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Newsletter vom 13.07.2022
Betreff: Rechts-Newsletter 28. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr


1. EuG: Marke "BALLON D'OR" für Unterhaltungsdienstleistungen nicht verfallen

2. BGH: Wann Gerichte aus dem Internet entnommenen Tatsachen als offenkundig einstufen dürfen

3. OLG Frankfurt a.M.: Zeichen "The Dog Face" verletzt Markenrechte von Kleidungshersteller "The North Face"

4. OLG Frankfurt a.M.: Vermietung von Wohnraum "pro Matratze" sittenwidrig

5. OLG Hamburg: Keine Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Streitigkeiten um Amazon-Kindle-Account

6. OLG Hamm: Adresshandelsvertrag über Verkauf rechtswidriger Opt-Ins ist nichtig

7. LG Dortmund: Spieler kann Einsätze bei illegalem Online-Casino zurückfordern

8. LG Aurich: Bei Werbung mit Zahnärzten muss auf Angestellten-Status explizit hingewiesen werden

9. AG München: Vorlagefrage an EuGH zum Umfang des DSGVO-Schadensersatz

10. VG Berlin: Bundeskanzleramt muss Protokolle zu Corona-Konferenzen herausgeben


Die einzelnen News:

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1. EuG: Marke "BALLON D'OR" für Unterhaltungsdienstleistungen nicht verfallen
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Das Gericht hebt die Entscheidung des EUIPO auf, mit der die Unionsmarke BALLON D'OR für Unterhaltungsdienstleistungen für verfallen erklärt wurde
Es bestätigt hingegen den Verfall dieser Marke für Dienstleistungen, die in der Ausstrahlung oder der Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, der Produktion von Shows oder Filmen und der Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Zeitschriften oder Zeitungen bestehen

Die französische Gesellschaft Les Editions P. Amaury, Inhaberin der Rechte am Ballon d'or (einer Auszeichnung für den besten Fußballspieler des Jahres), ließ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen BALLON D'OR als Unionsmarke eintragen. Diese Eintragung bezog sich u. a. auf Druckereierzeugnisse, Bücher und Zeitschriften sowie auf Dienstleistungen, die in der Veranstaltung von Sportwettkämpfen und Trophäenübergaben, der Unterhaltung, der Ausstrahlung oder der Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, der Produktion von Shows oder Filmen und der Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften, Magazinen oder Zeitungen bestehen.

Im Jahr 2017 beantragte das britische Unternehmen Golden Balls beim EUIPO gemäß der Verordnung über die Unionsmarke die Erklärung des Verfalls der Marke BALLON D'OR wegen Nichtbenutzung.

Im Jahr 2021 erklärte das EUIPO die Marke für alle von der Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von Druckereierzeugnissen, Büchern und Zeitschriften sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Sportwettkämpfen und Trophäenübergaben für verfallen.

Die Gesellschaft Les Editions P. Amaury klagte daraufhin vor dem Gericht der Europäischen Union gegen die Entscheidung des EUIPO, soweit sie die Erklärung des Verfalls der streitigen Marke für Dienstleistungen betraf, die insbesondere in der Ausstrahlung oder der Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, der Unterhaltung, der Produktion von Shows oder Filmen und der Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften, Magazinen oder Zeitungen bestehen.

Mit seinem heutigen Urteil erinnert das Gericht daran, dass die Rechte des Inhabers einer Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für verfallen zu erklären sind, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Europäischen Union nicht ernsthaft benutzt worden ist.

In diesem Zusammenhang stellt das Gericht zum einen fest, dass die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen zu den Telekommunikationsdienstleistungen gehört, die alle es zumindest einer Person ermöglichen müssen, mit einer anderen durch ein sinnesmäßig wahrnehmbares Mittel zu kommunizieren. Die Gesellschaft Les Editions P. Amaury  hat aber nicht nachgewiesen, dass sie ein Telekommunikationsnetz unterhält, das von Dritten genutzt werden kann.

