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Auf die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Schuldsprüche geringfügig geändert und die Rechtsmittel im Übrigen verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts produzierte Alfred Sch. in der Zeit von Januar 2015 bis Juli 2017 elf Videos, in denen er den Völkermord an den europäischen Juden in der Zeit des Nationalsozialismus leugnete. In den meisten Fällen stachelte er außerdem zum Hass gegen Juden, in einigen Videos außerdem zum Hass gegen Flüchtlinge auf.
Zehn der Videos veröffentlichte er selbst im Internet, ein Video stellte er einem Mittäter zu diesem Zweck zur Verfügung. Monika Sch. beteiligte sich in mehreren Fällen an der Produktion der Videos, wobei sie ebenfalls den Holocaust leugnete und in einem Fall zum Hass gegen Juden aufstachelte.
Die Angeklagten haben mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Überprüfung durch den 3. Strafsenat hat lediglich zu geringfügigen Änderungen der Schuldsprüche geführt, weil das Landgericht das Verhältnis, in dem die einzelnen Gesetzesverletzungen zueinander stehen, nicht in jedem Fall rechtsfehlerfrei beurteilt hat.
Die Strafaussprüche bleiben davon indes unberührt und weisen ihrerseits keinen Rechtsfehler auf. Das Verfahren vor dem Landgericht ist beanstandungsfrei geführt worden.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 190/19
Vorinstanz:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 31.10.2019
Die Beklagte bot Aminosäure-Produkte (hier: Nahrungsergänzungsmitteln für Kraftsportler) an. Diese befanden sich in einer Umverpackung und waren mit einem Gewicht versehen (30 Kapseln = 27,9 g).
Das OLG Düsseldorf bewertete, dass für diese Ware auch die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs.1 S.1 PAngVO bestünde.
Die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises nach § 2 I 1 PAngV knüpft an die Verpflichtung zur Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware an (...). Die Angabe des Grundpreises (...) soll den Verbraucher im Interesse der Preisklarheit in die Lage versetzen, einen Preisvergleich ohne Schwierigkeiten anzustellen, indem er das in der Grundpreisangabe verpackungsneutral ausgedrückte Preis-Mengen-Verhältnis einfach erfassen kann (...).
Dementsprechend ist der Grundpreis immer dann anzugeben, wenn eine Angabe zur Füllmenge der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware gemacht werden muss. Besteht eine dahingehende spezialgesetzliche Pflicht, wird die Ware folglich iSd § 2 I 1 PAngV nach Gewicht angeboten.
Eine etwaige Umgehung einer bestehenden Kennzeichnungspflicht lässt die Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises nicht entfallen (...). Wird die Ware beispielsweise nach Stückzahl (der Verpackungen) angeboten, obwohl nach spezialgesetzlichen Vorschriften die Füllmenge der Verpackungen angegeben werden muss, kann dadurch nicht die Grundpreisangabe vermieden werden.
Das mit der angegriffenen Werbung gemäß Anlage AST1 beworbene sowie angebotene Aminosäurenprodukt ist ein Nahrungsergänzungsmittel iSd § 1 NemV und damit unstreitig ein Lebensmittel. Als Lebensmittel darf es aufgrund einer gesetzlichen Kennzeichnungspflicht nur unter Angabe der Füllmenge nach Gewicht angeboten und beworben werden."
Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Sperrandrohung für einen Mobilfunkanschluss. Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte bietet Mobilfunkdienste an. Einer ihrer Kunden übersandte sie eine Rechnung über rund € 1.300,00, die u.a. die Position „GPS-Auslandsverbindungsaufkommen“ mit über € 1.250,00 enthielt.
Nachdem die Kundin die Rechnungshöhe beanstandet hatte, verwies die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer Forderung auf einen von ihr eingeholten Prüfbericht des Netzbetreibers und erteilte eine Kulanzgutschrift in Höhe der Hälfte des Betrages. Die verbleibende Forderung mahnte sie an. Zugleich wies sie darauf hin, dass sie sich im Falle nicht fristgerechter Zahlung die Sperrung des Mobilfunkanschlusses vorbehalte.
Der Kläger hält das Vorgehen der Beklagten für wettbewerbswidrig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Beklagte dürfe säumigen Verbrauchern gegenüber keine Anschlusssperre androhen, wenn die geltend gemachte Forderung nach Abzug der seitens des Verbrauchers form- und fristgerecht beanstandeten Forderungen weniger als 75,00 € betrage, entschied das OLG.
