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Am 1. April 1996 meldete DC Comics, der Verlag von Batman, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) folgendes Bildzeichen als Unionsmarke an: (...)
Die Marke wurde am 2. Februar 1998 eingetragen.
2019 beantragte die Commerciale Italiana Srl beim EUIPO, die Marke für nichtig zu erklären. Der Antrag, der bestimmte Warenklassen wie Kleidung und Faschings-/Karnevalskostüme betraf, wurde vom EUIPO (zunächst von der Widerspruchsabteilung, dann von der Beschwerdekammer) zurückgewiesen. Das EUIPO stellte fest, dass die Figur des Batman in den Beweismitteln, die ihm vorgelegt worden seien, gedanklich stets mit dem entsprechenden Verlag in Verbindung gebracht worden sei und dass nicht dargetan worden sei, dass die Verbraucher die Marke gedanklich mit einem anderen Unternehmen in Verbindung gebracht hätten.
Die Commerciale Italiana Srl und ihr alleiniger Gesellschafter, Herr Luigi Aprile, haben beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO erhoben. Sie machen insbesondere geltend, dass die Marke keine Unterscheidungskraft habe und beschreibend sei. Sie hätte deshalb nicht eingetragen werden dürfen und müsse für nichtig erklärt werden.
Es stellt fest, dass die Entscheidung des EUIPO hinreichend begründet ist. Trotz der Bezugnahme auf bestimmte Ausführungen der Nichtigkeitsabteilung (Widerspruchsabteilung) haben die Commerciale Italiana Srl und Herr Aprile anhand der Begründung nachvollziehen können, von welchen Erwägungen sich die Beschwerdekammer bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen.
Zur Unterscheidungskraft der Marke stellt das Gericht fest, dass Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Gericht stellt weiter fest, dass im Nichtigkeitsverfahren eine Vermutung dafür spricht, dass die eingetragene Marke gültig ist, und der Antragsteller deshalb konkret darzutun hat, warum die Marke nicht gültig sein soll.
Das Gericht ist der Auffassung, dass nicht allein deshalb, weil die Verbraucher die angegriffene Marke gedanklich mit der fiktiven Figur des Batman in Verbindung brachten, ausgeschlossen ist, dass die Marke auch auf die Herkunft der betreffenden Waren hinweist.
Im Übrigen hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Figur Batman gedanklich immer mit DC Comics in Verbindung gebracht wurde und dass die von der Commerciale Italiana Srl und Herrn Aprile vorgelegten Beweise nicht beweisen, dass dies zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung nicht der Fall gewesen wäre oder dass die Marke zu diesem Zeitpunkt gedanklich mit einem anderen Unternehmen in Verbindung gebracht worden wäre. Das EUIPO hat daher zu Recht festgestellt, dass die angegriffene Marke Unterscheidungskraft hatte.
Was schließlich das Vorbringen angeht, dass die Marke beschreibend sei, weist das Gericht das Argument der Commerciale Italiana Srl und von Herrn Aprile zurück, dass die Marke, da die Figur des Batman ohne sie überhaupt nicht dargestellt werden könne, ein Merkmal der Waren beschreibe. Nach Auffassung des Gerichts haben die Commerciale Italiana Srl und Herr Aprile nicht hinreichend dargetan, inwiefern die Marke geeignet sein soll, die Merkmale der Figur des Batman und damit auch nicht der in Rede stehenden Waren zu beschreiben.
Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-735/21 | Aprile und Commerciale Italiana / EUIPO – DC Comics (Darstellung einer Fledermaus in einem ovalen Rund)
Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 07.06.2023
Der bei der Beklagten angestellte Kläger ist Vorsitzender des Betriebsrats und in dieser Funktion teilweise von der Arbeit freigestellt. Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 wurde er von der Beklagten und weiteren in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaften zum Datenschutzbeauftragten bestellt.
Auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit widerriefen die Beklagte und die weiteren Konzernunternehmen die Bestellung des Klägers am 1. Dezember 2017 wegen einer Inkompatibilität der Ämter mit sofortiger Wirkung. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie (RL) 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) beriefen sie den Kläger vorsorglich mit Schreiben vom 25. Mai 2018 gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO als Datenschutzbeauftragten ab.
Der Kläger hat geltend gemacht, seine Rechtsstellung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter der Beklagten bestehe unverändert fort. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Interessenkonflikte bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender ließen sich nicht ausschließen. Die Unvereinbarkeit beider Ämter stellten einen wichtigen Grund zur Abberufung des Klägers dar.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die dagegen erhobene Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Widerruf der Bestellung vom 1. Dezember 2017 war aus wichtigem Grund iSv. § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG aF iVm. § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
Ein solcher liegt vor, wenn der zum Beauftragten für den Datenschutz bestellte Arbeitnehmer die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit iSv. § 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG aF nicht (mehr) besitzt. Die Zuverlässigkeit kann in Frage stehen, wenn Interessenkonflikte drohen. Ein abberufungsrelevanter Interessenkonflikt ist anzunehmen, wenn der Datenschutzbeauftragte innerhalb einer Einrichtung eine Position bekleidet, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat.
Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Diese vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH 9. Februar 2023 – C-453/21 – [X-FAB Dresden]) zu einem Interessenkonflikt iSv. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO vorgenommene Wertung gilt nicht erst seit Novellierung des Datenschutzrechts aufgrund der DSGVO, sondern entsprach bereits der Rechtslage im Geltungsbereich des BDSG aF.
Die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Datenschutzbeauftragten können danach typischerweise nicht durch dieselbe Person ohne Interessenkonflikt ausgeübt werden. Personenbezogene Daten dürfen dem Betriebsrat nur zu Zwecken zur Verfügung gestellt werden, die das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorsieht.
Der Betriebsrat entscheidet durch Gremiumsbeschluss darüber, unter welchen konkreten Umständen er in Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben welche personenbezogenen Daten vom Arbeitgeber fordert und auf welche Weise er diese anschließend verarbeitet. In diesem Rahmen legt er die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten fest.
Inwieweit jedes an der Entscheidung mitwirkende Mitglied des Gremiums als Datenschutzbeauftragter die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten des Datenschutzes hinreichend unabhängig überwachen kann, bedurfte keiner abschließenden Entscheidung.
Jedenfalls die hervorgehobene Funktion des Betriebsratsvorsitzenden, der den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertritt, hebt die zur Erfüllung der Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten erforderliche Zuverlässigkeit iSv. § 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG aF auf.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Juni 2023 – 9 AZR 383/19 –
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 06.06.2023
Der Angeklagte ist Facharzt für forensische Psychiatrie und Mitglied der kassenärztlichen Vereinigung Hessen.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts korrespondierte er mit einer Mitarbeiterin der kassenärztlichen Vereinigung per E-Mail über die Regelungen zur Nutzung eines Videodiensteanbieters für Video-Sprechstunden und geriet dabei mit ihr in Meinungsverschiedenheiten.
Nachdem er sich in mehreren E-Mails über die Bedeutung ihres Nachnamens geäußert hatte, schickte er ihr im Dezember 2021 ein Mail, in der es u.a. hieß:
Da sprach die falsche Braut: „Die ist nichts Besseres wert, als dass sie splitternackt ausgezogen und in ein Fass gesteckt wird, das inwendig mit spitzen Nägeln geschlagen ist; und zwei weiße Pferde müssen vorgespannt werden, die sie Gasse auf Gasse ab zu Tode schleifen.“ – „Das bist Du“, spart der alte König, „und hast Dein eigen Urteil gefunden, und danach soll Dir widerfahren.“ Habe die Ehre (Name des Angeklagten).
Er habe die Mitarbeiterin - bildlich mit einem Märchen gesprochen - vorsätzlich mit dem Tod bedroht.
Dies habe die Mitarbeiterin - auch vor dem Hintergrund der bisherigen Kommunikation mit dem Angeklagten - ernst genommen. Sie habe ihren Arbeitgeber veranlasst, dass ihr keine E-Mails von dem Angeklagten mehr weitergeleitet würden. In dem Urteil des Amtsgerichts wurde der Angeklagte verwarnt und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen vorbehalten.
Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte (Sprung-)Revision hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG verwarf die Revision als offensichtlich unbegründet, da die Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.5.2023, Az. 7 ORs 10/23
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 19.05.2023
Der Antragsteller betreibt eine Praxis für plastische Chirurgie in Darmstadt. Die beiden Antragsgegner sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie; einer der beiden Antragsgegner ist zudem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Sie betreiben eine Gemeinschaftspraxis, die sie als "Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie" bezeichnen.
Der Antragsteller hält diese Bezeichnung für irreführend. Das Landgericht hatte daraufhin im Eilverfahren den Antragsgegnern untersagt, Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen, insbesondere Penisoperationen, unter diesem Namen zu bewerben oder anzubieten, wenn in dem Zentrum insgesamt lediglich zwei Ärzte beschäftigt sind.
Die hiergegen eingelegte Berufung der beiden Ärzte hatte vor dem OLG Erfolg. Die Bezeichnung der von den Antragsgegnern betriebenen Arztpraxis als "Zentrum" für ästhetischen und plastische Chirurgie sei für den Verkehr nicht irreführend, begründete das OLG seine Entscheidung.
Maßgeblich sei, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung verstehe. Grundsätzlich erwarte der Verkehr zwar bei dem Begriff "Zentrum" eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe.
Jedenfalls im medizinischen Bereich weise der Begriff "Zentrum" aber nicht (mehr) auf eine besondere Größe hin.
Nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfordere ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) keine bestimmte Größe (§ 95 Abs. 1 S. 1 SGB V). Das früher bestehende Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation sei 2015 entfallen. Praxen mit zwei tätigen Ärzten hätten demnach die Möglichkeit, unter der Bezeichnung "Medizinisches Versorgungszentrum" auf dem Markt aufzutreten. Der Verkehr sei mit der gerichtsbekannten Häufigkeit des Auftretens von MVZs auf dem Markt an diese Begrifflichkeit gewöhnt.
