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Die Themen im Überblick:
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1. BAG: Fristlose Kündigung wegen privater Internet-Nutzung während der Arbeitszeit
2. BGH: "Im Einzelnen ausgehandelt"
3. BGH: Abmahn- und Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes
4. BGH: Auch Zeitschriften genießen Urheberrechts-Ausnahme
5. OLG Frankfurt: „Lügen haben kurze Beine“ = Meinungsäußerung
6. OLG Zweibrücken: Abmahnungsbefugnis auch für Kleinunternehmer?
7. LG München: Webseite "ALLOFMP3" urheberrechtswidrig / Heise-Links
8. LG Köln: Urheberrecht an Flash-Animation?
9. VG Köln: RegTP darf Fax-Spamming untersagen
10. AG Kaiserslautern: Keine Abmahnkosten bei eigener Rechtsabteilung
11. EU: Vertragsverletzungs-Verfahren wg. deutschem Sportwetten-Monopol
12. EU: Neue Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken
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1. BAG: Fristlose Kündigung wegen privater Internet-Nutzung während der Arbeitszeit
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Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Der Kläger war seit 1985 bei der Beklagten als Schichtführer mit Aufsichtsfunktionen in einer Chemischen Fabrik beschäftigt. Er arbeitete in Wechselschicht mit einer Pausenzeit von einer Stunde je 12-Stunden-Schicht. Im Jahre 2002 schaltete die Beklagte den Zugang zum Internet für den Betrieb frei. Nachdem der Betriebsleiter einen erheblichen Anstieg der Internetkosten bemerkt hatte, stellte der werkseigene Ermittlungsdienst fest, dass in der Zeit von September bis November 2002 von den Schichtführerzimmern aus auf Internetseiten ua. mit pornographischem Inhalt zugegriffen worden war.
Die Beklagte hat dem Kläger eine private Nutzung des Internets in dem genannten Zeitraum von insgesamt 18 Stunden einschließlich 5 Stunden für ein "Surfen" auf pornographischen Seiten vorgeworfen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31. März 2003. Der Kläger hat Zugriffe auf das Internet - auch während der Arbeitszeit - eingeräumt und geltend gemacht, er habe das Internet höchstens für ca. 5 - 5,5 Stunden privat genutzt. Davon habe er allenfalls 55 - 70 Minuten Seiten mit pornographischem Inhalt aufgerufen. Von dem Verbot der Beklagten, auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zuzugreifen und entsprechenden Warnhinweisen habe er keine Kenntnis gehabt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und dabei seine Aufsichtspflicht verletzt hat, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob durch das Aufrufen der pornographischen Seiten der Arbeitgeber einen Imageverlust erlitten haben könnte.
Sodann ist je nach dem Gewicht der näher zu konkretisierenden Pflichtverletzungen gegebenenfalls zu prüfen, ob es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte und ob unter Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer des Klägers und des unter Umständen nicht klaren Verbots der Internetnutzung zu privaten Zwecken eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 2004 - 7 Sa 1243/03 -
Quelle: Pressemitteilung Nr. 43/05 d. BAG v. 07.07.2005
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2. BGH: "Im Einzelnen ausgehandelt"
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Für die Beurteilung einer vertraglichen Regelung ist es oftmals entscheidend, ob es sich um einen individuell zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag handelt oder ob Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorliegen. Im ersteren Fall gelten nämlich grundsätzlich weniger strengere Vorschriften, während im zweiten Fall das AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) zum Zuge kommt.
Nach § 305 Abs.1 BGB gilt das AGB-Recht nicht, wenn die Parteien die Vertragsregelungen "im Einzelnen ausgehandelt haben".
Nun hatte der BGH (Urt. v. 19.05.2005 - Az.: III ZR 437/04 = http://shink.de/iz3u1k) zu entscheiden, was diese Formulierung in der Praxis genau zu bedeuten hat.
Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Vertrag unterschrieben. Dann legte die Beklagte noch ein zweites, gesondertes Schriftstück vor, in dem das Kündigungsrecht für den Vertrag ausgeschlossen wurde. Der Kläger fügte den Satz "Ich bin mit dem Ausschluß des Kündigungsrechts einverstanden" und unterschrieb auch dieses zweite Dokument.