„Die Ankündigung der Sperre stellt sich als aggressive Geschäftspraxis im Sinne des § 4 a UWG dar, die geeignet ist, die Kundin ... zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätte“, begründet das OLG näher.
Das Schreiben sei eine „unzulässige Beeinflussung“, da es geeignet sei, „die Rationalität der Entscheidung der angesprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen“. Geschäftliche Handlungen seien „aggressiv“ i.S. von § 4a Abs. 1 S. 2 UWG, wenn mit rechtlich unzulässigen Handlungen gedroht werde. Darunter falle auch die Drohung mit einem Vertragsbruch. In rechtlichen Zweifelsfällen dürfe jedenfalls die vertretene Rechtsansicht (hier Zulässigkeit einer Sperre) nicht als feststehend hingestellt werden.
„Die Ausübung von Druck durch Drohung mit einer rechtlich zweifelhaft Maßnahme kann die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränken und damit den Tatbestand der unzulässigen Beeinflussung erfüllen, wenn bei dieser Drohung zwanghafte Zulässigkeit verschleiert wird“. So liege es hier.
Die angekündigte Drohung, den Mobilfunkanschluss bei nicht fristgerechter Zahlung zu sperren, sei auch als erhebliches „Übel“ einzuordnen. Die Verbraucher seien in aller Regel auf ihren Mobilfunkanschluss dringend angewiesen. Viele verfügten nicht über einen Festnetzanschluss und wickelten ihre gesamte Kommunikation über den Mobilfunkanschluss ab.
Die angedrohte Sperre sei zudem rechtlich unzulässig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Sperre richteten sich nach § 45k TKG. Die Kundin habe sich nicht mit einem Betrag von mindestens 75 € im Verzug befunden, da die angemahnte Forderung um den beanstandeten Betrag (hier: Auslandsdatenverkehrsaufkommen) zu kürzen gewesen sei. Die Kundin habe die Forderung auch ausreichend beanstandet.
Beanstandungen seien zu berücksichtigen, wenn der Kunde äußere Umstände so darstellt, „dass sich bei objektiver Betrachtungsweise die Einwände als nachvollziehbar darstellen und Zweifel an dem rechtmäßigen Zustandekommen der Verbindung aufkommen lassen können“. Hier stellte die - auch im Vergleich zu früheren Zeiträumen - ungewöhnliche Höhe der Forderung einen äußeren Umstand dar, der Zweifel an der richtigen Erfassung des Gesprächsvolumens aufkommen lasse. Eine weitere Substantiierung könne von der Kundin nicht verlangt werden, da sie keinen Zugriff auf die Erfassungsdaten hätten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.10.2019, Az. 6 U 147/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. 07.11.2019
Der Anspruchsteller war Kunde bei der Beklagten, einem Kreditkartenunternehmen. Er erhielt die Nachricht, dass es einen Sicherheitsvorfall gegeben habe. Wenig später kursierte im Internet eine Datei mit sensiblen Datensätzen von 90.000 Nutzern. Dieser Datensatz beinhaltete eine verdeckte Version der Kreditkartennummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der jeweiligen Kartenbesitzer. Kurze Zeit danach wurde eine zweite Datei mit den vollständigen Kreditkartennummern von 80.000 betroffenen Nutzern veröffentlicht.
Der Antragsteller begehrte nun von dem Kreditkartenunternehmen - im Wege der einstweiligen Verfügung - den Dienst nur noch dann weiterzubetreiben, wenn er sicherstelle, dass die Verarbeitung DSGVO-konform passiere.
Das OLG München lehnte den Antrag aus mehreren Gründen ab.
Zum einen fehle dem Begehren das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kunde habe die Möglichkeit, außergerichtlich gemäß Art. 17 DSGVO die weitere Verarbeitung seiner Daten zu verhindern. Damit stünde ihm ein schnellerer und einfacherer Weg zur Verfügung als das Gerichtsverfahren. Daran ändere auch nichts, dass das Kreditkartenunternehmen aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten weiterhin die Daten des Klägers gespeichert halte:
Insoweit weist die Antragsgegnerin zutreffend daraufhin, dass auch nach einem Löschungsantrag noch gespeicherte Daten nicht beliebig und anlasslos verarbeitet werden dürfen, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht.
