Newsletter
eBay bewarb Angebote, die Dritte auf der Online-Plattform zum Verkauf anboten, mittels AdWords-Anzeigen. Bei Eingabe des klägerischen Produktnamens war eine AdWords-Anzeige geschaltet, die den User auf dynamisch erzeugte Inhalte von eBay führte. Bei diesen angezeigten Inhalten befand sich auch die Ware eines Konkurrenten, die das Urheberrecht der Klägerin verletzte. Bereits in der Vergangenheit hatte der Rechteinhaber das Auktionshaus auf entsprechende rechtswidrige Inhalte aufmerksam gemacht.
Die BGH-Richter entschieden nun, dass die übliche Haftungsprivilegierung, die eBay eigentlich als Online-Auktionshaus bei fremden Rechtsverletzungen schütze, im vorliegenden Fall nicht greife. Denn durch die eigene Schaltung von AdWords-Anzeigen habe das Unternehmen seine neutrale Stellung als Betreiber einer Internetplattform verlassen. Es ergreife vielmehr eine aktive Rolle, so dass eBay weitergehende Prüfungspflichten treffen würden.
eBay sei verpflichtet, alle Angebote, die über die die Internet-Anzeigen erreichbaren Ergebnisse aufgelistet würden, zu überprüfen. Es müsse eine manuelle, menschliche Kontrolle erfolgen, eine automatisierte sei nicht ausreichend. Denn es sei bereits in der Vergangenheit zu Rechtsverletzungen gekommen.
Dabei spiele es, so die Robenträger, keine Rolle, ob die angezeigten Inhalte statisch oder dynamisch seien, d.h. sich bei jeweiligen Aufruf eventuell jeweils ändern würden. In beiden Fällen sei eBay zur Überwachung verpflichtet.
Auch sei das Unternehmen zu einer umfassenden Überprüfung verpflichtet. Es könne sich nicht auf die Kontrolle einzelner Nutzer beschränken, die in der Vergangenheit bereits durch Rechtsverstöße aufgefallen seien.
Insgesamt seien diese Anforderungen auch nicht unverhältnismäßig, denn eBay beschränke sich im vorliegenden Fall nicht auf seine neutrale Stellung als Vermittler, sondern bewerbe aktiv das Angebot eines Dritten. Insofern könne es sich nicht auf die sonst üblichen Haftungsprivilegien berufen.
Die beklagte Möbelhändlerin betreibt auch einen Online-Shop. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Shop ist geregelt: Der klagende Verbraucherschutzverband hält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB* nicht standhält. Die Klausel bezieht sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt, auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet.
Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen kann die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde.
Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarnsportunternehmen schuldet, benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinzu kommt, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt; insoweit verstößt die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB.
Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 353/12
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 06.11.2013
Mascha S. verlangt von der Beklagten, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von Günther J., zu unterlassen Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.
Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen. Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne.
Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert.
Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.
Urteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 05.11.2013
Auf einer der Domains, auf denen die Beklagte als Admin-C fungierte, befanden sich Fotos des Klägers. Der Kläger wies die Beklagte auf diesen Umstand hin und verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, da sie als Admin-C Störerin sei. Der eigentliche Betreiber der Seite war faktisch nicht greifbar.
Das OLG Frankfurt a.M. hat eine umfassende Verpflichtung des Admin-C abgelehnt. Erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung würden ihn entsprechende Kontrollpflichten treffen, jedoch nicht vorher. Erfahre er von einer Rechtsverletzung, müsse er dafür Sorge tragen, dass der aktuelle Verstoß beseitige werde und zukünftig nicht gleichartige begangen würden.
Eine weitergehende Verpflichtung bestehe jedoch nicht. Da hier die Fotos nach Zugang des klägerischen Schreiben beseitigt wurden, sei alles Erforderliche und Zumutbare getan worden. Die Beklagte in ihrer Stellung als Admin-C hafte daher nicht.
Die Antragsteller, eine Mutter und ihrer 7jähriger Sohn, leben in Gladbeck. Mit der Antragsgegnerin aus Oberhaching sind sie bekannt. Weil die Antragsgegnerin annahm, vom einem Bruder der Antragstellerin betrogen worden zu sein, bezeichnete sie die Antragstellerin im Dezember 2011 über Facebook als „Mongotochter“ und ihren Sohn als
Dabei kündigte sie an, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie der Antragstellerin „kalt zu machen“, den Antragstellern „aufzulauern“ und dem Jungen „einen Stein an den Kopf zu werfen“.
