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In der Vergangenheit hatte der BGH in dem "Schlafzimmer komplett"-Urteil (Urt. v. 18.12.2014 - Az.: I ZR 129/13) festgestellt, dass ein aufklärender Verkauf-Hinweis auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Beschreibungstext erfolgen kann. Danach war vielfach - unzutreffend - gemutmaßt worden, ob nun die Rechtsprechung zur Blickfangwerbung liberalisiert wird.
Bereits wenig später haben jedoch die Karlsruher Richter in der "All Net Flat"-Entscheidung (Urt. v. 13.10.2015 - Az.: I ZR 260/14) klargemacht, dass es sich bei "Schlafzimmer komplett" um einen absoluten Ausnahmefall handelt.
Dies bestätigen die Robenträger mit dem aktuellen Urteil noch einmal.
Dabei ging es um eine Kapitalanlage, für die mit entsprechenden Zinsen geworben wurde. Ganz am Ende der Seite, im unteren Bereich befand sich ein Risikohinweis, in dem erläutert wurde, dass es sich um eine Anlageform handle, bei der auch ein Totalverlust drohen könne.
Die BGH-Richter stuften die Bezeichnung "Festzins plus" als objektiv unrichtig ein, weil sie eine Sicherheit der für das Darlehen anfallenden Zinszahlung suggeriere, obgleich die Zinszahlung tatsächlich nicht nur von der Solvenz des Darlehensnehmers abhänge, sondern mit der Erwirtschaftung eines hinreichenden Gewinns des Darlehensnehmers stehe und falle.
Der vorgenommene "Risikohinweis" könne diese Irreführung auch nicht ausräumen. Eine Werbung sei nur dann "kurz und übersichtlich" gestaltet, wenn der Zusammenhang zwischen unrichtiger Blickfangangabe und aufklärendem Hinweis gewissermaßen "auf einen Blick" erkannt werde, weil beide Bestandteile in räumlicher Nähe zueinander stünden und die aufklärende Information nicht in unübersichtlichem Text "versteckt" werde.
Die beanstandete Werbung genüge diesem Erfordernis nicht. Zwischen der für sich genommen unzutreffenden Angabe "Festzins" und dem "Risikohinweis" am Ende der Werbung befänden sich in erheblichem Umfang textliche Hinweise. Diese enthielten zudem eine Anzahl positiver Ausführungen, die die Solidität der Anlageform betonten und Risikobedenken des Verbrauchers entgegenwirken sollten.
Durch den umfangreichen Text zwischen der isoliert unzutreffenden Angabe "FESTZINS" und dem Risikohinweis unterscheide sich die Werbung im Streitfall von der im Fall "Schlafzimmer komplett" gegebenen Konstellation.
Der Beklagte, der einen Autohandel betrieb, inserierte in einer Zeitung eine Anzeige, gab jedoch nicht seine Identität an.
Der BGH stellt nun in seiner aktuellen Entscheidung heraus, dass es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Informationspflicht handelt. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Beklagten um einen bloßen Gewerbetreibenden handelt oder einen eingetragenen Kaufmann: Soweit das Unternehmen des Beklagten nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, war er Kaufmann. Als solcher (...) hätte [er] in der Werbeanzeige aber als Einzelkaufmann die Rechtsformbezeichnung "eingetragener Kaufmann" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung angeben müssen (...).
In diesem Zusammenhang kam es nicht darauf an, ob im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprachen, dass es zu einer Verwechslung mit einem tatsächlich existierenden anderen Unternehmen kommen könnte (...)."
Sachverhalt:
Am 20. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Zeitschrift "Neue Post" unter der Überschrift "Nach der Versöhnung - Christian Wulff - Wer Bettina liebt, der schiebt!" einen weiteren Artikel über den Kläger und seine Ehefrau, wobei sie den Artikel u.a. mit einem Foto des Klägers mit einem gefüllten Einkaufswagen bebilderte.
Bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die veröffentlichten Fotos waren dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) zuzuordnen und durften deshalb von der Beklagten auch ohne Einwilligung des Klägers (§ 22 KunstUrhG) verbreitet werden, da berechtigte Interessen des Abgebildeten damit nicht verletzt wurden.