Eine Verarbeitung wie vorliegend im Rahmen des „P(...) S(...) Programms“ geschehen, darf gerade nicht mehr stattfinden."
Die Beklagte bot auf ihrer Webseite die Versendung verschreibungspflichtiger Medikamenten an deutsche Verbraucher an, wenn der Kunde zuvor eine Online-Konsultation mit den Ärzten des Unternehmens an:
Es komme nicht darauf an, ob ärztliche Ferndiagnosen erlaubt seien oder nicht, insofern bedürfe es keiner weitergehenden Ausführungen zu § 7 MBO-Ä.
Denn § 9 HWG bestimme lediglich, dass die Werbung für Ferndiagnosen verboten sei. Eine Reduktion der Norm dahingehend, dass das Werbeverbot nur dann greife, wenn auch die tatsächliche Fernbehandlung untersagt sei, komme nicht in Betracht, da hierfür kein sachlicher Grund bestünde. Die Schutzwirkung von § 9 HWG sei eine andere als bei § 7 MBO-Ä.
§ 9 HWG beinhalte ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass es keine Rolle spiele, ob die Durchführung von Fernbehandlung tatsächlich beabsichtigt oder erfolgt sei. Es sei daher unerheblich, ob die von der Beklagten beworbene medizinische Maßnahme auch tatsächlich durchgeführt worden sei.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Neufassung des § 7 Abs. 4 MBO-Ä, denn § 27 Abs.3 S.3 MBO-Ä bestimme ausdrücklich, dass "Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen unberührt bleiben".
Die Beklagte bot ihren Kunden an, AU-Scheine durch einen mit der Beklagten kooperierenden Arzt im Rahmen einer Ferndiagnose per WhatsApp zu erhalten. Hierfür musste der Erkrankte mehrere vorformulierte Fragen online beantworten.
Die Klägerin bewertete dies als rechtswidrig, da das Arzt-Patient-Verhältnis grundsätzlich eine persönliche Beurteilung vor Ort voraussetze und eine Behandlung mittels Ferndiagnose daher nicht zulässig sei.
Die Beklagte wandte ein, die ausgestellten Dokumente seien nicht zu beanstanden. Die Musterberufsordnung der Ärzte sei in § 7 Abs.4 entsprechend geändert worden. Dieser lautet:
Denn es liege ein Verstoß gegen die ärztliche Sorgfalt vor. Aus der ärztlichen Berufsordnung ergebe sich eindeutig, dass ein Arzt bei der Ausstellung von ärztlichen Dokumenten mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen zu verfahren habe.
Damit sei es nicht zu vereinbaren, dass über den Einzelfall hinausgehend AU-Scheine regelmäßig ohne persönlichen Kontakt erteilt würden. Die medizinische Sorgfalt gebiete grundsätzlich einen unmittelbaren Kontakt zwischen Arzt und Patient.
Nur so könne sich der Doktor einen persönlichen Eindruck vom Gesundheitszustand seines Gegenübers erhalten. Dabei könne auch bei leichteren Erkrankungen (z.B. Erkältungen) nicht auf den persönlichen Kontakt verzichtet werden, weil die Krankschreibung auch Grundlage für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei.
Das von der Beklagten eingesetzte Verfahren basiere im Normalfall ausschließlich auf den Angaben des Patienten. Auch wenn der Arzt im Rahmen eines Telefonats oder Video-Chats Rückfragen stellen könne, ermögliche dies weder eine zuverlässige Identitätsfeststellung noch einen vertieften Einblick in den Gesundheitszustand.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass herkömmlich ausgestellte Krankschreibungen möglicherweise ebenfalls in einer großen Anzahl von Fällen nicht der ärztlichen Sorgfalt entsprechen würden. Denn auch diese AU-Scheine seien dann rechtswidrig und könnten nicht ein unerlaubtes Handeln rechtfertigen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Der Anspruchsteller war Kunde bei der Beklagten, einem Kreditkartenunternehmen. Er erhielt per E-Mail die Nachricht, dass es einen Sicherheitsvorfall gegeben habe. Wenig später kursierte im Internet eine Datei mit sensiblen Datensätzen von 90.000 Nutzern. Dieser Datensatz beinhaltete eine verdeckte Version der Kreditkartennummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der jeweiligen Kartenbesitzer. Kurze Zeit danach wurde eine zweite Datei mit den vollständigen Kreditkartennummern von 80.000 betroffenen Nutzern veröffentlicht.
