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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Treuhand-Domains erlaubt
2. BGH: Kein Kostenersatz bei unberechtigten Forderungen
3. OLG Dresden: Google AdWords sind Markenverletzungen
4. OLG Frankfurt a.M.: "lotto-betrug.de" keine unwahre Tatsachenbehauptung
5. OLG Hamburg: Noch einmal: Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat, nicht 14 Tage!
6. LVerfG Sachsen-Anhalt: Keine Sportwetten-Vermittlung durch Private
7. VG Hannover: RTL verletzt Jugendschutz in Nachmittagssendung
8. LG München I: "Klingeltöne.de" nicht kennzeichenrechtlich geschützt
9. Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 2: Spam-Mails als Ordnungswidrigkeit
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1. BGH: Treuhand-Domains erlaubt
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Der u. a. für das Namens- und Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob es unter bestimmten Umständen zulässig sein kann, einen fremden Domainnamen für sich zu registrieren.
Der Kläger trägt den Familiennamen Grundke. Er hat sich dagegen gewandt, dass der Domainname "grundke.de" für den Beklagten registriert ist, und hat von diesem die Freigabe des Domainnamens verlangt. Der Beklagte heißt selbst nicht Grundke. Er ist aber von der Grundke Optik GmbH im April 1999 beauftragt worden, diesen Domainnamen registrieren zu lassen und für die Grundke Optik eine Homepage zu erstellen. Bei der DENIC e. G. ist als Inhaber der Domain der Beklagte registriert. Bis auf eine kurze Unterbrechung im Sommer 2001 erschien auf der Homepage "grundke.de" seitdem der Internetauftritt der Grundke Optik.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Domainname letztlich von der Grundke Optik und damit von einem Namensträger genutzt wird. Dagegen hat das Berufungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte dürfe auch mit Zustimmung eines Namensträgers den Domainnamen nicht in eigenem Namen registrieren lassen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst bestätigt, dass grundsätzlich schon die Registrierung eines fremden Namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch ist, gegen den jeder Namensträger unter dem Aspekt der Namensanmaßung vorgehen kann. Das gilt jedoch nicht, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen, müssen die anderen Namensträger aber zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorlag. Das ist insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint. Es sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, wie die Auftragsregistrierung gegenüber anderen Namensträgern in prioritätsbegründender Weise dokumentiert werden kann.
Im Streitfall lag bei Registrierung des Domainnamens ein Auftrag der Grundke Optik zur Erstellung ihrer Homepage vor. Diese Homepage wurde auch alsbald freigeschaltet, bevor der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht hat. Damit steht der Grundke Optik gegenüber dem Kläger die Priorität für den Domainnamen grundke.de zu, auf die sich der Kläger aufgrund des ihm erteilten Auftrags berufen kann. Dabei ist nicht entscheidend, ob zwischen der Grundke Optik und dem Beklagten ausdrücklich vereinbart war, dass die Registrierung auf den Namen des Beklagten erfolgt. Für die Priorität der Registrierung des Domainnamens kommt es auf Einzelheiten des Auftragsverhältnisses nicht an, wenn es tatsächlich bestand und etwa durch Freischaltung einer Homepage des Namensträgers nach außen dokumentiert worden ist.
Urteil vom 8. Februar 2007 – I ZR 59/04
LG Hannover - Urteil vom 18.11.2003 – 18 O 300/02 ./. OLG Celle - Urteil vom 8.4.2004 – 13 U 213/03
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 08.02.2007
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2. BGH: Kein Kostenersatz bei unberechtigten Forderungen
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Der BGH (Urt. v. 12.12.2006 - Az.: VI ZR 224/05: PDF = http://shink.de/eu34l0) hatte zu entscheiden, ob eine Person einen Kostenerstattungsanspruch hat, wenn sie wegen unberechtigter Forderungen außergerichtlich in Anspruch genommen wurde.
Der Kläger verlangte Schadensersatz, weil die Beklagte außergerichtlich die Zahlung nicht berechtigter Forderungen von ihr verlangte hatte.
Dies haben die höchsten deutschen Zivilrichter abgelehnt:
"Das Berufungsgericht bejaht letztlich einen generellen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt.
Einen solchen Anspruch kennt die deutsche Rechtsordnung jedoch nicht. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko (...)."
Demnach besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Schadensersatz. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wie z.B. einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung, existiert u.U. die Möglichkeit eines Ersatzanspruchs.
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3. OLG Dresden: Google AdWords sind Markenverletzungen
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Das OLG Dresden (Urt. v. 09.01.2007 - Az.: 14 U 1958/06 = http://shink.de/lp38p) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Benutzung fremder Namen als Keywords im Rahmen von Google AdWords Markenverletzungen sind.