Die Vorinstanzen hatten die in besonderer Weise herausgehobene Stellung des Klägers als ehemaliges Staatsoberhaupt, den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der vom Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten eingeräumt.
Die herausgehobene politische Bedeutung des Klägers als Inhaber des höchsten Staatsamtes und das berechtigte öffentliche Interesse an seiner Person endeten nicht mit seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten; die besondere Bedeutung des Amtes wirkt vielmehr nach. Auch nach seinem Rücktritt erfüllt der Kläger, der als "Altbundespräsident" weiterhin zahlreichen politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nachkommt, Leitbild- und Kontrastfunktion auch in der Normalität seines Alltagslebens.
Im Zusammenhang mit der - nicht angegriffenen - Textberichterstattung leisteten die Veröffentlichungen einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie nehmen Bezug auf die vom Kläger selbst erst einige Tage zuvor durch Pressemitteilung bestätigte Versöhnung mit seiner Frau. Gegenstand der Berichterstattung ist darüber hinaus die eheliche Rollenverteilung. Die Fotos bebildern dies und dienen zugleich als Beleg. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder öffentlich thematisiert und sich dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt hat. Zudem betreffen die zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines Supermarktes und damit im öffentlichen Raum aufgenommenen Fotos den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre.
Den entgegenstehenden berechtigten Interessen des Klägers kommt demgegenüber kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Die Fotos weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf, sondern zeigen den Kläger in einer unverfänglichen Alltagssituation und in der Rolle eines fürsorgenden Familienvaters.
Urteil vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17
Vorinstanzen: Die hier maßgeblichen Vorschriften lauten: § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG § 23 Absatz 2 KunstUrhG Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 06.02.2018
Das Verwaltungsgericht hatte dem Eilantrag einer Lehrerin (Antragstellerin) gegen die Anordnung der Landesschulbehörde über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge der Antragstellerin entsprochen. Diesen Beschluss hat der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts geändert und den Eilantrag der Antragstellerin gegen ihre vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge abgelehnt. Die Antragstellerin wird also bis zum Abschluss des sie betreffenden Disziplinarverfahrens keinen Dienst mehr tun dürfen und nur noch einen Teil ihrer Dienstbezüge erhalten.
Der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin, eine Studienrätin, begleitete im Januar 2016 ihre Tochter nach Australien. Die Tochter der Antragstellerin nahm dort im Januar 2016 an der Fernsehshow „Ich bin ein Star - Holt mich hier 'raus!" (sog. Dschungelcamp) des Fernsehsenders RTL teil. Die Landesschulbehörde hatte zuvor einen Antrag der Antragstellerin, ihr für die Zeit vom 11. bis zum 27. Januar 2016 Sonderurlaub zu gewähren, um ihre Tochter nach Australien begleiten zu können, abgelehnt.
Die Antragstellerin hatte nach den damaligen Weihnachtsferien am 7. Januar 2016 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 7. bis zum 29. Januar 2016 eingereicht. Nachdem der Landesschulbehörde eine im Fernsehen ausgestrahlte Videobotschaft der Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Tochter aus Australien bekannt geworden war, leitete sie ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein.
Mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 enthob die Landesschulbehörde die Antragstellerin vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung der Hälfte ihrer Dienstbezüge an. Zur Begründung führte die Landesschulbehörde unter anderem an, dass die Antragstellerin wahrheitswidrige Angaben über ihren Gesundheitszustand gemacht habe und damit dem Dienst trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unentschuldigt ferngeblieben sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Antragstellerin öffentlichkeitswirksam eine Reise nach Australien unternommen habe. Das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit und Integrität sei erschüttert.
Gegen diese Verfügungen hatte die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Im Verlauf dieses erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat das Amtsgericht Soltau die Antragstellerin mit Urteil vom 30. März 2017 wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Antragstellerin hat gegen dieses Strafurteil Berufung eingelegt, über die das Landgericht Lüneburg noch nicht entschieden hat.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte dem Eilantrag der Antragstellerin gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge mit dem nunmehr von dem 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts geänderten Beschluss vom 7. Dezember 2017 stattgegeben, weil es zu der Einschätzung gelangt war, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügungen der Landesschulbehörde bestünden. Zwar sei der Antragstellerin aller Voraussicht nach ein schweres Dienstvergehen vorzuwerfen.
