|
|
|
|
|
|
|
|
Die einzelnen News
|
|
|
1.
|
BAG: Betriebsräte dürfen auf Kosten des Arbeitgebers weiter entfernte Präsenzveranstaltung buchen, auch wenn Webinar-Teilnahme möglich
|
|
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Betriebsräte Anspruch auf für die Betriebsratsarbeit erforderliche Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Davon können Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann erfasst sein, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet. Bei der Arbeitgeberin – einer Fluggesellschaft – ist durch Tarifvertrag eine Personalvertretung (PV) errichtet, deren Schulungsanspruch sich nach dem BetrVG richtet. Die PV entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung Ende August 2021 in Potsdam. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Dies begründete sie vor allem damit, die Mitglieder der PV hätten an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können. In dem von der PV eingeleiteten Verfahren hat diese geltend gemacht, dass die Arbeitgeberin auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat. Hierzu haben die Vorinstanzen die Arbeitgeberin verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ebenso wie ein Betriebsrat hat die PV bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2024 – 7 ABR 8/23 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2022 – 8 TaBV 59/21 – Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 07.02.2024
|
|
|
|
|
|
|
2.
|
OLG Dresden: Beweislast für Kündigung eines Facebook-Accounts trägt Meta
|
|
Die Beweislast, dass die Voraussetzungen für die Sperrung bzw. Kündigung eines Social-Media-Accounts gegeben sind, trägt der jeweilige Betreiber (hier: Meta für einen Facebookzugang) (OLG Dresden, Urt. v. 12.12.2023 - Az.: 4 U 1049/23). Der betroffene User wehrte sich gegen die Sperrung seines Facebook-Accounts. Facebook trug pauschal vor, der Nutzer habe Nacktdarstellungen veröffentlicht und damit die Nutzungsbedingungen verletzt. Eine weitergehende Darstellung sei jedoch nicht möglich, weil die Beiträge dauerhaft gelöscht worden seien. Dies ließ das OLG Dresden nicht ausreichen und verurteilte Meta zur Reaktivierung des Accounts. Die Beweislast, dass bestimmte Gründe für die Sperrung und/oder Kündigung gegeben seien, trage Meta: "Darüber hinaus hat die Beklagte zum Vorliegen eines Kündigungsgrundes nicht schlüssig vorgetragen. Die Beklagte hat sich zur Begründung eines Verstoßes des Klägers gegen ihre Gemeinschaftsstandards darauf beschränkt, einen Verstoß gegen das Verbot von Nacktdarstellung und sexueller Ausbeutung von Kindern zu behaupten. Dies reicht nicht aus. Es besteht weder ein Screenshot des vom Kläger veröffentlichten Beitrages noch hat die Beklagte den Inhalt des Beitrages konkret dargestellt. Es obliegt nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen der Beklagten, die sich auf einen Verstoß gegen ihre Gemeinschaftsstandards durch den Kläger beruft, vorzutragen und zu beweisen, dass ein wichtiger Grund für die dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos borgelegen hat. Insoweit kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 22.08.2019 (18 U 1319/19, Anlage B35) stützen. Der maßgebliche Abschnitt verhält sich nicht zur dauerhaften Deaktivierung, sondern betrifft die Darlegungs- und Beweislast des Gesamtkontextes als Voraussetzung der korrekten rechtlichen Bewertung der konkreten Äußerung."
Und weiter: "Unabhängig davon ist nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen derjenige, der sich auf bestimmte Tatsachen stützt (Verstoß gegen Gemeinschaftsstandards, Wirksamkeit der von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung) darlegungs- und beweisbelastet. Die Beweislast für den Kündigungsgrund liegt beim Kündigungsberechtigten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 - 21 U 92/19 - juris). Unabhängig hiervon wäre es dem Kläger angesichts der Pauschalität der Vorwürfe auch gar nicht möglich, die Vorwürfe der Beklagten zu widerlegen und die negative Tatsache, nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen zu haben, zu beweisen. Soweit die Beklagte behauptet, ihr sei kein weiterer Vortrag möglich, weil der Beitrag unwiederbringlich und vollständig gelöscht worden sei, hat sie den Umstand, dass ihr weder ein schlüssiger Vortrag noch ein Beweisantritt möglich ist, selbst herbeigeführt."
