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Sachverhalt und Verfahrensgang:
Dem Vater wird die Misshandlung von Schutzbefohlenen und Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen. Die Mutter ist wegen Mordes angeklagt. Erster Verhandlungstag war der 11. Juni 2014. Insgesamt sind bis Ende September 22 Verhandlungstermine angesetzt.
Der nächste Verhandlungstag ist auf den 11. August 2014 terminiert. Der Prozess war und ist Gegenstand umfangreicher Berichterstattung in den regionalen und überregionalen
Am 3. Juni 2014 erließ der Vorsitzende der Großen Strafkammer des Landgerichts eine Medienverfügung, die folgenden Wortlaut hat:
In dem Verfahren gegen die Eltern des im Dezember 2013 verstorbenen … hat der Vorsitzende folgende Anordnung gemäß § 176 GVG getroffen: 1. Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden nach Maßgabe der nachstehend beschriebenen „Poollösung“ gestattet. a) Sofern bei den Medien der Wunsch besteht, werden an den Sitzungstagen jeweils unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung und nur in Anwesenheit des Gerichts Foto- und Fernsehaufnahmen im Verhandlungssaal gestattet und zwar im Rahmen der sogenannten Poollösung unter der Bedingung, dass die Aufnahmen nicht zu einer Störung des Sitzungsbetriebes führen. 3. Film und Fotoaufnahmen im Vorraum zum Sitzungssaal (beim Saal 237 der gesamte Bereich hinter der Stahltür) und im Umkreis von 5 m zum Eingang des Sitzungssaals sind nicht gestattet. 4. Die Aufnahmen sowie Zeichnungen der beiden Angeklagten sind zu anonymisieren, es sei denn, diese erklären ausdrücklich ihre Zustimmung zu einer abweichenden Vorgehensweise. 5. Nahaufnahmen (Porträtaufnahmen) des Gerichts sind nicht zulässig. 6. Nahaufnahmen (Porträtaufnahmen) der Verteidigerin / des Verteidigers und des Sitzungsvertreters / der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft sind nur zulässig, wenn diese ihre Zustimmung erklären. 7. Von Zeugen und Sachverständigen dürfen ohne ihre Zustimmung keine Aufnahmen angefertigt werden. 8. Darüber hinaus sind Foto-, Film- und Tonbandaufnahmen im Sitzungssaal nicht gestattet. Aufnahmegeräte, Mobiltelefone und Laptops sind während der Verhandlung auszustellen. 9. Die vorstehenden Regelungen befreien die Medienvertreter nicht von der ihnen obliegenden Verpflichtung zu prüfen und zu gewährleisten, dass sie mit ihrer Berichterstattung nicht die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzen. 10. Es wird untersagt, im Sitzungssaal mit den Verfahrensbeteiligten Interviews oder interviewähnliche Gespräche zu führen. (…) In seiner Stellungnahme auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts begründet der Vorsitzende die Verfügung nachträglich wie folgt: Wegen des großen Medieninteresses habe er die von der Rechtsprechung anerkannte und gebilligte Poollösung gewählt.
Im Übrigen sei die angegriffene Anordnung das Ergebnis einer von ihm getroffenen Güterabwägung unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der in Art. 5 GG garantierten Pressefreiheit, der schutzwürdigen Interessen und Persönlichkeitsrechte der beiden Angeklagten und aller weiteren Verfahrensbeteiligten sowie der Pflicht zur Gewährleistung eines geordneten und sachorientierten Sitzungsverlaufs. Diese Güterabwägung wird nicht weiter erläutert.
Die Beschwerdeführerin, der die Gründe der angegriffenen Entscheidungen nach ihrem Vortrag nicht bekannt waren, wendet sich gegen Ziffer 1.a), 3. bis 8., 10. der sitzungspolizeilichen Anordnung sowie Ziffer 4, soweit für eine nicht anonymisierte Abbildung die ausdrückliche Zustimmung der Angeklagten notwendig ist, und beantragt ihre Aussetzung.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, und käme eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ersichtlich zu spät, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl.
