrten über Nacht stattfinden würden, da im Kleingedruckten darauf hingewiesen worden sei, dass sich in bestimmten Postleitzahlbereichen, darunter der Postleitzahlbereich der Klägerin, bedingt durch die Länge der Busreise sich diese um zwei Tage verlängere.
Der zuständige Richter verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des vollen Reisepreises.
Dies ergebe sich schon daraus, dass ein Reisevertrag nicht wirksam geschlossen worden sei, da eine Einigung über Abfahrtsort und -zeit nicht stattgefunden habe.
Eine Zustiegsstelle an einer Tankstelle in einer Entfernung von mehr als 20 Kilometern vom Wohnort der Klägerin (…) kann nicht mehr als in deren Nähe angesehen werden. Auch der Zeitpunkt um 23.45 Uhr liegt außerhalb eines eventuellen Ermessensspielraumes. Auch wäre es nicht zumutbar, dort ein Fahrzeug über längere Zeit abstellen zu müssen.
Im Prospekt der Beklagten ist an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass die Anreise über Nacht erfolgen sollte, mit der zwingenden Folge, dass die Reisenden nicht in den Genuss kämen, während der Anreise die Landschaft genießen zu können. Darüber hinaus wären sie gezwungen, die weite Anfahrt von Wetzlar an die Côte d'Azur nachts in einem Reisebus zu verbringen.
Es mag sein, dass diese Art und Weise zu Reisen bei gesunden, jungen und sparsamen Menschen beliebt ist, um Übernachtungskosten zu sparen. Für ältere Herrschaften, wie die Klägerin und ihren Ehemann, stellt dies häufig eine Zumutung dar.
Ohne einen - nicht erfolgten - deutlichen Hinweis auf diese Art der Reisegestaltung darf der durchschnittliche Reisende erwarten, nicht auf diese Art und Weise transportiert zu werden.
Dass diese Gestaltung der Reise nicht deutlich gemacht und allenfalls durch Schlussfolgerungen von potenziellen Vertragspartnern erkannt werden konnte, stellt einen Mangel des Prospekts dar. Dieser ist als Verschulden der Beklagen bei Vertragsschluss anzusehen und wie ein Mangel der Reise zu bewerten, der zur Kündigung berechtigte.
Dies gilt umso mehr, als auf der dritten Seite des Prospekts der Beklagten unter "1. Tag: Anreise" am Ende vermerkt ist:
"In einem schönen Küstenort nahe San Remo verbringen wir die ersten vier Nächte."
Tatsächlich war jedoch geplant, die erste Nacht im Bus der Beklagten zu verbringen."
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 08.06.2018
Bereits die Überschrift zeigt, in welche Richtung das Dokument und die Interpretation geht:
- Betreiber von Fanpages sollten sich selbst versichern, dass Facebook ihnen die Informationen zur Verfügung stellt, die zur Erfüllung der genannten Informationspflichten benötigt werden.
- Soweit Facebook Besucherinnen und Besucher einer Fanpage durch Erhebung personenbezogener Daten trackt, sei es durch den Einsatz von Cookies oder vergleichbarer Techniken oder durch die Speicherung der IP-Adresse, ist rundsätzlich eine Einwilligung der Nutzenden erforderlich, die die Anforderung der DS-GVO erfüllt.
- Für die Bereiche der gemeinsamen Verantwortung von Facebook und FanpageBetreibern ist in einer Vereinbarung festzulegen, wer von ihnen welche Verpflichtung der DS-GVO erfüllt. Diese Vereinbarung muss in wesentlichen Punkten den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre Betroffenenrechte wahrnehmen können
Da ein erheblicher Teil der notwendig gewordenen Umsetzungshandlungen nicht ohne Mitiwirkung von Facebook möglich ist, ist ein rechtskonformer Betrieb einer Facebook-Fanpage nach aktueller Sachlage unmöglich.
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vom 13.06.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 24. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
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1. EuGH: Betreiber von Facebook-Fanseiten sind für rechtskonforme Datenverarbeitung mit verantwortlich
2. EuGH: Wann der Begriff "Glen" für Whisky erlaubt ist - und wann nicht
3. BVerfG: Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis der VG Wort unzulässig
4. BVerfG: Verpflichtung zum Abdruck einer nachträglichen Mitteilung bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung verfassungswidrig
5. OLG Frankfurt a.M.: Auch gezielte Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenten rechtlich nicht angreifbar
6. OLG Hamburg: Klickbarer Link auf OS-Schlichtungsplattform für eBay-Händler erforderlich, bloßer Text nicht ausreichend
7. OLG Köln: Kein Schadensersatz-Anspruch bei unerlaubter Nutzung von Online-Foto unter Creative Common License
8. LG Braunschweig: Zur Frage der Verjährung bei nachgeforderten UWG-Abmahnkosten
9. AG Brühl: Nur begrenzter datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch bei Versicherungsverhältnis
10. AG München: Fernbus-Unternehmen muss deutlich auf Fahrzeiten über Nachricht hinweisen
11. Datenschutzkonferenz (DSK) nimmt Stellung zur Facebook-Entscheidung des EuGH
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Betreiber von Facebook-Fanseiten sind für rechtskonforme Datenverarbeitung mit verantwortlich
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Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich (EuGH, Urt. v. 05.06.2018 - Az.: C-210/16).