Es sei jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass in dem gegen die Antragstellerin geführten Disziplinarklageverfahren die disziplinarische Höchstmaßnahme - also die Entfernung der Antragstellerin als dem Beamtenverhältnis - ausgesprochen werde; vielmehr sei als Reaktion auf dieses Dienstvergehen die nächstmildere Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung ebenso wahrscheinlich wie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, was für eine Aussetzung beider Verfügungen vom 10. Januar 2017 ausreiche.
Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist im Beschwerdeverfahren zu einer anderen Bewertung als das Verwaltungsgericht gelangt und hat deshalb der Beschwerde der Landesschulbehörde stattgegeben. Anders als das Verwaltungsgericht ist der 3. Senat der Auffassung, dass nach derzeitigem Sachstand in dem gegen die Antragstellerin geführten Disziplinarklageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deren Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden wird.
Der Senat hat die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild der Antragstellerin und den Umfang, in dem die Antragstellerin durch ihr Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Dienstführung beschädigt hat, mit einem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht bewertet.
Die planvolle und berechnende Vorgehensweise der Antragstellerin zur Erwirkung des unrichtigen Gesundheitszeugnisses und die fehlende Einsicht in ihr Fehlverhalten lassen aus Sicht des 3. Senats derzeit nicht darauf schließen, dass die Antragstellerin in Zukunft die Gewähr dafür bietet, ihren Dienstpflichten als Beamtin trotz etwaiger entgegenstehender privater Belange nachzukommen.
Dies macht sie nach derzeitiger Würdigung vor dem Hintergrund der von ihr als Lehrkraft wahrzunehmenden Vorbildfunktion für die Wahrnehmung des schulischen Erziehungsauftrags untragbar. Bei der Gesamtabwägung hat der 3. Senat zu Ungunsten der Antragstellerin erschwerend unter anderem den Umstand berücksichtigt, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens trotz entgegenstehender Vorgaben der Landesschulbehörde einer bundesweit erscheinenden Zeitung ein Interview gegeben hat. Den ca. viermonatigen Einsatz der Antragstellerin an einer anderen Schule als ihrer Stammschule, der im Zeitraum nach der Rückkehr der Antragstellerin aus Australien und dem Erlass der vorläufigen Dienstenthebung stattgefunden hat, hat der 3. Senat nicht als einen Gesichtspunkt angesehen, aus dem auf den Fortbestand eines Restvertrauens des Dienstherrn in sie geschlossen werden könnte.
Der Beschluss des 3. Senats ist unanfechtbar.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 09.02.2018
Die Angeklagten beteiligten sich in der Zeit von 2012 bis 2016 am Betrieb dieses Internetportals. Deswegen wurde die 49 Jahre alte Angeklagte J. V. wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung in mehreren Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der 29 Jahre alte R. K. wurde wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung in mehreren Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die 64 Jahre alte Angeklagte I. T. wurde wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung in mehreren Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen die 62 Jahre alte Angeklagte T. S. verhängte der Senat wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Beihilfe zur Volksverhetzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Dem Urteil waren 13 Verhandlungstage seit dem 14. September 2017 vorausgegangen. Im Rahmen der Beweisaufnahme hatte der Senat unter anderem mehrere Bild- und Videodokumente in Augenschein genommen und eine Vielzahl von Texten eingeführt.
Nach den Feststellungen des Senats betrieben die Angeklagten seit dem Jahr 2012 in teils wechselnder Besetzung und unter Beteiligung weiterer unbekannt gebliebener Täter die Internetseite „altermedia-deutschland.info“. Auf der für jedermann zugänglichen Seite wurden bis zur Abschaltung im Januar 2016 fortlaufend Nachrichten, Informationen und Propagandaschriften veröffentlicht, die für die Anhänger rechtsradikalen und nationalsozialistischen Gedankenguts von Interesse waren.