Nach ständiger Rechtsprechung darf jedoch ein solcher Ausschluss des Kündigungsrechts nicht in AGB erfolgen.
Der BGH hat hier das Vorliegen von AGB bejaht und somit den Kündigungsausschlusses für unwirksam erklärt:
"Aushandeln" setzt nach der Rechtsprechung des BGH mehr als "Verhandeln" voraus. Der Verwender muß den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen; der Kunde muß die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen."
Und weiter:
"Im Hinblick darauf, daß der Kunde die reale Möglichkeit erhalten muß, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, ist vielmehr (...)selbstverständliche (...) Voraussetzung (...), daß der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Klausel(...) im einzelnen belehrt hat (...) oder sonstwie erkennbar geworden ist, daß der andere Vertragspartner deren Sinn wirklich erfaßt hat.
Nur so ist auch gewährleistet, daß der Vertragsinhalt, den der vorformulierte Text ergibt, nicht nur vom Verwender, sondern ebenso vom Kunden in seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen aufgenommen worden ist, also als Ausdruck seiner rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gewertet werden kann (...)."
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3. BGH: Abmahn- und Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes
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Der BGH (Urt. v. 27.01.2005 - Az.: I ZR 146/02 = http://shink.de/kk5ubp) hatte zu entscheiden, unter welchen Umständen ein Verband wettbewerbsrechtliche Verletzungen rechtlich verfolgen kann.
Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG kann ein Verband derartige Rechtsverletzungen verfolgen, "soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt."
Die Beklagte vertreibt Geräte aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik und führt daneben in ihrem Sortiment auch elektrische Haushaltsgeräte, Fotoapparate, EDV-Ausstattungen und Uhren. In einer Zeitungsbeilage bewarb sie ein Fernsehgerät und beging dabei einen Verstoß gegen die PAngVO.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung den Zweck verfolgt, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Er beruft sich zur Begründung seiner Klagebefugnis darauf, daß ihm aufgrund der Mitgliedschaft verschiedener Verbände mittelbar, d.h. im Wege der vermittelten Sammelmitgliedschaft, Unternehmer angehörten, die zwar keine Fernsehgeräte, wohl aber Küchenausstattungen, Fotoapparate, Uhren sowie EDV-Geräte vertreiben. Darüber hinaus gehört dem Kläger eine Mittelstandskreis-Vereinigung an, bei dem wiederum in der Region tätige Elektrofachbetriebe Mitglied sind.
Die Beklagte bestritt nun, dass der Kläger überhaupt berechtigt sei, sie zu verklagen, da lediglich durch die Mittelstandskreis-Vereinigung mittelbar Mitglieder in dem Bereich tätig seien, auf dem auch sie Waren anbiete.
Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt und hat dem Kläger das Recht zugesprochen, derartige Rechte mittels Abmahnung und Klage zu verfolgen.
"Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers (...) ergibt sich (...) bereits daraus, daß der (...) Mittelstandskreis Mitglied des Klägers ist. (...)
Entgegen der Ansicht der Revision ist es (...) nicht erforderlich, daß sich der (...) Mittelstandskreis von seinen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, dem Kläger eine Kompetenz zum Verfolgen von Wettbewerbsverstößen zu übertragen (...). Es genügt, daß er mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragt worden ist und seinerseits den Kläger durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte (...)."
Und weiter:
"Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Verbandsklagebefugnis des Klägers auch nicht darauf an, ob der (...) Mittelstandskreis ihn ausdrücklich mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen beauftragt hat. Ob ein Verband (...) der Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen dient, ist allein anhand seiner Zielsetzung, d.h. seiner Satzung und seiner tatsächlichen Betätigung, zu ermitteln. Nicht erforderlich ist es, daß seine unmittelbaren Mitglieder ihn jeweils noch ausdrücklich zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ermächtigt haben.
Nach den getroffenen Feststellungen kann weiterhin nicht angenommen werden, daß die Mitgliedschaft des (...) Mittelstandskreises nicht dazu dienen sollte, gemeinsame Interessen am Schutz des lauteren Wettbewerbs zu bündeln (...)."
