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Newsletter vom 13.08.2003 00:05 |
Betreff: Rechts-Newsletter 33. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr |
Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 33. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.
1. OLG Zweibrücken: Wann liegt Domain-Grabbing vor? 2. AG Leipzig: Haftung des Subdomain-Vermieters für Spam 3. LG Köln: 0190-Mitstörerhaftung des Netz-Betreibers 4. LG München: Abkürzungen "(TM)" und "(R)" problematisch 5. Anspruch auf Aufnahme in eine kommunale Linkliste? 6. Online-Auktionen: Knapp 50% unzufrieden 7. "T"-Logo-Streit: Interview mit Deutscher Telekom 8. EU-Kommission fordert von Microsoft Ende der Wettbewerbs-Behinderung 9. BITKOM: Einigung über Urheberabgaben für DVD-Brenner 10. In eigener Sache: Vortrag von RA Dr. Bahr zum Online-Recht am 03.08. 1.OLG Zweibrücken: Wann liegt Domain-Grabbing vor? Das Pfälzische OLG Zweibrücken (Urt. v. 17.10.2002 - Az.: 4 U 59/02) hatte zu entscheiden, unter welchen Umständen das Zurückhalten einer Domain als wettbewerbswidrig einzustufen ist und somit unlauteres Domain-Grabbing darstellt. Zunächst führen die Richter aus, was unter Domain-Grabbing allgemein fällt: "Unter (...) Domain-Grabbing ist die sittenwidrige Blockade einer Internet-Domain zu Lasten eines Marken- bzw. Titelinhabers zu verstehen. Der Begriff erfasst die spekulative und ohne eigenes Nutzungsinteresse verfolgte Registrierung von Marken, Zeichen, Firmen oder sonstigen Namensschöpfungen als Internet-Domain, um sie dem eigentlich berechtigten zu verkaufen oder gegen Nutzungsentgelte zu überlassen." Anhand von zwei Merkmalen überprüfen die Richter, ob Domain-Grabbing vorliegt: 1. Objektiv eine schädigende Handlung, d.h. wenn der Registrierende in Kenntnis der Bekanntheit der Marke bzw. des Namens die Domain besetzt, um diese auszubeuten. 2. Subjektiv eine schikanöse, vorsätzlich sittenwidrige Schädigungsabsicht, die darauf gerichtet ist, die Domain als Handelsware gegenüber dem Rechtsinhaber zu verwerten. Im konkreten Fall hat das OLG Zweibrücken daher auch kein Domain-Grabbing angenommen. Denn im Zeitpunkt der Domain-Registrierung war die Marke bzw. der Name in keiner Weise bekannt. Auch hatte der Registrierende ein Eigeninteresse an der Domain, so dass schon deswegen die Rechtswidrigkeit zu verneinen war. Zurück zur Übersicht 2. AG Leipzig: Haftung des Subdomain-Vermieters für Spam Das AG Leipzig (Urt. v. 27.02.2003 - Az.: 02 C 8566/02) hat eine neue Entscheidung in Sachen Mitstörerhaftung getroffen. Das Gericht ist der Ansicht, dass ein Subdomain-Vermieter für die Spam-Mails, die von der Subdomain aus verschickt werden, als Mitstörer haftbar gemacht werden kann. Das Gericht macht sich damit - zumindest abstrakt - die bisherige Rechtsprechung zu eigen, wonach auch diejenige Person in Anspruch genommen werden kann, die dem Spammer die Möglichkeit zum Spamming bewusst oder unbewusst zur Verfügung stellt (Telefax, Telefon, E-Mail usw.). Das Gericht überspannt dabei aber den Haftungsbogen bei weitem: "Entgegen der Behauptung des Beklagten ist dieser als Störer im Sinne des § 1004 BGB anzusehen. Zumindest ist er als Zustandsstörer zur Verantwortung zu ziehen. Denn er ist Inhaber der Domain (...). Als sogenannter Vermieter von Subdomains hat er auch zu