anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 2. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.
Neben den Urteilen des BGH (T-Online ./. Donline), des OLG Nürnberg (bei doppelter Online-Buchung kein Bank-Irrtum) und des OLG Köln ("Warning"-Mails rechtswidrig) sind hier vor allem die Entscheidungen des LG Hamburg ("SmartCard"-Verkauf wettbewerbswidrig) und des VG Koblenz (keine Sportwetten-Vermittlung) zu erwähnen. Auch gibt es einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr: Gewinnspiele / Glücksspiele mit Mehrwertdiensten.
Die Kanzlei RA Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie ganz einfach die Kanzlei, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.dr-bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. WIPO: 11833.com gehört DTAG
2. BGH: T-Online ./. Donline
3. OLG Köln: "Warning"-Mails rechtswidrig
4. OLG Nürnberg: Auch bei doppelter Online-Buchung kein Bank-Irrtum
5. OLG Köln: Rechtsberatung aus dem Ausland unzulässig
6. LG Hamburg: "SmartCard"-Verkauf wettbewerbswidrig
7. VG Koblenz: Keine Sportwetten-Vermittlung
8. Neue 0190-Dialer-Urteile
9. BSI: Leitfaden für barrierefreies eGovernment
10. "Alcopops"-Werbung wettbewerbswidrig?
11. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: Gewinnspiele / Glücksspiele mit Mehrwertdiensten
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1. WIPO: 11833.com gehört DTAG
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Die Deutsche Telekom AG (DTAG) hat vor dem Arbitration and Mediation Center der World Intellectual Property Organization (WIPO) in dem Streit um die Domain "11833.com" obsiegt (Urt v. 22.12.2003 - Case No. D2003-0893 = http://snipurl.com/3s8f).
Die DTAG nutzt die Rufnummer 11833 in Deutschland für ihre Auskunft und hat auch entsprechende nationale Markenrechte eingetragen.
Der Gegner ist neben "11833.com" auch Besitzer der Domains "11833.info" und "11833.org".
Die DTAG berief sich hier insbesondere auf ihr bestehendes Markenrecht und auf den Umstand, dass die Domain-Beantragung durch den Gegner in bösem Glauben geschah:
"The Complainant contends that the Domain Name is identical to a trade mark in which it has rights and provides proof of a German trade mark registration for the mark 11833.
The Complainant also contends that the Respondent has no rights or legitimate interests in respect of the Domain Name. (...)
The Complainant further contends that the Domain Name was registered in bad faith and is being used in bad faith (...)."
Auf all diese Umstände brauchte das Arbitration and Mediation Center gar nicht weiter eingehen, denn der Gegner antwortete nicht, so dass schon alleine aus prozessualen Gründen von der Bösgläubigkeit der Domain-Registrierung ausgegangen wurde.
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2. BGH: T-Online ./. Donline
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Der BGH (Urt. v. 27.11.2003 - Az.: I ZR 148/01 = http://snipurl.com/3s8g) hat im Streit von "T-Online ./. Donline" entschieden, dass das Urteil des OLG München, das zwischen beiden Namen keine Verwechslungsgefahr sah, aufzuheben und neu zu verhandeln ist:
"Bei seiner Beurteilung, in welcher Weise die angegriffene Marke ausgesprochen wird, hat das Berufungsgericht allerdings den Sachverhalt nicht ausgeschöpft.
Es hat unberücksichtigt gelassen, daß der von ihm aufgestellte allgemeine Satz, der Verkehr werde zusammengeschriebene Wörter in der Regel auch zusammenhängend aussprechen (...), in dieser Allgemeinheit keine Gültigkeit beanspruchen kann.
Die Revision weist zu Recht auf die Besonderheit hin, wonach der Begriff "online" auf dem vorrangig in Rede stehenden Geschäftsfeld der Telekommunikation zum allgemeinen Wortschatz gehört. Schon deshalb kann für den Verkehr Anlaß bestehen, die beanstandete Bezeichnung DONLINE im Telekommunikationsbereich dementsprechend mehr oder weniger deutlich getrennt auszusprechen.
