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Das Verwaltungsgericht Berlin hatte das Bundeskanzleramt im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, aus welchem gesellschaftlichen Anlass und an welchem Tag (Tag, Monat, Jahr) nicht-private Abendessen der Bundeskanzlerin im Bundeskanzleramt seit November 2005 stattfanden, an denen auch Personen teilnahmen, die zum Zeitpunkt der Abendessen kein politisches Amt oder Mandat innehatten.
Der hiergegen eingereichten Beschwerde der Bundesrepublik hat das Oberverwaltungsgericht stattgegeben und den Eilantrag auf Verpflichtung zur Auskunftserteilung abgelehnt. Es bestünden bereits Zweifel an der Bestimmtheit der vom Verwaltungsgericht formulierten Auskunftsanordnung.
Insbesondere bleibe unklar, was unter einem „gesellschaftlichen Anlass“ zu verstehen sei. Jedenfalls komme der Erlass der einstweiligen Anordnung, mit der die Hauptsache vollständig und endgültig vorweggenommen werde, nicht in Betracht, weil nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass dem Antragsteller ein entsprechender Auskunftsanspruch zustehe.
Im Hinblick auf die presserechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zweifelhaft, ob der im – von den Bundesländern geschlossenen – Rundfunkstaatsvertrag verankerte Auskunftsanspruch einer Bundesbehörde entgegengehalten werden könne. Zwar würden in derartigen Konstellationen presserechtliche Auskunftsansprüche unmittelbar auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) gestützt. Ob sich der Antragsteller, der als Betreiber einer Internetseite mit einem entsprechenden Weblog ein so genanntes Telemedium betreibe, entsprechend unmittelbar auf die im selben Grundgesetzartikel verankerte Rundfunkfreiheit stützen könne, bedürfe aber einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 08.09.2017
Der Schuldnerin war gerichtlich verboten worden, verschiedene Äußerungen im Zusammenhang mit einer Fernsehsendung zu verbreiten. Nach Zustellung des Verbots entfernte die Schuldnerin den Beitrag aus ihrer Mediathek und beantragte eine Löschung bei den gängigen Suchmaschinen, insbesondere bei Google. Eine weitergehende Internetsuche nach etwaiger Weiterverbreitung des Videobeitrages führte sie nicht nur.
Der Beitrag befand sich jedoch noch auf dem Videoplattform YouTube und war dort von einem Dritten, der nichts mit der Schuldnerin zu tun hatte, hochgeladen worden.
Dem Gericht stellte sich nun die Frage, ob die Schuldnerin gegen das gerichtliche Verbot verstoßen hatte, weil der Beitrag sich noch auf YouTube befand.
Im Ergebnis lehnten die Robenträger eine Verantwortlichkeit ab.
Grundsätzlich träfen einen Schuldner umfangreiche Handlungspflichten. Die Befolgung eines gerichtlichen Verbots erschöpfe sich nicht in bloßem Nichtstun, vielmehr umfasse es auch die Vornahme von bestimmten Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes, wenn dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werde. Ein Schuldner habe deshalb alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sei, um künftige Verletzungen des Unterlassungsgebotes zu verhindern.
Bezogen auf Verstöße durch Aussagen im Internet bedeute dies, so die Richter, dass der Schuldner durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen habe, dass die durch die Unterlassungsverpflichtung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden könnten, und zwar weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine.
Dieser Verpflichtung sei die Schuldnerin nachgekommen, da sie die Inhalte nicht nur bei sich entfernt habe, sondern auch aus dem Google Cache.
Die Veröffentlichung auf YouTube hingegen sei ihr nicht mehr zurechenbar. Denn es handle sich um keine eigene Publikation der Schuldnerin oder eines Dritten, der eine tatsächliche oder wirtschaftliche Beziehung mit der Schuldnerin habe. Vielmehr habe hier eine vollkommen autonome dritte Person gehandelt. Dieses Fehlverhalten könne der Schuldnerin nicht mehr zugerechnet werden.