"Das häufige Auftreten der (Versorgungs-)Zentren auf dem Markt der Versorgung mit medizinischen Dienstleistungen wirkt einem Verständnis entgegen, dass von einer überdurchschnittlichen Größe der Praxis ausgeht", untermauert der Senat seine Einschätzung.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.5.2023, Az. 6 U 4/23
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 31.05.2023
Der Gläubiger begehrte aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel (hier: Werbung mit einer Garantie) die Verhängung eines Ordnungsmittels, da der Schuldner sich nicht an das gerichtliche Verbot hielt.
Das OLG Hamm lehnte dieses Begehren jedoch ab, weil der Gläubiger zum Zeitpunkt des Verfahrens nicht mehr aktiv legitimiert war:
Die Antragsbefugnis für einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlt dem Gläubiger hier spätestens seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 8 Abs. 3 UWG aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 am 01.12.2021, weil der Gläubiger bis zum heutigen Tage weder in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG noch in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen worden ist."
Dies entspricht fraglos nicht der Intention des Gesetzgebers und schon gar nicht dem Gesetzeszweck des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020. Auch der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1996 in der Entscheidung „Altunterwerfung I“ (BGH, Urteil vom 26.09.1996 – I ZR 265/95 – [Altunterwerfung I], juris, Rdnr. 31 ff.) – im Hinblick auf den materiell-rechtlichen Gehalt der Bestimmungen über die Befugnis von Verbänden zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen – ausgeführt, dass es der Gesetzeszweck eines vom Gesetzgeber angeordneten Wegfalls der Sachbefugnis von Verbänden erfordert, dass diese Änderung der materiellen Rechtslage vom Titelschuldner im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden kann.
Da die Bestimmungen über die Befugnis von Verbänden zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen eine Doppelnatur als sowohl materiell-rechtliche als auch prozessrechtliche Vorschriften haben, ist der Titelschuldner nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Klage nach § 767 ZPO beschränkt, sondern kann – wie hier die Schuldnerin – im konkreten Ordnungsmittelverfahren die fortgefallene Antragsbefugnis des Gläubigers geltend machen."
Der Kläger war eines von etwa 5.500 Mitgliedern des verklagten Vereins. Die Satzung des Vereins nimmt wiederholt auf die Möglichkeit einer Kommunikation des Vereins mit seinen Mitgliedern per E-Mail Bezug. Eine ausdrückliche Verpflichtung der Mitglieder, eine E-Mail-Adresse mitzuteilen, sieht die Satzung des Beklagten nicht vor.
Der Kläger begehrte in Vorbereitung einer Mitgliederversammlung die Übermittlung einer Mitgliederliste inkl. E-Mail-Adressen, um eine Opposition gegen das Vorgehen des Vorstands zu organisieren. Der Verein lehnte das Ansinnen unter Hinweis auf die DSGVO ab.
Zu Unrecht, wie nun das OLG Hamm entschied:
Der Kläger hat auch ein überwiegendes Interesse daran, die E-Mail-Adressen der Kon-Mitglieder zu erhalten (...).
Dafür sprechen die aufgezeigten Vorzüge der unmittelbaren, individualisierten und kostengünstigen Kommunikationsform. Eigeninteressen des Beklagten stehen dem nicht entgegen. Dafür spricht außerdem besonders das Kosteninteresse des Klägers. Wäre er auf den postalischen Versand von Erklärungen angewiesen, so würde dies die unmittelbare Kontaktaufnahme mit den (hier: rund 5.500) Kon-Mitgliedern wirtschaftlich weitgehend vereiteln. Das – mögliche – gegenläufige Interesse einzelner Mitglieder an Nichtbelästigung wiegt für sich nicht schwer und überwiegt das Interesse des Klägers nicht."
Bei der Bewertung als „erforderlich“ ist dabei – anders als im Verhältnis zwischen Bürger und Staat – kein objektiver Maßstab anzulegen, sondern der von den Parteien privatautonom gewählte Interessenausgleich zugrunde zu legen. Die dabei im allgemeinen gegebene Gefahr eines Missbrauchs der privatautonomen Gestaltungsmacht besteht dabei im vorliegenden Fall nicht.
Zwar beruht auch der aus dem Mitgliedschaftsverhältnis fließende Informationsanspruch auf der Grundlage des Vertrags (i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO; also Beitritt und Satzung). Die Informationspflichten werden jedoch als – weithin sogar zwingende – Nebenpflichten gesetzlich begründet.
Die hier begründete Pflicht des Vereins, dem Mitglied eine Mitgliederliste mit Namen, Adressen und E-Mail-Adressen zu übermitteln, ist dabei bereits im Wege der Interessenabwägung als für die Zwecke der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich begründet. Die Begründung beruht ja gerade darauf, dass die Mitgliedschaftsrechte ohne die Informationspflicht nicht effektiv ausgeübt werden könnten oder sogar leerliefen (...)."