Zum anderen stellt das Gericht fest, dass diese Gesellschaft keine Dienstleistungen im Bereich der Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, der Produktion von Shows und Filmen oder der Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Zeitschriften und Zeitungen unter der angegriffenen Marke für Dritte erbracht hat.
Sie hat somit keine ernsthafte Benutzung der fraglichen Marke für die oben genannten Dienstleistungen nachgewiesen, so dass das Gericht die Entscheidung des EUIPO, die Marke für diese Dienstleistungen für verfallen zu erklären, bestätigt.

Dagegen ist, wie das Gericht ausführt, die Veranstaltung der mit dem Ballon d'or verbundenen Preisverleihungszeremonie unter der angegriffenen Marke als Erbringung einer Unterhaltungsdienstleistung einzustufen, so dass das EUIPO mit der Feststellung, dass die Gesellschaft Les Editions P. Amaury im Zusammenhang mit der Benutzung dieser Marke keine solche Dienstleistung erbracht habe, einen Rechtsfehler begangen hat.

Daher hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf, soweit darin die fragliche Marke für Unterhaltungsdienstleistungen für verfallen erklärt worden ist.

Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-478/21    | Les Editions P. Amaury / EUIPO - Golden Balls (BALLON D’OR)

Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 06.07.2022

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2. BGH: Wann Gerichte aus dem Internet entnommenen Tatsachen als offenkundig einstufen dürfen
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Möchte ein Gericht bei seiner Entscheidung aus dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig zugrunde legen, muss es den Parteien des Rechtsstreits grundsätzlich die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Dies kann nur dann unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind (BGH, Beschl. v. 27.01.2022 - Az.: III ZR 195/20).

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung verwendete das Instanzgericht für seine Entscheidungsfindung allgemein zugängliche Informationen aus dem Internet, ohne dass die Parteien zuvor darauf hingewiesen wurden. Die Beklagte sah darin einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

Zu Recht, wie der BGH nun entschied:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...) darf ein Gericht seiner Entscheidung keine Tatsachen zugrunde legen, ohne den Parteien vorher Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu äußern. Das gilt auch dann, wenn es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO handelt. Zu diesen gehören auch solche, die das Gericht dem Internet entnommen hat; will es diese zur Grundlage seines Urteils machen, muss es das Ergebnis seiner Ermittlungen den Parteien zugänglich machen und ihnen durch einen Hinweis (...) die Möglichkeit zur Stellungnahme geben (...).

Ein Hinweis kann nur dann unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen (...)."


Dieser Verstoß verletze die Beklagte in ihren Rechten, die Entscheidung sei daher aufzuheben und neu zu verhandeln:
"Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht die Beklagte mehrfach in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Denn es hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB bei den "handelnden Personen bei der Beklagten, auf deren Zurechnung es im Sinne des § 31 BGB ankommt", bejaht, indem es sich unter Anführung des § 291 ZPO auf ein nicht näher bezeichnetes "Konzern-Organigramm der VW AG" und unter Angabe einer Internetadresse auf eine Pressemitteilung der Beklagten vom 16. Oktober 2018 gestützt hat, ohne die Parteien zuvor hierauf hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Mit der Verwertung dieser beiden Umstände im Berufungsurteil hat die Beklagte nicht rechnen können."



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3. OLG Frankfurt a.M.: Zeichen "The Dog Face" verletzt Markenrechte von Kleidungshersteller "The North Face"
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Zwischen den Zeichen "The North Face" und "The Dog Face" besteht keine Verwechslungsgefahr. Da die Marke "The North Face" jedoch in erheblichem Maß bekannt ist, wird der Verkehr trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von "Dog" und "North" die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung der Antragsgegnerin die Verwendung des Zeichens "The Dog Face" im Zusammenhang mit Tierbekleidung untersagt.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke "The North Face", die u.a. für Bekleidung eingetragen ist. Die Antragsgegnerin vertreibt online Bekleidung für Tiere und kennzeichnet diese mit "The Dog Face". Im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin hatte das Landgericht abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG nun Erfolg. Die Antragstellerin könne von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie ihre Tierbekleidungsprodukte nicht mit "The Dog Face" kennzeichnet, stellte das OLG fest. Die Marke "The North Face" sei eine bekannte Marke. Sie sei einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt.