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft außer acht gelassen, daß auch die Bekanntheit der Klagemarke T-Online den Verkehr bei der Aussprache des Zeichens ebenfalls mit einem vorangestellten Buchstaben und online gebildeten Zeichens DONLINE im Bereich der Telekommunikation beeinflussen kann."
Rechtsfolge der BGH-Entscheidung ist, dass das OLG München erneut die Markenähnlichkeit zu beurteilen haben wird.
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3. OLG Köln: "Warning"-Mails rechtswidrig
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Das OLG Köln (Urt. v. 12.09.2003 - Az.: 6 U 63/03 = http://snipurl.com/3s8h) hatte darüber zu entscheiden, ob E-Mails, in denen vor einem angeblich unseriösem Geschäftspartner gewarnt wird, wettbewerbswidrig sind.
Der Beklagte hatte an knapp 600 Personen folgende Mail gesandt:
"Subject: Warning
Body:
"Dear All,
just wanted to warn you all about a promoter from germany: w. g. from d.!!!
I can tell from having a bad experience with him ..."
Das OLG sah in dieser Äußerung eine klare Verletzung der guten Sitten im geschäftlichen Verkehr (§ 1 UWG):
"Wettbewerbswidrig war das Verhalten des Beklagten, weil er den Kläger im geschäftlichen Verkehr (...) pauschal herabgesetzt hat.
Es entspricht allgemeiner Meinung, dass derjenige, der in Wettbewerbsabsicht einen Mitbewerber durch eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil pauschal herabsetzt, strenger beurteilt wird als jemand, der das ohne Wettbewerbsabsicht getan hat (...)
Während außerhalb des Wettbewerbsrechts Unterlassungsansprüche (...) nur bei falschen Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen in Betracht kommen, die als sog. "Schmähkritik" zu bezeichnen sind und ausschließlich dazu dienen, den Kritisierten zu diffamieren (...), sind verletzende Äußerungen über die Person, das Unternehmen, die Mitarbeiter, die Ware oder Leistung eines Mitbewerbers nicht schon deshalb zulässig, weil sie entweder wahr sind oder aber lediglich bloße Werturteile darstellen (...).
Im Wettbewerbsrecht können nämlich je nach den Umständen des Einzelfalles auch Werturteile gegen § 1 UWG verstoßen. (...)
So liegt es hier. Es kann letztlich offen bleiben, ob der Inhalt der mit der Klage angegriffenen E-Mail eine wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung beinhaltet (...). Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...), dass diese Unterscheidung im Rahmen des § 1 UWG nicht getroffen werden muss, wenn die Äußerung auf jeden Fall wettbewerbswidrig (...) ist. Dass der Inhalt der E-Mail den Kläger im Sinne des § 1 UWG ohne Not pauschal herabsetzt, liegt auf der Hand (...)."
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4. OLG Nürnberg: Auch bei doppelter Online-Buchung kein Bank-Irrtum
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Das OLG Nürnberg (Urt. v. Urteil vom 24.09.2003 - Az: 12 U 2572/02 = http://snipurl.com/3s8i) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Bank von einem Irrtum ausgehen muss, wenn an einem Tag zweimal die gleichen Buchungen von einem Kunden vorgenommen werden.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger online am 15.03.2000 um die Mittagszeit von seinem Tagesgeldkonto 12.500,- Euro auf sein Geldkonto umbuchte, um damit Aktien zu werben. Etwa 4 Stunden erteilte der Kläger der beklagten Bank wiederum über das Internet einen inhaltsgleichen Auftrag.
Die Bank führte beide Aufträge wunschgemäß aus.