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4. BGH: Auch Zeitschriften genießen Urheberrechts-Ausnahme
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Gemäß § 49 Abs.1 UrhG ist es "Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern" erlaubt, einzelne Artikel aus Zeitungen zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Der BGH (Urt. v. 25.01.2005 - Az.: I ZR 119/02 = http://shink.de/etwooe) hatte nun zu entscheiden, ob auch Zeitschriften, die nur wöchentlich oder monatlich erscheinen, unter diese urheberrechtliche Ausnahme-Vorschrift fallen.
Zunächst äußern sich die Richter skeptisch, ob die Norm hier anwendbar ist:
"Die Revision wendet gegenüber der Beurteilung des Berufungsgerichts ein, es handele sich bei den fraglichen Zeitschriften weder um Zeitungen noch um Informationsblätter (...). Zutreffend ist, daß das Urheberrechtsgesetz durchaus zwischen Zeitungen und Zeitschriften unterscheidet (...), so daß es zunächst nicht naheliegt, die hier in Rede stehenden Periodika, die nach dem üblichen Sprachgebrauch Zeitschriften sind, dem Begriff der Zeitungen unterzuordnen. Auch der Begriff des Informationsblattes kann nicht als ein die Zeitschriften umfassender Oberbegriff herangezogen werden, weil damit unterhalb von Zeitungen angesiedelte Korrespondenzen, Nachrichten- und Informationsdienste gemeint sind (...).
Die Revision weist im übrigen mit Recht darauf hin, daß sich der Gesetzgeber 1965 dagegen entschieden hat, neben Zeitungen auch Zeitschriften in die Ausnahmebestimmung des § 49 UrhG einzubeziehen. Maßgeblicher Grund hierfür war, daß "Zeitschriften auch zu politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen oft Artikel enthalten, die bleibende Bedeutung haben und deshalb unabhängig von einem Vorbehalt gegen Nachdruck geschützt werden sollten" (...)".
Trotz dieser Bedenken bejahen die höchsten deutschen Zivilrichter schließlich das Vorliegen der Regelung:
"Aus der Gesetzesgeschichte wird indessen deutlich, daß es für die Abgrenzung zwischen Zeitungen, die vom Pressespiegelprivileg erfaßt werden, und Zeitschriften, die der Gesetzgeber ausdrücklich nicht erfaßt wissen wollte, auf zwei Gesichtspunkte nicht ankommt: Zum einen zählen zu den Zeitungen nicht nur täglich erscheinende Blätter; auch Wochenzeitungen oder wöchentlich erscheinende Anzeigenblätter, die der Übermittlung aktueller Nachrichten dienen, fallen unter diesen Begriff (...)"
Zum anderen kommt es für die Abgrenzung von Zeitungen und Zeitschriften nicht darauf an, ob das jeweilige Blatt im typischen (ungehefteten) Zeitungsformat erscheint oder nicht.
Für den Ausschluß von Zeitschriften ist vielmehr entscheidend, ob die dort veröffentlichten Artikel eher der Befriedigung des Informationsbedürfnisses über aktuelle (Tages-)Ereignisse dienen oder ob sie bleibende Bedeutung haben und daher typischerweise archiviert werden, damit sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschlagen und gelesen werden können (...)."
Somit fallen auch Zeitschriften, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen der aktuellen Information dienen, unter die Privilegierung des § 49 UrhG.
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5. OLG Frankfurt: „Lügen haben kurze Beine“ = Meinungsäußerung
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.05.2005 – Az.: 16 U 201/04 = http://shink.de/ldhotm) hatte darüber zu entscheiden, ob es sich bei der Äußerung „Kommentar: Lügen haben kurze Beine“ um eine Tatsachenbehauptung handelt, deren Unterlassung verlangt werden kann.
Die auf Unterlassung in Anspruch genommene Beklagte hatte auf Homepage einen Presseartikel, welcher die Erklärung eines Pressesprechers der Klägerin in wörtlicher Rede wiedergab, 1:1 übernommen. Im Anschluss an die Wiedergabe dieses Presseartikels hatte die Beklagte hinzugesetzt: „Kommentar: „Lügen haben kurze Beine“.
