Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 14.01.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 2. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
Die Braunschweiger Richter äußern sich - soweit ersichtlich - das 1.Mal mit klaren Worten zur Frage, ab wann das inserierende Unternehmen eine Mitstörerhaftung trifft, wenn aufgrund der gewählten Option "weitgehend passende Keywords" fremde Markenrechte verletzt werden. Das OLG ist der Ansicht, dass bereits durch diese Options-Auswahl die Mithaftung eintrete. Denn bei einer solchen Wahl bestehe die erhebliche und naheliegende Gefahr der Verletzung fremder Markenrechte. Diese Gefahr vergrößere sich noch, wenn allgemeine, generische Begriffe gebucht würden. Denn dann sei es außerordentlich wahrscheinlich, dass dieses Wort Bestandteil eines geschütztes Kennzeichens sei. Der verklagte Werbetreibende hätte daher vielmehr die Option "genau passende Keywords" auswählen müssen, da nur so sichergestellt werden könne, dass die Anzeige nicht bei fremden Marken erscheine. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Sollte sich die Ansicht der Richter durchsetzen, dürfte dies alsbald zum Ende der Option "weitgehend passende Keywords" führen, denn der Werbetreibende ist bei Wahl dieser Option praktisch immer mit beiden Beinen in der Mitstörerhaftung. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH in den für Ende Januar 2009 angekündigten AdWords-Entscheidungen sich diesen Wertungen anschließen wird oder ihnen eine Absage erteilt.
Soweit das Verwaltungsgericht inzwischen bereits in mehreren Klageverfahren in der Hauptsache entschieden hat, dass die Neuregelung des Glückspielsstaatsvertrages verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig sei, soweit damit am staatlichen Sportwettenmonopol festgehalten werde, sind diese Entscheidungen nicht rechtskräftig; insoweit sind Berufungsverfahren des Landes Berlin beim Oberverwaltungsgericht anhängig. Nach der Begründung des Oberverwaltungsgerichts in den Beschwerdeentscheidungen, die die anderslautenden Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts bereits berücksichtigt, sind die Einwände gegen die neue Rechtslage nicht von solchem Gewicht, dass es geboten wäre, entgegen der klaren Absicht des Gesetzgebers, Sportwetten zur Bekämpfung davon ausgehender Gefahren zu kanalisieren und auf ein staatliches Angebot zu beschränken, private Anbieter einstweilen zuzulassen. Insbesondere bestünden keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass nicht Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr, sondern ein staatliches Einnahmeinteresse tragend für die Monopolisierung von Sportwetten sei. Nach dieser Klarstellung des Oberverwaltungsgerichts gilt derzeit, dass Private keine Sportwetten anbieten oder vermitteln dürfen, was auch die Vermittlung an Anbieter aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und an ausländische Anbieter über das Internet einschließt. Beschlüsse u.a. vom 27. November 2008 - OVG 1 S 203.07 und 81.08 - Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin v. 09.01.2008
Der Rechteinhaber machte gegen einen Provider einen Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG geltend. Der verklagte Provider hatte seinen zentralen Verwaltungssitz in der Stadt B, unterhielt aber auch in zahlreichen anderen Städten Zweigniederlassungen, u.a. auch in Düsseldorf. Der Anspruch wurde in Düsseldorf gerichtlich geltend gemacht. Das OLG Düsseldorf erklärte sich für nicht örtlich zuständig und lehnte den Anspruch ab. Zwar spreche § 101 Abs.9 S.2 UrhG davon, dass das Landgericht zuständig sei, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung habe. Aus der Entstehungsgeschichte der Norme ergebe sich aber, dass zwischen diesen drei Gerichtsständen kein gleichberechtigtes Wahlrecht bestehe. Vielmehr sei die Bestimmung so auszulegen, dass bei auskunftsverpflichteten juristischen Personen alleine der Sitz maßgeblich sei. Denn an diesem Ort befinde sich auch die Hauptverwaltung des Unternehmens. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass bei einer juristischen Person, die über viele Zweigniederlassungen im gesamten Bundesgebiet verfüge, ein Gericht angerufen werde, das praktisch keinen Bezug zu dem geltend gemachten Auskunftsanspruch habe, da diese Angelegenheiten sämtlichst in der Verwaltungszentrale bearbeitet würden. "Schließlich ist kein vernünftiger Grund dafür zu erkennen, dass der eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erstrebende Verletzte bei einer zur Auskunft verpflichteten juristischen Person mit einem inländischen Sitz und zusätzlich Niederlassungen im Inland die freie Wahl haben soll, das Verfahren statt am Ort des Sitzes, wo also die Verwaltung geführt wird, am Ort einer beliebigen Niederlassung zu betreiben. Denn es geht ja (...) nicht darum, dem Kläger eines Zivilprozesses die Klage, die auf den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung Bezug hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes zu ermöglichen, wo sich eine Niederlassung befindet. In der Konstellation des § 101 Abs. 9 UrhG hat die begehrte Auskunft für den Verletzten nicht von vornherein einen Bezug zu einer bestimmten Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten. Es ist vielmehr eine Frage der innerbetrieblichen Organisation des Verpflichteten, wo er die Geschäfte erledigt, deretwegen von ihm Auskunft verlangt wird. Mit Belangen des Auskunftsverpflichteten lässt sich die vom Antragsteller des vorliegenden Verfahrens in Anspruch genommene Wahlfreiheit ohnehin nicht begründen; denn bei freier Wahl kann das Anordnungsverfahren ja gerade auch an einem Ort betrieben werden, wo der Verpflichtete die fraglichen Geschäfte nicht erledigt."
Der Beklagte hatte in einer lokalen Zeitung einen Artikel mit dem Titel „Kameraden!“ veröffentlicht und forderte darin in einer satirischen Weise rechtsgerichtete Gruppen auf, doch auch in die Stadt O. zu kommen. Hier sei man von öffentlicher Seite aus Kundgebungen rechtsgerichteter Gruppen gegenüber besonders tolerant. Hiergegen wandte sich die Kommune, die ihr Ansehen durch die Behauptung verletzt sah, und klagte. Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter entschieden. Die Äußerungen des Beklagten seien zulässig gewesen. Die Aussage, die Kommune habe die rechtsgerichteten Kundgebungen ermöglicht, entspreche der Wahrheit. Die Kommune müsse mit Kritik rechnen, wenn sie zunächst die Kundgebung zulasse und anschließend keine rechtmäßige Verbotsverfügung mehr zu verfassen in der Lage sei. Ein solches Vorgehen könne durchaus als „ungeschickt“ bezeichnet werden. Die sonstigen Äußerungen des Autors werteten die Juristen als Meinungsäußerung. Dem Leser sei bewusst, dass es sich nicht um eine lückenlose Darstellung von Fakten, sondern vielmehr um eine ironische Bewertung der Geschehnisse handele. Dass der „Aufruf“ von einzelnen Personen ernst genommen werde und die Satire nicht verstanden werde, sei Schicksal jeder Satire und führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Textes.
Eine Wochenzeitung hatte in ihrem Service-Teil eine Liste mit unterschiedlichen Rufnummern für gesundheitliche Notfälle (insb. Arzt, Zahnarzt, Apotheken) abgedruckt. Dabei wurden jedoch nicht alle am Ort befindlichen Praxen namentlich erwähnt, sondern lediglich einige. Das Gericht hatte nun zu überprüfen, ob in dieser Tatsache eine unzulässige Schleichwerbung zu sehen war. Die Hammer Juristen verneinten dies. Es stehe der Zeitung grundsätzlich frei, einen Notdienst nach nachvollziehbaren Kriterien redaktionell auszuwählen und ihre Leser entsprechend zu informieren. Sie sei nicht verpflichtet, alle denkbaren Notdienste aufzuführen. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie hier – die einzelnen Angebote nicht vergleichbar seien und die Leser unter der hier angegebenen Nummer mehrere Tierarztpraxen im Wechsel erreichen könnten, während die Klägerin vor Ort allein ihren Notdienst anbiete.