Der Antragsteller begehrte nun von dem Kreditkartenunternehmen - im Wege der einstweiligen Verfügung - den Dienst nur noch dann weiterzubetreiben, wenn er sicherstelle, dass die Verarbeitung DSGVO-konform passiere. Der Kunde bezog sich dabei auf Vorgaben der "Payment Card Industry Data Securitiy Standard“ (PCI DSS), die die Beklagte einzuhalten habe.
Das LG München I lehnte den Anspruch gleich aufgrund mehrere Umstände ab.
Zum einen verneinte das Gericht das Begehren bereits aus formal-juristischen Gründen:
So sahen die Robenträger eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Denn das Begehren sei nicht auf eine vorläufige Regelung der Angelegenheit gerichtet, sondern beabsichtige vielmehr ganz grundsätzlich eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung. Dies sei jedoch nicht zulässig.
Darüber hinaus sei der Anspruch zu unbestimmt. Denn das konkrete Begehren ("zu unterlassen, die Plattform P(...) S(...) zu betreiben, ohne die Sicherheitsmaßnahmen des PCI DSS-Standards einzuhalten") sei nicht vollstreckungsfähig, da es viele wichtige Fragen offenlasse. Aus dem Antrag sei nicht hinreichend ersichtlich, welche Maßnahmen konkret zur Erfüllung der Pflicht zu ergreifen seien. Etwas andere ergeben sich auch nicht aus dem PCI DSS-Standard, denn Gegenstand des Antrags seien nicht bestimmte Anforderungen des PCI DSS, sondern der Kläger verlangte die grundsätzliche Verarbeitung nach diesem Regelwerk:
Der PCI DSS enthält durchaus Anforderungen an die Sicherheitsstandards für Kreditkartendaten. Gegenstand des Antrags sind jedoch nicht bestimmte Anforderungen des PCI DSS, gegen die die Verfügungsbeklagte verstoßen haben soll und die zu dem Sicherheitsvorfall geführt haben sollen. Demzufolge fehlt es an der erforderlichen und zumutbaren Konkretisierung. Darüber hinaus ist für das Vollstreckungsgericht - auch angesichts des umfassenden Regelwerks des PCI DSS-Standards - nicht hinreichend deutlich, welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt von der Verfügungsbeklagten veranlasst werden müssten."
Denn es fehle dem Antrag das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hätte einfach außergerichtlich der weiteren Verarbeitung seiner Daten widersprechen und die Vertragsbeziehung zum Kreditkartenunternehmen beenden können. Durch dieser deutlich schnelleren und leichteren Vorgehensweise wäre er ebenfalls zum Ziel gelangt:
Dies ist vorliegend der Fall: Die Möglichkeit, der maschinellen Verarbeitung seiner Daten zu widersprechen und die Vertragsbindung hinsichtlich seiner Kreditkarte zu beenden, wäre der einfachere Weg für den Verfügungskläger, seine Bedenken im Hinblick auf die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auszuräumen. Mit diesem schnelleren und billigeren Mittel des Rechtsschutzes lässt sich vergleichbar sicher oder wirkungsvoll das erforderliche Rechtsschutzziel - der Schutz der Daten des Verfügungsklägers - herbeiführen.
Die Möglichkeit, der maschinellen Verarbeitung seiner Daten zu widersprechen und die Vertragsbindung hinsichtlich seiner Kreditkarte zu beenden, wäre der einfachere Weg für den Verfügungskläger, seine Bedenken im Hinblick auf die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auszuräumen. Mit diesem schnelleren und billigeren Mittel des Rechtsschutzes lässt sich vergleichbar sicher oder wirkungsvoll das erforderliche Rechtsschutzziel - der Schutz der Daten des Verfügungsklägers - herbeiführen."
Die Beklagte war ein Registrar im B2B-Bereich und Internetserviceprovider der streitgegenständlichen Domain. Auf der Domain befanden sich nach Ansicht der Klägerin rechtsverletzende Äußerungen, sodass die Klägerin von der Beklagten die Stilllegung der Domain verlangte.
Diese leitete das Löschungsbegehren an den Domaininhaber weiter, der eine Stellungnahme abgab. Für die Beklagte war danach nicht ersichtlich, wer im Recht war, sodass sie die Löschung der Domain ablehnte.
Zu Recht wie das LG Münster nun entschied.