Die Nutzer der Seite hatten die Möglichkeit, diese Inhalte mit öffentlich sichtbaren Kommentaren zu versehen und sich untereinander in verschiedenen Foren auszutauschen. Ein besonderes, auch von den Nutzern geschätztes Merkmal der Seite war es, dass auch solche Inhalte und Kommentare veröffentlicht wurden, durch die in einer strafbaren Weise gegen Ausländer, Flüchtlinge, Muslime oder Juden gehetzt und diese beispielsweise Schädlingen, Schmarotzern, Unrat oder Krankheiten gleichgesetzt wurden. Auch Stellungnahmen, die die Ermordung hunderttausender Juden im Konzentrationslager Auschwitz oder andere unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Verbrechen leugneten, durften auf der Seite veröffentlicht werden.
Zum Betrieb der Seite ordneten sich die Angeklagten in eine feste Organisationsstruktur ein. Die Gruppe unterstand der Führung der beiden Angeklagten J. V. und R. K., die eine Doppelspitze bildeten und deren Weisungen sich die anderen Personen, die am Betrieb der Seite mitwirkten, unterzuordnen hatten. Die Angeklagte J. V. war insbesondere dafür zuständig, die Inhalte auszuwählen, die auf der Startseite veröffentlicht wurden, und prägte damit maßgeblich die thematische Ausrichtung der Seite. Dabei veröffentlichte die Angeklagte J. V. mehrfach Texte, die einen volksverhetzenden und daher strafbaren Inhalt hatten.
Der Angeklagte R. K. übernahm vorwiegend technische Aufgaben wie etwa die Konfiguration der Server. Die zwei weiteren Angeklagten hatten als sogenannte Moderatorinnen vor allem darauf zu achten, dass die Nutzer der Seite die Forenrichtlinien beachteten, nach denen beispielsweise „antideutsche Beiträge, Kommentare oder Haltungen“ nicht geduldet wurden und die „Verherrlichung von semitischen Religionen“ untersagt war.
Die Angeklagten J. V., R. K. und I. T. schalteten zudem wiederholt Kommentare von Nutzern zur Veröffentlichung auf der Startseite frei, die einen volksverhetzenden Inhalt hatten. Zudem schufen die Angeklagten durch den Betrieb der Seite die Möglichkeit dafür, dass die Nutzer in einer Vielzahl von Fällen solche strafbaren Inhalte veröffentlichen konnten.
Bis zur Abschaltung war die Seite im Schnitt pro Tag mehr als 7.000 mal aufgerufen worden. Von den Nutzern waren insgesamt mehr als 209.000 Kommentare und Beiträge eingestellt worden.
Bei der Strafzumessung hat der Senat u.a. berücksichtigt, dass die Internetseite über einen langen Tatzeitraum hinweg betrieben wurde und eine herausragende Bedeutung in der rechten Szene hatte. Auf der anderen Seite wurde den bislang nicht vorbestraften Angeklagten zugutegehalten, dass sie weitgehend geständig waren. Bei der Angeklagten J. V. kam es zu einer besonderen Strafmilderung, weil sie den Ermittlungsbehörden noch am Tag ihrer Festnahme das Passwort des Internetservers offenbart hatte, auf dem die Seite gehostet war. Hierdurch ermöglichte sie den Beamten des Bundeskriminalamts nicht nur eine sofortige Abschaltung der Seite, sondern auch die Sicherung umfangreicher Daten. Anhand dieser Daten konnte sodann in einer Vielzahl von Fällen nachvollzogen werden, in wessen Verantwortung die Veröffentlichung einzelner strafbarer Inhalte fiel.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Den Angeklagten und dem Generalbundesanwalt steht gegen das Urteil jeweils das Rechtmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.
Aktenzeichen: Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 08.02.2018 Relevante Normen: § 130 Strafgesetzbuch (StGB) – Volksverhetzung (aktuelle Fassung) - Auszug:
In der beanstandeten Prospekt- und Internetwerbung für Grillprodukte verwendete LIDL unter der Überschrift „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“ eine Abbildung von vier Hamburgern und einem Lachsburger (sog. „Grillpatties“), die in der Form der Olympischen Ringe auf einem glühenden Holzkohlegrill angeordnet waren (drei Grillpatties in der oberen Reihe, zwei Grillpatties in der unteren). Der Deutsche Olympische Sportbund e. V. sah in dieser Darstellung einen Verstoß gegen § 3 OlympSchG und verlangte deren Unterlassung. Das Landgericht Heilbronn wies die Klage ab.