Zusätzlich hatte der Kläger für die unerlaubte Sperrung auch einen DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO beansprucht. Den lehnten die Richter aber mangels Schadens ab: "Einen Schadensersatzanspruch kann der Kläger auch nicht mit Erfolg auf Art. 82 DSGVO stützen. Dieser hängt von einer Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO ab. Erforderlich ist daneben ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und einem konkreten Schaden (so EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rdnr. 36 - juris). Für einen immateriellen Schaden besteht ein Nachweiserfordernis durch die betroffene Person (…). Der Schaden muss tatsächlich und sicher entstanden sein (…). Dazu ist - wie bereits ausgeführt - nichts vorgetragen worden. Der bloße Datenverlust stellt keinen Schaden dar (…). Der Kontrollverlust über die Daten stellt keinen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO dar (…)."
|
|
|
|
|
|
|
3.
|
OLG Düsseldorf: Bestellbuttons für kostenpflichtige Facebook- und Instagram-Abos rechtswidrig
|
|
Die derzeitige Ausgestaltung der Bestellbuttons für kostenpflichtige Facebook- und Instagram-Abos ist rechtswidrig, da die Text-Beschriftung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2024 - Az.: I-20 UKlaG 4/23). Seit einigen Monaten können User, die bei Facebook und Meta keine entsprechende Werbeeinwilligung abgegeben haben, die Dienste von Meta nur noch nutzen, wenn sie ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen. Beschriften war der Bestellbutton mit “Abonnieren”
und später mit “Weiter zur Zahlung”.
Die klägerische Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen § 312j Abs.3 BGB, wonach ein Bestellbutton eine entsprechend eindeutige Formulierung zur Entgeltpflicht haben müssten. Das derzeitige Layout entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das OLG Düsseldorf gab der Klägerin Recht und verpflichtete Meta zur Designänderung. 1. Beschriftung Bestellbutton: Die Texte des Bestellbuttons genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben: "Der (...) Button auf der Webseite der Antragsgegnerin entspricht nicht der (…) Vorschrift des (...) § 312j Abs. 3 S. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift muss die Schaltfläche aus den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen entsprechenden eindeutigen Formulierung bestehen. Bei der Frage, ob es sich um eine andere entsprechende eindeutige Formulierung handelt, ist allein der Text der Schaltfläche maßgeblich (…). Die Kostenpflichtigkeit des Angebots muss eindeutig sein (…). Das Wort „Abonnieren“ ist in diesem Sinne nicht eindeutig, weil es auch kostenlose Abonnements (z.B. für sogenannte Newsletter) gibt. Die Tatsache, dass auf der Webseite vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen wird, ist unerheblich."
Gleiches gelte für das Layout in den App: "Auch der Bestellbutton in den Apps (…) entspricht nicht der genannten Vorschrift. Bei dem im Antrag eingelichteten Button handelt es sich um die Bestellschaltfläche. Aus den Ausführungen unter „Abonnement“ in den „Nutzungsbedingungen für werbefreie Abos“ (…) ergibt sich, dass bereits mit Auslösen dieser Schaltfläche der Verbaucher seine verbindliche Willenserklärung gegenüber der Antragsgegnerin abgibt, auch wenn im Folgenden vom Verbraucher noch die für eine Zahlung notwendigen Daten abgefragt werden und er auch diesen Teil durch Auslösen einer Schaltfläche bestätigen muss. Der Inhalt dieses Buttons lässt zwar die Entgeltlichkeit der Dienstleistung der Antragsgegnerin klar erkennen. Was der Verbraucher aber nicht erkennen kann, ist die Tatsache, dass er bereits durch Betätigung dieses Buttons eine verbindliche Willenserklärung abgibt. Er könnte vielmehr annehmen, er werde bei Betätigung lediglich auf eine weitere Seite weitergeleitet, in der er die notwendigen Angaben zur Zahlung eintragen und sodann erst die verbindliche Bestellung abgeben könne. Bemerkenswerterweise ist der die Zahlungsangaben abschließende Button bei Android mit „Kaufen“ beschriftet."
2. Randbemerkung zu Kündigungsbutton: Das OLG Düsseldorf äußerte sich in der Entscheidung am Rande zur Frage, ob ein Kündigungsbutton auch ohne vorherige Anmeldung erreichbar sein. Das Gericht ließ die umstrittene Frage am Ende offen, da bereits aus prozessualen Gründen der Anspruch scheiterte. Gleichwohl sind die Ausführungen der Richter lesenswert, da zu dieser Problematik bislang kaum gerichtliche Entscheidungen existieren: "Der Senat merkt an, dass er zudem Zweifel an der Berechtigung dieser Beanstandung hat. Zwar geht die Begründung des Bundestagsrechtsausschusses für die vorgeschlagene Änderung des Entwurfs zum Gesetz für faire Verbraucherverträge (BT-Drs. 19/30840 S. 18) davon aus, es fehle an einer unmittelbaren und leichten Zugänglichkeit für den Verbraucher, wenn dieser sich vorher erst anmelden müsse, um zu den Bestellflächen und der Bestellseite zu gelangen. Ob dies aber auch für den Fall gilt, dass sich der Verbraucher schon zur Inanspruchnahme der Dienstleistung gerade auf der Webseite anmelden muss, erscheint dem Senat fraglich."