Als der Kläger merkte, dass hier eine doppelte Buchung stattgefunden hatte, verlangte er die Stornierung von einem der beiden Aufträge. Dies lehnte die Beklagte ab.
Der Kläger behauptete, er habe nach Erteilung des 1. Auftrages keine Bildschirm-Bestätigung erhalten und auch bei seiner telefonischen Nachfrage sei nicht in Erfahrung zu bringen gewesen, ob der 1. Auftrag schon angenommen worden sei.
Diesem Tatsachen-Vortrag und auch der sonstigen rechtlichen Würdigung des Klägers hat das OLG Nürnberg eine klare Absage erteilt:
"Die Beklagte hat den Nachweis erbracht, dass dem Kläger auch hinsichtlich seiner ersten Order (...) eine Annahmeerklärung zugegangen ist. Da der Kläger nicht mit einem Sachbearbeiter der Beklagten direkt, sondern mit deren Computersystem in Verbindung stand, kommt es für das Wirksamwerden der Willenserklärung (...) auf den Zugang an (...).
Der Zugang ist dann bewirkt, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass der Empfänger sie unter gewöhnlichen Verhältnisen zur Kenntnis nehmen kann.
Wenn eine elektronische Erklärung nicht wie eine E-Mail über einen Dritten (Online-Dienst, Provider) an den Empfänger gelangt, sondern diesem direkt übertragen wird, (...) ist der Zugang mit Passieren der Schnittstelle zum Empfänger bewirkt (...).
Aus den Logdateien der Beklagten (...) ergibt sich, dass der Online-Dialog (...) ohne Störung zu Ende geführt wurde."
Hinsichtlich des Punktes, ob die Bank eine Überprüfungspflicht trifft, wenn an einem Tag zwei inhaltsgleiche Überweisungen vorgenommen werden sollen, führen die Richter aus:
"Eine (...) Bank ist zwar grundsätzlich verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass über Internet erteilte unplausible und offensichtlich irrtümliche Wertpapieraufträge als solche erkannt werden (...).
Aus dem Umstand, dass der Kläger (....) eine inhaltsgleiche Order wie die gegen Mittag desselben Tages erteilte, musste sich der Beklagten aber nicht aufdrängen, dass ein irrtumsbehafteter Auftrag vorlag (...) Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, der Beklagten per E-Mail mitzuteilen, dass er nur die einmalige Ausführung der Order wünsche, sofern er auf seine telefonische Anfrage keine Klarheit gewinnen konnte (...)."
Eine ähnliche Entscheidung hatte das OLG Nürnberg (Urt. v. 09.10.2002 - Az. 12 U 1346/02 = http://snipurl.com/3s8k) vorletztes Jahr getroffen.
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5. OLG Köln: Rechtsberatung aus dem Ausland unzulässig
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Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 19. 12. 2003 (6 U 65/03) entschieden: Wer in Deutschland ohne entsprechende Erlaubnis Rechtsberatung betreibt, verstößt auch dann gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn die Beratung aus dem Ausland erfolgt.
Nach § 1 des Rechtsberatungsgesetzes dürfen in Deutschland rechtsberatende Tätigkeiten – außer durch Rechtsanwälte – grundsätzlich nur von solchen Personen ausgeübt werden, denen hierfür in einem besonderen Verfahren eine förmliche Erlaubnis erteilt wurde. In dem nunmehr entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob das Gesetz auch dann Anwendung findet, wenn der Berater im Ausland lebt und nur von dort aus tätig wird.
Ein Kölner Rechtsanwalt hat den Beklagten, einen Deutschen mit Wohnsitz im niederländischen Vaals nahe Aachen, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Beklagte ist Vorsitzender einer niederländischen Stiftung, die Schuldnerberatung betreibt. Er korrespondierte für einen in Deutschland wohnhaften Steuerschuldner mit einer deutschen Steuerberaterin. Der Briefkopf der Stiftung enthält neben der Anschrift in Vaals auch eine Aachener Adresse als "Postanschrift in Deutschland". In ihrem in deutscher Sprache gehaltenen Internetauftritt wirbt die Stiftung damit, "bundesweit" tätig zu sein.