„Sehr geehrter Herr ..., am 1. Juli 2008 ist es soweit: E. erhöht den Preis für den Grundversorgungstarif „K.“! Zeit für einen Wechsel, denn es geht auch anders - mit ... Ökostrom. Wir ersparen allen E. K. Kunden die Preiserhöhung, wenn Sie bis zum 30. Juni 2008 zu ... Ökostrom wechseln. ... Sie ersparen sich nicht nur die Preiserhöhung, sondern wir belohnen Ihren Wechsel mit einem attraktiven Dankeschön und bieten Ihnen eine sichere Versorgung mit 100 % Ökostrom...“ Die Klägerin hat die Beklagte erfolglos abgemahnt. Sie hat vor dem Landgericht Baden-Baden im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht, die Beklagte verstoße gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen, unter anderem seien die mehrfachen Hinweise der Beklagten, der Kunde erhalte eine „sichere Versorgung mit Ökostrom“ und beziehe „zu 100 % umweltfreundlichen Strom“ irreführend. Solche Werbeaussagen erweckten beim Verbraucher den Eindruck, dass es sich bei dem Strom, den er „aus der Steckdose“ erhalte, im Falle eines Wechsels zur Beklagten tatsächlich um Strom handele, der weder Atomstrom sei, noch Strom, der aus der Verbrennung fossiler Energieträger gewonnen werde. Tatsächlich verhalte es sich unstreitig so, dass der Kunde bei einem Wechsel in den beworbenen Tarif der Beklagten wie bisher elektrische Energie aus dem Netz beziehe und damit Strom, der aus einem Mix verschiedener Energieträger gewonnen werde. Das Landgericht hat der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für den Abschluss eines Stromlieferungsvertrags sinngemäß oder wörtlich mit den Aussagen „... und bieten Ihnen eine sichere Versorgung mit 100 % Ökostrom“ und/oder „dass Sie mit ...Ökostrom zu 100 % umweltfreundlichen Strom beziehen“ zu werben. Die Berufung der Beklagten zum 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Fachsenat für Wettbewerbsrecht - war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die mit der Klage geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die angegriffenen Aussagen zum Ökostrom bei wörtlichem Verständnis der wahren Sachlage nicht gerecht werden. Der einzelne Abnehmer bezieht auch nach seinem Wechsel vom bisherigen Anbieter zur Beklagten den Strom aus dem Netz. In das Netz wird Strom unterschiedlicher Herkunft eingespeist, das heißt Strom, der aus fossilen Energieträgern und aus Kernkraft gewonnen wird ebenso wie Strom aus sogenannten erneuerbaren Energien wie Wasser, Windkraft, Photovoltaik usw., also Strom, der in der Werbung der Beklagten unter dem Begriff „Ökostrom“ zusammengefasst wird. Der bloße Wechsel des Anbieters ändert nichts an der Tatsache, dass der Endabnehmer Strom bezieht, der aus einem Energiemix gewonnen wird. Stromversorger wie die Beklagte, die Ökostrom anbieten, verpflichten sich jedoch, in dem Umfang, in dem ihre Kunden Strom abnehmen, Strom in das Netz einzuspeisen, der aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. Der Wechsel von einem herkömmlichen Versorger zu einem Versorger, der Ökostrom anbietet, führt dazu, dass der entsprechende Versorger zur Erfüllung seiner Verpflichtung Strom aus erneuerbaren Energien nachfragt. Das kann bei funktionierendem Markt bewirken, dass Anbieter von Strom aus erneuerbaren Energien unterstützt werden. Der Senat ist der Auffassung, dass der durchschnittlich informierte, verständige und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die angegriffenen Werbeaussagen der Beklagten nicht wörtlich versteht und deshalb nicht irregeführt wird. Die Adressaten einer solchen Werbung für Ökostrom sind heute infolge der ausführlichen Berichterstattung über die Liberalisierung des Strommarktes und die damit verbundene Möglichkeit des Stromversorgers einerseits, über den Klimawandel und die damit einhergehende Diskussion über die verschiedenen Energiequellen andererseits im groben Zügen über die maßgeblichen Zusammenhänge