Die Antragsgegnerin benutze diese Marke in rechtsverletzender Weise, da die Verkehrskreise das Zeichen "The Dog Face" gedanklich mit "The North Face" verknüpften.

Nicht erforderlich sei dabei, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe. An dieser würde es hier fehlen. Es liege aber Zeichenähnlichkeit vor. Die Wortfolge "The Dog Face" lehne sich erkennbar an die Marke "The North Face" an.

Da die Marke der Antragstellerin in erheblichem Maß bekannt sei und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft besitze, verknüpfe der Verkehr trotz der unterschiedlichen Bedeutung von "Dog" und "North" das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin. Dies gelte auch, da eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung bestehe. Insoweit genüge es, "dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen".

Es liege die Vermutung nahe, dass angesprochenen Verkehrskreise annehmen, die Antragstellerin habe ihr Bekleidungssortiment auf Hundebekleidung erweitert, etwa um es "dem sporttreibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben".

Die Zeichenverwendung beeinträchtige auch die Marke der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin lehne sich mit dem Zeichen an die bekannte Marke der Antragstellerin an, um deren Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.6.2022, Az. 6 W 32/22
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.3.2022, Az. 3/8 O 12/22)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt, v. 05.07.2022

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4. OLG Frankfurt a.M.: Vermietung von Wohnraum "pro Matratze" sittenwidrig
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Die Vermietung von Wohnraum „pro Matratze“ ist sittenwidrig und damit nichtig. Eine beabsichtigte Klage eines Pächters nach fristloser Kündigung des Pachtvertrags auf Schadensersatz u.a. wegen dieser entgangenen Mieteinnahmen hat keine Erfolgsaussicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung die Beschwerde eines Pächters von drei Gebäuden in Wiesbaden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Der Antragsteller pachtete vom Antragsgegner im Frühjahr 2014 für zehn Jahre in Wiesbaden drei Gebäude. Er durfte die Gebäude zu Wohnzwecken nutzen und untervermieten. 2015 erfolgte eine polizeiliche Kontrolle der Gebäude, bei der man 61 Personen in den Gebäuden antraf. In lokaler Berichterstattung wurde die dortige Wohnsituation Ende 2016 als unverändert geschildert und darauf hingewiesen, dass Wohnraum „pro Matratze“ an Bulgaren und Rumänen vermietet werde und das Gebäude verwahrlose.

Nach Angaben des Ordnungsamtes waren in dem Objekt 85 Personen gemeldet. 2018 wurde anlässlich von Ortsterminen des Sozialdezernenten und Mitarbeitern des Baudezernats erneut von unveränderten Zuständen lokal berichtet. Es erfolgte u.a. ein Bescheid des Magistrats zur unverzüglichen Bekämpfung des infolge Vermüllung vorhandenen Rattenbefalls.

Der Antragsgegner kündigte den Pachtvertrag im Mai 2019 fristlos wegen Zahlungsverzugs und erteilte dem Antragsteller ein Hausverbot. Der Antragsteller forderte dagegen Erstattung entstandener Renovierungskosten und verwies auf nicht eingehaltete Verkaufspläne. Mit dem streitgegenständlichen Antrag begehrt er Prozesskostenhilfe, um den Antragsgegner auf Zahlung von gut 100.000 € Schadensersatz zu verklagen. Das Landgericht hatte den Antrag zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die beabsichtigte Klage sei nicht erfolgversprechend, begründete das OLG seine Entscheidung. Dem Antragsteller stünden keinerlei Zahlungsansprüche gegen den Antragsgegner zu. Pflichtverletzungen des Antragsgegners im Zusammenhang mit dem Verkauf lägen nicht vor.