Es sei für einen Unterlassungsschuldner nicht zumutbar, anlassunabhängig die gängigsten Videoportale zu kontrollieren und überwache. Denn von einer solchen Kontrolle müsste konsequenterweise neben YouTube auch eine Vielzahl anderer Kanäle und Social Media Plattformen wie Facebook und Instagram erfasst sein, wobei sowohl die Auswahl der zu prüfenden Webseiten als auch die dabei zu verwendenden Suchbegriffe kaum bestimmbar seien.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die klagende ÜSTRA hat in zahlreichen ihrer Fahrzeuge feststehende Videokameras installiert, mit denen im sog. Blackbox-Verfahren durchgehend Bewegtbilder vom Fahrzeuginnenraum aufgezeichnet werden. Die Videosequenzen werden nach 24 Stunden wieder gelöscht. Die Aufzeichnung dient unter anderem zur Beweissicherung bei Vandalismusschäden und zur Verfolgung von Straftaten.
Die Landesdatenschutzbeauftragtegab der ÜSTRA im August 2014 mit einer auf § 38 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes gestützten Verfügung auf, die Videoüberwachung in ihren Bussen und Stadtbahnen während des Einsatzes der Fahrzeuge im öffentlichen Personennahverkehr einzustellen und erst wieder aufzunehmen, nachdem sie entweder ein Konzept für einen nach Linien und Zeit differenzierten Einsatz der Videotechnik erarbeitet und umgesetzt hat oder anhand konkreter Anhaltspunkte darlegt, dass die Videoüberwachung zeitlich und örtlich unbeschränkt erforderlich ist.
Der hiergegen gerichteten Klage hatte das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 10. Februar 2016 (Az. 10 A 4379/15) mit der Begründung stattgegeben, das Bundesdatenschutzgesetz sei nicht anwendbar, weil die ÜSTRA eine öffentliche Stelle des Landes Niedersachsen sei, für die der Datenschutz durch Landesgesetz geregelt sei. Das niedersächsische Datenschutzgesetz enthalte keine Eingriffsermächtigung, auf die die Verfügung der Landesdatenschutzbeauftragten gestützt werden könnte.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Nach Ansicht des 11. Senates ist das Bundesdatenschutzgesetz allerdings anwendbar und erlaubt der ÜSTRA die Videoüberwachung in ihren Fahrzeugen.
Die Videoüberwachung dient der Wahrnehmung berechtigter Interessen der ÜSTRA, insbesondere der Verfolgung von Straftaten gegen ihre Einrichtungen und der Verhütung solcher Straftaten. Die erforderliche Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des von den Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personenkreises fällt zugunsten der von der ÜSTRA geltend gemachten Belange aus.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 11. Senat nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 07.09.2017
In dem einen Verfahren (Az. 11 ME 206/17) wurde einem Spielhallenbetreiber, der an einem Standort zwei Spielhallen betreibt, die in einem baulichen Verbund stehen, von der Landeshauptstadt Hannover lediglich die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Weiterbetrieb einer Spielhalle erteilt. Hinsichtlich der zweiten Spielhalle wurde die Erlaubnis unter Hinweis auf die das sog. Verbundverbot regelnde Vorschrift des § 25 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages abgelehnt.
Dagegen hat der Spielhallenbetreiber Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel nachgesucht, seine zweite Spielhalle zunächst bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterbetreiben zu dürfen. Den Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 27. Juni 2017 (Az. 11 B 5500/17) abgelehnt. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 4. September 2017 bestätigt.
Zur Begründung hat der 11. Senat ausgeführt: Der Spielhallenbetreiber habe keinen Anspruch auf Fortführung seiner zweiten Spielhalle. Das Verbundverbot im Glücksspielstaatsvertrag und im Niedersächsischen Glücksspielgesetz stehe mit Verfassungsrecht und Unionsrecht in Einklang. Der Spielhallenbetreiber habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Wege der Befreiung von dem Verbundverbot wegen des Vorliegens eines Härtefalls. Ein solcher liege hier nicht vor.
In dem zweiten Verfahren (Az. 11 ME 330/17) wurde einem Spielhallenbetreiber, dessen zwei Verbundspielhallen sich in einem Abstand von weniger als 60 Metern zu der Spielhalle eines anderen Betreibers befinden, von der Stadt Lingen für beide Spielhallen die begehrte glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Weiterbetrieb versagt.