2. Die aufgehobenen Ziffern der sitzungspolizeilichen Anordnung sind verfassungswidrig, weil der Vorsitzende die Verfügung nicht gegenüber den Betroffenen begründet hat. Die nachträglich übersandte Stellungnahme konnte den Begründungsmangel nicht heilen.
a) Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor oder nach einer Verhandlung oder in den Sitzungspausen sind von der Presse- und Rundfunkfreiheit umfasst. Eine Anordnung, die solche Aufnahmen ausschließt oder begrenzt, setzt deshalb im Interesse der Wirksamkeit des materiellen Grundrechtsschutzes voraus, dass der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenlegt und dadurch für die Betroffenen erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind. Der Vorsitzende hat hierbei der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei der Ermessensausübung sind einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung zu beachten.
Der Vorsitzende muss die Umstände, die Beschränkungen der Pressefreiheit erforderlich machen, darlegen, wenn diese nicht auf der Hand liegen oder sich für einen verständigen Prozessbeteiligten von selbst verstehen.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die sitzungspolizeiliche Verfügung selbst wird nicht begründet. Die später übersendete Stellungnahme, in der der Vorsitzende nur die Gründe für die Poollösung erläutert und ansonsten, ohne auf die konkreten Umstände näher einzugehen, lediglich behauptet, dass die angegriffene Anordnung das Ergebnis einer Güterabwägung sei, konnte diesen Mangel nicht heilen.
Da im Ergebnis eine sachhaltige Begründung fehlt, ist die sitzungspolizeiliche Anordnung hinsichtlich der genannten Ziffern auszusetzen.
b) Der Vorsitzende wird den Erlass einer neuen Anordnung zu prüfen haben. Anordnungen, die gemäß § 176 GVG die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung beschränken und damit in die Pressefreiheit eingreifen, bedürfen konkreter, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe zum Schutz des Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Rechts- und Wahrheitsfindung.
Eine Abwägung ist auch für die Frage der Ablichtung von Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen. Droht bei einer Abbildung eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung für deren Sicherheit, kann der Schutz vor ungewollten Abbildungen auch einem sachlichen, die Wahrheitsfindung fördernden Verfahrensverlauf dienen.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn sich Zeugen oder Sachverständige bereits zuvor mit ihren Äußerungen freiwillig in die Öffentlichkeit begeben haben.
3. Der weitergehende Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der sitzungspolizeilichen Anordnung hat keinen Erfolg, weil er hinsichtlich Ziffer 4 der Anordnung unzulässig und hinsichtlich Ziffer 8. Satz 2 und 10. unbegründet ist.
Hinsichtlich des Verbots von Interviews- und interviewähnlichen Gespräche (Ziffer 10.) fehlt es an einem schweren Nachteil für die Beschwerdeführerin im Sinne des § 32 BVerfGG.
Soweit die Beschwerdeführerin das Verbot von Laptops, Aufnahmegeräten und Mobiltelefonen angreift, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Es handelt sich um eine typisierte Regelung zur allgemeinen Gewährleistung eines geordneten Sitzungsablaufs.
Die Gründe für die Untersagung dieser Geräte liegen auf der Hand. Werden Aufnahmen während der Verhandlung angefertigt, wird der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG) verletzt.
Demgegenüber wird die Pressefreiheit durch die Anordnung nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 07.08.2014
Die Beklagte veräußerte online individuell konfigurierbare Notebooks und teilte ihren Kunden lediglich mit, dass bei diesen Geräten das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht ausgeschlossen sei.
Die Klägerin, ein Verbraucherverband, hielt dies für unzulässig. Ein pauschaler Ausschluss des Widerrufsrecht komme nicht in, da der BGH (NJW, 2003, 1665) bereits entschieden habe, dass die Kosten eines Rückbaus für den Unternehmer nur dann unzumutbar sind, wenn sie höher als 5% des Warenwertes sind.
Das KG Berlin stufte das Verhalten des Unternehmens als rechtlich einwandfrei ein
Die Firma müsse zwar über das Nichtbestehen des Widerrufsrecht informieren. Dafür genüge es jedoch die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes. Darüber hinausgehende Informationen müsse das Unternehmen dem Verbraucher nicht zukommen.