verantworten, wenn über diese Subdomains Werbemails mit erotischem Inhalt an den Kläger verschickt werden, in denen für die Domain des Beklagten geworben wird, und der Absender gefälscht wurde und nicht ausfindig gemacht werden kann, so dass der Beklagte als einzige Bezugsperson (...) erscheint." Rechtlich außerordentlich bedenklich sind auch die Sorgfaltspflichten, die das Gericht dem Subdomain-Vermieter auferlegen will: "Denn für eine ordentliche Registrierung der Adressen derjenigen, an die er die Subdomains vermietet, ist er verantwortlich. Zumindest hätte der Beklagte überprüfen müssen, ob eine solche Adresse tatsächlich existiert (Post, Telefonbuch oder Telefonauskunft etc.)." Welche wenig überzeugende Argumentationskette hinter der richterlichen Ansicht steckt, zeigt auch die Tatsache, dass hier das AG entscheidend auf die Tatsache abgestellt hat, dass auch die Hauptdomain per Spam beworben wurde. Auf den Gedanken, dass vielleicht bewusst die Plattform eines Konkurrenten durch einen Mitbewerber in einer Spam-Mail beworben wurde, ist das Gericht anscheinend nicht gekommen: "Zudem geht es auch um die Domain des Beklagten, für die über e-mail geworben wurde und nicht nur um die Subdomains. Auf die Eigenwerbung muss der Beklagte aber Einfluss gehabt haben, denn immerhin ist er Inhaber der Domain und muss darüber einen Überblick haben, wo und bei wem für diese Domain geworben wírd. Die Werbemails sind dem Beklagten auch zurechenbar, denn den Beklagten trifft eine gewisse Kontrollpflicht, was die Subdomains und die über die Subdomains verschickten e-mails anbelangt, da er durch das Vermieten der Subdomains die Ursache dafür gesetzt bzw. es veranlasst hat, dass über die Subdomains Werbemails an den Kläger verschickt werden können. Erst recht trifft dies für die Werbemails für seine eigene Domain zu." Insgesamt gesehen ein wenig überzeugendes, mit der bisherigen Rechtsprechung kaum vereinbares Urteil. Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung in der Berufung aufgehoben wird. Siehe zur Parallel-Problematik der Mitstörerhaftung auch nachfolgende Hinweise: a) bei Fax-Spamming: - Aufsatz von RA Dr. Bahr: Mitstörerhaftung der Netz-Provider - LG Wuppertal: Keine Mithaftung bei Fax-Spamming (vgl. Kanzlei-Info v. 20.07.2003) b) bei E-Cards und Newslettern: - LG Rostock: E-Card-Entscheidung rechtskräftig (vgl. Kanzlei-Info v. 18.07.2003) - (Vorinstanz:) AG Rostock: E-Cards im Wahlkampf (vgl. die Kanzlei-Info v. 17.03.2003) - LG München: Portal-Betreiber haftet als Mitstörer bei E-Card-Spam (vgl. die Kanzlei-Info v. 30.04.2003) c) bei Dialer-Fällen: - AG Homburg: 0190-Netzbetreiber kein Mitstörer (vgl. Kanzlei-Info v. 01.08.2003) - LG Köln: Mitstörerhaftung bei 0190-Rufnummer I (vgl. Kanzlei-Info v. 28.07.2003) - LG Köln: Mitstörerhaftung bei 0190-Rufnummer II (vgl. Kanzlei-Info v. 08.08.2003) Zurück zur Übersicht 3. LG Köln: 0190-Mitstörerhaftung des Netz-Betreibers Es gibt eine neue Entscheidung in Sachen 0190-Mitstörerhaftung des Netz-Betreibers: Beschluss des LG Köln vom 20.06.2003 - Az.: 31 O 389/03 Leitsatz: Netzbetreiber können nach §§ 1, 24, 25 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie Dritten 0190-Rufnummern zum Einsatz für illegale Dialersoftware zur Verfügung stellen. Anmerkung: Der vorliegenden Entscheidung lag die