Zuvor war wegen des in Niedersachsen bestehenden Abstandsgebots, wonach der Abstand zwischen Spielhallen mindestens 100 Meter betragen muss, ein Losverfahren durchgeführt worden, bei dem die Spielhalle des anderen Bewerbers gezogen und diesem eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Gegen die Ablehnung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis hat der im Losverfahren unterlegene Spielhallenbetreiber Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Dem Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Beschluss vom 29. Juni 2017 (Az. 1 B 76/17) teilweise stattgegeben und die Stadt Lingen verpflichtet, den Betrieb einer von dem Spielhallenbetreiber auszuwählenden Spielhalle bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren zu dulden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es rechtswidrig, die Auswahl durch Losverfahren ohne eine vorherige einzelfallbezogene Prüfung von sachlichen Differenzierungskriterien zu treffen.
Dagegen hatte nur die Stadt Lingen Beschwerde eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde mit dem Beschluss vom 4. September 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der 11. Senat ausgeführt: Es sei nicht auszuschließen, dass der Spielhallenbetreiber einen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle habe. Die von der Stadt Lingen wegen des Mindestabstandsgebots getroffene Auswahlentscheidung zwischen seiner Spielhalle und der Spielhalle des anderen Betreibers mittels eines Losverfahrens sei rechtswidrig. Für das Auswahlverfahren zwischen diesen konkurrierenden Spielhallen bedürfe es wegen des Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit des Spielhallenbetreibers einer gesetzlichen Regelung, an der es in Niedersachsen bislang fehle.
Beide Beschlüsse sind unanfechtbar.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 05.09.2017
Zur Begründung führt der 1. Senat in seinem Beschluss aus:
Der Antragsteller habe im Flur des Amtsgerichts vor dem Dienstzimmer der Gerichtsvollzieher gewartet, bis Besucher - mutmaßliche Vollstreckungsschuldner - herausgetreten seien. Er habe diese Besucher angesprochen, sich als Journalist vorgestellt und ihnen sein Anliegen erklärt, eine Umfrage zur Arbeit der Gerichtsvollzieher durchzuführen. Er habe dazu einen Fragebogen übergeben, der einen einleitenden Artikel sowie an Vollstreckungsschuldner gerichtete Fragen enthalten habe („Welche Erfahrungen haben Sie mit welchem Gerichtsvollzieher gemacht?“, „Ist Ihre Wohnung durch den Gerichtsvollzieher aufgebrochen und/oder durchsucht worden […]?“ usw.).
Der Antragsteller habe gegenüber dem Präsidenten des Amtsgerichts angekündigt, im Gericht die an einem Tag bereits durchgeführte Befragung von Gerichtsbesuchern, die aus dem Dienstzimmer der Gerichtsvollzieher heraustreten, fortzusetzen.
In einer E-Mail an den Präsidenten des Amtsgerichts habe der Antragsteller zum anderen mitgeteilt, seinem „Team“ lägen Erkenntnisse vor über die „Verletzung von Dienstgeheimnissen, Absprachen, Beeinflussungen, Befangenheit, Diebstahls von Büro- und Betriebsmitteln, Sex unter den Justizangestellten, Bevorzugungen, Vorteilnahme, Alkoholprobleme und Nebenbeschäftigungen von Justizangestellten bei dem von Ihnen geleiteten Gericht“.
Der Antragsteller wandte sich in einem gegen das Land Baden-Württemberg (Antragsgegner) geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Freiburg und dem VGH erfolglos gegen das sofort vollziehbare Hausverbot.
Das vom Präsidenten des Amtsgerichts gegenüber dem Antragsteller am 19. August 2016 ausgesprochene, bis zum 31. Mai 2017 befristete Hausverbot sei - so der VGH - voraussichtlich rechtmäßig. Es sei darauf beschränkt, die Gebäude zum Zweck der „angekündigten Befragungen“ zu betreten.
Die Ansprache von Besuchern der Gerichtsvollzieher durch den Antragsteller könne die Besucher in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Im Sinne eines Schutzes vor Indiskretion habe jedermann grundsätzlich das Recht ungestört zu bleiben. Die geschützte Privatsphäre umfasse Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als privat eingestuft würden, weil das Bekanntwerden nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöse.