Ein solches Verhalten sei zwar wenig kundenfreundlich, es sei aber weder gesetzeswidrig noch wettbewerbsrechtlich unlauter. Eine gesetzliche Pflicht, die einen Verkäufer dazu verpflichte, die Umstände eines Ausschlusses anzugeben, bestünde nicht. Zumal die Beurteilung, ob eine konkrete Bestellung nun tatsächlich vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, eine Einzelfall-Bewertung sei, da auf die Kosten des Rücksbaus abzustellen sei.
Die Beklagte warb auf der Außenfassade ihres Hotels mit 6 Sternen, obgleich sie keine solche Klassifizierung besaß.
Die Verwendung von Sternen im Hotel-Gewerbe erwecke bei den Verbrauchern grundsätzlich den Eindruck, es handle sich um eine "offizielle" Klassifizierung, d. h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie. Denn es sei üblich, dass Hotels in durch die Anzahl der Sterne gekennzeichneten Kategorien eingeteilt seien und damit auch nach außen werben würden, um den Kunden auf diese Weise ihren Qualitäts- und Ausstattungsstandard auf den ersten Blick nahe zu bringen.
Unabhängig davon, ob das Hotel - formal gesehen - möglicherweise die Qualitätskriterien erfülle oder nicht, sei eine Werbung mit Sternen ohne Klassifizierung grundsätzlich irreführend. Es sei daher ohne Bedeutung für die Irreführung, ob die erforderliche "Genehmigung" hätte erteilt werden müssen oder ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung bestünde.
Die Beklagte warb für ihre Leistungen mit der Aussage:
Das Hosting der Webseiten wurde jedoch nicht von der Beklagten erbracht, sondern von einer ihrer Tochtergesellschaften.
Dies stufte das OLG Düsseldorf als wettbewerbswidrig ein. Für die angesprochenen Verkehrskreise sei entscheidend, dass das Hosting direkt bei der Beklagten erfolge und nicht bei einem Dritten. Dabei sei es unerheblich, ob es sich bei dem Dritten um eine Tochtergesellschaft handle oder nicht. Denn in jedem Fall habe die Beklagte, so die Richter, keinen unmittelbaren Zugriff mehr.
Vielmehr würden die Handlungen auf einen rechtlich selbständigen Dritten ausgelagert, so dass immer die Gefahr bestehe, dass dieser Dritte verkauft werde oder in Insolvenz gehe und damit nicht mehr der Kontrolle der Beklagten unterstehe, ohne dass dies der Kunde mitbekomme.
Dies gelte im vorliegenden Fall um so mehr, da die hier benannte Tochtergesellschaft noch im Ausland ansässig sei.
Die Behauptung der Beklagten sei daher irreführend.
Die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hat der Senat deshalb aufgehoben und den auf Unterlassung gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, auch wenn sie ältere Titelrechte an den Romanen der sog. "Wanderhuren-Reihe" habe.
Zur Begründung führt der Senat aus, dass der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch gem. § 15 Abs. 3, 4 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) zustehe. Mit dem Landgericht sei der Senat zwar der Auffassung, dass die Titel der von der Antragstellerin verlegten Bücher der "Wanderhuren-Reihe" im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG "bekannt" seien und damit den erweiterten Schutz dieser Vorschrift beanspruchen könnten. Auch sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin diese Bekanntheit für ihre Zwecke ausnutzen wolle. Dies erfolge jedoch nicht in rechtwidriger Weise.
Der von der Antragsgegnerin genutzte Titel "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" genieße als "Kunst" den Schutz des Artikels 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Da der Titel in seiner satirisch-ironischen Formulierung eine Kombination des heutigen Vergnügens an "schönen Wanderwegen" mit einer mittelalterlichen "Wanderhure" schaffe, sei er bereits selbst "Kunst".