Die Unterlassungsklage des Rechtsanwalts hatte vor dem Landgericht Köln Erfolg. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Der mit dem Rechtsberatungsgesetz u. a. verfolgte Zweck, eine ausreichende Qualifikation derjenigen sicher zu stellen, die Dritten ihre rechtsberatenden Dienste anbieten, gebiete die Anwendung des Gesetzes auch dann, wenn ein Deutscher aus dem Ausland heraus in Deutschland tätig werde. Das Verhalten des Beklagten, der als nicht zugelassener Rechtsbeistand in Deutschland Mandanten in solchen Angelegenheiten berate, die ausschließlich im deutschen Rechtsraum Auswirkungen entfalten, laufe dem Ziel des Rechtsberatungsgesetzes zuwider. Dem stehe weder entgegen, dass das niederländische Recht keine entsprechende Verbotsnorm kenne, noch fordere europäisches Recht eine andere Betrachtungsweise.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 07.01.2004
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6. LG Hamburg: "SmartCard"-Verkauf wettbewerbswidrig
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Das LG Hamburg (Urt. v. 12.11.2003 = http://snipurl.com/3s8n) hatte im Rahmen einer Prozesskosten-Bewilligung darüber zu entscheiden, ob ein "SmartCard"-Verkäufer bei eBay unlauter iSd. § 1 UWG handelt.
Der Verkauf von Pay TV-Decodern rückt in der letzten Zeit zunehmend in den Blickwinkel der Öffentlichkeit. So gehen die geschädigten Sender vehement gegen Verletzer vor, vgl. die Kanzlei-Info v. 27.08.2003 = http://snipurl.com/38ep Zu dem Umstand, ob und welche Normen ein Decoder-Verkäufer verletzt, siehe die Rechts-FAQ: Neue Medien "Entschlüsselung von Pay-TV / Zugangskontrolldienste-Gesetz / ZKDSG" von RA Dr. Bahr = http://snipurl.com/3s8o
Erst vor kurzem hatte das OLG Frankfurt (Beschl. v. 05.06.2003 - Az.: 6 U 7/03 = http://snipurl.com/38eo) ("Magic Modul") entschieden, dass die Zweckbestimmung einer Umgehungsvorrichtung objektiv zu ermitteln sei, d.h. aus der Sicht eines neutralen Beobachters.
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte bei seinem Online-Verkauf u.a. mit dem Text geworben:
"(...) Verbotene Netze PAY TV (Wir weisen darauf hin, dass das Entschüsseln von PREMIERE WORLD verboten ist). Der Kartenleser liest und beschreibt jede Karte (...).´
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass das Freischalten von Pay TV-Programmen durch illegale Software unter Strafe verboten ist."
Mit Beschluss v. 16. September 2003 erging gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung. Erstaunlich ist dabei, dass dem Beklagten auch verboten wurde, den Allgemein-Begriff "Pay TV" zu benutzen.
Gegen diese wollte er nun Widerspruch einlegen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe.
Dies lehnten die Richter ab, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe.
"Mit dem Angebot von Geräten zur Herstellung von SmartCards liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG in der Fallgruppe der sittenwidrigen Behinderung durch die Ausbeutung fremder Leistungen vor. (...)
Genau zu diesem Zweck (...) dienten die vom Antragsgegner angebotenen Artikel, worauf in der Produktbeschreibung unmissverständlich hingewiesen wird.
Der Antragsgegner bediente sich mithin der Wertschöpfung der Antragstellerin und beutete ihre Leistung, um den eigenen Absatz der von ihm angebotenen Artikel zu erhöhen."