Das Pachtverhältnis sei zudem wegen Verwahrlosung der Pachtsache und Zahlungsverzugs wirksam fristlos gekündigt worden. Der Antragsteller habe die Pachtsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erheblich gefährdet und sie unbefugt Dritten überlassen. Der Zustand ergebe sich aus den Feststellungen im ordnungspolizeilichen Bescheid des Magistrats; zudem habe der Antragsteller die Angaben in den Presseberichten nicht konkret bestritten.

Durch das Hausverbot habe der Antragsgegner zwar verbotene Eigenmacht ausgeübt. Ein Anspruch auf deshalb entfallene Mieteinnahmen stehe dem Antragsteller dennoch nicht zu, da das Pachtverhältnis bereits wirksam gekündigt war. Zudem wäre eine Untervermietung der gepachteten Räume angesichts des Zustands der Pachtsache schwer oder gar nicht möglich gewesen. Die Polizei habe im August 2019 festgestellt, dass der Aufenthalt von Menschen in den Räumen einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Gesundheitsschutz und Gefahrenabwehr hätten gegen ein Aufenthaltsrecht gesprochen. Ob die zuvor praktizierte Untervermietung gegen die guten Sitten verstieß, bedürfe hier zwar keiner Entscheidung.

Eine Vermietung von Wohnraum pro Matratze an Rumänen und Bulgaren sei jedoch sittenwidrig und führe zur Nichtigkeit der Untermietverhältnisse. Diese Untermietverhältnisse verstießen zudem gegen das Verbot der Überbelegung von Wohnraum (§ 7 HWoAufG).

Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.5.2022, Az. 2 W 45/22
(vorausgehend LG Wiesbaden, Beschluss vom 26.10.2021, Az. 8 O 63/21)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 23.06.2022

§ 7 Hessisches WohnungsaufsichtsG Belegung
(1) Wohnungen dürfen nur überlassen und benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 qm vorhanden ist.
(2) 1Einzelne Wohnräume dürfen nur überlassen und benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden ist und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. 2Stehen Nebenräume nicht oder offensichtlich nicht ausreichend zur Verfügung, gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) 1Die Gemeinde soll von Bewohnern überbelegter Wohnungen und Wohnräume zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt die Räumung der Wohnungen oder Wohnräume verlangen. 2Das Verlangen ist an bestimmte Bewohner zu richten. 3Hierbei sind der Zeitpunkt des Einzugs und besondere persönliche oder familiäre Verhältnisse zu berücksichtigen.


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5. OLG Hamburg: Keine Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Streitigkeiten um Amazon-Kindle-Account
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Wehrt sich ein Vertragspartner von Amazon  gegen die Sperrung seines Kindle-eBook-Accounts, so sind deutsche Gerichte für die rechtliche Auseinandersetzung nicht zuständig (OLG Hamburg, Beschl. v. 04.04.2022 - Az.: 15 W 18/22).

Die Klägerin hatte ihren Sitz in München und wehrte sich gegen die aus ihrer Sicht unberechtigte Sperrung ihres Kindle-eBook-Accounts. Bei Vertragsunterzeichnung hatte sie den AGB-Regelungen von Amazon zugestimmt, wonach die Gerichte des US-Bundesstaates Washington ausschließlich zuständig waren. Die Beklagte selbst saß in Luxemburg.

Die Klägerin rief nun die Hamburger Gerichte an.

Das OLG Hamburg erklärte nun, dass keine deutsche Gerichtsbarkeit gegeben sei.

Es könne im Ergebnis offen bleiben, ob der vertraglich vereinbarte Gerichtsstand wirksam sei. Denn selbst wenn er es nicht sei, könne der Anspruch in jedem Fall nicht in Deutschland geltend gemacht werden.