Diesen Zusatz beanstandete die Klägerin und verlangte die Löschung dieses Kommentars und die zukünftige Unterlassung solcher Äußerungen.
Diesem Antrag gab das OLG Frankfurt nicht statt. Bei der beanstandeten Formulierung handele es sich - so die Richter - um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung, deren Unterlassung nicht verlangt werden könne.
Soweit die Klägerin eine andere Auffassung vertreten und die Äußerung als Tatsachenbehauptung qualifiziert hatte, schloss sich das OLG Frankfurt dieser Auffassung nicht an.
„(…) Anders als die subjektiv geprägten Meinungsäußerung sind Tatsachenbehauptungen folglich als objektive Aussagen dem Beweis zugänglich. Die Qualifikation als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung hat sich am Verständnis des durchschnittlichen Empfängers der Äußerung auszurichten.
Dabei sind auch die Begleitumstände der Äußerung zu berücksichtigen,jedoch nur, soweit diese auch für die Rezipienten der Äußerung erkennbar waren und deswegen ihr Verständnis der Äußerung bestimmen konnten.“
Die beanstandete Formulierung sei bereits durch das einleitende Wort „Kommentar“ als eigene Kommentierung der Beklagten, also der Äußerung ihrer Meinung dazu, gekennzeichnet.
„Für den Leser kann es deshalb schon auf den ersten Blick keinem Zweifel unterliegen, daß der Zusatz zu dem Presseartikel „Lügen haben kurze Beine“ ausdrücklich nicht als in ein Sprichwort gekleidete Tatsachenbehauptung (etwa in dem Sinne, das sei alles so nicht wahr), sondern als Kommentar, als subjektive Stellungnahme der Verfügungsbeklagten, gemeint und verlautbart ist.“
Auch liege in der Kundgabe einer solchen Meinungsäußerung offensichtlich keine von der Klägerin nicht hinzunehmende Schmähkritik; sie ziele weder auf eine unsachliche Schmähung, noch beinhalte sie eine unerlaubte Formalbeleidigung.
Die Verfügungsklägerin müsse die betreffende Äußerung der Beklagten als Ausdruck ihrer grundrechtlich garantierten Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) hinnehmen.
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6. OLG Zweibrücken: Abmahnungsbefugnis auch für Kleinunternehmer?
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Das OLG Zweibrücken (Urt. v. 02.06.2005 - Az.: 4 U 256/04) hatte zu entscheiden, welche Anforderungen an die Abmahnbefugnis für Kleinunternehmer zu stellen sind.
Erst vor kurzem hatte das OLG Jena dem Inhaber eines kleineren Online-Shops die Befugnis abgesprochen, Unterlassungsansprüche geltend zu machen, da er nicht hinreichend dargelegt habe, dass er in ausreichendem Maße gewerblich tätig sei, vgl. die Kanzlei-Infos v. 21.03.2005 = http://shink.de/hipfjp
Dieser Ansicht schließt sich nun das OLG Zweibrücken in seiner aktuellen Entscheidung an:
"Der Verfügungskläger ist kein Mitbewerber der Verfügungsbeklagten.
Der Verfügungskläger ist für die Geltendmachung des vorliegenden Unterlassungsanspruchs nicht sachbefugt im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
Nach dieser Vorschrift ist jeder "Mitbewerber" sachbefugt. Mitbewerber ist (...)jeder Unternehmer, der mit einem anderen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. (...)
Sein Prozessbevollmächtigter hat (...) erklärt, der Kläger verkaufe "gegenwärtig" keine HiFi-Produkte mehr, weil ihm sein Großhändler "abhanden" gekommen sei. Mit der Einstellung der Geschäftstätigkeit erlosch das Wettbewerbsverhältnis und damit auch die wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis des Verfügungsklägers (...)."
Und weiter:
"Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Verfügungskläger noch nie ein Mitbewerber der Verfügungsbeklagten war (...).