Aufgrund dieser Facebookeinträge hat das Familiengericht der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere über Email oder Facebook.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm die Anordnungen des Familiengerichts bestätigt und sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014 befristet. Die von der Antragsgegnerin unter ihrem Facebookprofil an die Antragstellerin übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen.
Sie kündigten eine Verletzung des Lebens des Antragstellers in der Weise an, dass die Antragsgegnerin auf den Eintritt der Rechtsgutverletzung Einfluss zu haben vorgebe. Die Antragsteller hätten die angekündigte Rechtsgutverletzung ernst genommen.
Die Drohungen seien rechtswidrig, eine von einem Dritten gegen die Antragsgegnerin verübte Straftat legalisiere sie nicht. Die Drohungen rechtfertigten das nach § 1 GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig sei, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern.
Die Anordnungen seien zu befristen, nachdem nicht feststellbar sei, dass die Antragsgegnerin nach Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen habe.
Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.04.2013 (2 UF 254/12)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 04.11.2013
Die beklagte Firma aus Möhnesee vertreibt elektronisch betriebene Zigaretten (E-Zigaretten) und entsprechende Liquids im Internet. Die Liquids enthalten im Wesentlichen den Lebensmittelzusatzstoff Propylenglycol. Die Beklagte bewarb die E-Zigarette u.a. mit den Worten, dass sie „mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette“ und dass „der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, Nikotin ist. Diese Werbung hat der klagende Verband aus Berlin für unzutreffend und damit irreführend erachtet und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den bereits vom Landgericht ausgeurteilten Unterlassungsanspruch bestätigt. Die beanstandeten Werbeaussagen seien irreführend. Eine E-Zigarette sei ein Genussmittel. Die Werbung für ein Genussmittel mit dem Hinweis auf dessen geringere Risiken betreffe das Gesundheitswesen. Auf diesem Gebiet seien Werbeaussagen nur zuzulassen, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprächen.
Das habe der Werbende darzulegen. Eine solche Darlegung sei der Beklagten in Bezug auf die streitgegenständlichen Werbeaussagen nicht gelungen. Ein beigebrachtes Gutachten eines Professors vom Institut für Rechtsmedizin in Frankfurt belege nicht, dass die E-Zigarette mindestens 1.000mal weniger schädlich sei als die Tabakzigarette.
Nach dem Gutachten sei die E-Zigarette zwar deutlich untoxischer, allerdings gebe es noch keine aussagekräftigen Untersuchungen zu ihrer Sicherheit und den Langzeitfolgen.
Die Einschätzungen des Gutachters rechtfertigten daher nicht die Aussage, die E-Zigarette sei ein 1.000mal weniger schädliches Produkt. Die weitere Werbeaussage, nach der Nikotin der einzige Schadstoff der E-Zigarette sei, sei nach dem vorgelegten Gutachten sogar unzutreffend. Dieses sehe den Hauptbestandteil des Liquids, das beim Konsum mitaufgenommene Propylenglycol, nicht als vollkommen unbedenklich an.
Nach dem Gutachten sei der Stoff im Verhältnis zu anderen schädlichen Stoffen nur harmloser („relativ untoxisch“). Nach einer Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung werde Propylenglycol zudem mit Reizungen der Nasen-Rachenschleimhäute in Verbindung gebracht und mit einem trockenen Mund und einer trockenen Kehle als Nebenwirkungen.
Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.09.2013 und vom 22.10.2013 (4 U 91/13)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 08.11.2013
Die Klägerin mietete bei der Beklagten eine Telefonanlage. In den Vermieter-AGB stand: Die Anlage war mit einer vierstelligen PIN abgesichert. Hier hatten die Parteien eine gesonderte Vereinbarung getroffen: Einige Zeit später informierte die Vermieterin die Klägerin, dass ihr vermehrt Hackerangriffe bekannt geworden seien und erinnerte noch einmal daran, sichere PINs zu wählen. Darüber hinaus bot sie ein kostenpflichtiges Update an, welches das System auf den neuesten technischen Stand brachte.
