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Die Parteien betreiben Apotheken. Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne ärztliches Rezept ausge-händigt hat. Er sieht hierin einen Verstoß gegen § 48 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG), wonach verschreibungspflichtige Medikamente nicht ohne ärztliche Verordnung abgegeben werden dürfen. Der Kläger hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat eingewandt, sie habe aufgrund der telefonisch eingeholten Auskunft einer ihr bekannten Ärztin davon ausgehen dürfen, zur Abgabe des Medikaments ohne Vorlage eines Rezepts berechtigt zu sein.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Abmahnkosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Beklagte sei zwar nicht zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt gewesen, weil kein dringender Fall im Sinne von § 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)* vorgelegen habe.
Der einmalige Gesetzesverstoß der Beklagten sei aber aufgrund der damaligen besonderen Situation, insbesondere wegen eines geringen Verschuldens der Beklagten, nicht geeignet gewesen, Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen.
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung der Beklagten nach dem erstinstanzlichen Urteil wiederhergestellt. Die Verschreibungs-pflicht gemäß § 48 AMG dient dem Schutz der Patienten vor gefährlichen Fehlmedikationen und damit gesundheitlichen Zwecken. Durch Verstöße gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bezwecken, werden die Verbraucherinteressen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets spürbar beeinträchtigt.
Die Beklagte war auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls gemäß § 4 AMVV ausnahmsweise zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt. Zwar kann der Apotheker sich grundsätzlich auf eine Entscheidung des Arztes über die Verordnung des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen. Die Ausnahmevorschrift des § 4 AMVV setzt aber eine Therapieentscheidung des behandelnden Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose voraus.
In dringenden Fällen reicht es allerdings aus, wenn der Apotheker über die Verschreibung telefonisch unterrichtet wird. An der erforderlichen Therapieentscheidung fehlt es, wenn ein Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für einen dem Arzt unbekannten Patienten bewegt. Da zum Zeitpunkt des Besuchs der Apotheke der Beklagten keine akute Gesundheitsgefährdung bestand, war der Patientin auch zuzumuten, den ärztlichen Notdienst im Nachbarort aufzusuchen.
Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 123/13 - Abgabe ohne Rezept
LG Ravensburg – Urteil vom 15. November 2012 – 7 O 76/11 KfH 1
* § 4 AMVV lautet:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 08.01.2015
Zur Begründung führt der Senat aus, dass die von HRS praktizierten Bestpreisklauseln eine Einschränkung des Wettbewerbs u. a. zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern bewirke. Dies stelle einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dar. Die Hotelunternehmen seien aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Durch die Bestpreisklauseln seien sie nämlich verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen. Auch dürfe HRS aufgrund der Klauseln in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornierungskonditionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebskanäle. Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nehme ferner anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.
Da der vom Bundeskartellamt festgestellte Marktanteil von HRS 30% übersteige, bewirke die Bestpreisklausel eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung und sei nicht durch die einschlägige Gruppenfreistellungsverordnung (Art. 101 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 3, 7 Vertikal GVO) vom Kartellverbot freigestellt. Auch seien die Bestpreisklauseln nicht aufgrund von Effizienzvorteilen nach der Legalausnahme des Art. 101 Abs. 3 AEUV zulässig.
Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da das Bundeskartellamt aufgrund von Bestpreisklauseln gegen weitere Hotelportalanbieter Verfahren führe und auch im europäischen Ausland Bestpreisklauseln Gegenstand von Kartellverfahren seien.
Aktenzeichen: OLG Düsseldorf, VI - Kart. 1/14 (V)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 09.01.2015
Der Kläger war Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Musikstück für den P2P-Bereich. Bei dem bekannten Computerspiel "Sleeping Dogs" wurde das besagte Musikstück ebenfalls verwendet.
Dieses Game wurde nun unerlaubt in einer P2P-Börse hochgeladen. Der Kläger machte entsprechende Rechte geltend, da er seine Rechte verletzt sah.
Zu Unrecht wie die Kölner Richter nun entschieden.