Hierfür genügt weder die von ihm vorgelegte Gewerbeanmeldung vom 17. Juni 2004 (...), noch die Eröffnung eines "Internetshops" (...). Denn jeder Verbraucher kann einen solchen Online-Shop zum Zwecke (privater) Veräußerungen im Internet gegen Zahlung einer geringen Monatsgebühr "eröffnen", so dass hierbei anders als bei der Eröffnung eines Ladenlokals keine Vermutung für eine ausreichende gewerbliche Tätigkeit spricht.
Daher bedarf es im Falle des "Betreibens" eines solchen Gewerbes der Darlegung und Glaubhaftmachung weiterer konkreter Umstände, die für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit sprechen. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass glaubhaft gemacht wird, dass den Online-Shop tatsächlich ein Gewerbetreibender und nicht etwa ein privater Letztverbraucher betreibt, dem es um den Verkauf eigener Gegenstände geht (...).
Der Verfügungskläger hat keine weiteren Umstände dargelegt oder glaubhaft gemacht, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er ein Gewerbetreibender sei.
Zum Nachweis seines angeblichen Geschäftsbetriebes konnte er lediglich eine Rechnung (...) vorlegen. Er hat das im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. September 2004 damit zu erklären versucht, dass sein Geschäftsbetrieb wegen massiver Verleumdungsaktivitäten eines anderen, abgemahnten Mitbewerbers zurückgegangen sei; sein Warenangebot sei noch bis vor kurzem "weitaus umfangreicher" gewesen.
Mit eidesstattlicher Versicherung vom 11. September 2004 hat der Verfügungskläger indes behauptet, sein "kleines Unternehmen" sei gewachsen. Dieser Vortrag ist widersprüchlich. Er genügt nicht zum Nachweis, dass der Verfügungskläger mit der Verfügungsbeklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Dagegen spricht auch, dass die Verfügungsbeklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Verfügungskläger im Internet nicht auffindbar sei; seine Homepage weise weder eine Telefon- noch eine Telefaxnummer auf; sein "Firmensitz" befinde sich in einem Wohnhaus in M (...), das keinen Hinweis auf die Firma des Verfügungsklägers enthalte."
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7. LG München: Webseite "ALLOFMP3" urheberrechtswidrig / Heise-Links
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Das LG München I (Beschl. v. 11.05.2005 - Az.: 21 O 9161/05 - PDF = http://shink.de/g9hg9m) hat entschieden, dass die Webseite der MediaServices Inc. "ALLOFMP3" urheberrechtswidrig sei, da diese urheberrechtlich geschützte Musiktitel im Internet zugänglich mache und diese Downloads somit auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland möglich seien, wofür aber keine entsprechende Lizenz vorliege.
Da die Anbieter von "ALLOFMP3" in Russland sitzen, hat diese zivilrechtliche Entscheidung in der Praxis nur geringe Auswirkungen auf MediaServices Inc. selber, da der Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung erhebliche tatsächliche Widerstände im Weg stehen werden.
Da nach Angaben von Golem (= http://shink.de/gy3r91) ohnehin die russischen Strafverfolgungsbehörden schon strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen haben sollen, dürfte der Grund, diese einstweilige Verfügung beantragt zu haben, demnach wo anders zu suchen sein: Da man nicht an die eigentlichen Anbieter herankommt, besteht nun aufgrund der aktuellen Entscheidung die Möglichkeit, sich an alle Webseiten-Betreiber aus Deutschland zu wenden, die diese Webseite verlinkt haben, und diese zur Beseitigung aufzufordern.
Nach Berichten der Heise-News v. 08.07.2005 ist dies inzwischen auch schon geschehen. In zahlreichen Abmahnungen werden deutsche Webmaster aufgefordert, ihre Links auf "ALLOFMP3" zu löschen. Auch vom Heise-Verlag selber wurde verlangt, die entsprechenden Links zu beseitigen. Dies ignoriert der bekannte Computer-Verlag und verlinkt auch in seinem aktuellsten Beitrag noch einmal auf die russische MP3-Seite. Die Redakteure berufen sich dabei auf ihr Grundrecht auf journalistische Berichterstattung.