In diese Privatsphäre greife der Antragsteller mit seiner Ansprache von ihm fremden Gerichtsbesuchern und der sinngemäßen Frage, ob sie „Kunden“ des Gerichtsvollziehers seien, dessen Dienstzimmer sie gerade verlassen hätten, ein. Dahingehende Fragen würden regelmäßig als peinlich, jedenfalls als unschicklich empfunden. Das Anhalten einer Person vor dem Dienstzimmer eines Gerichtsvollziehers vergrößere die Gefahr, dass der Besuch des Gerichtsvollziehers auch anderen Besuchern des Gerichts bekannt werde. Der Antragsteller habe zudem eine Verhaltensweise angekündigt, welche auch die Persönlichkeitsrechte von Bediensteten des Gerichts beeinträchtigen würde.
Hätte der Antragsteller diese im öffentlichen Bereich des Gerichts u.a. mit dem Vorwurf strafbarer Handlungen konfrontiert, auf Alkoholprobleme oder gar auf ihre Sexualkontakte angesprochen, hätte dies gravierende Eingriffe in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht bis hin zu Übergriffen in ihre Intimsphäre zur Folge gehabt.
Diese Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Schuldner und Gerichtsbediensteten seien nicht durch die Grundrechte des Antragstellers gerechtfertigt. Die Rechte der Presse, auf die er sich berufe, seien durch Grundrechte Dritter beschränkt. Bei der Abwägung dieser Rechte sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seiner Befragung eine Vorgehensweise gewählt habe, die das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen unausweichlich beeinträchtige. Denn er lasse den Angesprochenen keine Wahl, ob sie ihre Anonymität wahren wollten oder nicht. Er reiße sie durch die Ansprache vielmehr ohne echte Ausweichmöglichkeit aus dem Schutz der Anonymität heraus und setze sie damit der Gefahr einer Bloßstellung aus.
Das angefochtene Hausverbot beschränke sich darauf, den vom Antragsteller ausgeübten Zwang zur Offenbarung von Umständen aus der Privatsphäre zu beseitigen. Denn mit dem Hausverbot werde dem Antragsteller nicht generell der Zutritt zu dem Amtsgericht und auch nicht allgemein das Gespräch mit Besuchern des Gerichts, sondern lediglich der Zutritt zur Durchführung der von ihm angekündigten Befragungen untersagt.
Ihm bleibe es unbenommen, auf andere Weise den Kontakt zu Vollstreckungsschuldnern im Allgemeinen oder solchen im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts im Besonderen zu suchen, um mit diesen Interviews zu führen. Dem Antragsteller stehe es ferner frei, vor dem Gerichtsgebäude und damit in einem Bereich, in dem ein vorheriger Kontakt zu Gerichtsvollziehern nicht unausweichlich offenbart werde, Personen darauf anzusprechen, ob sie sich zum Thema der Zwangsvollstreckung äußern möchten.
Dabei könne ohne den beschriebenen Zwang in Erfahrung gebracht werden, ob der Angesprochene zu dem Thema aus eigener Erfahrung berichten könne bzw. dies einräumen möchte. Dass der Antragsteller bei der letzten Möglichkeit im Vergleich zu der von ihm bevorzugten Methode mit weniger Antworten rechne, sei ihm zumutbar.
Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 893/17).
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 25.08.2017
Die Klägerinnen, zwei Apothekerinnen aus dem Kreis Coesfeld, gaben in den Jahren 2013 und 2014 Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier bzw. ein Paar Kuschelsocken heraus. Diese Gutscheine wurden „bei Abgabe eines Rezeptes“ eingelöst. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe sah darin einen Verstoß gegen die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und untersagte die Abgabe solcher Gutscheine. Dagegen klagten die Apothekerinnen. Ihre Klagen hatten sowohl beim Verwaltungsgericht in Münster wie auch jetzt im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zur Begründung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hieß es: Deutschen Apothekern sei es verboten, von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis abzugehen, insbesondere durch das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen sowie von Zuwendungen und Werbegaben und die Werbung hierfür.