|
|
|
|
|
|
|
4.
|
OLG Düsseldorf: Anwalt muss bei Verdacht von Online-Fake-Bewertungen Auskunft erteilen / kein Schutz durch Anwaltsgeheimnis
|
|
Im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens, bei dem um den Verdacht von gefakten Online-Bewertungen zugunsten eines Anwalts geht, ist der Advokat zur näheren Auskunft verpflichtet. Er kann sich nicht auf den Schutz des Anwaltsgeheimnisses berufen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2024 - Az.: I-20 U 91/23). Beide Parteien des Rechtsstreits waren Rechtsanwälte. Der Kläger warf dem Beklagten vor, online mit vorgetäuschten Online-Bewertungen zu werben. Der Beklagte zog sich auf pauschales Bestreiten und auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht zurück. Dies reiche nicht aus. Vielmehr müsse in solchen Fällen der angegriffene Advokat Auskunft geben. Andernfalls hafte er, wie im vorliegenden Fall, auf Unterlassung: "Der Kläger hat zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es sich bei den streitbefangenen Bewertungen, mit denen der Beklagte geworben und die er sich - wie darzulegen sein wird - zu eigen gemacht hat, um sogenannte Fake¬Bewertungen handelt, da diesen kein Kontakt des Bewertenden mit dem Leistungsangebot des Beklagten vorausgegangen war. Das pauschale Bestreiten des Beklagten und sein Berufen auf § 2 BORA verfangen nicht. Die Bewertenden haben sich unter einem bürgerlichen Namen selbst als zumindest mit dem Beklagten bzw. dessen Rechtsanwaltskanzlei in Kontakt stehend bezeichnet, und er hat sich deren Bewertungen durch das Versehen mit einem „Like“ bzw. durch Abgabe von Kommentaren zu eigen gemacht."
Und weiter: "Um dem vom Kläger erhobenen Vorwurf, es handele sich bei den streitbefangenen Bewertungen um Fake-Bewertungen, substantiiert entgegen zu treten, hätte es ihm deshalb im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast oblegen, konkret dazu vorzutragen, dass Personen mit diesem Namen mit seiner Rechtsanwaltskanzlei oder ihm tatsächlich in Kontakt standen oder dass er die Bewertung anderweitig einem konkreten Kontakt/Mandatsverhältnis zuordnen kann. Dieser Obliegenheit ist er indes trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats mit Beschluss vom 9. November 2023 nicht nachgekommen. Soweit er allgemein ausführt, ihm sei aufgrund der erlaubten Verwendung von Pseudonymen auf Facebook oder aufgrund der Beschäftigung mehrerer Berufsträger in seiner Rechtsanwaltskanzlei eine Zuordnung nicht möglich bzw. zumutbar, dringt er damit nicht durch. Abgesehen davon, dass der Beklagte pauschal bloß allgemeine und lediglich mögliche Szenarien aufzeigt, ohne - wie es erforderlich gewesen wäre - einen konkreten Bezug zum Streitfall herzustellen, treffen ihn im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast durchaus gewisse Nachforschungspflichten. Folglich hätte er notfalls bei seinen anderen Kanzleibeschäftigten bzw. Berufsträgern nachfragen muss, ob es den Bewertenden zuordenbare Kontakte gibt oder nicht. Entsprechende, ohne weiteres zumutbare Nachforschungen hat der Beklagte offenbar nicht angestellt, was zu seinen Lasten geht."
|
|
|
|
|
|
|
5.