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein / Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH
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2. EuGH: Wann der Begriff "Glen" für Whisky erlaubt ist - und wann nicht
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Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt, muss das vorlegende Gericht prüfen, ob ein Verbraucher unmittelbar an die eingetragene geografische Angabe "Scotch Whisky" denkt, wenn er ein vergleichbares Erzeugnis mit der Bezeichnung "Glen" vor sich hat, Es genügt nicht, dass die Bezeichnung beim angesprochenen Verbraucher eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken kann.
"Waldhornbrennerei, Glen Buchenbach, Swabian Single Malt Whisky [Schwäbischer Single Malt Whisky], Deutsches Erzeugnis, Hergestellt in den Berglen".
Die Scotch Whisky Association, eine Interessenvertretung der schottischen Whiskybranche, ist der Ansicht, dass die Verwendung des Ausdrucks "Glen" für den fraglichen deutschen Whisky die eingetragene geografische Angabe "Scotch Whisky" beeinträchtige.
Scotch Whisky Association / Michael Klotz
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 07.06.2018
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3. BVerfG: Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis der VG Wort unzulässig
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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde eines Verlags nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richtete sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach Verwertungsgesellschaften nicht berechtigt sind, Einnahmen aus der Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen auch an Verlage auszuschütten, da diese nur den Urhebern zustünden.
Die Beschwerdeführerin ist ein Verlag, der unter anderem die Werke des Klägers des Ausgangsverfahrens verlegt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist eine Verwertungsgesellschaft. Der Kläger und die Beklagte schlossen einen Wahrnehmungsvertrag, wonach der Kläger als Urheber seine gesetzlichen Vergütungsansprüche für alle bereits geschaffenen und noch zukünftig zu schaffenden Werke der Beklagten zur treuhänderischen Wahrnehmung übertrug. Bestandteil des Wahrnehmungsvertrags war zudem ein Verteilungsplan, durch den auch der Verlag nach einem bestimmten Schlüssel an dem Erlös beteiligt wurde.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht gerecht wird.
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4. BVerfG: Verpflichtung zum Abdruck einer nachträglichen Mitteilung bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung verfassungswidrig
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Die Verpflichtung einer Zeitschrift zum Abdruck neu bekanntwerdender Umstände zu einem ursprünglich sachgerechten Bericht über den Verdacht von Straftaten ist etwas anderes als die Verpflichtung zu einer Richtigstellung und unterliegt daher besonderen Anforderungen. Eine Pflicht zum Abdruck einer solchen „nachträglichen Mitteilung“ kommt zwar in Betracht, wenn der Betroffene nachweist, dass ein gegen ihn betriebenes Strafverfahren eingestellt wurde. Sie muss aber inhaltlich darauf beschränkt sein, in knapper Form das Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen und darf dem Presseorgan nicht abverlangen, eine eigene Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin ist ein wöchentlich erscheinendes Nachrichtenmagazin.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.
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5. OLG Frankfurt a.M.: Auch gezielte Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenten rechtlich nicht angreifbar
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Auch die gezielte Abwerbung von Mitarbeitern eines unmittelbaren Mitbewerbers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn es um die bewusste Behinderung eines Konkurrenten geht, die die betreffende Firma in ihrer Existenz gefährdet (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.05.2018 - Az.: 6 W 39/18).
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6. OLG Hamburg: Klickbarer Link auf OS-Schlichtungsplattform für eBay-Händler erforderlich, bloßer Text nicht ausreichend
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Ein fehlender Link auf die europäische OS-Schlichtungsplattform ist eine Wettbewerbsverletzung. Der Hinweis muss als klickbarer Link ausgestaltet sein, eine bloße textliche Wiedergabe reicht nicht aus (OLG Hamburg, Beschl. v. 26.04.2018 - Az.: 3 W 39/18).
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§ 4 Abs.2 b) der Teilnahmeregelungen lautet:br>br>"Im Falle einer Rechtsverletzung wird der feststellende Teilnehmer den anderen Teilnehmer vor Einleitung kostenpflichtiger außergerichtlicher oder gerichtlicher Maßnahmen zunächst auf die Rechtsverletzung hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Beseitigung binnen 7 Tagen geben. Der Hinweis ist an die im Impressum des Teilnehmers angegebene Email-Adresse zu richten. Etwaig entstehende Kosten für diese Anzeige machen die Teilnehmer untereinan-der nicht geltend."*
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Das OLG Hamburg bejahte den Unterlassungsanspruch der Klägerin.