Denn das dem Kläger eingeräumte Nutzungsrecht beschränke sich ausschließlich auf die bestimmte Nutzungsrecht. Zwar könnten auch konkurrierende Nutzungsarten mit erfasst sein, wenn diese unmittelbar wirtschaftlichen Einfluss auf die lizenzierte Verwertung hätten.
Eine solche Konstellation sei jedoch abzulehnen. Der Titel werde im Computerspiel lediglich als Hintergrundmusik verwendet. Niemand werde ein komplettes Game herunterladen, um sich alleine das Musikstück anzuhören.
Daher habe der Kläger keine Berechtigung, die Rechtsverstöße zu verfolgen.
Vor wenigen Monaten hatte der BGH in einer Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 18.06.2014 - Az.: I ZR 242/12) festgestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH nur in bestimmten Ausnahmefällen für Wettbewerbsverletzungen persönlich haftet.
Das OLG Köln hatte nun die Frage zu beantworten, ob diese Grundsätze auch bei Urheberrechtsverletzungen gelten. Es ging um die unerlaubte Foto-Übernahme im Online-Bereich.
Die Dom-Richter geben ein klares Nein als Antwort. Das OLG Köln bejaht somit weiterhin die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Urheberrechtsverletzungen.
Wörtlich:
Auf den Bereich des Urheberrechts - in dem die Störerhaftung nach wie vor angewendet wird, da hier, anders als im Wettbewerbsrecht, die Verletzung absoluter Rechte in Rede steht (...). lässt sich die Entscheidung daher nicht übertragen." Das Gericht hat keine Revision zugelassen.
Bei Abschluss einer Flugbuchung auf der Webseite opodo.de erhielt der Kunde hinsichtlich einer Reiseversicherung die drei nachfolgenden Auswahl-Möglichkeiten:
- "Reiserücktrittsversicherung"
Keine der Optionen vor voreingestellt. Eine Bestellung ohne Auswahl war nicht möglich. Wählte der Kunde den Punkt "Ich verzichte..." erschien daraufhin ein PopUp-Fenster mit dem Text: Das LG Berlin stufte dies als irreführend ein und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
Zum einen deswegen, weil der Hinweis auch bei solchen Flugreisen erscheine, bei denen der Gesamtpreis unterhalb von 275,- EUR liege. Durch den Hinweis werde aber der Eindruck erweckt, es fiele in jedem Fall dieser Betrag an.
Zum anderen bleibe unerwähnt, dass dem Kunden im Falle einer Verspätung von mehr als drei Stunden in der Regel Ausgleichsansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen zustünden.
Die Information sei unsachlich und falsch und führe den Verbraucher daher in die Irre. Bei einer solchen Beeinflussung werde der Kunde aber unzulässigerweise animiert, eine Reiseversicherung abzuschließen.
Der Beklagte bot online die Buchung einer Ferienwohnung auf Borkum an. Ein Mitbewerber beanstandete, dass die Webseite kein ordnungsgemäßes Impressum hatte. Der Beklagte meinte, die Webseite sei nur versehentlich online, sie sei ohne sein Wissen aktiviert worden. Es sei dann einfach vergessen worden, sie wieder zu deaktivieren. Zudem enthielte die Homepage vollkommen veraltete, zeitlich überholte Inhalte.
Das LG Essen bejahte die Haftung des Beklagten.
Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sei es unerheblich, ob ihm ein Verschulden anzurechnen sei. Denn er hafte verschuldenslos. Auch für "vergessene" Webseiten würden die gesetzlichen Impressums-Regelungen gelten.
Unbeachtlich sei auch, ob die angebotenen Inhalte aktuell seien. Entscheidend sei vielmehr nur, ob sie online abrufbar seien.
Sie eröffnete ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats eine konzernweite Facebook- Seite. Die Nutzer erhielten die Möglichkeit, Kommentare abzugeben, die auf der virtuellen Pinnwand eingestellt und von den Facebook-Nutzern betrachtet bzw. weiter kommentiert werden können.
Die Arbeitgeberin informierte die Mitarbeiter über die Seite und wies auf diese bei den Spendeterminen in Flugblättern hin. Auf der face- book-Seite wurden mehrere negative Kommentare über die Qualität der Mitarbeiter bei Blutspenden veröffentlicht.