|
OLG Köln: Ablehnen- und Zustimmen-Buttons im Cookie-Banner müssen gleichwertig ausgestaltet sein
|
|
Die Buttons in einem Cookie-Banner zur Zustimmung und Ablehnung müssen so ausgestaltet sein, dass sie gleichwertig sind (OLG Köln, Urt. v. 19.01.2024 - Az.: 6 U 80/23). Es ging um die inhaltliche Ausgestaltung des Cookie-Banners auf WetterOnline. Der Banner war so ausgestaltet, dass auf dem Startbildschirm zwei Buttons erschienen: "[AKZEPTIEREN]" [EINSTELLUNGEN]"
Drückte der User das Feld “Akzeptieren”, hatte er der Vorauswahl zugestimmt. Eine Ablehnung konnte er nur in der Weise ausdrücken, in dem den Button “Einstellungen” auswählte und dann auf dieser 2. Ebene jeweils die einzelnen Regler für unterschiedliche Rubriken aktivierte/deaktivierte. Außerdem war auf der 1. Seite auch noch ein Button rechts oben mit der Beschriftung “Akzeptieren & Schließen [X]”
platziert. Das OLG Köln stufte die gesamte Ausgestaltung des Cookies-Banners als wettbewerbswidrig ein. 1. Keine gleichwertige Ausgestaltung: Denn für eine wirksame Einwilligung müsse das Cookie-Banner so ausgestaltet sein, dass beide Möglichkeiten - Zustimmung oder Ablehnung - gleichwertig ausgestaltet seien: "Durch eine Gestaltung der Cookie-Banner (…) wird dem Verbraucher weder auf der ersten noch auf der zweiten Ebene eine gleichwertige, mithin auf klaren und umfassenden Informationen beruhende, Ablehnungsoption angeboten, weshalb er (…) zur Abgabe der Einwilligung hingelenkt und von der Ablehnung der Cookies abgehalten wird, so dass die erteilte Einwilligung nicht als freiwillig und hinreichend aufgeklärt im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO angesehen werden kann. Die erste Ebene enthält überhaupt keine Ablehnungsoption für den Verbraucher. Vielmehr kann dieser durch den Button „Einstellungen“ lediglich auf die zweite Ebene gelangen. Hier hat der Verbraucher dann die Auswahl zwischen dem Button „Alles Akzeptieren“ und dem Button „Speichern“. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, erschließt sich dem Durchschnittsnutzer aber bereits nicht, welche Funktion sich konkret hinter dem jeweiligen Button verbirgt bzw. mit welchem Button er nunmehr tatsächlich die Ablehnung der Cookies erreichen kann. Die Beklagte hat in erster Instanz selbst wiederholt ausgeführt, dass für den Verbraucher eine echte Wahlmöglichkeit gegeben sein müsse. Dies ist indes bei der hier aufgezeigten Gestaltung der Cookie-Banner gerade nicht der Fall."
2. Button “Akzeptieren & Schließen [X]” ebenfalls rechtswidrig: Ebenso verboten sei der Button "Akzeptieren & Schließen [X]”, denn dieser verletze die Grundsätze von Transparenz und Freiwilligkeit: "Die Gestaltung der Cookie-Banner mit dem verlinkten Button „Akzeptieren & Schließen X“ in der rechten oberen Ecke verstößt gegen die Grundsätze von Transparenz und Freiwilligkeit der Einwilligung und führt zu deren Unwirksamkeit. Insoweit kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Das „X“-Symbol ist Nutzern bekannt als Möglichkeit, um ein Fenster zu schließen, nicht aber, um in die Verwendung von Cookies und anderen Technologien durch den Websitebetreiber einzuwilligen. Dass hiermit eine Einwilligung erklärt wird, wird dem durchschnittlichen Nutzer nicht bewusst sein. Zwar steht unmittelbar neben dem „X“- Symbol „Akzeptieren & Schließen“. Die Verknüpfung dieser beiden Funktionen ist aber irreführend und intransparent für die Nutzer. Auch wird für die Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei „Akzeptieren & Schließen“ und dem „X“-Symbol um ein und denselben Button handelt. Vor diesem Hintergrund kann die Einwilligung mithilfe des „X“-Symbols weder als unmissverständlich oder eindeutig bestätigend, noch als freiwillig im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art 4 Nr. 11 DSGVO bewertet werden."
|
|
|
|
|
|
|
6.
|
OLG Köln: Zu langsames Internet: Auch nach Minderung steht Kunde weiterhin Sonderkündigungsrecht zu
|
|
Auch nach einem geltend gemachten Minderungsanspruch kann einem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zustehen, wenn der Internet-Zugang sich erneut verlangsamt (OLG Köln, Urt. v. 24.11.2023 - Az.: 6 U 76/23). Ein Kunde hatte sich bei seinem Telekommunikationsanbieter wegen zu langsamem Internet beschwert. Das Unternehmen gewährte eine monatliche Minderung iHv. 5,- EUR auf den Gesamtpreis. In dem Antwortschreiben der Firma hieß es, dass durch diese gewährte Minderung ein Sonderkündigungsrecht in der Zukunft entfalle: “Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag.”