Der Kläger war Beamter auf Lebenszeit und nahm bei einer öffentlichen Dienststelle das Amt des dortigen behördlichen Datenschutzbeauftragten wahr. Als sein Arbeitgeber ihn dienstrechtlich beurteilte, wehrte er sich hiergegen. Er vertrat den Standpunkt, dass er dadurch in seinen Rechten als Datenschutzbeauftragter verletzt werde. Als Datenschutzbeauftragter dürfe er generell nicht arbeitsrechtlich bewertet werden, da diese seine Unabhängigkeit gefährde.
Das VG Berlin teilte diesen Standpunkt nicht und wies die Klage ab.
Die dienstliche Beurteilung der Beamten ist ein grundlegendes Instrument im Beamtentum. Sie dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG –). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. (...)
Eine explizite Ausnahme von der Beurteilungspflicht für Datenschutzbeauftragte ist weder verordnungsrechtlich noch in der Beurteilungsrichtlinie (...) vorgesehen. (...)."
Die fachliche Weisungsfreiheit und die damit verbundene gewisse sachliche Unabhängigkeit eines Beamten hindert eine Beurteilung ebenso wenig wie ein etwaiges Benachteiligungsverbot (...).
Die Weisungsfreiheit und das Benachteiligungsverbot können auch beim Inhalt der Beurteilung hinreichend berücksichtigt werden. Denn bestimmte Leistungen sind objektiv messbar und damit beurteilbar (z.B. die Arbeitsmenge). In der Regel ebenfalls beobachtbar und bewertbar dürften soziale und kommunikative Fähigkeiten und Führungskompetenzen sein, ohne dass damit Beeinträchtigungen der Weisungsfreiheit einhergehen. Ob das Benachteiligungsverbot verletzt ist, setzt regelmäßig sowieso eine Prüfung des konkreten Einzelfalls voraus."
Die Station war 24 Stunden am Tag für jedermann zugänglich ist. Es konnte ausschließlich mit Karte an einem zentralen Terminal bezahlt werden, eine Bezahlung mit Bargeld war nicht möglich. Die sieben Zapfsäulen konnten Kunden nur durch das Einführen einer Karte und der Eingabe der zugehörigen PIN in Gang gesetzt werden. Nach Eingabe der PIN am zentralen Terminal musste der Kunde die Zapfsäule, die er benutzen möchte, auswählen. Sobald die Zapfpistole nach dem Tanken wieder aufgehängt wurde, war der Tankvorgang abgeschlossen.
Die zuständige Datenschutzbehörde verhängt ein Verbot, die Video-Aufzeichnungen von diesen Vorgängen länger als 72 Stunden aufzubewahren.
Die Klägerin wehrte sich gegen diese Anordnung.
Sie trug vor: Die Videoaufzeichnung diene verschiedenen Zwecken, so ihre Argumentation. Diese Zwecke rechtfertigten eine längere Speicherdauer.
Sie sei als Betreiberin einer Tankstelle im ländlichen Gebiet einem erheblichen Risiko ausgesetzt, dass Kunden getankten Treibstoff nicht bezahlten. Nicht bezahlter Kraftstoff habe für sie eine enorme wirtschaftliche Relevanz.
Die Aufklärbarkeit entsprechender Fälle sei in 72 Stunden nicht zu gewährleisten. Es seien auch die zivilrechtlichen Besonderheiten hinsichtlich der Konstellation einer SB-Tankstelle zu berücksichtigen. Der Kaufvertrag zwischen dem Kunden und dem Tankstellenbetreiber entstehe bereits mit Befüllen des Tanks. Mit Abschluss des Tankvorgangs werde der Kaufpreis fällig. Durch die Vermischung des Kraftstoffes im Tank des Kunden erwerbe der Kunde bereits Miteigentum am Kraftstoff.
Es kämen auch Fälle vor, bei denen Kunden versehentlich zwei Zapfsäulen freischalteten. Hintergrund sei, dass der Kunde über das zentrale Terminal zunächst die falsche Zapfsäule und nach Erkennen dieses Fehlers eine weitere (die richtige) Zapfsäule freischalte. Technisch könne dieser Fehlbedienung nicht begegnet werden.
Im Zusammenhang mit solchen Fällen habe sie sich in der Vergangenheit strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt gesehen, weil Kunden bei späteren Abrechnungen festgestellt hätten, dass ihre Karte für zwei Tankvorgänge (ihren eigenen und den an der versehentlich freigeschalteten Zapfsäule) belastet worden sei. Sie habe sich sodann mittels der Videoaufzeichnungen entlasten können.
Die Videoüberwachung diene zudem der Aufklärung von Vandalismus- und Sachbeschädigungsfällen. Im Tankstellenbetrieb seien jährlich Beschädigungen in Höhe von rund 10.000,00 EUR festzustellen. Den Aufzeichnungen komme daher eine wichtige Aufklärungsfunktion zu
All dies überzeugte das VG Hannover nicht, sodass das Gericht das ausgesprochene Verbot als rechtmäßig bewertete.