nahezu identische Konstellation zugrunde, über die schon das LG Köln (Urt. v. 03.07.2003 - Az.: 31 O 287/03) zu entscheiden hatte. Vgl. dazu auch die Anmerkung von RA Dr. Bahr: Mitstörerhaftung bei 0190-Rufnummer Zurück zur Übersicht 4. LG München: Abkürzungen "(TM)" und "(R)" problematisch Das LG München (Urt. v. 23. Juli 2003 - Az.: 1 HK O 1755/03) hatte vor kurzem zu entscheiden, ob die Verwendung der Abkürzungen "(TM)" und "(R)" problematisch ist. Beide Abkürzungen entstammen dem anglo-amerikanischen Rechtskreis. Das "TM" steht für "Trademark" und "(R)" für "Registered". "(TM)" bezeichnet eine Marke, die nicht beim amerikanischen Markenamt (Trademark Office) eingetragen wurde. Eingetragene Marken dagegen werden mit einem "(R)" gekennzeichnet. Nun hat das LG München einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG bejaht, weil das "(TM)" in Deutschland benutzt wurde: "Einem nicht unerheblichen Teil der deutschen Verkehrskreise – gerade in der hier in Rede stehenden Branche - ist "(TM)" zwar als Abkürzung von "Trademark" von Produkten anglo-amerikanischer Hersteller bekannt, jedoch nicht die Tatsache, dass es sich um eine Kennzeichnung für nicht eingetragene Marken handelt. Vielmehr gehen die deutschen Verkehrskreise aufgrund des Umstandes, dass in Deutschland nur bei eingetragenen Marken eine derartige Kennzeichnung von Produktnamen mit "(R)" zulässig ist, davon aus, es handele sich um eine ausländische eingetragene Marke, insbesondere dann wenn ein in Deutschland ansässiger Hersteller den Namen eines im Inland vertriebenen Produkts mit einer solchen Kennzeichnung versieht. Die Irreführung hat auch wettbewerbsrechtliche Relevanz, da die Verkehrskreise auch bei einem vermeintlich im Ausland bestehenden Markenschutz von einem eingeführten Qualitätsprodukt ausgehen." Zurück zur Übersicht 5. Anspruch auf Aufnahme in eine kommunale Linkliste? In einem aktuellen Aufsatz (BayVBl 2003, 454 ff.) setzen sich Ramming / Ott mit der Frage auseinander, ob der Einzelne einen Anspruch an, in die Linkliste einer Kommune aufgenommen zu werden. Beispiel: Warum sollte z.B. nur ein Link auf den Focus, aber nicht auf den Spiegel vorhanden sein? Nach Ansicht von Ramming / Ott ist es Gemeinden erlaubt, Linklisten zu führen, soweit die verlinkten Webseiten einen örtlichen Bezug zu der jeweiligen Gemeinde aufweisen. Allgemein gehaltene Linklisten dagegen seien ein Verstoß gegen die gemeindliche Wettbewerbsneutralität. Linklisten seien von ihrer Struktur her "öffentliche Einrichtungen" im Sinne der jeweiligen Gemeineordnung, wie z.B. eine Stadthalle. Es hänge daher entscheidend davon ab, welchen Zweck die jeweilige Auflistung erfülle. Wird z.B. eine Auflistung von Hotels und Gaststätten in der jeweiligen Stadt angeboten, hat ein Anbieter, der noch nicht berücksichtigt wurde, aufgrund des Grundsatzes der Chancengleichheit (Art. 3 GG) grundsätzlich auch einen Anspruch auf Verlinkung. Eine Einschränkung sei jedoch durch die Ausgestaltung von Nutzungsbedingungen möglich. Zurück zur Übersicht 6. Online-Auktionen: Knapp 50% unzufrieden Nach einer aktuellen Umfrage der Zeitschrift CHIP sind knapp 50% der Personen, die an Online-Auktionen a la eBay und ricardo teilnehmen, unzufrieden. Bei 17% kam die bestellte Ware gar nicht an, gefolgt von 13%, bei denen die Ware