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Der Hersteller Citroën warb in einer Print-Werbeanzeige wie folgt: Die hochgestellte "1“ verwies auf folgenden Text im unteren Bereich der Anzeige: Der Gesamtpreis, d.h. PKW-Kaufpreis inklusive Überführungskosten, war nicht genannt.
Der EuGH bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
In den Endpreis müssten notwendigerweise alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile der anfallenden Kosten eingerechnet werden, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen seien. Verlange der Händler, wie im vorliegenden Fall, dass der Kunde auch die Kosten der Überführung zu tragen habe, handle es sich um Teile des Endpreises.
Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Option bestünde, dass der Käufer den Wagen selbst abhole, so dass keine Überführungskosten anfielen.
Die Beklagte unterhielt einen Online-Auftritt und hatte im Impressum eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer, bei der 2,99 EUR/Minute aus dem Mobilfunk und 0,49 EUR/Minute aus dem Festnetz anfielen, und eine E-Mail-Adresse platziert. Ein Kontaktformular oder ähnliches war nicht angegeben.
Die BGH-Richter stuften dies als nicht ausreichend iSd. § 5 TMG ein.
Denn eine Mehrwertdienste-Rufnummer baue für den durchschnittlichen Verbraucher eine deutliche Hürde auf, so dass die Gefahr bestehe, dass viele Personen von einer Kommunikation Abstand nehmen würden.
Dabei sei die anfallende Höhe des Entgeltes im Zweifel unerheblich. Entscheidend sei nur, dass ein höheres Entgelt als bei einem herkömmlichen Anruf anfielen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Denn sie bedeutet nichts anderes, als dass jede Mehrwertdienste-Rufnummer, bei der mehr Entgelte anfallen als bei einem "normalen" Anruf, nicht im Impressum einer Webseite platziert werden dürfen.
Im Verfahren I ZR 30/15 wird der Beklagte auf Zahlung einer Maklerprovision in Anspruch genommen. Die Immobilienmaklerin bewarb im April 2013 in einem Internetportal ein Hausgrundstück. Der Beklagte bekundete per E-Mail sein Interesse an dem Objekt. Die Immobilienmaklerin übersandte ihm darauf als PDF-Datei ein Exposé, in dem eine vom Käufer zu zahlende Maklerprovision von 6,25% des Kaufpreises ausgewiesen war. Eine Widerrufsbelehrung enthielten weder die Internetanzeige noch das Exposé. Der Beklagte bestätigte telefonisch den Eingang des Exposés und bat um einen Besichtigungstermin.
Einige Wochen nach der Besichtigung erwarb er das Grundstück zu einem Kaufpreis von 240.000 Euro. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 15.000 Euro. Der Beklagte hat den Maklervertrag im Laufe des Rechtsstreits widerrufen. Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Im Verfahren I ZR 68/15 bewarb die Klägerin, eine Immobilienmaklerin, im Jahr 2013 im Internet ein Grundstück. Auf die Anfrage des Beklagten übersandte sie ihm per
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 23.205 Euro. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte den Maklervertrag widerrufen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Verfahren I ZR 30/15 das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. In dem Verfahren I ZR 68/15 hat er die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF steht einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB aF zu. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Maklerverträge, die Gegenstand der beiden Revisionsverfahren sind, Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind, bei denen ein Widerrufsrecht besteht.
Die jeweiligen Beklagten konnten die Maklerverträge noch im Prozess widerrufen, weil sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden waren. Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB erlischt das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Dienstleistungsverträgen bei fehlender Belehrung mit Ablauf des 27. Juni 2015. Der Widerruf ist in beiden Verfahren vor diesem Datum erklärt worden.
Das Widerrufsrecht der jeweiligen Beklagten war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen noch nicht gemäß § 312d Abs. 3 BGB aF erloschen. Das Erlöschen des Widerrufsrechts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass bei einer Dienstleistung der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt worden ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Diese Voraussetzungen lagen in beiden Fällen nicht vor, weil die jeweiligen Beklagten die Provision vor der Ausübung des Widerrufsrechts nicht bezahlt hatten.