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7. VG Koblenz: Keine Sportwetten-Vermittlung
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Ein Wettbüro in Rheinland-Pfalz, das Oddset-Sportwetten vermittelt, muss zunächst eine Genehmigung beantragen. Das gilt selbst dann, wenn es Sportwetten an einen Sportwettenveranstalter vermittelt, der in einem anderen Bundesland eine Erlaubnis hat. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren. Damit lehnte es den Eilantrag eines Koblenzer Sportwettenvermittlers gegen eine Untersagungsverfugung der Stadt Koblenz ab.
Der Antragsteller betreibt eine Annahmestelle für Oddset-Wettangebote in Koblenz. Oddset-Wetten werden auf das Ergebnis von Sportveranstaltungen abgeschlossen. Die Spielbedingungen können grundsätzlich frei vereinbart werden. Anders als beim herkömmlichen Fußballtoto verspricht der Veranstalter für die richtige Vorhersage feste Gewinnquoten. Die Oddset-Sportwetten vermittelt der Antragsteller an einen Sportwettenveranstalter in Gera, der dafür eine Erlaubnis in Thüringen hat.
Die Stadt Koblenz untersagte dem Antragsteller die Vermittlung der Sportwetten. Sie begründete dies damit, dass der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schaffe. Denn er besitze keine Erlaubnis für die Vermittlung von Oddset-Sportwetten in Rheinland-Pfalz. Zudem mache er sich durch die Vermittlung der Oddset-Sportwetten strafbar, indem er das unerlaubte Glücksspiel fordere. Bei den Sportwetten handele es sich um ein Glücksspiel, da der Gewinn des Spiels nicht von den Fähigkeiten des Spielers abhänge. Niemand könne vor einem sportlichen Wettkampf mit dem Anspruch auf objektive Richtigkeit dessen Ergebnis vorhersagen. Der Antragsteller habe seine Einrichtungen unerlaubt für dieses Glucksspiel bereitgestellt. Es bestehe ein überragendes öffentliches Interesse daran, mit dem Verbot die Strafrechtsordnung durchzusetzen.
In seinem Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die behördliche Untersagung machte der Antragsteller geltend, er benötige keine zusätzliche Genehmigung zur Vermittlung der Sportwetten in Rheinland-Pfalz. Denn die thüringische Erlaubnis des Sportwettenveranstalters gelte für ganz Deutschland. Es verstoße gegen seine verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit, wenn er trotzdem eine Genehmigung beantragen müsse. Er mache sich auch nicht strafbar, da er nicht unerlaubt das Glücksspiel fördere.
Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Eilantrag ab. Es stutzte seine Entscheidung auf eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Untersagung und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Vermittlung der Oddset-Wetten bis zur endgültigen Entscheidung. Die Allgemeinheit habe ein überwiegendes Interesse daran, dass jemand, der ein Gewerbe betreiben wolle, ein Genehmigungsverfahren durchlaufe. Er solle vor Beginn einer möglicherweise erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit in dem vorgesehen Verwaltungs- und nötigenfalls Gerichtsverfahren klären, ob er eine Erlaubnis benötige und bekomme. Denn es spreche alles dafür, dass der Antragsteller nach dem rheinland-pfälzischen Sportwettengesetz eine Erlaubnis des Ministers der Finanzen für die Vermittlung der Oddset-Sportwetten brauche. Die finanziellen Einbußen des Antragstellers müssten hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen.
Es sei nicht Aufgabe des Eilverfahrens, die schwierigen und umstrittenen Rechtsfragen des Falles zu klären. Erst in einem Hauptsacheverfahren könne entschieden werden, ob der Antragsteller in strafbarer Weise unerlaubtes Glücksspiel fördere und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schaffe. Die Oddset-Sportwetten seien zwar ein Glücksspiel. Es sei aber völlig umstritten, ob der Antragsteller als Vermittler tatsächlich unerlaubt handele, wenn der Veranstalter zugelassen sei. Außerdem sei es eine schwierige Rechtsfrage, ob die Genehmigungspflicht mit der Berufsfreiheit vereinbar ist, wenn die Sportwetten an einen Veranstalter vermittelt werden, der in einem anderen Bundesland zugelassen ist.