informiert. Wer sich mit der Werbung von Stromanbietern befasst, erkennt ohne weiteres, dass ein solcher Wechsel von seiner Seite aus nicht mehr erfordert als eine entsprechende Kündigungserklärung gegenüber dem bisherigen Anbieter und die Unterschrift unter den Vertrag mit dem neuen Anbieter. Der Verbraucher, der wegen der hohen Stromkosten und der Notwendigkeit einer zuverlässigen Stromversorgung solchen Werbeschreiben erhöhte Aufmerksamkeit widmet, entnimmt der Werbung, dass ein Wechsel des Stromversorgers nicht mit weiteren Maßnahmen wie der Verlegung von Kabeln, der Änderung des Haus- oder Wohnungsanschlusses, der Anschaffung und Installation von Geräten oder dergleichen verbunden ist. Es liegt für den verständigen Verbraucher auf der Hand, dass er auch nach einem Wechsel des Versorgers den Strom wie bisher aus dem ohnehin vorhandenen Netz bezieht. Unter diesen Umständen erscheint es ausgeschlossen, dass mehr als ein nur ganz geringer Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei der Beschäftigung mit der „Ökostrom“-Werbung ernsthaft zu der Ansicht gelangt, die Beklagte sorge dafür, dass die von ihm dem Netz entnommene Energie unmittelbar aus einer erneuerbaren Energiequelle gewonnen wird. Eine Irreführung, die einen Anspruch nach §§ 8, 3, 5 UWG rechtfertigen könnten, wäre nur dann anzunehmen, wenn mindestens 1/4 der angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Werbung so verstünde, wie sie nach Auffassung der Klägerin verstanden wird. Anhaltspunkte dafür, dass es sich so verhalten könnte, hat die Klägerin nicht dargetan, sie sind unter den gegebenen Umständen auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn man annehmen wollte, ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise unterliege der falschen Vorstellung, bei einem Wechsel zur Beklagten stamme der jeweils entnommene Strom vollständig aus erneuerbaren Energiequellen, fehlt es an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz einer solchen Irreführung. Auch Verbraucher mit einer solchen Fehlvorstellung träfen eine Entscheidung nicht anders, wenn sie sachlich zutreffend über die technisch-physikalischen Zusammenhänge aufgeklärt würden. Aus der Sicht des Verbrauchers, der sich für „Ökostrom“ entscheidet, ist maßgeblich, dass er einen Beitrag dazu leisten möchte, die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern und eine Abkehr von der Stromgewinnung aus fossilen Energiequellen oder Kernenergie zu unterstützen. In dieser Erwartung wird er aber nicht enttäuscht, weil die Beklagte verpflichtet ist, im Umfang der Abnahme ihrer Kunden Strom, der aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen wurde, in das Netz einzuspeisen. Die Revision ist nicht zulässig. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2008, Az.: 6 U 140/08 Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 16.12.2008
Der 1986 verstorbene Regisseur Harald Reinl wurde insbesondere durch seine Edgar-Wallace- und Karl-May-Verfilmungen in den 60er-Jahren bekannt. Im vorliegenden Verfahren geht es um die digitalen Videoverwertungsrechte an dreizehn zwischen 1957 und 1965 entstandenen Spielfilmen (der Heimatkomödie "Almenrausch und Edelweiß", den sechs "Edgar-Wallace"-Filmen "Der Frosch mit der Maske", "Die Bande des Schreckens", "Der Fälscher von London", "Der Würger von Schloss Blackmoor", "Zimmer 13" und "Der unheimliche Mönch", den beiden Filmen "Im Stahlnetz des Dr. Mabuse" und "Die unsichtbaren Krallen des Dr. Mabuse" sowie den vier "Karl-May"-Filmen "Der Schatz im Silbersee" und "Winnetou I" bis "Winnetou III"), bei denen Reinl jeweils Regie führte. Die Kinoauswertung der Filme lag in der Regel bei der Constantin-Filmverleih GmbH. Der Sohn und Erbe Reinls wirft dem DVD-Vertreiber Urheberrechtsverletzungen vor, weil sein Vater Urheber aller dreizehn Filme gewesen sei und niemandem entsprechende