Die Klägerin - dies hat auch die Beklagte anerkannt - ist nach Anwendung dieser Grundsätze berechtigt, die Videoüberwachung zur Unterbindung und Nachverfolgung von Straftaten, insbesondere von Vandalismus und Sachbeschädigungen, durchzuführen. Bei der von der Klägerin betriebenen SB-Tankstelle handelt es sich um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung potentiell stark gefährdete Einrichtung, die typischerweise Opfer von Vandalismus und Sachbeschädigungen wird, sodass die Klägerin ihr berechtigtes Interesse an der Videoaufzeichnung diesbezüglich nicht besonders belegen muss.
Soweit die Klägerin überdies vorgetragen hat, die Videoüberwachung diene auch dazu, sich gegen unberechtigte zivilrechtliche Ansprüche schützen und solche gegebenenfalls selbst durchsetzen zu können, so darf sie die Videoüberwachung zu diesem Zweck nicht durchführen. Sie hat ein berechtigtes Interesse zur Datenerhebung zu diesen Zwecken weder substantiiert dargelegt noch belegt."
Selbst wenn es in der Vergangenheit zu solchen Fällen gekommen ist, rechtfertigen sie die Videoüberwachung nach Ansicht der Kammer nicht. Nach den zivilrechtlichen Beweislastregeln wäre zunächst grundsätzlich der vermeintliche Kunde für das Fehlen des Rechtsgrundes, also für den Umstand beweisbelastet, dass zwischen ihm und der Klägerin kein Kaufvertrag zustande gekommen ist - sprich, dass kein Tankvorgang vorgenommen wurde (...)."
Zulässiger Zweck der Videoüberwachung ist die Unterbindung und Nachverfolgung von Straftaten, insbesondere von Vandalismus und Sachbeschädigungen. Zu diesem Zweck ist die Klägerin berechtigt, Bildaufnahmen zu erheben und auch zu speichern. Es ist aber nicht notwendig, diese Aufzeichnungen für die Zweckerreichung sechs bis acht Wochen vorzuhalten.
Es ist ohne weiteres möglich, binnen 72 Stunden festzustellen, ob Vandalismus oder Beschädigungen an der klägerischen Tankstelle aufgetreten sind und sollte dem so sein, das Videomaterial daraufhin zu sichten. Sollte sodann das Videomaterial weiteren Aufschluss zu einem Tatvorgang geben, so ist die Klägerin zur längeren Speicherung berechtigt (...)."
Die Beklagte warb auf ihrer Domain für eine Urlaubsreise. U.a. wurde dabei ein Hotel benannt und eine Sternebewertung angezeigt. Diese Inhalte hatte sie mittels Inline-Verlinkung eingebunden. Das Hotel verfügte jedoch über keinerlei offizielle DEHOGA-Klassifizierung.
Als die Beklagte abgemahnt wurde, verteidigte sie sich u.a. damit, dass es sich um fremde Inhalte handle, die sie lediglich mittels Inline-Links eingebunden habe. Sie treffe keine Haftung hierfür.
Das LG Traunstein bewertete dies anders und verurteilte die Schuldnerin zur Unterlassung:
Entgegen der Meinung der Beklagten entfällt die Verantwortlichkeit der Beklagten für die streitgegenständliche Drei-Sterne-Hotelbewertung nicht deshalb, weil die Beklagte als Diensteanbieterin nach den §§ 8 bis 10 TMG für fremde Inhalte nur eingeschränkt haftet.
Ein Haftungsprivileg nach den §§ 8–10 TMG kommt der Beklagten nicht zu Gute. Denn zum einen handelt es sich nicht um fremde, sondern um jedenfalls zu eigen gemachte Inhalte und zum anderen sind die §§ 7–10 TMG nicht auf das Setzen von Links, die zu fremden Inhalten führen, anwendbar, auch nicht entsprechend. Es gelten vielmehr insoweit die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbsrechts: Wer sich fremde Informationen zu eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Links verweist, haftet dafür mithin wie für eigene Informationen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 8 Rn. 2.27a; BGHZ 206, 103 Rn. 12 = GRUR 2016, 209 [= WRP 2016, 187] – Haftung für Hyperlink)."
Denn die Verlinkung auf das Suchportal des (...) wird nach außen nirgends ersichtlich (...).
Die Inhalte erscheinen für den Marktteilnehmer bzw. Internetnutzer als eigene Informationen der Beklagten. Der Kunde merkt nicht, dass er bei der Hotelsuche auf einer anderen Plattform unterwegs ist.
Die Beklagte hat sich eigene weiterführende Darstellungen zu einem Hotel als Teil ihres Pauschalangebotes erspart, indem sie den Nutzern ihrer Internetseite auf die Internetseite (...) des (...) weiterleitete.