In der Vorinstanz hatte das LG Leipzig (Urt. v. 12.09.2006 - Az.: 5 O 1174/06 = http://shink.de/nchwju) noch geurteilt, dass es an keiner kennzeichenmäßigen Benutzung fehle und somit auch keine Markenverletzung vorliege.
Dieser Ansicht ist das OLG Dresden in der Berufung nicht gefolgt:
"Die Verwendung einer Marke/eines Unternehmenskennzeichens als AdWord stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen (...). (...)
Nach BGH GRUR 2007, 65 - Impuls - stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) im geschäftlichen Verkehr eine kennzeichenmäßige Benutzung dar.
Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird.
Durch die Nutzung als AdWord soll die Suchmaschine dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetbenutzer die Werbung desjenigen, der das AdWords gebucht hat, neben der Trefferliste anzuzeigen. Ist das Wortzeichen als Marke oder als Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet, macht sich der Buchende die von dem Markeninhaber/Unternehmen aufgebaute Kraft der Marke zu nutze und benutzt die für die Marken spezifische Lotsenfunktion, die darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzulenken (...)."
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4. OLG Frankfurt a.M.: "lotto-betrug.de" keine unwahre Tatsachenbehauptung
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Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 22.01.2007 - Az.: 11 W 25/06 = http://shink.de/0v61by) hat entschieden, dass die Domain "lotto-betrug.de" an sich weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung darstellt. Das Gericht bestätigt damit den Beschluss des LG Frankfurt a.M. aus der 1. Instanz, vgl. die Kanzlei-Infos v. 09.05.2006 = http://shink.de/lvvzb5
"Eine Tatsachenbehauptung liegt nur vor, wenn der Gehalt der Äußerung dem Beweis offen steht (...). Der Beklagte teilt zwar durch die angegriffenen Äußerungen in Verbindung mit der Domain "lotto-betrug.de" den angesprochenen Internetnutzern sinngemäß mit, dass er den Verdacht hegt, die Klägerin gehe mit den Geldern ihrer Kunden in unlauterer, möglicherweise betrügerischer Weise um.
Irgendwelche Tatsachen, die einen Nachweis der Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieses Vorwurfs gestatten könnten, werden aber jedenfalls in den angegriffenen Passagen der Website des Beklagten nicht mitgeteilt.
Die dort publizierten Äußerungen des Beklagten enthalten lediglich die Aufforderung an die Nutzer, sich die übrigen Seiten anzusehen und ihm eigene Erfahrungen mit der Klägerin mitzuteilen."
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5. OLG Hamburg: Noch einmal: Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat, nicht 14 Tage!
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Das OLG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 12.01.2007 - Az.: 312 O 826/06) noch einmal bestätigt, dass bei eBay die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist einen 1 Monat und nicht 14 Tage beträgt.
Das OLG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 02.09.2006 = http://shink.de/va3qb7) und das KG Berlin (= Kanzlei-Infos v. 10.08.2006 = http://shink.de/atw3i0 und v. 01.01.2007 = http://shink.de/zwqpo2) hatten in der Vergangenheit schon ähnlich entschieden.
"Die hier auf der bei eBay aufrufbaren Angebots-Seite abgedruckte Widerrufsbelehrung, die da lautet:
„Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Schriftform (z.B. E-Mail, Brief) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware bzw. der Belehrung. “
ist unzulänglich. Sie entspricht nicht den Erfordernissen von § 355 Abs. 2 BGB.
Danach beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist und die auch einen Hinweis auf den Fristbeginn enthält. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts wird dem Verbraucher die Belehrung über das Widerrufsrecht hier nicht durch die von (...) vorgehaltene Einrichtung der Rubrik „Mein eBay", die zeitgleich mit dem Sofort-Kauf oder dem Zuschlag allein für den Käufer aktiviert wird, mitgeteilt.
Sinn und Zweck der vom Gesetz verlangten Mitteilungspflicht kann nur sein, dass der Verbraucher durch eine an ihn gerichtete Botschaft so aufmerksam gemacht wird, dass er sich gehalten sieht, die an ihn gerichtete Nachricht auch zur Kenntnis zu nehmen."
Und weiter:
"Der Gesetzgeber will durch die Mitteilungspflicht sicherstellen, dass der Käufer über sein Widerrufsrecht zuverlässig informiert wird, denn dieses soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne hinreichende Abwägung des Für und Wider eingegangen ist.