Der Konzernbetriebsrat meint, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht zu. Die Facebook- Plattform sei als technische Einrichtung geeignet, die Mitarbeiter zu überwachen. Hierfür stünden der Arbeitgeberin weitere Programme zur Verfügung, um personenbezogene Daten zu erhalten, zumal anhand der Dienstpläne eine Zuordnung der Beschwerden zu den Mitarbeitern möglich sei.
Die Arbeitgeberin sieht in der Facebook-Seite lediglich einen Kummerkasten und ein Marketinginstrument. Außerdem nutze sie die Seite und die ergänzenden technischen Möglichkeiten nicht zu Kontrollzwecken.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin den Antrag des Konzernbetriebsrats zurückgewiesen. Dem Betriebsrat steht bei der Einrichtung der Facebook-Seite kein Mitbestimmungsrecht zu.
Dieses folgt insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Seite als solche ist keine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen.
Eine solche Einrichtung setzt voraus, dass sie – jedenfalls teilweise – aus sich heraus Aufzeichnungen über die Mitarbeiter automatisiert erstellt. Dies ist nicht der Fall, wenn Dritte dort Beschwerden anlässlich ihrer Blutspenden über Mitarbeiter eintragen.
Die Möglichkeit, die Facebook-Seite mittels der integrierten Werkzeuge zu durchsuchen, ist ebenfalls keine automatische Aufzeichnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Anders ist dies bei den Mitarbeitern, welche die Facebook-Seite pflegen, weil deren Aktivität nach Datum und Uhrzeit aufgezeichnet wird. Da dies aber zehn Mitarbeiter betrifft, welche alle den gleichen allgemeinen Zugang benutzen, sind Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Mitarbeiter nicht möglich.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Ta BV 51/14
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf v. 12.01.2015
Der Kläger, eine augenheilkundliche Facharztpraxis mit einem Arzt, warb in der Öffentlichkeit mit der Bezeichnung "Augenzentrum". Die zuständige Aufsichtsbehörde stufte dies als irreführend ein und erließ eine entsprechende Ordnungsverfügung.
Der Kläger ging gegen diese Untersagung vor und bekam vor Gericht Recht.
Die Bezeichnung "Zentrum" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Angebot einer quantitativ und qualitativ deutlich überdurchschnittlichen Versorgung verstanden.
Zwar werde durch die Bezeichnung "Augenzentrum" die Erwartung erweckt, ein "Mehr" an Augenheilkunde geboten zu bekommen als der durchschnittliche Facharzt für Augenheilkunde erfahrungsgemäß anbiete.
Der Begriff an sich sei jedoch mehrdeutig und nicht klar definiert. So könne er auch dahingehend interpretiert werden, dass die Praxis nur im Zentrum einer Stadt liege.
In jedem Fall scheide eine Irreführung in der vorliegenden Konstellation deswegen aus, weil der Verbraucher mehr erhalte als in einer durchschnittlichen Augenpraxis. So biete der Kläger ein Leistungsangebot an, dass das eines durchschnittlichen Hausaugenarzt deutlich übersteige und dem einer Uni-Augenklinik nahekomme, wenn nicht teilweise übersteige.
Die Beklagte warb online für ihre Kreuzfahrten mit dem Hinweis, dass das eingesetzte Schiff über 4 Sterne verfüge.
Dies hielt das LG Hanaur für irreführend. Denn, so die Richter, ein solch allgemeines Bewertungssystem existiere nur im Hotelbereich, nicht jedoch für im Schifffahrts-Sektor. Gleichwohl werde beim Verbraucher der täuschende Eindruck erweckt, es gebe eine solche Klassifizierung.
Nur dann, wenn die Beklagte deutlich darauf hingewiesen hätte, dass es sich bei den 4 Sternen um eine eigene Bewertung handle, wäre der Wettbewerbsverstoß ausgeschlossen worden. Da dies nicht geschehen sei, liege eine Rechtsverletzung vor.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
In einer gerichtlichen Streitigkeit in einem P2P-Tauschbörsen-Fall hatten die verklagten Anschluss-Inhaber sich nicht vollständig zu allen Tatereignissen geäußert, sondern bestimmte Vorkommnisse ausgelassen.