nicht der Beschreibung entsprach. Gefolgt von "Ware kam zu spät" (12%) und "Ware war defekt" (7%). Die Studie ist nicht repräsentativ, offenbart aber gewisse Tedenzen. Aufhorchen lässt vor allem die Tatsache, dass 1/5 der Ersteigerer die gewünschte Ware nie erhalten hat. Es wäre sicherlich falsch, diese Zahl allesamt als Betrugsfälle ansehen zu wollen, da durchaus auch andere Gründe für eine Nichtlieferung bestehen können (Höhere Gewalt, Verlust bei Transport usw.). Es bedeutet aber in letzter Konsequenz, dass 20% der Käufer nicht den eigentlich gewollten Gegenstand erhalten. Eine außerordentlich hohe Rate, die es so im Offline-Bereich nicht gibt. In 50% der Versteigerungen kommt es somit zu Problemen - und somit in einer Vielzahl von Fällen wohl oder übel auch zu einer juristischen Auseinandersetzung. Zurück zur Übersicht 7. "T"-Logo-Streit: Interview mit Deutscher Telekom Die Kanzlei-Infos (Infos v. 02.08.2003, v. 16.07.2003 und v. 30.06.2003 ) haben in der Vergangenheit schon mehrfach über den derzeitigen Streit um das "T"-Logo zwischen der Deutschen Telekom und Team-Konzept berichtet. Nun gibt es ein aktuelles Interview im Manager-Magazin mit Telekom-Markenchef Stephan Althoff über die Marken-Strategie des Unternehmens. Zeitgleich berichtet Telepolis über die - z.T. doch recht kreativen - Reaktionen in der Netzwelt auf das aktuelle Handeln der Telekom. Zurück zur Übersicht 8. EU-Kommission fordert von Microsoft Ende der Wettbewerbs-Behinderung Die EU-Kommission hat Microsoft noch einmal die Gelegenheit eingeräumt Stellung zu beziehen, bevor sie ihre Untersuchung abschießt. Aufgrund der bei Verbrauchern, Lieferanten und Wettbewerbern gesammelten Beweismittel haben sich die bisherigen Ergebnisse der Kommission bestätigt. Danach nutzt Microsoft seine beherrschende Stellung bei Personalcomputern aus, um sich ebenfalls im Bereich der Server durchzusetzen. Dies, so der Vorwurf, geschehe durch die gezielte Verknüpfung des Windows Media Player mit dem Windows Betriebssystem. Dadurch wird nicht nur der Leistungswettbewerb geschwächt, sondern auch die Produktionsinnovation gehemmt und die Verbraucherwahl eingeschränkt. Damit die Wettbewerbsverstöße ein Ende nehmen, hat die Kommission eine Reihe von Abhilfen erwogen und Microsoft aufgefordert, sich dazu zu äußern. Auch nach dem Abschluss des komplexen Untersuchungsverfahrens wird die Kommission weiterhin auf die strenge Einhaltung der Verfahrensregeln achten. Mehr Informationen finden Sie hier. Quelle: Pressemitteilung Nr. 4496 der Europäischen Kommission Zurück zur Übersicht 9. BITKOM: Einigung über Urheberabgaben für DVD-Brenner Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) hat mit der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) einen Gesamtvertrag für DVD-Brenner abgeschlossen. Unternehmen, die DVD-Brenner herstellen oder importieren, werden danach für jedes ab 1.1.2003 in Deutschland verkaufte Gerät 9,21 Euro Urheberrechtsabgabe bezahlen. BITKOM-Mitglieder erhalten darauf wie üblich einen Gesamtvertrags-Rabatt. Die Abgaben sollen Künstler für den wirtschaftlichen Verlust entschädigen, der ihnen durch so genannte "erlaubte Privatkopien" entsteht. Mit dem Gesamtvertrag haben sich BITKOM und die ZPÜ auf einen Kompromiss einigen können. Die ursprüngliche Forderung der ZPÜ war erheblich