Ob der Verlag damit durchkommt, ist aber außerordentlich zweifelhaft. Erst vor kurzem hat die identische Kammer des LG München I (Urt. v. 07.03.2005 - Az: 21 O 3220/05 = http://shink.de/ug2wa9) in einer artverwandten Problematik, wo es um die Verlinkung auf rechtswidrige Kopier-Software ging, entschieden, dass der Heise-Verlag "Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung" geleistet habe. Nichts anderes dürfte, jedenfalls nach Ansicht der Münchener Richter, im vorliegenden Fall gelten. Diese Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde.
Auch das LG Berlin hatte erst vor wenigen Tagen einem deutschen Anbieter verboten, Links auf eine ausländische Seite zu setzen, wo urheberrechtswidrige Songtexte und MP3-Dateien angeboten wurden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 30.06.2005 = http://shink.de/3ss2fe
Aber auch das Vorgehen der Klägerseite im "ALLOFMP3"-Fall ist mit einem Fragezeichen zu versehen. Denn eine einstweilige Verfügung erlangt grundsätzlich überhaupt erst eine rechtliche Wirkung, wenn die Verfügung der anderen Seite zugestellt wurde. Nach Angaben der Heise-News v. 08.07.2005 ist dies bislang nicht geschehen.
Mit dieser Zustellung darf jedoch nicht unendlich lange gewartet werden. Gemäß § 929 Abs.2 ZPO iVm. § 936 ZPO muss die Zustellung innerhalb 1 Monats erfolgen, andernfalls wird schon aus diesem formalen Grunde die Verfügung wieder aufgehoben.
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8. LG Köln: Urheberrecht an Flash-Animation?
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Das LG Köln (Urt. v. 15.06.2005 - Az.: 28 O 744/04 = http://shink.de/1n5aof) hatte zu entscheiden, ob eine Flash-Animation urheberrechtlichen Schutz genießen kann.
Dies hat das LG München I erst vor kurzem in einer anderen Entscheidung bejaht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 14.06.2005 = http://shink.de/ldpn0t
Anders als die Münchener Richter verneint hier das LG Köln die Anwendung urheberrechtlicher Vorschriften.
In sehr breiter und ausführlicher Form wird zunächst erörtert, ob die Flash-Animation unter eines der in § 2 Abs.1 UrhG genannten Werke fällt. Dies wird deswegen abgelehnt, weil der konkreten Animation die erforderliche Schöpfungshöhe fehle.
Auch ein denkbarer Schutz als Sammelwerk (§ 4 Abs.1 UrhG) oder als Datenbank (§ 4 Abs.2 UrhG) komme nicht in Frage.
Hinsichtlich des Sammelwerkes:
"(...) Ein Schutz als Sammelwerk (...) [setzt] voraus, dass in Auswahl oder Anordnung unabhängiger selbständiger Elemente eine persönliche geistige Schöpfung (...) liegt. Dabei meint die "Auswahl" den Vorgang des Sammelns und Aufnehmens und "Anordnung" die Einteilung, Präsentation und Zugänglichmachung (...); im Zweifel ist ein gewisser Entscheidungsspielraum des Schaffenden über Aufnahme und/oder Nichtaufnahme der Elemente in die Datenbank zu verlangen (...)
Dass jedoch die "Auswahl" des Materials nach eigenständigen Kriterien oder eine Zusammenstellung unter individuellen Ordnungsgesichtspunkten (...) vorliegend vom Kläger vorgenommen wurde, ist nicht ersichtlich und auch dessen Vortrag nicht zu entnehmen. Vielmehr hat er das Material als solches unstreitig von der Beklagten bekommen. Die besondere "Auslese" des Materials (...) stellt damit hier gerade keine eigenschöpferische Leistung (...) dar."
Insbesondere hat der Kläger eingeräumt, dass Anlage Bk8 – die die Strukturierung weitgehend vorgibt – "eventuell" gemeinsam mit Mitarbeitern der Beklagten bei Vorbesprechungen gezeichnet worden sein mag und es "Rudimente" des Endproduktes bereits in einer ihm vorliegenden Power-Point-Präsentation der Beklagten gegeben hat."