Das LG München hat dies als nicht ausreichend angesehen und in der Berufung das erstinstanzliche Urteil des AG München bestätigt, wonach die Beklagten haften: Die Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen sind schon deshalb nicht ausreichend, weil sie sich nicht zu sämtlichen Tatzeitpunkten verhalten, denn der 22.08.2009 wird ausgespart.
Soweit eine Verantwortlichkeit der Töchter in den Raum gestellt wird, ist diese durch die Erklärung im Termin vom 18.12.2013 überholt. Da somit niemand für die unstreitig über den Anschluss erfolgte Verletzung verantwortlich sein soll, ist das Vorbringen nicht plausibel."
Spieler und sonstige Interessierte fragen sich nun: Wie ist die Verurteilung eines Online-Black Jack Spielers wegen illegalem Glücksspiel einzuordnen und welche Auswirkungen hat sie auf Pokerspieler?
Rechtsanwalt Dr. Bahr hat PokerStrategy dazu ein Interview gegeben.
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vom 14.01.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 2. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 2. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept wettbewerbswidrig
2. OLG Düsseldorf: HRS-Hotelbuchungsportal: "Bestpreisklauseln" kartellrechtswidrig und somit unwirksam
3. OLG Köln: P2P-Nutzungsrechte umfassen nicht Musikrechte bei einem Computerspiel (hier: Sleeping Dogs)
4. OLG Köln: Geschäftsführer haftet weiterhin für Urheberrechtsverletzungen bei Online-Fotoklau
5. LG Berlin: Bestellungen bei Opodo.de irreführend und wettbewerbswidrig
6. LG Essen: Impressumspflicht auch bei "vergessenen" oder "veralteten" Webseiten
7. LAG Düsseldorf: Facebook-Seite des Arbeitgebers unterliegt nicht der Mitbestimmung
8. VG Düsseldorf: Werbung mit der Bezeichnung "Augenzentrum" für eine augenheilkundliche Facharztpraxis ist nicht irreführend
9. LG Hanau: Online-Reklame mit 4 Sternen für Kreuzfahrt wettbewerbswidrig
10. LG München: Ungenügender Vortrag durch Anschluss-Inhaber bei P2P-Streitigkeit genügt nicht sekundärer Beweislast
11. Interview mit RA Dr. Bahr zum "Online Black-Jack"-Urteil des AG München
Die einzelnen News:
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1. BGH: Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept wettbewerbswidrig
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs hat heute entschieden, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.
OLG Stuttgart – Urteil vom 13. Juni 2013 – 2 U 193/12
(1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.
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2. OLG Düsseldorf: HRS-Hotelbuchungsportal: "Bestpreisklauseln" kartellrechtswidrig und somit unwirksam
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Mit Beschluss vom 09. Januar 2015 hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Vorsitz von Prof. Dr. Jürgen Kühnen die Auffassung des Bundeskartellamts bestätigt, dass die zwischen der HRS-Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH ("HRS") und ihren Vertragshotels vereinbarten "Bestpreisklauseln" kartellrechtswidrig sind. Der Senat hat deshalb die Beschwerde der HRS gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts vom 20. Dezember 2013 zurückgewiesen, mit dem HRS die weitere Durchführung und Vereinbarung von "Bestpreisklauseln" untersagt wurde.
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3. OLG Köln: P2P-Nutzungsrechte umfassen nicht Musikrechte bei einem Computerspiel (hier: Sleeping Dogs)
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Der Inhaber von P2P-Nutzungsrechten an einem Musikstück kann keine Rechte an einem Musikstück in einem Computerspiel verfolgen, wenn das Game unerlaubt in einer P2P-Tauschbörse veröffentlicht wird (OLG Köln, Beschl. v. 19.09.2014 - Az.: 6 W 115/14).
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4. OLG Köln: Geschäftsführer haftet weiterhin für Urheberrechtsverletzungen bei Online-Fotoklau
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Ein Geschäftsführer haftet auch der nach geänderten BGH-Rechtsprechung zur Geschäftsführer-Verantwortlichkeit weiterhin für Urheberrechtsverletzungen im Online-Bereich (OLG Köln, Urt. v. 05.12.2014 - Az.: 6 U 57/14).