Gegen diese Preisbindung hätten die beiden Apothekerinnen verstoßen, weil die in dem Gutschein versprochene Sachzuwendung den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels für den Kunden günstiger erscheinen lasse. Der Kunde spare eigene Aufwendungen, indem er gegen Abgabe des Gutscheins eine Ware des täglichen Bedarfs erhalte. Dass diese nur einen geringen Wert (weniger als 0,50 Euro) habe, sei im Rahmen der Preisbindung unerheblich, weil diese keine Bagatellgrenze für (zulässige) Abweichungen kenne.
Die Preisbindungsvorschriften seien verfassungsgemäß. Sie dienten der bundesweiten gleichmäßigen Versorgung mit Arzneimitteln und verstießen weder gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit noch gegen den Gleichheitssatz.
Unionsrecht sei ebenfalls nicht verletzt. Es lasse bei Arzneimitteln nationale Vorschriften zur Preisbindung und zu deren Durchsetzung zu. Daran ändere auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Oktober 2016 (C-148/15) nichts, nach dem die Preisbindungsvorschriften für ausländische Versandapotheken nicht gälten. Dieser Wettbewerbsvorteil für ausländische Versandapotheken habe sich noch nicht gravierend zu Lasten inländischer Apotheken ausgewirkt. Ob, wann und wie der nationale Gesetzgeber auf die Entscheidung des EuGH reagieren werde, um die Inländerdiskriminierung zu beseitigen, aber gleichwohl die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, sei offen.
Jedenfalls seien die Apothekerkammern nicht gehalten, bei dieser Sachlage von Maßnahmen bei Verstößen gegen nationale Preisbindungsvorschriften abzusehen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen:
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 08.09.2017
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, denn für das Verfahren liege eine abschließende Sonderzuweisung an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vor. Im Übrigen wäre der Antrag mangels Anordnungsanspruch auch unbegründet. Die Antragstellerin habe einen Rechtsverstoß nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 40 d Satz 1 und 2 des Abstimmungsgesetzes dürfe der Senat seine Haltung zu einem Volksentscheid unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit geltend machen; dies schließe den Einsatz angemessener Mittel ein.
Für die Frage, ob der Einsatz öffentlicher Mittel angemessen ist, komme es unter anderem darauf an, welchen Werbeaufwand die Antragstellerin mit welchem finanziellen Engagement betreibt und in welchem Verhältnis der Werbeaufwand der Regierung hierzu steht. Hierzu habe die Antragstellerin nicht ausreichend konkrete Angaben gemacht.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 2. Kammer vom 5. September 2017 (VG 2 L 148.17)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 06.09.2017
Der Beklagte transportierte seinen beschädigten Unfall-PKW zu einem Autohaus, um ihn dort reparieren zu lassen. Gleichzeitiges beauftragte er über einen Mitarbeiter des Autohauses ein Gutachten bei dem Kläger, einen Sachverständigen.
Als der Beklagte die Kosten dieses Gutachten nicht bezahlte, klagte der Sachverständige auf Zahlung. Der Beklagte berief sich darauf, dass der Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen des Sachverständigen, nämlich im Autohaus, stattgefunden habe und ihm somit ein Widerrufsrecht nach § 312 g BGB zustehe.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern verurteilte den Beklagten zur Zahlung.
Der Vertragsschluss habe nicht außerhalb der Geschäftsräume stattgefunden. Das Gesetz bestimme in § 312 b Abs.2 BGB: Damit sei klar, dass die Räumlichkeiten des Autohauses auch als Geschäftsräume des Sachverständigen anzusehen seien. Denn der Mitarbeiter des Autohauses habe als Vertreter bzw. Bote für den Kläger gehandelt.
Dem Beklagten stünde daher kein Widerrufsrecht zu.
Die Beklagte, DocMorris, war als Versandhandelspotheke lizensiert. In einem Gebäude vor Ort konnte der Verbraucher sich per Video-Schaltung beraten lassen. Links daneben erfolgte die Medikamentenausgabe über einen Automaten.
Das Gericht sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, weil DocMorris außerhalb der ihr erteilten Genehmigung geschäftlich tätig geworden sei.
Zwar setze der Begriff des Versandes und Versandhandels nicht voraus, dass die Ware individuell an die Anschrift des Empfängers zugestellt werde, vielmehr reiche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die Auslieferung der Ware über Abholstation. Denn aufgrund privater und beruflicher Verpflichtungen könne nicht jeder Kunde zu normalen Geschäftszeiten die Medikamente abholen.