Und hinsichtlich eines datenbankenrechtlichen Schutzes:
"Der Anwendung ist auch ein Leistungsschutzrecht für Datenbanken (...) nicht zuzubilligen. Gemäß § 87a Abs. 1 UrhG ist Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
Nach § 87a Abs. 2 UrhG ist Datenbankhersteller derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Gemessen hieran mag es sich zwar bei den vom Kläger gestalteten einzelnen Seiten um nach bestimmten Parametern geordnete Datensammlungen handeln.
Schutzgegenstand bei Datenbanken i.S.d. §§ 87a ff. UrhG ist jedoch nicht der Inhalt der Datenbank als solcher, sondern die unternehmensbezogene, wesentliche Investition und der Aufwand bei der SammIung und Ordnung der Daten."
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9. VG Köln: RegTP darf Fax-Spamming untersagen
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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem den Beteiligten heute bekannt gegebenen Beschluss das Einschreiten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gegen die Versendung unerwünschter Werbefaxe für rechtmäßig erklärt.
Der Antragsteller ist Geschäftsführer u.a. eines in Großbritannien gegründeten Unternehmens, das durch Faxe mit Titeln wie "Zigaretten und Medikamente billiger!" oder "Aufgedeckt: Billigprodukte sind häufig Qualitätsware" für den Faxabruf von entsprechenden Informationen unter 0900er-Mehrwertdiensterufnummern wirbt. Der Abruf derartiger Faxe kostet 1,99 € pro Minute und kann über 30 Minuten in Anspruch nehmen.
Aufgrund zahlreicher Verbraucherbeschwerden über diese unverlangt zugesandten Werbefaxe forderte die Regulierungsbehörde sowohl den Antragsteller persönlich als auch das von ihm geführte Unternehmen auf, die Versendung derartiger Werbefaxe zu unterlassen, wenn hierfür keine Einverständniserklärung der Empfänger vorliege, und drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes an.
Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Köln nun abgewiesen. Das Gericht geht dabei - ebenso wie die Regulierungsbehörde - davon aus, dass die Versendung der Faxe ohne nachgewiesenes Einverständnis des Empfängers nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig sei und dass der Antragsteller das Vorliegen der erforderlichen Einverständniserklärungen nicht nachgewiesen habe.
Die Behörde dürfe im Rahmen der Nummernverwaltung auch bei Verstößen gegen Vorschriften des UWG einschreiten. Der Antragsteller könne schließlich als Geschäftsführer des Unternehmens persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.
Az.: 11 L 765/05
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 11.07.2005
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10. AG Kaiserslautern: Keine Abmahnkosten bei eigener Rechtsabteilung
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Das AG Kaiserslautern (Urt. v. 16.04.2004 - Az.: 3 C 2565/03) hatte darüber zu entscheiden, ob Abmahnkosten auch dann erstattungsfähig sind, wenn der Abmahnende über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.
Dies hat der Richter abgelehnt und die Klage auf Zahlung der anwaltlichen Kosten verneint:
"Gem. § 670 BGB kann die Klägerin nur die Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dabei hat der Beauftragte bzw. Geschäftsführer ohne Auftrag nach seinem verständigen Ermessen auf Grund sorgfältiger Prüfung bei Berücksichtigung aller Umstände über die Notwendigkeit der Aufwendungen zu entscheiden.
Er hat sich am Interesse des Auftraggebers und daran zu orientieren, ob und inwieweit die Aufwendungen angemessen sind und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts und zum angestrebten Erfolg stehen. Soweit die Aufwendungen auch im Fremdinteresse erfolgten, können sie nur bis zur sachlich gebotenen Höhe als erforderlich angesehen werden. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die auch der Vermeidung hoher Rechtsverfolgungskosten dienen soll, ist es daher geboten, die Aufwendungen möglichst niedrig zu halten;
die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts sind daher nur erstattungsfähig, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (...)."
Und weiter:
"Bei klar zu erkennenden und entsprechend leicht zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen kann der davon Betroffene keine Erstattung von Abmahnkosten verlangen (...) Dies gilt sogar dann, wenn er keine eigene Rechtsabteilung unterhält, aber auf Grund früherer, gleich gelagerter Fälle über hinreichende eigene Erfahrungen verfügt, um in einer einfachen Wettbewerbssache eine erste Abmahnung auszusprechen (...)."