Der 2. Zivilsenat hat dieses Urteil bestätigt. Ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 OlympSchG liege nicht vor, weil LIDL in der Werbung nicht das olympische Emblem selbst - die Olympischen Ringe - verwende, sondern nur ein Emblem - die Darstellung der fünf Grillpatties -, das auf dieses anspiele.
Auch ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 2 OlympSchG sei nicht gegeben, weil aufgrund der LIDL-Werbung weder eine Gefahr von Verwechslungen bestehe noch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werde. Durch die Werbung werde bei den angesprochenen Verbrauchern nicht die Fehlvorstellung geweckt, zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und LIDL bestünden organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen. Insbesondere entstehe nicht der Eindruck, LIDL gehöre zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele.
Auch ein Fall der unlauteren Rufausnutzung liege nicht vor, da durch die beanstandete Werbung nicht der gute Ruf der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung auf die Grillprodukte, für die geworben wurde, übertragen werde (sog. Image-Transfer). Die Werbung beschränke sich darauf, Assoziationen zu den Olympischen Spielen zu wecken und hierdurch Aufmerksamkeit zu erregen. Dies sei rechtlich zulässig. Zweck des OlympSchG sei es nicht, dem Deutschen Olympischen Sportbund eine Monopolstellung an allen Bezeichnungen und Symbolen einzuräumen, die im weitesten Sinn an Olympia erinnerten, damit er diese bestmöglich wirtschaftlich verwerten könne.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da die entscheidenden Rechtsfragen bereits durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – I ZR 131/13 - Olympia-Rabatt) geklärt seien.
Aktenzeichen:
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 08.02.2018
Relevante Normen: § 1 Gegenstand des Gesetzes § 3 Rechtsverletzungen § 5 Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
Bei Google hatte ein dritte Person über den klägerischen Gastronomiebetrieb eine Bewertung abgegeben. Es handelte sich dabei lediglich um die Vergabe eines Sternes, ein weiterer Kommentar oder eine Begründung fehlte.
Der Kläger forderte Google zur Löschung der unberechtigten Bewertung auf, was das Unternehmen ablehnte.
Das Gericht bewertete die Rechtslage anders und bejahte die geltend gemachte Löschung.
Bei der Sterne-Bewertung handle es sich um eine Meinungsäußerung. Zwar seien Meinungsäußerungen relativ weitgehend geschützt. Im vorliegenden Fall sei die Erklärung jedoch unzulässig, da nicht nachgewiesen sei, dass es sachliche Anknüpfungspunkte für die vorgenommene Bewertung gebe.
Der Kläger habe dargelegt, dass ihm der Dritte nicht bekannt und dementsprechend auch kein Gast seines Hauses gewesen sei. Es hätte somit Google obliegen nachzuprüfen, inwieweit tatsächliche Gründe für die Beurteilung bestanden. Dies sei jedoch nicht geschehen, sodass davon auszugehen sei, dass die Sterne-Bewertung ohne jeden sachlichen Kontext erfolgt sei.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das verklagte Energieunternehmen versandte an seine Kunden ein Anschreiben mit folgender Überschrift: Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens mit dem Titel wies die Firma zunächst auf ihre "Service-Offensive" und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig von 21,5 Cent auf 28,47 Cent steigen werde. Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: Das Gericht stufte dies als rechtswidrig ein.
Die Beklagte sei als Stromanbieterin gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden "auf transparente und verständliche Weise" über Preiserhöhungen zu informieren.
An diese Verpflichtung, so die Richter, halte sich das Unternehmen nicht.
Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolge im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise Diese Formulierungen ließen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folge. Vielmehr werde die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie "Grund zum Jubeln", "besten Kundenservice aller Zeiten" und "Klare Kante bei Preis und Service" verschleiert. Auch auf das Sonderkündigungsrecht werde nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens - und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung - stehe mitten im Fließtext "Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes "Wir sind für Sie da!“ deute zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bestünde.
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, beanstandete bei Facebook zahlreiche Regelungen als rechtswidrig, u.a. die Voreinstellungen zur Übermittlung bestimmter Daten in die USA und die Pflicht, nur ihre echten Namen und Daten auf dem Portal zu verwenden.
Die Klage war nur teilweise erfolgreich.