Den Maklern steht in beiden Fällen wegen der erbachten Maklerleistungen kein Anspruch auf Wertersatz zu. Nach § 312e Abs. 2 BGB aF hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. In beiden Fällen hatte es an einer entsprechenden Belehrung der Maklerkunden gefehlt.
Urteile vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15 und I ZR 68/15 Vorinstanzen: I ZR 68/15
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 07.07.2016
Die Beklagte unterhielt ein Autohaus und warb mit dem fremden Markenlogo des bekannten PKW-Herstellers H. So war das Kennzeichen am Betriebsgebäude zur Straßenseite hin angebracht und wurde zudem auf dem Geschäftspapier verwendet. Zugleich benutzte die Beklagte im Internet die Bezeichnung "H Spezialwerkstatt".
Der Markeninhaber ging gegen diese Verwendung nicht vor.
Die Klägerin sah hierin eine irreführende Verwendung, denn es werde der Eindruck erweckt, die Beklagte sei offizieller Vertragshändler der Automarke, was aber unstreitig nicht der Fall sei.
Das Gericht gab der Klägerin weitgehend recht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Die von der Beklagten verwendete Werbung begründe beim durchschnittlichen Betrachter die Erwartung, dass es sich um einen offiziellen Vertragshändler handle. Die Art und Weise der Platzierung des Logos sei deutlich hervorgehoben.
Die Verwendung der Bezeichnung "H Spezialwerkstatt" hingegen stuften die Robenträger als zulässig ein. Denn hierdurch werde lediglich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Werkstatt handle, die sich auf bestimmte Automarken spezialisiert habe. Der zwingende Rückschluss, dass die Werkstatt auch offizieller Vertragspartner der Automarke sei, ergebe sich dadurch jedoch nicht.
Vor einiger Zeit hatte das OLG München (Urt. v. 27.09.2012 - Az.: 29 U 1682/12) das exakte Gegenteil entschieden: Dass nämlich die Check-Mail Spam und somit verboten sei. Die Entscheidung wurde damals kontrovers diskutiert, siehe dazu auch unsere Anmerkung.
Das OLG Düsseldorf stellt nun deutlich heraus, dass es dieser Ansicht nicht folgt, sondern die DOI-Prozedur für wirksam hält.
Die Übersendung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung stelle keine unerbetene Werbung dar, weil es im Interesse des jeweiligen Empfängers nur um die Klärung gehe, ob er in Werbung eingewilligt habe. Es gehe dabei nicht um die Erlangung einer Einwilligung.
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Möbel. Um den Verkaufspreis des Möbelstücks zu erfahren, musste der Verbraucher auf der Webseite seinen Namen und seine E-Mail-Adresse eingeben und den Button "Angebot anfordern" anklicken.
Der User erhielt dann eine E-Mail folgenden Inhalts:
Betreff: E. S. Möbel - Ihr Angebot
Guten Tag (...) Rief der Nutzer den in der Mail angegebenen Link auf, wurde er auf die Internetplattform geführt, wo nunmehr ein Angebot mit einer konkreten Preisangabe erschien. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass eine Nachnahmegebühr von 20,00 € anfiele, da der Bestellwert unterhalb von 1.000,- € liege.
Die Vorinstanz - das LG München I (Urt. v. 31.03.2015 - Az.: 33 O 15881/14) - stufte dieses Verhalten als Verletzung des § 1 Abs.1 PAngVO ein und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
Dieser Ansicht ist das OLG München nun aktuell nicht gefolgt, sondern hat die Klage vielmehr abgewiesen.
Es liege kein Angebot iSd. PAngVO vor, da auf der Webseite keine Preise genannt würden.