Video-Nutzungsrechte eingeräumt habe. Dementsprechend hat er auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung geklagt. Der DVD-Vertreiber hat im Prozess insbesondere dahin argumentiert, der verstorbene Regisseur habe in seinen Verträgen mit der Constantin über sämtliche Rechte an den Filmen auch in Bezug auf damals noch unbekannte Nutzungsarten wie die Video- und DVD-Verwertung verfügt. Der 6. Zivilsenat hat dem Regisseur-Erben - wie auch schon das Landgericht Köln in der Vorinstanz - im Grundsatz einen urheberrechtlichen Schadenersatzanspruch zuerkannt. Die DVD-Auswertung der Filme verletzte das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an den Filmen, das nach dem Urhebergesetz dem Regisseur zustehe und das dieser auf seinen Sohn vererbt habe. Bei der sog. Videozweitauswertung handele es sich um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen; diese Art der Verwertung habe sich erst in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts abgezeichnet. Der DVD-Vertreiber konnte nicht nachweisen, dass der Regisseur bei der seinerzeitigen Übertragung des Urheber- und Verwertungsrechts auch das damals noch unbekannte Videoverwertungsrecht mit übertragen hatte, so dass dies dem Erben heute neu zu vergüten sei. Nach dem damals geltenden Recht habe der Gedanke geherrscht, dass selbst bei einer uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechts die Ausnutzung neuer Wiedergabetechniken, die im Zeitpunkt der Rechtsübertragung nicht bekannt waren, dem Werkschöpfer vorbehalten bleiben sollten. Da die seinerzeit mit dem Regisseur Reinl abgeschlossenen Verwertungsverträge im Prozess nicht mehr vorgelegt werden konnten, konnte der Senat nicht feststellen, dass hier etwas anderes bezüglich unbekannter Nutzungsrechte vereinbart worden war. Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil unter anderem die Frage, nach welchen Grundsätzen sich bei Altverträgen vor 1966 die Rechtsübertragung für noch nicht bekannte Verwertungsmöglichkeiten von Filmwerken richtet, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 09.01.2008
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 22. Mai 2008 - 10 A 2412/07 - der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Führung der Datei "Gewalttäter Sport" zurzeit keine zureichende Rechtsgrundlage gebe, da eine in §§ 11, 7 Abs. 6 des Bundeskriminalamtgesetzes vorgeschriebene Rechtsverordnung noch nicht erlassen sei und die für die Verbunddatei "Gewalttäter Sport" bestehende Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes diese Rechtsverordnung nicht ersetzen könne. Der 11. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts hat sich in dem Berufungsverfahren 11 LC 229/08 mit Urteil vom 16. Dezember 2008 dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Es hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die Notwendigkeit der Datei "Gewalttäter Sport" als solche nicht in Frage gestellt wird und dass es im Berufungsverfahren ausschließlich um die formelle Frage der Rechtsgrundlage geht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 17.12.2008
Die Klägerin hatte sich bei einer Dessous-Show in einer Berliner Diskothek in Unterwäsche gezeigt und war dabei von der Presse fotografiert wurden. Die Bilder wurden wenig später in der Zeitung abgedruckt. Die Klägerin verlangte daraufhin Schmerzensgeld. Zu Unrecht wie die Berliner Richter entschieden. Denn durch ihren Auftritt in der Öffentlichkeit habe sie konkludent eine Einwilligung erteilt. Insbesondere auch weil bei der Veranstaltung die Presse zugegen war und die Klägerin den Fotografen das Ablichten nicht ausdrücklich verboten hatte