Der Link dient dabei der Vervollständigung des eigenen Angebots des Beklagten und ist so in ihre eigene Internetseite eingebettet, dass er für den normalen Durchschnittsnutzer als eigene Information der Beklagten erscheint. Die Beklagte macht sich somit nach den Gesamtumständen Angebote Dritter, nämlich des Y e.V. im Wege des Inline-Linking zu eigen.
Damit haftet sie aber auch selbst für die verlinkten Inhalte wie für eigene (...). Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn die Beklagte die Verlinkung auf das nicht von ihr betriebene Buchungssystem offengelegt hätte, wie das Betreiber anderer Internetseiten durchaus praktizieren (z.B. verweisen Kinobetreiber beim Angebot von Filmtrailern teilweise ausdrücklich darauf, dass nun auf externe Inhalte weitergeleitet wird). Dadurch hätte sie klargestellt, dass es sich um fremde Inhalte handelt und sie sich diese nicht zu eigen machen will."
Die Klägerin war eine Agentur im Bereich der Suchmaschinen-Optimierung. Ein Mitarbeiter der Klägerin rief die unternehmerische Beklagte unerlaubt an.
Im Rahmen dieses Telefonats schlossen die Parteien einen Vertrag, den die Beklagte wenig später unter "allen rechtlichen Möglichen" widerrief.
Dem Gericht stellte sich nun die Frage, ob der Kontrakt, der durch einen unerlaubten Werbeanruf erst ermöglicht wurde, trotzdem wirksam war.
Die Robenträger beantworteten diese Frage mit "Ja":
Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Telefonaufzeichnung das Gespräch wiedergibt. Davon ist das Gericht nach § 286 ZPO überzeugt.
Bei der ganzen Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass der Beklagtenvertreter unerwartet angerufen wurde durch einen Cold-Call. Schon von Gesetzeswegen werden diese sehr stark eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Dies liegt dem Umstand zugrunde, dass man in solch einer Situation mental nicht auf Vertragsverhandlungen vorbereitet ist und deshalb zu Zusagen verleitet werden kann, die man normalerweise nicht abgeben würde.
Es ist auch hier davon auszugehen, dass der Beklagtenvertreter in der Situation überfordert war und sich eben nicht mehr ganz genau an das Gespräch erinnern kann. Deshalb sind seine Aussagen unglaubhaft. Alle übrigen Umstände sprechen dafür, dass die Tonaufzeichnung das Gespräch korrekt wiedergibt."
Der Geschäftsführer der Beklagten ging davon aus, dass sie in einem Vertragsverhältnis mit Google stand und die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Google-Account direkten Zugriff darauf hatte und dahingehend Dienstleistungen anbot. Außerdem ging sie davon aus, dass ein bestehender Vertrag modifiziert wird, den sie bereits bei Google hatte. (...)
Außerdem ging er davon aus, dass das alles im Zusammenhang mit seinem eigenen Google-Account steht und dieses Vertragsverhältnis modifiziert werden soll. (...)
Der Irrtum war kausal für den Vertragsschluss. Die Beklagte ging davon aus, dass mit dem Vertragsschluss sein Google-Account betroffen war und die Klägerin in direktem Zusammenhang mit Google stand. Außerdem ging er davon aus, dass es seinen bestehenden Vertrag mit Google betraf.
Dies war alles aber nicht der Fall. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte in diesem Wissen nicht diesen Vertrag abgeschlossen hätte. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte unabhängig davon, ein Interesse daran hatte ihre Webpräsenz zu verbessern durch die Klägerin."
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Newsletter
vom 14.06.2023
Betreff:
Rechts-Newsletter 24. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr
1. EuG: Batman-Logo für Markeneintragung hinreichend unterscheidungskräftig
2. BAG: Betriebsratsvorsitzender kann kein betrieblicher Datenschutzbeauftragter sein
3. OLG Frankfurt a.M.: Zusendung eines Märchens per E-Mail kann strafbare Bedrohung sein
4. OLG Frankfurt a.M.: Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis als "Zentrum" bereits ab 2 Ärzten
5. OLG Hamm: Auch im UWG-Ordnungsmittelverfahren muss Wirtschaftsverband noch aktiv legitimiert sein
6. OLG Hamm: Vereinsmitglied kann Anspruch auf Mitgliederliste inkl E-Mail-Adressen haben
7. VG Berlin: Datenschutzbeauftragter kann vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich beurteilt werden = keine Verletzung der Rechte des Datenschutzbeauftragten
8. VG Hannover: SB-Tankstelle darf Videoaufzeichnungen nur maximal 72 Stunden speichern
9. LG Traunstein: Webseiten-Betreiber haftet für mittels Inline-Links eingebundene rechtswidrige Inhalte
10. AG Lörrach: Durch Cold Call zustande gekommener SEO-Vertrag wirksam
Die einzelnen News:
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1. EuG: Batman-Logo für Markeneintragung hinreichend unterscheidungskräftig
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Batman-Logo: Die Beweismittel, die dem Gericht vorgelegt wurden, beweisen nicht, dass eine Unionsmarke mit Darstellung einer Fledermaus in einem ovalen Kreis zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung keine Unterscheidungskraft gehabt hätte
Laut EUIPO können die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren, auf die sich die Marke bezieht, gerade wegen ihrer Unterscheidungskraft gedanklich mit DC Comics in Verbindung bringen und von den Waren anderer Unternehmen unterscheiden.
Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht diese Klage ab.
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2. BAG: Betriebsratsvorsitzender kann kein betrieblicher Datenschutzbeauftragter sein
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Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung (aF) zu widerrufen.
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2019 – 9 Sa 268/18 –
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3. OLG Frankfurt a.M.: Zusendung eines Märchens per E-Mail kann strafbare Bedrohung sein
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Eine strafbare Bedrohung mit einem Verbrechen (§ 241 Abs. 2 StGB) - hier Totschlag - kann darin liegen, eine E-Mail mit einem entsprechenden Auszug aus einem Märchen (hier: Die Gänsemagd) an den Empfänger zu versenden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts verworfen.
Die falsche Magd, kommt Ihnen da was bekannt vor? In Ihrem Trauerspiel bin ich so etwas wie der „Alte König“ und helfe Ihnen gern mal auf die Sprünge: „Welches Urteils ist diese würdig?“
Das Amtsgericht sprach den Angeklagten wegen der Bedrohung mit einem Verbrechen schuldig.
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4. OLG Frankfurt a.M.: Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis als "Zentrum" bereits ab 2 Ärzten
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Jedenfalls im medizinischen Bereich weist der Begriff "Zentrum" nicht auf eine besondere Größe hin. Der Gesetzgeber gibt Medizinischen Versorgungszentren keine Mindestgröße vor. Die Bezeichnung einer aus zwei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis als "Zentrum" für ästhetische plastische Chirurgie ist damit nicht irreführend und unlauter, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.
(vorgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.11.2022, Az. 2-06 O 209/22)
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5. OLG Hamm: Auch im UWG-Ordnungsmittelverfahren muss Wirtschaftsverband noch aktiv legitimiert sein
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Betreibt ein Wirtschaftsverband aus einem UWG-Gerichtstitel die Zwangsvollstreckung, muss auch im Zeitpunkt des Ordnungsmittelverfahrens die Aktiv-Legitimation bestehen (OLG Hamm, Beschl. v. 15.05.2023 - Az.: 4 W 32/22).
"Diese Prozessführungsbefugnis muss, soweit es – wie im vorliegenden Falle – um einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG geht, nicht nur im Erkenntnisverfahren vorliegen, sondern auch noch bei der anschließenden Durchsetzung des titulierten Unterlassungsanspruches im Wege der Zwangsvollstreckung zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeben sein (...)
Und weiter:
"Gerade die Neufassung des § 8 Abs. 3 UWG durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs belegt die Richtigkeit der Auffassung, dass die Prozessführungsbefugnis (Antragsbefugnis) von Wirtschaftsverbänden und qualifizierten Einrichtungen auch noch im Ordnungsmittelverfahren fortbestehen muss: Die gegenteilige, im vorliegenden Verfahren vom Gläubiger vertretene Auffassung würde dazu führen, dass bei einer vom Gesetzgeber angeordneten Einschränkung der Prozessführungsbefugnis von Verbänden und Einrichtungen, wie sie das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vorgenommen hat, von dieser Gesetzesänderung betroffene, nicht mehr abmahn-, anspruchs- und klageberechtigte Verbände und Einrichtungen noch ein kaum sinnvolles „Rest- und Schattendasein“ als „Verwalter“ alter Vollstreckungstitel führen könnten.
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6. OLG Hamm: Vereinsmitglied kann Anspruch auf Mitgliederliste inkl E-Mail-Adressen haben
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Ein Vereinsmitglied kann einen Anspruch auf Übermittlung der Mitgliederliste inkl E-Mail-Adressen haben, soweit ein überwiegendes berechtigtes Interesse besteht. Ein berechtigtes Interesse kann beispielsweise darin liegen, den Kontakt zu anderen Mitgliedern aufzubauen, um eine Opposition gegen Entscheidungen des Vorstandes zu ermöglichen (OLG Hamm, Urt. v. 26.04.2023 - Az.: 8 U 94/22).
"Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Überlassung einer Mitgliederliste unter Angabe auch der E-Mail-Adressen an sich selbst. (...).
Als DSGVO-Rechtfertigungsgrund zieht das OLG Hamm den Vertrag heran:
"Was zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist, bestimmen die Rechte und Pflichten des Vertrags. Eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenpflichten ist dabei nicht vorzunehme (...)
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7. VG Berlin: Datenschutzbeauftragter kann vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich beurteilt werden = keine Verletzung der Rechte des Datenschutzbeauftragtenn
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Eine Person, die als interner Datenschutzbeauftragter (hier: einer Behörde) tätig ist, kann vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich beurteilt werden. Der Datenschutzbeauftragte wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (VG Berlin, Urt. v. 07.02.2023 - Az.: 26 K 502.19).