Zwar könne ausnahmsweise auch ohne Nennung von Preisen ein Angebot gegeben sein. Dies setze aber voraus, dass die Ankündigung so konkret gestaltet sei, dass sie nach Auffassung der Beteiligten den Abschluss des Kaufvertrages ohne weiteres zulasse. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, denn die besagte E-Mail sei lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes und keine rechtsverbindliche Willenserklärung.
Die Beklagte war Verwalterin von Immobilien und schaltete im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Vermietungsanzeige in der Printausgabe einer Zeitung. Daran gab sie nicht die Pflichtangaben nach § 16a EnEV an.
Dies stufte das LG Berlin als unzureichend ein und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
Es sei zwar umstritten, ob die Regelung des § 16a EnEV auch für Makler gelte. Hinsichtlich der Tätigkeit eines Verwalters hingegen sei die Anwendbarkeit der Vorschrift unzweifelhaft gegeben.
Der Verwalter stehe dem Vermieter gleich, während der Makler ein eigenes Geschäft verfolge. Gerade wegen der Vertreterstellung des Verwalters sei es - anders als möglicherweise beim Makler - geboten, § 16a EnEV dahingehend auszulegen, dass der Vermieter und sein Vertreter Adressaten seien.
Die Bestimmung stelle auf die Anzeigetätigkeiten im Zusammenhang mit Verkauf und Vermietung ab ("bei Verkauf oder Vermietung"). Es komme also nicht darauf an, wer Veranlasser der Anzeigen sei. Ob der Vermieter selbst oder sein Verwalter als Vertreter die Anzeige schalte, sei unerheblich.
Die Klägerin, eine Fotografin, begehrte Unterlassung und Schadensersatz, da mehrere ihrer Bilder online ohne Erlaubnis veröffentlicht wurden.
In Anspruch nahm sie den Blog-Anbieter B, der seinen Sitz in den USA hatte. Hier hatten mehrere Nutzer auf unterschiedlichen Account Fotos der Klägerin ohne Erlaubnis veröffentlicht.
Der Anbieter B richtete seine Leistungen auch nach Deutschland aus. Die einzelnen Seiten der Nutzer hingegen waren durchgehend in ausländischer Sprache gehalten, so z.B. in französisch, portugiesisch oder italienisch.
Das LG Hamburg hat einen ausreichend Inlandsbezug verneint.
Es reiche nicht aus, dass der Diensteanbieter sich mit seinen Leistungen an Deutsche wende. Entscheidend sei vielmehr, ob die betreffenden Webseiten, auf denen die Bilder publiziert worden seien, auch auf deutsche Nutzer ausgerichtet seien.
Das Gericht wies die Klage daher ab.
Die Beklagte bot das kostenlose Online-Rollenspiel "NosTale" an. Die Spielelemente mussten die Kunden mit "NosTalern" bezahlen, die entweder im Spiel erarbeitet oder in verschiedener Anzahl käuflich erworben werden konnten. Der Kauf der "NosTaler" wurde innerhalb des Spiels über einen Online-Shop abgewickelt.
Dort hieß es: Und weiter:
Ohne diese Maßnahme wären in absehbarer Zeit gezwungen, unsere Preise zu erhöhen. Dies liegt jedoch weder in unserem noch in deinem Interesse. Wir bitten dich um dein Verständnis.“ Beides stufte das LG Karlsruhe als irreführend ein. Denn nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 BGB würde das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht erlöschen.
Diese Vorschrift setze aber voraus, dass zuerst der Online-Vertrag entstehe und erst danach, also zeitlich versetzt, die Erklärung auf den Verzicht möglich sei. Hier würden das Zustandekommen des Kontraktes und der Verzicht in einer Handlung, nämlich durch das Klicken auf Einkaufen-Button, abgefragt. Dies sei nicht erlaubt, da hierdurch die Wertungen des § 356 Abs. 5 BGB unterlaufen würden.
Die Klägerin war ein Auftragsinformationsdienst. Sie betrieb die Recherche und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft und deren Veröffentlichung mittels branchenspezifischen Online-Medien.