Voraussetzung für eine inländische Gerichtsbarkeit sei, so das OLG Hamburg, dass eine "reale Verknüpfung" mit Deutschland bestünde:

"Was eine solche “reale Verknüpfung” bedeutet, ist noch nicht scharf eingegrenzt (...).

Legt man das Erfordernis der “realen Verknüpfung” eng aus, könnten nur noch Maßnahmen erlassen werden, die einer Realexekution im Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts zugänglich sind. Unterlassungsverfügungen und sonstige Anordnungen zur Vornahme unvertretbarer Handlungen könnten im Anwendungsbereich der EuGVVO von dem nicht in der Hauptsache zuständigen Gericht nicht mehr angeordnet werden (...). 

Wenn man das Erfordernis der “realen Verknüpfung” weit/er auslegt, weil die enge Auslegung den von der EuGVVO angestrebten Zielen zuwiderlaufe (...), wäre ein realer Bezug (jedenfalls) dann zu bejahen, wenn im Erlassstaat eine reale Zugriffsmöglichkeit besteht. Demnach würde es genügen, wenn der von der beantragten Maßnahme betroffene Vermögensgegenstand sich im Erlassstaat befindet (...).

Beides ist hier nicht der Fall."

Der Sitz der Beklagten befinde sich in Luxemburg:
"Dazu hat die Antragsgegnerin vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung (...) glaubhaft gemacht, dass dieses Programm innerhalb Europas aus Luxemburg durch die Antragsgegnerin angeboten werde. Sowohl die Vertragsbeziehungen mit den Autoren in Europa als auch der Vertrieb, die Abrechnungen und Zahlungen würden in Luxemburg abgewickelt. Die Antragsgegnerin hat ferner geltend gemacht, dass sie in München keine Zweigniederlassung unterhalte, sondern allein in Luxemburg agiere."
Eine bloße Auswirkung der Sperrung in Deutschland genüge nicht, um eine "reale Verknüpfung" anzunehmen, andernfalls würde die gesetzliche Regelung ausgehöhlt.

Auch deliktische Ansprüche scheiterten, da es sich im vorliegenden Fall um vertragliche Streitigkeiten handle:

"Diese Norm greift jedoch nicht, weil die Antragstellerin (...)  einen Anspruch aus einem Vertrag (...) geltend macht.

Damit ist Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gesperrt. Die Gerichtsstände des Art. 7 Nr. 1 und Art. 7 Nr. 2 EuGVVO schließen sich gegenseitig aus, wobei im Verhältnis dieser Gerichtsstände zueinander Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nach der Diktion des EuGH als Auffangtatbestand fungiert (....). "



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6. OLG Hamm: Adresshandelsvertrag über Verkauf rechtswidriger Opt-Ins ist nichtig
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Vereinbaren die Parteien die Beschaffung von Adressdaten für potenzielle Immobilien-Verkäufer, so müssen die erteilten Opt-Ins der geltenden Rechtslage entsprechenden. Ignoriert die vertragliche Vereinbarung die datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben und dient vorrangig dem Zweck, die Kontaktaufnahme zu ermöglichen, ist der Kontrakt nichtig (OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2021 - Az.: 18 U 110/21).

Die Klägerin verlangte die Bezahlung aus einer Akquise-Vereinbarung. Sie bot Maklern den Kauf von Adressdaten bei verkaufswilligen Immobilien-Eigentümern an. Die Beklagte wandte ein, dass das Übereinkommen nichtig sei, weil es gegen UWG und DSGVO verstoße.

Das OLG Hamm folgte dieser Ansicht und verneinte einen Anspruch.

Denn die eingeholten Opt-Ins seien nicht vorhanden bzw. unwirksam:

"Den von der Klägerin vorgelegten Klauselwerken der einschlägigen Portale, namentlich den als Anlage K10 und K11 zum Schriftsatz vom 21.6.2021 zu den Akten gereichten „Datenschutzbestimmungen“, lässt sich nicht entnehmen, dass die Inserenten wirksam weitergehende Einwilligungen abgegeben hätten, die auch eine Nutzung der Daten zur Kontaktaufnahme (...) umfasst haben.

Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nunmehr auf die „Hinweise“ an die Nutzer in den Portalen L und „M“ verweist, ersetzen sie die erforderliche Einwilligung des jeweiligen Nutzers nicht."


Obwohl keine wirksamen Einwilligungen vorlägen, erfolge gleichwohl der Datentransfer. Daher sei der gesamte Vertrag unwirksam, weil gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen werde. Es bestünden daher auch keine Zahlungsansprüche:
"Die Übermittlung dieser Datensätze an die Beklagte diente erkennbar dem Zweck, ihr die Kontaktaufnahme zu den Inserenten zu Werbezwecken für ihre Maklertätigkeit unter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auch dann zu ermöglichen, wenn es an einer ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten in diese Werbung fehlte. Überdies erfolgte die Weitergabe der Daten unter Verstoß gegen die DSGVO.

Auch dieser Teil der Vereinbarung hat also gem. § 134 BGB keinen Bestand. Die Frage, ob bereits die Nichtigkeit der Verpflichtung zur Verschaffung der Opt-Ins gem. § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung führt oder ob dem § 15 („Salvatorische Klausel“) entgegensteht, bedarf deshalb keiner Beantwortung."


Hinweis von RA Dr. Bahr:
Das OLG Hamm hat im vorliegenden Verfahren Ende Dezember 2021 die Berufung der Klägerin endgültig zurückgewiesen (OLG Hamm, Beschl. v. 23.12.2021 - Az.: 18 U 110/21).

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7. LG Dortmund: Spieler kann Einsätze bei illegalem Online-Casino zurückfordern
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Der Spieler, der bei einem illegalem Online-Casino teilnimmt, kann die gezahlten Einsätze vom Veranstalter zurückfordern (LG Dortmund, Urt. v. - Az.: 11.05.2022 - Az.: 12 O 185/21).

Die Beklagte war ein ausländisches Online-Casino, die in Deutschland über keine Glücksspiel-Lizenz verfügte.

Der Kläger setzte dort umfangreich Gelder ein. Nun forderte er die Einsätze zurück, weil aus seiner Sicht der Spielvertrag nicht sei.

Zu Recht, wie das LG Dortmund nun entschied. Wegen Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sei der geschlossene Kontrakt unwirksam:

"Denn der Vertrag über die Teilnahme an dem von ihr betriebenen Online-Glücksspiel war gem. § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. nichtig. Danach ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Die Beklagte hat gegen diese Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen, vorliegend dem Antragsteller, zugänglich gemacht hat."

Somit könne der Kläger die gezahlten Beiträge zurückfordern. Das Begehren sei auch nicht ausgeschlossen:
"Denn eine Anwendbarkeit des § 817 Abs. 2 BGB ist - selbst das Vorliegen seiner Voraussetzungen unterstellt - aufgrund einer gebotenen teleologischen Reduktion ausgeschlossen (...).

Sinn und Zweck des § 817 S. 2 BGB ist es, dass derjenige, der sich selbst außerhalb der Rechtsordnung bewegt, hierfür keinen Schutz erhalten soll (BGH NZG 2017, 576). Dieser Schutzzweck kann im Einzelfall mit den Steuerungszielen kollidieren, die das gesetzliche Verbot verfolgt (...). Ziel des Glücksspielstaatsvertrages und konkret des § 4 Abs. 4 GlüStV ist der Schutz des Spielers vor suchtfördernden, ruinösen oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels (...).