"Soweit der Beklagte (...) sich darauf beruft, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne eine Haftung der Organe einer juristischen Person nicht mehr ohne weiteres angenommen werden (...), so übersieht er, dass diese Entscheidung die Haftung für Wettbewerbsverstöße betrifft und damit begründet worden ist, die weitergehende Haftung sei früher mit der Störerhaftung begründet worden, die seit einiger Zeit im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewendet werde (...).
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5. LG Berlin: Bestellungen bei Opodo.de irreführend und wettbewerbswidrig
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Die Bestellungen im Online-Buchungssystem für Flüge auf der Webseite des Anbieters opodo.de sind irreführend und somit wettbewerbswidrig (LG Berlin, Urt. v. 29.07.2014 - Az.: 15 O 413/13).
- "Reiseschutz und Rücktrittsversicherung" und
- "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst"
"Sie haben sich entschieden, ohne Versicherung zu verreisen. Sollten Sie Ihren Flug unerwartet stornieren müssen, kostet dies durchschnittlich 275 EUR, in einigen Fällen aber auch deutlich mehr. Darüber hinaus sind jeden Monat ca. 500.000 Flüge verspätet."
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6. LG Essen: Impressumspflicht auch bei "vergessenen" oder "veralteten" Webseiten
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Die Impressumspflicht gilt auch für "vergessene" oder "veraltete" Webseiten (LG Essen, Urt. v. 13.11.2014 - Az.: 4 O 97/14).
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7. LAG Düsseldorf: Facebook-Seite des Arbeitgebers unterliegt nicht der Mitbestimmung
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In dem Beschlussverfahren verlangt der Konzernbetriebsrat von der Arbeitgeberin, ihre Seite auf www.facebook.com abzuschalten. Die Arbeitgeberin nimmt in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegen, verarbeitet und veräußert diese.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2014 – 14 BV 104/13
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8. VG Düsseldorf: Werbung mit der Bezeichnung "Augenzentrum" für eine augenheilkundliche Facharztpraxis ist nicht irreführend
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Eine Werbung mit der Bezeichnung "Augenzentrum" durch eine augenheilkundliche Facharztpraxis ist nicht irreführend (VG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2014 - Az.: 7 K 8148/13).
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9. LG Hanau: Online-Reklame mit 4 Sternen für Kreuzfahrt wettbewerbswidrig
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Eine Online-Reklame, bei der für eine Kreuzfahrt mit 4 Sternen geworben wird, ist wettbewerbswidrig (LG Hanau, Urt. v. 01.09.2014 - Az.: 7 O 397/14).
Einen Wettbewerbsverstoß bejaht auch das LG Berlin (Urt. v. 10.08.2010 - Az.: 16 O 479/08), das eine Übertragung des Hotel-Bewertungssystem auf Kreuzfahrtschiffe ebenfalls ablehnt.
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10. LG München: Ungenügender Vortrag durch Anschluss-Inhaber bei P2P-Streitigkeit genügt nicht sekundärer Beweislast
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Trägt ein Anschlussinhaber im Rahmen einer P2P-Streitigkeit nicht vollständig bzw. widersprüchlich vor, so genügt er damit nicht seiner sekundären Beweislast (LG München I, Urt. v. 12.11.2014 - Az.: 21 S 4666/14).
"Soweit mit der Berufung gerügt wird, dass das Erstgericht eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen habe, da es die eidesstattlichen Versicherungen der Beklagten nicht beachtet habe, fehlt diesem Angriff die Grundlage, weil bereits das Vorbringen der Beklagten den im Rahmen der sekundären Darlegungsläst zu stellenden Anforderungen nicht genügt, sodass eine Beweiswürdigung nicht veranlasst war.
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11. Interview mit RA Dr. Bahr zum "Online Black-Jack"-Urteil des AG München
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Vor kurzem hat das AG München entschieden, dass wer online an einem ausländischem Online-Glücksspiel (hier: Black Jack) teilnimmt, sich strafbar macht (AG München, Urt. v. 26.09.2014 - Az.: 1115 Cs 254 Js 1764/13).
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