Das OLG Köln stufte die Aussage in dem Schreiben als irreführend ein. Denn reduziere sich die Internet-Geschwindigkeit erneut, stünde dem Verbraucher durchaus aus sofortige Kündigungsmöglichkeit zu: "Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Irreführung des angesprochenen Verbrauchers festgestellt (…) Der angesprochene Verbraucher kann das beanstandete Schreiben dahin verstehen, dass bis zur Beendigung des „derzeit gültigen Vertrags“ ein Sonderkündigungsrecht entfällt, und zwar generell, selbst dann, wenn die vertraglich vereinbare Internet-Geschwindigkeit gegenüber der Schlechtleistung, die der bereits geltend gemachten Minderung zugrunde liegt, noch weiter reduziert wird. Die apodiktische Behauptung „Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag“ wird ohne jede Differenzierung aufgestellt, so dass die Gefahr besteht, dass der Verbraucher auch bei veränderter Sachlage davon ausgeht, den Vertrag nicht mehr kündigen zu können. Die Behauptung ist falsch. Jedenfalls für den Fall, dass sich nach Ausspruch der Minderung die Schlechtleistung noch weiter verschärft (…), stehen dem Verbraucher erneut Gewährleistungsrechte zu. Dass in einem solchen Fall die Ausübung des Minderungsrechts nach § 57 Abs. 4 TKG eine weitere Minderung und/oder das in § 314 BGB für alle Dauerschuldverhältnisse vorgesehenen Sonderkündigungsrechts aus wichtigem Grund ausschließt, kann weder dem Wortlaut des § 57 TKG entnommen werden noch seinem Sinn und Zweck."
|
|
|
|
|
|
|
7.
|
LG Dortmund: Bank hat keine Prüf- oder Schutzpflichten, wenn älterer Kontoinhaber ungewöhnlich hohe Bargeldbeträge abhebt
|
|
Eine Bank ist nicht verpflichtet, die Auszahlung ungewöhnlich hoher Bargeldbeträge an eine ältere Kundin zu überprüfen. Es bestehen insoweit keine grundsätzlichen Prüf- oder Schutzpflichten (LG Dortmund, Urt. v. 24.01.2024 - Az.: 3 O 340/23). Die 67-jährige Klägerin wurde Opfer eines sogenannten “Enkel-Tricks”. In der Erwartung, ihrer Tochter zu helfen, hob sie einen Bargeldbetrag iHv. 25.000,- EUR bei ihrer Bank, der Beklagten, ab. Hierbei handelte es sich um eine ungewöhnlich hohe Summe. Normalerweise lagen die Beträge für Bargeldabhebungen zwischen 30 - 300 EUR. Die Bank händigte auf Anweisung der Klägerin aus. Die Klägerin gab das Geld an die Straftäter weiter. Als sich der Betrug einige Zeit später herausstellte, verlangte die Klägerin die Erstattung der 25.000,- EUR. Die Bank, so ihr Standpunkt, habe entsprechende Prüf- und Schutzpflichten verletzt. Bei einem solchen ungewöhnlich hohen EUR-Betrag hätte die Beklagte nachhaken müssen. Zumal sie - die Klägerin - bei der Abhebung besonders nervös gewesen sei und der Bankangestellte dies auch mitbekommen habe. Das LG Dortmund wies die Klage ab. Es bestünden insoweit keine Schutzpflichten für die Bank: "Es ist gemeinhin anerkannt, dass sich ein Zahlungsdienstleister in der Regel schon wegen der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge – auch bei Bargeldauszahlungen am Schalter – auf eine rein formale Prüfung des Inhalts, ob der ihm erteilte Auftrag seinem äußeren Erscheinungsbild nach in Ordnung ist, beschränken darf. Zwar ist ebenso anerkannt, dass Warn- und Hinweispflichten des Kreditinstituts bestehen können; diese sind jedoch auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, dass Treu und Glauben es nach den Umständen des Einzelfalls gebieten, vor Ausführung des Auftrags vorherige Rückfrage bei dem abhebewilligen Bankkunden zu halten, um diesen vor einem möglicherweise drohenden Schaden zu bewahren. Um die Banken nicht übermäßig zu belasten und auch um Bargeldabhebungen nicht übermäßig zu erschweren, beschränken sich die Warn- und Hinweispflichten auf objektive Evidenz aufgrund massiver Verdachtsmomente; zusätzliche Prüfungspflichten sollen gerade nicht begründet werden (…)."
Im vorliegenden Fall fehle es an solchen offensichtlichen Merkmalen, so die Richter: "Wenn nun ein Bankkunde bzw. eine Bankkundin – mag er oder sie auch einen nervösen Eindruck vermitteln – am Schalter die Barauszahlung eines für ihn bzw. sie unüblich hohen Betrages verlangt, hat die Bank ohne Hinzutreten weiterer, außergewöhnlicher Umstände die Motivation für die Abhebung nicht zu hinterfragen. Im Gegenteil ist sie aus dem Girovertrag ihrem Kunden bzw. ihrer Kundin gegenüber zur Ausführung des Auftrags verpflichtet, § 675o Abs. 2 BGB."
|
|
|
|
|
|
|
8.