Der Titel stehe zudem in einem engen Bezug zu dem ersten Beitrag des Buches, der sich kritisch mit der wirtschaftlichen Verwertung von Bestsellern auseinandersetze und hierzu auch das Beispiel der Wanderhuren-Romane aufgreife. Der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit stehe zwar das das Grundrecht der Antragstellerin auf Schutz ihres Eigentums aus Art. 14 GG gegenüber. Die Abwägung beider Grundrechte fiele hier aber zugunsten der Kunstfreiheit aus. Die Antragstellerin müsse sich einer Kritik stellen, die durch die Verwendung des Beispiels der "Wanderhure" in besonderer Form Aufmerksamkeit finde.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht. Az.: OLG Düsseldorf, I-20 U 63/14
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 05.08.2014
Es ging um gewisse Äußerungen, die der Schuldner online getätigt hatte. Auf die Aufforderung, diese Erklärungen einzustellen, antwortete der Schuldner:
Damit wäre wohl auch der Weg zu einer vernünftigen Verständigung verbaut, die ich gegen Ende meiner obigen E-Mail entgegenkommenderweise anklingen ließ. Sie wollen (juristischen) Krieg, also sollen Sie ihn auch bekommen." Die Gläubigerin erwirkte eine einstweilige Verfügung. Der Schuldner akzeptierte diese gerichtliche Entscheidung, ging jedoch gegen den Kostenpunkt vor. Er war der Ansicht, dass die Gläubigerin die Kosten zu tragen habe, da sie außergerichtlich nicht abgemahnt habe.
Die Frankfurter Richter entschieden, dass hier ausnahmsweise eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei. Durch seine Antwort habe der Schuldner zum Ausdruck gebracht, dass er es in jedem Fall auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen wolle.
Es war daher nicht damit zu rechnen, dass eine förmliche Abmahnung Erfolg haben würde.
Die Beklagte aus dem westlichen Münsterland bietet sog. "begleitende Kinesiologie“ und "Edu-Kinestetik-BrainGym®“ an. Ihre Angebote bewarb sie im Internet in Bezug auf das Behandlungsverfahren "Kinesiologie“ u.a. mit den Äußerungen: Unterstützung oder Beschleunigung des Genesungsprozesses; … Linderung Hilfe bei Allergien, Unverträglichkeiten und toxischen Belastu ngen; … mit dem Anwendungsgebiet … Narbenstörungen, … Migräne, … Rücken- mit sanftem Druck wird der Muskeltonus, zum Beispiel am Arm, getestet. So erfahren wir, wo und wie der natürliche Energiefluss im Körper beeinträchtigt wird … Kinesiologische Balancen bauen Stress ab und regen die Selbstheilungskräfte an…“
Das kinesiologische Verfahren "Edu-Kinestetik-BrainGym®“ beschrieb sie u.a. mit "Auflösung von Energieblockaden zwischen beiden Gehirnhälften“.
Der klagende Wettbewerbsverein aus Berlin hat gemeint, die Werbeaussagen der Beklagten stellten eine irreführende Heilmittelwerbung dar. Die Kinesiologie und ihre Varianten seien zu Diagnosezwecken ungeeignet und in ihrer therapeutischen Wirksamkeit nicht belegt. Von der Beklagten hat er die Unterlassung der Werbung begehrt.
Die Unterlassungsklage des Klägers hatte Erfolg. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Beklagten die streitgegenständliche Internetwerbung als irreführende und damit unzulässige Heilmittelwerbung untersagt.
Auch wenn die Beklagte mit den Äußerungen keine Heilung von Krankheiten allein durch die Anwendung der (begleitenden) Kinesiologie in Aussicht stelle, suggerierten die Aussagen, dass die angebotenen Leistungen als Ergänzung bzw. Unterstützung einer medizinischen/therapeutischen Behandlung zur Linderung von Krankheiten, Leiden bzw. krankhaften Beschwerden beitragen könnten.
Nach dem Heilmittelwerbegesetz unterlägen gesundheitsbezogene Werbeaussagen strengen Anforderungen. Sie müssten wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen entsprechen.
Gebe es diese nicht, sei es unter anderem unzulässig, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben werde, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Die Wirkungsmöglichkeiten kinesiologischer Behandlungen seien wissenschaftlich umstritten.
Da die Beklagte bei ihrer Internetwerbung auf die die Wirksamkeit der Kinesiologie infrage stellende wissenschaftliche Gegenmeinung nicht hingewiesen habe, müsse sie beweisen, dass ihre Werbeaussagen richtig seien und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprächen. Diesen Nachweis habe sie nicht geführt. Deswegen sei ihre Werbung unzulässig.
Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.05.2014 (4 U 57/13)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 08.08.2014
Deuter hatten seinen Abnehmern einen Vertriebsvertrag zu Unterschrift gegeben, der u.a. nachfolgende Klauseln enthielt. und Die Klägerin war Abnehmerin bei der Beklagten und vertrieb ihre Produkte u.a. über den Amazon-Marketplace. Als die Beklagte ihre Waren nicht mehr an die Klägerin liefern wollte, erhob das betroffene Unternehmen entsprechend Klage.
Das LG Frankfurt a.M. stufte die Vereinbarungen als klar kartellrechtswidrig ein.
Ein sachlicher Grund für ein derartiges selektrives Vertriebssystem sei nicht ersichtlich. Insbesondere der pauschale Ausschluss des Internetvertriebs über Drittplattformen sei ungerechtfertigt und benachteilige die Abnehmer.
Insbesondere lasse sich ein möglicherweise erzieltes verbessertes Markenimage nicht mit der massiven Beschränkung des Preiswettbewerbs im Online-Handel allgemein rechtfertigen.
Ein Dritter hatte beim Filehoster Netload.in urheberrechtswidrige Dateien (hier: das Computerspiel "The Elder Scrolls V: Skyrim") hochgeladen und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Ende 2011 erging in dieser Anglegenheit gegen Netload.in unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung eine einstweilige Verfügung. Das Unternehmen erkannte den Beschluss als endgültige Regelung an.
Da das Computerspiel weiterhin zum Download bereitgehalten wurde, erging daraufhin gegen den Anbieter Mitte 2012 vor dem LG Hamburg ein Ordnungsgeld iHv. 5.000,- EUR.
Netload.in verteidigte sich damit, dass es alles technisch Mögliche getan habe, um Wiederholungstaten seiner User auszuschließen. Die ursprünglichen Dateien seien sofort nach Kenntnis gelöscht worden. Dass ähnliche Links auf den identischen Warez-Seiten erneut veröffentlicht würden, liege in der Natur der Sache. Die Firma habe die von der Rechtsprechung geforderten Maßnahmen ergriffen, nämlich den Spielenamen auf den Wortfilter gesetzt, so dass Dateien mit diesem nicht mehr uploadbar gewesen seien. Auch werde ein Hashfilter eingesetzt, so dass dieselbe Datei nicht erneut hochgeladen werden könne. Daneben würden auch regelmäßig alle einschlägigen Online-Linksammlungen und Warez-Seiten durchsucht.
Das LG Frankfurt a.M. hat den Anbieter, die netload GmbH, und ihren Geschäftsführer persönlich zum Schadensersatz verurteilt.
Das Unternehmen habe trotz Kenntnis das Computerspiel nicht gelöscht und könne sich daher nicht auf seine Privilegierung als Hosting-Unternehmen berufen.
Netload.in sei nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern habe auch Vorsorge dafür zu tragen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen komme. Durch die geführten Verfahren vor dem LG Hamburg sei dem Hoster das Ausmaß der Rechtsverletzung bekannt gewesen. Im vorliegenden Prozess habe Netload.in nicht dargelegt, in welchem Umfang es seiner Prüfungs- und Kontrollpflicht nachgekommen sei. Es habe lediglich die einzelnen Handlungen bestritten. Damit sei das Unternehmen seiner Darlegungslast nicht nachgekommen.
Die Beklagten haften daher als Gehilfe für die fremde Urheberrechtsverletzung. Erforderlich sei dabei nicht, dass dem Unternehmen die konkrete URL bekannt gewesen sei, unter der die urheberrechtswidrige Datei gespeichert gewesen war. Vielmehr genüge es, wenn das Webhosting-Unternehmen mit hinreichend konkretisierten Urheberrechtsverletzungen rechnen müsse und diese billigend in Kauf nehme.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Sollte sich diese Ansicht in der Rechtsprechung durchsetzen, dürfte es das baldige Aus vieler Filehosting-Unternehmen in Deutschland sein.
Der DFB verwendet seit den 1920er Jahren in seinem Verbandslogo einen Adler. Das DFB-Logo ist als deutsche und als europäische Marke geschützt.