Zunächst stellen die Darmstädter Richter fest, dass grundsätzlich der Musikindustrie bei P2P-Fällen ein Anspruch auf Akteneinsicht zusteht. Ein Anspruch könne jedoch dann ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Interessen der Beschuldigten überwiegen würden. Dies bejahte das Gericht im vorliegenden Fall und lehnte den Antrag auf Akteneinsicht ab. Da es sich hier nur um eine einzige Musikdatei gehandelt habe, die zudem von knapp 50 Beschuldigten zum Download angeboten wurde, handle es sich lediglich um ein Bagatelldelikt. Das persönliche Fehlverhalten der einzelnen Beschuldigten sei daher als gering einzustufen, so dass ihr Persönlichkeitsrecht gegenüber dem Interesse der Musikindustrie überwiege. "Nach den Besonderheiten der vorliegenden Fälle und der jeweils zu treffenden Einzelfallabwägung müssen hier (...) die Interessen der Antragstellering hinter den schutzwürdigen Belangen der Beschuldigen bzw. der Anschlussinhaber zurücktreten, da sich die Aufdeckung ihrer Identität im Wege der Akteneinsicht als unverhältnismäßig darstellt. Während der vorgenannten Kammerentscheidung das Zugänglichmachen von 620 Audio-Dateien im Rahmen einer mehrstündigen Session eines einzigen Beschuldigten zu Grunde lag, geht es vorliegend jeweils nur um das Bereithalten von einer Musikdatei – unabhängig voneinander – durch mehrere Beschuldigte. Insoweit handelt es sich jeweils um bagatellartige Rechtsverletzungen, was nach Abwägung der widerstreitenden Interessen zu einem Vorrang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen führt, auch wenn dieses seinerseits nicht im Kern berührt ist." Das LG Darmstadt hatte bereits in der Vergangenheit in einem anderen Verfahren eine inhaltsgleiche Entscheidung (Beschl. v. 09.10.2008 - Az.: 9 Qs 490/08) getroffen.
Ein Software-Hersteller vertrieb seine Programme als vorinstallierte Versionen auf handelsüblichen Computern an Endkunden. In seinen AGB legte er fest, dass der Kunde die Software nur mit der Hardware zusammen weiterverkaufen dürfte. Einen gewieften Händler interessierten diese Bestimmungen nicht und er kaufte nur die Software von Kunden an. Dies gefiel dem Software-Hersteller nicht. Er klagte gegen den Händler. Und verlor. Die Düsseldorfer Richter sahen das Verhalten des Händlers als nicht urheberrechtswidrig an. Da der Hersteller die Software selbst in den geschäftlichen Verkehr gebrachte habe, sei eine Erschöpfung eingetreten. D.h. der Hersteller kann nach dem Verkauf an den Endkunden nicht mehr über die weitere Verwendung der Software bestimmen. Dies bejahten die Juristen im vorliegenden Fall insbesondere deswegen, weil andernfalls für den Kunden der Weiterverkauf wirtschaftlich praktisch nicht möglich gewesen wäre. Denn ein potentieller Käufer einer Software wolle nicht zugleich auch die gebrauchte Hardware mit erwerben. Zudem wäre der Verkäufer auch noch gezwungen, sämtliche sonstigen Daten von der Festplatte anderweitig zu löschen. Das LG Düsseldorf erlaubte den isolierten Weiterverkauf jedoch nur unter der Bedingung, wenn sichergestellt ist, dass der Verkäufer bei Weitergabe die Software auch tatsächlich von all seinen System gelöscht hat. Da der Händler im vorliegenden Fall sich dies von den Endkunden hatte jeweils schriftlich bestätigen lassen, sah das Gericht auch diese Voraussetzung als erfüllt an und wies die Klage ab. "Eine demgegenüber einzuwendende Gefahr, dass der Endkunde der Antragstellerin die Software unter Verstoß gegen das Verbreitungsrecht mehrfach verbreitet, besteht nicht. Denn der Antragsgegnerin liegen jeweils Erklärungen vor, dass die Kunden der Antragstellerin die Software auf ihrer Festplatte gelöscht haben. Insofern unterscheidet der Fall sich nicht von jenen, in denen ein Weiterveräußerer eine ihm auf Diskette übergebene Lieferkopie der Software weiterveräußert, hinsichtlich derer ihm das Recht zur Installation und Nutzung auf dem Computer eingeräumt war. Auch in diesen Fällen wird es als notwendig und ausreichend erachtet, dass der Veräußerer mit der Weitergabe die von ihm auf Festplatte installierte Kopie löscht."