Die Gefährdung des Spielers besteht fort, solange diese Angebote für ihn verfügbar sind. Ein Ausschluss der Rückforderung, wie ihn § 817 S.2 BGB eigentlich vorschreibt, würde die Anbieter von Online-Glücksspielen zum Weitermachen geradezu ermutigen, denn sie könnten die erlangten Gelder - ungeachtet der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt herrschenden Illegalität ihres Geschäftsmodells und somit der Nichtigkeit des Vertrages - behalten (....).

Aus diesem Gesichtspunkt ist auch eine Rückforderung nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen."



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8. LG Aurich: Bei Werbung mit Zahnärzten muss auf Angestellten-Status explizit hingewiesen werden
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Im Rahmen der Werbung muss ein angestellter Zahnarzt explizit darauf hinweisen, dass er nicht freiberuflich, sondern angestellt tätig ist. Unterbleibt diese Information, handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß (LG Aurich, Urt. v. 26.01.2022 - Az.: 2 O 895/19).

In einem Werbe-Flyer warb die verklagte Zahnarztpraxis auch mit den Leistungen eines angestellten Zahnarztes. Auf den Angestellten-Status wurde in dem Werbezettel jedoch nicht hingewiesen.

Dies stufte das LG Aurich als rechtswidrig ein. Die zahnärztliche Berufsordnung verlange genau eine solche Mitteilung:

"Hinsichtlich des fehlenden Hinweises auf das Angestelltenverhältnis des beim Beklagten angestellten Zahnarztes folgt das Gericht der Bewertung des Klägers, wonach ein Verstoß gegen den insoweit eindeutigen Wortlaut der Berufsordnung für Zahnärzte der Zahnärztekammer vorliegt, was einen Verstoß gegen § 3 a UWG und zugleich wegen Irreführung durch Unterlasen gegen § 5 a UWG begründet.

Die vom Beklagten vertretene und auf Literaturzitate gestützte einschränkende Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift findet im Wortlaut keine Stütze und wird deshalb vom Gericht auch nicht geteilt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Publikum den weiteren Zahnarzt als Mitinhaber der Praxis mit persönlicher Haftung interpretieren kann."



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9. AG München: Vorlagefrage an EuGH zum Umfang des DSGVO-Schadensersatz
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Das AG München (Beschl. v. 03.03.2022 - Az.: 132 C 1263/21) hat dem EuGH eine Vorlagefrage zum Umfang des DSGVO-Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO gestellt (EuGH, Az.: C-182/22):
1. Ist Art.82 der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen, dass dem Schadensersatzanspruch auch im Rahmen der Bemessung seiner Höhe kein Sanktionscharakter, insbesondere keine generelle oder spezielle Abschreckungsfunktion zukommt, sondern der Anspruch auf Schadensersatz nur eine Ausgleichs- und u.U. Genugtuungsfunktion hat?

2.a Ist für die Bemessung des immateriellen Schadensersatzanspruchs als Verständnis davon auszugehen, dass der Schadensersatzanspruch auch eine individuelle Genugtuungsfunktion hat — hier verstanden als das im Privaten des Verletzten bleibende Interesse, das verursachende Verhalten geahndet zu sehen, oder kommt dem Schadensersatzanspruch nur eine Ausgleichsfunktion zu - hier verstanden als die Funktion, erlittene Beeinträchtigungen zu kompensieren?

2.b.1. Wenn davon auszugehen ist, dass dem immateriellen Schadenersatzanspruch sowohl Ausgleichs- als auch Genugtuungsfunktion zukommt: Ist bei seiner Bemessung davon auszugehen, dass die Ausgleichsfunktion einen strukturellen oder zumindest als Regel-Ausnahmeverhältnis zu sehenden Vorrang vor der Genugtuungsfunktion hat? Führt dies dazu, dass eine Genugtuungsfunktion nur bei vorsätzlichen ober grob fahrlässigen Verletzungen in Betracht kommt?

2.b.2. Wenn dem immateriellen Schadensersatzanspruch keine Genugtuungsfunktion zukommt: Führen bei seiner Bemessung nur vorsätzliche oder grob fahrlässige Datenschutzverletzungen als Beurteilung von Verursachungsbeiträgen zu zusätzlichem Gewicht?