Das beklagte Unternehmen hatte anlässlich der Fußballweltmeisterschaft Auto-Fußmatten und Fußball-Fanbekleidung angeboten, die mit einem ?Adler-Symbol? ? und teilweise den Wortzusätzen ?Deutschland? - versehen waren. Hiergegen hatte die Klägerin am 30. Mai 2014 eine einstweilige Verfügung erwirkt, wogegen die Beklagte Widerspruch eingelegt hat.
Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob das in der Klagemarke wiedergegebene Adler-Symbol markenrechtlichen Schutz genießt. Laut Markengesetz darf ein Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, wenn es ein staatliches Hoheitszeichen ? also beispielsweise den Bundesadler - enthält bzw. nachahmt (§ 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 MarkenG).
Die 11. Handelskammer des Landgerichts München I hat mit ihrer heutigen Entscheidung festgestellt, dass ihr eine Prüfung, ob das die Klagemarke prägende Adler-Symbol eine Nachahmung des Bundesadlers enthalte, verwehrt sei.
Ob die Marke zu Recht eingetragen sei, könne ausschließlich in einem förmlichen Löschungsverfahren vor dem zuständigen Markenamt geprüft werden. Das Landgericht sei an den Bestand der Markeneintragung gebunden. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung: ?Wenn das Adler-Symbol der Klagemarke eine Nachahmung des Bundesadlers darstellen würde, hätte das Bundespatent- und Markenamt die Marke bereits aus diesem Grunde ? unabhängig von allen weiteren Bestandteilen ? nicht eintragen dürfen. Das Gericht ist daher an die Feststellung gebunden, dass es sich bei dem Adler-Symbol der Klagemarke gerade nicht um eine Nachahmung eines bundesdeutschen Hoheitszeichens handelt.?
Nachdem das Gericht auch eine deutliche bildliche Ähnlichkeit zwischen den von der Beklagten verwendeten Zeichen und der Klagemarke für gegeben hielt, hat es im Ergebnis eine Verletzung der klägerischen Markenrechte bejaht.
(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 11 HKO O 10510/14; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.)
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 07.08.2014
Die Beklagte vertrieb unter anderem einen Nassrasierer. Bei diesem Produkt waren die Rasierklingen von einer Art Seifenblock umgeben, wodurch "schäumen, rasieren und Feuchtigkeit spenden in einem Schritt“ ermöglicht werde, was für natürlich schöne Haut sorge und Rasiergel, Rasierschaum oder Duschgel überflüssig mache. Angaben zu einer Mindesthaltbarkeit oder einer Verwendungsdauer nach dem Öffnen der Verpackung dieses Rasierers fehlten.
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen § 5 Abs.2 a Kosmetik-VO. Danach ist Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten anzugeben.
Die Beklagte wandte hier ein, dass das Produkt hier nicht verderblich sei, sondern zeitlich unbeschränkt genutzt werden könne. Sie legte hierzu bestimmte Kurzzeit-Tests vor.
Dies ließ das LG Wuppertal nicht ausreichen.
Beweispflichtig für eine Ausnahme von der gesetzlichen Pflicht sei die Beklagte. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus den vorgelegten Tests. Denn der Nachweis einer unbeschränkten Haltbarkeit nach dem Öffnen und bei gewöhnlicher Gebrauchsintensität werde durch die jeweils auf relativ kurze Zeiträume beschränkten Untersuchungen unter Laborbedingungen nicht belegt.
Eine solche Verpflichtung träfe die Beklagte bereits, bevor sie werbe. Die Kometik-VO habe zum Ziel, Regeln aufzustellen, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Nur bei einer Beschränkung auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und bekannte Erkenntnisse könne der Gesundheitsschutz in ausreichendem Maße eingehalten werden. Dies gelte insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, bei dem die Gefahr von Schäden besonders groß sei.