Einen Domain-Registrar träfen nur eingeschränkte Prüfpflichten. Eine Handlungspflicht bestünde nur dann, so das Gericht, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und unschwer, also ohne tiefgreifende tatsächliche und rechtliche Prüfung, feststellbar sei. Denn als rein technische Registrierungsstelle sei der Registrar nicht ohne Weiteres in der Lage, zu beurteilen, ob die behaupteten Rechtsverletzungen vorlägen.
Das gelte insbesondere dann, wenn schwierige tatsächliche Vorgänge festzustellen oder rechtliche Wertungen vorzunehmen seien. Denn es sei nicht angemessen, das Haftungs- und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um Rechtsverletzungen den Inhaber der Domain treffe, auf den Registrar zu verlagern.
Unter Anlegung dieser Maßstäbe sei im vorliegenden Fall nicht feststellbar, dass die Beklagte diese Rechte verletzt habe. Denn der Sachverhalt sei angesichts der widersprüchlichen bzw. unklaren Äußerungen der Beteiligten für den Registrar nicht eindeutig festzustellen.
Die Beklagte war auf der Suche nach einem „Fachanleiter aus den Bereichen Küche / Hauswirtschaft / Nähen“. Der Kläger bewarb sich auf die Stellenanzeige mit dem Hinweis, dass er Rentner sei, und bat um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis. Der Ausbildungsbereich Nähen könne von ihm nicht erbracht werden. Außerdem benötige er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in nächster Betriebsnähe.
Die Beklagte lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern teilte ihm mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Der Kläger erhob beim Arbeitsgericht Bonn Klage auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 11.084,58 EUR, da er sich wegen seines Alters diskriminiert sieht.
Mit Urteil vom 23.10.2019 wies das Arbeitsgericht Bonn die Klage ab. Der Kläger habe schon keine Indizien dargelegt, welche für eine Diskriminierung wegen Alters sprechen. Im Übrigen habe sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten. Der Kläger habe sich nicht bei der Beklagten beworben, um eine Stelle zu erhalten, sondern es sei ihm ausschließlich um eine Entschädigung gegangen.
Das Bewerbungsanschreiben enthalte eine Vielzahl objektiver Indizien dafür, dass der Kläger sich ausschließlich bei der Beklagten beworben habe, um einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. So enthalte das Bewerbungsanschreiben keinerlei Ausführungen zu der Qualifikation des Klägers oder seiner Motivation für seine Bewerbung.
Ferner habe der Kläger mit der Forderung eines vom Arbeitgeber gestellten, in nächster Betriebsnähe gelegenen Appartements eine Absage heraufbeschwören wollen. Diesen Eindruck der Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Bewerbung habe der Kläger durch seine Ausführungen zu den – aus seiner Sicht überhöhten – Anforderungen der Beklagten an einen Bewerber in dem Verfahren weiter verstärkt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Bonn – Aktenzeichen 5 Ca 1201/19 vom 23.10.2019
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Bonn v. 08.11.2019
Hintergrund der Entscheidung ist, dass das Amt bei einer Vor-Ort-Prüfung im Jahr 2017 beanstandete hatte, dass noch zahlreiche personenbezogenen Daten im Archiv des Unternehmens liegen würden, bei denen nicht überprüft worden sei, ob eine Speicherung noch zulässig sei. Es handelte sich dabei um Informationen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Mieter (z.B. Gehaltsbescheinigungen, Selbstauskunftsformulare, Auszüge aus Arbeits- und Ausbildungsverträgen, Steuer-, Sozial- und Krankenversicherungsdaten sowie Kontoauszüge).
Bei einer erneuten Prüfung im März 2019 hatte die Deutsche Wohnen SE die Daten jedoch weder gelöscht noch konnte sie eine Bereinigung der Datenbank vorweisen. Daher verhängt die BfDI nun das DSGVO-Bußgeld.
Hinsichtlich der Höhe des Bußgeldes heißt es in der Pressemitteilung:
Auch mit Blick darauf, dass dem Unternehmen keine missbräuchlichen Zugriffe auf die unzulässig gespeicherten Daten nachgewiesen werden konnten, war im Ergebnis ein Bußgeld im mittleren Bereich des vorgegebenen Bußgeldrahmens angemessen. Neben der Sanktionierung dieses strukturellen Verstoßes verhängte die Berliner Datenschutzbeauftragte gegen das Unternehmen noch weitere Bußgelder zwischen 6.000 – 17.000 Euro wegen der unzulässigen Speicherung personenbezogener Daten von Mieterinnen und Mietern in 15 konkreten Einzelfällen."