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Die bloße textliche Wiedergabe sei nicht ausreichend, so die Richter. Das Gesetz verlange vielmehr einen Link.
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Ein Link setze, so die Robenträger, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität voraus, nämlich, dass die angegeben Zielseite per Klick erreicht sei. Die Regelung beschränke sich gerade nicht darauf, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform lediglich mitteilen müsse. Vielmehr verlange die Verordnung, dass ein Verlinkung eingestellt werde.
Eine solche Verpflichtung treffe auch den einzelnen eBay-Verkäufer selbst.
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Auch der Umstand, dass beide Parteien Mitglieder in der Initiative "FairCommerce" seien, führe zu keiner Änderung.
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Denn die Teilnahme an der Initiative stehe der Geltendmachung des gerichtlichen Unterlassungsanspruchs nicht entgegen. Denn in den Teilnahmeregeln werde klargestellt, dass mit der Mitgliedschaft kein Verzicht auf den Unterlassungsanspruch verbunden sei. Insofern sei der Einwand unerheblich.
In einer ursprünglichen Version dieser News hieß es, dass beide Parteien Mitglied der eCommerce-Initiative "Fairness im Handel" gewesen seien. Dies war falsch. Es handelt sich um die eCommerce-Initiative "FairCommerce". Wir bitten den Fehler zu entschuldigen.
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7. OLG Köln: Kein Schadensersatz-Anspruch bei unerlaubter Nutzung von Online-Foto unter Creative Common License
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Der Rechteinhaber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn von ihm Fotos, die er unter die Bedingungen der Creative Commons License gestellt hat, unerlaubt genutzt werden (OLG Köln, Urt. v. 13.04.2018 - Az.: 6 U 131/17).
"Es kann nach der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit gerade nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger durch die fehlende Verlinkung auf die Seite wikimedia.org ein Schaden entstanden ist (...).
Anders mag dies bei einer unmittelbaren Verlinkung auf eine Angebotsseite des Urhebers selbst sein, auf der Dritte als potentielle Kunden auf weitere, auch vergütungspflichtige Lichtbilder des Urhebers stoßen könnten oder auf der der Urheber (...) ein gewerbliches Angebot vorhält.
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8. LG Braunschweig: Zur Frage der Verjährung bei nachgeforderten UWG-Abmahnkosten
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Nachgeforderte Abmahnkosten aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährung beginnt in dem Jahr, in dem die Abmahnung ausgesprochen wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der BFH (Urt. v. 21.12.2016 - Az.: XI R 27/14) das maßgebliche Urteil erst im April 2017 veröffentlicht hat (LG Braunschweig, Urt. v. 23.05.2018 - Az.: 9 O 2167/17).
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9. AG Brühl: Nur begrenzter datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch bei Versicherungsverhältnis
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Ein Versicherungsnehmer hat keinen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft hinsichtlich der gezogenen Nutzungungen (AG Brühl, Urt. v. 02.05.2018 - Az.: 23 C 407/17).
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10. AG München: Fernbus-Unternehmen muss deutlich auf Fahrzeiten über Nachricht hinweisen
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Fernbusreisende, denen kein hinreichend deutlicher Hinweis auf Fahrzeiten über Nacht gegeben wurde, sind zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt.
"Selbst wenn man das Zustandekommen eines Vertrages als wirksam ansehen und der Beklagten ein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Abfahrtsortes und der Abfahrtszeit zubilligen wollte, wäre dieses Recht nicht wirksam ausgeübt.
Urteil des Amtsgerichts München vom 06.06.2018, Aktenzeichen 262 C 2407/18
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11. Datenschutzkonferenz (DSK) nimmt Stellung zur Facebook-Entscheidung des EuGH
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Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat in einer aktuellen Entschließung Stellung genommen zur Facbeook-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 05.06.2018 - Az.: C-210/16).
"Die Zeit der Verantwortungslosigkeit ist vorbei: EuGH bestätigt gemeinsame Verantwortung von Facebook und Fanpage-Betreibern"
Die DSK fasst die - aus ihrer Sicht - notwendigen To-Dos wie folgt zusammen:
- Wer eine Fanpage besucht, muss transparent und in verständlicher Form darüber informiert werden, welche Daten zu welchen Zwecken durch Facebook und die Fanpage-Betreiber verarbeitet werden. Dies gilt sowohl für Personen, die bei Facebook registriert sind, als auch für nicht registrierte Besucherinnen und Besucher des Netzwerks.
Und ganz am Ende heißt es dann mit deutlichen Worten:
"Die deutschen Aufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass nach dem Urteil des EuGH dringender Handlungsbedarf für die Betreiber von Fanpages besteht.
Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Fanpage-Betreiber ihre datenschutzrechtlichen Verantwortung nur erfüllen können, wenn Facebook selbst an der Lösung mitwirkt und ein datenschutzkonformes Produkt anbietet, das die Rechte der Betroffenen wahrt und einen ordnungsgemäßen Betrieb in Europa ermöglicht."
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