Die Klägerin lehnte dieses kostenpflichtiges Angebot ab. Wenig später kam es zu unerlaubten Zugriffen durch deinen Dritten, so dass Telefon-Entgelte iHv. ca. 73.000,- EUR entstanden.
Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten Schadensersatz, da sie ihre Pflichten als Vermieterin nicht eingehalten habe. Es sei ihre Pflicht gewesen, ein so sicheres System zur Verfügung zu stellen, dass derartige Angriffe nicht möglich seien.
Das OLG Köln hat einen Anspruch verneint und die Klage abgewiesen.
Es sei technisch nicht nachgewiesen worden, dass der eingesetzte Schutz-Mechanismus, d.h. die vierstellige PIN, nicht ausreichend sicher sei. Ein ähnliches System werde z.B. auch beim Abheben von Geldautomaten eingesetzt. Darüber hinaus sei es nach der Änderung des Passworts in der Folgezeit zu keinen weiteren unberechtigten Zugriffen mehr gekommen, so dass davon auszugehen sei, dass die eingesetzte Technik nicht per se unzureichend sei.
Die Verantwortlichkeit für eine ausreichend sichere PIN habe hingegen ausdrücklich die Mieterin übernommen.
Zudem habe die Vermieterin von sich aus, als ihr ganz allgemein Hackerangriffe bekannt wurden, ein kostenpflichtiges Update angeboten. Sie sei auch damit ihren vertraglichen Pflichten in ausreichendem Umfang nachgekommen.
Mitarbeiter der Beklagten, Vodafone D2, riefen Bestandskunden ungefragt an und boten diesen einen besseren Telefonvertrag für das Festnetz an. Die angerufenen Kunden hatten kein Einverständnis in diese Anrufe erteilt.
Das Düsseldorfer Gericht sah hierin einen Fall der unerlaubten Telefonwerbung.
Auch Werbe-Anrufe gegenüber Bestandskunden bedürften grundsätzlich einer Einwilligung. An dieser fehle es hier, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege.
Das Gericht bestätigt damit diese seit vielen Jahren geltende Rechtsprechung, dass Unternehmen auch ihre Bestandskunden nicht einfach ungefragt anrufen dürfen.
Ein Mitarbeiter des verklagten Autohauses hatte auf seinem privaten Facebook-Account gepostet: Die klägerische Wettbewerbszentrale sah hierin gleich mehrfach Wettbewerbsverstöße und mahnte das Autohaus ab. So werde z.B. der Verbrauch der PKW nicht ordnungsgemäß angegeben.
Das Autohaus lehnte eine Haftung ab, da es keine Kenntnis von den Handlungen seines Mitarbeiters gehabt habe.
Das LG Freiburg ließ diese Argumentation nicht gelten, sondern bejahte eine Verantwortlichkeit des Unternehmens. Der Mitarbeiter habe im vorliegenden Fall klar den privaten Bereich verlassen. Er verkaufe nicht privat seinen PKW, sondern biete die Wagen seines Arbeitgebers an. Auch die bei dem Posting benannte Telefonnummer ("Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer … zur Verfügung.") sei die berufliche und nicht die private des Mitarbeiters.
§ 8 Abs.2 UWG bestimme, dass das beworbene Autohaus - auch ohne Kenntnis - für die Handlungen seines Mitarbeiters einzustehen habe.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
So hatte Mitte letzten Jahres das LG Hamburg (Urt. v. 24.04.2012 - Az.: 312 O 715/11) in einem von uns betreuten Fall eine Rechtsschutzversicherung zur Unterlassung verpflichtet, weil ein Mitarbeiter in einem Blog eine Schleichwerbung begangen hatte.
Der Beklagte war Admin-C einer Domain, auf der die Daten der Klägerin (angeblich) unerlaubt veröffentlicht wurden. Sie wies ihn auf diesen Umstand hin, jedoch erfolgte keine Löschung. Daraufhin klagte sie vor Gericht.
Das LG Potsdam bejahte eine Haftung, da der Beklagte als Admin-C trotz Kenntnis des Rechtsverstoßes nichts unternommen habe. Er wäre verpflichtet gewesen, auf die Beseitigung der Rechtsverletzung hinzuwirken. Notfalls hätte er als ultima ratio sogar die Domain löschen müssen.