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vom 13.11.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 46. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 46. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Strafrechtliche Verurteilungen wegen Volksverhetzung durch Internet-Videos rechtskräftig
2. OLG Düsseldorf: Grundpreisangabe auch bei Nahrungsergänzungsmitteln für Kraftsportler verpflichtend
3. OLG Frankfurt a.M.: TK-Unternehmen darf nicht mit Anschluss-Sperre drohen, wenn Voraussetzungen nicht vorliegen
4. OLG München: Kein DSGVO-Unterlassungsanspruch gegen unsichere Datenverarbeitung durch Kreditkarten-Unternehmen
5. LG Berlin: Online-Werbung für ärztliche Ferndiagnosen wettbewerbswidrig
6. LG Hamburg: Online-Angebot AU-Scheine per WhatsApp ist wettbewerbswidrig
7. LG München I: Kunde hat gegen Kreditkartenunternehmen keinen gerichtlichen Anspruch auf DSGVO-konforme Verarbeitung
8. LG Münster: Domain-Registrar haftet nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen
9. ArbG Bonn: Keine Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung
10. Berliner Datenschutzbeauftragte: DSGVO-Bußgeld iHv. 14,5 Mio. EUR gegen Deutsche Wohnen
Die einzelnen News:
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1. BGH: Strafrechtliche Verurteilungen wegen Volksverhetzung durch Internet-Videos rechtskräftig
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Das Landgericht München II hat den Angeklagten Alfred Sch. wegen Volksverhetzung in elf Fällen und wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte Monika Sch. hat es wegen Volksverhetzung in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt.
LG München II - 3 KLs 12 Js 22685/16 - Urteil vom 26. Oktober 2018
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2. OLG Düsseldorf: Grundpreisangabe auch bei Nahrungsergänzungsmitteln für Kraftsportler verpflichtend
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Wirbt ein Online-Shop mit einem Nahrungsergänzungsmitteln für Kraftsportler in einer Fertigpackung und mittels Gewichtsangabe, dann besteht eine Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs.1 S.1 PAngVO (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2019 - Az.: 15 U 55/19).
"Für diese Annahme mag es zwar nicht genügen, dass sich auf der Produktverpackung (nicht aber in der Werbung) die Angabe "30 Kapseln = 27,9 g" findet. Das " ngebot nach Gewicht" folgt jedoch aus der spezialgesetzlichen Pflicht zur Angabe der Füllmenge des Nahrungsergänzungsmittels.
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3. OLG Frankfurt a.M.: TK-Unternehmen darf nicht mit Anschluss-Sperre drohen, wenn Voraussetzungen nicht vorliegen
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Droht ein Mobilfunkunternehmen seinem Kunden an, im Fall der Nichtzahlung einer umstrittenen Gebührenforderung seinen Anschluss zu sperren, ist das eine unlautere aggressive geschäftliche Handlung (§ 4a UWG), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anschlusssperre (§ 45 k Abs. 2 TKG) nicht erfüllt sind, entschied das Oberlandgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.
(vorausgehend Landgericht Hanau, Urteil vom 24.10.2018, Az. 6 O 19/18)
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4. OLG München: Kein DSGVO-Unterlassungsanspruch gegen unsichere Datenverarbeitung durch Kreditkarten-Unternehmen
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Ein Kunde hat keinen gerichtlich durchsetzbaren DSGVO-Unterlassungsanspruch gegen die unsichere Datenverarbeitung durch ein Kreditkartenunternehmen (OLG München, Beschl. v. 29.10.2019 - Az.: 15 W 1308/19).
"Es geht vielmehr darum, ob dem Antragssteller mit einer Löschung personenbezogener Daten nach Art. 17 DS-GVO nicht ein effektiverer Weg zur Verfügung steht, für die Zukunft die Verarbeitung (und ungewollte Verbreitung) seiner Daten zu verhindern.