In der vorliegenden Konstellation liege jedoch kein solcher Fall vor, denn die Ware werde direkt an dem Ort abgeholt, wo sie auch gelagert sei. Allein der Umstand, dass die Bestellung über ein Videoterminal erfolge, macht die Abgabe der Arzneimittel nicht zur einer Bestellung über den Versandhandel. Denn beim Versandhandel sei sich der Kunde bewusst, dass er einige Zeit auf den Erhalt des Bestellten warten müsse, während er im vorliegenden Fall die Produkte sofort erhalte.
Der Kläger aus 68753 Waghäusel ist Eigentümer eines iPhones. Er hatte es ursprünglich am 27.06.16 im Stadtgraben der Stadt Waghäusel gefunden und noch am gleichen Tag im Fundbüro abgegeben, wo es in das Fundsachenverzeichnis aufgenommen wurde.
Der Verlierer des Mobiltelefons meldete sich nicht. So erwarb der Kläger als Finder das Eigentum an dem Mobiltelefon am 29.12.2016. Kurz darauf beantragte er die Freischaltung des Mobiltelefons bei der von Apple Support über die Hotline-Nummer benannten zuständigen Ansprechpartnerin. Diese weigerte sich ohne Angabe von Gründen, das Handy freizuschalten. Daraufhin erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München auf Freischaltung des Mobiltelefons.
Die zuständige Richterin wies die Klage ab.
"Soweit sich der Kläger auf seine Rechte als Eigentümer nach Fund beruft, verkennt er, dass er als Finder gem. § 973 Abs. 1 S. 1 BGB das Eigentum an der gefundenen Sache lediglich „ex nunc“ und damit in dem zum Zeitpunkt des Ablaufs der 6-Monats-Frist bestehenden Zustand erwirbt.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger Eigentum an einem gesperrten und damit für ihn eben nicht nutzbaren iPhones erworben hat. Ein freigeschaltetes iPhone war zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand.
Ein Anspruch auf Freischaltung des betreffenden Mobiltelefons würde hier auch erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, da nach Freischaltung ein Zugriff auf sämtliche, auf dem Telefon befindliche Daten des ursprünglichen Eigentümers möglich wäre. Dies soll das Sperren des Mobiltelefons jedoch gerade verhindern.
Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass hier nicht geklärt ist, wann, wo und unter welchen Umständen das Mobiltelefon dem ursprünglichen Eigentümer abhandengekommen ist“, so das Urteil. Urteil des Amtsgerichts München vom 24.07.17, Aktenzeichen 213 C 7386/17
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 08.09.2017
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vom 13.09.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 37. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
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1. OVG Berlin-Brandenburg: Bundeskanzleramt muss Liste zu Abendessen doch nicht veröffentlichen
2. OLG Celle: Nur eingeschränkte Handlungspflichten bei Unterlassungsverbot im Online-Bereich
3. OVG Lüneburg: Videoüberwachung in Bus und Bahn datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden
4. OVG Lüneburg: Erste Entscheidungen zum vorläufigen Weiterbetrieb von Spielhallen nach dem 01.07.2017
5. VGH Mannheim: Hausverbot für Journalisten in Gerichtsgebäude rechtmäßig
6. OVG Münster: Keine Zugabe von Kuschelsocken bei preisgebundenen Arzneimitteln
7. VG Berlin: Werbeaktion des Berliner Senats "Tegel-Brief" rechtlich nicht zu beanstanden
8. LG Düsseldorf: Wann ein Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen vorliegt - und wann nicht
9. LG Mosbach: Reine Versandhandelspotheke darf nicht Arzneimittel-Abgabeautomaten betreiben
10. AG München: Finder eines iPhone hat keinen Anspruch auf Freischaltung des Geräts
Die einzelnen News:
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1. OVG Berlin-Brandenburg: Bundeskanzleramt muss Liste zu Abendessen doch nicht veröffentlichen
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Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens entschieden, dass die Bundeskanzlerin vorläufig nicht verpflichtet ist, dem Betreiber einer Internetseite, der unter anderem in einem Blog die Ergebnisse seiner Recherchen z.B. zu den Themen Nebentätigkeiten von Abgeordneten, Parteispenden und Lobbyismus verbreitet, Auskunft zu bestimmten von ihr im Bundeskanzleramt durchgeführten Abendessen zu geben.