Sie begehrte nun eine presserechtlicher Auskunft von einer Behörde.
Dies lehnte das VG Stuttgart ab.
Denn die Klägerin nimmt keine öffentliche Aufgabe im Sinn des Presserechts wahr, so das Gericht. Die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, sei bei ihr nicht, sondern vielmehr außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet. Sie ziele mit ihren Onlineangeboten in erster Linie darauf ab, die von ihr begehrten Auskünfte gewinnbringend für kommerzielle Zwecke zu nutzen.
Durch die Bereitstellung der Daten solle Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten habe, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Somit gehe es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter.
Dementsprechend sei die Klägerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten hätten, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen.
Eine solche Aufgabe falle jedoch nicht in den Schutzbereich der Pressefreiheit.
Die Behörde ist der Ansicht, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken den Wettbewerb der verschiedenen Anbieter von Bezahlverfahren im Internet beschränken und gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoßen.
Aus der Pressemitteilung des BKartA:
Die AGB werden in der Deutschen Kreditwirtschaft beschlossen und von den ihr angeschlossenen Spitzenverbänden gegenüber ihren Mitgliedern zur Nutzung empfohlen. Sie werden flächendeckend von den in Deutschland tätigen Kreditinstituten verwendet.
Die festgestellte Rechtswidrigkeit bezieht sich auf die in den „Sonderbedingungen für das Online-Banking“ dem Online-Banking-Kunden auferlegten Vorgaben beim Umgang mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen PIN (Persönliche Identifikationsnummer) und TAN (Transaktionsnummer). Demnach dürfen Online-Banking-Kunden im Internethandel im Rahmen der Nutzung bankenunabhängiger Bezahlverfahren ihre PIN und TAN nicht als Zugangsinstrumente bei Dritten, zu denen auch sogenannte Zahlungsauslösedienste gehören, eingeben.
Durch diese Regelung wurde und wird die Nutzung von bankenunabhängigen und innovativen Bezahlverfahren beim Einkauf im Internet erheblich behindert. Die Anbieter dieser Bezahlverfahren haben ein Dienstleistungsangebot entwickelt, das eine preisgünstigere Alternative zu den bereits am Markt etablierten Bezahlverfahren darstellt und ein Bedürfnis von Online-Kunden und Online-Händlern nach einer preiswerten und schnellen Zahlungsoption deckt.
Das Bundeskartellamt hat sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Klauseln beschränkt und auf Antrag der Beteiligten die sofortige Vollziehung ausgesetzt. Damit wird der Handlungsspielraum der Beteiligten bei der Umsetzung des Beschlusses und der Abstellung des beanstandeten Verhaltens nicht durch kartellbehördliche Vorgaben und enge Fristen eingeschränkt. Andererseits werden die klaren kartellrechtlichen Grenzen dieses Handlungsspielraums aufgezeigt.
Die parallel anhängigen und zwischenzeitlich zum Teil ausgesetzten Zivilverfahren sowie die Überlegungen zu einer gesetzlichen Neuregelung dieses Bereichs werden durch die ausführliche Begründung der Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes auf der Grundlage eines im Wege der Amtsermittlung aufgeklärten Sachverhalts befördert." Der Präsident des BKartA, Andreas Mundt, kommentiert das Verfahren wie folgt:
Wir haben uns intensiv mit dem berechtigten Anliegen der Kreditwirtschaft auseinandergesetzt, dass Sicherheit im Online-Banking gewährleistet sein muss. Die derzeit verwendeten Regelungen lassen sich aber nicht als notwendigen Teil eines konsistenten Sicherheitskonzepts der Banken einstufen und behindern bankunabhängige Wettbewerber."