Dazu reicht ein von eBay angebotener Service, mittels dessen der Verbraucher sich auch noch 90 Tage nach Abschluss des Geschäfts über dessen Einzelheiten informieren kann, nicht aus. Wird der Verbraucher nämlich nicht durch eine an ihn gerichtete Mitteilung des Verkäufers über das Widerrufsrecht aufmerksam gemacht, kann ihm dieses nicht dadurch hinreichend deutlich vor Augen geführt werden, dass eBay einen mit „Mein eBay“ überschriebenen Dienst anbietet, in dem das gesamte Angebot mit seinen sämtlichen Einzelheiten allein für den Erwerber weiterhin aufbewahrt wird.
Dem Verbraucher muss dadurch nämlich noch nicht einmal bewusst werden, dass in dieser Rubrik auch eine wichtige Nachricht für ihn enthalten ist. Der Senat bewertet den Fall damit nicht anders als denjenigen, in dem die Widerrufsbelehrung aus dem Bildschirmangebot selbst ersichtlich war und der Verbraucher sich die Belehrung nicht selbst heruntergeladen hat."
Das LG Flensburg (= Kanzlei-Infos v. 08.09.2006 = http://shink.de/0r5ewr) und das LG Paderborn (= Kanzlei-Infos v. 17.01.2007 = http://shink.de/ua0wfe) sind genau der entgegengesetzten Ansicht.
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6. LVerfG Sachsen-Anhalt: Keine Sportwetten-Vermittlung durch Private
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Dies hat das Landesverfassungsgericht durch Urteil vom 08.02.2007 entschieden. Durch das am 30.12.2004 in Kraft getretene Glücksspielgesetz regelt das Land Sachsen-Anhalt, dass ein Unternehmen, welches die Beteiligung an Glücksspielen gewerblich vermittelt, einer Erlaubnis nach dem Glücksspielgesetz bedarf. Für eine Übergangszeit von drei Jahren gilt diese Erlaubnispflicht für Vermittlung von Glücksspielen durch landeseigene Unternehmen nicht.
Die Beschwerdeführerin, eine zugelassene Buchmacherin für Pferdesportwetten, die ihr Wettangebot seit August 2000 auch auf andere Sportwetten ausgedehnt hatte, hält diese Regelung, die die landeseigenen Sportwettenanbieter begünstigt, für verfassungswidrig; diese verstoße gegen die Berufsfreiheit und gegen den Gleichheitssatz.
Die Verfassungsbeschwerde hat das Landesverfassungsgericht jetzt zurückgewiesen.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 können das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von solchen Wetten von den zuständigen Behörden Sachsen-Anhalts weiterhin zumindest bis zu der dem Gesetzgeber aufgegebenen Neuregelung als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Eine Verletzung der Berufsfreiheit durch die Übergangsregelung in § 13 Abs. 7 des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt kann bei dieser Sachlage nicht bejaht werden, da die Beschwerdeführerin selbst bei Unterstellung der von ihr gewünschten Übergangsregelung einer gewerberechtlichen Untersagung nicht entgehen könnte.
Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Die Einhaltung der Ziele des Glückspielgesetzes, die Glücksspieltätigkeit zur Vermeidung von Spielsucht zu begrenzen und zu kanalisieren, ist von einem landeseigenen Unternehmen eher zu erwarten als von einem nicht zugelassenen Unternehmen. Das Land als Eigentümer kann einen ganz anderen, nachhaltigeren Einfluss ausüben, als ihm das bei einem privaten Unternehmen möglich wäre.
Quelle: Pressemitteilung des LVerfG Sachsen-Anhalt v. 09.02.2007
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7. VG Hannover: RTL verletzt Jugendschutz in Nachmittagssendung
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Die 7. Kammer hat die Beanstandungsverfügung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt wegen einer 2004 im Nachmittagsprogramm gesendeten Folge einer "Doku-Soap", in der zwei Autohändler-Darsteller Raumpflegerinnen, die sich im Betrieb um eine Stelle als Putzfrau bewerben, menschenverachtend behandeln, für rechtmäßig erklärt. Ein Darsteller hatte u.a. eine Bewerberin unvermittelt mit einem Aktenordner beworfen, hatte sie als "Toastbrot" bezeichnet und zu ihrem Aussehen bemerkt, dass sie wohl bislang in der Geisterbahn gearbeitet hätte.
RTL hatte bereits im Verwaltungsverfahren erklärt, die Sendung nicht wiederholen zu wollen, weil sie eigenen Maßstäben nicht genüge. Gegen die Beanstandung durch die Landesmedienanstalt wurde jedoch geklagt, weil nach Auffassung von RTL die Kommission für Jugendmedienschutz nicht einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren entschieden habe.
Das Verwaltungsgericht sah hingegen ein etwaig fehlerhaftes Verwaltungsverfahren durch eine nachträgliche Entscheidung der Kommission als geheilt an. Die Beanstandung sei auch in der Sache rechtmäßig, weil das gezeigte Verhalten der Darsteller im Nachmittagsprogramm geeignet sei, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. RTL hätte die Sendung deshalb erst im späten Abendprogramm ausstrahlen dürfen.