Zum anderen handle es sich um eine Leistungsverfügungsverfügung, die in unzulässiger Weise die Hauptsache vorwegnehme. Hierfür reiche es nicht aus, dass dem Antragsteller ganz allgemein eine Gefahr durch den Missbrauch der sensiblen personenbezogenen Daten drohe:
"Dass die Antragsgegnerin sensible personenbezogene Daten des Antragsstellers mit einem erheblichen Missbrauchspotential verarbeite und bei Fortdauer der Datenverarbeitung weitere unbefugte Zugriffe auf die Nutzerdatenbank zu befürchten seien (so der Antragssteller), reicht als Begründung dafür, dass ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar wäre, nicht aus, zumal der Antragssteller schon auf der Ebene der Wiederholungsgefahr eine solche nicht glaubhaft machen konnte."
Auch das LG München I (Urt. v. 10.11.2019 - Az.: 34 13123/19) hat in einem weiteren Parallelverfahren den Anspruch abgelehnt. Vgl. dazu unsere News v. 10.11.2019.
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5. LG Berlin: Online-Werbung für ärztliche Ferndiagnosen wettbewerbswidrig
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Die Bewerbung eines Online-Angebots, das die Zusendung von verschreibungspflichtigen Medikamenten nach der Konsultation eines Arztes mittels Ferndiagnose vorsieht, verstößt gegen § 9 HWG und ist wettbewerbswidrig (LG Berlin, Urt. v. 01.04.2019 - Az.: 101 O 62/17).
"(...) verschreibungspflichtige(r) Behandlungen dank einer Online-Konsultation mit unseren Ärzten"
Das LG Berlin stufte dies als wettbewerbswidrig ein, da eine Verletzung des § 9 HWG vorliege.
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6. LG Hamburg: Online-Angebot AU-Scheine per WhatsApp ist wettbewerbswidrig
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Das Angebot, Arbeitsunfähigkeits-Scheine (AU-Scheine) per WhatsApp im Rahmen einer Fernbehandlung auszustellen, ist wettbewerbswidrig, da es mit der ärztlichen Sorgfalt nicht vereinbar ist, dass der Arzt grundsätzlich auf den persönlichen Kontakt mit dem Patienten verzichtet (LG Hamburg, Urt. v. 03.09.2019 - Az.: 406 HK O 56/19).
"§ 7 MBO-Ä: Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
(...)
(4) Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommuni - kationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird. "
Das LG Hamburg bewertete das Angebot der Beklagten als Wettbewerbsverletzung.
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7. LG München I: Kunde hat gegen Kreditkartenunternehmen keinen gerichtlichen Anspruch auf DSGVO-konforme Verarbeitung
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Ein Kunde hat gegen ein Kreditkartenunternehmen keinen gerichtlichen Anspruch auf eine DSGVO-konforme Verarbeitung (LG München I, Urt. v. 10.11.2019 - Az.: 34 0 13123/19).
"Die ausreichende Bestimmtheit des Antrags ergibt sich auch nicht aus dem PCI DSS-Standard.
Auch aus inhaltlichen Gründen wies das Gericht den eV-Antrag ab.
"Unabhängig davon ist zwingende Prozessvoraussetzung ein allgemeines Rechtsschutzinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis, d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn das verfolgte Begehren auf einem einfacheren Weg zu erlangen ist (...).
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8. LG Münster: Domain-Registrar haftet nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen
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Ein Domain-Registrar haftet nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen (LG Münster, Urt. v. 24.09.2019 - Az.: 8 O 224/19).
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9. ArbG Bonn: Keine Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung
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Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht nicht, wenn sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich verhält.
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10. Berliner Datenschutzbeauftragte: DSGVO-Bußgeld iHv. 14,5 Mio. EUR gegen Deutsche Wohnen
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Wie die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) in einer Pressemitteilung erklärt, hat sie gegen die Deutsche Wohnen SE ein Bußgeld wegen Datenschutz-Verletzungen von rund 14,5 Mio. EUR verhängt.
"Für die konkrete Bestimmung der Bußgeldhöhe hat die Berliner Datenschutzbeauftragte unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Aspekte die gesetzlichen Kriterien herangezogen.
Belastend wirkte sich hierbei vor allem aus, dass die Deutsche Wohnen SE die beanstandete Archivstruktur bewusst angelegt hatte und die betroffenen Daten über einen langen Zeitraum in unzulässiger Weise verarbeitet wurden. Bußgeldmildernd wurde hingegen berücksichtigt, dass das Unternehmen durchaus erste Maßnahmen mit dem Ziel der Bereinigung des rechtswidrigen Zustandes ergriffen und formal gut mit der Aufsichtsbehörde zusammengearbeitet hat.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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