höher, u.a. da man auch das Brennen von DVD auf DVD einschließen wollte. Nach BITKOM-Ansicht gibt es hierfür aber keine Grundlage, da fast alle DVDs mit Kopierschutz ausgestattet sind. Unter bestimmten Umständen und bei Einsatz von weiteren Hilfsmitteln besteht aber die Möglichkeit, den DVDBrenner dafür zu nutzen, Fernsehsendungen aufzuzeichnen oder CDs zu brennen. Für diese Nutzungsmöglichkeit hat die Industrie eine Abgabe – allerdings niedriger als von der ZPÜ gefordert - anerkannt. Ein wichtiger Aspekt der Vereinbarung besteht des Weiteren darin, dass die Rückwirkung des Vertrages auf 2003 beschränkt wurde. Von der ZPÜ war ursprünglich gefordert worden, dass die Hersteller auch für die im Jahr 2002 verkauften Geräte hätten zahlen sollen. „Wir verstehen den Abschluss dieses Gesamtvertrags auch als Zeichen des guten Willens der Wirtschaft, auch bei neuen Geräten Lösungen für die urheberrechtliche Vergütung zu finden“, so Bernhard Rohleder, Vorsitzender der BITKOM-Geschäftsführung. Letztlich bringt der zügige Abschluss des Gesamtvertrags für die Hersteller die notwendige Planungssicherheit. Lange Ungewissheit über die Höhe einer Abgabe führt zu Wettbewerbs- und Preisverzerrungen, weil die Firmen dann mit unterschiedlich hohen Rückstellungen und Preiskalkulationen arbeiten. Neuregelung des Vergütungsrahmens notwendig Die Verhandlungen haben jedoch auch gezeigt, wie notwendig eine Neuregelung der Gerätevergütung im Urheberrecht ist. Zwar sind Kopierschutzmaßnahmen nach dem neuen Urheberrechtsgesetz zu berücksichtigen, wenn ein neuer Tarif festgelegt wird. Wenn die Rechtsprechung aber besagt, dass es zur Anerkennung einer Vergütungspflicht eines Gerätes schon ausreicht, dass man mit einem Gerät potenziell Kopien anfertigen könnte, dann bleibt den Herstellern in der Realität kaum Verhandlungsspielraum. Daher setzt die Industrie große Hoffnungen in den so genannten „2. Korb der Urheberrechtsreform“, den das Bundesjustizministerium im Herbst angehen will. Im Rahmen dieser Verhandlungen soll auch das Vergütungssystem überarbeitet werden. „Die individuelle Vergütung muss gefördert werden und die pauschale Gerätevergütung muss einen vernünftigen Rahmen bekommen, damit die Verhandlungsparteien in Zukunft eine stabile Grundlage für ihre Gespräche haben“, so Rohleder. BITKOM werde sich deshalb weiter dafür einsetzen, in Zusammenarbeit mit Politik und den anderen beteiligten Kreisen ein fortschrittliches Vergütungssystem zu schaffen. Dieses werde sich sowohl für die Urheber, als auch für Industrie und Nutzer vorteilhaft auswirken, so Rohleder. Quelle: Pressemitteilung des BITKOM v. 11.08.2003 Zurück zur Übersicht 10. In eigener Sache: Vortrag von RA Dr. Bahr zum Online-Recht am 03.08. Rechtsanwalt Dr. Bahr hält am 3. September einen Vortrag zum Online-Recht: Themenabend des Arbeitskreis New Media im Landesverband Hamburg des Deutschen Journalisten-Verbandes: Mit einem Bein im Knast? Online-Recht: Worauf Journalisten (und andere Anbieter) bei ihrem privaten und geschäftlichen Webauftritt achten müssen. Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr mit anschliessender Diskussion Mittwoch, 3. September, 19.30 Uhr Ort: Alte Geschaeftsstelle des DJV, Mattentwiete 2, 20457 Hamburg Zurück zur Übersicht |
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