|
VG Göttingen: Eilantrag gegen Online-Veröffentlichung von Hygienemängeln einer Gaststätte erfolgreich
|
|
Mit Beschluss vom 16.01.2024 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen dem Eilantrag einer Gaststättenbetreiberin gegen die Veröffentlichung von Hygienemängeln im Internet stattgegeben (Az. 4 B 237/23). Hintergrund des Verfahrens war eine vom Landkreis Göttingen im September 2023 in der Betriebsstätte der Antragstellerin durchgeführte amtliche Kontrolle, bei der verschiedene Mängel dokumentiert wurden (u.a. bzgl. der Eismaschine, der Kühlung von Getränken und der Geschirrspülmaschine). Der Antragsgegner beabsichtigte, diese Mängel gemäß § 40 Abs. 1a LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) auf der Internetseite www.verstoesse.lebensmittel-futtermittel-sicherheit.niedersachsen.de mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass die Antragstellerin Lebensmittel in Verkehr gebracht habe, welche unter „ekelerregenden" Hygienezuständen hergestellt und gelagert worden bzw. einer „nachteiligen Beeinflussung" ausgesetzt gewesen seien.
Die Antragstellerin bestritt das Vorliegen der Mängel und trat der beabsichtigten Veröffentlichung entgegen. Nachdem der Antragsgegner während des Gerichtsverfahrens Abstand von der zunächst gewählten Formulierung „ekelerregender" Zustände genommen hatte, untersagte die Kammer die Veröffentlichung des Ergebnisses der amtlichen Kontrolle nun auch im Übrigen. Sie hatte dabei jedoch nicht zu prüfen, ob die vom Antragsgegner aufgeführten Mängel tatsächlich gegeben waren, sondern stellte lediglich fest, dass die spezifischen Voraussetzungen für die konkrete Art der Veröffentlichung im Internet nicht vorgelegen hätten. Jedenfalls bei Benennung einzelner Rechtsnormen und Tatbestandsmerkmale sei hierfür erforderlich, dass die Hygienemängel diesen Tatbestandsmerkmalen auch schon in der Niederschrift des Lebensmittelkontrolleurs zugeordnet worden seien. Dies habe der Antragsgegner in Bezug auf das in § 3 LMHV (Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln) genannte Merkmal der „nachteiligen Beeinflussung" des Lebensmittels „Crushed Eis“ jedoch erst im Nachhinein getan. Bei weiteren Verstößen habe außerdem keine hinreichend sichere Prognose dahingehend getroffen werden können, dass die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von mindestens 350,- Euro für die veröffentlichten Verstöße zu erwarten sei. Auch dies sei aber Voraussetzung für eine Veröffentlichung im Internet. Nicht ausreichend sei es, wenn neben den veröffentlichten lebensmittelrechtlichen Verstößen bei der Betriebskontrolle weitere Regelverstöße festgestellt worden seien, die jedoch – aus welchen Gründen auch immer – nicht veröffentlicht werden sollten bzw. nicht veröffentlicht werden dürften, wenn nur alle (veröffentlichten und nicht veröffentlichten) Verstöße gemeinsam die Verhängung eines Bußgeldes in der genannten Mindesthöhe erwarten ließen. Der Antragsgegner kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen. Quelle: Pressemitteilung des VG Göttingen v. 29.01.2024
|
|
|
|
|
|
|
9.
|
LG Hamburg: Isolierte Werbeaussage "20 g Proteingehalt pro Becher" ist Wettbewerbsverstoß
|
|
Eine isolierte Werbeaussage wie "20 g Proteingehalt pro 200 g Becher" auf einem Pudding außerhalb der Zutatenliste ist wettbewerbswidrig, da diese Informationen nicht getrennt von den übrigen Nährwertangaben erwähnt werden (LG Hamburg, Urt. v. 23.11.2023 - Az.: 312 O 256/22). Die Beklagte bot einen Pudding an und bewarb ihn auf dem Deckel und der Seite mit den Worten: “20 g Proteingehalt pro 200 g Becher”.
Die sonstigen Nährwertangaben waren weiter entfernt platziert. Das LG Hamburg stufte dies als Rechtsverstoß ein, da dies lebensmittelrechtlich nicht erlaubt sei: "Die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ verstößt gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV. Nach Art. 30 Abs. 3 LMIV können auf einem vorverpackten Lebensmittel die in der gemäß Absatz 1 in der Nährwertdeklaration verpflichtend zu tätigenden Angaben wiederholt werden, wenn es sich um den Brennwert oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz handelt. Die Wiederholung anderer in der Nährwertdeklaration zu tätigenden Angaben ist folglich nicht zulässig (…). Eiweiß gehört zu den in der Nährwertdeklaration verpflichtend zu tätigenden Angaben (…) und wird in Art. 30 Abs. 3 LMIV nicht genannt. Der Verordnungsgeber hat im Erwägungsgrund 41 ausgeführt, dass es den Verbraucher verwirren könnte, wenn frei gewählt werden könnte, welche Informationen ein weiteres Mal erscheinen. Deshalb sei es notwendig zu präzisieren, welche Informationen ein weiteres Mal erscheinen dürften. Somit ist die getrennte Angabe des Proteingehalts unzulässig."