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2. OLG Celle: Nur eingeschränkte Handlungspflichten bei Unterlassungsverbot im Online-Bereich
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Das OLG Celle (Beschl. v. 21.08.2017 - Az.: 13 W 45/17) hat beschlossen, dass einen Schuldner nur eingeschränkte Handlungspflichten bei einem gerichtlichen Unterlassungsverbot im Online-Bereich treffen.
Die Entscheidung ist von außerordentlich hoher Praxisrelevanz. Siehe zur gesamten Problematik den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Der Google Cache & Strafbewehrte Unterlassungserklärungen."
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3. OVG Lüneburg: Videoüberwachung in Bus und Bahn datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden
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Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen 7. September 2017 (Az. 11 LC 59/16) die Berufung der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zurückgewiesen und damit die Aufhebung einer datenschutzrechtlichen Anordnung im Ergebnis bestätigt.
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4. OVG Lüneburg: Erste Entscheidungen zum vorläufigen Weiterbetrieb von Spielhallen nach dem 01.07.2017
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Bei dem für das Glücksspielrecht zuständigen 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtssind sind derzeit rund 130 Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen zum Weiterbetrieb von Spielhallen nach der seit dem 1. Juli 2017 geltenden Rechtslage anhängig. Der Senat hat am 4. September 2017 in zwei Verfahren mit unterschiedlicher Fallkonstellation Entscheidungen getroffen, die für die Erledigung der weiteren Beschwerdeverfahren wegweisend sind.
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5. VGH Mannheim: Hausverbot für Journalisten in Gerichtsgebäude rechtmäßig
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Ein Hausverbot zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Gerichtsbesuchern, insbesondere Vollstreckungsschuldnern, und Gerichtsbediensteten kann auch gegenüber einem Vertreter der Presse gerechtfertigt sein. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 17. Mai 2017 entschieden.
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6. OVG Münster: Keine Zugabe von Kuschelsocken bei preisgebundenen Arzneimitteln
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Deutsche Apotheker dürfen ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger und sonstiger preisgebundener Arzneimittel keine geldwerten Vorteile gewähren. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit zwei Urteilen vom 8. September 2017 entschieden.
13 A 2979/15 (I. Instanz: VG Münster 5 K 954/14)
13 A 3027/15 (I. Instanz: VG Münster 5 K 953/14)
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7. VG Berlin: Werbeaktion des Berliner Senats "Tegel-Brief" rechtlich nicht zu beanstanden
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Eilantrag der Initiative „Berlin braucht Tegel“ zurückgewiesen. Die Landesregierung will mit einem Brief an die Berliner Haushalte für die Schließung des Flughafens Berlin-Tegel und ein Nein beim Volksentscheid am 24. September 2017 werben. Für Druck und Versand des Briefes fallen Kosten in Höhe von ca. 431.000,- Euro an, die aus dem Landeshaushalt beglichen werden sollen. Mit ihrem Eilantrag will die Antragstellerin den Versand der Briefe stoppen; sie hält die Werbeaktion wegen der Verwendung staatlicher Mittel für rechtswidrig.
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8. LG Düsseldorf: Wann ein Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen vorliegt - und wann nicht
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Die Frage, wann ein Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen vorliegt und wann nicht, ist von entscheidender Bedeutung, denn nur in einem der beiden Fälle steht dem Verbraucher ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zu (LG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2017 - Az.: 20 S 196/16).
"Geschäftsräume (...) sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich."
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9. LG Mosbach: Reine Versandhandelspotheke darf nicht Arzneimittel-Abgabeautomaten betreiben
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Eine reine Versandhandelspotheke darf nicht einen Arzneimittel-Abgabeautomaten betreiben, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (LG Mosbach, Urt. v. 12.07.2017 - Az.: 4 O 21/17 KfH).
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10. AG München: Finder eines iPhone hat keinen Anspruch auf Freischaltung des Geräts
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Der Finder eines Mobiltelefons hat keinen Anspruch auf Freischaltung des gesperrten Mobiltelefons, auch nachdem er der Eigentümer geworden ist.
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