Da keine Beseitigung des Verstoßes stattgefunden habe, hafte der Beklagte in seiner Funktion als Admin-C.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Bei der betreffenden Portal, auf dem die Daten veröffentlicht wurden, handelt es sich um Telefondetektiv.de. Nach dem Sachverhalt war die Klägerin praktizierende Ärztin. Auf dem Portal waren ihre Praxisanschrift, ihre Telefonnummer und eine Ortsangabe auf einem Kartenausschnitt angegeben.
Hierbei dürfte es sich unstreitig um Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen iSd. § 29 Abs.1 Nr.2 BDSG handeln. Es sei denn, die Ärztin hätte nirgends offline oder online ihre Daten veröffentlicht.
Eine Speicherung und Verarbeitung ist somit grundsätzlich zulässig und bedarf gerade keiner Einwilligung des Betroffenen. So lehnen die Gerichte einen Löschungsanspruch in diesen Fällen auch zurecht ab. So z.B. das OLG Hamburg (Urt. v. 02.08.2011 - Az.: 7 U 134/10) bei der Veröffentlichung von Geschäftsführer-Daten oder das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 08.03.2012 - Az.: 16 U 125/11) oder das LG Hamburg (Urt. v. 20.09.2010 - Az.: 325 O 111/10) bei einem Bewertungsportal für Ärzte.
Ganz offensichtlich blieb all dies jedoch im vorliegenden Verfahren vollkommen erörtert, denn das Gericht äußert sich nur mit einem einzigen Satz dazu: Zwar wohnte die Klägerin - laut Sachverhalt - auch in dem gleichen Haus privat. Insofern hätte das Gericht hier durchaus diskutieren können, ob den Daten nicht eine doppelte Funktion als einmal öffentlich zugängliche und einmal als private zukomme. Aber auch hierzu fehlt leider jede weitere Anmerkung.
Zurück
Newsletter
vom 13.11.2013
Betreff:
Rechts-Newsletter 46. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 46. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: eBay haftet für fremde Rechtsverletzungen, wenn es die fremden Angebote bewirbt
2. BGH: Online-Shop haftet auch verzögerte Warenlieferung durch Transportunternehmen
3. BGH: Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines "prominenten" Vaters
4. OLG Frankfurt a.M.: Admin-C haftet für Urheberrechtsverletzungen erst ab Kenntnis
5. OLG Hamm: Bedrohungen über Facebook rechtfertigen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz
6. OLG Hamm: Unzulässige Werbung für E-Zigarette als "mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette"
7. OLG Köln: Vermieter einer Telefonanlage haftet nicht für Hackerangriffe
8. LG Düsseldorf: Vodafone darf Bestandskunden nicht ungefragt anrufen
9. LG Freiburg: Unternehmen haftet für wettbewerbswidrige Facebook-Äußerungen seiner Mitarbeiter
10. LG Postdam: Admin-C haftet erst ab Kenntnis für Datenschutzverletzungen
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: eBay haftet für fremde Rechtsverletzungen, wenn es die fremden Angebote bewirbt
_____________________________________________________________
Bewirbt eBay fremde Angebote auf seiner Online-Plattform mittels Internet-Anzeigen (hier: AdWords-Kampagnen), so treffen das Unternehmen gesteigerte Sorgfaltspflichten, so dass die übliche Haftungsprivilegierung ab Kenntnis nicht greift (BGH, Urt. v. 16.05.2013 - Az.: I ZR 216/11).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: Online-Shop haftet auch verzögerte Warenlieferung durch Transportunternehmen
_____________________________________________________________
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Möbelversandhändlerin enthaltenen Versand- und Gefahrübergangsklausel befasst.
"Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich."
LG Ellwangen, Urteil vom 10. Februar 2012 – 5 O 234/11
OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 U 45/12
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. BGH: Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines "prominenten" Vaters
_____________________________________________________________
Die Klägerin ist die Adoptivtochter von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J., sie trägt den Namen S. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther J. veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift "Viel Spaß" einen Beitrag über die Ehe der Eltern. Über die Tätigkeit von Thea S-J. wird u.a. berichtet wie folgt:"Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10)."