Inhaltlich ging es dabei um nachfolgende Vorschriften: "1. (3.3.1) 2. (3.3.1) 3. (3.3.1) 4. (3.3.1) Das Gericht sah diese Regelungen als nicht gesetzeskonform an, da sie den Kunden benachteiligen würden. Denn die Lufthansa könne selbst dann, wenn der Kunde bereits den vollen Flugpreis bezahlt habe, ihre Leistung (z.B. den Rückflug) verweigern, nur weil der Kunde einen Teil der Leistung (z.B. den Hinflug) nicht in Anspruch genommen habe. "Darüber hinaus ist für die Beurteilung auch wesentlich, dass sich die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bedingungen letztlich vorbehalten will, jede Beförderung in Teilstrecken zu versagen, wenn der Kunde nicht sämtliche Leistungen in Anspruch nimmt. Dies erfasst z.B. auch rückwirkend Fälle nach Inanspruchnahme der Leistung hinsichtlich der ersten Teilstrecke oder aber auch jede weitere Beförderung nach Nichtinanspruchnahme der ersten Teilstrecke durch den Kunden, und das grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Gründe dafür."
Denn aufgrund der Vielzahl der Beiträge und Benutzer sei es ihm nicht zuzumuten, eine vollumfängliche Inhaltsprüfung der Foren-Beiträge vorab vorzunehmen. Vielmehr trete die Haftung erst ab Kenntnis ein. "Dass der Beklagte hierzu nicht verpflichtet ist, ergibt sich aus § 7 Abs. 2 TMG. Im Übrigen bestimmt § 10 TMG, der dem früheren § 11 TDG entspricht, dass Dienstanbieter für fremde Informationen nicht verantwortlich sind, sofern sie, was im vorliegenden Fall zutrifft, unverzüglich tätig geworden sind, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Im Übrigen liegt auch die § 10 Ziff. 1 TMG auf die Seiten des Beklagten vor, da er keine Kenntnis von den rechtswidrigen Beiträgen hatte, zumindest der insoweit beweispflichtige Kläger hierfür keinen Beweis angetreten hat."
Beleuchtet wird dabei insbesondere die Vervielfältigung von Leitsätzen, die Anwälte mühevoll zu Urteilen formulieren und für bestehende oder potenzielle Mandanten online präsentieren und sich darüber ärgern, dass Kollegen diese Leitsätze ohne Einverständnis per copy and paste in ihre eigenen Webauftritte einstellen. Obwohl gerade jedem Advokaten klar sein dürfte, dass es sich dabei um eine glasklare Urheberrechtsverletzung handelt, die zum Schadensersatz verpflichtet, war und ist die Kanzlei Dr. Bahr häufig von derartigem Content-Klau durch Anwälte, aber auch durch Fachverlage betroffen. Dies dürfte auch der Anlass für die FAZ gewesen sein, Rechtsanwalt Noogie Kaufmann zu der Problematik zu interviewen, da die Kanzlei Dr. Bahr in der Vergangenheit ausschließlich gegen Anwälte und Verlage erfolgreich gerichtlich vorgegangen ist. Den vollständigen Artikel zu dem Problem des Diebstahls von Leitsätzen finden Sie hier.
Inhalt: "Adresshandel ganz verbieten!" hallt es da von der einen Seite. Und von der anderen Seite wird die "spürbare Anhebung der Strafen" gefordert. Kaum ein Politiker ist sich derzeit nicht dumm genug, die grassierenden hohlen Phrasen noch und noch zu dreschen. "Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern" hat einmal Konrad Adenauer gesagt. Diese Beschreibung passt auch sehr gut auf die derzeitige politische Hysterie im Umgang mit dem Bereich des Adresshandels. Wie absurd dabei die Wahrnehmungen durch die Politik sind, zeigt eine aktuelle Antwort der Bundesregierung vom 28. März 2008 auf eine Anfrage der FDP-Fraktion. Um die ganze Absurdität des politischen Verhaltens zu offenbaren, gibt der heutige Podcast die Fragen und Antworten 1:1 aus der Bundestagsdrucksache wieder.
|