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vom 13.07.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 28. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 28. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Überführungskosten für Neuwagen müssen in Endpreis mit eingerechnet werden
2. BGH: Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum einer Webseite nicht ausreichend und somit wettbewerbswidrig
3. BGH: Per E-Mail oder Telefon geschlossene Maklerverträge sind Fernabsatzgeschäfte, die widerrufen werden können
4. OLG Brandenburg: Irreführende Werbung eines Autohauses mit fremdem Markenlogog
5. OLG Düsseldorf: Check-Mail beim Double Opt-In-Verfahren ist kein Spam, sondern erlaubt
6. OLG München: In Online-Shop Preise auf Anfrage nicht immer wettbewerbswidrig
7. LG Berlin: EnEV-Pflichtangaben treffen auch den Immobilien-Verwalter
8. LG Hamburg: Kein ausreichender Inlandsbezug bei urheberrechtswidrigen Webseiten in ausländischer Sprache
9. LG Karlsruhe: Virtuelles Spielgeld unterliegt fernabsatzrechtlichem Widerrufsrecht
10. VG Stuttgart: Auftragsinformationsdienst hat keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch
11. BKartA: Online-Bezahldienste der deutschen Kreditwirtschaft kartellrechtswidrig
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Überführungskosten für Neuwagen müssen in Endpreis mit eingerechnet werden
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Die Überführungskosten für einen Neuwagen müssen im Rahmen einer Werbeanzeige in den Endpreis mit eingerechnet werden (EuGH, Urt. v. 07.07.2016 - Az.: C-476/14).
"z. B. Citroën C4 VTI 120 Exclusive: 21 800 [Euro]1“
"Preis zuzüglich Überführung in Höhe von 790 [Euro]. Privatkundenangebot gültig für alle Citroën C 4 … bis Bestellung (...)"
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2. BGH: Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum einer Webseite nicht ausreichend und somit wettbewerbswidrig
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Eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer (hier: bis zu 2,99 EUR/Minute) im Impressum einer Internet-Präsenz erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben des § 5 TMG und ist wettbewerbswidrig (BGH, Urt. v. 25.02.2016 - Az.: I ZR 238/14).
Die Entscheidung hat erhebliche Praxisbedeutung.
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3. BGH: Per E-Mail oder Telefon geschlossene Maklerverträge sind Fernabsatzgeschäfte, die widerrufen werden können
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Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag ein Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312b BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (= BGB aF) ist und vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden kann.
E-Mail ein Exposé, in dem eine vom Käufer zu zahlende Maklerprovision von 3,57% des Kaufpreises ausgewiesen war. Eine Widerrufsbelehrung fand sich in dem Exposé nicht. Der Beklagte bestätigte per E-Mail den Eingang des Exposés und vereinbarte mit der Klägerin einen Besichtigungstermin. In der Folgezeit erwarb er das Grundstück zu einem Kaufpreis von 650.000 Euro.
I ZR 30/15
LG Itzehoe - Urteil vom 30. Mai 2014 - 6 O 379/13
OLG Schleswig – Urteil vom 22. Januar 2015 - 16 U 89/14
LG Erfurt, - Urteil vom 25. Februar 2014 - 8 O 804/13
OLG Jena – Urteil vom 4. März 2015 - 2 U 205/14
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4. OLG Brandenburg: Irreführende Werbung eines Autohauses mit fremdem Markenlogog
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Wirbt ein Autohaus hervorgehoben mit dem Logo einer bekannten PKW-Marke, erweckt es damit beim Publikum den Eindruck, es handle sich um einen offiziziellen Vertragshändler (OLG Brandenburg, Urt. v. 25.02.2016 - Az.: 2 U 514/15).
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5. OLG Düsseldorf: Check-Mail beim Double Opt-In-Verfahren ist kein Spam, sondern erlaubt
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In einem aktuellen Gerichtsverfahren hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 17.03.2016 - Az.: I-15 U 64/15) noch einmal klargestellt, dass die Check-Mail beim Double Opt-In-Verfahren keine unzulässige Werbung darstellt, sondern vielmehr grundsätzlich erlaubt ist.