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Aussage nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) zulässig sei: "Zwar ist es unstreitig, dass für den streitgegenständlichen Pudding mit der Aussage „hoher Proteingehalt“ geworben werden darf, da die Voraussetzungen von Art. 8 HCVO (…) erfüllt sind. Danach ist die Angabe „hoher Proteingehalt“ sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen. Das ist im Streitfall gegeben. (…) Die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ ist jedoch keine nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO ist eine nährwertbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt (…) wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund a) der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, und/oder b) der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält. Die absolute Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ ist nach dieser Definition nicht als nährwertbezogene Angabe einzustufen, da sie lediglich neutral die Menge eines Nährstoffs an sich beschreibt, aber mangels Bezugs zum Brennwert nicht dazu geeignet ist, dem Produkt eine daraus resultierende positive Nährwerteigenschaft zuzuschreiben (…). Die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ hat für den Verbraucher auch nicht voraussichtlich dieselbe Bedeutung wie „hoher Proteingehalt“, da sie nicht den zwingenden Schluss auf einen Proteingehalt zulässt, der mindestens 20 % des gesamten Brennwerts ausmacht. Daher stellt die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ trotz der räumlichen Nähe keine Erläuterung des Begriffs „High Protein“, sondern eine darüber hinausgehende unzulässige Angabe dar."
|
|
|
|
|
|
|
10.
|
LG München I: TikTok haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung und Schadensersatz
|
|
Die für das Urheberrecht zuständige 42. Zivilkammer hat heute eine digitale Plattform zu Unterlassung und Auskunft für das öffentliche Zugänglichmachen von Filmproduktionen verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz festgestellt, da die Plattform bestmögliche Anstrengungen im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 UrhDaG hat vermissen lassen, um die seitens der Klägerin hierfür angebotenen Nutzungsrechte zu erwerben (42 O 10792/22). Eine derartige Obliegenheit fordert das Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Dienstanbietern für das Teilen von Online-Inhalten zur Anwendung vom 21.05.2021, das die sogenannte DSM Richtlinie im deutschen Recht umsetzt. Die Beklagte betreibt eine digitale Plattform insbesondere zum Erstellen und Teilen von Videos. Die vornehmlich von Nutzern generierten und hochgeladenen Videos werden von der Beklagten gespeichert, organisiert und anderen Nutzern öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hat die Beklagte auf diverse unberechtigte Veröffentlichungen verschiedener Filme auf ihrer Plattform hingewiesen und angeboten, diese kostenpflichtig zu lizenzieren. Die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen blieben allerdings ohne Ergebnis. Die Beklagte ist antragsgemäß zu verurteilen, da sie für die erfolgten öffentlichen Wiedergaben der Filmproduktionen urheberrechtlich verantwortlich ist und sich nicht auf eine Enthaftung nach § 1 Abs. 2 UrhDaG berufen kann. Während die Klägerin ihren Obliegenheiten bei den Lizenzverhandlungen nachgekommen ist und ein konkretes Angebot unterbreitet hat, hat die Beklagte die erforderlichen bestmöglichen Anstrengungen im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 UrhDaG vermissen lassen, um die seitens der Klägerin angebotenen Nutzungsrechte zu erwerben. Ob der Diensteanbieter bestmögliche Anstrengungen unternommen hat, ist auf Grundlage einer umfassenden Betrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilen. Nach den Leitlinien zu Art. 17 der RL 2019/790/EU sind die Verhandlungen zwischen den Diensteanbietern und Rechteinhabern fair und zügig zu führen, wobei für die konkrete Ausgestaltung auf die bereits in Art. 16 der RL 2014/26/EU statuierten Verhandlungsgrundsätze zurückgegriffen werden kann, die im deutschen Recht ihre Umsetzung in § 36 VGG gefunden haben und Ausdruck verallgemeinerbarer Grundsätze sind. Das konkrete Verhalten der Beklagte ließ nicht das Ziel erkennen, alsbald zu einem beiderseits interessengerechten Ergebnis zu gelangen. Die Verhandlungen waren vielmehr von einem einseitigen Informationsfluss von der Klägerin zur Beklagten geprägt. Da die Beklagte gegen ihre Lizenzobliegenheit nach § 4 UrhDaG verstoßen hat, kann dahinstehen, ob die Beklagten ihre Pflichten zur einfachen und qualifizierten Blockierung nach §§ 7, 8 UrhDaG erfüllt hat. Um in den Vorteil der Enthaftung