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vom 13.08.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 33. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 33. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BVerfG: Medienverfügung des Gerichts im Strafverfahren von Todesfall Y. teilweise verfassungswidrig
2. KG Berlin: Unternehmer trifft keine Aufklärungspflicht bei Online-Kauf eines individuellen Notebooks
3. OLG Celle: Hotel-Werbung mit 6 Sternen ohne Klassifizierung irreführend
4. OLG Düsseldorf: Werbeaussage "Webseiten auf unternehmenseigenen Servern" irreführend, wenn Hosting bei Tochtergesellschaft
5. OLG Düsseldorf: Buch "Wanderwege der Wanderhure" genießt Kunstfreiheit
6. OLG Frankfurt a.M.: Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei grundlegender Ablehnung des Schuldners
7. OLG Hamm: Irreführende Heilmittelwerbung für umstrittene kinesiologische Behandlungen
8. LG Frankfurt a.M.: Selektives Vertriebssystem mit Ausschluss vom Online-Handel kartellrechtswidrig
9. LG Frankfurt a.M.: Filehoster Netload.in haftet für nicht gelöschte urheberrechtswidrige Dateien auf Schadensersatz
10. LG München: Supermarktkette Real verletzt DFB-Marke ("Adler-Logo")
11. LG Wuppertal: Wettbewerbsverstoß durch Nichtangabe der Verwendungsdauer bei Kosmetik
Die einzelnen News:
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1. BVerfG: Medienverfügung des Gerichts im Strafverfahren von Todesfall Y. teilweise verfassungswidrig
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Im Verfahren 1 BvR 1858/14 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 31. Juli 2014 teilweise stattgegeben. Die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung zur Beschränkung der Presseberichterstattung über ein Strafverfahren. Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin mehrerer Zeitungen.
Am 11. Juni 2014 begann vor der Großen Strafkammer 1 des Landgerichts die Hauptverhandlung im Strafverfahren wegen eines im Dezember 2013 an inneren Verletzungen verstorbenen dreijährigen Mädchens. Angeklagte des Strafverfahrens sind die Eltern des Kindes.
Medien und beschäftigte die Öffentlichkeit so nachhaltig, dass ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss zur Aufklärung von möglichen Fehlern in den zuständigen Behörden und Trägern eingesetzt wurde.
(…)
1. Die Kammer hat im Wege des Eilverfahrens die Ziffern 1.a), 3., 5., 6., 7. und 8. Satz 1 der sitzungspolizeilichen Verfügung ausgesetzt, da die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der in diesen Ziffern enthaltenen Anordnungen offensichtlich begründet ist.
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2. KG Berlin: Unternehmer trifft keine Aufklärungspflicht bei Online-Kauf eines individuellen Notebooks
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Ein Unternehmer ist nicht verpflichtet, den Kunden bei Online-Kauf eines individuell konfigurierten Notebook über die genauen tatsächlichen Umstände des Ausschlusses des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht aufzuklären. Es reicht vielmehr aus, wenn lediglich über das Nichtbestehen des Widerrufsrecht informiert wird (KG Berlin, Urt. v. 27.06.2014 - Az.: 5 U 162/12).
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3. OLG Celle: Hotel-Werbung mit 6 Sternen ohne Klassifizierung irreführend
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Ein Hotel, das auf seiner Aussenfassade mit 6 Sternen wirbt, ohne über eine entsprechende Klassifizierung zu verfügen, handelt irreführend. Es liegt somit ein Wettbewerbsverstoß vor (OLG Celle, Beschl. v. 15.07.2014 - Az.: 13 U 76/14).
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4. OLG Düsseldorf: Werbeaussage "Webseiten auf unternehmenseigenen Servern" irreführend, wenn Hosting bei Tochtergesellschaft
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Die Werbeaussage "Das Hosting aller Websides (...) läuft über die unternehmenseigenen Server" ist irreführend, wenn die Seiten tatsächlich bei einer Tochtergesellschaft gehostet werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2014 - Az.: I-20 U 66/13).
"Das Hosting aller Websides (...) läuft über die unternehmenseigenen Server. Besonders bei Unternehmensseiten spielen eigene Server eine große Rolle. Die Server garantieren die Verfügbarkeit der Systeme. Darüber hinaus ist das Rechenzentrum (...) für den Ernstfall mit Feuerlöschsystemen und Notstromaggregaten ausgerüstet."
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5. OLG Düsseldorf: Buch "Wanderwege der Wanderhure" genießt Kunstfreiheit
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Im Rechtsstreit zweier Verlagshäuser hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch Urteil vom 05. August 2014 entschieden, dass die Verwendung des Buchtitels "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" für eine Sammlung von Kurzbeiträgen durch die Antragsgegnerin rechtmäßig sei. Die Verwendung sei im Ergebnis zulässig, da er durch die Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sei.