Ein Großteil der Voreinstellungen erklärte das LG Berlin als datenschutzwidrig, da es hierfür an der erforderlichen Einwilligung des Users fehle.
Auch die Bestimmungen zur Klarnamenpflicht seien, so die Richter, verboten. Denn die Art und Weise der Ausgestaltung sei irreführend. Die Verpflichtung, lediglich wahre Userdaten anzugeben, sei datenschutzrechtlich als Einwilligung zu interpretieren. Das Gesetz sehe jedoch ausdrücklich vor, dass der Grundsatz eine anonyme Nutzung sei (§ 13 Abs.6 TMG). Dadurch, dass Facebook den Eindruck erwecke, dass die Pflicht zum Klarnamen alternativlos sei, kläre das Unternehmen nicht ausreichend über Art und Umfang der Einwilligung auf.
Die Werbeaussage "Facebook ist und bleibt kostenlos" hingegen stuften die Robenträger als nicht zu beanstanden ein. Der Begriff der Kosten sei zwar weit auszulegen, erfordere in jedem Fall aber eine gewisse Vermögensbeeinträchtigung. Eine irgendwie geartete Belastung oder Beeinträchtigung hingegen reichten nicht aus.
Die Herausgabe seiner Daten schränke den Verbraucher lediglich in seinen immateriellen Interessen, bedeute für ihn jedoch keinen unmittelbaren Vermögensverlust, sodass die Bezeichnung "kostenlos" im vorliegenden Fall verwendet werden dürfe.
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vom 14.02.2018
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Rechts-Newsletter 7. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
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1. BGH: Irreführende Blickfangwerbung kann nicht durch unauffälligen Sternchenhinweis vermieden werden
2. BGH: Fehlende Angabe zur Kaufmannseigenschaft ist Wettbewerbsverstoß
3. BGH: Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei einem Supermarkteinkauf
4. OVG Lüneburg: "Dschungelcamp"“: Vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin rechtmäßig
5. OLG Stuttgart: Betreiber des Internet-Portals "Altermedia-Deutschland" zu Haftstrafen verurteilt
6. OLG Stuttgart: LIDL-Werbung für Grillprodukte verstößt nicht gegen das OlympSchG
7. LG Hamburg: Löschungsanspruch gegen Google wegen unberechtigter Sterne-Bewertung
8. LG Hamburg: Versteckte Preiserhöhungen in Kundenanschreiben rechtswidrig
9. LG Berlin: Zahlreiche Voreinstellungen bei Facebook datenschutzwidrig
Die einzelnen News:
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1. BGH: Irreführende Blickfangwerbung kann nicht durch unauffälligen Sternchenhinweis vermieden werden
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Die Grundsätze zur irreführenden Blickfangwerbung gelten auch weiterhin. Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 21.09.2017 - Az.: I ZR 53/16) noch einmal verdeutlicht, dass die bisherigen Prinzipien zur Irreführung bei Blickfangwerbung auch zukünftig Bestand haben.
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2. BGH: Fehlende Angabe zur Kaufmannseigenschaft ist Wettbewerbsverstoß
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Unterlässt ein eingetragener Kaufmann einen entsprechenden Hinweis auf seine Rechtsform (z.B. fehlende Bezeichnung "e.K."), handelt es sich um die Verletzung einer wesentlichen Informationspflicht, die einen Wettbewerbsverstoß darstellt (BGH, Urt. v. 18.10.2017 - Az.: I ZR 84/16).
"Soweit das Unternehmen des Beklagten nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte, war der Beklagte kein Kaufmann. Er hätte daher (...) in der beanstandeten Werbeanzeige seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine ladungsfähige Anschrift angeben müssen (..). In diesem Zusammenhang bedurfte es allerdings nicht (...) auch der Angabe der Postleitzahl. Eine informierte geschäftliche Entscheidung war vorliegend ohne Angabe der Postleitzahl möglich, wenn die Anschrift aufgrund der Angabe des Ortes nebst Stadtteil und der Straße sowie der Hausnummer feststeht.