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6. OLG München: In Online-Shop Preise auf Anfrage nicht immer wettbewerbswidrig
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Ein Online-Shop, der die Preise lediglich auf Anfrage des Kunden nennt, verletzt § 1 Abs.1 PAngVO nicht (OLG München, Urt. v. 17.12.2015 - Az.: 6 U 1711/15).
"Später erhält der Internetnutzer eine E-Mail mit folgendem Inhalt:
Datum: Thu, 13 Feb 2014 15:05:13 +0100
Von: ...de G. G.
g...g...@....de
An: (...)
vielen Dank für Ihre Geduld!
Ihr Angebot können Sie nun unter folgendem Link einsehen:
Angebotsnummer: ...
"angebot(...)net" claiming to be
http://angebot(...)net?anfrage=..."
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7. LG Berlin: EnEV-Pflichtangaben treffen auch den Immobilien-Verwalter
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Auch den bloßen Verwalter von Immobilien treffen die Pflichtangaben nach § 16a EnEV (Energieeinsparverordnung) (LG Berlin, Urt. v. 01.06.2016 - Az.: 101 O 13/16).
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8. LG Hamburg: Kein ausreichender Inlandsbezug bei urheberrechtswidrigen Webseiten in ausländischer Sprache
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Es besteht kein ausreichender Inlandsbezug bei urheberrechtswidrigen Webseiten in ausländischer Sprache. Es genügt nicht, wenn sich der Blog-Anbieter, bei dem die einzelnen Accounts gehostet werden, auch an Deutsche richtet (LG Hamburg, Urt. v. 17.06.2016 - Az.: 308 O 161/13).
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9. LG Karlsruhe: Virtuelles Spielgeld unterliegt fernabsatzrechtlichem Widerrufsrecht
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Virtuelles Spielgeld in einem Computerspiel (hier: "NosTale") unterliegt dem fernabsatzrechtlichem Widerrufsrecht (LG Karlsruhe, Urt. v. 25.05.2016 - Az.: 18 O 7/16).
"Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ stimme ich der sofortigen Vertragsausführung durch G... zu und weiß, dass dadurch mein Widerrufsrecht erlischt."
"Zum 13. Juni 2014 gab es eine Gesetzesänderung. Diese hat zur Folge, dass Kunden für digitale Dienste oder Inhalte ihr Geld zurückverlangen können, obwohl diese von Ihnen bereits genutzt oder verbraucht wurden. Dadurch hat der Missbrauch von Kauf digitaler Güter erheblich zugenommen. Um den wirtschaftlichen Schaden von uns und unseren Kunden abzuwenden, müssen wir dich leider darum bitten, beim Einkauf in unserem Shop auf dein Widerrufsrecht zu verzichten.
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10. VG Stuttgart: Auftragsinformationsdienst hat keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch
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Ein bloßer Auftragsinformationsdienst hat keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch (VG Stuttgart, Urt. v. 23.06.2016 - Az.: 1 K 3376(13).
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11. BKartA: Online-Bezahldienste der deutschen Kreditwirtschaft kartellrechtswidrig
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Das Bundeskartellamt (BKartA) hat bestimmte Regelungen der Online-Bezahldienste der Deutschen Kreditwirtschaft für kartellrechtswidrig erklärt. Die Bestimmungen waren immer wieder kritisiert worden, da sie andere Anbieter, insbesondere sofortueberweisung.de, diskriminieren.
"Die Deutsche Kreditwirtschaft sowie die in ihr vereinten Verbände Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken e.V. (BVR), Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. (DSGV) sowie Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB) verwenden seit vielen Jahren gemeinsam abgestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), zu denen auch die „Sonderbedingungen für das Online-Banking“ zählen.
"Die Online-Banking-Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft führen zu einer Behinderung von neuen und innovativen Dienstleistungsangeboten auf dem wachsenden Markt für Bezahlverfahren im Internethandel. Im Kern geht es darum, ob auch bankenunabhängige Bezahlverfahren PIN und TAN nutzen dürfen.
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