Urteil vom 6.2.2007 - 7 A 5469/06
Quelle: Pressemitteilung des VG Hanover v. 07.02.2007
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8. LG München I: "Klingeltöne.de" nicht kennzeichenrechtlich geschützt
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Das LG München I (Urt. v. 06.02.2007 - Az.: 33 O 11107/06 = http://shink.de/nzz375) hat entschieden, dass der Begriff "klingeltöne.de" keinen kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch auslöst.
Die Klägerin, die sich auf entsprechende Markeneintragungen berief und zudem - da sie entsprechend mit dem Begriff "Klingeltöne" firmiert - ein Unternehmenskennzeichen beanspruchte, hatte die Beklagten abgemahnt, weil diese auf ihren Internetseiten den Begriff "klingeltöne de" (ohne Punkt) verwendet hatten. Die Beklagten warben auf ihren Domains für Klingeltöne.
Die Klägerin verlangte nun vor dem LG München I die Bezahlung der Abmahnkosten. Zu Unrecht wie die Münchener Richter entschieden:
"Die hier streitgegenständliche Bezeichnung „klingeltöne de" wurde seitens der Beklagten als Metatag für solche Internetseiten verwendet, auf denen die Beklagte zu 3) entsprechend ihrem Tätigkeitsgebiet unter anderem Klingeltöne anbietet. (...)
Die klägerischen Marken „klingeltöne.de" sind zwar vom DPMA eingetragen, beanspruchen jedoch keinen Schutz für „Klingeltöne". Dies ist auch konsequent, da eine Marke, deren einzig prägender Bestandteil das Wort „Klingeltöne", ist, für eben solche Waren/Dienstleistungen nicht eintragungsfähig wäre, denn der Begriff Klingeltöne ist für die von diesem erfassten Waren/Dienstleistungen freihaltebedürftig (...).
Daran ändert insbesondere auch der Zusatz ".de" nichts, im Gegenteil: die Bezeichnung „klingeltöne.de" stellt lediglich eine Beschreibung für das Angebot von Klingeltönen im Internet unter einer deutschen Domain dar und kann daher für eine derartige Dienstleistung keinen Schutz beanspruchen.
Gerade für solche Dienstleistungen (Vertrieb von Klingeltönen auf einer Internetseite) haben die Beklagten die hier mit der Abmahnung angegriffene Bezeichnung in ihren Metatags verwendet, mithin für Dienstleistungen, für die die klägerischen Marken keinen Schutz beanspruchen können. Markenrechtliche Verwechslungsgefahr ist daher zu verneinen (...)."
Und weiter, hinsichtlich eines etwaigen Unternehmenskennzeichens:
"Auch aus § 15 IV MarkenG war die Klägerin nicht berechtigt, die Beklagten wegen der streitgegenständlichen Verwendung mit der der hiesigen Klage zugrunde liegenden Abmahnung in Anspruch zu nehmen.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen „Klingeltöne.de GmbH" einerseits und „klingeltöne de" andererseits nur in wenigen Punkten unterscheiden. Zu berücksichtigen ist aber auch insoweit, dass das klägerische Unternehmenskennzeichen in Bezug auf den hier allein streitgegenständlichen Bereich (nämlich das Anbieten von Klingeltönen im Internet) keinerlei Unterscheidungskraft besitzt und wegen des rein beschreibenden Charakters des allein prägenden Bestandteils „Klingeltöne" nicht dazu führt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Firmierung ein entsprechendes Monopol auf diesen Begriff hätte erlangen können.
Vielmehr muss es die Klägerin - wenn sie sich wie hier für einen derart schwachen Finnennamen entscheidet - Drittbenutzungen wie die hier streitgegenständliche hinnehmen."
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9. Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 2: Spam-Mails als Ordnungswidrigkeit
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Das neue Telemediengesetz – Teil 2: Spam-Mails als Ordnungswidrigkeit" = http://shink.de/azph9k
Inhalt:
Am 18. Januar 2007 hat der Deutsche Bundestag ein neues Internetgesetz verabschiedet. Nämlich das Telemediengesetz. Es vereint zahlreiche Bestimmungen, die bislang in unterschiedlichen Gesetzen geregelt waren. Für März 2007 ist das Inkrafttreten der Neuregelungen anvisiert.
Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in fünf Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil. Die weiteren Teile erscheinen jeweils in den nächsten Wochen. Der erste Teil ("Der neue Begriff der Telemedien" = http://shink.de/dbz9em) ist letzte Woche erschienen.
Der heutige Teil beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Einstufung von Spam-Mails als Ordnungswidrigkeit.
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