zu kommen, hat die Beklagte die Pflichten aus §§ 4, 7 bis 11 UrhDaG kumulativ zu erfüllen. Die folgt nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem regulatorischen Kontext der genannten Vorschriften. Die §§ 1 ff. UrhDaG bezwecken in Umsetzung von Art. 17 der RL 2019/790/EU diejenigen, deren urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Upload-Plattformen genutzt werden, an der dabei stattfindenden Wertschöpfung partizipieren zu lassen. Die Entwicklung des Marktes für die Vergabe von Lizenzen zwischen Rechteinhabern und Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten soll gefördert und den Rechtsinhabern die Erzielung höherer Lizenzeinnahmen ermöglicht werden. Die angestrebte Teilhabe des Rechteinhabers an der Wertschöpfung liefe indes leer, wenn es der Diensteanbieter in der Hand hätte, in den Fällen des § 4 Abs. 2 UrhDaG zwischen Lizenzierung und Blockierung zu wählen und sich im Falle eines Verstoßes gegen die Lizenzierungsobliegenheit auf die getroffenen Maßnahmen zur qualifizierten Blockierung (§ 7 UrhDaG) und einfachen Blockierung (§ 8 UrhDaG) zurückzuziehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 09.02.2024 Zum Hintergrund: Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Dienstanbietern für das Teilen von Online-Inhalten § 4 UrhDaG - Pflicht zum Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte; Direktvergütungsanspruch des Urhebers (1) Ein Diensteanbieter ist verpflichtet, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Der Diensteanbieter erfüllt diese Pflicht, sofern er Nutzungsrechte erwirbt, die 1. ihm angeboten werden, 2. über repräsentative Rechtsinhaber verfügbar sind, die der Diensteanbieter kennt, oder 3. über im Inland ansässige Verwertungsgesellschaften oder abhängige Verwertungseinrichtungen erworben werden können. (2) Nutzungsrechte nach Absatz 1 Satz 2 müssen 1. für Inhalte gelten, die der Diensteanbieter ihrer Art nach offensichtlich in mehr als geringfügigen Mengen öffentlich wiedergibt, 2. in Bezug auf Werke und Rechtsinhaber ein erhebliches Repertoire umfassen, 3. den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken und 4. die Nutzung zu angemessenen Bedingungen ermöglichen. (3) Hat der Urheber das Recht der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes einem Dritten eingeräumt, so hat der Diensteanbieter für vertragliche Nutzungen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe des Werkes zu zahlen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Dritte eine Verwertungsgesellschaft ist oder der Urheber den Dritten als Digitalvertrieb einschaltet. (4) Der Urheber kann auf den Direktvergütungsanspruch nach Absatz 3 nicht verzichten und diesen im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtreten. Er kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
|
|
|
|
|
|
|
11.
|
Webinar mit RA Dr. Bahr "ChatGPT, BERT, Watson, Midjourney & Co: Rechtliche und wirtschaftliche Betrachtung - Ein Update im Jahr 2024" am 21.02.2024
|
|
Am 21.02.2024 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "ChatGPT, BERT, Watson, Midjourney & Co: Rechtliche und wirtschaftliche Betrachtung - Ein Update im Jahr 2024" Vor knapp einem Jahr, im März 2023, gab es das erste Webinar zu diesem Thema. Wer es verpasst hat, kann hier nachträglich die Aufzeichnung anschauen. Trotz dieser nur kurzen Zeit, haben sich die Dienste und ihre Leistungen explosionsartig weiterentwickelt. Ein Update ist daher mehr als dringend geboten: Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es? Wie ist der aktuelle Rechtsstand? Wie wird die weitere Entwicklung sein? Auch dieses Mal wird die Veranstaltung der Frage nachgehen, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen sich für uns alle ergeben. Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Video-/Audio-Live-Zuschaltung stellen. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Referenten: Martin Geuß, Blogger & Betreiber von www.drwindows. Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr
Über die Referenten: Martin Geuß betreibt seit 2007 unter www.drwindows.de eine der führenden Webseiten im deutschsprachigen Raum, die sich mit dem Unternehmen Microsoft und seinen Produkten befassen. Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr ist seit mehr als 20 Jahren Anwalt und spezialisiert auf den Bereich Recht der Neuen Medien und Autor zahlreiche Bücher und Fachaufsätze zum Thema Online, u.a. regelmäßige Kolumne in der Website Boosting“.
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 21.02.2024 Uhrzeit: 14:00 - 15:30 Uhr Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Informationen zum Newsletter
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|