Da im vorliegenden Fall der Rechtsverstoß auch für einen Nicht-Juristen leicht ersichtlich war, sei die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich. Auch weitere Anspruchsgrundlagen kämen nicht in Betracht.
"Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin Ersatz der Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gem. §§ 823, 826 BGB (...) verlangen. Ungeachtet der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften fehlt es auf Grund der vorstehenden Erwägungen jedenfalls an einem ersatzfähigen Schaden i.S. des § 249 BGB, denn die Kosten eines Rechtsanwalts sind vom Schädiger nur dann zu tragen, wenn die Beauftragung erforderlich war (...)."
Das AG Kaiserslautern schließt sich damit der Ansicht an, die auch vom AG Kiel (Urt. v. 18. Februar 2004 - Az.: 113 C 278/03 = Kanzlei-Infos v. 17.05.2004 = http://shink.de/jtgar2) und vom AG Ebersberg (Urt. v. 11.10.2004 - Az.: 2 C 719/04 - PDF = http://shink.de/k9fskz) vertreten wird, vgl. dazu z.B. die Kanzlei-Infos v. 04.11.2004 = http://shink.de/d7q7yt
Es darf dabei jedoch nicht übersehen, dass nur ein Teil der Rechtsprechung diese Meinung vertritt. So ist das LG Hamburg exakt der gegenteiligen Ansicht und bejaht einen Ersatzanspruch auch dann, wenn das Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 26.01.2005 = http://shink.de/eusyhd
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11. EU: Vertragsverletzungs-Verfahren wg. deutschem Sportwetten-Monopol
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Das Handelsblatt berichtet (= http://shink.de/evp8n7), dass die Europäische Kommission noch diese Woche ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten werde, weil Deutschland durch sein staatliches Glücksspiel-Monopol die Grundfreiheiten des EU-Vertrages (insb. die Dienstleistungsfreiheit) missachte. Gegen 6 weitere Länder - so die Zeitung - würden ebenfalls entsprechende Maßnahmen ergriffen.
Damit kündigt sich eine Entwicklung an, die spätestens seit der grundlegenden Gambelli-Entscheidung für alle Beteiligten offensichtlich war.
Ausführliche Informationen zum Glücksspielrecht, zu Sportwetten und zur europarechtlichen Problematik erhalten Sie im soeben erschienenen Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" (= http://www.Gewinnspiel-und-Recht.de). Unter Gewinnspiel & Recht (= http://www.Gewinnspiel-und-Recht.de) finden Sie online zahlreiche weitere Infos, Downloads und Checklisten zum Buch.
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12. EU: Neue Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken
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Am 11.06.2005 wurde die Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken (PDF = http://shink.de/fqdrys) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie ist damit bis zum 12.06.2007 in nationales Recht umzusetzen.
Das 18seitige Dokument listet anschaulich das "Who is Who" der denkbaren Wettbewerbsverletzungen auf. Insbesondere im Anhang I werden in 31 Einzelpunkten auch für den juristischen Laien sehr nachvollziehbar die unlauteren Geschäftspraktiken dargestellt.
Der deutsche Gesetzgeber wird nun zu prüfen haben, ob er das erst vor kurzem novellierte UWG erneut überarbeiten muss oder ob die bestehenden Regelungen ausreichen.
Aus gewinnspielrechtlicher Sicht sind vor allem nachfolgende Punkte interessant:
"11. Es werden redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt und der Gewerbetreibende hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung). Die Richtlinie 89/552/EWG (1) bleibt davon unberührt."
Und:
"16. Behauptung, Produkte könnten die Gewinnchancen bei Glücksspielen erhöhen."
Und:
"19. Es werden Wettbewerbe und Preisausschreiben angeboten, ohne dass die beschriebenen Preise oder ein angemessenes Äquivalent vergeben werden."
Ausführliche Informationen zum Gewinnspielrecht erhalten Sie im soeben erschienenen Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" (= http://www.Gewinnspiel-und-Recht.de). Unter Gewinnspiel & Recht (= http://www.Gewinnspiel-und-Recht.de) finden Sie online zahlreiche weitere Infos, Downloads und Checklisten zum Buch.
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