Gegen den Beschluss kann beim OVG Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.
(Beschluss vom 29. Dezember 2003; Az.: 2 L 2096/03.KO)
Quelle: Pressemitteilung Nr. 1/2004 des VG Koblenz
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8. Neue 0190-Dialer-Urteile
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Es gibt zwei neue 0190-Dialer-Urteile zu vermelden:
a) AG Frankfurt a.M.: Neues 0190-Dialer-Urteil
(Leitsätze:)
1. Soweit kein Anlass für die Annahme eines technischen Fehlers besteht, spricht ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefon-Rechnung.
2. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass der Telefon-Kunde pauschal behauptet, eine unbekannte dritte Person habe einen Dialer auf seinen Anschluss aufgeschaltet und einen erhöhten Gebührenanfall herbeigeführt.
3. Die Bestimmungen des zum 15.08.2003 in Kraft getretenen 0190-Reformgesetzes gelten nicht für Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agfrankfurtam220803.htm
b) AG Günzburg: Neues 0190-Dialer-Urteil
(Leitsatz:)
Der Telefon-Kunde muß dafür Sorge tragen, daß Dialer nicht installiert werden oder den Computer derart konfigurieren, daß eine selbständige Einwahl nicht möglich ist.
(Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Gegenseite die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt hat.)
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbonn300703.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter http://www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms.
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9. BSI: Leitfaden für barrierefreies eGovernment
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Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI = http://www.bsi.de) hat einen Leitfaden (PDF-Dokument, 1,8 MB = http://snipurl.com/3s8t) zur Erstellung von barrierefreien eGovernment-Anwendungen herausgegeben.
Der Leitfaden ist über 130 Seiten lang und basiert auf der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung = http://snipurl.com/3s8v
Diese Verordnung ist aufgrund von Neuregelungen im Behindertengleichstellungsgesetzes Ende 2002 entstanden und beinhaltet bestimmte Vorgaben, wie Webseiten von Behörden der Bundesverwaltung ab dem Jahr 2005 auszusehen haben.
Mittels des Leitfadens soll nun vor allem den Web-Entwicklern weitere praktische Schützenhilfe gegeben werden, weil die bisherige Verordnung an vielen Stellen nur sehr spärliche Angaben gemacht hat.
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10. "Alcopops"-Werbung wettbewerbswidrig?
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Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv = http://www.vzbv.de) ging in der letzten Zeit gegen die jugendbezogene Internet-Werbung für sog. "Alcopops", d.h. hochprozentige Alkoholmixgetränke, vor, da dadurch die Unerfahrenheit und die leichte Beeinflussbarkeit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt würden. Ein solches Handeln verstoße gegen § 1 UWG.
Der Deutsche Brauer-Bund e.V hat hierzu Ende Dezember 2003 eine Stellungnahme (= http://snipurl.com/3s8w) herausgebracht und das Vorgehen und insbesondere die Äußerungen des vzbv kritisiert. So würde die Öffentlichkeit durch die missverständliche Darstellung davon ausgehen, dass auch Biermischgetränke und nicht nur Mischgetränke mit hochprozentigem Inhalt (z.B. Whisky, Wodka) hierunterfallen würden.
Am heutigen Tag hat der vzbv seine Äußerungen in einer Pressemitteilung (= http://snipurl.com/3s8x) klargestellt.
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11. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: Gewinnspiele / Glücksspiele mit Mehrwertdiensten
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Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr:
"Gewinnspiele / Glücksspiele mit Mehrwertdienste-Rufnummern (0190, 0900, 013x)"
http://www.isa-casinos.de/articles/5194.html
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