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6. OLG Frankfurt a.M.: Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei grundlegender Ablehnung des Schuldners
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Eine vorherige Abmahnung ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn der Schuldner außergerichtlich zu erkennen gibt, dass er in jedem Fall eine gerichtliche Klärung will (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.07.2014 - Az.:6 W 51/14).
"...Abmahnungen uns in keinster Weise schrecken und uns niemals zu niemals zu rechtfertigenden Zugeständnissen an der Wahrheit bewegen werden. (...)
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7. OLG Hamm: Irreführende Heilmittelwerbung für umstrittene kinesiologische Behandlungen
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Kinesiologische Behandlungsverfahren dürfen nicht mit fachlich umstrittenen Wirkungsangaben beworben werden, wenn in der Werbung die Gegenmeinung nicht erwähnt wird. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster bestätigt.
"Auf sanfte Art werden die Selbstheilungskräfte aktiviert; …
bei körperlichen Beschwerden; …
schmerzen, … Verdauungsprobleme, … Menstruationsschmerzen, … Entgif-
tung, … Burnout, … Schlafstörungen, … Nervosität, … Depressionen, …
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8. LG Frankfurt a.M.: Selektives Vertriebssystem mit Ausschluss vom Online-Handel kartellrechtswidrig
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Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 18.06.2014 - Az.: 2-03 O 158/13) hat entschieden, dass das selektive Vertriebssystem der Fa. Deuter, das weitgehend den Online-Handel ausschließt, kartellrechtswidrig ist.
"Ebenfalls primär zum Schutz des Images der Marke ABC wird sich der ADF bezogen auf die ABC Markenprodukte jeglicher unmittelbarer oder mittelbarer geschäftlicher Aktivitäten auf dritten Internet- und Auktionsplattformen enthalten und diesen Dritten auch keine ABC Markenprodukte zur Verfügung stellen." (nachfolgend: "Plattformverbot")"
"Die Teilnahme des ADF an Software oder anderen Programmen von Preissuchmaschinen und ähnlichen Initiativen, bei denen der ADF etwa dem Betreiber dieser Suchmaschinen spezifische Preisinformationen aktiv zur Verfügung stellt, die den seitens des ADF aktuell geforderten Endverbraucherabgabepreis für ABC Markenprodukte betreffen, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens ABC nicht zulässig." (nachfolgend: "Suchmaschinenvorbehalt")."
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9. LG Frankfurt a.M.: Filehoster Netload.in haftet für nicht gelöschte urheberrechtswidrige Dateien auf Schadensersatz
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Der Filehoster Netload.in haftet für urheberrechtswidrige Dateien, die seine User hochegladen haben, auf Schadensersatz, wenn er die Files trotz Kenntnis nicht löscht (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.02.2014 - Az.: 2-06 O 319/13, 2-6 O 319/13, 2-06 O 319/13, 2-6 O 319/13).
Mit dem Urteil des LG Frankfurt a.M. liegt - neben dem Urteil des OLG Hamburg (Beschl. v. 13.05.2013 - Az.: 5 W 41/13) - bereits die zweite bekannte gerichtliche Entscheidung vor, die einen Webhoster als Gehilfen für Online-Urheberrechtsverletzungen einstuft. Die bisherigen Urteile betrafen immer Fälle der bloßen Mitstörerhaftung.
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10. LG München: Supermarktkette Real verletzt DFB-Marke ("Adler-Logo")
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Das Landgericht München I hat mit heute verkündetem Urteil eine einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher einer deutschen Einzelhandelskette die Verwendung bestimmter Zeichen verboten wurde, die Ähnlichkeit mit dem Verbandslogo des Deutschen Fußballbundes e. V. (DFB) aufwiesen.
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11. LG Wuppertal: Wettbewerbsverstoß durch Nichtangabe der Verwendungsdauer bei Kosmetik
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Es ist wettbewerbswidrig, wenn bei Kosmetik nicht die Verwendungsdauer nach Öffnen der Verpackung angegeben ist (LG Wuppertal. Urt. v. 16.06.2014 - Az.: 12 O 38/12).
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