3. Ist für das Verständnis des immateriellen Schadensersatzes in seiner Bemessung von einem strukturellen Rangverhältnis oder zumindest Regel-Ausnahme-Rangverhältnis auszugehen, bei dem das von einer Datenverletzung ausgehende Beeinträchtigungserleben weniger Gewicht hat als das mit einer Körperverletzung verknüpfte Beeinträchtigungs- und Schmerzerleben?

4. Steht einem nationalen Gericht offen, wenn von einem Schaden auszugehen ist, angesichts fehlender Schwere einen materiell nur im Geringfügigen bleibenden und damit u.U. von Verletztenseite oder allgemein nur als symbolisch empfundenen Schadensersatz zuzusprechen?

5. Ist für das Verständnis des immateriellen Schadensersatzes in der Beurteilung seiner Folgen davon auszugehen, dass ein Identitätsdiebstahl im Sinne des 75. Erwägungsgrundes der Datenschutz-Grundverordnung erst dann vorliegt, wenn tatsächlich ein Straftäter die Identität des Betroffenen angenommen hat, sich also in irgendeiner Form als der Betroffene ausgegeben hat, oder liegt schon im Umstand, dass inzwischen Straftäter über Daten verfügen, die den Betroffenen identifizierbar machen, ein solcher Identitätsdiebstahl?



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10. VG Berlin: Bundeskanzleramt muss Protokolle zu Corona-Konferenzen herausgeben
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Das Bundeskanzleramt muss Protokolle zu Bund-Länder-Konferenzen zur Corona-Pandemie herausgeben. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Ab März 2020 fanden im Bundeskanzleramt Bund-Länder-Konferenzen statt, um die Corona-Pandemie zu bewältigen.

Der Kläger beantragte im Dezember 2020 beim Bundeskanzleramt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz, ihm Zugang zu den Kurzprotokollen der Konferenzen zu gewähren. Das Bundeskanzleramt lehnte dies mit der Begründung ab, einer Herausgabe stehe der Schutz von behördlichen Beratungen und des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegen. Eine Veröffentlichung könne einen künftigen freien und offenen Meinungsaustausch beeinträchtigen. Eine entsprechende Berichterstattung bringe eine neue und ungewollte Dynamik in die weiteren Beratungen zur Pandemiebekämpfung.

Die 2. Kammer hat das Bundeskanzleramt verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den Kurzprotokollen zu gewähren.

Die Bund-Länder-Konferenzen seien zwar als „Beratungen von Behörden“ von § 3 Nr. 3b des Informationsfreiheitsgesetzes erfasst. Geschützt sei jedoch nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher, nicht die Ergebnisse und Grundlagen der Entscheidung.

Die Beklagte habe nicht dargelegt, welche Passagen welcher Kurzprotokolle den Vorgang der Willensbildung und Abwägung abbildeten.

Zudem sei eine konkrete Gefährdung des Beratungsverlaufs oder künftiger Beratungen nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Verweis der Beklagten auf die andauernde Pandemielage und die Möglichkeit erneuter Bund-Länder-Konferenzen begründe keinen Dauer-Beratungsprozess.

Selbst wenn im Jahr 2020 die einzelnen Beratungen aufeinander aufgebaut haben sollten, sei jedenfalls durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes eine Änderung der Lage eingetreten und das Format eingestellt worden.

Für künftige Beratungen sei eine Beeinträchtigung nur pauschal geltend gemacht worden, ohne etwa die veränderten Umstände (z.B. Impffortschritt) zu berücksichtigen. Zudem sei durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes eine rechtliche Zäsur dergestalt eingetreten, dass Beratungen vor allem auch im Deutschen Bundestag stattfinden müssten.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteil der 2. Kammer vom 30. Juni 2022 (VG 2 K 155/21)

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 05.07.2022

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