Landgericht Hamburg – Urteil vom 13. Januar 2012 - 324 O 454/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 24. April 2012 – 7 U 5/12
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Frankfurt a.M.: Admin-C haftet für Urheberrechtsverletzungen erst ab Kenntnis
_____________________________________________________________
Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 21.10.2013 - Az.: 11 W 39/13) hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain erst ab Kenntnis für etwaige auf der Domain begangene Urheberrechtsverletzungen haftet.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. OLG Hamm: Bedrohungen über Facebook rechtfertigen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz
_____________________________________________________________
Mittels Facebook übermittelte Drohungen können ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 23.04.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts –
Familiengerichts – Gladbeck bestätigt.
„dreckigen“ Jungen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OLG Hamm: Unzulässige Werbung für E-Zigarette als "mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette"
_____________________________________________________________
Die Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist“ und als „einzigen Schadstoff Nikotin enthält“ sind irreführend und damit unzulässig. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschlüssen vom 10.09.2013 und vom 22.10.2013 unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Dortmund entschieden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. OLG Köln: Vermieter einer Telefonanlage haftet nicht für Hackerangriffe
_____________________________________________________________
Der Vermieter einer Telefonanlage haftet unter bestimmten Umständen nicht für Schäden, die dem Mieter durch Hackerangriffe entstehen (OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2013 - Az.: 19 U 50/13).
"3.2 Der Vermieter hält die Anlage betriebsfähig. (...)
3.3 Alle an der Anlage erforderlichen Arbeiten einschließlich Instandsetzung und Erneuerung sowie Störungs- und Schadensbeseitigungen werden ausschließlich vom Beauftragten des Vermieters (...) ausgeführt.""Die Sicherheit der Passwörter auf allen anderen Ebenen des Telekommunikationssystems, also insbesondere der Endgeräte sowie ggf. der Operator- und Administrator, liegt in unserer [gemeint: klägerischer] Verantwortung. Die [Beklagte] hat uns [Klägerin] darauf hingewiesen, dass wir die Standard-Passwörter auf diesen Ebenen im Interesse unserer eigenen Sicherheit durch individuelle Passwörter, die sicher zu verwahren sind, ersetzen sollen."
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG Düsseldorf: Vodafone darf Bestandskunden nicht ungefragt anrufen
_____________________________________________________________
Das LG Düsseldorf (Urt. v. 19.07.2013 - Az.: 38 O 49/12) hat noch einmal bekräftigt, dass Unternehmen (hier: Vodafone D2) ihre Bestandskunden nicht ohne vorherige Einwilligung anrufen dürfen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG Freiburg: Unternehmen haftet für wettbewerbswidrige Facebook-Äußerungen seiner Mitarbeiter
_____________________________________________________________
Für wettbewerbswidrige Facebook-Äußerungen seiner Mitarbeiter haftet das betreffende Unternehmen, so das LG Freiburg (Urt. v. 04.11.2013 - Az.: 12 O 83/13).
"Hallo zusammen,
„Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion bei … Auto.
Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18% NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!!
Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei).
Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00€ jetzt nur 31.000,00€ !!!
[Foto des genannten Scirocco]
… Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer … zur Verfügung."
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich § 8 Abs.2 UWG geschaffen, damit der Unternehmer sich nicht hinter den vermeintlich privaten Äußerungen seiner Mitarbeiter verstecken kann. Jeder Form von Schleichwerbung soll damit ein Riegel vorgeschoben werden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. LG Postdam: Admin-C haftet erst ab Kenntnis für Datenschutzverletzungen
_____________________________________________________________
Das LG Potsdam hat noch einmal in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 31.07.2013 - Az.: 2 O 4/13) bekräftigt, dass der Admin-C einer Domain für Datenschutzverletzungen ab Kenntnis haftet.
Die wirklich interessante Frage erörtert das LG Potsdam leider nicht näher. Und diese Frage lautet: Warum soll hier eine Datenschutzverletzung vorliegen?
"Die gegen den Willen der Klägerin erfolgte und nicht im Einklang mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 4 BDSG) stehende Veröffentlichung der persönlichen Daten der Klägerin im Internet verletzt diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht."
zurück zur Übersicht