"Es verletzt ihn nicht in seinen Rechten, dass er als (...) Datenschutzbeauftragter (...) dienstlich beurteilt wurde (...).
Und weiter:
"Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Verbot seiner Beurteilung auch nicht aus der Stellung des Datenschutzbeauftragten, insbesondere seiner fachlichen Weisungsfreiheit (§ 4f Abs. 3 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG – in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung, seitdem § 6 Abs. 3 Satz 1 BDSG) oder dem Verbot seiner Benachteiligung (§ 4f Abs. 3 Satz 3 BDSG a.F., seitdem § 6 Abs. 3 Satz 3 BDSG).
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8. VG Hannover: SB-Tankstelle darf Videoaufzeichnungen nur maximal 72 Stunden speicher
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Der Betreiber einer Selbstbedienungs-Tankstelle (SB-Tankstelle) im ländlichen Raum darf die Videoaufzeichnungen nur maximal 72 Stunden speichern. Danach muss er sie aufgrund der Bestimmungen der DSGVO löschen (VG Hannover, Urt. v. 13.03.2023 - Az.: 10 A 1443/19).
Die Klägerin war Betreiberin einer SB-Tankstelle im ländlichen Raum und wehrte sich gegen die Anordnung der Datenschutzbehörde, die Video-Aufzeichnungen nach Ablauf von 72 Stunden zu löschen.
"Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist die Klägerin zwar zur Videoüberwachung berechtigt, jedoch darf sie diese nicht für alle von ihr vorgetragenen Zwecke durchführen. Soweit sie vorgetragen hat, sie nehme die Videoüberwachung auch zur Durchsetzung bzw. zur Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche vor, so ist es ihr nicht gelungen, substantiiert darzulegen und zu belegen, dass sie ein berechtigtes Interesse zur Durchführung der Videoüberwachung zu eben diesem Zweck hat. (...)
Und weiter:
"Die Klägerin darf die Videoüberwachung auch nicht zum Zweck der Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche nach §§ 812 ff. BGB durchführen. Sie hat diesbezüglich behauptet, in der Vergangenheit sei es zu Fällen gekommen, in denen nach einem Tankvorgang die Karte eines Kunden belastet worden sei und der Kunde sodann behauptet habe, sein Fahrzeug nicht bei der Klägerin betankt und deswegen den Kaufpreis zurückgefordert zu haben. Es stünde demnach im Raum, dass die Klägerin den Kaufpreis durch Leistung des Kunden ohne Rechtsgrund erlangt habe.
Hinsichtlich der Speicherungsdauer führt das Gericht aus:
"Soweit die Klägerin zur Durchführung der Videoüberwachung berechtigt ist, dürfen die dabei gewonnenen Aufzeichnungen grundsätzlich nicht länger als 72 Stunden gespeichert werden. (...)
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9. LG Traunstein: Webseiten-Betreiber haftet für mittels Inline-Links eingebundene rechtswidrige Inhalte
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Ein Webseiten-Betreiber haftet für mittels Inline-Links eingebundene rechtswidrige Inhalte. Er kann sich nicht darauf berufen, dass es sich dabei um fremde Inhalte handelt, da er sich den Content durch die Einbettung zu eigen gemacht hat (LG Traunstein, Urt. v. 30.03.2023 - Az.: 1 HK O 2790/22).
"Selbst wenn man (...) nicht von einem ausschließlich eigenen Inhalt der Beklagten ausgeht, für den sie komplett verantwortlich ist (...), hat die Beklagte sich durch die (Inline-)Verlinkung auf das Hotelbuchungssystem (...) des (...) fremde Inhalte anderer Internetseiten jedenfalls zu eigen gemacht und ist auch aus diesem Grund Schuldnerin des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG.
Und weiter:
"Die Beklagte kann sich daher nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie sich der Internetseite des (...) und dessen Hotelbuchungssystems (...) bedient, dessen Daten wiederum von der (...) in eigener Zuständigkeit und Verantwortung geprüft werden, und dass sie nicht für deren Inhalte haftet.
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10. AG Lörrach: Durch Cold Call zustande gekommener SEO-Vertrag wirksam
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Ein durch deinen Cold Call zustande gekommener Vertrag (hier: Vereinbarung über Suchmaschinen-Leistungen) ist grundsätzlich wirksam (AG Lörräch, Urt. v. 25.05.2023 - Az.: 3 C 444/22).
"Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kam der geltend gemachte Vertrag zustande.
Im Ergebnis verneinte das Gericht aber den geltend gemachten Vergütungsanspruch, da die Beklagte beim Vertragsschluss einem Inhaltsirrtum unterlag und somit anfechten konnte:
"Die Beklagte hatte einen Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 1 BGB, weil sie unter einem Inhaltsirrtum litt.
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