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3. BGH: Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei einem Supermarkteinkauf
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Bundesgerichtshof gestattet die Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei einem Supermarkteinkauf
Der Kläger ist ehemaliger Bundespräsident, die Beklagte ein Zeitschriftenverlag. Am 6. Mai 2015 bestätigte der Kläger in einer Pressemitteilung, dass er und seine Frau wieder zusammen lebten. Am 13. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Illustrierten "People" unter der Überschrift "Liebes-Comeback" einen Artikel über den Kläger und seine Ehefrau und bebilderte diesen Artikel u.a. mit einem Foto, das den Kläger und seine Ehefrau am Auto zeigte.
Das Landgericht hat der auf Unterlassung der Bildberichterstattung gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts verletzte die Veröffentlichung der Bilder den Kläger in seiner Privatsphäre. Mit der vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Vorentscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 19. Januar 2017 – 15 U 88/16
Landgericht Köln – Urteil vom 27. April 2016 – 28 O 379/15
§ 22 Satz 1 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.
Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
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4. OVG Lüneburg: "Dschungelcamp"“: Vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin rechtmäßig
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Der für das Disziplinarrecht der niedersächsischen Landesbeamten zuständige 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 9. Februar 2018 (Az. 3 ZD 10/17) der Beschwerde der Niedersächsischen Landesschulbehörde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2017 (Az. 10 B 2/17) stattgegeben.
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5. OLG Stuttgart: Betreiber des Internet-Portals "Altermedia-Deutschland" zu Haftstrafen verurteilt
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Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verkündete heute unter dem Vorsitz von Herbert Anderer sein Urteil in einem Staatsschutzverfahren gegen vier Betreiber des Internetportals „altermedia-deutschland.info“, einer rechtsradikalen Internetseite, auf der u.a. auch volksverhetzende Inhalte veröffentlicht wurden.
Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 8.2.2018 - 2 StE 21/16 –
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof: 2 BJs 108/14-5 und 2 StE 21/16-5
§ 129 Abs. 1 und Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) – Bildung krimineller Vereinigungen (zur Tatzeit gültige Fassung):
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(..)
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen; …
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(...)
(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
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6. OLG Stuttgart: LIDL-Werbung für Grillprodukte verstößt nicht gegen das OlympSchG
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Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Christoph Stefani hat mit einem heute verkündeten Berufungsurteil in einem Zivilrechtsstreit zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und der LIDL-Dienstleistung GmbH entschieden, dass eine Werbung für Grillprodukte, die LIDL unmittelbar vor der Eröffnung der Olympischen Spiele 2016 verbreitet hatte, nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) verstößt.
2 U 109/17 - Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 8. Februar 2018
8 O 184/16 - Landgericht Heilbronn - Urteil vom 8. Juni 2017
Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)
(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.
(2) Das olympische Emblem ist das Symbol des Internationalen Olympischen Komitees bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der Anlage 1 (Olympische Ringe).
(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter „Olympiade”, „Olympia”, „olympisch”, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.
(1) 1Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem
1.zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2.in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,
3.als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder
4.für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen
zu verwenden. 2Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
(2) 1Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen
1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung
zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. 2Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.
(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
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7. LG Hamburg: Löschungsanspruch gegen Google wegen unberechtigter Sterne-Bewertung
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Ein Gastronomiebetrieb hat gegen eine falsche Sterne-Bewertung einen Löschungsanspruch gegen Google (LG Hamburg, Urt. v. 12.01.2018 - Az.: 324 O 63/17).
Das LG Augsburg (Urt. v. 17.07.2017 - Az.: 022 O 560/17) sieht die Rechtslage anders und verneinte vor kurzem den Löschungsanspruch eines Arztes, auch wenn der Bewertende niemals Patient war. Es handle sich vielmehr um eine allgemeine Meinungsäußerung.
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8. LG Hamburg: Versteckte Preiserhöhungen in Kundenanschreiben rechtswidrig
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Versteckte Preiserhöhungen in Kundenanschreiben eines Stromanbieters sind rechtswidrig und stellen eine Wettbewerbsverletzung dar (LG Hamburg, Urt. v. 16.01.2018 - Az.: 312 O 514/16).
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9. LG Berlin: Zahlreiche Voreinstellungen bei Facebook datenschutzwidrig
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Zahlreiche Voreinstellungen bei Facebook verstoßen gegen geltendes deutsches Datenschutzrecht und sind somit rechtswidrig (LG Berlin, Urt. v.16.01.2018 - Az.: 16 O 341/15).
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